← Österreich

{'item': 'W204 2131158-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW204 2131158-1 SpruchW204 2131158-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und (unstrittiger) Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und (unstrittiger) Sachverhalt:

  1. Die beschwerdeführende Partei erhob mit Schriftsatz vom 07.05.2016 Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom XXXX .
  2. Die beschwerdeführende Partei erhob mit Schriftsatz vom 07.05.2016 Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom römisch 40 .
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2016, nachweislich durch den Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 25.11.2016 übernommen, wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der FMA vom 26.07.2016 mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur weiteren Beurteilung des Beschwerdeverfahrens zur Abgabe einer Erklärung eingeladen, ob das Angebot des KAF vollständig durch sie angenommen worden sei oder die Schuldtitel anderweitig weiterveräußert worden seien. Die beschwerdeführende Partei wurde weiter aufgefordert, aufgrund der geänderten Sachlage mitzuteilen, ob an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens festgehalten oder ob die Beschwerde zurückgezogen werde. Im ersteren Falle sei zum Nachweis der aufrechten Parteistellung ein aktueller Depotauszug zu übermitteln. Die beschwerdeführende Partei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, dass keine Beschwer vorliegt und die Beschwerde als zurückgezogen gilt, sollte binnen der gewährten Frist keine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht einlangen. Die beschwerdeführende Partei hat bis zum heutigen Tag weder eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht noch in anderer Form (schriftlich, telefonisch) auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2016 reagiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
  4. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 22 Abs. 2a FMABG sowie §§ 6und 7 BVwGG.
  5. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG sowie Paragraphen 6 u, n, d, 7 BVwGG.
  6. Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die Beschwerdeführerin hat durch ihr oben unter Punkt
  7. des Verfahrensgangs beschriebenes Verhalten unmissverständlich gezeigt, dass sie an einer Beschwerdeführung kein Interesse mehr hat und die Beschwerde als zurückgezogen erachtet. Auch sonst hat niemand (zB Erwerber der Schuldtitel) den Eintritt in das Verfahren erklärt. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Die Einstellung ist durch Beschluss auszusprechen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
  8. Nach Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die Beschwerdeführerin hat durch ihr oben unter Punkt
  9. des Verfahrensgangs beschriebenes Verhalten unmissverständlich gezeigt, dass sie an einer Beschwerdeführung kein Interesse mehr hat und die Beschwerde als zurückgezogen erachtet. Auch sonst hat niemand (zB Erwerber der Schuldtitel) den Eintritt in das Verfahren erklärt. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Die Einstellung ist durch Beschluss auszusprechen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
  10. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).
  11. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (Paragraph 24, Absatz 5 und Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde z.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde z. B.: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; zur Einstellung wegen Wegfalls der Beschwerdelegitimation VwGH 28.01.2016 Ra 2015/11/0027); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W204.2131158.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.