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{'item': 'W182 2183939-1'}

Obsah (14)§§ 3Art. 133§ 51§ 24§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55Art. 50Art. 83Art. 188

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW182 2183939-1 SpruchW182 2183939-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über di

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe Han an, ist Buddhist, wurde am 12.12.2013 im Rahmen einer Lokalkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen und stellte am 13.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.12.2013 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt vor: "Wo ich wohnte, wurde ein Wasserreservoir errichtet. Da die Entschädigung für die Umsiedlung uns zu wenig war, protestierten wir gegen die Baufirma und es kam zu Gewalttätigkeiten. Danach bin ich vor der Festnahme durch die Polizei geflüchtet." Bei einer Rückkehr befürchte der BF, dass die Polizei ihn erwische, da er keine Lebensgrundlage in seiner Heimat mehr habe. Er fürchte, dass ihn die Polizei verhafte, da er jemanden zusammengeschlagen habe. Der BF habe in einem Dorf in der Provinz XXXX , wo er auch geboren sei, gewohnt. Der BF habe im Herkunftsland zwei Jahre die Schule besucht und sei als Land- und Bauarbeiter tätig gewesen. Seine Eltern würden sich noch im Herkunftsland aufhalten. Der BF konnte zur Reiseroute, zur Dauer der Reise und deren Organisation nichts angeben.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.12.2013 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt vor: "Wo ich wohnte, wurde ein Wasserreservoir errichtet. Da die Entschädigung für die Umsiedlung uns zu wenig war, protestierten wir gegen die Baufirma und es kam zu Gewalttätigkeiten. Danach bin ich vor der Festnahme durch die Polizei geflüchtet." Bei einer Rückkehr befürchte der BF, dass die Polizei ihn erwische, da er keine Lebensgrundlage in seiner Heimat mehr habe. Er fürchte, dass ihn die Polizei verhafte, da er jemanden zusammengeschlagen habe. Der BF habe in einem Dorf in der Provinz römisch 40 , wo er auch geboren sei, gewohnt. Der BF habe im Herkunftsland zwei Jahre die Schule besucht und sei als Land- und Bauarbeiter tätig gewesen. Seine Eltern würden sich noch im Herkunftsland aufhalten. Der BF konnte zur Reiseroute, zur Dauer der Reise und deren Organisation nichts angeben. Nach Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G 2005 am 23.12.2013 tauchte der BF in weiterer Folge unter, sodass das Verfahren mit Aktenvermerk vom 05.07.2016

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 eingestellt werden musste.Nach Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG 2005 am 23.12.2013 tauchte der BF in weiterer Folge unter, sodass das Verfahren mit Aktenvermerk vom 05.07.2016

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt werden musste. Am 18.05.2017 wurde der BF bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem China-Restaurant aufgegriffen. Der BF versuchte sich mit einem gefälschten ungarischen Personalausweis auszuweisen, wobei bei ihm auch eine gefälschte ungarische Versicherungskarte sichergestellt werden konnte. Der BF wurde infolge mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2017, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB iVm § 12

  1. Fall StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde infolge mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2017, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 12,
  2. Fall StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten rechtskräftig verurteilt. In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 04.08.2017 gab der BF eingangs an, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und sowohl psychisch wie physische in der Lage zu sein, die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Zu seiner Ausreise brachte er vor, dass diese 70.000,- RMB gekostete habe. 20.000,- RMB hätten ihm seine Eltern gegeben, den Rest habe er sich von Dorfbewohnern ausgeliehen, die ihm die Summe einfach so - ohne Sicherheiten oder Gegenleistungen - gegeben hätten. Aufgefordert, seine Beweggründe, die ihn zur Ausreise aus China veranlasst haben, unter Angabe von Einzelheiten und auch anscheinenden Nebensächlichkeiten zu schildern, brachte der BF vor: "Als ich in China war, wollte man ein Wasserreservoir errichten, dort wo unser Haus sich befand. Wir wurden aufgefordert, umzusiedeln. Die angebotene Entschädigung war jedoch viel zu niedrig, um sich ein neues Zuhause zu leisten. Man wollte unser Haus zwangsmäßig abreißen. Es kam deshalb zu Handgreiflichkeiten. Dabei habe ich jemanden verletzt. Weil ich diese Person verletzt habe, wollte man mich festnehmen, deshalb habe ich China verlassen." Aufgefordert fortzufahren, gab der BF an: "Deshalb bin ich hier her gekommen." Aufgefordert, konkrete und substantiierte Angaben zu seinen Behauptungen in Bezug auf Zeit, Örtlichkeit, Personen, Umstände etc. zu machen, erklärte der BF: "Ich wohnte in einem Dorf. Ich bin fast nie in die Schule gegangen. Mein Kopf funktioniert nicht gut. Ich bin fast nie in die Schule gegangen. Ich weiß nicht einmal mein genaues Geburtsdatum, ich vergesse die Dinge sehr schnell." Der BF bestätigte auf Nachfragen, (von sich aus) keine weiteren Details zu nennen. Auf die Frage, wie lange vor seiner Ausreise sich der Vorfall zugetragen habe, gab der BF an: "Ich bin im Jahr 2013 ausgereist, das hat sich im Jahr 2011 zugetragen." Danach befragt, wann im Jahr 2011 sich der Vorfall zugetragen habe, bzw. ob er den Zeitraum eingrenzen könne, gab der BF an: "Ich weiß es nicht mehr genau, es war auf jeden Fall zwischen 2010 und
  3. Der Vorfall mit den Handgreiflichkeiten war im Herbst 2010 bis 2011." Zu den Handgreiflichkeiten befragt, gab der BF an: "Man wollte unser Haus zwangsmäßig abreißen, sie waren sehr viele. Man wollte unser Haus abreißen, es waren sehr viele, ich wollte das verhindern. Jedoch habe ich es nicht geschafft, deshalb habe ich eine Schaufel genommen und habe jemanden damit geschlagen .auf seinen Oberarm er war verletzt, ich glaube, ich habe seinen Oberarm gebrochen. Die anderen wollten dann auf mich losgehen, jedoch ist es mir gelungen, zu flüchten. Dann bin ich weg gelaufen." Dazu befragt, wohin er gelaufen sei, gab er an, in die Stadt XXXX gelaufen zu sein, wo er dann gearbeitet habe. Die Stadt sei ca. 2 Tage Zugfahrt von seinem Heimatdorf entfernt. Auf Nachfragen gab er an, dort alles Mögliche und auch im Freien gearbeitet zu haben. Er sei ca. ein Jahr lang dort gewesen. Probleme habe er dort nie gehabt. Er sei Ende 2013 ausgereist. Dazu befragt, wieso er ausgereist sei, wenn er in XXXX über ein Jahr unbehelligt leben habe können, gab er an: "Man hat mich ja gesucht. Mehr oder weniger habe ich mich versteckt gehalten. Die jeweilige Arbeit habe ich nie länger als ein paar Tage gemacht." Dazu befragt, woher er gewusst habe, dass man nach ihm gesucht habe, gab er an: "Manche waren ja von der Polizei, deshalb habe ich das vermutet." Ob es tatsächlich einen Haftbefehl gegen ihn gebe, wisse er nicht, er sei nur davon ausgegangen. Zu seinen Eltern habe er zuletzt vor seiner Ausreise Kontakt gehabt. Seine Eltern hätten damals noch im Haus gewohnt. Dieses sei nicht abgerissen worden. Nachgefragt, gab er an, dass das ganze Dorf vom Abriss bedroht worden sei, mehr als die Hälfte hätte enteignet werden sollen. Dazu befragt, ob er sich bei den Eltern erkundigt habe, was weiter passiert sei, gab der BF an: "Sie haben gesagt, ich darf auf keinen Fall wieder nach Hause." Aufgefordert, fortzufahren, gab der BF an: "Das war‘s, sie haben gesagt, ich darf nicht nach Hause." Auf den Vorhalt, ob es ihn gar nicht interessiert hätte, wie es mit dem Haus weitergehe, gab der BF an: "Alle haben gewusst, dass der Abriss nicht stattgefunden hat." Erneut aufgefordert, den Tag, an dem sich die Handgreiflichkeiten abgespielt haben, von dem Moment an, als er aufgestanden sei, zu schildern, gab er an: "Ich bin aufgestanden und habe gefrühstückt. Danach zw. 9 und 10 Uhr kamen viele Leute, ca. 100 bis 200 Personen, genau kann ich es nicht sagen, weil ich nicht einmal zählen kann. Sie wollten den Zwangsabriss durchführen. Deshalb wollte meine ganze Familie den Abriss verhindern. Viele Dorfbewohner sind gekommen. Man wollte sofort loslegen, das Haus abzureißen. Ich wollte es verhindern, deshalb habe ich einen von Ihnen auf die Seite gestoßen, dann habe ich die Schaufel genommen und blind herumgeschlagen. Gleich beim ersten Mal habe ich den einen am Oberarm verletzt. Ich vermute, dass ich seinen Oberarm gebrochen habe. Ich habe auch einige andere von ihnen erwischt, aber ich weiß es nicht mehr genau. Als ich Blut gesehen habe, bekam ich Angst und bin dann weggelaufen. Dann habe ich das Dorf verlassen und bin zuerst in ein anderes Dorf gelaufen." Befragt, in welches Dorf er gelaufen sei, gab er an: "In vielen Dörfern war ich danach, ich hatte kein zu Hause. Ich war nicht lange dort, ich war fast wie obdachlos." Er sei "überall" gewesen und letztlich in XXXX . Auf Vorhalt, dass sein Vorbringen nicht glaubwürdig sei, gab der BF an:"Man wollte unser Haus zwangsmäßig abreißen, sie waren sehr viele. Man wollte unser Haus abreißen, es waren sehr viele, ich wollte das verhindern. Jedoch habe ich es nicht geschafft, deshalb habe ich eine Schaufel genommen und habe jemanden damit geschlagen .auf seinen Oberarm er war verletzt, ich glaube, ich habe seinen Oberarm gebrochen. Die anderen wollten dann auf mich losgehen, jedoch ist es mir gelungen, zu flüchten. Dann bin ich weg gelaufen." Dazu befragt, wohin er gelaufen sei, gab er an, in die Stadt römisch 40 gelaufen zu sein, wo er dann gearbeitet habe. Die Stadt sei ca. 2 Tage Zugfahrt von seinem Heimatdorf entfernt. Auf Nachfragen gab er an, dort alles Mögliche und auch im Freien gearbeitet zu haben. Er sei ca. ein Jahr lang dort gewesen. Probleme habe er dort nie gehabt. Er sei Ende 2013 ausgereist. Dazu befragt, wieso er ausgereist sei, wenn er in römisch 40 über ein Jahr unbehelligt leben habe können, gab er an: "Man hat mich ja gesucht. Mehr oder weniger habe ich mich versteckt gehalten. Die jeweilige Arbeit habe ich nie länger als ein paar Tage gemacht." Dazu befragt, woher er gewusst habe, dass man nach ihm gesucht habe, gab er an: "Manche waren ja von der Polizei, deshalb habe ich das vermutet." Ob es tatsächlich einen Haftbefehl gegen ihn gebe, wisse er nicht, er sei nur davon ausgegangen. Zu seinen Eltern habe er zuletzt vor seiner Ausreise Kontakt gehabt. Seine Eltern hätten damals noch im Haus gewohnt. Dieses sei nicht abgerissen worden. Nachgefragt, gab er an, dass das ganze Dorf vom Abriss bedroht worden sei, mehr als die Hälfte hätte enteignet werden sollen. Dazu befragt, ob er sich bei den Eltern erkundigt habe, was weiter passiert sei, gab der BF an: "Sie haben gesagt, ich darf auf keinen Fall wieder nach Hause." Aufgefordert, fortzufahren, gab der BF an: "Das war‘s, sie haben gesagt, ich darf nicht nach Hause." Auf den Vorhalt, ob es ihn gar nicht interessiert hätte, wie es mit dem Haus weitergehe, gab der BF an: "Alle haben gewusst, dass der Abriss nicht stattgefunden hat." Erneut aufgefordert, den Tag, an dem sich die Handgreiflichkeiten abgespielt haben, von dem Moment an, als er aufgestanden sei, zu schildern, gab er an: "Ich bin aufgestanden und habe gefrühstückt. Danach zw. 9 und 10 Uhr kamen viele Leute, ca. 100 bis 200 Personen, genau kann ich es nicht sagen, weil ich nicht einmal zählen kann. Sie wollten den Zwangsabriss durchführen. Deshalb wollte meine ganze Familie den Abriss verhindern. Viele Dorfbewohner sind gekommen. Man wollte sofort loslegen, das Haus abzureißen. Ich wollte es verhindern, deshalb habe ich einen von Ihnen auf die Seite gestoßen, dann habe ich die Schaufel genommen und blind herumgeschlagen. Gleich beim ersten Mal habe ich den einen am Oberarm verletzt. Ich vermute, dass ich seinen Oberarm gebrochen habe. Ich habe auch einige andere von ihnen erwischt, aber ich weiß es nicht mehr genau. Als ich Blut gesehen habe, bekam ich Angst und bin dann weggelaufen. Dann habe ich das Dorf verlassen und bin zuerst in ein anderes Dorf gelaufen." Befragt, in welches Dorf er gelaufen sei, gab er an: "In vielen Dörfern war ich danach, ich hatte kein zu Hause. Ich war nicht lange dort, ich war fast wie obdachlos." Er sei "überall" gewesen und letztlich in römisch 40 . Auf Vorhalt, dass sein Vorbringen nicht glaubwürdig sei, gab der BF an: "Da kann ich auch nichts machen. Ich wurde bei den Handgreiflichkeiten auch verletzt." Dazu befragt, wie er verletzt worden sei, erklärte er BF, dass er es nicht wisse, er habe eine Wunde gehabt, alles sei sehr chaotisch gewesen. Ein Arzt habe die Wunde genäht. Danach befragt, wann er sich behandeln habe lassen, gab er an: "Nach dem Vorfall bin ich weggelaufen, ich hatte Schmerzen, ich hatte diese Wunde. Im Dorf gab es kein Krankenhaus, nur eine kleine Klinik, dort war ich, ein Arzt hat mich untersucht und die Wunde genäht." Danach befragt, in welchem Dorf dies gewesen sei, gab der BF an: "Ich war überall, ich glaube, das Dorf hat etwas mit ‚ XXXX ‘ geheißen." Dies sei ca. 4-5 Stunden nach dem Vorfall gewesen. Aus dem Dorf habe er nichts mitgenommen. Dazu befragt, was die Leute, die gekommen seien, um den Abriss durchzuführen, bei sich hatten, gab der BF an: "Schaufeln, Hammer, große Hammer, aber hauptsächlich Schaufel und Hammer." Es sei ein Steinhaus gewesen. Nachgefragt, ob diese wirklich nur mit mechanischem Gerät gekommen wären, gab der BF an, dass ein Bagger nicht durchgekommen wäre, da die Straße zu eng gewesen sei. Dazu befragt, ob er in einem anderen Ort, einer anderen Stadt in China leben und arbeiten könnte bzw. was ihn daran hindere, gab der BF an: "Nein, da müsste ich mich dauernd versteckt halten." Auf Vorhalt, dass er dies in XXXX auch nicht gemacht habe, erklärte der BF: "Da habe ich aber auch ständig Angst gehabt." Bei einer Rückkehr befürchte der BF, dass er demjenigen, den er verletzt habe, Schmerzensgeld zahlen müsse. Weiters befürchte er, ins Gefängnis zu kommen."Da kann ich auch nichts machen. Ich wurde bei den Handgreiflichkeiten auch verletzt." Dazu befragt, wie er verletzt worden sei, erklärte er BF, dass er es nicht wisse, er habe eine Wunde gehabt, alles sei sehr chaotisch gewesen. Ein Arzt habe die Wunde genäht. Danach befragt, wann er sich behandeln habe lassen, gab er an: "Nach dem Vorfall bin ich weggelaufen, ich hatte Schmerzen, ich hatte diese Wunde. Im Dorf gab es kein Krankenhaus, nur eine kleine Klinik, dort war ich, ein Arzt hat mich untersucht und die Wunde genäht." Danach befragt, in welchem Dorf dies gewesen sei, gab der BF an: "Ich war überall, ich glaube, das Dorf hat etwas mit ‚ römisch 40 ‘ geheißen." Dies sei ca. 4-5 Stunden nach dem Vorfall gewesen. Aus dem Dorf habe er nichts mitgenommen. Dazu befragt, was die Leute, die gekommen seien, um den Abriss durchzuführen, bei sich hatten, gab der BF an: "Schaufeln, Hammer, große Hammer, aber hauptsächlich Schaufel und Hammer." Es sei ein Steinhaus gewesen. Nachgefragt, ob diese wirklich nur mit mechanischem Gerät gekommen wären, gab der BF an, dass ein Bagger nicht durchgekommen wäre, da die Straße zu eng gewesen sei. Dazu befragt, ob er in einem anderen Ort, einer anderen Stadt in China leben und arbeiten könnte bzw. was ihn daran hindere, gab der BF an: "Nein, da müsste ich mich dauernd versteckt halten." Auf Vorhalt, dass er dies in römisch 40 auch nicht gemacht habe, erklärte der BF: "Da habe ich aber auch ständig Angst gehabt." Bei einer Rückkehr befürchte der BF, dass er demjenigen, den er verletzt habe, Schmerzensgeld zahlen müsse. Weiters befürchte er, ins Gefängnis zu kommen. Die auf Deutsch an ihn gerichtete Frage, ob er Deutsch spreche, konnte der BF erst nach einer Übersetzung verneinen. Dazu befragt, warum er nach mittlerweile 4 Jahren Aufenthalt keinen Deutschkurs gemacht habe, gab er an, dass ein Kurs nichts gebracht hätte, da sein Kopf nicht gut funktioniere. Er finanziere seinen Aufenthalt in Österreich durch Gelegenheitsjobs bei Landsleuten. Nachgefragt, gab er an:" Ja, Gelegenheitsjobs bei Landsleuten. Befragt gebe ich an, z. B. in Restaurants ich kann auch kochen. Ich habe Ladetätigkeiten durchgeführt, abgewaschen, alles Mögliche " Er sei ledig und kinderlos und lebe auch in keiner Lebensgemeinschaft. Er sei auch nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Im Herkunftsland würden sich seine Eltern sowie ein älterer Bruder aufhalten. Er habe im Herkunftsland von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Er sei Bauarbeiter, Koch und Landwirt gewesen. Er habe alles gemacht, je nachdem, ob viel zu tun gewesen sei. Mit dem BF wurden in weiterer Folge Länderfeststellungen des Bundesamtes zur allgemeinen Situation in China erörtert und den BF bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter eine Frist von 14 Tagen für eine Stellungnahme eingeräumt. In einer vom bevollmächtigten Vertreter des BF verfassten Stellungnahme vom 21.11.2017 wurde im Wesentliche ausgeführt, dass sich die Situation in der VR China nicht verbessert habe, sondern eine Reihe von Verschlechterungen zu erblicken seien, und insbesondere die Situation von Personen wie dem BF weiterhin bedrohlich seien. Vor diesem Hintergrund würden die Erklärungen des BF zu seinen Verfolgungsbefürchtungen als glaubwürdig, realistisch und asylrelevant erscheinen. Jedenfalls sei den Länderberichten zu entnehmen, dass die generelle Situation in der VR China auf den konkreten Fall des BF bezogen eine Abschiebung als unzumutbar erscheinen lasse, da er mangels familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, weshalb ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Festgestellt werde bezüglich der Integration des BF, dass er in den Jahren, die er bereits in Österreich lebe, große Anstrengungen um eine Anpassung an die österreichische Gesellschaft unternommen, sich bemüht habe, die deutsche Sprache noch besser zu erlernen, sich im Alltag schon auf Deutsch verständigen könne, auch wenn er in der Stresssituation der Einvernahme nur bedingt dazu in der Lage gewesen sei, und dass er ebenso arbeitsfähig wie arbeitswillig sei. 1.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG in die VR China zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde (unter Spruchpunkt VI.) ausgeführt, dass dieser Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und (unter Spruchpunkt VII.)

§ 55Abs.

1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde (unter Spruchpunkt römisch sechs.) ausgeführt, dass dieser Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und (unter Spruchpunkt römisch sieben.)

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Dazu wurde u.a. festgestellt, dass die Identität des BF feststehe, er chinesischer Staatsangehöriger, ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig sei, nicht Deutsch spreche und illegal ins Bundesgebiet eingereist sei. In Österreich würden sich keine Familienangehörige oder Verwandte aufhalten. Es bestünden hier auch keine engen Freundschaften oder Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen. Der BF habe keine Integrationsschritte gesetzt und weise auch keine integrativen Bindungen auf. Er sei in Österreich straffällig geworden und habe beim Bundesamt falsche Personendaten angegeben. Der BF habe in der VR China viele Jahre in unterschiedlichen Branchen gearbeitet und besitze dementsprechend auch umfangreiche Erfahrung am dortigen Arbeitsmarkt. Er verfüge in China nach wie vor über familiäre Beziehungen, zumal seine Eltern und ein älterer Bruder dort leben würden. Er sei sowohl hinsichtlich seiner Tätigkeiten als auch seines Aufenthaltsortes nachweislich flexibel. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes seien nicht glaubwürdig, wobei auch nicht festgestellt werden könne, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt wäre. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es den Angaben des BF an sämtlichen Hinweisen gefehlt habe, die annehmen ließen, dass er wahre Erlebnisse geschildert habe. So habe er selbstständig keine Einzelheiten vorgebracht. Seinen Angaben habe es an der Darlegung von jeglichen Details, wie z.B. genauen Zeit- und Ortsangaben, gemangelt. Er habe auch in keiner Weise Interaktionen vorgebracht und es unterlassen, seine Schilderung durch Gespräche und Emotionen zu untermalen. Dadurch sei massiv der Eindruck erweckt worden, dass er seine Geschichte noch während der Einvernahme konstruiere. Diese Beurteilung finde insbesondere darin Bestätigung, da er einzelne Details erst auf ständiges Nachfragen in den Raum gestellt habe. Auffallend sei auch gewesen, dass er seine Geschichte im Lauf der Befragung den ihm gestellten Fragen angepasst und diese auch laufend gesteigert habe. So habe er im späteren Verlauf der Einvernahmen plötzlich angegeben, selbst verletzt worden zu sein. Nähere Angaben habe er diesbezüglich nicht machen können, sondern habe sich auf das allgemeine Chaos ausgeredet und habe es mehrfachen Nachfragens durch das Bundesamt bedurft, um zu erfahren, dass er eine Wunde gehabt habe, welche angeblich in einer kleinen Klinik, in einem Dorf durch einen Arzt genäht werden hätte müssen. Nicht unerwähnt bleiben dürfe in diesem Zusammenhang, dass der BF, nachdem er aus seinem Dorf weggelaufen sei, sich für ca. ein Jahr in der Stadt XXXX , welche ungefähr 2 Tagesreisen mit dem Zug von seinem Heimatdorf entfernt sei, aufgehalten habe. Während dieser Zeit hätte er gearbeitet, ua. auch im Freien, habe aber eine Arbeit nie länger als ein paar Tage gemacht und habe er sich "mehr oder weniger" versteckt gehalten. Was der BF unter mehr oder weniger verstehen würde und wo er sich versteckt haben wolle, sei er jedoch schuldig geblieben. Da er sich jedoch trotz der ihm angeblich drohenden Verfolgung für ca. ein Jahr in XXXX unbehelligt aufhalten und dort sogar ohne Probleme arbeiten habe können, könne die entscheidende Behörde die von ihm behauptete Gefährdungslage in keinster Weise nachvollziehen und komme in Folge zum Schluss, dass er das Vorgebrachte nicht selbst erlebt, sondern frei erfunden habe und seine Geschichte im Lauf der Befragung permanent den ihm gestellten Fragen angepasst und laufend weiter konstruiert habe. Der vergeblichen Aufforderung durch das Bundesamt, detailliertere Angaben zu machen, habe der BF entgegen gehalten, dass sein Kopf nicht gut funktionieren und er Dinge schnell vergessen würde. Auch das könne von der entscheidenden Behörde nicht nachvollzogen werden, zumal der BF im Laufe der Befragung sehr wohl Details und Einzelheiten angegeben habe, allerdings in einer Art und Weise, die zu der bereits zuvor erwähnten Steigerung seines Vorbringens geführt habe und letztendlich als nichts anderes als eine Schutzbehauptung erkannt werden habe müssen. Dem BF sei es während der gesamten Einvernahme nicht möglich gewesen, das vermeintlich Erlebte ohne unterstützende Fragestellung selbständig zu schildern. Trotz wiederholter Nachfragen und permanenter Unterstützung der Behörde sei er nicht in der Lage gewesen, eine plausible, nachvollziehbare Fluchtgeschichte zu präsentieren. Dies lasse darauf schließen, dass der BF seine Geschichte offensichtlich nicht erlebt bzw. diese ein rein erfundenes Geschehen darstelle, welches von ihm erst im Rahmen der Befragung ausgeschmückt und auch weiter konstruiert worden sei. Abschließend wurde noch zu der Stellungnahme vom 21.11.2017 angemerkt, dass der BF dort angeben habe, sich bemüht zu haben, die deutsche Sprache noch besser zu lernen, und sich bereits ausreichend im Alltag verständigen zu können. Diesen Angaben könne die Behörde in keinster Weise folgen, zumal der BF in den mittlerweile 4 Jahren seines Aufenthalts noch keinen Deutschkurs besucht habe und selbst die einfache Frage "Sprechen Sie Deutsch" nicht verstehen und erst nach erfolgter Übersetzung mit "Nein" beantworten habe können. Aus seinem Gesamtvorbringen ergebe sich auch, dass er arbeitsfähig und arbeitswillig sei. Er habe sowohl im Bundesgebiet als auch im Herkunftsstaat verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeführt und verfüge über mehrjährige Erfahrung auf dem dortigen Arbeitsmarkt. Darüber hinaus verfüge er nach wie vor über familiäre Beziehungen, zumal seine Eltern und sein älterer Bruder in China leben. Es sei dem BF deshalb zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner Angehörigen zukünftig den Lebensunterhalt, wie bereits vor seiner Abreise, zu sichern. Es sei nicht feststellbar, dass er im Fall der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G ergeben. Auch eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK falle hinsichtlich seines privaten Interesses an einem Verbleib in Österreich nicht zu seinen Gunsten aus.Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es den Angaben des BF an sämtlichen Hinweisen gefehlt habe, die annehmen ließen, dass er wahre Erlebnisse geschildert habe. So habe er selbstständig keine Einzelheiten vorgebracht. Seinen Angaben habe es an der Darlegung von jeglichen Details, wie z.B. genauen Zeit- und Ortsangaben, gemangelt. Er habe auch in keiner Weise Interaktionen vorgebracht und es unterlassen, seine Schilderung durch Gespräche und Emotionen zu untermalen. Dadurch sei massiv der Eindruck erweckt worden, dass er seine Geschichte noch während der Einvernahme konstruiere. Diese Beurteilung finde insbesondere darin Bestätigung, da er einzelne Details erst auf ständiges Nachfragen in den Raum gestellt habe. Auffallend sei auch gewesen, dass er seine Geschichte im Lauf der Befragung den ihm gestellten Fragen angepasst und diese auch laufend gesteigert habe. So habe er im späteren Verlauf der Einvernahmen plötzlich angegeben, selbst verletzt worden zu sein. Nähere Angaben habe er diesbezüglich nicht machen können, sondern habe sich auf das allgemeine Chaos ausgeredet und habe es mehrfachen Nachfragens durch das Bundesamt bedurft, um zu erfahren, dass er eine Wunde gehabt habe, welche angeblich in einer kleinen Klinik, in einem Dorf durch einen Arzt genäht werden hätte müssen. Nicht unerwähnt bleiben dürfe in diesem Zusammenhang, dass der BF, nachdem er aus seinem Dorf weggelaufen sei, sich für ca. ein Jahr in der Stadt römisch 40 , welche ungefähr 2 Tagesreisen mit dem Zug von seinem Heimatdorf entfernt sei, aufgehalten habe. Während dieser Zeit hätte er gearbeitet, ua. auch im Freien, habe aber eine Arbeit nie länger als ein paar Tage gemacht und habe er sich "mehr oder weniger" versteckt gehalten. Was der BF unter mehr oder weniger verstehen würde und wo er sich versteckt haben wolle, sei er jedoch schuldig geblieben. Da er sich jedoch trotz der ihm angeblich drohenden Verfolgung für ca. ein Jahr in römisch 40 unbehelligt aufhalten und dort sogar ohne Probleme arbeiten habe können, könne die entscheidende Behörde die von ihm behauptete Gefährdungslage in keinster Weise nachvollziehen und komme in Folge zum Schluss, dass er das Vorgebrachte nicht selbst erlebt, sondern frei erfunden habe und seine Geschichte im Lauf der Befragung permanent den ihm gestellten Fragen angepasst und laufend weiter konstruiert habe. Der vergeblichen Aufforderung durch das Bundesamt, detailliertere Angaben zu machen, habe der BF entgegen gehalten, dass sein Kopf nicht gut funktionieren und er Dinge schnell vergessen würde. Auch das könne von der entscheidenden Behörde nicht nachvollzogen werden, zumal der BF im Laufe der Befragung sehr wohl Details und Einzelheiten angegeben habe, allerdings in einer Art und Weise, die zu der bereits zuvor erwähnten Steigerung seines Vorbringens geführt habe und letztendlich als nichts anderes als eine Schutzbehauptung erkannt werden habe müssen. Dem BF sei es während der gesamten Einvernahme nicht möglich gewesen, das vermeintlich Erlebte ohne unterstützende Fragestellung selbständig zu schildern. Trotz wiederholter Nachfragen und permanenter Unterstützung der Behörde sei er nicht in der Lage gewesen, eine plausible, nachvollziehbare Fluchtgeschichte zu präsentieren. Dies lasse darauf schließen, dass der BF seine Geschichte offensichtlich nicht erlebt bzw. diese ein rein erfundenes Geschehen darstelle, welches von ihm erst im Rahmen der Befragung ausgeschmückt und auch weiter konstruiert worden sei. Abschließend wurde noch zu der Stellungnahme vom 21.11.2017 angemerkt, dass der BF dort angeben habe, sich bemüht zu haben, die deutsche Sprache noch besser zu lernen, und sich bereits ausreichend im Alltag verständigen zu können. Diesen Angaben könne die Behörde in keinster Weise folgen, zumal der BF in den mittlerweile 4 Jahren seines Aufenthalts noch keinen Deutschkurs besucht habe und selbst die einfache Frage "Sprechen Sie Deutsch" nicht verstehen und erst nach erfolgter Übersetzung mit "Nein" beantworten habe können. Aus seinem Gesamtvorbringen ergebe sich auch, dass er arbeitsfähig und arbeitswillig sei. Er habe sowohl im Bundesgebiet als auch im Herkunftsstaat verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeführt und verfüge über mehrjährige Erfahrung auf dem dortigen Arbeitsmarkt. Darüber hinaus verfüge er nach wie vor über familiäre Beziehungen, zumal seine Eltern und sein älterer Bruder in China leben. Es sei dem BF deshalb zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung seiner Angehörigen zukünftig den Lebensunterhalt, wie bereits vor seiner Abreise, zu sichern. Es sei nicht feststellbar, dass er im Fall der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG ergeben. Auch eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK falle hinsichtlich seines privaten Interesses an einem Verbleib in Österreich nicht zu seinen Gunsten aus. Mit Verfahrensordnung nach § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 14.12.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensordnung nach Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 14.12.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 1.

  1. Gegen den Bescheid vom 14.12.2017 wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters des BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und ausgeführt, dass der BF als Fluchtgründe Verfolgung aus politischen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angegeben habe. Das Grundstück des BF hätte enteignet werden sollen und die ihm angebotene Entschädigung sei nicht ausreichend gewesen, weshalb er abgelehnt habe. In der Folge sei es zu einem Streit gekommen, bei welchem der BF in Notwehr einen Beamten verletzt habe. Auf Grund der Korruption der kommunistischen Behörden habe der BF keine staatliche Hilfe erhalten können. Mangels Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der chinesischen Behörden und fehlender innerstaatlicher Fluchtalternative habe der BF nach Österreich flüchten müssen. Die Behörde sei der Ansicht, dass die Fluchtgründe des BF nicht glaubwürdig gewesen seien, weil seine Angaben nicht ausreichend detailliert gewesen seien sowie wegen der Konkretisierungen seiner Fluchtgründe beim Bundesamt gegenüber der polizeilichen Erstbefragung. Die "Erklärungen" des Bundesamtes, wie es zu dieser Ansicht gelangt sei, seien jedoch nicht nachvollziehbar und die ‚Beweiswürdigung‘ bestehe fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen, welche keinen erkennbaren Begründungswert hätten. Zu den angeblichen ‚Steigerungen‘ gegenüber der polizeilichen Erstbefragung sei festzustellen, dass diese nicht dazu gedacht sei, die Fluchtgründe erschöpfend darzustellen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass dem BF im Bezug auf seine gesetzlich vorgesehenen Ergänzungen bzw. Berichtigungen Vorhaltungen gemacht worden seien. Auch sei hinsichtlich des Vorwurfes, der BF hätte keine ausreichend genauen Angaben über den Streit und die Vorfälle gemacht, welche zu seiner Verletzung geführt hätten, festzustellen, dass der BF in seinen Wahrnehmungen auf Grund der Unübersichtlichkeit der Ereignisse überfordert gewesen sei, zumal dies natürlich auch traumatisierend gewesen sei. Dass jemand wie der BF den genauen Verlauf des Kampfes nicht in allen Details schildern könne, wäre ihm hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit allenfalls anzurechnen gewesen, da Asylwerber in der Einvernahme stets dazu angehalten werden, nichts dazu zu erfinden oder zu spekulieren, sondern zuzugeben, wenn sie über bestimmte Dinge keine Erinnerungen hätten. Die Angaben des BF würden genau dem entsprechen, was von jemandem mit seinem Bildungsstatus und seiner sozialen Herkunft zu erwarten sei. Weiters gehe aus dem Protokoll der Transkription der Aussagen des BF hervor, dass die Behörden ihm gegenüber schutzunwillig oder schutzunfähig gewesen seien. Mit der Frage der Schutzwilligkeit der kommunistischen Behörden habe sich das Bundesamt überhaupt nicht auseinandergesetzt und liege daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Scheinbar habe kein Versuch stattgefunden, den Sachverhalt tatsächlich herauszuarbeiten bzw. auf die Asylrelevanz des Vorbringens des BF einzugehen. Das Bundesamt versäume in seiner Beweiswürdigung in Betracht zu ziehen, dass auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden, wozu auf die Entscheidung des VwGH 2011/23/0064 hingewiesen wurde. Dies sei auch auf den Fall des BF zutreffend, da wie von ihm dargestellt und auch durch die Länderberichte bestätigt, die korrupten kommunistischen Parteifunktionäre regelmäßig mit ausbeuterischen Spekulanten zum gegenseitigen finanziellen Vorteil zusammenarbeiten würden. Der BF könne daher keinen Schutz von kommunistischen Beamten erwarten, sondern sei im Gegenteil seine Furcht auf Grund der dargestellten Vorfälle inhaftiert zu werden, wohlbegründet, wobei sich die Haftbedingungen nach den Länderfeststellungen regelmäßig als menschenrechtswidrig darstellen würden und die Justiz nicht unabhängig von der kommunistischen Partei agiere. Entgegen den "unlogischen und aktenwidrigen Behauptungen" des Bundesamtes gehe aus dem Protokoll der Einvernahme des BF eindeutig hervor, dass er die fluchtauslösenden Erlebnisse gerade in der Art und Weise geschildert habe, wie es von jemandem zu erwarten wäre, der ein Ereignis tatsächlich erlebt habe – mit einer ausführlichen Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen. Weiters seien scheinbar auch die eigenen Länderberichte vom Bundesamt nicht zur Kenntnis genommen worden, aus welchen hervorgehe, dass eine ‚kleine‘ Person wie der BF keinerlei Aussicht auf Gerechtigkeit und Schutz von den Behörden habe, zumal diese nicht unabhängig seien, keine Schutzwilligkeit und –fähigkeit vorhanden sei und die Korruption kommunistischer Funktionäre allgegenwärtig sei. Sodann wurden dazu Auszüge aus den Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid zitiert. In weitere Folge wurde bemängelt, dass auch hinsichtlich der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes dem angefochtenen Bescheid nur rudimentäre Erklärungen zu entnehmen seien. Bei sorgfältiger Betrachtung der Situation in der VR China und der persönlichen Situation des BF hätte festgestellt werden müssen, dass er bei einer Abschiebung in realistischer Gefahr wäre, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF sei nur eine unzureichende Behandlung seines Vorbringens erfolgt. Es wäre festzustellen gewesen, dass der BF nach den traumatischen Erlebnissen in seiner Heimat und den Strapazen der Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen zur Integration unternommen habe. Er sei schon seit 5 Jahren in Österreich aufhältig und sei durchaus bereits in der Lage, sich im Alltag auf Deutsch zu verständigen, auch wenn er in der Stresssituation der Einvernahme nur bedingt auf Deutsch kommunizieren habe können, und er habe sich ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut. Überdies sei er arbeitswillig und arbeitsfähig und würde im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Der bloße Verweis auf die Aufenthaltsdauer könne diese Tatsachen nicht entkräften. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei es unverständlich, dass diese ohne Prüfung auf den konkreten Einzelfall erlassen worden sei. Es sei kein Grund ersichtlich, worin eine Notwendigkeit zur Abschiebung des BF vor der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde bestehe. Der BF stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, wie das Bundesamt pauschal und ohne nähere Erklärung behaupte. Der Bescheid bestehe fast zur Gänze aus formelhaften Textbausteinen und Zitaten von Länderberichten, welche mit dem Fall des BF wendig zu tun hätten. Den "Erklärungen" in der Beweiswürdigung selbst fehle jeglicher Begründungswert. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Beantragt wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und Angehöriger der Volksgruppe der Han. Seine Identität steht fest. Er stellte am 13.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine legale Einreise des BF ins Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. Der BF ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Im Herkunftsland hat er mindestens zwei Jahre die Schule besucht und als Land- und Gelegenheitsarbeiter seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Er beherrscht die Landessprache seines Herkunftsstaates. Im Herkunftsstaat halten sich die Eltern und ein Bruder de BF auf. Der BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er konnte keine durch Zertifikat nachgewiesenen Deutschkenntnisse dartun. Er konnte in der Einvernahme beim Bundesamt am 04.08.2017 die in Deutsch an ihn gerichtete Frage, ob er Deutsch spreche, nicht verstehen und verneinte diese nach Übersetzung. In Österreich halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte des BF auf. Auch sonst machte der BF keine im Bundesgebiet aufhältige Bezugspersonen, zu denen eine intensive Bindung besteht, geltend. Der BF ist im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ohne Bekanntgabe einer Meldeadresse untergetaucht und konnte das Verfahren erst nach einem Aufgriff im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in einem China-Restaurant fortgesetzt werden. Der BF hat bei der Kontrolle versucht, mit einem gefälschten ungarischen Personalausweis eine falsche Identität und Aufenthaltsberechtigung vorzutäuschen. Der BF wurde u.a. deswegen mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom Mai 2017 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten rechtskräftig verurteilt. Das Vorbringen des BF, wegen Widerstandes gegen den Abriss des Elternhauses, wobei er eine Person verletzt hätte, von den Behörden verfolgt zu werden, hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen. Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, welche unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes nachfolgend wiedergegeben werden (vgl. VwGH 19.09.2017, Zl. Ra 2017/20/0059-14, Rz 13):Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, welche unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes nachfolgend wiedergegeben werden vergleiche VwGH 19.09.2017, Zl. Ra 2017/20/0059-14, Rz 13): Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Am 1.4.2017 ist in der muslimisch geprägten Provinz Xinjiang im Nordwesten Chinas ein Gesetz in Kraft getreten, durch welches das religiöse Leben der dort lebenden Muslime weiter eingeschränkt wird. Dieses Gesetz behandelt insgesamt 15 religiöse Verhaltensweisen, die als Störungen der säkularen Ordnungen aufgefasst werden könnten (DZ 2.4.2017). Verboten sind unter anderem die Weigerung, Kinder am nationalen Bildungswesen teilnehmen zu lassen, der Moscheenbesuch von Muslimen unter 18 Jahren, das Tragen von Schleiern oder Kopftüchern für Frauen und das Tragen langer "abnormaler" Bärte für Männer. Ferner sind religiöse Hochzeits- und Beerdigungszeremonien als "Zeichen eines religiösen Extremismus" untersagt und Imame müssen ihre Freitagspredigten Regierungsstellen zur Überprüfung vorlegen (DZ 2.4.2017). Bereits seit dem 1.6.2016 ist es Beamten und Kindern verboten im Ramadan zu fasten (BBC 7.6.2016). Auch soll sich die gesamte Gesellschaft am Kampf gegen den Extremismus beteiligen. So sollen besonders Lehrer eine aktive Rolle einnehmen, um die Verbreitung extremistischer Ansichten in Schulen zu verhindern (GT 30.3.2017). Knapp die Hälfte der 22 Millionen Einwohner der Provinz Xinjiang gehört dem muslimischen Turkvolk der Uiguren an (DZ 2.4.2017). Zwischen diesen etwa zehn Millionen Uiguren und 8,4 Millionen Han-Chinesen kommt es wiederholt zu blutigen Zwischenfällen (DZ 25.11.2016). Die Uiguren werden in Folge seit Jahren systematisch durch das KP-Regime unterdrückt, welches sie als Terroristen und Separatisten ansieht. Folglich rechtfertigt die chinesische Führung das neue Gesetz auch als einen notwendigen Schritt im Kampf gegen islamistischen Terror, religiösen Fundamentalismus und Separatismus. Menschenrechtsaktivisten dagegen kritisierten das Gesetz als weiteren Verstoß Chinas gegen die Religionsfreiheit (DZ 2.4.2017). Als Reaktion auf das Verbotsgesetz haben uigurische Kämpfer, die sich als Anhänger des Islamischen Staates bezeichnen, in einem am 1.4.2017 veröffentlichtem Video, mit Gewalt und einem "Fluss von Blut" gedroht. Ein US-Think Tank vermutet, dass die religiösen Einschränkungen, mehr als 100 Personen dem Islamischen Staat zugetrieben haben. China macht seit Jahren im Exil lebende uigurische Separatisten für eine Reihe von Angriffen in Xinjiang verantwortlich (Aljazeera 1.3.2017). Die Spannungen in der Region Xinjiang haben sich in den letzten Monaten davor bereits massiv verschärft. Von November 2016 bis Mitte Februar 2017 mussten die Einwohner Xinjiangs ihre Reisepässe bei der Polizei abgeben (DZ 2.4.2017; vgl. DZ 25.11.2016). Einwohner benötigen nun eine spezielle Erlaubnis, um ihre Pässe zurückzubekommen und ins Ausland zu reisen (DZ 2.4.2017). Ein Beamter erklärte gegenüber der staatlichen Zeitung Global Times, dass das Einsammeln der Dokumente der jährlichen Kontrolle diene und eine Maßnahme zur "Aufrechterhaltung der sozialen Ordnung" sei. Dabei gab es bereits seit 1.6.2016 für die Einwohner Xinjiangs strenge Auflagen für den Erwerb von Reisedokumenten. Biometrische-Daten, eine DNA-Blutprobe, Fingerabdrücke sowie eine Stimmaufzeichnung und ein dreidimensionales Foto des Körpers müssen bei einem Antrag zur Verfügung gestellt werden (DZ 25.11.2016; vgl. BBC 7.6.2016). Viele Muslime aus Xinjiang klagen, dass sich chinesische Behörden oft weigern Dokumente für Reisen auszustellen (BBC 7.6.2016). Human Rights Watch nennt das Vorgehen eine Verletzung des Rechts auf Bewegungsfreiheit und eine Maßnahme kollektiver Bestrafung (DZ 25.11.2016).Am 1.4.2017 ist in der muslimisch geprägten Provinz Xinjiang im Nordwesten Chinas ein Gesetz in Kraft getreten, durch welches das religiöse Leben der dort lebenden Muslime weiter eingeschränkt wird. Dieses Gesetz behandelt insgesamt 15 religiöse Verhaltensweisen, die als Störungen der säkularen Ordnungen aufgefasst werden könnten (DZ 2.4.2017). Verboten sind unter anderem die Weigerung, Kinder am nationalen Bildungswesen teilnehmen zu lassen, der Moscheenbesuch von Muslimen unter 18 Jahren, das Tragen von Schleiern oder Kopftüchern für Frauen und das Tragen langer "abnormaler" Bärte für Männer. Ferner sind religiöse Hochzeits- und Beerdigungszeremonien als "Zeichen eines religiösen Extremismus" untersagt und Imame müssen ihre Freitagspredigten Regierungsstellen zur Überprüfung vorlegen (DZ 2.4.2017). Bereits seit dem 1.6.2016 ist es Beamten und Kindern verboten im Ramadan zu fasten (BBC 7.6.2016). Auch soll sich die gesamte Gesellschaft am Kampf gegen den Extremismus beteiligen. So sollen besonders Lehrer eine aktive Rolle einnehmen, um die Verbreitung extremistischer Ansichten in Schulen zu verhindern (GT 30.3.2017). Knapp die Hälfte der 22 Millionen Einwohner der Provinz Xinjiang gehört dem muslimischen Turkvolk der Uiguren an (DZ 2.4.2017). Zwischen diesen etwa zehn Millionen Uiguren und 8,4 Millionen Han-Chinesen kommt es wiederholt zu blutigen Zwischenfällen (DZ 25.11.2016). Die Uiguren werden in Folge seit Jahren systematisch durch das KP-Regime unterdrückt, welches sie als Terroristen und Separatisten ansieht. Folglich rechtfertigt die chinesische Führung das neue Gesetz auch als einen notwendigen Schritt im Kampf gegen islamistischen Terror, religiösen Fundamentalismus und Separatismus. Menschenrechtsaktivisten dagegen kritisierten das Gesetz als weiteren Verstoß Chinas gegen die Religionsfreiheit (DZ 2.4.2017). Als Reaktion auf das Verbotsgesetz haben uigurische Kämpfer, die sich als Anhänger des Islamischen Staates bezeichnen, in einem am 1.4.2017 veröffentlichtem Video, mit Gewalt und einem "Fluss von Blut" gedroht. Ein US-Think Tank vermutet, dass die religiösen Einschränkungen, mehr als 100 Personen dem Islamischen Staat zugetrieben haben. China macht seit Jahren im Exil lebende uigurische Separatisten für eine Reihe von Angriffen in Xinjiang verantwortlich (Aljazeera 1.3.2017). Die Spannungen in der Region Xinjiang haben sich in den letzten Monaten davor bereits massiv verschärft. Von November 2016 bis Mitte Februar 2017 mussten die Einwohner Xinjiangs ihre Reisepässe bei der Polizei abgeben (DZ 2.4.2017; vergleiche DZ 25.11.2016). Einwohner benötigen nun eine spezielle Erlaubnis, um ihre Pässe zurückzubekommen und ins Ausland zu reisen (DZ 2.4.2017). Ein Beamter erklärte gegenüber der staatlichen Zeitung Global Times, dass das Einsammeln der Dokumente der jährlichen Kontrolle diene und eine Maßnahme zur "Aufrechterhaltung der sozialen Ordnung" sei. Dabei gab es bereits seit 1.6.2016 für die Einwohner Xinjiangs strenge Auflagen für den Erwerb von Reisedokumenten. Biometrische-Daten, eine DNA-Blutprobe, Fingerabdrücke sowie eine Stimmaufzeichnung und ein dreidimensionales Foto des Körpers müssen bei einem Antrag zur Verfügung gestellt werden (DZ 25.11.2016; vergleiche BBC 7.6.2016). Viele Muslime aus Xinjiang klagen, dass sich chinesische Behörden oft weigern Dokumente für Reisen auszustellen (BBC 7.6.2016). Human Rights Watch nennt das Vorgehen eine Verletzung des Rechts auf Bewegungsfreiheit und eine Maßnahme kollektiver Bestrafung (DZ 25.11.2016). China hat offiziell das Ende seiner umstrittenen Ein-Kind-Politik verkündet. Von nun an dürften alle Paare mit staatlicher Erlaubnis zwei Kinder bekommen (Zeit 29.10.2015). Der Beschluss wurde bei einem viertägigen Treffen des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei (KP) gefasst (SDZ 29.10.2015). Paare durften seit Ende der 1970er-Jahre nur noch ein Kind bekommen, um die hohe Bevölkerungsanzahl in der Volksrepublik unter Kontrolle zu bekommen. Bei Verstößen drohten Geldstrafen, Jobverlust und in manchen Fällen Zwangsabtreibungen oder -sterilisierungen. So nahm 2012 die Zahl der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter erstmals seit Jahrzehnten ab (DS 29.10.2015). Nun wird die in den 70er Jahren eingeführte Regel offiziell aufgehoben, um die schädlichen Auswirkungen auf die älter werdende Gesellschaft zu beheben und die gezielte Abtreibung weiblicher Föten zu reduzieren (SDZ 29.10.2015). Die Chinesische Akademie der Sozialwissenschaften hatte nach früheren Medienberichten eine Zwei-Kind-Lösung als Antwort auf die Alterung der Gesellschaft und eine fallende Geburtenquote vorgeschlagen. Jede Chinesin bekommt demnach im Schnitt weniger als 1,6 Kinder. Für eine stabile Bevölkerung ist eine Quote von 2,1 nötig (NZZ 29.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung Aljazeera (1.3.2017): ISIL video threatens China with 'rivers of bloodshed', http://www.aljazeera.com/news/2017/03/isil-video-threatens-china-rivers-bloodshed-170301103927503.html; -Strichaufzählung BBC (7.6.2016): Chinese police require DNA for passports in Xinjiang, http://www.bbc.com/news/world-asia-china-36472103; -Strichaufzählung DS – Der Standard (29.10.2015): China schafft Ein-Kind-Politik ab, http://derstandard.at/2000024727283/China-schafft-Ein-Kind-Politk-ab, -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (2.4.2017): China erlässt Anti-Islam-Gesetz gegen Uiguren, http://www.zeit.de/sport/2017-04/china-anti-islam-gesetz-provinz-xinjiang-uiguren; -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (25.11.2016): China sammelt Pässe in Unruheprovinz ein, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-11/china-xinjiang-konflikt-unruhen-bewohner-reisepaesse; -Strichaufzählung GT – Global Times (30.3.2017): All sections of society urged to help prevent radicalization, http://www.globaltimes.cn/content/1040343.shtml; -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.10.2015): Ein-Kind-Politik wird abgeschafft, http://www.nzz.ch/newsticker/familienplanung-in-china-umstrittene-ein-kind-politik-offiziell-abgeschafft-1.18637750; -Strichaufzählung SDZ – Süddeutsche Zeitung (29.10.2015): China schafft Ein-Kind-Politik ab, http://www.sueddeutsche.de/politik/geburtenkontrolle-china-schafft-ein-kind-politik-ab-1.2713905; -Strichaufzählung Zeit – Zeit Online (29.10.2015): China beendet Ein-Kind-Politik, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-10/china-ein-kind-politik-abschaffung Politische Lage Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.367 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2015) der bevölkerungsreichste Staat der Welt, bei einer Fläche von 9.596.960 km² (CIA 11.8.2015). Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am
  3. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2015a).

ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.6.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2015a, vgl. USDOS 25.6.2015).

ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.6.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2015a, vergleiche USDOS 25.6.2015). An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP Chinas und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2015a). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.1.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 4.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 28.1.2015a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2015a). Beim

  1. Kongress der KPCh im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem
  2. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2015a, vgl. FH 28.1.2015a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KPCh. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich (AA 4.2015a).Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.1.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 4.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 28.1.2015a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2015a). Beim
  3. Kongress der KPCh im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. römisch zehn i Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem
  4. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist römisch zehn i Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2015a, vergleiche FH 28.1.2015a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KPCh. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich (AA 4.2015a). Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html -Strichaufzählung CIA The World Factbook (11.8.2015): https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 – China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html -Strichaufzählung Die Zeit (14.3.2013): Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinpingDie Zeit (14.3.2013): römisch zehn i Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinping Sicherheitslage Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Einer internationalen NGO zufolge wird die Zahl der Proteste auf 30.000 -50.000 pro Jahr geschätzt. Andere Quellen sprechen von einigen 10.000 bis 100.000 jedes Jahr. Wie schon in den vergangenen Jahren fand sich die Ursache der Mehrzahl der Demonstrationen Grundstücksstreitereien, Wohnungsprobleme, Industrie- Umwelt und Arbeitsangelegenheiten, staatliche Korruption, Steuern sowie sonstige wirtschaftliche und soziale Anliegen (USDOS 25.6.2015). Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014, vgl. HRW 29.1.2015). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014, vergleiche HRW 29.1.2015). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014). Die Proteste waren weitgehend friedlich, im Oktober kam es aber auch zu einigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, als Einzelpersonen versuchten, die von den Demonstranten auf mehreren Hauptstraßen errichtet Barrikaden zu beseitigen. Einige Demonstranten behaupteten, dass diese Personen kriminellen Banden angehörigen würden oder auf Geheiß der Zentralregierung tätig wurden und dass die Polizei nicht angemessen darauf reagiert habe. Von der Polizei wurden die Vorfälle untersucht und 19 Personen verhaftet, die mutmaßlich Angriffe auf die Demonstranten verübt haben. Im November konnte die Polizei einen Versuch der Demonstranten, das Regierungsgebäude in Hongkong zu stürmen abwehren (USDOS 15.6.2015). In Hongkong hat das Parlament nun mit Beratungen über eine umstrittene Wahlreform begonnen. Die Demokratiebewegung sieht eine wesentliche Forderung nicht erfüllt, denn Peking will weiterhin massiv mitbestimmen. Den künftigen Regierungschef soll Hongkong frei wählen dürfen - ausgesucht werden sollen die Kandidaten aber von Peking selbst. Seit 17.6.2015 berät das aus 70 Abgeordneten bestehende Parlament der chinesischen Sonderverwaltungszone über den Wahlmodus des künftigen Regierungs- und Verwaltungschefs. Viele Demokratie-Aktivisten lehnen die Änderungen im Wahlmodus ab. Im Parlament platzierten oppositionelle Abgeordnete Schilder mit Kreuzen als Zeichen ihres Protests gegen die Reformpläne. Vor dem Parlament versammelten sich hunderte Anhänger beider Lager (DW 17.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (7.10.2014): Beharren auf Demokratie in Hongkong, http://www.dw.de/beharren-auf-demokratie-in-hongkong/a-17980006 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (17.6.2015): Proteste gegen umstrittene Wahlreform in Hongkong, http://www.dw.com/de/proteste-gegen-umstrittene-wahlreform-in-hongkong/a-18519571, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295449/430481_de.html -Strichaufzählung TR - Thomson Reuters (20.10.2014): Keine größeren Zusammenstöße bei Protesten in Hongkong, http://de.reuters.com/article/worldNews/idDEKCN0I90NZ20141020 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 – China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html Rechtsschutz/Justizwesen Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2014, vgl. FH 28.1.2015a). Parteipolitisch-rechtliche Ausschüsse überwachen die Tätigkeit der Gerichte auf allen Ebenen und erlauben Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KPCh zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen (FH 28.1.2015). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 11.2014). Das
  5. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, sollte reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 11.2014). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014).Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2014, vergleiche FH 28.1.2015a). Parteipolitisch-rechtliche Ausschüsse überwachen die Tätigkeit der Gerichte auf allen Ebenen und erlauben Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KPCh zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen (FH 28.1.2015). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 11.2014). Das
  6. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, sollte reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 11.2014). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014). Am 1.1.2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z.B.

Art. 50Folter und Bedrohung bzw.

Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten.

Art. 83

sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich.

Art. 188tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr.

Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt; so sind Geständnisse, die durch illegale Methoden wie Folter erzwungen werden, ungültig. Beweismittel und Zeugenaussagen, die auf unrechtmäßigem Wege gewonnen wurden, sind vor Gericht unzulässig; Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013, AA 15.10.2014). Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014).Am 1.1.2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z.B.

Artikel 50, Folter und Bedrohung bzw.

Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten.

Artikel 83

, sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich.

Artikel 188, tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr.

Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt; so sind Geständnisse, die durch illegale Methoden wie Folter erzwungen werden, ungültig. Beweismittel und Zeugenaussagen, die auf unrechtmäßigem Wege gewonnen wurden, sind vor Gericht unzulässig; Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 11.2014, vergleiche FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013, AA 15.10.2014). Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014). 2014 wurden schrittweise weitere Reformen eingeleitet, darunter die Anordnung an Richter, Entscheidungen über ein öffentliches Onlineportal zugänglich zu machen sowie ein Pilotprojekt in sechs Provinzen um die Aufsicht über Bestellungen und Gehälter auf eine höhere bürokratische Ebene zu verlagern. Beim vierten Parteiplenum im Oktober 2014 standen Rechtsreformen im Mittelpunkt. Die Betonung der Vorherrschaft der Partei über das Rechtssystem und die Ablehnung von Aktionen, die die Unabhängigkeit der Justiz erhöhen würden, wurde jedoch beibehalten. Dies führte zu Skepsis hinsichtlich der tatsächlichen Bedeutung der Reform (FH 28.1.2015a). Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1.000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014).Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 11.2014, vergleiche FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Artikel 102 -, 114, chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1.000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 11.2014, vergleiche FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014). Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus, sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a).Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus, sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vergleiche FH 23.1.2014a). Die wachsende Anzahl von Bürgerrechtsanwälten war auch 2014 weiterhin mit Beschränkungen und körperlichen Angriffen konfrontiert. Anwälte wurden daran gehindert, ihre Klienten zu sehen, geschlagen und in einigen Fällen sogar festgehalten und gefoltert (FH 28.1.2015a). Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 15.10.2014). Der Nationale Volkskongress schaffte Chinas berüchtigtes System der "Umerziehung durch Arbeit" im Dezember 2013 offiziell ab. In der Folge griffen die Behörden ausgiebig auf andere Formen der willkürlichen Inhaftierung zurück, wie z.B. Schulungseinrichtungen für Rechtserziehung, verschiedene Arten der Administrativhaft, geheime "black jails" und rechtswidrigen Hausarrest. Darüber hinaus benutzte die Polizei häufig vage Anklagen wie "Streitsucht und Unruhestiftung" oder "Störung der Ordnung in der Öffentlichkeit", um politisch engagierte Bürger für Zeiträume von bis zu 37 Tagen willkürlich in Haft zu nehmen. KPCh-Mitglieder, die unter Korruptionsverdacht standen, wurden im Rahmen des geheimen Disziplinarsystems shuanggui ("doppelte Festlegung") ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und ihren Familien in Gewahrsam gehalten (AI 25.2.2015, vgl. ÖB 11.2014).Der Nationale Volkskongress schaffte Chinas berüchtigtes System der "Umerziehung durch Arbeit" im Dezember 2013 offiziell ab. In der Folge griffen die Behörden ausgiebig auf andere Formen der willkürlichen Inhaftierung zurück, wie z.B. Schulungseinrichtungen für Rechtserziehung, verschiedene Arten der Administrativhaft, geheime "black jails" und rechtswidrigen Hausarrest. Darüber hinaus benutzte die Polizei häufig vage Anklagen wie "Streitsucht und Unruhestiftung" oder "Störung der Ordnung in der Öffentlichkeit", um politisch engagierte Bürger für Zeiträume von bis zu 37 Tagen willkürlich in Haft zu nehmen. KPCh-Mitglieder, die unter Korruptionsverdacht standen, wurden im Rahmen des geheimen Disziplinarsystems shuanggui ("doppelte Festlegung") ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und ihren Familien in Gewahrsam gehalten (AI 25.2.2015, vergleiche ÖB 11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/297304/434266_de.html -Strichaufzählung FH – Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 – China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/267710/395073_de.html -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China Sicherheitsbehörden Zivile Behörden behielten die Kontrolle über Militär- und Sicherheitskräfte bei (USDOS 25.6.2015). Die KPCh kontrolliert und leitet die Sicherheitskräfte auf allen Ebenen. 2013 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung", mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird, weiterhin aus (FH 23.1.2014a). Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 4.2015a). Für die innere Sicherheit sind zuständig:

(1)Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;
(2)Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;
(3)Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die fu?r Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 15.10.2014). Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit (MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.10.2014). Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u.a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst, die
  1. Hauptverwaltung im Generalstab, die sich in Konkurrenz zum MSS und MfÖS sieht. Die elektronische Aufklärung wird vornehmlich durch die
  2. Hauptverwaltung im Generalstab wahrgenommen. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen
  3. Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA 15.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5 -Strichaufzählung Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 – China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html Korruption Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz wird durch Korruption beeinflusst. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wird nicht konsequent und transparent umgesetzt (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015a)Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz wird durch Korruption beeinflusst. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wird nicht konsequent und transparent umgesetzt (USDOS 25.6.2015, vergleiche FH 28.1.2015a) Das Vierte Plenum des
  4. Zentralkomitees der KPCh, welches von
  5. – 23-10.2014 unter dem Motto "yi fa zhi guo", wörtlich "den Gesetzen entsprechend das Land regieren" tagte, bekräftigte den harten – und weitgehend außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten – Anti-Korruptionskampf (ÖB 11.2014). 2014 erreichte eine aggressive Korruptionsbekämpfungskampagne die höchsten Ränge der Partei. Korruption bleibt weit verbreitet, in vielen Fällen auch in stark von der Regierung regulierten Bereichen wie Landnutzungsrechte, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur – die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeld sind. Trotz der Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen bleibt diese bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der KPCh die Zielpersonen und Ausgänge beeinflussen. Ein Durchgreifen auf unabhängige Korruptionsbekämpfungsaktivisten und Repressalien gegen ausländische Medien bei Untersuchungen des Einflusses von Bestechung von hochrangigen Beamtenfamilien haben die Effektivität und Legitimität der Kampagne weiter untergraben (FH 28.1.2015a). Im Jahr 2013 langten bei der Zentralen Kommission für Disziplinaruntersuchungen 1,95 Millionen Korruptionsvorwürfe ein, 172.532 Fälle wurden untersucht und 182.038 Disziplinarverfahren verhängt (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft (AA 15.10.2014). Politische Opposition ist in der VR China strafbar (Straftatbestand der "Staatsgefährdung"), unabhängige Gewerkschaftsgründung verboten, Presse- und Meinungsfreiheit nach wie vor stark eingeschränkt. Weiterhin befinden sich unzählige DissidentInnen in Arbeitslagern oder psychiatrischen Kliniken. Internetzensur ist nicht nur bei Diskussionen über Demokratie oder Freiheit an der Tagesordnung (ÖB 11.2014). Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund – insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption – nehmen zu (AA 15.10.2014). Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten insgesamt an Offenheit gewonnen. Die Lebensbedingungen haben sich für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen von Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zwar 1998 gezeichnet, allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 27.3.2010 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften sind nicht zugelassen (AA 4.2015a). Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich, so beispielsweise beim
  6. Plenum des Zentralkomitees der KPCh im Oktober
  7. Im Januar 2013 ist eine umfassende Revision des Strafprozessrechts in Kraft getreten. Ende 2013 wurde die Abschaffung der seit den 1950er Jahren existierenden Umerziehungslager ("Reform durch Arbeit") beschlossen; viele dieser Lager sowie andere Formen der Lagerhaft bestehen allerdings fort (AA 4.2015a). Presse-, Meinungs- und Religionsfreiheit sind stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet. Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt (AA 3.2014a, vgl. HRW 28.1.2015).Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt (AA 3.2014a, vergleiche HRW 28.1.2015). Die chinesische Regierung hat 2014 gezielt das Internet und die Presse weiteren Einschränkungen unterworfen. Alle Medien unterliegen allgegenwärtiger Kontrolle und Zensur. Die Regierung unterhält eine landesweite Internetfirewall, um politisch inakzeptable Informationen zu filtern. Die Behörden haben auch Einschränkungen der Presse verschärft. Die "staatliche Verwaltung für Radio, Film und Fernsehen" hat im Juli 2014 eine Richtlinie erlassen die verlangt, dass chinesische Journalisten eine Vereinbarung unterzeichnen die besagt, dass sie unveröffentlichte Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung ihres Arbeitgebers veröffentlichen. Weiters wird dabei gefordert, dass sie Prüfungen in politischer Ideologie ablegen, bevor sie einen amtlichen Presseausweis ausgestellt bekommen (HRW 28.1.2015). Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden (AI 23.5.2013). Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Beho?rdenwillku?r den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 15.10.2014, vgl. AI 23.5.2013). Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbu?ros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.1.2015a).Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Beho?rdenwillku?r den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 15.10.2014, vergleiche AI 23.5.2013). Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbu?ros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 15.10.2014, vergleiche FH 28.1.2015a). Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund – insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption – nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.1.2015a).Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund – insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption – nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 15.10.2014, vergleiche FH 28.1.2015a). Die Pressefreiheit bleibt in China weiter sehr eingeschränkt. Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und sogar verhaftet. Die chinesischen Festlandmedien sind politisch gleichgeschaltet. CNN und BBC werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten wie Facebook, Twitter und YouTube sind dauerhaft gesperrt. Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörter wie "
  8. Juni", "Ägypten/Libyen Aufstand", "Jasminrevolution" oder "Nobelpreis" werden ebenfalls geblockt (ÖB 11.2014). Laut Mitteilung des Ministeriums für öffentliche Sicherheit hat die Polizei landesweit 15.000 Menschen festgenommen, die angeblich in Verbindung mit Onlinekriminalität stehen. Auf welchen Zeitraum sich die Festnahmen beziehen, ist unklar. Anfang Juli 2015 hat Chinas Parlament ein neues Sicherheitsgesetz verabschiedet, das der Polizei im Internet noch weitreichendere Durchgriffsmöglichkeiten als bisher einräumt. Das Gesetz ermächtigt die Ermittler zu "allen notwendigen Maßnahmen", um die Sicherheit im Internet zu gewährleisten (Die Presse 19.8.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html -Strichaufzählung Die Presse (19.8.2015): China: Polizei nimmt 15.000 Menschen wegen "Internetverbrechen” fest, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4802149/China_15000-Festnahmen-wegen-Internetverbrechen -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295449/430481_de.html -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China Bewegungsfreiheit Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"- System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 15.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China Grundversorgung/Wirtschaft China ist seit 2010 die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt nach den USA, seit 2014 nach Kaufkraft sogar die größte. Beim Bruttoinlandsprodukt pro Kopf liegt China mit rund 5.000 EUR im weltweiten Mittelfeld. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven (rund 3,9 Bill. USD). Es gibt jedoch innerhalb des Landes enorme regionale und soziale Unterschiede (AA 5.2015b). 2014 lag das Wachstum der chinesischen Volkswirtschaft bei 7,4% und damit im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch, auch wenn nicht mehr die zweistelligen Wachstumszahlen vergangener Jahre erreicht werden konnten. Der langfristige Wachstumstrend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung weiter abschwächen. Dazu trägt auch Chinas Ein-Kind-Politik bei, die dazu führt, dass weniger Menschen auf den Arbeitsmarkt drängen werden. Es wird geschätzt, dass das Wachstumspotenzial der chinesischen Volkswirtschaft mittel- und langfristig niedriger ausfallen wird. Dementsprechend wurde für 2015 jüngst ein Wachstumsziel von "etwa 7%" ausgerufen. Das chinesische Wirtschaftsmodell ist nach wie vor stark investitionsgetrieben. Staatliche Investitionen bilden einen wesentlichen Wachstumsmotor. Auch 2014 trugen Investitionen überdurchschnittlich stark zum Wachstum bei, noch immer stärker als der heimische Konsum. Die chinesische Regierung will den Umbau der Wirtschaft durch strukturelle Reformen vorantreiben. Eine stärkere Marktorientierung und ein schrittweiser Rückzug staatlicher Stellen von der bisherigen Mikrosteuerung in Wirtschaftsfragen sind Leitgedanken der anstehenden Reformen (AA 5.2015b). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.10.2014). Die andauernde Gefährdung für die soziale Verfasstheit der chinesischen Gesellschaft geht unverändert von der ungleichen wie ungleichzeitigen Entwicklung der chinesischen Ökonomie und Wohlstandsverteilung aus. Besonders gravierend zeigen sich die Unterschiede im Vergleich von (vergleichsweise wohlhabender) Stadt- und (vergleichsweise armer) Landbevölkerung, regulärer Arbeit und Wanderarbeit sowie jüngerer und älterer Menschen. Nur minimal hat sich der Gini-Koeffizient – der Maßstab für die Einkommensungleichverteilung – 2014 gegenüber 2013 verringert, von 0,473 auf 0,
  9. Somit liegt China nach wie vor deutlich über der Grenze, die nach Definition der Vereinten Nationen eine extreme Ungleichheit anzeigt (0,4). Das durchschnittliche Haushaltsnettoeinkommen pro Kopf und Jahr ist in der Stadt mit 28.844 RMB (ca. 4.200 Euro) 2,75 Mal so hoch wie in ländlichen Gebieten mit 10.489 RMB (ca. 1.550 Euro). Dabei wuchs das Einkommen der Landbevölkerung mit 9,2% stärker als jenes der Stadtbewohner mit 6,8%. Der Mindestlohn ist im ersten Quartal 2015 nur vereinzelt angehoben worden. Die Provinz Guangdong kündigte Erhöhungen von bis zu 22% an. Die Angestellten in der Provinz sollen so einen Mindestlohn von 1,895 RMB pro Monat erhalten (+515 RMB gegenüber Vorjahr), die in der Stadt Shenzen sogar 2,030 RMB (+230 RMB gegenüber Vorjahr). Erklärtes Ziel der chinesischen Regierung ist die Verdopplung der Einkommen bis zum Jahr
  10. Hierfür soll der Mechanismus der Lohnfindung, also die Systeme zur Festlegung des Mindestlohns und das System der Tarifverhandlungen, ausgebaut werden. Zur Reform der Tarifpolitik liegt ein umfassender Fünfjahresplan des All-Chinesischen Gewerkschaftsbundes vor, der in erster Linie auf den Ausbau industrie- und branchenspezifischer Tarifpolitik zielt (AA 5.2015b). Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 269 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle (AA 15.10.2014). Die neu geschaffenen Mikrokredite für Einzelpersonen sind Darlehen von bis zu 100.000 Yuan. Bei Mikrokrediten für Kleinunternehmen kann sich das Darlehen unter bestimmten Bedingungen auf bis zu maximal 3 Millionen Yuan belaufen. Registrierte Arbeitslose, Behinderte, ehemalige Soldaten, genauso wie Absolventen der Grundschule (der Abschluss muss 2 Jahre zurück liegen), die selbständig sind, sind für 3 Jahre von Verwaltungskosten, Anmelde- und Lizenzgebühren und ähnlichen Kosten befreit, nachdem sie sich bei dem Industrie- und Gewerbeamt registriert haben. Entlassene Arbeiter, die im Besitz eines "Wiederbeschäftiguns-Zertifikates" sind und selbständige ehemalige Soldaten, die einen Mikrokredit beantragt haben um ein kleines Unternehmen zu gründen, sind von Zinszahlungen befreit. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes. Andere bei der Stadt registrierte Arbeitslose, Hochschulabsolventen und Bauern, die enteignet wurden, die sich für einen Mikrokredit bewerben, müssen die Hälfte der Zinsen bezahlen. Das Finanzamt zahlt dementsprechend die anderen 50% der Zinsen (IOM 10.2014). Anfang 2014 hat der Staatsrat den Aufbau eines einheitlichen Altersversicherungssystems für Stadt- und Landbewohner beschlossen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Rentenansprüche landesweit übertragbar sind. Provinzen, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, erhalten Subventionen von der Zentralregierung. Zur weiteren Vereinheitlichung wurden Anfang 2015 überdies rund 40 Mio. Staatsangestellte in die staatliche Rentenversicherung eingebunden. Diese mussten zuvor keine Beiträge entrichten und erhielten Pensionen. Die seit langem erwartete Erhöhung des Rentenalters wird voraussichtlich erst ab 2017 beschlossen (AA 3.2014b). Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen: 1) Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand 2) Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2014). Chinas soziales Sicherungssystem ist ein regierungsfinanziertes System, das bestimmten Personengruppen (alte Menschen, Waisen, Menschen mit Behinderung) soziale Sicherheit bietet (IOM 10.2014). Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung (hukou) gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen (ÖB 11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2015b): China, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Wirtschaft_node.html -Strichaufzählung IOM - International Organisation for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt China, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf?__blob=publicationFile -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China Medizinische Versorgung In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen (AA 20.8.2015c). Ende Juni 2013 wurden in China 980.199 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 649.744 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten, 25.108 Krankenhäusern (13.371 davon staatlich), 36.965 Gesundheitszentren, 34.198 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.129 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.495 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.089 Sanitätsstationen (IOM 10.2014). Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 15.10.2014). Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2014). Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch we

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