RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW211 2164851-1 SpruchW211 2164848-1/14E W211 2164847-1/10E W211 2164851-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei 1) ist Ehemann der beschwerdeführenden Partei 2) sowie Vater der beschwerdeführenden Partei 3). Die beschwerdeführenden Parteien stellten am XXXX 2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.Die beschwerdeführenden Parteien stellten am römisch 40 2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. 2. Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) gaben im Rahmen ihrer Erstbefragung am XXXX 2015 an, Kurden zu sein und vor ca. zwei Wochen zu Fuß illegal aus Ad Darbasiya in die Türkei ausgereist zu sein. Sie hätten Syrien mit ihrer Familie wegen des Bürgerkriegs verlassen; außerdem würden Kurden verfolgt werden und hätten keine Rechte.2. Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) gaben im Rahmen ihrer Erstbefragung am römisch 40 2015 an, Kurden zu sein und vor ca. zwei Wochen zu Fuß illegal aus Ad Darbasiya in die Türkei ausgereist zu sein. Sie hätten Syrien mit ihrer Familie wegen des Bürgerkriegs verlassen; außerdem würden Kurden verfolgt werden und hätten keine Rechte. 3. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX 2017 brachte die beschwerdeführende Partei 1) vor, dass sie staatenlos sei. Sie habe bis zu ihrer Ausreise als Elektriker gearbeitet. Als Staatenloser habe sie ihren Militärdienst nicht ableisten müssen. Sie habe 10 Jahre bis 2011 in Damaskus Umgebung gelebt, sei dann aber zu ihren Eltern nach Ad Darbasiya gegangen, wo sie bis zu ihrer Ausreise geblieben sei. Sie habe ihre Frau vor ca. 40 Jahren geheiratet und neun Kinder, wobei noch drei Töchter in Syrien leben würden. Sie sei von kurdischen Milizen aufgefordert worden mitzukämpfen. Ihr Bruder sei Mitglied der PKK. 2015 in Ad Darbasiya seien die kurdischen Milizen gekommen und hätten sie aufgefordert mitzukämpfen. Sie habe damals gesagt, dass sie und ihre Kinder nicht kämpfen wollten; außerdem kämpfe schon ein Bruder mit. Ihr Alter hätte die kurdische Miliz nicht abgehalten. Bei einer Rückkehr würde ihr Bruder die beschwerdeführende Partei 1) wahrscheinlich erschießen und als Verräter bezeichnen.3. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 2017 brachte die beschwerdeführende Partei 1) vor, dass sie staatenlos sei. Sie habe bis zu ihrer Ausreise als Elektriker gearbeitet. Als Staatenloser habe sie ihren Militärdienst nicht ableisten müssen. Sie habe 10 Jahre bis 2011 in Damaskus Umgebung gelebt, sei dann aber zu ihren Eltern nach Ad Darbasiya gegangen, wo sie bis zu ihrer Ausreise geblieben sei. Sie habe ihre Frau vor ca. 40 Jahren geheiratet und neun Kinder, wobei noch drei Töchter in Syrien leben würden. Sie sei von kurdischen Milizen aufgefordert worden mitzukämpfen. Ihr Bruder sei Mitglied der PKK. 2015 in Ad Darbasiya seien die kurdischen Milizen gekommen und hätten sie aufgefordert mitzukämpfen. Sie habe damals gesagt, dass sie und ihre Kinder nicht kämpfen wollten; außerdem kämpfe schon ein Bruder mit. Ihr Alter hätte die kurdische Miliz nicht abgehalten. Bei einer Rückkehr würde ihr Bruder die beschwerdeführende Partei 1) wahrscheinlich erschießen und als Verräter bezeichnen. Die beschwerdeführende Partei 2) wurde am selben Tag beim BFA einvernommen und gab zusammengefasst an, Kurdin aus dem Bezirk Al Hasaka zu sein. Als ihr Stadtteil in Damaskus zerstört worden sei, sei die Familie nach Ad Darbasiya gezogen. Sie habe dieselben Fluchtgründe wie ihr Mann. Sie seien geflohen, damit die Kinder nicht sterben würden. Es habe keiner gefordert, dass die beschwerdeführende Partei 1) kämpfen solle. Auf Nachfrage meinte sie, dass nur junge Männer aufgefordert würden. Sie selbst sei nie bedroht worden. Nunmehr würde man ihr vorwerfen, dass sie ihre Söhne außer Landes gebracht habe. Auf Frage des Vertreters der beschwerdeführenden Parteien meinte die beschwerdeführende Partei 2) schließlich, dass ihr Mann nur einen Bruder habe, der sich in Deutschland befinden würde. Es sei niemand aus der Familie beim Militär. Die beschwerdeführende Partei 3) gab am selben Tag vom BFA befragt soweit wesentlich an, dass sie glaube, dass die PKK ihre volljährigen Brüder zum Kampf einziehen wollen würde. Sie habe einen Onkel, der in Deutschland leben würde. Der gesetzliche Vertreter gab dann zu Protokoll, dass die beschwerdeführende Partei 3) den Onkel in Syrien nicht kennen würde; der Bruder in Deutschland sei ein Halbbruder der beschwerdeführenden Partei 1). 4. Aus einer Stellungnahme vom XXXX 2017 geht hervor, dass es Zusammenstöße in der Nähe von Ad Darbasiya zwischen Türken und Kurden gegeben habe.4. Aus einer Stellungnahme vom römisch 40 2017 geht hervor, dass es Zusammenstöße in der Nähe von Ad Darbasiya zwischen Türken und Kurden gegeben habe. 5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III).5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 6. Gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde eingebracht, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die beschwerdeführende Partei 1) zu jenem Halbbruder keinen persönlichen Kontakt gehabt und lediglich gehört habe, dass dieser für die kurdischen Milizen kämpfen würde. Deshalb wisse die beschwerdeführende Partei 2) so wenig über ihn. Die beschwerdeführende Partei 1) sei dreimal aufgefordert worden, sich den kurdischen Milizen anzuschließen. Sie gehe davon aus, dass diese Milizen Listen führen würden von Leuten, die das Land verlassen hätten. Schließlich seien die beschwerdeführenden Parteien illegal ausgereist.6. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde eingebracht, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die beschwerdeführende Partei 1) zu jenem Halbbruder keinen persönlichen Kontakt gehabt und lediglich gehört habe, dass dieser für die kurdischen Milizen kämpfen würde. Deshalb wisse die beschwerdeführende Partei 2) so wenig über ihn. Die beschwerdeführende Partei 1) sei dreimal aufgefordert worden, sich den kurdischen Milizen anzuschließen. Sie gehe davon aus, dass diese Milizen Listen führen würden von Leuten, die das Land verlassen hätten. Schließlich seien die beschwerdeführenden Parteien illegal ausgereist. 7. Am XXXX 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien, einer Vertrauensperson sowie ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführenden Parteien im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Die belangte Behörde entschuldigte sich für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.7. Am römisch 40 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien, einer Vertrauensperson sowie ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführenden Parteien im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Die belangte Behörde entschuldigte sich für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. 8. Aus einer Stellungnahme vom XXXX 2018 geht hervor, dass die beschwerdeführenden Parteien neben einer Verfolgung durch die YPG auch eine durch das syrische Regime fürchten würden. Man fürchte die Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung und gehöre außerdem der Minderheit der Kurden an.8. Aus einer Stellungnahme vom römisch 40 2018 geht hervor, dass die beschwerdeführenden Parteien neben einer Verfolgung durch die YPG auch eine durch das syrische Regime fürchten würden. Man fürchte die Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung und gehöre außerdem der Minderheit der Kurden an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien: 1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am XXXX 2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am römisch 40 2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind sunnitischen Glaubens. Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 3) sind staatenlos, lebten allerdings immer in Syrien. Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) haben in Syrien geheiratet. Die minderjährige beschwerdeführende Partei 3) ist die Tochter der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2). Fünf Söhnen der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) wurde in Österreich wegen der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die YPG der Status von Asylberechtigten zuerkannt (Zl. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ).Fünf Söhnen der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) wurde in Österreich wegen der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die YPG der Status von Asylberechtigten zuerkannt (Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ). Die beschwerdeführenden Parteien lebten ab 2011 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 in Ad Darbasiya, einer kurdisch kontrollierten Stadt an der Grenze zur Türkei. Noch lebt eine Tochter/Schwester der beschwerdeführenden Parteien in Damaskus. 1.1.3. Die beschwerdeführenden Parteien sind strafgerichtlich unbescholten und gesund. 1.2. Eine Bedrohung der beschwerdeführenden Parteien durch die YPG in Ad Darbasiya kann nicht festgestellt werden. Eine drohende Zwangsrekrutierung der beschwerdeführenden Partei 1) durch die YPG in Ad Darbasiya wird nicht festgestellt. Die beschwerdeführenden Parteien waren in Syrien nie politisch aktiv; sie sind es auch nicht in einem exilpolitischen Sinn. Es wird schließlich auch nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei 2) aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau entsprechend wahrscheinlich geschlechtsspezifischer Gewalt in Syrien ausgesetzt wäre. Ebenso kann keine Bedrohung der beschwerdeführenden Partei 2) festgestellt werden, weil ihre Söhne ausgereist sind. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei 3) kann keine hier relevante Gefährdung in Syrien festgestellt werden. 1.3. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:
- a)Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, 05.01.2017: Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vgl. FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016).Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vergleiche FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016). Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht (FIS 23.8.2016). In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016). Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen (FIS 23.8.2016). Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 30.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (19.10.2016): The World Factbook: Syria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives – Syria, https://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 2.12.2016 Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ) Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sind der bewaffnete Flügel der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) (FIS 23.8.2016). Bis 2014 war der Militärdienst bei der YPG freiwillig. Seit 2014 gibt es jedoch in den Gebieten unter Kontrolle der PYD eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst. Jede Familie ist dazu verpflichtet, ein Familienmitglied im Alter von 18 bis 30 Jahren als "Freiwilligen" für einen sechsmonatigen Wehrdienst bei der YPG aufzubieten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kommt es zu Zwangsrekrutierungen, sowohl von Erwachsenen als auch von Minderjährigen, oder zu rechtlichen Konsequenzen (KurdWatch 30.6.2016; vgl. SEM 21.12.2015). Das Grundproblem dieses Gesetzes besteht zum einen darin, dass es nicht von einer dazu legitimierten staatlichen Instanz beschlossen wurde, sondern von einem von der PYD eingesetzten Gremium. Beim bewaffneten Arm der PYD, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), handelt es sich nicht um eine quasistaatliche Armee, sondern um eine Parteimiliz. Zum anderen sieht das Gesetz keine Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vor (KurdWatch 5.2015).Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sind der bewaffnete Flügel der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) (FIS 23.8.2016). Bis 2014 war der Militärdienst bei der YPG freiwillig. Seit 2014 gibt es jedoch in den Gebieten unter Kontrolle der PYD eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst. Jede Familie ist dazu verpflichtet, ein Familienmitglied im Alter von 18 bis 30 Jahren als "Freiwilligen" für einen sechsmonatigen Wehrdienst bei der YPG aufzubieten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kommt es zu Zwangsrekrutierungen, sowohl von Erwachsenen als auch von Minderjährigen, oder zu rechtlichen Konsequenzen (KurdWatch 30.6.2016; vergleiche SEM 21.12.2015). Das Grundproblem dieses Gesetzes besteht zum einen darin, dass es nicht von einer dazu legitimierten staatlichen Instanz beschlossen wurde, sondern von einem von der PYD eingesetzten Gremium. Beim bewaffneten Arm der PYD, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), handelt es sich nicht um eine quasistaatliche Armee, sondern um eine Parteimiliz. Zum anderen sieht das Gesetz keine Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vor (KurdWatch 5.2015). Quellen: -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung KurdWatch (5.2015): Zwangsrekrutierungen und der Einsatz von Kindersoldaten durch die Partei der Demokratischen Union in Syrien, http://www.kurdwatch.org/pdf/KurdWatch_A010_de_Zwangsrekrutierung.pdf, Zugriff am 27.10.2016 -Strichaufzählung KurdWatch (30.6.2016): New Document: Memo on forced recruitment in the Kobani Canton, http://www.kurdwatch.org/newsletter/pdf/KurdWatch_D040_de_ar.pdf?e3883, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (21.12.2016): Focus Syrien - Aktuelle Lage in Syrien, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/syr/SYR-lage-referat-d.pdf, Zugriff 27.10.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Seit Konfliktbeginn 2011 bis September 2016 wurden in Syrien ungefähr 430.000 Menschen getötet (SOHR 13.9.2016). 2015 verschlechterte sich die Menschenrechtssituation durch den sich intensivierenden Konflikt in Syrien weiter (UKFCO 21.4.2016). Regimeeinheiten führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016; vgl. AI 24.2.2016).Regimeeinheiten führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen (AI 24.2.2016). Aufständische Gruppen begingen schwere Menschenrechtsverletzungen, wobei die Vereinten Nationen berichteten, dass die Menschenrechtsverletzungen durch das Regime schwerer wogen. Menschenrechtsverletzungen durch Rebellengruppierungen waren zum Beispiel Festnahmen, Folter, Hinrichtungen von wahrgenommenen Andersdenkenden oder Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten. Die schlimmsten Menschenrechtsverletzungen wurden durch jihadistische bewaffnete Gruppen begangen. (FH 27.1.2016). Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 30.6.2016). Sexuelle Versklavung und Zwangsheiraten sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt (USDOS 30.6.2016). Frauen erleben in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des IS entsprechend kleiden (USDOS 13.4.2016). Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World’s Human Rights - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/319684/445040_en.html, Zugriff 4.11.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/454885_en.html, Zugriff 11.11.2016 -Strichaufzählung SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (13.09.2016): About 430 thousand were killed since the beginning of the Syrian revolution, http://www.syriahr.com/en/?p=50612, Zugriff 11.11.2016 -Strichaufzählung UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015-Chapter IV: Human Rights Priority Countries-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/322999/448821_en.html, Zugriff 4.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 -Country Narratives - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/326111/452562_en.html, Zugriff 4.11.2016 Rückkehr Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 22.11.2016). Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert (UK HOME 8.2016). Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen (IRB 19.1.2016). Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird (UK Home Office 8.2016). Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.11.2016): Syrien: Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SyrienSicherheit_node.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015), https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung UK HOME - UK Home Office (8.2016): Country Information and Guidance Syria: the Syrian Civil War, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1472706544_cig-syria-security-and-humanitarian.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 18.11.2016
- b)Risikoprofile (Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung aus November 2015): Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis gemäß bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind. Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise ausgesetzt waren. Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht. -Strichaufzählung Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. -Strichaufzählung Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben."
- c)Auszüge aus dem Bericht der Fact Finding Mission Syrien aus August 2017: Sexuelle Gewalt gegenüber Frauen und deren Folgen Sexuelle Gewalt wird von den Konfliktparteien weiterhin als systematische Kriegs-, Terror- und Foltertaktik angewendet. Frauen und Mädchen sind besonders im Kontext von Hausdurchsuchungen, an Checkpoints, in Haftanstalten, an Grenzübergängen und nach einer Entführung durch regierungstreue Einheiten davon betroffen, während Männer und Jungen vor allem während Befragungen in Haftanstalten der Regierung von sexueller Gewalt betroffen sind. Vergewaltigungen sind weit verbreitet, und Regierungs- und pro-Regierungskräfte setzen Vergewaltigungen ein, um Frauen, aber auch Männer und Kinder, zu bestrafen und zu terrorisieren, wenn diese mit der Opposition in Verbindung stehen. Mehrere Berichte von internationalen Organisationen und NGOs besagen, dass die Zahl der Fälle von Vergewaltigung und anderer schwerer sexueller Gewalt gegen Frauen im Jahr 2016, von mehreren Hundert bis in die Tausenden reichen. Frauen werden entweder aufgrund ihrer eigenen Aktivitäten inhaftiert, oder aber um deren männliche Verwandte dazu zu bringen sich den Sicherheitskräften zu stellen. Die gesellschaftliche Tabuisierung von sexueller Gewalt führt zu einer Stigmatisierung von Frauen, die in Haft waren, zur Erniedrigung von Opfern, Familien und Gemeinschaften und zu einer hohen Dunkelziffer bezüglich der Fälle von sexueller Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden, selbst wenn es sich dabei nur um eine Vermutung handelt. Es gibt Fälle von Frauen, die nach einer Vergewaltigung Opfer von Ehrenmorden werden. Berichten von NGOs zufolge kam es seit dem Ausbruch des Konfliktes zu einem starken Anstieg bei Ehrenmorden infolge weit verbreiteter Fälle von Vergewaltigungen durch Regierungseinheiten und Ausbeutung durch den IS. In diesem Kapitel zitierte Quellen: Interview mit Lama Fakih, Beirut, 18.5.2017 Interview mit Orion Wilcox, Amman, 16.5.2017 UN Security Council, 15.4.2017 USDOS, 3.3.2017 Rekrutierung durch die YPG Die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG), welche zur kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) gehören, unternehmen in den Gebieten, die unter ihrer Kontrolle stehen, umfangreiche Rekrutierungskampagnen, auch aufgrund der Schlacht um Raqqa. Die YPG verkündete kürzlich eine Amnestie für Wehrdienstverweigerer, laut welcher diese die zusätzliche Dienstzeit von üblicherweise 3 Monaten, die als Bestrafung definiert ist, nicht ableisten müssen, sondern nur die reguläre Wehrdienstdauer. Berichten zufolge kommt es in den kurdischen Gebieten zu Zwangsrekrutierungen von Männern und Jungen. Es gibt keine Beweise für Zwangsrekrutierungen von Frauen durch die kurdischen Frauenverteidigungseinheiten (YPJ). Es kann jedoch einzelne Fälle der Zwangsrekrutierung von Frauen in kleineren lokalen kurdischen Milizen geben, die gegen den IS kämpfen. Zwangsrekrutierung ist in den von der PYD gehaltenen Gebieten ein Problem für Kurden, die der PYD oppositionell gegenüber stehen, und die gezwungen werden in der YPG statt bei den Peshmerga zu dienen, was diese vielleicht vorziehen würden. Die syrische Regierung zog sich 2012 weitgehend aus der Jazira Region im Nordosten Syriens zurück, hat ihre Kontrolle jedoch in zwei urbanen Zentren der Region, al-Hasakeh und Teilen von al-Qamishli, aufrechterhalten. Die PYD kontrolliert den Großteil der Jazira, abgesehen von diesen beiden urbanen Zentren. Die Regierung hat in der Jazira jedoch noch immer essentielle Machtstrukturen inne, weshalb in dieser Region ein duales Sicherheitsarrangement herrscht. Die administrativen Strukturen der Regierung und der PYD überschneiden sich, zumindest in Bezug auf Überwachung und die Militarisierung der lokalen Bevölkerung. So kann es jungen Männern in der Jazira Region passieren, dass sie von beiden Seiten zum verpflichtenden Wehrdienst einberufen werden, da keine der beiden Gruppierungen die offiziellen Militärdienstdokumente der jeweils anderen anerkennt. In diesem Kapitel zitierte Quellen: Interview mit Orion Wilcox, Amman, 16.5.2017 Interview mit einer europäischen diplomatischen Quelle (B), Beirut, 18.5.2017; vgl. HCR, 10.3.2017Interview mit einer europäischen diplomatischen Quelle (B), Beirut, 18.5.2017; vergleiche HCR, 10.3.2017 Information von Orion Wilcox, per Email, 17.5.2017; vgl. Interview mit Lama Fakih, Beirut, 18.5.2017Information von Orion Wilcox, per Email, 17.5.2017; vergleiche Interview mit Lama Fakih, Beirut, 18.5.2017 Information von Orion Wilcox, per Email, 17.5.2017 Interview mit Lama Fakih, Beirut, 18.5.2017 Carnegie, 23.3.2017
- d)Relevante Herkunftslandinformation zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Leitfadens für Syrien: Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017, dt. Fassung April 2017, Auszüge – Seiten 2 - 7: Ausreise aus Syrien: Die Informationen in diesem Abschnitt beschreiben die Situation gemäß geltenden syrischen Gesetzen. Im Kontext des Konflikts in Syrien werden Berichten zufolge Gesetze jedoch auf willkürliche und nichtvorhersehbare Weise umgesetzt. Hinzu kommt, dass Grenzbehörden interne Anweisungen erhalten können, zu denen Informationen nicht öffentlich verfügbar sind. Im Prinzip steht es syrischen Staatsangehörigen frei, mit ihrem syrischen Pass (oder bei einer Ausreise in den Libanon: mit gültigem Personalausweis) über alle funktionsfähigen Grenzübergänge, einschließlich dem Flughafen Damaskus, das Land zu verlassen. Syrische Staatsangehörige müssen eine Ausreisegebühr in einer Höhe zahlen, die vom Ausreisepunkt (Landgrenze oder Flughafen) abhängt. Auf Grundlage von Gesetz Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, gemäß Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt waren. Quellen zufolge beinhaltet die Sicherheitsprüfung durch die Grenzbehörden am Flughafen Damaskus und an anderen Grenzübergangsstellen die Prüfung, ob ein Rückkehrer Syrien gesetzeswidrig verlassen hat (siehe unten "Behandlung bei Rückkehr nach Syrien aus dem Ausland”). Die Art der Ausreise – ob offiziell oder inoffiziell –, für die Syrer sich entscheiden, hängt Berichten zufolge von verschiedenen Faktoren und Gründen ab, darunter vorhandene oder fehlende Papiere, Sicherheitserwägungen (einschließlich Sicherheit der Flugroute), finanzielle Lage der betroffenen Personen, Nähe eines bestimmten Grenzübergangs, usw. Da es für syrische Staatsbürger zunehmend schwierig wurde, offizielle Grenzübergänge der Nachbarstaaten zu benutzen, gab es Berichte, dass immer mehr Syrer gezwungen waren, Syrien auf gesetzeswidrige Weise zu verlassen. Wie berichtet wird, haben einige Männer aus Furcht vor Einziehung zum Wehrdienst Syrien innerhalb des knappen Zeitfensters ab Erhalt des Einberufungsbescheids bis zu dem Zeitpunkt, an dem ihre Namen an Grenzkontrollstellen geleitet wurden, über offizielle Grenzübergänge verlassen, oder Staatsbedienstete bestochen, ihre Namen vorübergehend aus der an Grenzkontrollstellen vorliegenden Liste gesuchter Personen zu entfernen. Behandlung bei Rückkehr nach Syrien aus dem Ausland: Es liegen kaum konkrete Informationen über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien vor. Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden. Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Es wird berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko besteht, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet, oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden, wie berichtet wird, ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt. Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch (HRW) haben mehrere Fälle dokumentiert, in denen Syrer am Flughafen Damaskus oder an Landgrenzübergängen bei Ein- oder Ausreisen durch Sicherheitsdienste verhaftet und später gefoltert wurden und/oder gewaltsam verschwanden. Auch nach der ersten Einreise nach Syrien kann das Inhaftierungsrisiko weiterhin bestehen. Berichten der Unabhängigen UN-Untersuchungskommission zu Syrien zufolge wurde ein Syrer, der zwangsweise aus Jordanien nach Syrien zurückgewiesen wurde, an einer Kontrollstelle in einem ländlichen Gebiet des Gouvernements Homs verhaftet.
- e)Kontrolllage Ad Darbasiya: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: https://syria.liveuamap.com/, XXXX 2018 (Eine Nachschau am 26.01.2018 führte zu keinem anderen Ergebnis)Quelle: https://syria.liveuamap.com/, römisch 40 2018 (Eine Nachschau am 26.01.2018 führte zu keinem anderen Ergebnis) 2. Beweiswürdigung: 2.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.2. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, zur Herkunft, zu den Familienverhältnissen und zum Verbleib noch einer Angehörigen in Syrien ergeben sich aus den in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben der ersten beiden beschwerdeführenden Parteien im Verfahren. Die Feststellung zu den fünf Söhnen der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) in Österreich beruhen auf deren Verwaltungsakten des BFA. Die Feststellungen zu 1.1.3. ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien, aus dem Fehlen medizinischer Unterlagen sowie aus Auszügen aus dem Strafregister. 2.3. In der Verhandlung sorgte zuerst die Frage, wie lange sich die beschwerdeführenden Parteien in Ad Darbasiya aufgehalten haben, für Verwirrung; die früheren Angaben aus dem Akt sowie die Information, die durch einen Sohn in der Verhandlung, der als Vertrauensperson mitgekommen war, getätigt wurde, lassen jedoch den Schluss zu, dass sich diese ca. 4 Jahre, 2011 bis 2015, in dieser Stadt aufgehalten haben. Eine konkrete erfolgte Bedrohung der beschwerdeführenden Parteien durch die PKK/YPG in Ad Darbasiya konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Zum einen fällt bei Durchsicht der Einvernahmeprotokolle der belangten Behörde, der Stellungnahmen, der Verwaltungsakten der Söhne und des Verhandlungsprotokolls auf, dass es Widersprüche betreffend den angeblichen Bruder der beschwerdeführenden Partei 1) gibt, der sich PKK zwangsweise oder nicht zwangsweise angeschlossen haben und die beschwerdeführende Partei 1) bedroht habe soll. Vor der belangten Behörde konnten weder die beschwerdeführende Partei 2) noch 3) die Existenz dieses Bruders bestätigen. Im Rahmen der Befragung der beschwerdeführenden Partei 3) führt die beschwerdeführende Partei 1) aus, dass ein erwähnter Bruder in Deutschland ein Halbbruder, jener in Syrien ein richtiger Bruder gewesen sei (AS 31). In der Beschwerde wird angegeben, dass es sich bei jenem Bruder, der für die kurdischen Milizen kämpfen würde, um den Halbbruder handeln würde, zu dem immer wenig Kontakt bestanden habe – was in weiterer Folge erklären sollte, dass die beschwerdeführenden Parteien 2) und 3) nichts von diesem gewusst hätten. In der mündlichen Verhandlung berichtete die beschwerdeführende Partei 1) von ihrem Bruder " XXXX ", der von der YPG/PKK angeblich zwangsweise rekrutiert worden sein soll – vor 2011, da die beschwerdeführenden Parteien damals nicht dort gewesen sein sollen – und bei der ersten Aufforderung an die Familie, bei der YPG mitzumachen, mitgekommen sein soll. Mit jenem Bruder habe die Familie kaum Kontakt gehabt (Seiten 9f des Verhandlungsprotokolls). Weiter wurde angegeben, dass die beschwerdeführenden Parteien nach ihrer Ankunft in Ad Darbasiya von der Familie des Bruders erfahren hätten, was passiert sei (die Zwangsrekrutierung des Bruders) (ebda.). Diese Anmerkungen lassen die Erklärungen insbesondere der beschwerdeführenden Partei 2), von jenem Bruder nichts gewusst zu haben, weil man keinen Kontakt gehabt hätte oder nicht gewusst hätte, um wen es geht, nicht plausibel erscheinen.Vor der belangten Behörde konnten weder die beschwerdeführende Partei 2) noch 3) die Existenz dieses Bruders bestätigen. Im Rahmen der Befragung der beschwerdeführenden Partei 3) führt die beschwerdeführende Partei 1) aus, dass ein erwähnter Bruder in Deutschland ein Halbbruder, jener in Syrien ein richtiger Bruder gewesen sei (AS 31). In der Beschwerde wird angegeben, dass es sich bei jenem Bruder, der für die kurdischen Milizen kämpfen würde, um den Halbbruder handeln würde, zu dem immer wenig Kontakt bestanden habe – was in weiterer Folge erklären sollte, dass die beschwerdeführenden Parteien 2) und 3) nichts von diesem gewusst hätten. In der mündlichen Verhandlung berichtete die beschwerdeführende Partei 1) von ihrem Bruder " römisch 40 ", der von der YPG/PKK angeblich zwangsweise rekrutiert worden sein soll – vor 2011, da die beschwerdeführenden Parteien damals nicht dort gewesen sein sollen – und bei der ersten Aufforderung an die Familie, bei der YPG mitzumachen, mitgekommen sein soll. Mit jenem Bruder habe die Familie kaum Kontakt gehabt (Seiten 9f des Verhandlungsprotokolls). Weiter wurde angegeben, dass die beschwerdeführenden Parteien nach ihrer Ankunft in Ad Darbasiya von der Familie des Bruders erfahren hätten, was passiert sei (die Zwangsrekrutierung des Bruders) (ebda.). Diese Anmerkungen lassen die Erklärungen insbesondere der beschwerdeführenden Partei 2), von jenem Bruder nichts gewusst zu haben, weil man keinen Kontakt gehabt hätte oder nicht gewusst hätte, um wen es geht, nicht plausibel erscheinen. Die beschwerdeführende Partei 1) gab in der Verhandlung an, jener Bruder sei beim ersten Besuch von Angehörigen der YPG bei ihnen zu Hause dabei gewesen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Vor diesem gehe auch eine Gefahr aus, im Falle einer Rückkehr als Verräter angeschwärzt zu werden. Dieses Vorbringen muss jedoch, abgesehen vom Kontext der oben beschriebenen Widersprüche, auch im Lichte der Angaben der fünf Söhne gesehen werden, die einen Onkel bei der YPG, der die Familie unter Druck gesetzte haben sollen, in ihren Einvernahmen bei der belangten Behörde mit keinem Wort erwähnen. In Zusammenschau all dieser Faktoren kann nicht festgestellt werden, dass ein Bruder der beschwerdeführenden Partei 1) von der PKK/YPG zwangsrekrutiert, später manipuliert wurde, die beschwerdeführende Partei 1) aufsuchte, zur Mitarbeit aufforderte und diese schließlich bedrohte oder bedrohen würde. Die Existenz und die Rolle jenes angeblichen Bruders wurden nicht glaubhaft gemacht. Die beschwerdeführende Partei 1) ist mittlerweile bald 61 Jahre alt. Von einer tatsächlich drohenden Zwangsrekrutierung durch die YPG kann in ihrem Fall schon aus Altersgründen nicht ausgegangen werden. Die beschwerdeführenden Parteien machten in der Verhandlung deutlich, weder in Syrien noch in Österreich politisch aktiv (gewesen) zu sein. Im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen einer illegalen Ausreise und damit verknüpfter Bedrohungen übersieht die erkennende Richterin nicht, dass aufgrund des hohen Maßes an Willkür, das den syrischen Konflikt und die Reaktion der regimetreuen Behörden auszeichnet, auch die Repressalie auf eine illegale Ausreise hin ein gänzlich unverhältnismäßiges Ausmaß erreichen kann, das unter Umständen eine entsprechende drohende Eingriffsschwere erreichen kann. In den gegenständlichen Fällen ist jedoch hervorzuheben, dass die beschwerdeführenden Parteien sonstige dominantere Risikoprofile nicht erfüllen – eben keine politische Betätigung, und kommt die beschwerdeführende Partei 1) mit ihrem Alter auch für den syrischen Wehrdienst oder Reservedienst nicht mehr wirklich in Frage, wobei sie selbst angab, wegen ihrer Staatenlosigkeit zum Wehrdienst gar nicht eingezogen worden zu sein. Auch aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei 2) lässt sich kein Hinweis auf eine erhöhte Aufmerksamkeit durch das Regime ableiten. Zu ihrer Eigenschaft als Kurden ist zu sagen, dass Ad Darbasiya überhaupt unter der Kontrolle der Kurden steht bzw. vor dem Hintergrund der Kooperation des Regimes mit den Kurden im Kampf gegen den IS aktuell keine prima facie Gefährdung von Kurden durch das syrische Regime ins Auge sticht. Daher ausschließlich auf Basis einer illegalen Ausreise aus Syrien auf eine entsprechend massive drohende Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu schließen, erscheint gegenständlich nicht ausreichend naheliegend. Die beschwerdeführenden Parteien 2) und 3) schlossen sich den Fluchtgründen ihres Ehemanns/Vaters weitgehend an und brachten auch selbst keine besonderen geschlechtsspezifischen Befürchtungen vor. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Frauen in Syrien, wie sich auch aus den Länderfeststellungen ergibt, zahlreichen Diskriminierungen und auch geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt sind, ergaben sich im Verfahren selbst keine Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei 2) von entsprechend massiven geschlechtsspezifischen Eingriffen in Syrien bedroht sein würde. Wenn insbesondere die beschwerdeführende Partei 2) die Befürchtung äußert, deswegen durch die YPG verfolgt zu werden, weil sie ihre Söhne außer Landes gebracht habe, so belegen die zur Verfügung stehenden Länderberichte eine entsprechende Wahrscheinlichkeit von solchen und entsprechend schwerwiegenden Repressalien und Racheakten nicht. Dass die YPG zwangsrekrutiert und insbesondere auch durch "peer pressure" Druck auf Kurden und Kurdinnen ausübt, sich der YPG anzuschließen, soll an dieser Stelle nicht in Frage gestellt werden. Dass jedoch eine entsprechend wahrscheinliche Gefahr einer Bestrafung zB der Mutter von Männern, die ins Ausland gegangen sind, durch die YPG besteht, ist soweit nicht belegt. In diesem Zusammenhang wird nur ergänzend – da zu diesem Bericht kein Parteiengehör gewährt wurde; er liegt noch nicht in dt. Übersetzung vor – darauf hingewiesen, dass die aktuellen UNHCR Guidelines zwar ausführen, dass Wehrdienstverweigerer auch von der YPG als oppositionell oder ISIS-freundlich eingestuft werden, und es Fälle gibt, in denen auch Familienmitglieder von Personen, die Zwangsrekrutierung verweigert haben oder verdächtig waren, ISIS zu unterstützen, ins Visier genommen wurden (siehe Seiten 50f UNHCR, International protection considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, November 2017, online abrufbar unter:Wenn insbesondere die beschwerdeführende Partei 2) die Befürchtung äußert, deswegen durch die YPG verfolgt zu werden, weil sie ihre Söhne außer Landes gebracht habe, so belegen die zur Verfügung stehenden Länderberichte eine entsprechende Wahrscheinlichkeit von solchen und entsprechend schwerwiegenden Repressalien und Racheakten nicht. Dass die YPG zwangsrekrutiert und insbesondere auch durch "peer pressure" Druck auf Kurden und Kurdinnen ausübt, sich der YPG anzuschließen, soll an dieser Stelle nicht in Frage gestellt werden. Dass jedoch eine entsprechend wahrscheinliche Gefahr einer Bestrafung zB der Mutter von Männern, die ins Ausland gegangen sind, durch die YPG besteht, ist soweit nicht belegt. In diesem Zusammenhang wird nur ergänzend – da zu diesem Bericht kein Parteiengehör gewährt wurde; er liegt noch nicht in dt. Übersetzung vor – darauf hingewiesen, dass die aktuellen UNHCR Guidelines zwar ausführen, dass Wehrdienstverweigerer auch von der YPG als oppositionell oder ISIS-freundlich eingestuft werden, und es Fälle gibt, in denen auch Familienmitglieder von Personen, die Zwangsrekrutierung verweigert haben oder verdächtig waren, ISIS zu unterstützen, ins Visier genommen wurden (siehe Seiten 50f UNHCR, International protection considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch fünf, November 2017, online abrufbar unter: http://www.refworld.org/publisher,UNHCR,COUNTRYPOS„59f365034,0.html). Nach Einsicht der Fußnote und der dort angeführten Quellen basiert diese Einschätzung auf ua einem Vorfall, in dem sich Eltern Zwangsrekrutierungen ihrer Kinder direkt entgegen gestellt haben; Familien wurden bei einer Zwangsrekrutierungsmaßnahme berichtsweise ihrer Freiheit beraubt; und auf einem Vermerk, dass in den raren Fällen, in denen sich ein Familienmitglied dem ISIS angeschlossen hat, die ganze Familie bestraft würde (siehe dazu FN 286 der oben zitierten UNHCR Guidelines, S. 51). Diese Informationen lassen die Annahme daher auch nicht zu, dass mit einer entsprechenden Vorhersehbarkeit Kurdinnen, deren Söhne das Land verlassen haben, Repressalien durch die YPG ausgesetzt sein würden. Zur beschwerdeführenden Partei 3) wurden keine hier zu untersuchenden Vorbringen hinsichtlich einer möglichen konkreten und diese selbst betreffenden Gefährdung in Syrien erstattet, noch ergeben sich solche aus den zur Verfügung stehenden Länderinformationen. 2.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerden auf aktuelle Länderinformationen, die soweit wesentlich oben unter 1.3. wiedergegeben werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) Rechtsgrundlagen: 3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. 3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). 3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.1. Im Lichte der getroffenen Feststellungen kann eine aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Partei 1) wegen einer ihr auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung in Bezug auf die YPG zB in Zusammenhang mit der Verweigerung einer Rekrutierung nicht angenommen werden. Ebenso kann eine aktuelle und ausreichend konkrete Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Parteien wegen einer illegalen Ausreise nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Eine ausreichend konkrete und wahrscheinliche Verfolgungsgefahr die beschwerdeführende Partei 2) betreffend wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, aber auch in Bezug auf die YPG wegen einer ihr auch nur unterstellten oppositionellen Gesinnung, lässt sich den Verfahrensergebnissen ebenfalls nicht entnehmen. Für die Annahme einer aktuellen und maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr die beschwerdeführende Partei 3) betreffend, zB wegen einer Mitgliedschaft in der sozialen Gruppe der Familie oder aus anderen Gründen, ergaben sich im Verfahren schließlich auch keine Hinweise. 3.2.2. Die gegenständliche Einschätzung soll keineswegs das Ausmaß an Willkür, Menschenrechtsverletzungen und die Gefahrenpotentiale, der bzw. denen vom syrischen Regime oder von der YPG als oppositionell angesehene Personen ausgesetzt sein können, banalisieren. In Bezug auf das allgemeine Sicherheitsrisiko wurde den beschwerdeführenden Parteien auch zu Recht subsidiärer Schutz gewährt. Dennoch fehlt es in ihren konkreten Umständen an Hinweisen auf eine persönliche, die beschwerdeführenden Parteien betreffende maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr, weshalb den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide nicht stattgegeben werden kann.3.2.2. Die gegenständliche Einschätzung soll keineswegs das Ausmaß an Willkür, Menschenrechtsverletzungen und die Gefahrenpotentiale, der bzw. denen vom syrischen Regime oder von der YPG als oppositionell angesehene Personen ausgesetzt sein können, banalisieren. In Bezug auf das allgemeine Sicherheitsrisiko wurde den beschwerdeführenden Parteien auch zu Recht subsidiärer Schutz gewährt. Dennoch fehlt es in ihren konkreten Umständen an Hinweisen auf eine persönliche, die beschwerdeführenden Parteien betreffende maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr, weshalb den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide nicht stattgegeben werden kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W211.2164851.1.00