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{'item': 'W235 2154422-1'}

Obsah (22)§ 5Art. 12§ 21Art. 133§ 28§ 29Art. 18§ 61§ 10Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 8Artikel 46Art. 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW235 2154422-1 SpruchW235 2154422-1/8E W235 2154419-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

§ 5Asyl

G mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zweiter Satz zu lauten hat:Die Beschwerden werden

Paragraph 5, AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zweiter Satz zu lauten hat: "Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Art. 12Abs.

4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig.""Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig."

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und Staatsangehörige des Iran. Sie stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.01.2017 Anträge auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage hat ergeben, dass die Beschwerdeführer am XXXX08.2016 jeweils Asylanträge in der Schweiz gestellt hatten. Ferner haben Abgleichungen im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergeben, dass den Beschwerdeführern von der italienischen Botschaft in Teheran Visa für elf Tage im Zeitraum XXXX08.2016 bis XXXX08.2016 erteilt worden waren (vgl. AS 13 im Akt des Erstbeschwerdeführers und AS 9 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin).Ferner haben Abgleichungen im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergeben, dass den Beschwerdeführern von der italienischen Botschaft in Teheran Visa für elf Tage im Zeitraum XXXX08.2016 bis XXXX08.2016 erteilt worden waren vergleiche AS 13 im Akt des Erstbeschwerdeführers und AS 9 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). 1.
  2. Am 13.01.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei die Beschwerdeführer zunächst in ihren jeweiligen Erstbefragungen angaben, an keinen Krankheiten zu leiden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab ferner an, dass sie nicht schwanger sei. Zu Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er jeweils in Deutschland, Großbritannien und Frankreich Cousins habe. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass zwei ihrer Schwestern in der Schweiz leben würden. Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er (gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin) im Juni oder Juli 2016 illegal aus dem Iran in die Türkei gereist sei. Er habe zwar einen Reisepass gehabt, der ihm jedoch vom Schlepper im Iran abgenommen worden sei. Von der Türkei aus sei er über Griechenland und Italien in die Schweiz gefahren, wo er von August 2016 bis ca. XXXX oder XXXX01.2017 gewesen sei. Die Schweiz sei eines der schlimmsten Länder in Europa. Es habe keine Zivilisation und keine Geschäfte gegeben, sondern nur Wald und Schnee. In der Schweiz hätten sie Anträge auf internationalen Schutz gestellt und negative Bescheide bekommen. Von der Schweiz seien sie nach Italien zurückgebracht worden. Dort seien ihm die Fingerabdrücke ohne sein Einverständnis abgenommen worden. Außerdem hätten die Beschwerdeführer keine Schlafmöglichkeiten gehabt und hätten auf Straße leben müssen. Nach zwei Tagen seien sie von Italien nach Österreich gereist. Der Erstbeschwerdeführer habe in der Schweiz erfahren, dass mit seinem Reisepass ein Visum für Italien beantragt worden sei. Er sei mit dem Schlepper in die italienische Botschaft gegangen und habe dort ein Visum für Italien beantragt. Der Schlepper habe gemeint, dass man am leichtesten ein Visum für Italien bekomme. Den Reisepass habe er von der italienischen Botschaft in Teheran nicht mehr abgeholt. Das Visum selbst habe er nie gesehen.Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er (gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin) im Juni oder Juli 2016 illegal aus dem Iran in die Türkei gereist sei. Er habe zwar einen Reisepass gehabt, der ihm jedoch vom Schlepper im Iran abgenommen worden sei. Von der Türkei aus sei er über Griechenland und Italien in die Schweiz gefahren, wo er von August 2016 bis ca. römisch 40 oder XXXX01.2017 gewesen sei. Die Schweiz sei eines der schlimmsten Länder in Europa. Es habe keine Zivilisation und keine Geschäfte gegeben, sondern nur Wald und Schnee. In der Schweiz hätten sie Anträge auf internationalen Schutz gestellt und negative Bescheide bekommen. Von der Schweiz seien sie nach Italien zurückgebracht worden. Dort seien ihm die Fingerabdrücke ohne sein Einverständnis abgenommen worden. Außerdem hätten die Beschwerdeführer keine Schlafmöglichkeiten gehabt und hätten auf Straße leben müssen. Nach zwei Tagen seien sie von Italien nach Österreich gereist. Der Erstbeschwerdeführer habe in der Schweiz erfahren, dass mit seinem Reisepass ein Visum für Italien beantragt worden sei. Er sei mit dem Schlepper in die italienische Botschaft gegangen und habe dort ein Visum für Italien beantragt. Der Schlepper habe gemeint, dass man am leichtesten ein Visum für Italien bekomme. Den Reisepass habe er von der italienischen Botschaft in Teheran nicht mehr abgeholt. Das Visum selbst habe er nie gesehen. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte in ihrer eigenen Erstbefragung im Wesentlichen die Angaben des Erstbeschwerdeführers und brachte ergänzend vor, dass sie in Italien zwei Nächte auf der Straße hätten schlafen müssen. Sie wolle das Asylverfahren nicht in Italien führen, weil sie dort keine Sicherheit habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in der italienischen Botschaft in Teheran ein Visum beantragt, habe sich jedoch nicht getraut, mit dem Visum nach Österreich zu reisen. Der Reisepass mit dem Visum müsste noch in der italienischen Botschaft liegen. Den Beschwerdeführern wurde weiters am 13.01.2017 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit der Schweiz die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.Den Beschwerdeführern wurde weiters am 13.01.2017 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit der Schweiz die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.01.2017 auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an die Schweiz.1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.01.2017 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an die Schweiz. Mit Schreiben vom 20.01.2017 gaben die schweizer Behörden bekannt, dass sie den Ersuchen auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführer nicht entsprechen könnten, da die Beschwerdeführer zwar am XXXX08.2016 in der Schweiz um Asyl angesucht hätten, die italienischen Behörden jedoch am XXXX11.2016 der Übernahme der Beschwerdeführer implizit zugestimmt hätten und diese daher am XXXX01.2017 nach Italien überstellt worden seien. Es werde daher ersucht, die Ersuchen an die italienischen Behörden zu richten. 1.
  3. Am 23.01.2017 richtete das Bundesamt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Italien.1.
  4. Am 23.01.2017 richtete das Bundesamt auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Italien. In der Folge teilte das Bundesamt der italienischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 27.02.2017 mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführer wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf die österreichischen Wiederaufnahmegesuche auf Italien übergegangen ist Am 27.02.2017 wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin Verfahrensanordnungen

§ 29Abs. 3 Asyl

G übergeben, mit welchen ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.Am 27.02.2017 wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin Verfahrensanordnungen

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG übergeben, mit welchen ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. 1.

  1. Am 23.03.2017 fand jeweils eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Beide Beschwerdeführer gaben in ihren jeweiligen Einvernahmen an, dass sie nicht über Verwandte im österreichischen Bundesgebiet verfügen würden. In seiner eigenen Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er Tropfen gegen Knochenschmerzen nehmen müsse. Er gehe auch regelmäßig zum Arzt. Er habe am XXXX07.2016 persönlich in der italienischen Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum beantragt, das am XXXX07.2016 ausgestellt worden sei. Die Ausstellung des Visums habe jedoch zu lange gedauert, sodass die Beschwerdeführer ohne Pass ausgereist seien. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung nach Italien auszusprechen, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sie in Italien von der Polizei schlecht behandelt worden seien. Sie seien gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben und ihnen sei gedroht worden, dass sie abgeschoben würden. Es habe keine Unterkunft und keine Verpflegung gegeben. In Italien kümmere sich niemand um Flüchtlinge. In Österreich habe der Erstbeschwerdeführer die Möglichkeit, behandelt zu werden. Hier gebe es Ärzte und Psychologen. Auf die Frage, ob er in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, hätte er einen Antrag gestellt, wäre er in ein Lager gekommen. Sie hätten jedoch nicht in Italien bleiben wollen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen verwies der Erstbeschwerdeführer auf unterstrichene Passagen, in denen es um Probleme bei der Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Italien geht. Das seien die Gründe, warum er nicht nach Italien wolle. Vor allem wolle er wegen der schlechteren medizinischen Versorgung nicht nach Italien. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie regelmäßig zum Arzt gehen müsse. Die Behandlung im Krankenhaus würde noch zwei Wochen dauern. Auch sei sie zweimal in der Woche beim Arzt im Flüchtlingsheim. Ihr Reisepass befinde sich in der italienischen Botschaft in Teheran. Dort habe sie um ein Visum angesucht, habe jedoch ihren Pass nicht mehr abgeholt. Sie sei zweimal in Italien eingereist. Das erste Mal Mitte August
  2. Da sei sie einen Tag in Italien gewesen und dann in die Schweiz gefahren. Das zweite Mal sei sie von der Schweiz nach Italien abgeschoben worden und sei eine Nacht dort aufhältig gewesen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Italien zurückwolle. Sie sei gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben und dann sei sie auf die Straße "geschmissen" worden. Flüchtlinge würden in Italien schlecht behandelt werden. Nicht nur die Polizei habe sie schlecht behandelt. Auf einem italienischen Bahnhof hätten Betrunkene versucht, sie zu vergewaltigen und hätten auch versucht, den Beschwerdeführen Geld zu stehlen. Wegen der versuchten Vergewaltigung sei sie nicht bei der Polizei gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei im Iran vergewaltigt worden und komme dies alles nach der versuchten Vergewaltigung in Italien "wieder hoch". Sie habe in Italien keinen Asylantrag gestellt. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Italien gab sie an, dass Iraner in Italien keine Chance hätten, Asyl zu bekommen. In Italien würden Menschenrechte von Behörden und der Mafia ständig verletzt. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer nachstehende ärztliche Unterlagen vor: * Ambulanzbericht vom XXXX03.2017 mit den Diagnosen Opiatabhängigkeit (kontrollierter Konsum) sowie depressive Störung mittelgradiger Episode und einer medikamentösen Therapieempfehlung; * Arztbericht internistische Notaufnahme vom XXXX02.2017, dem zu entnehmen ist, dass der Erstbeschwerdeführer mit der Diagnose Ganzkörperschmerz in ambulanter Behandlung war und in gutem Allgemeinzustand entlassen wurde samt medikamentöser Therapieempfehlung und Terminvereinbarung in einer Drogenambulanz; * Gesamtübersicht einer klinischen- und Gesundheitspsychologin vom XXXX03.2017, der zu entnehmen ist, dass sich der Erstbeschwerdeführer seit dem XXXX01.2017 für zehn Einheiten wegen einer substitutionsgestützten Rehabilitation in klinisch-psychologischer Beratung befindet und * Karteiauszug betreffend dem Erstbeschwerdeführer verschriebene Medikamente vom XXXX03.2017 Die Zweitbeschwerdeführerin legte ebenso folgende medizinische Unterlagen vor: * Gesamtübersicht einer klinischen- und Gesundheitspsychologin vom XXXX03.2017, der zu entnehmen ist, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin seit XXXX01.2017 für fünf Einheiten wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in klinisch-psychologischer Beratung befindet; * Ambulanzbericht vom XXXX03.2017 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung mit der Empfehlung einer weiterführenden psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung und * Karteiauszug betreffend der Zweitbeschwerdeführerin verschriebene Medikamente vom XXXX03.2017
  3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 18Abs.

1 lit. b [korrekt wäre: Art. 12 Abs. 4] Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, [korrekt wäre: Artikel 12, Absatz 4 ], Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien zulässig ist. Begründend wurde betreffend beide Beschwerdeführer im Wesentlichen festgestellt, dass diese Staatsangehörige des Iran seien und an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würden. Der Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass die Beschwerdeführer in der italienischen Botschaft in Teheran Schengen-Visa beantragt hätten, die am XXXX07.2016 ausgestellt worden seien. Ferner habe der Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergeben, dass die Beschwerdeführer am XXXX08.2016 in der Schweiz jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Die schweizer Behörden hätten die Wiederaufnahmegesuche aufgrund der Zuständigkeit Italiens abgelehnt. Am 24.02.2017 sei die Zuständigkeit für die in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz auf Italien übergegangen. Abgesehen vom jeweils mitgereisten Ehepartner, dessen Antrag ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen und dessen Außerlandesbringung nach Italien ebenso angeordnet worden sei, hätten die Beschwerdeführer keine weiteren Angehörige in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend beide Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass aufgrund eines für die Schengen Staaten gültig gewesenes Visums, ausgestellt von den italienischen Behörden in Teheran am XXXX07.2016, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer feststehen würden. Dass die Beschwerdeführer an akut lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden, sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass die vorgelegten Befunde überwiegend unauffällig ausgefallen seien und eine stationäre medizinische Betreuung nicht notwendig gewesen sei. Bei seiner Entlassung nach ambulanter Behandlung habe er sich in gutem Allgemeinzustand befunden. Es sei lediglich eine Medikation empfohlen worden. Die Medikamente, die der Erstbeschwerdeführer in Österreich bekommen habe, würden der Entwöhnung von Opiaten und den damit verbundenen Symptomen dienen. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde darauf verwiesen, dass auch in ihrem Fall die vorgelegten Befunde überwiegend unauffällig ausgefallen seien. Bei der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung würde es sich um keinen psychiatrischen Notfall handeln und sei eine stationäre Betreuung nicht notwendig gewesen. Es sei lediglich eine weiterführende psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung empfohlen worden. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Privat- und Familienleben hätten sich aus den niederschriftlichen Einvernahmen ergeben. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zu den Angaben der Beschwerdeführer, sie wären in Italien schlecht behandelt worden, werde ausgeführt, dass der Aufenthalt viel zu kurz gewesen sei, um ein objektives Urteil über die (medizinische) Behandlung und Versorgung in Italien zu fällen. Die Beschwerdeführer hätten nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass der jeweils mitgereiste Ehepartner im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei weiters festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung das private Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Italien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, hätten sich die Aufnahmekapazitäten und Versorgungsbedingungen in Italien aufgrund der Maßnahmen der italienischen Behörden zur Sicherstellung der Vorgaben des Tarakhel-Urteils wesentlich geändert, weshalb die Einholung von Einzelfallzusicherungen nicht erforderlich gewesen sei. Zusammengefasst sei daher festzustellen, dass in Italien von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulement-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden könne. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme werde angeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführer an einer Erkrankung jener besonderen Schwere leiden würden, die erforderlich sei, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen. Es sei in den Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass gerade die Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Italien keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide, dass der jeweils mitgereiste Ehepartner im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei weiters festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung das private Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Italien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, hätten sich die Aufnahmekapazitäten und Versorgungsbedingungen in Italien aufgrund der Maßnahmen der italienischen Behörden zur Sicherstellung der Vorgaben des Tarakhel-Urteils wesentlich geändert, weshalb die Einholung von Einzelfallzusicherungen nicht erforderlich gewesen sei. Zusammengefasst sei daher festzustellen, dass in Italien von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulement-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden könne. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme werde angeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführer an einer Erkrankung jener besonderen Schwere leiden würden, die erforderlich sei, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen. Es sei in den Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass gerade die Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Italien keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

  1. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges und des bisherigen Vorbringens der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine (der Beschwerde beigelegte) Bestätigung des Frauennotrufs Salzburg vom XXXX04.2017 ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin ohne Zweifel Opfer schwerer sexueller Gewalt geworden sei und ein charakteristisches Zustandsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung aufweise. Eine Rückschiebung der Zweitbeschwerdeführerin nach Italien würde eine hochgradige gesundheitliche Gefährdung bedeuten. Die Beschwerdeführer seien der Meinung, dass alle Flüchtlinge in Italien so behandelt würden wie sie. Beide würden medizinische Behandlung benötigen, die sie in Österreich bereits erhielten. In Italien wäre das nicht der Fall. Flüchtlingen gegenüber werde von den italienischen Behörden Gleichgültigkeit an den Tag gelegt. Es komme zu einer systematischen Verletzung fundamentaler Menschenrechte. Mangelnde Versorgung und die Verweigerung der Unterkunftsmöglichkeiten seien Realität. Die Versorgung von Asylwerbern sei in Italien nicht gewährleistet. Zudem werde ihnen die Möglichkeit der Asylantragstellung massiv erschwert. Sie würden auf der Straße ohne jegliche Unterstützung leben. Der lapidare Verweis der belangten Behörde auf die Länderfeststellungen sei nicht gerechtfertigt, da es nicht auf die Theorie, sondern auf die wahren Verhältnisse in Italien ankomme. Ferner habe sich die Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht näher auseinandergesetzt. Es bestehe in Italien die reale Gefahr des fehlenden Verfolgungsschutzes sowie einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigelegt: * Bericht über ein ärztliches Beratungsgespräch des Erstbeschwerdeführers vom XXXX03.2017 betreffend seine Opiatabhängigkeit mit der Diagnose Traumafolgestörung und einer medikamentösen Therapieempfehlung; * schlecht leserlicher, handschriftlich ausgefüllter ärztlicher Befundbericht vom XXXX03.2017 betreffend den Erstbeschwerdeführer mit der Diagnose Opiatabhängigkeit; * (in der Beschwerde erwähnte) Bestätigung des Frauennotrufs Salzburg vom XXXX04.2017 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und * Ambulanzbericht vom XXXX04.2017 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung;
  2. Am 20.07.2017 wurden die Beschwerdeführer gemeinsam auf dem Luftweg nach Italien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zu den Beschwerdeführern: Die Beschwerdeführer sind ein Ehepaar und Staatsangehörige des Iran. Den Beschwerdeführern wurde von der italienischen Botschaft in Teheran Schengen-Visa für elf Tage im Zeitraum XXXX08.2016 bis XXXX08.2016 erteilt. In Besitz dieser Visa reisten die Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 12.01.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich in Besitz von italienischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind. Zuvor stellten die Beschwerdeführer am XXXX08.2016 Asylanträge in der Schweiz und wurden von den schweizer Behörden am XXXX01.2017 nach Italien überstellt, von wo aus sie am nächsten Tag nach Österreich weitergereist sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.01.2017 Wiederaufnahmegesuche an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführer ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 27.02.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Italien Gefahr laufen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Erstbeschwerdeführer leidet an einer Opiatabhängigkeit und - damit verbunden - an einer depressiven Störung. Wegen der Diagnose Ganzkörperschmerz wurde er am XXXX02.2017 ambulant behandelt und konnte in gutem Allgemeinzustand entlassen werden. Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Beide Beschwerdeführer erhielten in Österreich eine medikamentöse Therapie sowie eine klinisch-psychologische Beratung. Eine darüber hinausgehende bzw. zum Zeitpunkt der Überstellung vorgelegen habende Behandlungsbedürftigkeit beider Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden. Sohin kann in einer Gesamtbetrachtung festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet. Am 20.07.2017 wurden die Beschwerdeführer gemeinsam auf dem Luftweg nach Italien überstellt. Festgestellt wird, dass die Überstellung ruhig verlaufen ist und kein Ambulanz- bzw. Notarzteinsatz erforderlich war. 1.
  5. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien: Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden in den angefochtenen Bescheiden umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Dublin-Rückkehrer: Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.
  6. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.
  7. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.
  8. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.
  9. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.
  10. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 1.2015). Im Falle einer 8-köpfigen afghanischen Familie, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014; vgl. AIDA 12.2015).Im Falle einer 8-köpfigen afghanischen Familie, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014; vergleiche AIDA 12.2015). Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (Mdl 15.2.2016). b). Unterbringung: Mit LD 142/2015 wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die
  11. Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und wenn eine Bedürftigkeit besteht, welche auf Basis von Eigendeklaration festgestellt wird. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist). Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Recht auch bis zu Entscheidung des Gerichts (AIDA 12.2015).Mit LD 142 aus 2015, wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die
  12. Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und wenn eine Bedürftigkeit besteht, welche auf Basis von Eigendeklaration festgestellt wird. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist). Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Recht auch bis zu Entscheidung des Gerichts (AIDA 12.2015). Die Praxis, dass der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der Verbalizzazione (formelle Registrierung des Antrags) gegeben ist, anstatt sofort nach Fotosegnalamento (erkennungsdienstliche Behandlung), bestand laut AIDA aber zumindest bis Ende September 2015 fort. Zwischen diesen beiden Schritten waren, abhängig von Region und Antragszahlen, vor allem in den großen Städten Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich. Betroffene AW waren daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es drohte ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Auch ist nicht bekannt, wie sich die Situation momentan darstellt. Betroffen waren außerdem nur Personen, die ihren Antrag im Land stellten, keine auf See geretteten AW (AIDA 12.2015). [...] Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Berichten zufolge ist es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen, in denen Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden konnten und sich selbst unterbringen mussten, mitunter in Behelfssiedlungen (AIDA 12.2015). Gleichzeitig besagten ältere Berichte, dass ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Unterbringungsplatz verliert und danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden kann (AIDA 1.2015). Angeblich gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011). Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden ab 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen (ARCO, ARCA, ASTRA am Flughafen Rom-Fiumicino; STELLA, ALI, TERRA am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna) (AIDA 1.2015). Informationen aus dem ital. Innenministerium zufolge, sind diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen und wurden von der EU nicht nachfinanziert. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region. Am 29.2.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen Einrichtungen untergebracht (VB 10.3.2016). [...] c). Medizinische Versorgung: Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrages. Das gilt sowohl für untergebrachte als auch für nicht untergebrachte AW. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. In einem Zentrum Untergebrachte erhalten bei diesem Schritt Hilfe von ihren Betreuern. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können. Zum effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber und Schutzberechtigte erklärt AIDA, dass bei den Mitarbeitern im Gesundheitsbereich Desinformation und Mangel an Erfahrung in der Behandlung von Migranten häufig sind. Die Sprachbarriere ist aber das größte Zugangshindernis (AIDA 12.2015). AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen profitieren, die im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes und von spezialisierten NGOs und Privaten angeboten werden. Verschiedene medizinische Zentren und Ärzte, die früher im sogenannten NIRAST (Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture) organisiert waren, arbeiten unter verschiedenen Finanzierungen weiter in der Unterstützung von Folteropfern (AIDA 12.2015). Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 12.2015). Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in den jeweiligen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Auch wurden in den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide die von Italien aufgrund des Urteils des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz unternommenen Maßnahmen zur Verbesserung, insbesondere der Versorgungs- und Unterbringungslage, für Asylwerber angeführt und stützen sich diese nahezu ausschließlich auf Quellen, welche (zum Teil weit) nach dem EGMR Urteil Tarakhel gegen die Schweiz (sohin nach dem 04.11.2014) entstanden sind. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Einreise nach Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Dass den Beschwerdeführern von der italienischen Botschaft in Teheran Schengen-Visa für elf Tage im Zeitraum XXXX08.2016 bis XXXX08.2016 erteilt wurden und sie sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich in Besitz von italienischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt und wurde darüber hinaus von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, dass sie in der italienischen Botschaft in Teheran jeweils ein Visum für Italien beantragt hätten. Ferner ergibt sich diese Visa-Erteilung auch aus den Abgleichungen im VIS System des Bundesministeriums für Inneres. Aus welchen Gründen das Bundesamt im Spruch der angefochtenen Bescheide von einer Asylantragstellung in Italien - der Spruch bezieht sich auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO - ausgeht, ist nicht ersichtlich und beruht aller Wahrscheinlichkeit nach auf einem Irrtum. Die Beschwerdeführer haben übereinstimmend angegeben, in Italien keinen Asylantrag gestellt zu haben und findet sich diesbezüglich auch kein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 in Bezug auf Italien, der auf eine Asylantragstellung hinweisen würde. Dass die Beschwerdeführer zuvor - nämlich am XXXX08.2016 - in der Schweiz Asylanträge stellten, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde auch von den Beschwerdeführern selbst angegeben. Hinzu kommt, dass diese Asylantragstellung von den schweizer Behörden in ihrem Schreiben vom 20.01.2017 bestätigt wurde. Aus diesem Schreiben der schweizer Behörden ergibt sich auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführer am XXXX01.2017 von der Schweiz nach Italien überstellt worden waren.Dass den Beschwerdeführern von der italienischen Botschaft in Teheran Schengen-Visa für elf Tage im Zeitraum XXXX08.2016 bis XXXX08.2016 erteilt wurden und sie sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich in Besitz von italienischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt und wurde darüber hinaus von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, dass sie in der italienischen Botschaft in Teheran jeweils ein Visum für Italien beantragt hätten. Ferner ergibt sich diese Visa-Erteilung auch aus den Abgleichungen im VIS System des Bundesministeriums für Inneres. Aus welchen Gründen das Bundesamt im Spruch der angefochtenen Bescheide von einer Asylantragstellung in Italien - der Spruch bezieht sich auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO - ausgeht, ist nicht ersichtlich und beruht aller Wahrscheinlichkeit nach auf einem Irrtum. Die Beschwerdeführer haben übereinstimmend angegeben, in Italien keinen Asylantrag gestellt zu haben und findet sich diesbezüglich auch kein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 in Bezug auf Italien, der auf eine Asylantragstellung hinweisen würde. Dass die Beschwerdeführer zuvor - nämlich am XXXX08.2016 - in der Schweiz Asylanträge stellten, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde auch von den Beschwerdeführern selbst angegeben. Hinzu kommt, dass diese Asylantragstellung von den schweizer Behörden in ihrem Schreiben vom 20.01.2017 bestätigt wurde. Aus diesem Schreiben der schweizer Behörden ergibt sich auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführer am XXXX01.2017 von der Schweiz nach Italien überstellt worden waren. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  15. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  16. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen, dass der Erstbeschwerdeführer an einer Opiatabhängigkeit und - damit verbunden - an einer depressiven Störung leidet sowie, dass er wegen der Diagnose Ganzkörperschmerz am XXXX02.2017 ambulant behandelt wurde und in gutem Allgemeinzustand entlassen werden konnte, ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten ärztlichen Unterlagen vom XXXX02.2017 und vom XXXX03.
  17. Dass betreffend die Zweitbeschwerdeführerin die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung gestellt wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Ambulanzberichten vom XXXX03.2017 und vom XXXX04.
  18. Ferner wurde in der Beschwerde eine Bestätigung des Frauennotrufs Salzburg vom XXXX04.2017 vorgelegt, in welcher ausgeführt wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin Opfer sexueller Gewalt geworden sei und das Zustandsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung aufweise. Dass sich beide Beschwerdeführer in Österreich einer medikamentösen Therapie sowie einer klinisch-psychologischen Beratung unterzogen haben, ergibt sich aus den vorgelegten "Gesamtübersichten" einer klinischen- und Gesundheitspsychologin vom XXXX03.2017 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) und vom XXXX03.2017 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) sowie aus den Karteiauszügen vom XXXX03.2017 (Erstbeschwerdeführer) und vom 21.03.2017 (Zweitbeschwerdeführerin). Da in weiterer Folge - nämlich nach dem XXXX04.2017 - weder beim Bundesamt noch beim Bundesverwaltungsgericht medizinische Unterlagen und/oder ärztliche Atteste einlangten, die auf darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeiten der Beschwerdeführer hinweisen, und sich auch sonst keine Hinweise auf die Inanspruchnahme medizinischer bzw. psychologischer Hilfe sowie auf eine vorliegende Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Überstellung dem Akteninhalt entnehmen lassen, war die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Aus diesem Grund war auch die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien entgegengestanden wären, zu treffen gewesen. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer in ihren jeweiligen Verfahren. Gegenteiliges ist auch den sonstigen Akteninhalten nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab beide Beschwerdeführer dezidiert an, keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben. Die Feststellung zur Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien ergibt sich aus den diesbezüglichen Berichten der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.07.
  19. Aus diesen Berichten ergibt sich auch die Feststellung, dass bei der Überstellung kein Ambulanz- bzw. Notarzteinsatz erforderlich war und diese ruhig verlaufen ist. 2.
  20. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und - jedenfalls zum Überstellungszeitpunkt - aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gegeben, sich zu den Länderberichten zu äußern, welche von ihnen auch wahrgenommen wurde. Der Erstbeschwerdeführer bezog sich selbst auf die Feststellungen des Bundesamtes und verwies auf die Ausführungen zur Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Italien. Die Zweitbeschwerdeführerin gab lediglich unsubstanziiert an, dass Iraner in Italien keine Chance auf Asyl hätten und Menschenrechte von den Behörden und "von der Mafia" verletzt würden. Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen des Bundesamtes ist diesen Vorbringen jedenfalls nicht zu entnehmen. Auch in der Beschwerde wurde den Länderberichten des Bundesamtes nicht entgegengetreten. Es wurde lediglich vorgebracht, dass es in Italien zu einer systematischen Verletzung von Menschenrechten komme, die Versorgung und Bereitstellung von Unterkünften nicht gewährleistet sei und Flüchtlingen die Möglichkeit der Asylantragstellung massiv erschwert bzw. verweigert werde. Allerdings wurde dieses Vorbringen lediglich ohne nähere Begründung und ohne Beleg einfach in den Raum gestellt. Einer näheren Überprüfung auf seine Richtigkeit ist dieses Vorbringen sohin nicht zugänglich, zumal auch keine alternative Berichte in das Verfahren eingeführt wurden. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen, der "lapidare" Verweis der Behörde auf die Länderfeststellungen sei nicht gerechtfertigt, da es nicht auf die Theorie, sondern auf die wahren Verhältnisse in Italien ankomme. Allerdings hat die Beschwerde in weiterer Folge weder ausgeführt, gegen welche Feststellungen sich die Kritik richtet noch wurden Berichte über die "wahren Verhältnisse in Italien" angeführt oder zitiert. Zum Vorbringen betreffend Erschwernis bzw. Verweigerung der Asylantragstellung ist zusätzlich auszuführen, dass dies wohl auf die Beschwerdeführer nicht zutreffen kann, da diese selbst angegeben haben, dass sie in Italien gar keine Asylanträge stellen wollten. Da sohin offensichtlich kein Interesse von Seiten der Beschwerdeführer zur Stellung von Asylanträgen in Italien war, kann nicht erkannt werden, inwieweit ihnen dies hätte erschwert werden sollen.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[...] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 22 Antwort auf ein AufnahmegesuchArtikel 22, Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs. [...]
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten

Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat

Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. 3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich in Besitz italienischer Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind und aufgrund derer sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnten. Den Beschwerdeführern wurden nämlich von der italienischen Botschaft in Teheran Visa für elf Tage im Zeitraum 02.08.2016 bis 27.08.2016 erteilt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Italiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich in Besitz italienischer Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind und aufgrund derer sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnten. Den Beschwerdeführern wurden nämlich von der italienischen Botschaft in Teheran Visa für elf Tage im Zeitraum 02.08.2016 bis 27.08.2016 erteilt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Italiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Die offenbar irrtümliche Zitierung des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO in den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide ändert nichts an der Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführer und war der Spruch daher dementsprechend zu korrigieren. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.Die offenbar irrtümliche Zitierung des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO in den jeweiligen Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide ändert nichts an der Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführer und war der Spruch daher dementsprechend zu korrigieren. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre jeweilige persönliche Situation - in ihren Rechten

Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre jeweilige persönliche Situation - in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerdeführer - den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.03.2017 zufolge - lediglich einen Tag im August 2016 und eine Nacht im Jänner 2017 (nach der Überstellung aus der Schweiz) in Italien aufgehalten haben, was jedenfalls nicht lange genug ist, um tatsächlich einen aussagekräftigen Eindruck über die Verhältnisse im italienischen Asylsystem - einschließlich Unterbringung und Versorgung - zu gewinnen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, in Italien seien ihnen die Fingerabdrücke ohne ihr Einverständnis abgenommen worden, ist auszuführen, dass eine Abnahme der Fingerabdrücke in Italien dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann, da aus der Eurodac-Abfrage hinsichtlich der Beschwerdeführer kein Kategorie 2 Ergebnis (erkennungsdienstliche Behandlung) ersichtlich ist. Wenn die Beschwerdeführer ausführen, sie hätten in Italien auf der Straße schlafen müssen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie bewusst keine Asylanträge gestellt hatten. Der Erstbeschwerdeführer gab auf die diesbezügliche Frage in der Einvernahme vom 23.03.2017 an, dass er, wenn er einen Asylantrag gestellt hätte, in ein Lager gekommen wäre. Diesem Vorbringen ist eindeutig zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer wohl selbst davon ausgeht, dass er - bei Asylantragstellung - von den italienischen Behörden (wenn auch "nur" in einem Lager) untergebracht worden wäre. Letztlich ist der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Vorbringen, sie wäre an einem Bahnhof in Italien von einigen betrunkenen Männern beinahe vergewaltigt worden, entgegenzuhalten, dass derartige Belästigungen in jedem europäischen Land vorkommen können und dies wohl kaum den italienischen Behörden zur Last gelegt werden kann. Die Zweitbeschwerdeführerin hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, diesen Vergewaltigungsversuch bei den italienischen Behörden anzuzeigen. Systemische Mängel im italienischen Asylverfahren sind aus diesem Vorbringen der Beschwerdeführer jedenfalls nicht zu erkennen. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte

Art. 3EMRK zu rechnen hätte.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte

Artikel 3, EMRK zu rechnen hätte.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen sohin im Mitgliedstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Gelegentlich geäußerte Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Italien stellen sich letztlich als spekulativ dar. Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgesprochen hat, dass von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen sohin im Mitgliedstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Gelegentlich geäußerte Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Italien stellen sich letztlich als spekulativ dar. Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgesprochen hat, dass von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Es liegen insbesondere keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (vgl. EuGH vom 21.12.2011, C-411/10 und C-439/10, N.S. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher oder belgischer Gerichte belegen nicht solche systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Italien, wobei hinzukommt, dass es sich zumeist um Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handelt.Es liegen insbesondere keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist vergleiche EuGH vom 21.12.2011, C-411/10 und C-439/10, N.S. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher oder belgischer Gerichte belegen nicht solche systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Italien, wobei hinzukommt, dass es sich zumeist um Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handelt. Aus der vereinzelten Zuerkennung des einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Schlüsse gezogen werden. Die auf der Internetseite des EGMR abrufbare Statistik über einstweilige Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zeigt zwar, dass in Bezug auf geplante Ausweisungen nach Italien in mehreren Einzelfällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, allerdings steht diesen Entscheidungen eine Mehrzahl von Fällen gegenüber, in denen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt worden war. Der EGMR sprach in seinem Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel, ausdrücklich aus, dass die Lage in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden kann, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden. Zuletzt sprach der EGMR in seiner Entscheidung vom 13.01.2015, Nr. 51428/10, aus, dass die gegenwärtige Situation von Asylwerbern in Italien in keiner Weise mit jener von Asylwerbern in Griechenland zu dem Zeitpunkt verglichen werden kann, über den der EGMR im Fall M.S.S. zu entscheiden hatte. Die Struktur und die allgemeine Situation in Italien sind nicht so gelagert, dass sie allein einer Ausweisung nach Italien entgegenstünden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass für eine solche Person im Fall der Ausweisung ein reales Risiko bestünde, in eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Situation zu kommen (ebenso: EGMR vom 04.10.2016, 30474/14, Jihana Ali, Rn. 33 bis 35).Der EGMR sprach in seinem Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel, ausdrücklich aus, dass die Lage in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden kann, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden. Zuletzt sprach der EGMR in seiner Entscheidung vom 13.01.2015, Nr. 51428/10, aus, dass die gegenwärtige Situation von Asylwerbern in Italien in keiner Weise mit jener von Asylwerbern in Griechenland zu dem Zeitpunkt verglichen werden kann, über den der EGMR im Fall M.S.S. zu entscheiden hatte. Die Struktur und die allgemeine Situation in Italien sind nicht so gelagert, dass sie allein einer Ausweisung nach Italien entgegenstünden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass für eine solche Person im Fall der Ausweisung ein reales Risiko bestünde, in eine gegen Artikel 3, EMRK verstoßende Situation zu kommen (ebenso: EGMR vom 04.10.2016, 30474/14, Jihana Ali, Rn. 33 bis 35). Nach den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen bietet Italien Refoulementschutz. Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gedroht hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf der Grundlage von im Wesentlichen übereinstimmenden Länderberichten in angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes in seinen Entscheidungen vom 13.07.2015, Ra 2015/18/0143, und vom 20.10.2015, Ra 2015/18/0151, keinen Anlass gesehen, die Abstandnahme von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu bemängeln. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich in seinem Beschluss vom 09.11.2017, Ra 2017/18/0272, in Bezug auf eine Dublin Überstellung nach Italien bekräftigt, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden könne (vgl. hierzu auch VwGH vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).Nach den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen bietet Italien Refoulementschutz. Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gedroht hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf der Grundlage von im Wesentlichen übereinstimmenden Länderberichten in angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes in seinen Entscheidungen vom 13.07.2015, Ra 2015/18/0143, und vom 20.10.2015, Ra 2015/18/0151, keinen Anlass gesehen, die Abstandnahme von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu bemängeln. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich in seinem Beschluss vom 09.11.2017, Ra 2017/18/0272, in Bezug auf eine Dublin Überstellung nach Italien bekräftigt, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden könne vergleiche hierzu auch VwGH vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153). Auch wenn die Beschwerdeführer den Wunsch haben, in Österreich zu bleiben, ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführer in Italien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführer in Italien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. 3.2.4.

  1. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).3.2.4.
  2. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt, leidet der Erstbeschwerdeführer an einer Opiatabhängigkeit und an einer depressiven Störung. Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Beide Beschwerdeführer wurden in Österreich medikamentös und therapeutisch behandelt, wobei dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer nach dem 21.04.2017 (und sohin drei Monate vor der Überstellung nach Italien) weitere Behandlungen in Anspruch genommen haben. Auch wurde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine Rückschiebung der Zweitbeschwerdeführerin nach Italien eine "hochgradige gesundheitliche Gefährdung" bedeuten würde, fehlt diesem Vorbringen jegliche Begründung. Ebenso verhält es sich mit der Angabe, in Österreich würden die Beschwerdeführer medizinische Behandlungen erhalten, was in Italien nicht der Fall wäre. Auch diesbezüglich lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführer davon ausgehen, in Italien - falls erforderlich - keine medizinische Behandlung zu erhalten, wobei hinzu kommt, dass sie eine solche während ihres zweimal eintägigen Aufenthalts weder benötigt noch darum ersucht haben.Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt, leidet der Erstbeschwerdeführer an einer Opiatabhängigkeit und an einer depressiven Störung. Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Beide Beschwerdeführer wurden in Österreich medikamentös und therapeutisch behandelt, wobei dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer nach dem 21.04.2017 (und sohin drei Monate vor der Überstellung nach Italien) weitere Behandlungen in Anspruch genommen haben. Auch wurde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine Rückschiebung der Zweitbeschwerdeführerin nach Italien eine "hochgradige gesundheitliche Gefährdung" bedeuten würde, fehlt diesem Vorbringen jegliche Begründung. Ebenso verhält es sich mit der Angabe, in Österreich würden die Beschwerdeführer medizinische Behandlungen erhalten, was in Italien nicht der Fall wäre. Auch diesbezüglich lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführer davon ausgehen, in Italien - falls erforderlich - keine medizinische Behandlung zu erhalten, wobei hinzu kommt, dass sie eine solche während ihres zweimal eintägigen Aufenthalts weder benötigt noch darum ersucht haben. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung in Italien jedenfalls gewährleistet ist und zwar nicht nur für Asylwerber und Schutzberechtigte, sondern auch für irreguläre Migranten und illegal aufhältige Personen. Nach Registrierung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst haben Asylwerber dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger, wobei an dieser Stelle nochmals darauf zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführer in Italien bewusst keinen Asylantrag gestellt haben und ihnen jedenfalls nach Rücküberstellung und Asylantragstellung in Italien die unentgeltliche medizinische Versorgung im Bedarfsfall zur Verfügung steht. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer

Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt, was offensichtlich - die Beschwerdeführer wurden ja bereits nach Italien überstellt - nicht erforderlich war, wie sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.07.2017 ergibt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.

Schließlich is

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