← Österreich

{'item': 'W153 1208806-3'}

Obsah (23)§ 28§ 54Art 133§ 6§ 8§ 32§ 7§§ 34§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130§ 75§ 46a§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW153 1208806-3 SpruchW153 1208806-3/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KORO

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Herrn XXXX, geb. XXXX, wird

§ 54Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , wird

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" erteilt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik (DR) Kongo, stellte am 11.12.1998 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Asylantrag wurde vom Bundesasylamt (jetzt: BFA) unter AIS-Zahl: 98 13.190-BAI mit Bescheid vom 09.03.1999

§ 6Z 3 u 4 Asyl

G 1997 als unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die DR Kongo

§ 8Asyl

G 1997 für zulässig beschieden.Dieser Asylantrag wurde vom Bundesasylamt (jetzt: BFA) unter AIS-Zahl: 98 13.190-BAI mit Bescheid vom 09.03.1999

Paragraph 6, Ziffer 3, u 4 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die DR Kongo

Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig beschieden. Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer Berufung ein und mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.03.1999, Zahl: 208.806/0-XII/36/99, wurde der Berufung

§ 32Abs. 2 Asyl

G 1997 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer Berufung ein und mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.03.1999, Zahl: 208.806/0-XII/36/99, wurde der Berufung

Paragraph 32, Absatz 2, AsylG 1997 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.1999 wurde der Asylantrag

§ 7Asyl

G 1997 neuerlich abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die DR Kongo

§ 8Asyl

G 1997 für zulässig beschieden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.1999 wurde der Asylantrag

Paragraph 7, AsylG 1997 neuerlich abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die DR Kongo

Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig beschieden. Auch gegen diesen Bescheid wurde Berufung einlegt und mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.02.2001, Zahl: 208.806/1-XII/36/99, wurde die Berufung

§ 7

Asylg 1997 abgewiesen und

§ 8Asyl

G 1997 iVm § 57 Fremdenpolizeigesetzes festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die DR Kongo zulässig ist.208.806/1-XII/36/99, wurde die Berufung

Paragraph 7, Asylg 1997 abgewiesen und

Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdenpolizeigesetzes festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die DR Kongo zulässig ist. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2002, Zahl: 2001/01/0249/6, wurde der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch

§ 8Asyl

G 1997 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.2001/01/0249/6, wurde der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch

Paragraph 8, AsylG 1997 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2003, Zahl: 208.806/19-XII/36/03, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.1999, Zahl: 98 13.190-BAI,

§ 8Asyl

G 1997 abgewiesen und

§ 8Asyl

G 1997 iVm § 57 Fremdenpolizeigesetzes festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die DR Kongo zulässig ist.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2003, Zahl: 208.806/19-XII/36/03, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.1999, Zahl: 98 13.190-BAI,

Paragraph 8, AsylG 1997 abgewiesen und

Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdenpolizeigesetzes festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die DR Kongo zulässig ist. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2004, B 1479/03-11, hat dieser die Behandlung der Beschwerde gegen den Berufungsbescheid vom 19.09.2003 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung abgetreten. Am XXXX heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin.Am römisch 40 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2004, Zahl: 2004/01/0135-5, hat dieser die Beschwerde gegen den oa. Berufungsbescheid

§§ 34Abs. 2 und 33 Abs. 1 Vw

GG eingestellt.2004/01/0135-5, hat dieser die Beschwerde gegen den oa. Berufungsbescheid

Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG eingestellt. Von 2004 bis 2009 verfügte der Beschwerdeführer über einen legalen Aufenthaltstitel (vgl. AS 1315 ff).Von 2004 bis 2009 verfügte der Beschwerdeführer über einen legalen Aufenthaltstitel vergleiche AS 1315 ff). Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.07.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach den §§ 201 Abs. 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.07.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach den Paragraphen 201, Absatz eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Am 06.04.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer von einer Bundespolizeidirektion wegen rechtskräftiger Verurteilung ein Aufenthaltsverbot von 10 Jahren erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot wurde von der zuständigen Sicherheitsdirektion bestätigt und am 30.05.2009 rechtskräftig. Am 09.10.2010 wurde der Beschwerdeführer aus der Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von 5 Jahren, entlassen. Am 04.11.2010 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2011, Zl: 10 10.283-BAI, wurde der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2011, Zl: 10 10.283-BAI, wurde der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Mit Schreiben vom 21.02.2011 wurde eine Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. eingebracht.Mit Schreiben vom 21.02.2011 wurde eine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. eingebracht. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2016, GZ: W190 1208806-2/13E, wurde die Beschwerde gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde gem. § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer asymptomatischen XXXX leide. Er habe XXXX eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht, mit welcher er auch im gemeinsamen Haushalt lebe. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik weder unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige (individuelle) Gefahr. Es habe ferner nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Obwohl die wirtschaftliche Lage in der DR Kongo im Vergleich zu jener in Österreich als schlechter zu betrachten sei, wäre es dem Beschwerdeführer, der über eine Schulausbildung bis zur Universitätsreife und der mehrere Sprachen spricht, bei einer Rückkehr unzweifelhaft zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2016, GZ: W190 1208806-2/13E, wurde die Beschwerde gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer asymptomatischen römisch 40 leide. Er habe römisch 40 eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht, mit welcher er auch im gemeinsamen Haushalt lebe. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik weder unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige (individuelle) Gefahr. Es habe ferner nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Obwohl die wirtschaftliche Lage in der DR Kongo im Vergleich zu jener in Österreich als schlechter zu betrachten sei, wäre es dem Beschwerdeführer, der über eine Schulausbildung bis zur Universitätsreife und der mehrere Sprachen spricht, bei einer Rückkehr unzweifelhaft zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer leide auch an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit. Es sei nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand wegen seiner Rückkehr in die DR Kongo lebensbedrohend beeinträchtigt werde oder der Beschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt sein würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Die notwendigen Kontrolluntersuchungen wegen seiner XXXX werde der Beschwerdeführer auch in der DR Kongo, wo medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet sei, vornehmen lassen können. Die Behandlung von Begleitinfektionen und die Anti-retrovirale Behandlung von XXXX seien kostenlos. In Kinshasa würden verschiedene Krankenhäuser und Kliniken, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor, XXXX anbieten. Zusätzlich würden einige NGOs vergleichbare Unterstützungsmöglichkeiten anbieten. Zudem sei psychologische Betreuung durch Hilfsorganisationen gewährleistet (IOM Oktober 2012). In Anbetracht dieser Umstände ergebe sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Der Beschwerdeführer leide auch an keiner die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit. Es sei nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand wegen seiner Rückkehr in die DR Kongo lebensbedrohend beeinträchtigt werde oder der Beschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt sein würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Die notwendigen Kontrolluntersuchungen wegen seiner römisch 40 werde der Beschwerdeführer auch in der DR Kongo, wo medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet sei, vornehmen lassen können. Die Behandlung von Begleitinfektionen und die Anti-retrovirale Behandlung von römisch 40 seien kostenlos. In Kinshasa würden verschiedene Krankenhäuser und Kliniken, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor, römisch 40 anbieten. Zusätzlich würden einige NGOs vergleichbare Unterstützungsmöglichkeiten anbieten. Zudem sei psychologische Betreuung durch Hilfsorganisationen gewährleistet (IOM Oktober 2012). In Anbetracht dieser Umstände ergebe sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Im nunmehr fortgesetzten Verfahren wurde dem Beschwerdeführer von der Behörde mit Schreiben vom 21.10.2016 Parteiengehör zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung und zu den aktuellen Länderfeststellungen zur DR Kongo eingeräumt. In der Stellungnahme vom 15.11.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er nunmehr seit 1998 durchgehend in Österreich lebe. Seit 12 Jahren sei er mit einer Österreicherin verheiratet und lebe in aufrechter Ehegemeinschaft. Er habe zahlreiche Freunde in Österreich und arbeite als Reinigungskraft in einer Klinik und leiste seit 3 Jahren Sozialarbeit. Mit einem Aufenthaltstitel könnte er um einen angemessenen Lohn tätig sein. Er habe auch früher bereits in mehreren Unternehmen gearbeitet. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf die Tilgungsfristen bezüglich seiner Verurteilung, auf seine völlige Entwurzelung in seiner Heimat und auf seine XXXX und auf das Risiko eines massiven Rückfalls bei einer Rückkehr in seine Heimat.In der Stellungnahme vom 15.11.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er nunmehr seit 1998 durchgehend in Österreich lebe. Seit 12 Jahren sei er mit einer Österreicherin verheiratet und lebe in aufrechter Ehegemeinschaft. Er habe zahlreiche Freunde in Österreich und arbeite als Reinigungskraft in einer Klinik und leiste seit 3 Jahren Sozialarbeit. Mit einem Aufenthaltstitel könnte er um einen angemessenen Lohn tätig sein. Er habe auch früher bereits in mehreren Unternehmen gearbeitet. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf die Tilgungsfristen bezüglich seiner Verurteilung, auf seine völlige Entwurzelung in seiner Heimat und auf seine römisch 40 und auf das Risiko eines massiven Rückfalls bei einer Rückkehr in seine Heimat. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführer in die DR Kongo

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführer in die DR Kongo

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.). Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits am 2004 positiv auf XXXX getestet worden sei, nachdem bei der Ehegattin, die er bereits im Jahr 2000 kennen gelernt habe, im Juli 2004 eine akute XXXX aufgetreten sei. Aufgrund einer antiretroviralen Therapie würden die immunologischen Parameter gute, stabile Werte aufweisen und die XXXX liege unter der Nachweisgrenze. Trotzdem habe er ein Sexualverbrechen begangen, wobei es ihm hätte bewusst sein müssen, dass er dadurch das Opfer der Gefahr einer XXXX aussetzt. Aufgrund dieses Verhalten sowie der Schwere der Straftat werde die erkennende Behörde in der Meinung bestärkt, dass der Beschwerdeführer über eine große kriminelle Energie verfüge. Nach Ansicht der erkennenden Behörde sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in eine ausweglose Lage geraten würde. Insgesamt habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er gerade im Falle seiner Rückkehr einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Bezüglich des bestehenden Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers stellte die Behörde im Wesentlichen fest, dass aufgrund der kumulativ gesetzten Fehlverhalten sowohl in straf- als auch aufenthaltsrechtlicher Hinsicht ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegeben sei.Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits am 2004 positiv auf römisch 40 getestet worden sei, nachdem bei der Ehegattin, die er bereits im Jahr 2000 kennen gelernt habe, im Juli 2004 eine akute römisch 40 aufgetreten sei. Aufgrund einer antiretroviralen Therapie würden die immunologischen Parameter gute, stabile Werte aufweisen und die römisch 40 liege unter der Nachweisgrenze. Trotzdem habe er ein Sexualverbrechen begangen, wobei es ihm hätte bewusst sein müssen, dass er dadurch das Opfer der Gefahr einer römisch 40 aussetzt. Aufgrund dieses Verhalten sowie der Schwere der Straftat werde die erkennende Behörde in der Meinung bestärkt, dass der Beschwerdeführer über eine große kriminelle Energie verfüge. Nach Ansicht der erkennenden Behörde sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat in eine ausweglose Lage geraten würde. Insgesamt habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er gerade im Falle seiner Rückkehr einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Bezüglich des bestehenden Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers stellte die Behörde im Wesentlichen fest, dass aufgrund der kumulativ gesetzten Fehlverhalten sowohl in straf- als auch aufenthaltsrechtlicher Hinsicht ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegeben sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in welcher im Wesentlichen die bereits vor der Behörde getätigten Ausführungen wiederholt wurden. Vorgelegt wurden weiters ein persönliches Schreiben der Ehegattin, in der sie nochmals um ein Bleiberecht für den Beschwerdeführer ersuchte sowie ein medizinischer Befund, in dem eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht nicht befürwortet wird, außer es könne eine ununterbrochene Fortführung und Sicherung der antiretroviralen Therapie im Herkunftsland gewährleistet werden. Am 20.09.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung, in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, durchgeführt. Trotz Entschuldigungsschreibens vom 30.08.2017 erschien auch die Ehegattin und wurde als Zeugin einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Aufenthalt in Österreich an, dass er bereits 1998 nach Österreich gekommen sei. Nach seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin habe er bis 2009 einen legalen Aufenthaltstitel gehabt. Damals habe er u.a. als Lagerarbeiter und Staplerfahrer gearbeitet. Während dieser Zeit habe er auch einmal seinen Heimatstaat besucht. Seit 2004 sei er, wie auch seine Gattin, XXXX. Er nehme jeden Tag Medikamente, müsse jeden Monat zum Arzt und alle drei Monate zur Blutabnahme. Da er die Medikamente nehme sei er arbeitsfähig.Der Beschwerdeführer gab zu seinem Aufenthalt in Österreich an, dass er bereits 1998 nach Österreich gekommen sei. Nach seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin habe er bis 2009 einen legalen Aufenthaltstitel gehabt. Damals habe er u.a. als Lagerarbeiter und Staplerfahrer gearbeitet. Während dieser Zeit habe er auch einmal seinen Heimatstaat besucht. Seit 2004 sei er, wie auch seine Gattin, römisch 40 . Er nehme jeden Tag Medikamente, müsse jeden Monat zum Arzt und alle drei Monate zur Blutabnahme. Da er die Medikamente nehme sei er arbeitsfähig. 2008 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der teilweise versuchten und teilweise vollendeten Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Im Oktober 2010 sei er dann unter Setzung einer Probezeit von 5 Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe aus der Strafhaft bedingt entlassen worden. Diese Probezeit sei bereits abgelaufen. Hierzu wird eine aktuelle Strafregisterauskunft verlesen, in der eine endgültige Entlassung aus der Freiheitsstrafe aufscheint. Seit 2015 habe der Beschwerdeführer wieder einen fixen Arbeitsplatz als geringfügig Beschäftigter. Er gehe jeden Tag, Montag bis Freitag von 8-12 Uhr, arbeiten. Dafür bekomme er monatlich 240 Euro. Das sei im Krankenhaus im XXXX. Seine Tätigkeit sei XXXX.Seit 2015 habe der Beschwerdeführer wieder einen fixen Arbeitsplatz als geringfügig Beschäftigter. Er gehe jeden Tag, Montag bis Freitag von 8-12 Uhr, arbeiten. Dafür bekomme er monatlich 240 Euro. Das sei im Krankenhaus im römisch 40 . Seine Tätigkeit sei römisch 40 . Er habe vor Jahren schon die A1 Deutschprüfung gemacht. Für die A2 Prüfung habe er derzeit kein Geld. Vor ca. einem halben Jahr habe er aber den A2 Kurs besucht. Es konnte jedoch in der Verhandlung festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und im Wesentlichen der Verhandlung auf Deutsch habe folgen können. Befragt nach Familie und Freunden im Kongo führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern bereits verstorben seien. Er habe keine Geschwister gehabt und Freunde habe er dort auch keine mehr. Bezüglich des Ehelebens räumte der Beschwerdeführer ein, dass, wie in jeder Familie, nicht immer alles perfekt laufe. Er liebe aber seine Frau und sie seien schon lange zusammen. Sie hätten, außer einer kurzen Zeit vor seiner Verhaftung und während der Haft immer in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Im Juli 2015 habe er auch für kurze Zeit ein Betretungsverbot für die eheliche Wohnung erhalten. Es habe einen Streit gegeben. Zu Gewalttätigkeiten sei es aber nicht gekommen und am nächsten Tag habe ihm seine Frau auch wieder in die Wohnung gelassen. Dies wurde im Wesentlichen auch von seiner Ehegattin bestätigt. Der Beschwerdeführer bekräftigte, dass er nicht gewalttätig sei. Er arbeite und sei sehr beliebt. Der Direktor der Klinik habe ihm gesagt, dass er, wenn er einen Aufenthaltstitel habe, einen fixen Job bekomme. Er gehe jeden Tag arbeiten. Nach der Arbeit sei er zu Hause und helfe seiner Frau, weil sie gesundheitliche Probleme habe. Die Gattin des Beschwerdeführers gab an, dass sie den Beschwerdeführer bereits seit 2001 kenne. 2004 hätten sie geheiratet. Sie hätten seither nur kurzzeitig, 3 oder 4 Monate getrennt gelebt. Das sei kurz vor der Haft auf Grund der Wohnverhältnisse gewesen. Sie hätten nämlich nur eine Einzimmerwohnung gehabt. Weiters führte die Gattin aus, dass sie vor ca. 4 Jahren gesundheitsbedingt in Pension gegangen sei. Nunmehr beziehe sie die Mindestpension. Sie habe eine XXXXXXXX. Daher sei sie in Dauertherapie. Außerdem habe sie XXXX, die sich auf das ganze Bein ausgedehnt habe. Grundsätzlich kam bei der Einvernahme, wie in ihren zahlreichen Schreiben hervor, dass die Zeugin ihren Gatten vor allem emotionell brauche und sie nicht wolle, dass er das Land verlassen müsse.Sie habe eine XXXXXXXX. Daher sei sie in Dauertherapie. Außerdem habe sie römisch 40 , die sich auf das ganze Bein ausgedehnt habe. Grundsätzlich kam bei der Einvernahme, wie in ihren zahlreichen Schreiben hervor, dass die Zeugin ihren Gatten vor allem emotionell brauche und sie nicht wolle, dass er das Land verlassen müsse. Mit Schreiben vom 04.10.2017 legte der Beschwerdeführer noch eine Arbeitsplatzzusicherung, Unterlagen zum aktuellen Gesundheitszustand, eine Bestätigung der Beratungsanfrage einer Männerberatung sowie eine Buchungsbestätigung für eine Deutsch-Prüfung (B2) vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger DR Kongo stellte am 11.12.1998 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und ist seither, außer einem kurzen Aufenthalt in seinem Heimatstaat, ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Die persönliche Identität des Beschwerdeführers steht fest. Am XXXX heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin und von 2005 bis 2009 verfügte der Beschwerdeführer über einen legalen Aufenthaltstitel.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger DR Kongo stellte am 11.12.1998 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und ist seither, außer einem kurzen Aufenthalt in seinem Heimatstaat, ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Die persönliche Identität des Beschwerdeführers steht fest. Am römisch 40 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin und von 2005 bis 2009 verfügte der Beschwerdeführer über einen legalen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung bis zur Universitätsreife und hat im Herkunftsstaat fünf Jahre Politikwissenschaften studiert. Im Herkunftsstaat leben keine Angehörigen des Beschwerdeführers. Mit am 10.12.2008 in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichtes wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 iVm § 201 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit am 10.12.2008 in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichtes wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Rechtskraft vom 30.05.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 09.10.2010 wurde der Beschwerdeführer, unter Setzung einer Probefrist von fünf Jahren sowie Anordnung von Bewährungshilfe, bedingt aus der Strafhaft entlassen. Am XXXX wurde er endgültig aus der Freiheitsstrafe entlassen.Am 09.10.2010 wurde der Beschwerdeführer, unter Setzung einer Probefrist von fünf Jahren sowie Anordnung von Bewährungshilfe, bedingt aus der Strafhaft entlassen. Am römisch 40 wurde er endgültig aus der Freiheitsstrafe entlassen. Am 04.11.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2011, abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2016 wurde auch die Beschwerde gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.Am 04.11.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2011, abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2016 wurde auch die Beschwerde gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Er lebt seit 2004, bis auf einige Monate vor und während der Haft, mit seiner Gattin in einem gemeinsamen Haushalt. Die Gattin ist ebenfalls XXXX und beide leben hauptsächlich von deren Mindestpension. Zusätzlich arbeitet der Beschwerdeführer seit 2015 als geringfügig Beschäftigter im XXXXeines Krankenhauses. Während seiner Aufenthaltsberechtigung vor der Haft arbeitete er u.a. als Lagerarbeiter und Staplerfahrer und nach der Haft leistete er 3 Jahre Sozialarbeit. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, hat aber lediglich eine A1 Sprachprüfung abgelegt.Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Er lebt seit 2004, bis auf einige Monate vor und während der Haft, mit seiner Gattin in einem gemeinsamen Haushalt. Die Gattin ist ebenfalls römisch 40 und beide leben hauptsächlich von deren Mindestpension. Zusätzlich arbeitet der Beschwerdeführer seit 2015 als geringfügig Beschäftigter im XXXXeines Krankenhauses. Während seiner Aufenthaltsberechtigung vor der Haft arbeitete er u.a. als Lagerarbeiter und Staplerfahrer und nach der Haft leistete er 3 Jahre Sozialarbeit. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, hat aber lediglich eine A1 Sprachprüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer leidet an einer asymptomatischen XXXX und benötigt eine regelmäßige medizinische Behandlung.Der Beschwerdeführer leidet an einer asymptomatischen römisch 40 und benötigt eine regelmäßige medizinische Behandlung. Der Beschwerdeführer hat einen österreichischen Bekanntenkreis, der ihn unterstützt und fördert. Er hat seit seiner Haftentlassung 2010 einen ordentlichen Lebenswandel, arbeitet regelmäßig und es liegt im Falle einer Aufenthaltsberechtigung ein konkretes Arbeitsangebot vor. Es besteht ein bereits langjähriges und aufrechtes Familienleben, wobei sich die Ehegatten insbesondere aufgrund ihrer Erkrankungen gegenseitig benötigen und unterstützen. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung vom 20.09.
  3. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnten aufgrund der unbedenklichen kongolesischen Dokumente festgestellt werden. Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld und den Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem glaubwürdigen Auftreten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin sowie aus den vorgelegten Unterlagen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass sich der Beschwerdeführer seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Jänner 2016 vertiefend um eine Integration bemüht hat. Er arbeitet seit 2015 regelmäßig als geringfügig Beschäftigter und es wurde ihm bereits durch mehrmalige Schreiben bei Erhalt eines Aufenthaltstitels eine fixe Anstellung in Aussicht gestellt. Dadurch könnte er vermehrt zum Haushaltseinkommen beitragen, da dieses derzeit von seiner bereits im Ruhestand befindlichen Gattin im Wesentlichen bestritten werden muss. Aufgrund seines nunmehrigen Lebenswandels und seiner Arbeitswilligkeit ist daher davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und rasch selbsterhaltungsfähig sein wird. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung Beschwerdeführers gründen auf der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Abfrage des Strafregisters. Dass der Beschwerdeführer bereits in Österreich integriert ist sowie über ein konkretes Beschäftigungsangebot verfügt, ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer an einer asymptomatischen XXXX leidet, ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen.Dass der Beschwerdeführer an einer asymptomatischen römisch 40 leidet, ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 12.01.2016, GZ: W190 1208806-2/13E, das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat nunmehr eine Rückkehrentscheidung

§ 10Asyl

G 2005 erlassen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 12.01.2016, GZ: W190 1208806-2/13E, das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat nunmehr eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, AsylG 2005 erlassen.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Vorerst wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 nicht vorliegen, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde.Vorerst wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Fremden sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ist zunächst auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Rücksicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer hält sich seit 1998, bis auf einen kurzen Aufenthalt in seinem Heimatstaat, durchgehend in Österreich auf. In dieser Zeit stellte er zwei letztlich unbegründete Asylanträge. Aufgrund seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin verfügte er von 2004 bis 2009 über einen legalen Aufenthaltstitel. Wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung im Jahre 2008 wurde gegen ihn im Mai 2009 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Bei der Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK ist zunächst auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Rücksicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer hält sich seit 1998, bis auf einen kurzen Aufenthalt in seinem Heimatstaat, durchgehend in Österreich auf. In dieser Zeit stellte er zwei letztlich unbegründete Asylanträge. Aufgrund seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin verfügte er von 2004 bis 2009 über einen legalen Aufenthaltstitel. Wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung im Jahre 2008 wurde gegen ihn im Mai 2009 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 09.10.2010 wurde der Beschwerdeführer, unter Setzung einer Probefrist von fünf Jahren sowie Anordnung von Bewährungshilfe, bedingt aus der Strafhaft entlassen. Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit 04.11.2010 aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Er ist seit seiner Haftentlassung bei seiner Gattin durchgehend aufrecht gemeldet. Überhaupt lebt er seit 2004, bis auf einige Monate vor und während der Haft, mit seiner Gattin in einem gemeinsamen Haushalt. Die wahre Identität des Beschwerdeführers steht fest. Die Gattin ist wie der Beschwerdeführer XXXX und beide leben hauptsächlich von deren Mindestpension. Zusätzlich arbeitet der Beschwerdeführer seit 2015 als geringfügig Beschäftigter im XXXX. Während seiner Aufenthaltsberechtigung vor der Haft arbeitete er u.a. als Lagerarbeiter und Staplerfahrer und nach der Haft leistete er 3 Jahre Sozialarbeit. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, hat aber lediglich eine A1 Sprachprüfung abgelegt.Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit 04.11.2010 aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Er ist seit seiner Haftentlassung bei seiner Gattin durchgehend aufrecht gemeldet. Überhaupt lebt er seit 2004, bis auf einige Monate vor und während der Haft, mit seiner Gattin in einem gemeinsamen Haushalt. Die wahre Identität des Beschwerdeführers steht fest. Die Gattin ist wie der Beschwerdeführer römisch 40 und beide leben hauptsächlich von deren Mindestpension. Zusätzlich arbeitet der Beschwerdeführer seit 2015 als geringfügig Beschäftigter im römisch 40 . Während seiner Aufenthaltsberechtigung vor der Haft arbeitete er u.a. als Lagerarbeiter und Staplerfahrer und nach der Haft leistete er 3 Jahre Sozialarbeit. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, hat aber lediglich eine A1 Sprachprüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer leidet an einer asymptomatischen XXXX und benötigt eine regelmäßige medizinische Behandlung.Der Beschwerdeführer leidet an einer asymptomatischen römisch 40 und benötigt eine regelmäßige medizinische Behandlung. Das Privat- und Familienleben müsste allerdings hinter dem öffentlichen Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zurücktreten, wenn vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Das BFA begründete im gegenständlichen Fall eine solche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit insbesondere aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitstrafe wegen des Verbrechens gegen die sexuelle Integrität. Zweifellos war das im Jahr 2007 begangene Verbrechen des Beschwerdeführers ein besonders schwerer Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung und das BFA wies zu Recht auf die Judikatur des VwGH hin, dass in Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nicht in Frage stehe. Dazu führt der VwGH in seiner Entscheidung vom 03. September 2015, Ra 2015/21/0121 aus, dass einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt, der grundsätzlich den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann, zu entgegnen sei, dass diese "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Im Gegensatz zur Behörde hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer und dessen Gattin mündlich einvernommen und konnte sich vorerst einmal von einem aufrechten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers überzeugen. Beide Ehegatten sind XXXX und führen im Wesentlichen seit 2004 eine aufrechte Ehegemeinschaft, wobei sich die Ehegatten insbesondere aufgrund ihrer Erkrankungen gegenseitig benötigen und unterstützen. Seit seiner Haftentlassung 2010 hat der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin einen festen gemeinsamen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer arbeitet regelmäßig und es liegt im Falle einer Aufenthaltsberechtigung nunmehr ein konkretes Arbeitsangebot vor. Er ist arbeitswillig und Dank der medizinischen Betreuung arbeitsfähig und er kann somit aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und selbsterhaltungsfähig sein wird.Im Gegensatz zur Behörde hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer und dessen Gattin mündlich einvernommen und konnte sich vorerst einmal von einem aufrechten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers überzeugen. Beide Ehegatten sind römisch 40 und führen im Wesentlichen seit 2004 eine aufrechte Ehegemeinschaft, wobei sich die Ehegatten insbesondere aufgrund ihrer Erkrankungen gegenseitig benötigen und unterstützen. Seit seiner Haftentlassung 2010 hat der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin einen festen gemeinsamen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer arbeitet regelmäßig und es liegt im Falle einer Aufenthaltsberechtigung nunmehr ein konkretes Arbeitsangebot vor. Er ist arbeitswillig und Dank der medizinischen Betreuung arbeitsfähig und er kann somit aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und selbsterhaltungsfähig sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich insbesondere wegen der Schwere des vorliegenden Verbrechens bewusst, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen jedoch im vorliegenden Fall trotzdem die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Das Bundesverwaltungsgericht ist sich insbesondere wegen der Schwere des vorliegenden Verbrechens bewusst, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen jedoch im vorliegenden Fall trotzdem die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Tatsächlich befand sich der Beschwerdeführer seit 1998 größtenteils, einerseits auf Grund eines vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltsrechts andererseits auf Grund eines Aufenthaltsrechts nach der Heirat 2004, legal in Österreich. Dem Beschwerdeführer kann nicht die lange Entscheidungsdauer, immerhin dauert das gegenständliche Asylverfahren bereits seit November 2010, zugerechnet werden. Er weist seither einen ordentlichen Lebenswandel auf und hat in der Probezeit von 5 Jahren alle Auflagen für eine Strafentlassung erfüllt. Daher wurde er am XXXX endgültig aus der Freiheitsstrafe entlassen.Dem Beschwerdeführer kann nicht die lange Entscheidungsdauer, immerhin dauert das gegenständliche Asylverfahren bereits seit November 2010, zugerechnet werden. Er weist seither einen ordentlichen Lebenswandel auf und hat in der Probezeit von 5 Jahren alle Auflagen für eine Strafentlassung erfüllt. Daher wurde er am römisch 40 endgültig aus der Freiheitsstrafe entlassen. Wie oben bereits dargelegt besteht ein langjähriges Privat- und Familienleben. Eine Fortführung des Familienlebens im Kongo erscheint aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft der Gattin, ihrem fehlenden Bezug zum Kongo, ihres Alters und ihrer Krankheiten nicht zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar fest, dass eine XXXX, wie bereits im bisherigen Verfahren dargelegt wurde, im Kongo XXXX bzw. XXXX behandelbar ist und daher kein Rückkehrhindernis darstellt. Wenn man aber neben der Krankheit des Beschwerdeführers und der emotionellen Bindung zur Ehegattin noch sein Alter, seine langjährige Abwesenheit und das Fehlen von Familienmitgliedern im Heimatstaat berücksichtigt, ist eine alleinige Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ebenso unzumutbar.Das Bundesverwaltungsgericht stellt zwar fest, dass eine römisch 40 , wie bereits im bisherigen Verfahren dargelegt wurde, im Kongo römisch 40 bzw. römisch 40 behandelbar ist und daher kein Rückkehrhindernis darstellt. Wenn man aber neben der Krankheit des Beschwerdeführers und der emotionellen Bindung zur Ehegattin noch sein Alter, seine langjährige Abwesenheit und das Fehlen von Familienmitgliedern im Heimatstaat berücksichtigt, ist eine alleinige Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ebenso unzumutbar. Vor diesem Hintergrund ist somit im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch Bundesverwaltungsgericht auf Dauer unzulässig ist. Im gegenständlichen Fall ist aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.Vor diesem Hintergrund ist somit im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch Bundesverwaltungsgericht auf Dauer unzulässig ist. Im gegenständlichen Fall ist aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 nicht, da das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G, noch nicht absolviert wurde und er mit seinem Einkommen als geringfügig Beschäftigter, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht erreicht wird.Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht, da das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG, noch nicht absolviert wurde und er mit seinem Einkommen als geringfügig Beschäftigter, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht erreicht wird. Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, die Rückkehrentscheidung, welche mit dem zweiten Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides erlassen worden war, zu beheben und ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 zu erteilen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, die Rückkehrentscheidung, welche mit dem zweiten Satz des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides erlassen worden war, zu beheben und ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Nachdem die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, welche mit dem dritten Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides erfolgte, in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung steht, diese aber mit gegenständlichem Erkenntnis behoben wurde, war auch der entsprechende dritte Satz des Spruchpunktes I. zu beheben.Nachdem die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, welche mit dem dritten Satz des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte, in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung steht, diese aber mit gegenständlichem Erkenntnis behoben wurde, war auch der entsprechende dritte Satz des Spruchpunktes römisch eins. zu beheben. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Nachdem die Bestimmung des § 55 FPG in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung steht, diese aber mit gegenständlichem Erkenntnis behoben wurde, war auch der entsprechende Spruchpunkt II. zu beheben.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Nachdem die Bestimmung des Paragraph 55, FPG in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung steht, diese aber mit gegenständlichem Erkenntnis behoben wurde, war auch der entsprechende Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben. Aufgrund der vorhandenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung in eine andere, dem Beschwerdeführer verständliche Sprache abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W153.1208806.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.