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RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW192 2129209-1 SpruchW192 2129209-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2016, Zl. 1068098302-150494570:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2016, Zl. 1068098302-150494570: A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2016, Zahl 1068098302-150494570, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2016, Zahl 1068098302-150494570, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text.Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 12.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 12.05.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er der paschtunischen Volksgruppe angehöre. Er habe im Herkunftsstaat zwei Jahre eine Grundschule in Jalalabad besucht. Er habe vor etwa 15 Jahren in Kabul und vor seiner Ausreise in der Provinz Laghman gelebt. Er habe 3-4 Monate als Kraftfahrer in Jalalabad gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat vor neun Jahren verlassen. Er habe in Großbritannien einen Asylantrag gestellt. Der Verlauf und Stand des Verfahrens sei ihm nicht bekannt. Er habe sich sieben Jahre lang in Großbritannien aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat wegen der Unruhen durch die Taliban verlassen und er befürchte im Falle einer Rückkehr getötet zu werden. Am 02.05.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gesund sei. Er nehme gelegentlich Medikamente gegen Bauchschmerzen und Augentropfen. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten und keine sonstigen ausgeprägten persönlichen Beziehungen zu Personen in Österreich. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Flucht nach Großbritannien in der Nähe von Jalalabad im Distrikt Surkh Rod gelebt. Der Beschwerdeführer habe von 2008 bis Oktober 2014 in Großbritannien gelebt, habe dort illegal gearbeitet, Geld gespart und bei der Abschiebung von Großbritannien eine Rückkehrhilfe erhalten. Er sei am 28.10.2014 aus Großbritannien nach Afghanistan abgeschoben worden und habe dann in der Provinz Laghman gelebt. Im November 2014 habe er ein Taxi gekauft, um als Taxifahrer zu arbeiten. Er habe Fahrten zwischen Kabul und Jalalabad beabsichtigt. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Kabul geboren und habe mit seiner Familie bis 2001 dort gelebt. Danach seien Sie nach Jalalabad, Sorkh Rod, gezogen. Dann sei der Beschwerdeführer geflüchtet, weil seine Brüder für die Taliban gearbeitet hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei 2001 in Kabul verstorben. Den Lebensunterhalt der Familie hätten seine Brüder durch Arbeit erwirtschaftet. Der Beschwerdeführer wisse nicht, was sie gearbeitet hätten bzw. ob sie Händler gewesen seien. Im Herkunftsstaat seien die Mutter und zwei Brüder des Beschwerdeführers in Laghman wohnhaft, zwei Schwestern würden in Pakistan leben. Die Mutter des Beschwerdeführers sei Hausfrau, der Beschwerdeführer wisse nicht, was seine Brüder machen bzw. ob diese eigene Häuser hätten. Der Beschwerdeführer habe zu seinem Onkel mütterlicherseits und dessen Sohn, die in der Provinz Kabul leben, telefonischen Kontakt. Als Grund für die Stellung des Asylantrages brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein ältester Bruder gewollt habe, dass der Beschwerdeführer zu den Taliban gehe. Dieser habe ihm gesagt, dass eine Ausbildung drei Monate dauern werde und der Beschwerdeführer dann eine Aufgabe bekomme. Diesbezüglich habe er ihn öfters angesprochen. Dann habe der Beschwerdeführer das Haus verlassen und sei zu seinem Onkel mütterlicherseits nach Kabul gegangen. Dann habe der Beschwerdeführer in Jalalabad ein Auto gekauft und sein Cousin, der als Taxifahrer gearbeitet habe, habe ich ihm diese Arbeit beibringen wollen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe diesen aber nicht in Ruhe gelassen und auch mit dem Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers gesprochen, wonach dieser zu den Taliban gehen solle. Der Bruder habe den Onkel verwarnt, dass dieser verantwortlich sei, wenn dem Beschwerdeführer in Kabul etwas passieren würde. Der Onkel habe mit den Beschwerdeführer darüber gesprochen, dass er nicht mehr bei ihm leben könne. Dann hätten sie den Entschluss gefasst, dass er das Land verlassen soll. Auf Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, was sein Bruder bei den Taliban tue. Er sei vor der ersten Flucht des Beschwerdeführers 2007 Mitglied der Taliban gewesen, der Beschwerdeführer wisse nicht, was er danach bei den Taliban gemacht habe. Im Jahr 2001 seien die Taliban an der Macht gewesen und immer wieder zur Familie des Beschwerdeführers in der Provinz Kabul nach Hause gekommen. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 seien der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Brüder nach Laghman gezogen. 2007 habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen, weil ihn sein anderer älterer Bruder aus einem unbekannten Grund weggeschickt habe. Der Beschwerdeführer habe keine Gefährdung wahrgenommen. Der älteste Bruder des Beschwerdeführers habe darüber nichts gewusst. Dieser habe es später erfahren und der Beschwerdeführer wisse, dass seine Brüder danach gestritten hätten. Der andere Bruder sei früher auch bei den Taliban gewesen, in letzter Zeit wisse der Beschwerdeführer darüber nichts. Dieser Bruder habe mit dem Beschwerdeführer nicht darüber gesprochen, dass dieser sich den Taliban anschließen solle. Während des letzten Aufenthaltes in Afghanistan habe der Beschwerdeführer diesen Bruder fünf oder sechs Mal getroffen. Aus Großbritannien habe der Beschwerdeführer an seinen Onkel Geld geschickt, das er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan zurückbekommen habe. Der älteste Bruder habe mit dem Beschwerdeführer darüber geredet, dass er zu den Taliban, solle. Der Beschwerdeführer habe keine Antwort gegeben und sei dann zu seinem Onkel in die Provinz Kabul gegangen. Zwei Monate später habe der älteste Bruder den Beschwerdeführer im Haus des Onkels ebenfalls bedroht. Der Beschwerdeführer habe ihm wieder keine Antwort gegeben. Dann habe der Bruder zu seinem Onkel gesagt, wenn ihm in Kabul etwas passieren würde, wäre der Onkel dafür verantwortlich. Der Beschwerdeführer habe auf keinen Fall zu den Taliban gehen sondern sich ein neues Leben in der Provinz Kabul aufbauen wollen. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, was sein ältester Bruder beabsichtigt habe. Er habe mit seinem Onkel gesprochen, danach sein Auto verkauft und sei mit Schlepperunterstützung ausgereist. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder wegen der Zugehörigkeit zu den Taliban nicht angezeigt, weil die Taliban in vielen Gebieten die Macht hätten. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt und er sei außer durch seinen Bruder niemals persönlich konkret bedroht oder verfolgt worden. Er habe nach dem Aufenthalt in Großbritannien jedoch Schwierigkeiten gehabt, sich wegen der anderen Mentalität in der Gesellschaft des Herkunftsstaates einzuleben. Der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr Angst vor seinem Bruder, weil dieser fähig sei, Gewalt auszuüben und er Viele gezwungen habe, zu "diesen Leuten" zu gehen. Die britische Dublin-Behörde teilte zu einem österreichischen Wiederaufnahmegesuch vom 18.05.2015 mit Nachricht vom 01.06.2015 mit, dass der Beschwerdeführer sich unter Behauptung einer anderen Identität in Großbritannien aufgehalten hat und er am 28.10.2014 auf dem Luftweg nach Kabul abgeschoben worden ist.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Behörde beurteilte die behauptete Bedrohungssituation mit nachstehender Beweiswürdigung als nicht glaubhaft: "Die Behauptung, Ihr Bruder sei Taliban und hätte Sie gezwungen, Mitglied der Taliban zu werden, ist aus Sicht der Behörde unglaubhaft. Sie konnten zu keinem Zeitpunkt angeben, welche Aufgaben Ihr Bruder N1 als Taliban wahrnahm. Sie gaben lediglich an, er sei es schon immer gewesen. Sie konnten auch nicht angeben, wie Ihre Brüder deren Lebensunterhalt bestritten. (Vergleiche EV 02.05.16: "A: Meine Mutter ist eine Hausfrau. Was meine Brüder machen weiß ich nicht. Sie sind oft in Kabul. Nachgefragt: Ob meine Brüder eigene Häuser haben, weiß ich nicht."). Jedoch konnten Sie klar angeben, dass jene Männer, die 2001 (15 Jahre zuvor) in Ihrem Elternhaus in Kabul gewesen sind, Taliban waren. (Vergleiche EV 02.05.16: "F: Warum wissen Sie dass das Taliban waren? A: Die waren Taliban damals. Die Taliban waren an der Macht. F: Wissen Sie das, weil Sie es selbst wissen oder hat Ihnen das jemand erzählt, das das Taliban waren? A: Das wusste ich, dass das Taliban sind. Und zu Hause haben wir auch darüber gesprochen. Jeder wusste, dass sie Taliban waren. F: und das war 2001? A:Ja."). Im Jahr 2001 waren Sie ca. 8 Jahre alt. Es ist nicht glaubhaft, dass Sie die Ereignisse von 2001 genau bestätigen können, jedoch nicht einmal grobe Angaben zu den Verhältnissen Ihrer Brüder bezüglich Erwerbstätigkeit und dergleichen im Jahr
  4. Deshalb geht die entscheidende Behörde davon aus, dass Ihre Brüder nicht Mitglieder der Taliban gewesen waren oder sind und Sie sehr wohl wissen, wie Ihre Brüder deren Lebensunterhalt bestreiten, es jedoch im Zuge der Dramatisierung Ihrer Fluchtgeschichte verschweigen. Wäre Ihr Bruder tatsächlich Mitglied der Taliban und hätte Sie rekrutieren wollen, hätte er Sie spätestens 2014/2015 mit Gewalt dazu gezwungen bzw. Sie abgehalten, das Land zu verlassen, nachdem Sie schon 2007 von Ihrem Bruder N2 nach Europa geschickt worden waren.Wäre Ihr Bruder tatsächlich Mitglied der Taliban und hätte Sie rekrutieren wollen, hätte er Sie spätestens 2014 aus 2015, mit Gewalt dazu gezwungen bzw. Sie abgehalten, das Land zu verlassen, nachdem Sie schon 2007 von Ihrem Bruder N2 nach Europa geschickt worden waren. Eine Rekrutierung hätte aus Sicht der Behörde auch schon viel früher erfolgen müssen, wäre Ihr Bruder daran interessiert gewesen, Sie für die Sache der Taliban zu gewinnen. Diese erwähnten Sie jedoch nicht. Ein weiteres Indiz gegen eine Bedrohung ist, dass Sie freiwillig in jenes Dorf gehen, wo Ihre Brüder sich aufhielten, die Mitglieder der Taliban sein sollen bzw. gewesen sein sollen. Sie hätten, so wie es angegeben haben, in Kabul bei Ihrem Onkel N3 und dessen Familie bleiben können und Ihren Taxibetrieb ausüben können. Ihre Angaben über die angebliche Bedrohung durch Ihren Bruder/Taliban wird weiters dadurch unglaubhaft, da Sie einerseits bei Ihrem Antrag in GB ebenfalls diese Bedrohung als Fluchtgrund angaben, (Vergleiche EV 02.05.2016: "F: Welchen Fluchtgrund haben Sie damals angegeben? A: Auch solche Probleme.") jedoch bei der Einvernahme am 02.05.2016 nicht gewusst haben wollen, warum Sie von Ihrem Bruder N2 nach Europa geschickt worden waren. (Vergleiche EV 02.05.2016: "F: Warum haben Sie 2007 Afghanistan verlassen? A: Damals hat mich mein Bruder N2 aus Afghanistan weggeschickt, und mein älterer Bruder N1 wusste es nicht. F: Warum schickte Ihr Bruder Sie aus Afghanistan weg? A: Den Grund weiß ich nicht."). Auch Ihr bekundetes Desinteresse an Ihrem Asylverfahren in Großbritannien ist für die Behörde ein Indiz, dass es keine Bedrohung ihres Lebens in Afghanistan gegeben hat. (Vergleiche: "F: Wie ist Ihr Asylverfahren in Großbritannien ausgegangen? A: Ich habe mich um mein Asylverfahren nicht gekümmert – ich wusste nicht wie das alles läuft. Und deshalb hat man mich später nach Afghanistan zurückgeschickt."). Hätte es eine reale individuelle Gefahr für Leib und Leben gegeben, so hätten Sie intensivere Bemühungen um Ihr Verfahren an den Tag gelegt. Auch damals hätten Sie wissen müssen, dass bei einem negativen Ausgang ihres Asylverfahrens Sie nach Afghanistan abgeschoben worden wären und auch worden sind. Sie gaben an, Ihr Bruder N1 hätte aufgrund seiner Tätigkeit als Taliban Probleme mit der afghanischen Polizei. Diese konnten Sie jedoch nicht genauer bestimmen. Sie hätten auch selbst keine Anzeige gegen Ihren Bruder bei den afghanischen Behörden aufgrund seiner Drohungen eingebracht. Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass die afghanische Polizei, wenn sie in Kenntnis gewesen wäre, dass Ihr Bruder Sie rekrutieren wollte und Mitglied der Taliban sei, in der Lage gewesen wäre, Sie vor Ihrem Bruder zu schützen, zumal bis zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise aus Afghanistan keine körperliche Bedrohung durch Sie angegeben wurde. Eine konkrete individuell gegen Sie gerichtete Bedrohung oder Verfolgung konnten Sie nicht vorbringen. Zusammenfassend war zu beurteilen, dass Sie eine aktuell drohende individuell gegen Sie gerichtete Gefahr einer Verfolgung in Ihrem Heimatland Afghanistan nicht glaubhaft machen konnten. Sie wurden in Afghanistan weder aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie zu befürchten hätten, in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Bedrohungssituation durch Private ausgesetzt zu sein. Glaubhaft ist, dass Sie beschlossen haben, Afghanistan aufgrund der allgemein schlechten Situation zu verlassen, um in Europa zu leben und zu arbeiten, wie Sie es schon 2007 versuchten." Dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung und es sei ihm möglich, unter Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe, die die Höhe eines durchschnittlichen afghanischen Bruttonationaleinkommens pro Jahr habe, dort Fuß zu fassen und einen geeigneten Arbeitsplatz zu suchen. Da der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen in Österreich habe und angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.
  5. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 30.06.2016 fristgerecht Beschwerde ein. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer Kopien einer Seite eines afghanischen Reisepasses und einer Tazkira vor. Er brachte vor, dass er durch die Taliban wegen seiner Weigerung, diesen Gefolgschaft zu leisten, bedroht sei. Beantragt werde, eine Erhebung im Herkunftsstaat durchzuführen, aus der sich ergeben werde, dass es sich beim Bruder des Beschwerdeführers um ein gefährliches Mitglied der Taliban handle, das nicht davor zurückschrecke, eigene Familienangehörige für den so genannten "Heiligen Krieg" zu rekrutieren und bei Weigerung entsprechend zu bestrafen. Im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde vorgebracht, dass die Behörde die Rechtslage verkannt habe. Aufgrund der herrschenden Situation in Afghanistan sei eine Verweisung auf innerstaatlichem Schutz in Kabul nur dann zulässig, wenn der betreffende Asylwerber dort über familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte verfüge, die eine Unterstützung erwarten lassen. Der Beschwerdeführer verfüge weder in Kabul noch in einer anderen Stadt über derartige Anknüpfungspunkte. Im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers in der Provinz Kabul, in der Provinz Laghman, wo sich Familienangehörige des Beschwerdeführers aufhalten, und im Distrikt in der Provinz Nangarhar, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach Großbritannien gelebt habe, liege eine prekäre und volatile Sicherheitslage vor und es sei deshalb durch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Jahren 1014 und 2015 Personen aus diesen Regionen Subsidiärschutz gewährt worden. Es werde beantragt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Sinne der Eintragung in der vorgelegten Kopie einer Reisepass Seite zu berichtigen, eine mündliche Verhandlung abzuhalten und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen
  6. Nach erfolgter Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte eine telefonische Intervention des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bei der zuständigen Gerichtsabteilung, worin dieser ankündigte, im Fall der beabsichtigten Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zurückzuziehen. Dazu wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt, dass eine derartige Entscheidung unvorgreiflich des Ergebnisses des zu führenden Ermittlungsverfahrens nicht absehbar sei.
  7. Nach erfolgter Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte eine telefonische Intervention des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bei der zuständigen Gerichtsabteilung, worin dieser ankündigte, im Fall der beabsichtigten Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zurückzuziehen. Dazu wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt, dass eine derartige Entscheidung unvorgreiflich des Ergebnisses des zu führenden Ermittlungsverfahrens nicht absehbar sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wiederholte sein Ansinnen im unmittelbaren Vorfeld der mündlichen Verhandlung und wurde bei diesem Anlass ebenso in Kenntnis gesetzt, dass eine derartige Zusicherung angesichts des Standes des Ermittlungsverfahrens nicht erfolgen könne.
  8. Am 02.02.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer (BF) eine Tazkira (Geburtsurkunde) samt Übersetzung, eine Ausreisebestätigung der britischen Behörden vom 28.10.2014, Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen wie Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vorlegte. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, dass er nach seiner Abschiebung aus Großbritannien nach Afghanistan im Oktober 2014 bei seiner Familie in Laghman und danach bei seinem Onkel in der Provinz Kabul, zu dem er immer schon eine gute Beziehung gehabt habe, gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe von seinem in Großbritannien verdienten Geld gelebt und beabsichtigt, eine Tätigkeit als Taxifahrer aufzunehmen. Er sei mit dem Sohn seines Onkels nach Jalalabad gereist und habe dort ein Auto erworben. Er habe etwa zwei Monate bei seinem Onkel gelebt und sich auf seine Tätigkeit als Taxifahrer vorbereiten wollen, wofür er eine Lenkerberechtigung benötigte. Nach dem Hinweis auf die gegenüber dem BFA behauptet Bedrohung durch seinen Bruder gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass es im Zeitraum vom Oktober 2014 bis zu seiner Ausreise keinerlei andere Bedrohung und Gefährdung gegeben habe. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er vor seiner Ausreise sein Taxi für $ 7500 verkauft habe. Er gab an, dass er in Großbritannien noch ein wenig Geld bei Freunden habe. Zur Möglichkeit einer Ansiedlung in der Stadt Kabul brachte der Beschwerdeführer auf Befragen durch seinen Rechtsvertreter (RV) und den Richter (RI) vor:Zur Möglichkeit einer Ansiedlung in der Stadt Kabul brachte der Beschwerdeführer auf Befragen durch seinen Rechtsvertreter Regierungsvorlage und den Richter (RI) vor: "RV: Warum können Sie sich in der Stadt Kabul nicht ansiedeln? BF: Ich habe in Kabul niemanden, der mich unterstützen könnte. Mein Onkel, der in der Provinz lebt, in LL, hat mich weggeschickt. RV: Wie weit ist LL von der Stadt Kabul entfernt?Regierungsvorlage, Wie weit ist LL von der Stadt Kabul entfernt? BF: Mit dem Auto ca. 20 bis 25 Minuten. RV: Haben Sie Freunde und Bekannte in der Stadt Kabul?Regierungsvorlage, Haben Sie Freunde und Bekannte in der Stadt Kabul? BF: Nein. RV: Das Asylamt hat aber gemeint, dass Sie zurück nach Kabul könnten und ein neues Leben aufzubauen. Warum glauben Sie ist das nicht möglich?Regierungsvorlage, Das Asylamt hat aber gemeint, dass Sie zurück nach Kabul könnten und ein neues Leben aufzubauen. Warum glauben Sie ist das nicht möglich? BF: Das ist nicht möglich, weil ich die Bedingungen dazu nicht habe. Ich habe dort niemanden. RV: Welche Bedingungen müssten den erfüllt sein, dass Sie in die Stadt Kabul zurückkehren könnten?Regierungsvorlage, Welche Bedingungen müssten den erfüllt sein, dass Sie in die Stadt Kabul zurückkehren könnten? BF: Ich habe keine berufliche Ausbildung und keine Familie in der Stadt unterstützen kann. Als ich nach Afghanistan zurückgekehrt bin, habe ich versucht eine Arbeit zu beginnen, aber das hat mein Bruder verhindert. RV: Wollen Sie nicht noch mehr sagen? Welche Bedingungen müssten erfüllt sein?Regierungsvorlage, Wollen Sie nicht noch mehr sagen? Welche Bedingungen müssten erfüllt sein? BF: Ich weiß nicht, was ich sonst dazu sagen soll. RV: Fragewiederholung.Regierungsvorlage, Fragewiederholung. BF: Es gibt dort keine Arbeit. Ich kenne auch niemanden, der mir dabei helfen könnte, eine Arbeit zu finden bzw. mich am Anfang finanziell zu Unterstützten. RV: Könnte Sie jemand von Ihren Angehörigen finanziell unterstützen?Regierungsvorlage, Könnte Sie jemand von Ihren Angehörigen finanziell unterstützen? BF: Nein. RV: Warum nicht? Können Sie das etwas ausführen?Regierungsvorlage, Warum nicht? Können Sie das etwas ausführen? BF: Ich kenne meine Verwandten nicht so gut, weil ich lange Zeit außerhalb von Afghanistan gelebt habe. Zur finanziellen Lage meines Onkels mütterlicherseits kann ich nur angeben, dass er dazu nicht in der Lage ist mich zu unterstützen. Von den anderen Verwandten weiß ich es nicht. RV: Haben Sie mit den anderen Verwandten Kontakt?Regierungsvorlage, Haben Sie mit den anderen Verwandten Kontakt? BF: Nein. RV: Warum nicht?Regierungsvorlage, Warum nicht? BF: Ich kenne meine Verwandten nicht. Ich habe keine Kontaktdaten zu ihnen. RV: Wem meinen Sie mit Ihren Verwandten genau?Regierungsvorlage, Wem meinen Sie mit Ihren Verwandten genau? BF: Von der Familie meines Vaters weiß ich nichts. Ich weiß nicht wo sich diese Leute aufhalten. Ich weiß auch nicht, warum wir zu denen keinen Kontakt hatten. Von den zwei Onkeln mütterlicherseits ist einer verstorben. Über seine Familie weiß ich nicht. Der zweite kann mich nicht unterstützen. RI: Hatten Sie die Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie sagen wollten? BF: Ich habe schon alles vorgebracht."
  9. Der Beschwerdeführer teilte mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 18.02.2017 innerhalb der ihm in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu vorläufigen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zunächst – unvermutet - mit, dass die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen werde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richte.
  10. Der Beschwerdeführer teilte mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 18.02.2017 innerhalb der ihm in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu vorläufigen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zunächst – unvermutet - mit, dass die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen werde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides richte. Zur Lage in Afghanistan wurde vorgebracht, dass die Situation in der Provinz Kabul und der Provinz Laghman, wo der Beschwerdeführer während seines letzten Aufenthaltes in Afghanistan gelebt habe, und auch jene in der Provinz Nangarhar, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen sei, eine Rückkehr nicht zumutbar mache. Zur Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass dem Beschwerdeführer mit Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung stehe, wurde vorgebracht, dass dafür vorauszusetzen sei, dass der Asylwerber nicht in eine ausweglose Lage gerate und der Aufbau einer Existenzgrundlage maßgeblich sei. Nach Wiedergabe Inhalten der Richtlinien von UNHCR vom 19.04.2016 und der Zitierung von Abschnitten aus im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrundegelegten Gutachten über die Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul wurde vorgebracht, dass Rückkehrer nach Kabul, die keine familiäre Bindung und keine Geldmittel hätten, mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert seien, insbesondere wenn sie keine Bildung und keine Fachausbildung hätten. Der Beschwerdeführer würde daher mit hoher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan keine Lebensgrundlage vorfinden und eine ausweglose Lage geraten, weshalb im verbliebenen Anfechtungsumfang beantragt wäre, diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberichtigung zu erteilen. In einem weiteren Schriftsatz vom 03.04.2017 wurde das Vorbringen durch Zitierung eines Abschnitts aus einem Gutachten in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergänzt, aus dem sich ergebe, dass die Wirtschaftslage in Afghanistan sehr prekär sei, wobei aber Rückkehrer, die mit mindestens € 5000 unterstützt würden, sich diese durch Gründung einer Werkstatt oder eines Geschäfts für den Anfang eine Tätigkeit beschaffen könnten. Dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen sei es nicht möglich, € 5000 aufzubringen um ihm die Möglichkeit Gründung eines eigenen Unternehmens zu bieten. Wegen der erforderlichen Kosten für Unterbringung und der geringen Höhe der österreichischen Rückkehrhilfe sei dem Beschwerdeführer ein Überleben nicht möglich. Es werde die Einholung eines Gutachtens der bereits für britische Gerichte tätigen Anthropologin Friederike Stahlmann zum Beweis dafür beantragt, dass für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers aktuell keine Fluchtalternative bestehe, beantragt. In einem weiteren Schriftsatz vom 21.10.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass in der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Unrecht davon ausgegangen werde, eine Verletzung von Art. 3 EMRK wegen des Fehlens einer Lebensgrundlage im Zielstaat könne nur unter exzeptionellen Umständen angenommen werden, und dies nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative stehe. Tatsächlich stehe einem Asylwerber, der im Zielgebiet seine existenziellen Lebensbedürfnisse nicht decken werde können, dort keine zumutbare Ausweichalternative offen und zwar unabhängig davon, ob diese Notlage auf exzeptionellen Umständen basiere. Eine innerstaatliche Schutzalternative sei nur zumutbar, wenn es ein starkes soziales Netzwerk im vorgeschlagenen Gebiet der Neuansiedlung gebe.In einem weiteren Schriftsatz vom 21.10.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass in der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Unrecht davon ausgegangen werde, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK wegen des Fehlens einer Lebensgrundlage im Zielstaat könne nur unter exzeptionellen Umständen angenommen werden, und dies nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative stehe. Tatsächlich stehe einem Asylwerber, der im Zielgebiet seine existenziellen Lebensbedürfnisse nicht decken werde können, dort keine zumutbare Ausweichalternative offen und zwar unabhängig davon, ob diese Notlage auf exzeptionellen Umständen basiere. Eine innerstaatliche Schutzalternative sei nur zumutbar, wenn es ein starkes soziales Netzwerk im vorgeschlagenen Gebiet der Neuansiedlung gebe. Allerdings würden auch jene exzeptionellen Umstände vorliegen, die nach der durch den Beschwerdeführer kritisierten Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich seien, damit dem Beschwerdeführer das reale Risiko drohe, bei einer Rückkehr in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Dazu werde auf die durch die jüngsten Terroranschläge in Kabul verschärfte Gefahrenlage verwiesen.Allerdings würden auch jene exzeptionellen Umstände vorliegen, die nach der durch den Beschwerdeführer kritisierten Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich seien, damit dem Beschwerdeführer das reale Risiko drohe, bei einer Rückkehr in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Dazu werde auf die durch die jüngsten Terroranschläge in Kabul verschärfte Gefahrenlage verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  12. zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Muslim sunnitischer Glaubensausrichtung. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kabul und lebte mit seiner Familie etwa seit dem Jahr 2000 in der Provinz Nangarhar, wo er die Grundschule besuchte. 2008 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Großbritannien, wo er bis zu seiner Abschiebung im Oktober 2014 als Asylwerber lebte. Der Beschwerdeführer übte in Großbritannien eine illegale Beschäftigung als Hilfsarbeiter in einer Fleischerei und als Autowäscher aus. Er verfügt noch über Geldmittel bei in Großbritannien aufhältigen Freunden. Nach seiner Abschiebung aus Großbritannien nach Afghanistan lebte der Beschwerdeführer bei seiner Familie in Laghman und danach bei seinem Onkel, den er während seines Aufenthaltes in Großbritannien finanziell unterstützt hatte, in der Provinz Kabul. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt während dieses Aufenthaltes aus eigenen in Großbritannien erworbenen Mitteln und schaffte sich auch ein Kraftfahrzeug an, um eine Tätigkeit als Taxifahrer aufzunehmen. Vor seiner neuerlichen Ausreise veräußerte er dieses Kraftfahrzeug um $ 7500 und finanzierte seine schlepperunterstützte Reise nach Österreich. Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, er sei von einem seiner Brüder bedroht und aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen. Diese Verfolgungsbehauptungen waren nicht glaubhaft Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kabul Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig, mobil, gesund und befindet sich im erwerbsfähigen Alter. Er hat Berufserfahrung als Beschäftigter in einem Fleischereibetrieb und als Autowäscher in Großbritannien. Die kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sind dem Beschwerdeführer vertraut. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er auch in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit den dortigen Behörden. Er ist kein Mitglied einer politischen Partei und war auch sonst nicht politisch aktiv. Der Beschwerdeführer ist gesund Er hält sich seit Mai 2015 in Österreich auf. Er hat keine Familienangehörigen bzw. Verwandte in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich afghanische und österreichische Freunde. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse; er weist dies durch Teilnahmebestätigungen bzw. Zertifikate nach. Der Beschwerdeführer war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. 1.
  13. zur Lage im Herkunftsstaat: Verfassung Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Afghanistans Präsident und CEO Am
  14. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vergleiche CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015). Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vergleiche CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015 Parteien Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015). Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015). Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015). Friedens- und Versöhnungsprozess: Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015): Aktuelle innenpolitische Lage, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung AF - Asia Foundation

(2012): Voter Behavior Survey, -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung CRS – U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (6.4.2014): Kandidaten sehen klaren Betrug bei Präsidentenwahl, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/unregelmaessigkeiten-afghanistan-wahl, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (5.4.2014): Viel Andrang bei Präsidentenwahl in Afghanistan, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/afghanistan-praesidentenwahl-karsai, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.9.2014): Ghani wird Präsident Afghanistans, http://www.faz.net/aktuell/einigung-auf-einheitsregierung-ghani-wird-praesident-afghanistans-13165418.html, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (26.6.2013): Afghanistan’s Parties in Transition, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/b141-afghanistans-parties-in-transition.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Assistance Mission to Afghanistan (o.D.): Primer on the Single Non-Transferable Vote System, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/Election%20System%20in%20Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung USIP – United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015 Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt weiterhin volatil. Sie weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF), die seit 2015 erstmals die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernehmen, haben es immerhin geschafft, das Patt mit der Insurgenz aufrechtzuerhalten. So gelang es der Insurgenz nicht, größere Provinz- und Distriktzentren einzunehmen und dauerhaft zu halten. Die Bereitschaft der großen RSM1 -Partnerstaaten, länger als ursprünglich geplant mit Truppen in Afghanistan präsent zu sein, soll mittelfristig zu einer Steigerung der Einsatzfähigkeit der ANDSF und somit langfristig zu einer Stabilisierung der Sicherheitslage beitragen (AA 19.10.2016). Verschlechterung der Sicherheitslage in allen Landesteilen. Die Sicherheitslage hat sich seit dem Ende der Kampfmission der NATO Ende 2014 in allen Landesteilen verschlechtert. Allein in den ersten sieben Monaten des Jahres 2016 registrierte die International NGO Safety Organisation (INSO) 16‘287 sicherheitsrelevante Vor-fälle.40 Obwohl es den ANDSF immer wieder gelungen ist, durch Taliban eroberte Gebiete zurückzugewinnen, waren die Taliban fähig, mehrere Distriktzentren während Wochen unter ihrer Kontrolle zu halten. Zentrum (Ghazni, Logar, Wardak, Kabul, Kapisa, Parwan und Panjshir). Komplexe Angriffe und Selbstmordanschläge haben im Zentrum des Landes in den Jahren 2015 und 2016 im Vergleich zu 2014 zugenommen und zu einem Anstieg der zivilen Opfer geführt. Zudem gehört das Zentrum des Landes zu den Gebieten, in denen die meisten Binnenvertriebenen leben. Hauptstadt Kabul. In der Hauptstadt Kabul finden regelmässig und mit zunehmen-der Häufigkeit Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe mit massiven Opfern unter der Zivilbevölkerung statt, einschliesslich in Zonen, die eigentlich relativ gut gesichert sein sollten, wie etwa dem Parlamentsgebäude (
  1. Juni 2015,
  2. März 2016), dem Flughafen (
  3. Januar 2016), dem Verteidigungsministerium (
  4. Februar 2016,
  5. September 2016) und einem ehemaligen Gebäude des National Directorate for Security (NDS) (
  6. April 2015), sowie auf Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF (
  7. August 2015). Auch internationale Organisationen oder Einrichtungen wie zuletzt das von Ausländerinnen und Ausländern frequentierte Northgate Hotel (
  8. August 2016), die Amerikanische Universität in Kabul (
  9. August 2016) oder das Kabuler Büro der Hilfsorganisation CARE (
  10. September 2016) sind Ziel von Anschlägen oder werden bei Anschlägen in Mitleidenschaft gezogen. Zudem finden mitten in der Hauptstadt immer wieder Entführungen statt. Die Taliban fokussieren sich spätestens seit ihrer Frühjahrsoffensive 2016 vermehrt auf Großstädte. Der im Juli 2016 verübte Selbstmordanschlag des IS auf eine Demonstration von Personen der Hazara-Ethnie zielte direkt darauf ab, Zivilpersonen zu treffen. Süden (Uruzgan, Nimroz, Helmand, Kandahar und Zabul), Südosten (Paktika, Khost und Paktiya) und Osten (Nuristan, Laghman, Kunar und Nangarhar). Etwa 70 Prozent der sicherheitsrelevanten Vorfälle ereignen sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Den Taliban ist es 2015 und 2016 in den Provinzen Helmand und Kandahar gelungen, die afghanischen Sicherheitskräfte aus ganzen Distrikten zu vertreiben. Mitte August 2016 umzingelten sie die Provinzhauptstadt Lashkargah (Helmand). Es wird geschätzt, dass die Taliban inzwischen 80 Prozent der Provinz Helmand kontrollieren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind jedoch auch in den Provinzen Ghazni und Uruzgan gefordert. In Uruzgan waren die Taliban Anfang September 2016 kurz davor, die Provinzhauptstadt Tirin Kot einzunehmen. In der Provinz Nangarhar finden Kämpfe zwischen IS und ANDSF sowie internationalen Sicherheitskräften statt, aber auch zwischen IS und Taliban. So-wohl im Süden als auch im Osten sind wieder internationale Sicherheitskräfte im Einsatz. Im Süden und Südosten sind die Opferzahlen unter der Zivilbevölkerung zwar leicht zurückgegangen. Im Süden sind sie landesweit aber noch immer am höchsten. Norden (Faryab, Sar-e Pul, Jowzjan, Balkh und Samangan) und Nordosten (Kunduz, Baghlan, Takhar und Badakhshan). Die Taliban waren in der Lage, vom
  11. September bis
  12. Oktober 2015 die Provinzhauptstadt Kunduz einzunehmen. Mit Hilfe der US-Streitkräfte gelang es den ANDSF zwar, die Taliban aus Kunduz Stadt zurückzudrängen, doch die Taliban kontrollieren weiterhin Teile der umliegenden Gebiete. Zudem haben es die ANDSF nicht geschafft, die Präsenz weiterer bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppierungen rund um Kunduz Stadt zu unterbinden. Auch in den Provinzen Badakhshan, Faryab, Sar-e Pul, Takhar und entlang des Baghlan-Balkh Highways wird gekämpft. Im Nordosten des Landes haben sich die Opfer unter der Zivilbevölkerung 2015 im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt. Grund dafür waren insbesondere die Kämpfe in und um Kunduz. Westen (Herat, Farah, Badghis und Ghor). Der Westen Afghanistans gilt zwar als relativ stabil, die Präsenz regierungsfeindlicher Gruppierungen nimmt jedoch zu und damit auch die Opferzahl unter der Zivilbevölkerung. Anfangs August 2016 wurden in der Provinz Herat sechs Ausländer sowie ihr Fahrer verletzt. Am
  13. August 2016 erhängten die Taliban in der Provinz Farah fünf Angehörige der ANDSF. Die Aktivitäten krimineller Netzwerke nehmen weiter zu und der Westen gehört zudem zu den Gebieten, in denen sich die meisten IDPs angesiedelt haben. Gemäß UNAMA fanden die meisten parallelstaatlichen Bestrafungen im Westen statt, vor allem in den Provinzen Farah und Badghis. Ebenfalls im Westen verzeichnete UNAMA die höchste Zahl an Entführungen: allein in den ersten sechs Monaten 2016 16 Entführungen in der Provinz Farah und 13 in der Provinz Herat (SFH 30.09.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beinträchtigen aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  14. – 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge, haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständig. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beinträchtigen aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  15. – 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge, haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständig. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten herausforderten und versuchten Versorgungsrouten zu unterbrechen (GASC 13.12.2016). Beispiele für Sicherheitsoperationen Die afghanischen Sicherheitskräfte vereitelten einen koordinierten Angriff in der Provinz Nangarhar; dabei wurden mindestens 5 Aufständische getötet, sowie 6 weitere verwundet (Khaama Press 18.12.2016). Mindestens 8 IS-Kämpfer wurden bei Luftangriffen in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans getötet (Khaama Press 15.12.2016). Im Rahmen von Militäroperationen durch afghanische Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar, erlitten ISIS-Aufständische hohe Verluste (Khaama Press 30.11.2016). 5 Taliban, darunter ein lokaler Führer, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Uruzgan getötet (Xinhua 27.11.2016). Im Oktober verlautbarte Vizepräsident Dostum, die Führung einer riesigen Militäroperation in der Provinz Kunduz, um diese von Aufständischen zu befreien (Tolonews 10.10.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte eroberten dabei Schlüsselbereiche des Distriktes Ghormach von den Taliban wieder zurück: die administrativen Distriktanlagen, das Polizeihauptquartier und den Markt von Ghormach (Khaama Press 21.10.2016). Berichtszeitraum 16.8.2016 bis 17.11.2016 66% der sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierte sich landesweit auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. In Einklang mit bisherigen Trends, waren 65% dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern (18%) (GASC 13.12.2016). Im Berichtszeitraum zeichneten die Vereinten Nationen landesweit 6.261 sicherheitsrelevante Vorfälle auf; eine Erhöhung von 9% zum Vergleichszeitraum
  16. In den Monaten Jänner bis Oktober war die Anzahl bewaffneter Angriffe um 22 % höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr
  17. Zusätzlich wurden im Berichtszeitraum landesweit 88 Entführungen, inklusive 11 Massenentführungen registriert (GASC 13.12.2016). Im Vergleich dazu wurden im Berichtszeitraum davor (20.
  18. – 15.8.2016) landesweit 109 Entführungen registriert (GASC 7.9.2016). High-profile Angriffe in Kabul Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen: einer davon in Kabul auf das Verteidigungsministerium und der zweite Angriff - ein Selbstmordattentat - auf den Bagram Militärflugplatz in der Provinz Parwan (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban, kämpften die Taliban mit dem ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den ISIL-KP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des ISIL-KP existiert in Nuristan (GASC 13.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (19.10.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung GASC - General Assembly Security Council (13.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/1049, Zugriff 1912.2016 -Strichaufzählung GASC - General Assembly Security Council (7.9.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/768, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (18.12.2016): 5 militants killed, 6 wounded as Afghan forces repulse attack in Nangarhar, http://www.khaama.com/5-militants-killed-6-wounded-as-afghan-forces-repulse-attack-in-nangarhar-02497, Zugriff 2016 -Strichaufzählung Khaama Press (15.12.2016): 8 ISIS militants separate airstrikes in East of Afghanistan, http://www.khaama.com/8-isis-militants-separate-airstrikes-in-east-of-afghanistan-02478, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (30.11.2016): ISIS militants suffer heavy casualties in Afghan forces operations, http://www.khaama.com/isis-militants-suffer-heavy-casualties-in-afghan-forces-operations-02396, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung SCR – Security Council Report (30.11.2016): December 2016 Monthly Forecast – Asia - Afghanistan, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2016-12/afghanistan_19.php, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung SFH (30.09.2016): Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage -Strichaufzählung Tolonews (10.10.2016): Dostum To Lead Large-Scale Military Operation in Kunduz, http://www.tolonews.com/afghanistan/27727-dostum-to-lead-large-scale-military-operation-in-kunduz, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung USDOD – United States of America Department of Defense (12.2016): Enhancing security and stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/Afghanistan-1225-Report-December-2016.pdf?source=GovDelivery, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung Xinhua (27.11.2016): Local Taliban leader killed in southern Afghanistan, http://news.xinhuanet.com/english/2016-11/27/c_135861524.htm, Zugriff 19.12.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010). Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015). Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vergleiche FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vergleiche FH 28.1.2015). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015). Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015). Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/298953/435505_de.html, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung SZ – Süddeutsche Zeitung (29.9.2014): Große Reformen in Afghanistan, http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-geht-die-strippen-bleiben-1.2150136-2, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 Sicherheitsbehörden Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015). Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) Am
  19. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefährAm
  20. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vergleiche NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr 1.370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).1.370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015). Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vergleiche NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015). Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force – AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014). Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015). National Directorate of Security (NDS) Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015). Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015). Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung NATO – North Atlantic Treaty Organization (6.2015): A new chapter in NATO-Afghanistan relations from 2015, www.nato.int/...2015.../20150622_1506-media-bckgr-afghanistan.pdf, Zugriff 15.10.2015 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (16.10.2015): Afghan Plan to Expand Militia Raises Abuse Concerns, http://www.nytimes.com/2015/10/17/world/asia/afghan-local-police-taliban.html, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (22.7.2015): Afghan Security Forces Struggle Just to Maintain Stalemate, http://www.nytimes.com/2015/07/23/world/asia/afghan-security-forces-struggle-just-to-maintain-stalemate.html, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung SCR- Security Council Report (9.2015): September 2015 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2015-09/afghanistan_14.php?print=true, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung USDOD – US Department of Defense (6.2015): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/June_1225_Report_Final.pdf, Zugriff 15.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Während Regierungsbeamte einigermaßen kooperativ sind und auf deren Sichtweise eingehen, gibt es dennoch Fälle von Einschüchterung von Menschenrechtsgruppen durch Regierungsbeamte (USDOS 25.6.2015). Die Arbeit von internationalen und afghanischen Nichtregierungsorganisationen (NGOs), aber auch von Vereinen wird üblicherweise nicht von den Behörden in einem formalen Sinn eingeschränkt. Die Möglichkeiten dieser Gruppen frei und effektiv zu arbeiten werden durch die Sicherheitslage behindert. Aktivist/innen der Zivilgesellschaft, speziell, jene, die sich mit Menschenrechten bzw. Rechenschaftsangelegenheiten befassen, sind weiterhin Bedrohung und Belästigungen ausgesetzt (FH 28.1.2015). Mit Stand Februar 2015 wurden seit dem Jahr 2005 3.415 lokale NGOs und 4.016 internationale NGOs beim Wirtschaftsministerium (MoE-Ministry of Ecomomy) registriert. Die Zahl aktiver lokaler NGOs beträgt 1.665 und die der internationalen 275 (ICNL 25.2.2015). Eine systematische Politik der Einschränkung der Arbeit von Menschenrechtsverteidigern oder zivilgesellschaftlichen Akteuren gibt es in Afghanistan nicht. Gleichwohl sind sie regelmäßig Behinderungen bei der Informationsbeschaffung ausgesetzt; ihre Beteiligung an wichtigen Vorhaben (Gesetzesentwürfe, Ratsversammlungen/ Jirgas) wird nicht selten nur auf internationalen Druck ermöglicht. Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women‘s Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit ihrer Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen (AA 6.11.2015). Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women¿s Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit ihrer Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen. Sie erarbeiten derzeit in Absprache mit der internationalen Gebergemeinschaft ein Konzept zum besseren Schutz ihrer Mitglieder (AA 6.11.2015). Es existierten keine gesetzlichen Hindernisse, die Aktivitäten von NGOs oder Vereinigungen einschränken (ICNL 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/298953/435505_de.html, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung ICNL – The International Center for Not-for-profit-Law (25.2.2015): NGO Law Monitor: Afghanistan, http://www.icnl.org/research/monitor/afghanistan.html, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 Wehrdienst Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich (AA 2.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan Wehrdienstverweigerung/Desertion Man muss zwischen Desertion und unerlaubter Abwesenheit unterscheiden. Desertion bedeutet das Fliehen aus einer Kriegszone, während einer Militäroperation oder das Unterstützen des Feindes. Davon hätte es nur wenige Fälle in den vergangen Jahren gegeben. Logistische, familiäre und persönliche Probleme führen zu unerlaubter Abwesenheit. Die Soldaten kehren später wieder in ihre Stützpunkte zurück. Es gibt auch andere Gründe wie, wenn z.B. der Vater eines Soldaten stirbt, muss er eventuell die Verantwortung für die Familie übernehmen – wozu er dann auch berechtigt ist (Afghanistan Today 3.4.2011). Etwa 4.000 Soldaten verlassen monatlich die afghanischen Sicherheitskräfte (Washington Examiner 4.8.2015). Die Hauptgründe der Abwesenheit von der ANDSF wird hauptsächlich folgenden Gründen zugeschrieben: -Strichaufzählung inadäquate Betreuung des Personals und niedrige Lebensqualität -Strichaufzählung alternative Arbeitsmöglichkeiten außerhalb der ANDSF (UNDOD 6.2015) -Strichaufzählung schwache Führung und Personalmanagement (UNDOD 6.2015; vgl. Washington Examiner 4.8.2015).schwache Führung und Personalmanagement (UNDOD 6.2015; vergleiche Washington Examiner 4.8.2015). Das Problem der Abwesenheit in der ANA wird ebenso damit begründet, dass Soldaten oftmals nicht in ihrer Heimatprovinz dienen. Viele von ihnen müssen einen langen Reiseweg auf sich nehmen, um in ihre Heimatdörfer zu gelangen und ihren Familien die Löhne geben zu können (CRS 15.10.2015). Diese "Deserteure" werden, schon aufgrund der sehr hohen Zahlen bei vorübergehenden Abwesenheiten, nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Auch kehren sie oftmals nach langer Abwesenheit aber wieder zur ANA zurück. Nachdem in den letzten Jahren fast jede Bezahlung der ANA elektronisch durchgeführt wurde, wurde dies nun erleichtert (CRS 15.10.2015).Das Problem der Abwesenheit in der ANA wird ebenso damit begründet, dass Soldaten oftmals nicht in ihrer Heimatprovinz dienen. Viele von ihnen müssen einen langen Reiseweg auf sich nehmen, um in ihre Heimatdörfer zu gelangen und ihren Familien die Löhne geben zu können (CRS 15.10.2015). Diese "Deserteure" werden, schon aufgrund der sehr hohen Zahlen bei vorübergehenden Abwesenheiten, nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen (AA 6.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Auch kehren sie oftmals nach langer Abwesenheit aber wieder zur ANA zurück. Nachdem in den letzten Jahren fast jede Bezahlung der ANA elektronisch durchgeführt wurde, wurde dies nun erleichtert (CRS 15.10.2015). Laut Verteidigungsministerium gibt es keine Strafe für Desertion. (NYT 27.6.2011). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung NYT – The New York Times (27.6.2011): Afghans build security, and hope to avoid Infiltrators, http://www.nytimes.com/2011/06/28/world/asia/28infiltrate.html?pagewanted=all&_r=2&, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung USDOD – US Department of Defense (6.2015): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/June_1225_Report_Final.pdf, Zugriff 15.10.2015 -Strichaufzählung Washington Examiner (4.8.2015): Afghans lose 4,000 soldiers per month, most going AWOL, http://www.washingtonexaminer.com/afghans-lose-4000-soldiers-per-month-most-going-awol/article/2569559, Zugriff 20.10.2015 Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015). Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015). Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde, in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights – Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/297302/434263_de.html, Zugriff 21.10.2015 Religionsfreiheit 80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015). Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015). Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vergleiche USDOS 14.10.2015; vergleiche USDOS 26.5.2015). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Afghan Embassy – Embassy of the Islamic Republic of Afghanistan in Ottawa (18.3.2015): Ambassador Bathija received a farewell by officials at the Department of Foreign Affaires of Canada http://www.afghanemb-canada.net/public-affairs-afghanistan-embassy-canada-ottawa/news-reports-afghanistan-embassy-canada-ottawa/2015/Farewell%20Sham%20Lal%20Bathija.htm, Zugriff 5.11.2015 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (20.10.2015): The World Factbook -Strichaufzählung Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.2015 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung RFERL – Radio Free Europe/Radio Liberty (15.5.2014): First Afghan Hindu Envoy Takes Pride In Serving His Country, http://gandhara.rferl.org/content/article/25386024.html, Zugriff 5.11.2015 -Strichaufzählung The New Indian Express (16.5.2012): 'I greeted Manmohan, and he was delighted', http://www.newindianexpress.com/thesundaystandard/article350359.ece?service=print, Zuriff 5.11.2015 -Strichaufzählung USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF%20Annual%20Report%202015%20%282%29.pdf, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf Ethnische Minderheiten Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015). Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vergleiche GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.7.2015): Afghanistan Index, http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign-policy/afghanistan-index/index20150731.pdf?la=en, Zugriff 27.10.9.2015 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (24.6.2014): The World Factbook Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (20.10.2015): The World Factbook: Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung CRS – US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (26.4.2014): Abdullah ist keine Integrationsfigur für Afghanistan, http://www.dw.de/abdullah-ist-keine-integrationsfigur-f%C3%BCr-afghanistan/a-17593741, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung GIZ (10.2015): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 Bewegungsfreiheit – interne Schutzalternative Das Gesetz erlaubt interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, aber die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 25.6.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 25.6.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (USDOS 25.6.2015). Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragstellerinnen und Antragsteller müssen folgende Aspekte erwogen werden: (i) der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan in Hinblick auf die Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind; und (ii) die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit ausgedehnten Einsatz improvisierter Sprengkörper und Landminen, Angriffen und Straßenkämpfen und von regierungsfeindlichen Kräften erzwungene Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten nicht gegeben ist. Außerdem ist nach Ansicht von UNHCR keine interne Schutzalternative in jenen Teilen des Landes gegeben, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte befinden; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller ehemals Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet hergestellt hatten. Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von Afghaninnen und Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben sind, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn die Person Zugang zu (i) einer Unterkunft, (ii) zu wesentlichen Grundleistungen wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung hat, und zudem (iii) Erwerbsmöglichkeiten geboten werden. Darüber hinaus ist laut UNHCR nur dann eine interne Schutzalternative in Erwägung zu ziehen, wenn die (erweiterte) Familie oder die ethnisch zugehörige Gemeinschaft der Person willens und in der Lage ist, diese in der Praxis tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung der externen Unterstützung sind alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten. Solche Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbaner und semiurbaner Umgebung leben, welche die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bietet und unter wirksamer staatlicher Kontrolle steht. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig (UNHCR 19.04.2016). Quellen: -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung UNHCR (19.04.2016): Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 Grundversorgung/Wirtschaft Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 Anmerkung, darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vergleiche IMF 9.6.2015). Das Wirtschaftswachstum war zum größten Teil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr
  21. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres
  22. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015). Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015). Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015). Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015). Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und –verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und –verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015). Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßten das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (8.2015): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung IMF – International Monetary Fund (9.6.2015): Afghanistan: Reforms to Build Self Reliance and Prosperity, https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2015/cr15140.pdf, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung IMF – International Monetary Fund (5.2015): Islamic republic of Afghanistan staff-monitored program—press release; and staff report, https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2015/cr15140.pdf, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung - Tolonews (21.12.2015): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increased-security-incidents, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung UNDP – United Nations Development Programm
(2014): Human Development Report 2014, http://hdr.undp.org/sites/default/files/hdr14-report-en-1.pdf, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung UN GASC – United Nations General Assembly (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security : report of the Secretary-General, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf, Zugriff 14.10.2015 -Strichaufzählung WB – The Worldbank (10.2015): Afghanistan Overview, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview , Zugriff 30.10.2015 -Strichaufzählung WB – The World Bank (4.2015): Afghanistan Country Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2015/04/17/000333037_20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf Zugriff 30.10.2015 Behandlung nach Rückkehr In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015). Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015). In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen R

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