RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW200 2125466-1 SpruchW200 2125466-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2016, Zl. 1106748406-160323870, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2016, Zl. 1106748406-160323870, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2017 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 2A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 AsylG 2005 idF BGBL. 87/2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBL. 87/2012 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.AsylG 2005 in der Fassung BGBL. 87 aus 2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BGBL. 87 aus 2012, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe an, reiste am 26.02.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellt am 02.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab er an aus Kabul zu stammen. Er hätte dort auch gearbeitet und sei mit seinem Leben zufrieden gewesen. Die Taliban hätten jedoch leider seine Familie und ihn bedroht. Deswegen hätt er dort keine Chance mehr zu leben. Sie wollten, dass er mit ihnen zusammenarbeite und Informationen beschaffe. Falls er das nicht mache, würden sie seine gesamte Familie und ihn umbringen. Aus diesem Grund hätte er das Land verlassen. Im Rahmen einer Einvernahme zur Klärung der Identität gab er an, dass er 12 Jahre lang die Grundschule besucht hätte und danach ein Jahr die private Universität Karban in Kabul besucht hätte. Er hätte verschiedene Berufe ausgeübt: von Ende 2010 bis Ende 2011 sei er Dolmetscher für amerikanische Truppen gewesen, von 2008 bis Ende 2010 Leiter der Security der privaten Securityfirma XXXX , die für ausländische Behörden zuständig gewesen sei, von 2011 bis 2012 sei er Englischlehrer für afghanische Piloten der ANP und ANA gewesen für die Firma XXXX XXXX im Auftrag des US Verteidigungsministeriums, von 2013 bis 2015 sei er Sekretär der afghanischen Firma XXXX am Flughafen in Kabul gewesen.Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab er an aus Kabul zu stammen. Er hätte dort auch gearbeitet und sei mit seinem Leben zufrieden gewesen. Die Taliban hätten jedoch leider seine Familie und ihn bedroht. Deswegen hätt er dort keine Chance mehr zu leben. Sie wollten, dass er mit ihnen zusammenarbeite und Informationen beschaffe. Falls er das nicht mache, würden sie seine gesamte Familie und ihn umbringen. Aus diesem Grund hätte er das Land verlassen. Im Rahmen einer Einvernahme zur Klärung der Identität gab er an, dass er 12 Jahre lang die Grundschule besucht hätte und danach ein Jahr die private Universität Karban in Kabul besucht hätte. Er hätte verschiedene Berufe ausgeübt: von Ende 2010 bis Ende 2011 sei er Dolmetscher für amerikanische Truppen gewesen, von 2008 bis Ende 2010 Leiter der Security der privaten Securityfirma römisch 40 , die für ausländische Behörden zuständig gewesen sei, von 2011 bis 2012 sei er Englischlehrer für afghanische Piloten der ANP und ANA gewesen für die Firma römisch 40 römisch 40 im Auftrag des US Verteidigungsministeriums, von 2013 bis 2015 sei er Sekretär der afghanischen Firma römisch 40 am Flughafen in Kabul gewesen. Im Rahmen der Einvernahme am 18.03.2016 legte der Beschwerdeführer ein Maturazeugnis, Studentenausweis, Letter of Recommandation der Firma XXXX , Zertifikate und Dienstausweis XXXX , Zugangsausweis zum Flughafen Kabul, drei Ausweise der XXXX , Ausweis der XXXX , Empfehlungsschreiben der US Marines, Zertifikat der US Special Operations Task Force, Empfehlungsschreiben und Arbeitsbestätigungen der XXXX vor. Auf den Hinweis, dass er auf dem Ausweis der XXXX als Techniker vermerkt war, antwortete er, nicht zu wissen warum dies sei. Er hätte dort Ausländer als Security begleitet und Leute dazu eingeteilt. Die letzte Arbeitsstelle sei die Firma XXXX Ende 2015 gewesen.Im Rahmen der Einvernahme am 18.03.2016 legte der Beschwerdeführer ein Maturazeugnis, Studentenausweis, Letter of Recommandation der Firma römisch 40 , Zertifikate und Dienstausweis römisch 40 , Zugangsausweis zum Flughafen Kabul, drei Ausweise der römisch 40 , Ausweis der römisch 40 , Empfehlungsschreiben der US Marines, Zertifikat der US Special Operations Task Force, Empfehlungsschreiben und Arbeitsbestätigungen der römisch 40 vor. Auf den Hinweis, dass er auf dem Ausweis der römisch 40 als Techniker vermerkt war, antwortete er, nicht zu wissen warum dies sei. Er hätte dort Ausländer als Security begleitet und Leute dazu eingeteilt. Die letzte Arbeitsstelle sei die Firma römisch 40 Ende 2015 gewesen. Seine Mutter sei Direktorin am XXXX , zu seinem Vater hätte er kaum Kontakt. Die finanzielle Situation der Familie sei gut gewesen. Er und seine Mutter hätten gearbeitet. Sein Bruder arbeite bei XXXX als Angestellter in der Verwaltung. Seine Schwester müsse erst die Schule fertig machen.Seine Mutter sei Direktorin am römisch 40 , zu seinem Vater hätte er kaum Kontakt. Die finanzielle Situation der Familie sei gut gewesen. Er und seine Mutter hätten gearbeitet. Sein Bruder arbeite bei römisch 40 als Angestellter in der Verwaltung. Seine Schwester müsse erst die Schule fertig machen. Er hätte in Afghanistan als Dolmetscher und als Leiter der Security gearbeitet und sei deshalb telefonisch bedroht worden. Er hätte diese Leute auch unterstützen müssen und mit ihnen arbeiten müssen. Es seien unbekannte Leute gewesen – er wisse nicht ob es die Taliban oder eine andere Gruppe gewesen sei. Sie hätten ihn immer aufgefordert – ihn auch besucht. "Du hast Zugang zu den ausländischen Truppen – du kannst uns helfen." Deshalb hätte er sich in Gefahr befunden und hätte das Land verlassen. Andere Gründe für das verlassen Afghanistans hätte er nicht. Sein Leben sei dort in Gefahr. Die Unbekannten würden ihn töten, weil er das, was sie von ihm wollten, nicht gemacht hätte. Sie hätten von ihm verlangt, dass er ihnen helfe – sonst würden sie ihn töten. Die Drohungen/Aufforderungen der Unbekannten hätten Anfang 2016 begonnen. Er wisse nicht, warum man an ihn herangetreten sei. Sie hätten gesagt, dass er Zugang zu den Firmen hätte und Leuten. Sie hätten ihm auch Geld versprochen. Er hätte ihnen gesagt, dass er keine Probleme wolle. Die Leute verstünden nicht, dass die Probleme umso größer würden, je länger man mit ihnen zu tun hätte. Am Anfang hätten sie ihn drei oder vier Mal telefonisch bedroht. Das erste Mal sei er in Shar-e- Naw Park gewesen. Ein Unbekannter sei zu ihm gekommen und hätte ihn gefragt, ob er Eshan sei. Auf die Frage, wer er sei, hätte er nur gesagt "Ich weiß, wo du arbeitest, ich weiß, was du da machst, du sollst uns helfen." Dann hätte er gesagt, dass er ihn anrufen würde und er abheben müsse. Dann sei er weitergegangen. Dies sei im Jänner 2016 – wann genau wisse er nicht – gewesen. Sie hätten ihn ein paar Mal angerufen und er hätte nicht geantwortet. Dann sei der Mann in den Park gekommen und dann hätten sie wieder zwei Tage später angerufen. Von der Stimme her sei es derselbe Mann gewesen, aber er sei nicht sicher. Er hätte gesagt, dass er ihm helfen solle, sonst würde er Probleme bekommen. Es hätte viele Möglichkeiten gegeben ihm zu helfen. Gesagt, wie er ihm helfen solle, hätte er nicht. Er hätte dann noch zwei Mal angerufen und er hätte nicht mehr abgehoben. Er hätte dann beschlossen das Land zu verlassen, da er in Gefahr gewesen sei. Man fühle sich auch immer verfolgt, wenn man wohin gehe. Man sei ständig in Gefahr. Zum Beispiel Shukria Barakzai, XXXX . Er hätte seine Adresse und Gewohnheiten, seine Telefonnummer gekannt. Die Leute wollten solche Informationen. Er hätte niemanden davon erzählt – nur seiner Familie, sonst hätte das keinen Sinn. Auf den Vorhalt, dass man seinen Arbeitgeber informieren sollte, wenn man Drohungen bekommen würde, weil jemand Zugang zur Arbeitsstelle wolle, antwortete er, dass dies in Afghanistan keinen Sinn hätte. Sie könnten ihn nicht unterstützen und ihm keinen Bodyguard geben und auch nicht sein Haus überwachen. Auf den Vorhalt, dass es für den Arbeitgeber ganz interessant sei, wenn sie im Fokus von Unbekannten sein, antwortete er, dass er Dr. XXXX vor der Ausreise davon erzählt hätte. Das Empfehlungsschreiben hätte er schon vorher von ihm bekommen. Die Drohungen hätten zwei Wochen angedauert, kurz darauf sei er ausgereist. Die Frage, ob er wegen der Drohungen bei der Polizei gewesen sei, verneinte er, und gab an, dass es sinnlos sei. Die Polizei könne nicht helfen. Man bekomme dort nur Probleme. Sie würden ihn nicht unterstützten.Es hätte viele Möglichkeiten gegeben ihm zu helfen. Gesagt, wie er ihm helfen solle, hätte er nicht. Er hätte dann noch zwei Mal angerufen und er hätte nicht mehr abgehoben. Er hätte dann beschlossen das Land zu verlassen, da er in Gefahr gewesen sei. Man fühle sich auch immer verfolgt, wenn man wohin gehe. Man sei ständig in Gefahr. Zum Beispiel Shukria Barakzai, römisch 40 . Er hätte seine Adresse und Gewohnheiten, seine Telefonnummer gekannt. Die Leute wollten solche Informationen. Er hätte niemanden davon erzählt – nur seiner Familie, sonst hätte das keinen Sinn. Auf den Vorhalt, dass man seinen Arbeitgeber informieren sollte, wenn man Drohungen bekommen würde, weil jemand Zugang zur Arbeitsstelle wolle, antwortete er, dass dies in Afghanistan keinen Sinn hätte. Sie könnten ihn nicht unterstützen und ihm keinen Bodyguard geben und auch nicht sein Haus überwachen. Auf den Vorhalt, dass es für den Arbeitgeber ganz interessant sei, wenn sie im Fokus von Unbekannten sein, antwortete er, dass er Dr. römisch 40 vor der Ausreise davon erzählt hätte. Das Empfehlungsschreiben hätte er schon vorher von ihm bekommen. Die Drohungen hätten zwei Wochen angedauert, kurz darauf sei er ausgereist. Die Frage, ob er wegen der Drohungen bei der Polizei gewesen sei, verneinte er, und gab an, dass es sinnlos sei. Die Polizei könne nicht helfen. Man bekomme dort nur Probleme. Sie würden ihn nicht unterstützten. Befragt, was er gemacht hätte, nachdem die Drohungen begonnen hätten, antwortete er, dass er beim ersten Mal gedacht hätte, dass es vielleicht nur ein Scherz sei und er es nicht ernst genommen hätte. Sonst hätte er an seinem Leben nichts geändert. Auf den Vorhalt, dass er angegeben hätte, Ende 2015 zu arbeiten aufgehört zu haben und die Drohungen aber erst 2016 begonnen hätten, antwortete er, dass dies stimme, aber er hätte genug Informationen – er könnte angeben, wer wo arbeite, welche Gewohnheiten sie hätten, welche Telefonnummern sie hätten. Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt. Begründend stellte das BFA nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle und einer Auflistung der vorgelegten Unterlagen die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, dem muslimisch sunnitischen Glauben und die Abstammung aus Kabul sowie seine Tätigkeit als Dolmetscher, als Leiter der Security, als Englischlehrer und seine Arbeitstätigkeit für die Firma XXXX fest. Er leide an keiner ernsten oder lebensbedrohlichen Erkrankung.Begründend stellte das BFA nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle und einer Auflistung der vorgelegten Unterlagen die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, dem muslimisch sunnitischen Glauben und die Abstammung aus Kabul sowie seine Tätigkeit als Dolmetscher, als Leiter der Security, als Englischlehrer und seine Arbeitstätigkeit für die Firma römisch 40 fest. Er leide an keiner ernsten oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Es hätte jedoch nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan von den Taliban oder Unbekannten bedroht worden wäre. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sei er keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt. Er sei ein alleinstehender junger gesunder Mann und verfüge über eine fundierte Ausbildung, hätte bereits mehrere Tätigkeiten verrichtet und sei in der Lage, sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen. In Kabul würden weiterhin die berufstätige Mutter und der berufstätige Bruder sowie die Schwester leben sowie vier weitere Tanten. Im Falle einer Rückkehr könnte er bei der Familie leben. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er zu den Leuten, die ihn bedroht hätten, gesagt hätte, dass er wegen Geldes die Arbeit mache. Er hätte auch angegeben, dass er persönlich in einem Park bedroht worden wäre. Ein Unbekannter sei an ihn herangetreten und hätte zu ihm gesagt, dass er wisse, wo er arbeite und was er dort mache. Er sollte ihm helfen. Er würde ihn anrufen. Es hätte dann auch drei Anrufe gegeben, wobei er nur den ersten beantwortete hätte. Tatsächlich hätte er seinen Angaben zufolge zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr gearbeitet. Er selbst hätte angegeben, dass er Ende 2015 das letzte Mal an der Arbeitsstelle gewesen wäre und die Drohungen erst im Jänner 2016 begonnen hätten. Auf den entsprechenden Vorfall hätte er dann angegeben, dass dies stimme, aber er genug Informationen gehabt hätte. Hätte er die Situation tatsächlich selbst erlebt, hätte er bereits bei der ersten Drohung angegeben, dass er nicht mehr für die Firma arbeiten würde. Auch hätte er auf Nachfrage nach dem Grund für die Drohungen angegeben, dass er über Informationen über wichtige Persönlichkeiten verfüge. Tatsächlich hätte er auf die Frage, warum man an ihn herangetreten sei, angegeben, dass er es nicht wüsste. Befragt, ob er eine Idee haben würde, was er machen hätte sollen, hätte er angegeben, dass er keine Probleme haben hätte wollen. Die Angaben seien außerdem äußerst vage und ungenau gewesen. So hätte er nicht angeben können, wann diese Situation im Park tatsächlich stattgefunden hätte. Er hätte lediglich angegeben, dass es im Jänner 2016 gewesen wäre und dass er dann zwei Tage später wieder angerufen worden wäre. Die Befragung hätte am 18.03.2016 stattgefunden und es sei zu erwarten gewesen, dass er sich an ein Ereignis, das maßgeblichen Anteil an seiner Entscheidung - Afghanistan zu verlassen - hätte, genau erinnern können. Auch dass er nicht angeben könne, wer ihn bedroht hätte, sei ebenso wenig glaubhaft wie, dass er niemanden von diesen Drohungen erzählt hätte bzw. dass er nur seiner Familie davon erzählt hätte. Auf den Vorhalt, dass er den Arbeitgeber informieren hätte sollen, da es für diesen interessant gewesen sei, antwortete er, dass es keinen Sinn hätte, weil dieser ihn nicht unterstützen könne. Auf erneute Nachfrage hätte er dann doch angegeben, dass er seinen ehemaligen Chef davon in Kenntnis gesetzt hätte. Völlig unverständlich sei auch, warum er sich nicht an die Polizei gewandt hätte. Auf einen entsprechenden Vorhalt hätte er nur angegeben, dass ihm die Polizei nicht helfen hätte können, sondern man nur lediglich Probleme bekomme. Dies sei nicht nachvollziehbar. Auch hätte er die Frage, wie er auf die ersten Drohungen reagiert hätte, nur angegeben, dass er geglaubt hätte, dass es ein Scherz sei und sie nicht ernst genommen hätte. An seinem Leben hätte er laut seinen eigenen Aussagen nichts verändert. Es sei zu erwarten gewesen, dass er im Fall von tatsächlichen Drohungen ja zumindest versucht hätte sich selbst zu schützen, indem er Bodyguards beauftragt hätte, die Telefonnummer gewechselt hätte oder lediglich seine täglichen Routinen geändert hätte, um so der angeblichen Gefährdung zu entgehen. Das BVwG führte am 05.10.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, die sich wie folgt gestaltete: "VR: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an? BF: Ich bin Tadschike und sunnitischer Moslem und afghanischer Staatsangehörige. VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an! BF: Ich bin in Kabul geboren und war auch bis zur Ausreise in Kabul. VR: Haben Sie eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF: Ich habe 12 Jahre das Gymnasium besucht, danach ein Jahr an der Universität Kardan in Kabul studiert, das Studium habe ich nicht abgeschlossen. Ich habe gleichzeitig auch schon während dieses Studienjahr gearbeitet. VR: Sie haben beim BFA mehrere Jobs angegeben: * von 2008 bis Ende 2010: Leiter der Security der privaten Securityfirma XXXX , die für ausländische Behörden zuständig gewesen ist,* von 2008 bis Ende 2010: Leiter der Security der privaten Securityfirma römisch 40 , die für ausländische Behörden zuständig gewesen ist, * von Ende 2010 bis Ende 2011: Dolmetscher für amerikanische Truppen, * von 2011 bis 2012: Englischlehrer der Firma XXXX für afghanische Piloten der ANP und ANA im Auftrag des US Verteidigungsministeriums,* von 2011 bis 2012: Englischlehrer der Firma römisch 40 für afghanische Piloten der ANP und ANA im Auftrag des US Verteidigungsministeriums, * von 2013 bis 2015: Sekretär der afghanischen Firma XXXX am Flughafen in Kabul.* von 2013 bis 2015: Sekretär der afghanischen Firma römisch 40 am Flughafen in Kabul. BF: Ja, das stimmt. Bei der XXXX war ich auch Dolmetscher und Sekretär.BF: Ja, das stimmt. Bei der römisch 40 war ich auch Dolmetscher und Sekretär. VR: Wann war Ihr letzter Arbeitstag und warum? Wieso haben Sie für die XXXX nicht weiter gearbeitet?VR: Wann war Ihr letzter Arbeitstag und warum? Wieso haben Sie für die römisch 40 nicht weiter gearbeitet? BF: Ende 2015 war das, an das genaue Datum erinnere ich mich nicht mehr. Diese Firma hat Probleme gehabt. XXXX hat viele Schulden bei der Bank in Kabul gehabt und dadurch hatte er viele Probleme. Ich habe ziemlich gute Beziehung zum XXXX gehabt.BF: Ende 2015 war das, an das genaue Datum erinnere ich mich nicht mehr. Diese Firma hat Probleme gehabt. römisch 40 hat viele Schulden bei der Bank in Kabul gehabt und dadurch hatte er viele Probleme. Ich habe ziemlich gute Beziehung zum römisch 40 gehabt. VR: Sie haben gesagt, dass Sie den Ehemann von Shukria Bakrakzai kennen, weil Sie für ihn gearbeitet haben. Meinen Sie die Fa. XXXX ?VR: Sie haben gesagt, dass Sie den Ehemann von Shukria Bakrakzai kennen, weil Sie für ihn gearbeitet haben. Meinen Sie die Fa. römisch 40 ? BF: Ja. VR: Haben Sie bei der XXXX für jemand bestimmten gearbeitet? Dr. XXXX oder XXXX ?VR: Haben Sie bei der römisch 40 für jemand bestimmten gearbeitet? Dr. römisch 40 oder römisch 40 ? BF: Diese Firma gehörte XXXX und der zweite war der CEO. Ich habe für beide gearbeitet. Ich habe für bestimmte Personen gearbeitet. Ich war ein Sekretär vom Dr. XXXX und die E-Mails von XXXX habe ich bearbeitet. Man kann sagen, dass ich für beide gearbeitet habe.BF: Diese Firma gehörte römisch 40 und der zweite war der CEO. Ich habe für beide gearbeitet. Ich habe für bestimmte Personen gearbeitet. Ich war ein Sekretär vom Dr. römisch 40 und die E-Mails von römisch 40 habe ich bearbeitet. Man kann sagen, dass ich für beide gearbeitet habe. VR: XXXX und sein Geschäftspartner XXXX sind im August 2017 zu einer mehr als neunjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Es geht dabei unter anderem um Delikte, die in Zusammenhang mit dem Flughafen Kabul stehen. Hat Ihre Ausreise etwas damit zu tun?VR: römisch 40 und sein Geschäftspartner römisch 40 sind im August 2017 zu einer mehr als neunjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Es geht dabei unter anderem um Delikte, die in Zusammenhang mit dem Flughafen Kabul stehen. Hat Ihre Ausreise etwas damit zu tun? BF: Der Hauptgrund, warum die beiden in Haft sind, sind Schulden bei der Bank. Von den Schulden habe ich gewusst. Ich persönlich habe damit nichts zu tun. VR: Wieso haben Sie Ihre Arbeitstätigkeit bei der XXXX beendet?VR: Wieso haben Sie Ihre Arbeitstätigkeit bei der römisch 40 beendet? BF: Die Firma hat mich gekündigt. Dr. XXXX hat selbst aufgehört, das war Mitte 2015, glaube ich, jedenfalls vor mir.BF: Die Firma hat mich gekündigt. Dr. römisch 40 hat selbst aufgehört, das war Mitte 2015, glaube ich, jedenfalls vor mir. VR: Schildern Sie mir den Grund für Ihre Auseise. BF: Ich wurde telefonisch kontaktiert von unbekannten Menschen, die Telefonnummer war unterdrückt. Wahrscheinlich waren das die Taliban. VR: Warum glauben Sie das? BF: Weil ich für die Amerikaner gearbeitet habe und in wichtigen Positionen gearbeitet habe. Ich bin ziemlich sicher, dass es die Taliban waren. Sie haben von mir eine Kooperation verlangt, als sie mit mir gesprochen haben, deshalb glaube ich, dass es die Taliban waren. VR: Wer ist wann und wie an Sie herangetreten? BF: Es war telefonisch, ein Unbekannter. VR: Wie kam er zu Ihrer Nummer? BF: Das weiß ich nicht. VR: Sie sind von diesem Mann angerufen worden. Was war der Inhalt dieses Gesprächs? BF: Er hat nach meinem Namen gefragt, ich habe gefragt, wer er ist. Er sagte mir, dass er weiß, wer ich bin und wo ich arbeite. VR: Hat er konkret den Arbeitgeber genannt? BF: Nein, sondern, dass er weiß, wo ich überall gearbeitet habe. Er sagte, dass ich verpflichtet bin mit ihnen zu kooperieren und dass es für meine Familie und für mich gefährlich sein werde, wenn ich es nicht mache. Ich habe gesagt, dass es die falsche Nummer ist und habe aufgelegt. Ich wurde dann sofort wieder zweimal angerufen, aber ich habe nicht abgehoben. VR: Hat der Anrufer tatsächlich das Wort "kooperieren" verwendet oder hat er etwas Konkretes gefordert? BF: Nein, konkret hat er nichts gesagt. VR: Was war dann? BF: Ich habe das nicht ernst genommen. Zwei Tage danach war ich in einem Park, Shahre Nao. Es ist jemand zu mir gekommen, als ich auf einen Freund gewartet habe. Er hat gefragt, ob ich XXXX bin und dass wir telefonisch miteinander gesprochen hätten. Die Stimme war die gleiche wie vom Anrufer, wahrscheinlich war er der Anrufer. Er sagte nochmals, dass ich mit ihnen zusammen arbeiten muss und wenn ich es nicht mache, würden sie mich vernichten und es wäre für meine Familie gefährlich. Wenn ich ablehnen würde, dann weiß ich schon, was sie mit mir machen werden.BF: Ich habe das nicht ernst genommen. Zwei Tage danach war ich in einem Park, Shahre Nao. Es ist jemand zu mir gekommen, als ich auf einen Freund gewartet habe. Er hat gefragt, ob ich römisch 40 bin und dass wir telefonisch miteinander gesprochen hätten. Die Stimme war die gleiche wie vom Anrufer, wahrscheinlich war er der Anrufer. Er sagte nochmals, dass ich mit ihnen zusammen arbeiten muss und wenn ich es nicht mache, würden sie mich vernichten und es wäre für meine Familie gefährlich. Wenn ich ablehnen würde, dann weiß ich schon, was sie mit mir machen werden. VR: Was haben Sie dann gemacht? BF: Er hat mir zwei Wochen Bedenkzeit gegeben und dass er sich in zwei Wochen bei mir melden wird und ich dann abheben müsse. Danach ist er gegangen. Ich habe es verstanden, dass für mich die Situation sehr gefährlich ist und habe es ernst genommen, anschließend habe ich mich entschieden das Land zu verlassen. VR: Irgendwas Konkretes ist nicht gefordert worden? BF: Nein, konkret nicht. Sie haben mir nicht gesagt, was ich machen soll. VR: Wieso haben Sie die Polizei nicht informiert? BF: Die afghanischen Polizisten sind total schwach. Sie können nicht für ihre eigene Sicherheit sorgen und für meine Sicherheit auch nicht. Wenn jemand ein Ziel der Taliban ist, hat er keine Chance mehr sicher weiterzuleben. VR: Wen haben Sie informiert? BF: Dr. XXXX .BF: Dr. römisch 40 . VR: Warum ihn? Er hat damals für die XXXX nicht mehr gearbeitet.VR: Warum ihn? Er hat damals für die römisch 40 nicht mehr gearbeitet. BF: Wir haben lange zusammengearbeitet. Er war ein guter Freund von mir, ich wollte wissen, was ich nun machen soll. VR: Was hat er gesagt? BF: Er hat gesagt, wenn ich Hilfe von der Polizei brauche oder vom Sicherheitsdienst, könne er das organisieren. Aber ich konnte das nicht riskieren. Ich habe die Bedrohung sehr ernst genommen. VR: Sie wurden einmal angerufen und Sie haben abgehoben, zweimal danach angerufen und Sie haben nicht abgehoben und einmal wurden Sie persönlich angesprochen und Sie wissen nicht von wem? BF: Ja, aber höchstwahrscheinlich gehören sie zu den Taliban. RV: Nachdem Sie im Park bedroht wurden, haben Sie keine Anrufe mehr erhalten?Regierungsvorlage, Nachdem Sie im Park bedroht wurden, haben Sie keine Anrufe mehr erhalten? BF: Doch, aber ich habe nicht abgehoben. RV: In der ersten Einvernahme haben Sie gesagt, dass sie zwei Tage nach dem Park angerufen wurden und Sie abgehoben haben. Sie meinten das war die gleiche Stimme wie der Mann im Park.Regierungsvorlage, In der ersten Einvernahme haben Sie gesagt, dass sie zwei Tage nach dem Park angerufen wurden und Sie abgehoben haben. Sie meinten das war die gleiche Stimme wie der Mann im Park. VR: Wie oft haben Sie telefoniert? Wie oft haben Sie abgehoben? BF: Einmal. Ich habe einmal mit ihm gesprochen und dann im Park. Nach der Parkgeschichte wurde ich angerufen, aber ich habe nicht abgehoben. Ich erinnere mich an diese Einvernahme. Ich habe gesagt, dass ich glaube, dass ich mit diesem Mann vorher am Telefon gesprochen habe. Das war sicher ein Missverständnis. RV: Können Sie sich vorstellen, was er mit kooperieren gemeint hat?Regierungsvorlage, Können Sie sich vorstellen, was er mit kooperieren gemeint hat? BF: Ich habe von Beginn an bis zur XXXX für Ausländer gearbeitet, das waren wichtige Positionen. Ich war Dolmetscher und habe für die den Sicherheitsdienst und Geheimdienste gearbeitet. Es gibt eine Menge von Gründen, warum er von mir eine Zusammenarbeit wollte. Wie Sie wissen, ein Angriff wurde auch an Shukria Bakrakzai verübt. Es kann sein, dass sie über sie Informationen wollten.BF: Ich habe von Beginn an bis zur römisch 40 für Ausländer gearbeitet, das waren wichtige Positionen. Ich war Dolmetscher und habe für die den Sicherheitsdienst und Geheimdienste gearbeitet. Es gibt eine Menge von Gründen, warum er von mir eine Zusammenarbeit wollte. Wie Sie wissen, ein Angriff wurde auch an Shukria Bakrakzai verübt. Es kann sein, dass sie über sie Informationen wollten. VR: Sie waren ja eigentlich nicht mehr berufstätig, als mit Ihnen Kontakt aufgenommen wurde. BF: Ja, das stimmt. VR: Wieso hätten die nicht schon längst mit Ihnen Kontakt aufgenommen? BF: Das weiß ich nicht. VR: Üblicherweise werden die Leute von den Taliban aufgefordert, die Arbeit mit den Ausländern zu unterlassen. Ist Ihnen das nicht passiert? BF: Ja, das stimmt. Aber von mir wurde erst danach eine Zusammenarbeit verlangt. Das stimmt, dass ich offiziell nicht mehr für sie gearbeitet habe. Wenn XXXX oder Dr. XXXX etwas von mir brauchten, bin ich gekommen und habe geholfen.BF: Ja, das stimmt. Aber von mir wurde erst danach eine Zusammenarbeit verlangt. Das stimmt, dass ich offiziell nicht mehr für sie gearbeitet habe. Wenn römisch 40 oder Dr. römisch 40 etwas von mir brauchten, bin ich gekommen und habe geholfen. VR: Aber der Dr. XXXX hat ja nicht mehr dort gearbeitet.VR: Aber der Dr. römisch 40 hat ja nicht mehr dort gearbeitet. BF: Er war nachher zuständig für XXXX TV. Er hat mir auch versprochen, dass er mich mitnimmt, wenn er einen neuen Job hat. Er hat dort noch nicht offiziell gearbeitet. Er war in Kontakt mit dem afghanischen Präsidenten.BF: Er war nachher zuständig für römisch 40 TV. Er hat mir auch versprochen, dass er mich mitnimmt, wenn er einen neuen Job hat. Er hat dort noch nicht offiziell gearbeitet. Er war in Kontakt mit dem afghanischen Präsidenten. VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan? Wo leben die Verwandten? BF: Meine Familie, meine Mutter, meine Schwester und mein Bruder wohnen in Kabul. Eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits sind auch in Kabul. Alle anderen sind verteilt. VR: Sie wollten ursprünglich ja nicht nach Österreich. BF: Ja, das stimmt. Sie kennen die Deutschlandgeschichte. VR: Stehen Sie mit Ihrer Familie in Kontakt? BF: Ja, finanziell geht es ihnen gut, die Sicherheitslage an sich ist schlecht. Als ich das Land verlassen habe, waren bei uns jeweils zwei Männer, die uns besucht haben. Sie wollten wissen, wo ich bin. VR: Was war weiter? BF: Die zwei Personen haben sich als meine Mitarbeiter als Dolmetscher ausgegeben. Mein Bruder hat gesagt, dass ich nicht mehr in Afghanistan bin und danach sind sie gegangen. VR: Das ist eine relativ friedliche Art und Weise des Umgangs für die Taliban. BF: Sie haben mich gesucht. Ich war das Ziel. VR: Ihr Bruder hat ja auch einen guten Job. BF: Ich bin mir da nicht mehr sicher, ob er für die XXXX oder für XXXX arbeitet.BF: Ich bin mir da nicht mehr sicher, ob er für die römisch 40 oder für römisch 40 arbeitet. VR: Er hat nicht so gute Verbindungen zu wichtigen Persönlichkeiten wie Sie? BF: Nein, er ist nur für den Verkauf von Flugtickets zuständig. RV: Können Sie mir erklären, warum es für Sie so gefährlich war?Regierungsvorlage, Können Sie mir erklären, warum es für Sie so gefährlich war? BF: Per Telefon und persönlich wurde mich ganz klar und deutlich gesagt, dass sie mich vernichten würden, wenn ich nicht mitarbeite. RV: Wurde Töten jetzt tatsächlich gesagt?Regierungsvorlage, Wurde Töten jetzt tatsächlich gesagt? D: Auf afghanisch bedeutet vernichten, töten. VR: Sie haben bis jetzt immer gesagt, dass man immer nur gesagt hat, dass Sie schon wissen, was man mit Ihnen machen wird. BF: Beides. Man hat das gesagt und dass man mich vernichten wird. VR: Sind Sie gesund? BF: Ich bin sehr gestresst auch in Kabul, aber der Stress hat hier zugenommen. Ich habe Albträume. VR: Sind Sie auch bei einem Arzt? BF: Nein, ich war bei einer Therapeutin. Man hat gesagt, dass ich keine Medikamente einnehmen müsse. RV: Sie haben ja bei dem amerikanischen Militär als Dolmetscher gearbeitet und man hat Ihnen angeboten in die USA zu gehen. Warum haben Sie das nicht gemacht?Regierungsvorlage, Sie haben ja bei dem amerikanischen Militär als Dolmetscher gearbeitet und man hat Ihnen angeboten in die USA zu gehen. Warum haben Sie das nicht gemacht? BF: Ich hatte damals keine finanzielle und auch keine Sicherheitsprobleme gehabt. Ich habe damals keinen Grund gesehen. Es gab ein paar Selbstmordattentate beim Flughafen, ich war ein paar Meter daneben. RV: Haben Sie jetzt finanzielle Probleme?Regierungsvorlage, Haben Sie jetzt finanzielle Probleme? BF: Nein. RV: Der BF hätte keinen anderen Grund Afghanistan zu verlassen als aus Sicherheitsgründen, er hat genug Geld, Karrierechancen. Die Familie hat ein eigenes Einkommen. Er finanziert sich immerhin auch die Vertretung durch den RA selbst. Der BF ist definitiv kein Wirtschaftsflüchtling. Der BF hatte wichtige individuelle Position als Dolmetscher, dass macht seinen Fall auch individuell. Er war in wichtigen Wirtschaftskreisen beruflich tätig.Regierungsvorlage, Der BF hätte keinen anderen Grund Afghanistan zu verlassen als aus Sicherheitsgründen, er hat genug Geld, Karrierechancen. Die Familie hat ein eigenes Einkommen. Er finanziert sich immerhin auch die Vertretung durch den RA selbst. Der BF ist definitiv kein Wirtschaftsflüchtling. Der BF hatte wichtige individuelle Position als Dolmetscher, dass macht seinen Fall auch individuell. Er war in wichtigen Wirtschaftskreisen beruflich tätig. VR: Was hat Sie so maßlos so eingeschüchtert an diesen Gesprächen? BF: Mein Leben war in Gefahr. Sie haben mir direkt gesagt, dass sie mich töten wollen. Ich habe als Dolmetscher selbst persönlich mit den Taliban gesprochen und gedolmetscht. Diese Personen der Taliban waren Spione der Amerikaner. Ich kenne diese Menschen, ich habe persönlich mit denen gesprochen und ich weiß, was ich von den Taliban erwarten kann. RV: Das ist die Wurzel, er kennt die Taliban persönlich, deshalb nimmt er die Bedrohung sehr ernst.Regierungsvorlage, Das ist die Wurzel, er kennt die Taliban persönlich, deshalb nimmt er die Bedrohung sehr ernst. BF: Die Taliban haben damals, als ich als Dolmetscher tätig war, haben sie mir gesagt, dass sie manche Stützpunkte aus Spaß angegriffen haben. Wenn die das als Spaß verstehen, wie ernst ist dann eine persönliche Drohung? RV: Ihre Familie wurde jetzt nicht bedroht als sie Sie gesucht haben?Regierungsvorlage, Ihre Familie wurde jetzt nicht bedroht als sie Sie gesucht haben? BF: Nein. VR: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Nein. VR: Was machen Sie hier in Österreich? BF auf Deutsch: Ich habe bereits den A2, jetzt möchte ich B1 lernen. Ich habe eine freiwillige Arbeit beim Samariterbund. Sie haben bereits die Papiere. VR: Schildern Sie mir einen ganz normalen Tag. BF auf Deutsch: Ich stehe um 9 oder 10 Uhr. Dann gehe ich frühstücken, ich lerne Deutsch und spiele mit dem Computer, dann mache ich meine freiwillige Arbeit. Ich gehe mit meiner freiwilligen Lehrerin Fahrrad fahren und spaziere. Dort wo ich wohne, dolmetsche ich immer Paschtu und Dari. Ich helfe den Leuten im Büro beim Computer. VR: Was würden Sie gerne mache, wenn Sie hier bleiben dürften? BF: Ich beherrsche viele Sprachen, ich möchte zuerst die Deutsch Sprache beherrschen. Mein größter Wunsch ist es als Dolmetscher zu arbeiten, da ich viele Sprachen kann. Ich spreche auch sehr gut Englisch." In einer Stellungnahme vom 02.11.2017 machte der Beschwerdeführer geltend, dass es in Afghanistan nach wie vor täglich zu unzähligen sicherheitsrelevanten Vorfällen komme. Der Beschwerdeführer sei aus wohlbegründeter Furcht um sein Leben aus Afghanistan geflohen. Er werde als "high-profile-target" von den Taliban gesucht. Er hätt nachweislich als Dolmetscher für die amerikanischen Streitkräfte gearbeitet und hätte auch aufgrund seiner guten Zusammenarbeit mit den Amerikanern die Möglichkeit gehabt, nach Amerika auszuwandern. Es handle sich beim Beschwerdeführer definitiv nicht um einen Wirtschaftsflüchtling. Der Beschwerdeführer hätte zum damaligen Zeitpunkt seine gefährlichen Lebensumstände noch nicht wahrhaben wollen und geglaubt in Afghanistan trotz der Gefahr seine Karriere weiter ausbauen zu können. Deshalb hätte er das Angebot der US-Regierung in die USA zu übersiedeln, abgelehnt. Er sei später eines Besseren belehrt worden und hätte schlussendlich sein Leben in Afghanistan aufgegeben müssen, um sein Leib und Leben zu schützen. Er hätte im Zuge seiner Arbeit als Dolmetscher immer wieder zwischen den Amerikanern und den Taliban Verhandlungen führen müssen und kenne aus diesem Grund die Verhaltens- und Vorgehensweise der Taliban sehr gut. Auch die Taliban würden ihn sehr gut kennen. Eine Drohung der Taliban an den Beschwerdeführer sei daher individuell schwerwiegender zu bewerten. Überdies hätte er aufgrund seines hohen Bildungsstandes einen sehr westlichen Lebensstil mit seinen ausländischen bzw. mit seinen mit dem Ausland kooperierenden Kollegen und Freunden geführt, weshalb er alleine schon aus diesem Grund als Feind der Taliban betrachtet werde. Insbesondere werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner nachweislichen Insider-Kenntnisse zu wichtigen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in Kabul von den Taliban gesucht und bedroht. So hätte er in der Verhandlung am 05.10.2017 eine für die Öffentlichkeit geheim gehaltenen Tatsache vorbringen können, nämlich, dass XXXX mittlerweile in Hamburg lebt und in Deutschland um Asyl angesucht hätte. Der Beschwerdeführer werde von den Taliban deshalb gezielt gesucht und bedroht, weil die Taliban ihn zur Zusammenarbeit zwingen wollen. Die Taliban wollten den Beschwerdeführer an Straftaten beteiligen und wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seiner guten Kenntnisse der Verhaltensweise der Taliban klar, dass er durch seine Verweigerung der Zusammenarbeit in Afghanistan nicht mehr sicher leben könnte. Eine kriminelle Arbeit sei dem Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung auch nicht zumutbar und wäre dies mit dem Gewissen des Beschwerdeführers auch nicht durchführbar. Er könne in Kabul nicht ohne Verfolgung leben, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e-Sharif wäre ich ebenso wenig zumutbar.Insbesondere werde der Beschwerdeführer aufgrund seiner nachweislichen Insider-Kenntnisse zu wichtigen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in Kabul von den Taliban gesucht und bedroht. So hätte er in der Verhandlung am 05.10.2017 eine für die Öffentlichkeit geheim gehaltenen Tatsache vorbringen können, nämlich, dass römisch 40 mittlerweile in Hamburg lebt und in Deutschland um Asyl angesucht hätte. Der Beschwerdeführer werde von den Taliban deshalb gezielt gesucht und bedroht, weil die Taliban ihn zur Zusammenarbeit zwingen wollen. Die Taliban wollten den Beschwerdeführer an Straftaten beteiligen und wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seiner guten Kenntnisse der Verhaltensweise der Taliban klar, dass er durch seine Verweigerung der Zusammenarbeit in Afghanistan nicht mehr sicher leben könnte. Eine kriminelle Arbeit sei dem Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung auch nicht zumutbar und wäre dies mit dem Gewissen des Beschwerdeführers auch nicht durchführbar. Er könne in Kabul nicht ohne Verfolgung leben, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e-Sharif wäre ich ebenso wenig zumutbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Tadschike, Sunnite, aus Kabul stammend, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat zwölf Jahre die Schule und ein Jahr die Kardan Universität besucht. Folgende Berufe hat der Beschwerdeführer ausgeübt: -Strichaufzählung von 2008 bis Ende 2010: Leiter der Security der privaten Securityfirma XXXX , die für ausländische Behörden zuständig gewesen ist,von 2008 bis Ende 2010: Leiter der Security der privaten Securityfirma römisch 40 , die für ausländische Behörden zuständig gewesen ist, -Strichaufzählung von Ende 2010 bis Ende 2011: Dolmetscher für amerikanische Truppen, -Strichaufzählung von 2011 bis 2012: Englischlehrer der Firma XXXX für afghanische Piloten der ANP und ANA im Auftrag des US Verteidigungsministeriums,von 2011 bis 2012: Englischlehrer der Firma römisch 40 für afghanische Piloten der ANP und ANA im Auftrag des US Verteidigungsministeriums, -Strichaufzählung von 2013 bis 2015: Sekretär und Dolmetscher der afghanischen Firma XXXX am Flughafen in Kabul.römisch 40 am Flughafen in Kabul. Seine Vorgesetzten bei der Firma XXXX waren XXXX und XXXX .Seine Vorgesetzten bei der Firma römisch 40 waren römisch 40 und römisch 40 . Quelle: -Strichaufzählung ?XXXX -Strichaufzählung ?XXXX Schukria Barakzai ist eine afghanische Politikerin und seit der Wahl 2004 Mitglied des Parlamentes, durch deren Beschluss die Verfassung Afghanistans nach den Taliban in Kraft gesetzt wurde. Sie ist vor allem bekannt für ihre Tätigkeiten als islamische Feministin. Seit dem Ende der Taliban-Zeit 2001 ist sie Herausgeberin der Wochenzeitung Women’s Mirror. Sie gilt als enge Vertraute des afghanischen Präsidenten Aschraf Ghani. Seit 11.02.2016 ist sie Botschafterin Afghanistans in Norwegen. Am 16.11.2014 wurde auf sie ein Sprengstoffanschlag mit einem Auto in der Nähe des Parlaments in Kabul verübt, wobei drei Passanten getötet, mehr als 20 Zivilisten verletzt wurden. Barakzai selbst hat das Attentat mit leichten Verletzungen überlebt. Barakzai ist für ihren Kampf für die Rechte von Frauen in Afghanistan bekannt. So hatte sie während der Herrschaft der radikalislamischen Taliban heimlich eine Schule für Mädchen geleitet und sieht sich damit dem Widerstand zahlreicher islamistischer Gruppen und konservativer Muslime ausgesetzt. Nach eigenen Angaben erhielt sie regelmäßig Morddrohungen. Quelle: -Strichaufzählung https://de.wikipedia.org/wiki/Schukria_Barakzai, -Strichaufzählung http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=329&task=view &total=3595&start=630&Itemid=2, -Strichaufzählung http://www.spiegel.de/politik/ausland/anschlag-politikerin-und-frauenrechtlerin-baraksai-in-kabul-verletzt-a-1003223.html Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die US-Truppen bei den Taliban namentlich bekannt, da er im Zuge seiner Arbeit als Dolmetscher immer wieder zwischen den Amerikanern und den Taliban Verhandlungen führen musste. Durch seine Arbeit für die Firma XXXX hat er Insider-Kenntnisse über wichtige Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, unter anderem Shukria Bakrakzai, eine deklarierte Gegnerin der Taliban. Die Taliban haben ihn aus diesem Grund gezielt gesucht und bedroht, um für sie wichtige Informationen zu erhalten. Er wurde einmal telefonisch zur Zusammenarbeit aufgefordert und im Fall der Nichtfolgeleistung sowohl er als auch seine Familie bedroht. Weitere eingehende Anrufe hat er nicht entgegengenommen. Zwei Tage nach diesem Anruf wurde er persönlich in einem Park von einem Mann, der sich als besagter Anrufer vorgestellt hat, zur Zusammenarbeit aufgefordert und wiederum für den Fall der Nichtfolgeleistung mit seiner Vernichtung und der Gefährdung der Familie bedroht. Aus Angst wegen seiner bisherigen Berufstätigkeit und dem Naheverhältnis zu bekannten Persönlichkeiten – deklarierten Talibangegnern - von den Taliban verfolgt zu werden, verließ er Afghanistan.Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die US-Truppen bei den Taliban namentlich bekannt, da er im Zuge seiner Arbeit als Dolmetscher immer wieder zwischen den Amerikanern und den Taliban Verhandlungen führen musste. Durch seine Arbeit für die Firma römisch 40 hat er Insider-Kenntnisse über wichtige Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, unter anderem Shukria Bakrakzai, eine deklarierte Gegnerin der Taliban. Die Taliban haben ihn aus diesem Grund gezielt gesucht und bedroht, um für sie wichtige Informationen zu erhalten. Er wurde einmal telefonisch zur Zusammenarbeit aufgefordert und im Fall der Nichtfolgeleistung sowohl er als auch seine Familie bedroht. Weitere eingehende Anrufe hat er nicht entgegengenommen. Zwei Tage nach diesem Anruf wurde er persönlich in einem Park von einem Mann, der sich als besagter Anrufer vorgestellt hat, zur Zusammenarbeit aufgefordert und wiederum für den Fall der Nichtfolgeleistung mit seiner Vernichtung und der Gefährdung der Familie bedroht. Aus Angst wegen seiner bisherigen Berufstätigkeit und dem Naheverhältnis zu bekannten Persönlichkeiten – deklarierten Talibangegnern - von den Taliban verfolgt zu werden, verließ er Afghanistan. Zu Afghanistan: Neuste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q4.2017 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil – der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil – der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen – in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
- – 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen – zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
- und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren – führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer – speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen – in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen – in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh – Atta Noor – zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh – Atta Noor – zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt – hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen – hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann – dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen – was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen – in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen – dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich – laut afghanischen Beamten – ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich – laut afghanischen Beamten – ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar – in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" – er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung al Jazeera (20.10.2017): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor, http://www.aljazeera.com/news/2017/10/dozens-feared-dead-attacks-afghanistan-171020142936566.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (31.10.2017): Kabul Green Zone attacked by suicide bomber, http://www.bbc.com/news/world-asia-41819850, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (21.10.2017): Afghan suicide mosque attacks kill scores of worshippers, http://www.bbc.com/news/world-asia-41699320, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BS – Business Standard (24.11.2017): Key Haqqani network leader among dozens killed in Afghanistan, http://www.business-standard.com/article/news-ani/key-haqqani-network-leader-among-dozens-killed-in-afghanistan-117112400292_1.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Guardian (7.11.2017): Kabul TV station defiantly resumes broadcasting moments after Isis attack ends, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/07/gunmen-attack-kabul-tv-station-after-explosion, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung Handelsblatt (20.12.2017): Afghanistan stürzt in politische Krise, http://www.handelsblatt.com/politik/international/gouverneurs-abloesung-afghanistan-stuerzt-in-politische-krise/20759742.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung KUNA – Kuwait News Agency (15.12.2017): Security operations kill 12 rebels in Afghanistan, http://www.kuna.net.kw/ArticleDetails.aspx?id=2669249&language=en, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Independent (20.10.2017): Kabul attack: Isis claims responsibility for Shia mosque suicide bombing killing at least 30 in Afghan capital, http://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/kabul-attack-latest-update-shia-mosque-suicide-bomb-kills-death-afghanistan-capital-prayers-a8011466.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung INSO – International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
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Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
- und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017). High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-
- August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-
- August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army – ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police – ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban – im Gegensatz zum Jahr 2016 – keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt – nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL- KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten – dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
- Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung INSO – International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung NYT – The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-greenzone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung NYT – The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosquekabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: -Strichaufzählung U.S. military, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamicstate-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightenedafter-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR – Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, -Strichaufzählung https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR – Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-17-48-SP.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2017/aug/03/afghanistanwar-helmand-taliban-us-womens-rights-peace, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike, http://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-media-leader-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_con flict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung UN GASC – General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation- -Strichaufzählung afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung WT – The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces, http://www.washingtontimes.com/news/2017/may/8/abdul-hasib-head-isisafghanistan-killed-us-afghan/, Zugriff 19.9.2017 KI vom 22.06.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017 Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
- und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF – Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA – Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP – Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani – stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes – verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani – stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes – verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar, http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district, http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung BBC (10.6.2017): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district, http://www.bbc.com/news/world-asia-40232491, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-40102903, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (16.7.2017): IS captures Tora Bora, Bin Laden’s former hideout, https://www.dawn.com/news/1339807, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (31.5.2017): Afghanistan: "Sicherheitslage hat sich verschlechtert", http://www.dw.com/de/afghanistan-sicherheitslage-hat-sich-verschlechtert/a-39058179, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung DZ – Die Zeit (14.6.2017): IS erobert strategisch wichtige Stellung von Taliban, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-islamischer-staat-kaempfe-taliban, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung DZ – Die Zeit (11.6.2017): Taliban-Kämpfer infiltriert Armee und tötet US-Soldaten, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-taliban-insider-attacke-soldaten-usa-tote, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Fars News (7.6.2017): Kabul Blast Death Toll Rises to 150 as Deadly Attacks Continue, http://en.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13960317001159, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.6.2017): Zahl der Todesopfer steigt auf über 150, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-zahl-der-opfer-in-kabul-steigt-auf-ueber-150-15048658.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2017): Viele Tote bei Explosion auf Trauerfeier, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/neuer-anschlag-in-kabul-viele-tote-bei-explosion-auf-trauerfeier-15045768.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung IBT – International Business Times (14.6.2017): Isis captures Osama Bin Laden's Tora Bora fortress in Afghanistan, http://www.ibtimes.co.uk/isis-captures-osama-bin-ladens-tora-bora-fortress-afghanistan-1626265, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung INSO – International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung LWJ – The Long War Journal (11.6.2017): Taliban ‘infiltrator’ kills 3 US soldiers in Nangarhar, http://www.longwarjournal.org/archives/2017/06/taliban-infiltrator-kills-3-us-soldiers-in-nangarhar.php, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung NYT – The New York Times (14.6.2017): ISIS Captures Tora Bora, Once Bin Laden’s Afghan Fortress, https://www.nytimes.com/2017/06/14/world/asia/isis-captures-tora-bora-afghanistan.html?hp=&action=click&pgtype=Homepage&clickSource=story-heading&module=first-column-region®ion=top-news&WT.nav=top-news&_r=0, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (11.5.2017): Afghan forces wrest back Badakhshan’s Zebak district, http://www.pajhwok.com/en/2017/05/11/afghan-forces-wrest-back-badakhshan%E2%80%99s-zebak-district, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.6.2017): Suspected bomb kills seven outside historic mosque in Afghanistan's Herat, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack-idUSKBN18X1E0, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (17.6.2017): Afghan Commando Reportedly Wounds Seven U.S. Troops In Mazar-e Sharif, https://www.rferl.org/a/afghanistan-soldier-killed-possible-insider-attack/28560504.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Tagesschau (6.6.2017): Friedenskonferenz nach Terrorangriff, https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-konferenz-105.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.6.2017): At least seven killed in suicide bombing at high-profile funeral in Kabul, https://www.theguardian.com/world/2017/jun/03/kabul-explosions-afghanistan-people-killed-funeral-salim-ezadyar, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (2.6.2017): Afghans killed in anti-government protest after Kabul bombing, https://www.theguardian.com/world/2017/jun/02/afghanistan-protesters-killed-kabul-bombing, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (31.5.2017): Kabul: at least 90 killed by massive car bomb in diplomatic quarter, https://www.theguardian.com/world/2017/may/31/huge-explosion-kabul-presidential-palace-afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung TMN – The Muslim News (7.6.2017): Afghanistan: Bomb attack near mosque kills 8 in Herat province, https://muslimnews.co.uk/news/middle-east/afghanistan-bomb-attack-near-mosque-kills-8-herat-province/, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung UN GASC – General Assembly Security Council (20.6.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of June 15th 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_-_15_june_2017.pdf, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung UN GASC – General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/n1705111.pdf, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung UN GASC – United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN News Centre (31.5.2017): UN condemns terrorist attack in Kabul, underscores need to protect civilians, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=56871#.WUk5x8vwCUk, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung US DOD – United States Department of Defense (6.2017): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing-Security-and-Stability-in-Afghanistan-June-2017.pdf, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung US News (12.6.2017): Taliban's No. 2 Denies Role in Kabul Bombing, https://www.usnews.com/news/world/articles/2017-06-12/talibans-no-2-denies-role-in-kabul-bombing, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung WP – Washington Post (12.6.2017): The Latest: 2 top Afghan security officials suspended, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/the-latest-2-top-afghan-security-officials-suspended/2017/06/12/1879119c-4f42-11e7-b74e-0d2785d3083d_story.html?utm_term=.fd14b4a74b8a, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung WP – Washington Post (6.6.2017): Afghan peace conference opens in Kabul, days after city’s deadliest attack in years, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-peace-conference-opens-in-kabul-under-rocket-fire/2017/06/06/40d1cd32-2ae8-42a6-8d68-6ea04bb3cfc9_story.html?utm_term=.abe31cb01667, Zugriff 21.6.2017 KI vom 11.05.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q1.2017 Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
- Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). INSO berichtet für den Zeitraum Jänner – März 2017 von insgesamt 6.799 sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Afghanistan (INSO o. D.). Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt – speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017). Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017). Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017 Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC 3.3.2017). Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC 3.3.2017). High-profile Angriffe: Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017). Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres
- Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017). Taliban Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017). Helmand Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vgl. auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017).Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vergleiche auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017). Kunduz Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vgl. auch: LWJ 9.5.2017).Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vergleiche auch: LWJ 9.5.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie auch gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017). Der IS verliert weiterhin Gebiete, die zuvor von ihm kontrolliert wurden; Verantwortlich dafür sind hauptsächlich die Aktivitäten der afghanischen Luftstreitkräfte mit Unterstützung der Luftangriffe der NATO (SCR 28.2.2017). Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vgl. auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein – so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017).Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vergleiche auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein – so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017). In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in e