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{'item': 'W155 1433678-3'}

Obsah (6)Art. 133§ 94§ 6§ 7§ 92§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW155 1433678-3 SpruchW155 1433678-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Silvia KRA

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2013, Zl. W203 1433678-2/8E, wurde dem Beschwerdeführer, StA Afghanistan, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (§§ 3 Abs. 1 und Abs. 5 AsylG 2005).
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2013, Zl. W203 1433678-2/8E, wurde dem Beschwerdeführer, StA Afghanistan, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Paragraphen 3, Absatz eins und Absatz 5, AsylG 2005).
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes Graz vom 12.06.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (Cannabiskraut) nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG), nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und nach § 27 Abs. 1 Z1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und beschlossen, die bedingte Nachsicht einer vorangegangenen Verurteilung nach dem SMG zu widerrufen sowie die Probezeit weiterer Verurteilungen auf fünf Jahre zu verlängern.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes Graz vom 12.06.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (Cannabiskraut) nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall und Absatz 3, Suchtmittelgesetz (SMG), nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1 zweiter Fall und Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und beschlossen, die bedingte Nachsicht einer vorangegangenen Verurteilung nach dem SMG zu widerrufen sowie die Probezeit weiterer Verurteilungen auf fünf Jahre zu verlängern.
  5. Am 08.11.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung einer Bewährungshilfe entlassen.
  6. Am 13.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
  7. Am 15.12.2017 wurde der Staatsanwaltschaft Graz eine Sachverhaltsdarstellung samt Ermittlungsergebnis übermittelt wegen des Verdachts auf gefährliche Drohung durch den Beschwerdeführer.
  8. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz (FPG) i

Vm § 92 FPG ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt nach dem SMG verurteilt worden sei und der Verdacht bestehe, dass er den Konventionsreisepass benützen werde, um den Suchtgifthandel [grenzüberschreitend Anm.] fortzuführen. Die Suchtgiftkriminalität – hier vor allem der Handel mit Suchtgiften in großen Mengen – stelle eine delinquente Handlungsweise dar, die nicht nur die öffentliche Sicherheit gefährde, sondern auch geeignet sei, die Volksgesundheit nachhaltig zu beeinträchtigen. Erfahrungsgemäß sei durch den Verkauf von Suchtgift in großen Mengen die Gefahr der Abhängigkeit potentieller Konsumenten besonders groß und können schwere Schäden für die Gesundheit eintreten Das Gesetz sehe bei einer Verurteilung nach dem SMG vor, die Ausstellung eines Reisedokumentes zu versagen.6. Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Verbindung mit Paragraph 92, FPG ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt nach dem SMG verurteilt worden sei und der Verdacht bestehe, dass er den Konventionsreisepass benützen werde, um den Suchtgifthandel [grenzüberschreitend Anm.] fortzuführen. Die Suchtgiftkriminalität – hier vor allem der Handel mit Suchtgiften in großen Mengen – stelle eine delinquente Handlungsweise dar, die nicht nur die öffentliche Sicherheit gefährde, sondern auch geeignet sei, die Volksgesundheit nachhaltig zu beeinträchtigen. Erfahrungsgemäß sei durch den Verkauf von Suchtgift in großen Mengen die Gefahr der Abhängigkeit potentieller Konsumenten besonders groß und können schwere Schäden für die Gesundheit eintreten Das Gesetz sehe bei einer Verurteilung nach dem SMG vor, die Ausstellung eines Reisedokumentes zu versagen.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er zusammengefasst Folgendes aus: Das alleinige Vorliegen einer Verurteilung sei nicht ausreichend, um die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen. Vielmehr müsse eine Zukunftsprognose getroffen werden und eine fallbezogene Beurteilung der Lage des Beschwerdeführers. Demzufolge sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten zutiefst bereue und einen Gesinnungswandel durchlebt habe und ein ordentliches Leben führen wolle. Anhaltspunkte dafür, dass er den Pass benutzen werde, um gegen die Bestimmungen des SMG zu verstoßen, gebe es nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer befindet sich seit 26.08.2012 im österreichischen Bundesgebiet. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2015 erlangte der Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten. Der Beschwerdeführer weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
  3. Urteil LG für Strafsachen Graz vom 28.11.2014, XXXX , wegen §§ 27

(1)Z 1 8. Fall, 27
(1)Z 1
  1. Fall SMG und § 1 NotzeichenGesetz, Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre (später verlängert auf 5 Jahre, bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen).
  2. Urteil LG für Strafsachen Graz vom 28.11.2014, römisch 40 , wegen Paragraphen 27 (, eins,)Z 1
  3. Fall, 27
(1)Z 1
  1. Fall SMG und Paragraph eins, NotzeichenGesetz, Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre (später verlängert auf 5 Jahre, bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen).
  2. Urteil LG für Strafsachen Graz vom 20.08.2015, XXXX , wegen §
  3. Urteil LG für Strafsachen Graz vom 20.08.2015, römisch 40 , wegen Paragraph 107
(1)StGB, Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre (später verlängert auf 5 Jahre). 3.Ziffer 3 Urteil LG Leoben vom 15.12.2016, XXXX , wegen §§ 27
(1)Z1Urteil LG Leoben vom 15.12.2016, römisch 40 , wegen Paragraphen 27,
(1)Z1 1.Ziffer eins Fall, 27
(1)Z
  1. Fall tlw iVm § 27
(4)z1 SMG. Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre (später verlängert auf 5 Jahre), Zusatzstrafe gem. §§ 31,40 StGB.Fall, 27
(1)Ziffer eins, 8. Fall tlw in Verbindung mit Paragraph 27,
(4)z1 SMG. Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre (später verlängert auf 5 Jahre), Zusatzstrafe gem. Paragraphen 31,,40 StGB. 4.Ziffer 4 Urteil LG Strafsachen Graz vom 12.06.2017, XXXX wegen § 27
(1)Z1Urteil LG Strafsachen Graz vom 12.06.2017, römisch 40 wegen Paragraph 27 (, eins,)Z1 2.Ziffer 2 Fall, §§ 27
(2a)2. Fall und
(3), §§ 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG, Freiheitsstrafe 10 Monate. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen von elf Vergehen, das Vorhandensein einschlägiger Vorstrafen und die rasche Wiederbegehung einschlägiger Delikte.Fall, Paragraphen 27 (, 2 a,) 2. Fall und
(3), Paragraphen 27,
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG, Freiheitsstrafe 10 Monate. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen von elf Vergehen, das Vorhandensein einschlägiger Vorstrafen und die rasche Wiederbegehung einschlägiger Delikte. Am 13.11.2017 stellt der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasse für Asylberechtigte

§ 94Abs.

1 FPG. Delikte.Am 13.11.2017 stellt der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasse für Asylberechtigte

Paragraph 94, Absatz eins, FPG. Delikte. Am 13.

  1. 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung angezeigt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der auch das Urteil des Landesgerichtes Graz vom
  3. 06.2017, Zl. XXXX , beinhaltet sowie aus dem Strafregisterauszug vom 13.
  4. 2017.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der auch das Urteil des Landesgerichtes Graz vom
  5. 06.2017, Zl. römisch 40 , beinhaltet sowie aus dem Strafregisterauszug vom 13.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu Spruchpunkt A)

§ 94Abs.

1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. Nach § 94 Abs. 5 FPG gilt u.a. § 92 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Nach Paragraph 94, Absatz 5, FPG gilt u.a. Paragraph 92, FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

§ 92Abs.

1 Z 3 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Liegen den Tatsachen die (u.a.) in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist

§ 92Abs.

3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.Liegen den Tatsachen die (u.a.) in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist

Paragraph 92, Absatz 3, FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 i.V.m. § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH Ro 05.05.2015, 2014/22/0031 mit Verweis auf VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH Ro 05.05.2015, 2014/22/0031 mit Verweis auf VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Bedingung jedenfalls bei Verwirklichung des Versagungsgrundes nach der Z 3 des § 92 Abs. 1 FPG bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel erfüllt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055 m.w.N.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Bedingung jedenfalls bei Verwirklichung des Versagungsgrundes nach der Ziffer 3, des Paragraph 92, Absatz eins, FPG bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel erfüllt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055 m.w.N.). Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2017 (23.01.2017, 28.01.2017 und 31.01.2017) vorschriftswidrig Suchtgift (nämlich Cannabiskraut mit dem Wirkstoff Delta-9-THC ) an andere Personen gewinnbringend veräußert, zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufes besessen sowie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen. Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Er wurde bereits in den Jahren 2014 und 2016 zu Freiheitsstrafen, bedingt mit Probezeiten wegen derselben Suchtgiftdelikte verurteilt. Im Hinblick auf dieses Fehlverhalten und unter Berücksichtigung, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt und sich diese im gegenständlichen Fall auch bestätigte, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das BFA zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Annahme, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. dazu etwa VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614; 24.01.2012, 2008/18/0504). Zudem führte das BFA an, dass wiederholter Suchgifthandel eine Gefahr für die Abnehmer und deren Gesundheit bestehe. Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführen an.Im Hinblick auf dieses Fehlverhalten und unter Berücksichtigung, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt und sich diese im gegenständlichen Fall auch bestätigte, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das BFA zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Annahme, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche dazu etwa VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614; 24.01.2012, 2008/18/0504). Zudem führte das BFA an, dass wiederholter Suchgifthandel eine Gefahr für die Abnehmer und deren Gesundheit bestehe. Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführen an. Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er seine Straftaten bereue und einen Gesinnungswechsel durchlebe und ein ordentliches Leben führen wolle, wird festgehalten, dass er immer wieder die Chance hatte ein ordentliches Leben zu führen. Seine erste Verurteilung fand immerhin im Jahre 2014 statt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, es lägen keine Tatsachen vor, die die die Annahme rechtfertigen, den Pass für weiteren Suchtgifthandel zu verwenden ist zu entgegnen: nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dies nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde daher einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (vgl. erneut VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504 m.w.N.; vgl. auch VwGH Ra 26.02.2015, 2014/22/0133 zum Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG [Schlepperei]).Dem Einwand des Beschwerdeführers, es lägen keine Tatsachen vor, die die die Annahme rechtfertigen, den Pass für weiteren Suchtgifthandel zu verwenden ist zu entgegnen: nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dies nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde daher einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern vergleiche erneut VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504 m.w.N.; vergleiche auch VwGH Ra 26.02.2015, 2014/22/0133 zum Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG [Schlepperei]). Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, das BFA habe keine Zukunftsprognose getroffen, ist Folgendes festzuhalten: Laut Strafregisterauskunft ist dem Beschwerdeführer zwar seit seiner Haftentlassung im November 2017 kein neues Delikt anzulasten, jedoch reicht der verstrichene Zeitraum seit Tatbegehung von etwa einem Jahr nicht aus, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. wieder VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Der Beschwerdeführer wurde wiederholt und zwar vor und nach Zuerkennung des Asylstatus wegen Suchtmitteldelikten strafrechtlich verurteilt.Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, das BFA habe keine Zukunftsprognose getroffen, ist Folgendes festzuhalten: Laut Strafregisterauskunft ist dem Beschwerdeführer zwar seit seiner Haftentlassung im November 2017 kein neues Delikt anzulasten, jedoch reicht der verstrichene Zeitraum seit Tatbegehung von etwa einem Jahr nicht aus, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche wieder VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Der Beschwerdeführer wurde wiederholt und zwar vor und nach Zuerkennung des Asylstatus wegen Suchtmitteldelikten strafrechtlich verurteilt. Zusammengefasst ist der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 und 5 FPG als erfüllt anzusehen.Zusammengefasst ist der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 FPG als erfüllt anzusehen. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil der Sachverhalt durch das BFA vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In der Beschwerdeschrift wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des BFA entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier dem Antrag auf Ausstellung eine Konventionsreisepasses nicht nachzukommen war, entspricht der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass hier dem Antrag auf Ausstellung eine Konventionsreisepasses nicht nachzukommen war, entspricht der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W155.1433678.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.