RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW173 2003533-1 SpruchW173 2003533-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr,
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Nach persönlicher Vorsprache am 30.5.2011 stellte Frau XXXX (nunmehr XXXX ), geb. am XXXX , (in der Folge BF) an die Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) einen Bescheidantrag auf Feststellung ihrer Versicherungszeiten bei der XXXX (in der Folge DG). Die BF vertrat die Meinung, bei der DG im Zeitraum 9.2.2010 bis 5.8.2010 geringfügig sowie im Zeitraum 6.8.2010 bis 10.9.2010 vollversichert beschäftigt gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 21.9.2011, Zl VA-VR 19564199/11-Mag.Ze, wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die BF auf Grund ihrer Beschäftigung bei der DG in der Zeit vom 1.5.2010 bis 10.9.2010 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.
- Nach persönlicher Vorsprache am 30.5.2011 stellte Frau römisch 40 (nunmehr römisch 40 ), geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) an die Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) einen Bescheidantrag auf Feststellung ihrer Versicherungszeiten bei der römisch 40 (in der Folge DG). Die BF vertrat die Meinung, bei der DG im Zeitraum 9.2.2010 bis 5.8.2010 geringfügig sowie im Zeitraum 6.8.2010 bis 10.9.2010 vollversichert beschäftigt gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 21.9.2011, Zl VA-VR 19564199/11-Mag.Ze, wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die BF auf Grund ihrer Beschäftigung bei der DG in der Zeit vom 1.5.2010 bis 10.9.2010 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei.
- Über die DG wurde das Insolvenzverfahren unter der Aktenzahl, Zl 6S 15/11i, beim HG Wien eröffnet. Als Insolvenzverwalterin wurde RA Dr. Eva Riess bestellt. Gegen den Bescheid vom 21.9.2011 wurde von der DG und der BF Einspruch erhoben. Mit Bescheid des LH vom Wien, vom 5.7.2012, Zl MA 40-SR 17494/2011 und MA 40 – SR 17557/2011, wurde die Einsprüche der BF und der DG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bestätigt. Gegen den abweisenden Bescheid vom 5.7.2012 erhoben die BF und die DG Berufung. Mit Bescheid vom 16.8.2013, Zl BMASK-428945/0001-II/A/3/2012, wurde über die genannten Berufungen entscheiden und der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5.7.2012 dahingehend abgeändert, dass dieser gemäß § 417a ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wurde. Die DG war mittlerweile im Firmenbuch gelöscht.
- Über die DG wurde das Insolvenzverfahren unter der Aktenzahl, Zl 6S 15/11i, beim HG Wien eröffnet. Als Insolvenzverwalterin wurde RA Dr. Eva Riess bestellt. Gegen den Bescheid vom 21.9.2011 wurde von der DG und der BF Einspruch erhoben. Mit Bescheid des LH vom Wien, vom 5.7.2012, Zl MA 40-SR 17494 aus 2011, und MA 40 – SR 17557 aus 2011,, wurde die Einsprüche der BF und der DG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bestätigt. Gegen den abweisenden Bescheid vom 5.7.2012 erhoben die BF und die DG Berufung. Mit Bescheid vom 16.8.2013, Zl BMASK-428945/0001-II/A/3/2012, wurde über die genannten Berufungen entscheiden und der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5.7.2012 dahingehend abgeändert, dass dieser gemäß Paragraph 417 a, ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wurde. Die DG war mittlerweile im Firmenbuch gelöscht.
- Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 7.3.2014 zur Entscheidung vorgelegt. Mit E-Mail-Mitteilung vom 23.1.2018 zog die BF ihre Beschwerde (vormals als Einspruch bezeichnet) gegen den Bescheid der belangten Behörde 21.9.2011, Zl VA-VR 19564199/11-Mag.Ze., zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Gerichtsakt.
- Rechtsgrundlagen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
- Zu Spruchpunkt A): Da die gegenständliche Beschwerde der BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.9.2011, Zl VA-VR 19564199/11-Mag.Ze., mit E-Mail-Mitteilung vom 23.1.2018 zurückgezogen wurden, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).Da die gegenständliche Beschwerde der BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.9.2011, Zl VA-VR 19564199/11-Mag.Ze., mit E-Mail-Mitteilung vom 23.1.2018 zurückgezogen wurden, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
- Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2003533.1.00