4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
2 BDG gestellt, der noch offen sei. Weiters sei gegen die belangte Behörde ein Diskriminierungsverfahren beim ASG anhängig, in dem auch das rechtswidrig geführte Verfahren nach § 14 BDG als unzulässige Diskriminierung abzuhandeln sei. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des ASG. Ferner behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Grundrecht auf Datenschutz nach Art. 8 GRC, in seinem Grundrecht auf Gleichheit nach Art. 20 GRC sowie dem Verbot der Nichtdiskriminierung nach Art. 21 GRC und stellte den Antrag, dem Europäischen Gerichtshof diesen Sachverhalt
AEUV vorzulegen.Der Beschwerdeführer habe am 25.08.2017 einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit der Durchführung von Untersuchungen
Paragraph 52, Absatz 2, BDG gestellt, der noch offen sei. Weiters sei gegen die belangte Behörde ein Diskriminierungsverfahren beim ASG anhängig, in dem auch das rechtswidrig geführte Verfahren nach Paragraph 14, BDG als unzulässige Diskriminierung abzuhandeln sei. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des ASG. Ferner behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 8, GRC, in seinem Grundrecht auf Gleichheit nach Artikel 20, GRC sowie dem Verbot der Nichtdiskriminierung nach Artikel 21, GRC und stellte den Antrag, dem Europäischen Gerichtshof diesen Sachverhalt
In der Beschwerde wurde darüber hinaus das Vorliegen von antizipierender Beweiswürdigung gerügt und ausgeführt, die Rechtmäßigkeit der Einleitung eines Verfahrens nach § 14 BDG setze als Titel die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit voraus. Eine solche liege aber nicht vor. Erst durch die rechtskräftige Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einleitung des Verfahrens nach § 14 BDG und der Rechtsmäßigkeit der Weisung, die Ladung der BVA zu befolgen, verfüge die BVA über einen gesetzlichen Titel zur Gutachtenserstellung.In der Beschwerde wurde darüber hinaus das Vorliegen von antizipierender Beweiswürdigung gerügt und ausgeführt, die Rechtmäßigkeit der Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 14, BDG setze als Titel die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit voraus. Eine solche liege aber nicht vor. Erst durch die rechtskräftige Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 14, BDG und der Rechtsmäßigkeit der Weisung, die Ladung der BVA zu befolgen, verfüge die BVA über einen gesetzlichen Titel zur Gutachtenserstellung. Ein Beamter sei per se berechtigt, einen Feststellungsbescheid im Dienstrechtsverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages (Weisung) zu beantragen, wenn durch die Weisung seine subjektiven Rechte und Pflichten berührt werden würden. Der vom Beschwerdeführer begehrte Feststellungsbescheid liege daher für ihn im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Der Feststellungsbescheid diene als einziges Mittel, um die Rechtmäßigkeit des staatlichen Handelns zu klären. Die Rechtssicherheit könne nicht erst durch Zuwarten auf die Entscheidung
BDG erreicht werden.Ein Beamter sei per se berechtigt, einen Feststellungsbescheid im Dienstrechtsverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages (Weisung) zu beantragen, wenn durch die Weisung seine subjektiven Rechte und Pflichten berührt werden würden. Der vom Beschwerdeführer begehrte Feststellungsbescheid liege daher für ihn im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Der Feststellungsbescheid diene als einziges Mittel, um die Rechtmäßigkeit des staatlichen Handelns zu klären. Die Rechtssicherheit könne nicht erst durch Zuwarten auf die Entscheidung
Paragraph 14, BDG erreicht werden.
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers richtete sich "auf Bescheiderlassung, dass in Bezug auf den Antragsteller die Voraussetzungen der Einleitung eines Verfahrens nach § 14 BDG 1979 nicht vorliegen. In eventu auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einleitung eines derartigen Verfahrens." Begründend wurde dazu insbesondere vorgebracht, Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Einleitung eines Verfahrens nach § 14 BDG 1979 sei die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit, deren Vorliegen bestritten wurde.Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers richtete sich "auf Bescheiderlassung, dass in Bezug auf den Antragsteller die Voraussetzungen der Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 14, BDG 1979 nicht vorliegen. In eventu auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einleitung eines derartigen Verfahrens." Begründend wurde dazu insbesondere vorgebracht, Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 14, BDG 1979 sei die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit, deren Vorliegen bestritten wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH, 31 .03.2006, GZ. 2005/12/0161 mwN). In Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) bejaht die Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob die "Befolgung einer erteilten Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten" zählt (VwGH 28.05.2014, 2013/12/0204). Die Erlassung eines wie vom Beschwerdeführer beantragten Feststellungsbescheides ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, noch liegt die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse. Die Einleitung eines Verfahrens
BDG 1979 stellte weiters keine Weisung dar, weil dem Beschwerdeführer durch die Einleitung des Verfahrens alleine kein (Dienst-)Auftrag erteilt wurde.Die Erlassung eines wie vom Beschwerdeführer beantragten Feststellungsbescheides ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, noch liegt die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse. Die Einleitung eines Verfahrens
Paragraph 14, BDG 1979 stellte weiters keine Weisung dar, weil dem Beschwerdeführer durch die Einleitung des Verfahrens alleine kein (Dienst-)Auftrag erteilt wurde. Für die amtswegige Einleitung eines Verfahrens nach § 14 BDG 1979 sehen die in Betracht kommenden Bestimmungen keine bestimmte Form vor. Insbesondere ist es nicht geboten, von Amts wegen einen Bescheid zu erlassen (vgl. VwGH 29.09.1999, 98/12/0117). Von Bescheiden zu unterscheiden sind bloße Verfahrensanordnungen, deren Existenz das AVG voraussetzt, wobei die Unterscheidung danach zu treffen ist, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht. Das Vorliegen einer
2 AVG (selbstständig unanfechtbaren) Verfahrensanordnung ist dann zu verneinen, wenn durch die betreffende Erledigung als verfahrensrechtlicher Bescheid über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen, also die verfahrensrechtliche Rechtstellung der Partei bestimmt wird (VwGH 21.03.2002, 2001/16/0560 mwN).Für die amtswegige Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 14, BDG 1979 sehen die in Betracht kommenden Bestimmungen keine bestimmte Form vor. Insbesondere ist es nicht geboten, von Amts wegen einen Bescheid zu erlassen vergleiche VwGH 29.09.1999, 98/12/0117). Von Bescheiden zu unterscheiden sind bloße Verfahrensanordnungen, deren Existenz das AVG voraussetzt, wobei die Unterscheidung danach zu treffen ist, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht. Das Vorliegen einer
Paragraph 63, Absatz 2, AVG (selbstständig unanfechtbaren) Verfahrensanordnung ist dann zu verneinen, wenn durch die betreffende Erledigung als verfahrensrechtlicher Bescheid über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen, also die verfahrensrechtliche Rechtstellung der Partei bestimmt wird (VwGH 21.03.2002, 2001/16/0560 mwN). Da durch die Einleitung des Verfahrens
BDG 1979 alleine aber nicht die verfahrensrechtliche Rechtstellung des Beschwerdeführers bestimmt wird und für die Einleitung eben auch keine bestimmte Form vorgesehen ist, liegt fallbezogen, wie die belangte Behörde bereits zutreffend darstellte, mit der Einleitung des Verfahrens
Gegen Verfahrensanordnungen ist
GVG eine abgesonderte Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig, sondern kann diese erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden (vgl. VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0048).Da durch die Einleitung des Verfahrens
Paragraph 14, BDG 1979 alleine aber nicht die verfahrensrechtliche Rechtstellung des Beschwerdeführers bestimmt wird und für die Einleitung eben auch keine bestimmte Form vorgesehen ist, liegt fallbezogen, wie die belangte Behörde bereits zutreffend darstellte, mit der Einleitung des Verfahrens
Paragraph 14, BDG 1979 eine Verfahrensanordnung vor. Gegen Verfahrensanordnungen ist
Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG eine abgesonderte Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig, sondern kann diese erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden vergleiche VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0048). Damit scheidet angesichts der Subsidiarität des Rechtsbehelfes des Feststellungsbescheides die Klärung der Voraussetzungen bzw. der Rechtmäßigkeit der Einleitung des Verfahrens im Wege eines Feststellungsantrages jedoch aus; vielmehr kann die Rechtmäßigkeit und somit auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens im Wege der Anfechtung des das Ruhestandverfahren beendenden Bescheides bekämpft werden (vgl. 12.12.2008, 2007/12/0047).Damit scheidet angesichts der Subsidiarität des Rechtsbehelfes des Feststellungsbescheides die Klärung der Voraussetzungen bzw. der Rechtmäßigkeit der Einleitung des Verfahrens im Wege eines Feststellungsantrages jedoch aus; vielmehr kann die Rechtmäßigkeit und somit auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens im Wege der Anfechtung des das Ruhestandverfahren beendenden Bescheides bekämpft werden vergleiche 12.12.2008, 2007/12/0047). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ruhestandversetzungsverfahrens lägen nicht vor bzw. die Einleitung dieses Verfahrens sei rechtswidrig, weil eine Prognose über die dauernde Dienstfähigkeit nicht vorliege, ist der Vollständigkeit halber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der die Voraussetzung der für die Ruhestandsversetzung erforderlichen dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 BDG 1979 nicht bei der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens, sondern zum Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides gegeben sein muss (VwGH 29.09.1999, 98/12/0117 mwN).Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ruhestandversetzungsverfahrens lägen nicht vor bzw. die Einleitung dieses Verfahrens sei rechtswidrig, weil eine Prognose über die dauernde Dienstfähigkeit nicht vorliege, ist der Vollständigkeit halber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der die Voraussetzung der für die Ruhestandsversetzung erforderlichen dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 14, BDG 1979 nicht bei der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens, sondern zum Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides gegeben sein muss (VwGH 29.09.1999, 98/12/0117 mwN). Demnach erfolgt die Beurteilung, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, erst im Ruhestandsversetzungsverfahren selbst. Um diese Beurteilung und damit in Zusammenhang stehende notwendige Ermittlungen durchführen zu können, ist das Verfahren nach § 14 BDG 1979 bereits davor einzuleiten. Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht setzt die Rechtmäßigkeit der Einleitung eines Verfahrens nach § 14 BDG 1979 (noch) nicht die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit voraus. Vielmehr ist die strittige Frage des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit im Rahmen dieses gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens - nämlich im Rahmen des Verfahrens
BDG 1979 - zu klären und hat die Prognosebeurteilung erst bei Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides zu erfolgen. Auch aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens
BDG 1979 eine Prognose über die dauernde Dienstunfähigkeit nicht vorlag, kann daher ein wie vom Beschwerdeführer dargelegtes Feststellungsinteresse nicht abgeleitet werden.Demnach erfolgt die Beurteilung, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, erst im Ruhestandsversetzungsverfahren selbst. Um diese Beurteilung und damit in Zusammenhang stehende notwendige Ermittlungen durchführen zu können, ist das Verfahren nach Paragraph 14, BDG 1979 bereits davor einzuleiten. Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht setzt die Rechtmäßigkeit der Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 14, BDG 1979 (noch) nicht die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit voraus. Vielmehr ist die strittige Frage des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit im Rahmen dieses gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens - nämlich im Rahmen des Verfahrens
Paragraph 14, BDG 1979 - zu klären und hat die Prognosebeurteilung erst bei Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides zu erfolgen. Auch aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens
Paragraph 14, BDG 1979 eine Prognose über die dauernde Dienstunfähigkeit nicht vorlag, kann daher ein wie vom Beschwerdeführer dargelegtes Feststellungsinteresse nicht abgeleitet werden. Sowohl der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Einleitung des Verfahrens nach § 14 BDG 1979 nicht vorliegen, als auch der Eventualantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einleitung eines derartigen Verfahrens waren daher unzulässig.Sowohl der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 14, BDG 1979 nicht vorliegen, als auch der Eventualantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einleitung eines derartigen Verfahrens waren daher unzulässig. Die belangte Behörde hat den Antrag sowie den Eventualantrag des Beschwerdeführers daher zu Recht zurückgewiesen. Das nähere Eingehen auf die Fragen des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die seitens des Beschwerdeführers gerügte Beweiswürdigung konnte somit unterbleiben. Auch ein Grund für die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des ASG war aufgrund der Unzulässigkeit der Anträge nicht gegeben. Gleiches gilt für einen Antrag auf Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier zu prüfenden Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ist angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als eindeutig geklärt zu betrachten. Weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W213.2182666.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.