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{'item': 'W189 2134818-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW189 2134818-1 SpruchW189 2134818-1/20Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 09.08.2016 gegenständlichen Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 20.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr jedoch mit Spruchpunkten II. und III. des Bescheides gemäß § 8 Abs 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Somalia zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ein befristetes Aufenthaltsrecht bis zum 09.08.2017 gewährt.Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 09.08.2016 gegenständlichen Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 20.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr jedoch mit Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihr Herkunftsland Somalia zuerkannt und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ein befristetes Aufenthaltsrecht bis zum 09.08.2017 gewährt. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die BF fristgerecht am 07.09.2016 Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die BF fristgerecht am 07.09.2016 Beschwerde. Am 16.08.2017 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters Akteneinsicht am BVwG genommen, in der der Rechtsvertreter eine umfangreiche schriftliche Vollmacht vorlegte. Mit Schriftsatz vom 21.08.2017 stellte die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, RA Edward W. DAIGNEAULT, einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG.Mit Schriftsatz vom 21.08.2017 stellte die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, RA Edward W. DAIGNEAULT, einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG. Am 09.10.2017 erging das Erkenntnis des BVwG an den oben genannten Rechtsvertreter, das am 09.10.17 13:33 im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich zugestellt wurde. Am 24.01.2018 (datiert mit 23.01.2018) langte beim BVwG ein Schreiben des RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ ein, in dem unter anderem der Antrag gestellt wird, das Erkenntnis an den nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreter (RA Dr. Rosenkranz) zuzustellen. Dieser beruft sich auf eine Vollmacht gem. § 8 Abs. 1 RAO und § 30 Abs. 2 ZPO.Am 24.01.2018 (datiert mit 23.01.2018) langte beim BVwG ein Schreiben des RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ ein, in dem unter anderem der Antrag gestellt wird, das Erkenntnis an den nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreter (RA Dr. Rosenkranz) zuzustellen. Dieser beruft sich auf eine Vollmacht gem. Paragraph 8, Absatz eins, RAO und Paragraph 30, Absatz 2, ZPO. Er begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass RA DAIGNEAULT lediglich im Fristsetzungsverfahren bevollmächtigt gewesen sei, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht demnach keine Vollmacht vorgelegen sei. Aus diesen Gründen seien die Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung am 27.09.2017, aber auch das Erkenntnis vom 09.10.2017 nicht rechtswirksam zugestellt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  2. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 10 AVG lautet:Paragraph 10, AVG lautet: "§ 10.

(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt." Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses hat sich die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen. Alle Schriftstücke sind bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen. Dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  1. August 2008, Zl. 2008/22/0607, mwH).Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses hat sich die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen. Alle Schriftstücke sind bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen. Dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. August 2008, Zl. 2008/22/0607, mwH). Wie aus dem oben unter Pkt.I festgestellten Verfahrensgang hervorgeht, hat die BF mit Vollmacht vom 08.08.2017 RA Daigneault mit der Vertretung im vorliegenden Verfahren betreffend der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung hinsichtlich ihres Antrages auf internationalen Schutz rechtswirksam beauftragt. Demzufolge erfolgten daher auch sämtliche Verfahrensschritte, wie im vorliegenden Fall auch die Zustellung der Entscheidung, Zl. W189 2134818-1/16Z, vom 09.10.2017 an den genannten Rechtsvertreter. Der vorliegende Antrag auf Zustellung des Erkenntnisses, Zl. W189 2134818-1/16Z, vom 09.10.2017 war daher abzuweisen. Im Übrigen bleibt noch auf die Judikatur des VwG bspw. zZl. 94/06/0090 vom 26.01.1995 hinzuweisen, wonach die Partei ein allfälliges Verschulden ihres Vertreters gegen sich gelten lassen muss (Hinweis B VS 19.1.1977, 1212/76, VwSlg 9226 A/1977). B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W189.2134818.1.00

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