RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW238 2143368-1 SpruchW238 2143367-1/21E W238 2143368-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
Art. 133Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht
B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde am 16.09.2016 ein bis 31.10.2016 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. und diversen Zusatzeintragungen ("Unzumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel", "Diät lt. VO BGBl. 303/1996 – Gesundheitsschädigung 1. Teilstrich", "Begleitperson", "Fahrpreisermäßigung", "Orthese" und "Prothese") ausgestellt.1. Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde am 16.09.2016 ein bis 31.10.2016 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. und diversen Zusatzeintragungen ("Unzumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel", "Diät lt. VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996, – Gesundheitsschädigung 1. Teilstrich", "Begleitperson", "Fahrpreisermäßigung", "Orthese" und "Prothese") ausgestellt. 2. Am 27.07.2016 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel", "Diät lt. VO BGBl. 303/1996 – Gesundheitsschädigung 1. Teilstrich", "Begleitperson", "Fahrpreisermäßigung", "Orthese" und "Prothese".2. Am 27.07.2016 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel", "Diät lt. VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996, – Gesundheitsschädigung 1. Teilstrich", "Begleitperson", "Fahrpreisermäßigung", "Orthese" und "Prothese". 3. Daraufhin holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten vom 15.09.2016 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Kniegelenksversteifung links. gz. 02.05.22 40 2 Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da mehrmals tägliche Insulindosierung erforderlich ist, um zufriedenstellende Blutzuckerwerte zu erzielen. 09.02.02 40 3 Zustand nach Mitralklappenersatz. Vorhofflimmern mit Marcoumartherapie ist in dieser Position mitberücksichtigt. 05.06.04 30 4 Hörstörung bds. Wahl der Position mit dem mittleren Rahmensatz, da eine mittelgradige Hörstörung bds. vorliegt. 12.02.01 Tabelle Spalte 3 Zeile 3 30 5 Visusverminderung bds. Korrigierter Visus rechts 0,4, korrigierter Visus links 0,5. 11.02.01 Tabelle Zeile 3 Kolonne 3 30 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 aufgrund der Maßgeblichkeit des Zusatzleidens um eine Stufe erhöht werde. Leiden 3 erhöhe nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Leiden 4 und 5 würden den Behinderungsgrad jeweils um eine weitere Stufe erhöhen, da es sich um relevante Sinnesleiden handle. Die gastritischen Beschwerden würden keinen Grad der Behinderung erreichen, da sie mittels PPI gut behandelbar seien. Im Vergleich zum Vorgutachten sei es zu einer Befundverbesserung von Leiden 1 des Vorgutachtens (Kniegelenksersatz beidseits) gekommen. Allerdings sei eine Befundverschlechterung von Leiden 3 (insulinpflichtiger Diabetes mellitus) und 5 des Vorgutachtens (Hörstörung beidseits) eingetreten. Auch sei es zu einem Wegfall von Leiden 6 des Vorgutachtens (Fraktur linkes Handgelenk) gekommen, da keine relevante Funktionsstörung vorliege. Insgesamt komme es zu einer Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe. Es handle sich um einen Dauerzustand. Hinsichtlich der begehrten Zusatzeintragungen wurde im Gutachten insbesondere ausgeführt, dass eine Begleitperson bei ausreichend guter Orientierungsfähigkeit sowie guter Mobilität der Beschwerdeführerin nicht begründbar sei. Das Tragen einer Orthese habe nicht objektiviert werden können. Zu den Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde von der befassten Sachverständigen ausgeführt, dass keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vorliegen würden. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sei selbstständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten sei das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten sei möglich. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln unter üblichen Transportbedingungen sei möglich. Die Verwendung einer Gehhilfe sei zweckmäßig, steigere die vermehrte Sicherheit der Gehleistung und erschwere die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maß. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben. 4. Am 19.10.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen "Diät lt. VO BGBl. 303/1996 – Gesundheitsschädigung 1. Teilstrich", "Fahrpreisermäßigung" und "Prothese" ausgestellt.4. Am 19.10.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen "Diät lt. VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996, – Gesundheitsschädigung 1. Teilstrich", "Fahrpreisermäßigung" und "Prothese" ausgestellt. 5.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 15.09.2016 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Gutachten vom 15.09.2016.5.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 15.09.2016 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Gutachten vom 15.09.2016. 5.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" (Spruchteil 1) und "Die Inhaberin des Passes ist Orthesenträgerin" (Spruchteil 2) in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde auch diesbezüglich auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 15.09.2016 verwiesen und festgehalten, dass die Voraussetzungen für die begehrten Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden. Diesem Bescheid wurde als Beilage ebenfalls das Gutachten vom 15.09.2016 angeschlossen.5.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" (Spruchteil 1) und "Die Inhaberin des Passes ist Orthesenträgerin" (Spruchteil 2) in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde auch diesbezüglich auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 15.09.2016 verwiesen und festgehalten, dass die Voraussetzungen für die begehrten Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden. Diesem Bescheid wurde als Beilage ebenfalls das Gutachten vom 15.09.2016 angeschlossen. 6.1. Gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde nach Aufzählung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, 300 Meter gehend zurückzulegen. Aufgrund des nahezu versteiften linken Beins seien auch das Ein- und Aussteigen sowie der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gefahrlos möglich. Der Kniegelenksersatz beidseits bewirke eine maßgeblich eingeschränkte Mobilität bei weiterhin erhöhten Entzündungsparametern. Die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung seien weiterhin gegeben, da bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen würden. Zudem liege aufgrund der Reduktion des Allgemeinzustandes der Beschwerdeführerin eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Die Beschwerdeführerin begehrte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Orthopädie und Innere Medizin. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass stattzugeben. 6.2. Gegen Spruchteil 1 des Bescheides betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" wurde ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Spruchteil betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes ist Orthesenträgerin" in den Behindertenpass blieb unbekämpft. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen mit derselben Begründung, die der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zugrunde gelegt wurde, festgehalten, dass sich keine maßgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergeben habe und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Begleitperson" weiterhin gegeben seien. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Mobilität und Orientierungsfähigkeit der Beschwerdeführerin dermaßen eingeschränkt seien, dass sie eine Begleitperson benötige. Die Beschwerdeführerin begehrte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Orthopädie und Innere Medizin. Sie stellte die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Begleitperson" in den Behindertenpass stattzugeben. 7. Die Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2016 vorgelegt. 8. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden in weiterer Folge neuerliche Begutachtungen der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Unfallchirurgie und einen Facharzt für Innere Medizin veranlasst. 8.1. In dem daraufhin auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 25.07.2017 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: "Objektiver Untersuchungsbefund Größe 155 cm, Gewicht ca. 65 kg Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal Kommt in Begleitung des Gatten im Rollstuhl sitzend zur Untersuchung. Das linke Bein steht in Streckstellung. Aus- und Ankleiden wird teils im Sitzen, teils im Stehen durchgeführt, der Gatte hilft teilweise demonstrativ. Das Entkleiden der Oberbekleidung über den Kopf gelingt problemlos und uneingeschränkt. Trägt eine Windelhose. Caput/Collum: trägt Hörapparate beidseits Thorax: symmetrisch, elastisch, mediane Narbe über dem Brustbein sowie Narbe im Jugulum nach Tracheostoma Abdomen: klinisch unauffällig Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Druckschmerz am linken Daumensattelgelenk. Die übrigen Gelenke sind altersentsprechend unauffällig und allseits frei beweglich. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Aufstehen aus dem Rollstuhl ist selbstständig möglich. Das Gangbild ist durch das steife linke Knie linkshinkend mit Oberkörperpendel nach links. Zehenballen- und Fersenstand sind möglich. Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Rechts ist die Beinachse im Lot, links besteht eine angedeutete X-Fehlstellung. Beinlänge links -1,5 cm. Mäßig Stammvarikositas links mehr als rechts. An beiden Oberschenkeln mehrfach Hämatome. Linkes Knie: Insgesamt verplumpt. Blasse Narbe streckseitig. In 5° Beugestellung versteift, angedeutet X-Fehlstellung. Rechtes Knie: Ergussfrei, bandfest. Hüft- und Sprunggelenke sind altersentsprechend unauffällig. Es besteht keine Vorfußheber- oder -senkerschwäche, insgesamt kein motorisches Defizit. Beweglichkeit: Hüften seitengleich frei. Knie S rechts 0-0-135, links 0-5, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Der linke Beckenkamm steht etwa 1,5 cm tiefer. Ganz zarte Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Die Brustwirbelsäule ist im Lot. Mäßig Hartspann zervikal. Klopfschmerz über CT. Das rechte ISG ist druckschmerzhaft. Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen seitengleich endlagig unwesentlich eingeschränkt. BWS/LWS: FBA 25cm, Seitwärtsneigen und Rotation sind 1/3 eingeschränkt. Beantwortung der Fragen: I. Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘römisch eins. Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ 1. Die dauernden Gesundheitsschädigungen als Diagnoseliste anzuführen: In Streckstellung versteiftes linkes Kniegelenk Rhizarthrose links 2. Ausführung, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konkret auswirken: Fachbezogen besteht lediglich ein in Streckstellung versteiftes linkes Kniegelenk mit Beinverkürzung links von 1,5 cm. Dadurch besteht sicherlich eine gewisse Gangleistungsminderung, wobei aber eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m unter Verwendung von einem Gehstock zumutbar und möglich ist. Der verwendete Rollstuhl ist weder im Befund vom KH Eisenstadt noch im Rehabbericht von Bad Schallerbach erwähnt. Niveauunterschiede können, allenfalls mit Nachstellen des linken Beins überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. 3. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein. 4. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Fachbezogen nicht. 5. Fachspezifische Stellungnahme zu den im Rahmen des Verwaltungsverfahren Abl. 91-149 und Abl. 152-153 vorgelegten fachspezifischen Befunden und Unterlagen: Der hausärztliche Befund Abl. 100 beschreibt einen Zustand nach Knietotalendoprothese beidseits und eine Arthrodese am rechten Knie, Rechts ist keine Knietotalendoprothese implantiert und es ist das linke Knie verstieft. Der Ambulanzbefund vom KH Eisenstadt beschreibt eine Rhizarthrose. Klinisch sind die Greifformen erhalten. Weitere Befunde vom KH Eisenstadt ab 08/2013 beschreiben den Verlauf bezüglich des linken Kniegelenks bis 06/2016.Weitere Befunde vom KH Eisenstadt ab 08 aus 2013, beschreiben den Verlauf bezüglich des linken Kniegelenks bis 06 aus 2016,. Ein orthop. Befundbericht von 08/2016 empfiehlt die Gewährung einer Dauerinvalidität, ein Befund ist nicht enthalten.Ein orthop. Befundbericht von 08 aus 2016, empfiehlt die Gewährung einer Dauerinvalidität, ein Befund ist nicht enthalten. 6. Stellungnahme zu den Einwendungen betreffend Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: In den Einwendungen wird ein Kniegelenksersatz beidseits angeführt. Die rechte Knietotalendoprothese konnte weder in Befunden noch klinisch nachvollzogen werden. Das rechte Knie ist als altersentsprechend unauffällig zu beschreiben. Zur eingeschränkten Gehstrecke wurde unter Pkt. 2 Stellung genommen. 7. Stellungnahme zu einer allfälligen zum angefochtenen SVGA vom 15.09.2016, Abl, 155-161, abweichenden Beurteilung: Die Diagnose einer Rhizarthrose wäre im Vergleich zum Vorgutachten zu ergänzen, wäre aber mit 10 % zu berücksichtigen, da die Greifformen ungestört sind. Eine Auswirkung auf den Gesamtgrad der Behinderung oder die Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich daraus nicht. II. Zusatzeintragung ‚Begleitperson‘römisch zwei. Zusatzeintragung ‚Begleitperson‘ 1. Ist die BF überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen? Nein. Bis auf ein in Streckstellung versteiftes linkes Kniegelenk mit Beinverkürzung links von 1,5 cm findet sich ein altersentsprechender orthopädischer Status ohne relevantes motorisches Defizit und mit praktisch freier Beweglichkeit an den übrigen Gelenken der untere Extremitäten. 2. Ist die BF in Folge von Beweglichkeitseinschränkung zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig auf Hilfe einer zweiten Person angewiesen? Nein. 3. Liegen multifaktorielle Defizite vor, die im Zusammenwirken eine Begleitperson erforderlich machen? Aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht ist eine Begleitperson nicht erforderlich. 4. Liegt ein Leiden vor, das aufgrund seiner Schwere für sich alleine eine Begleitperson erforderlich macht? Aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht nicht. 5. Stellungnahme zu den Einwendungen betreffend Begleitperson: Die angeführten Gründe, warum eine Begleitperson notwendig ist, sind aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar. Es wird eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten behauptet, welche nicht vorliegt. 6. Feststellung, ob, bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Dauerzustand." 8.2. In dem ebenfalls auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 25.07.2017 wurde im Einzelnen Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status): Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 155 cm, 65 kg Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute; unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Zunge: normal, Zähne: Teilersatz Die Untersuchung findet im Rollstuhl sitzend statt, um ihr das mühevolle Hinaufsteigen auf das Untersuchungsbett zu ersparen. Hals: Narbe nach verschlossener Tracheostomie, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, mediane Narbe nach Mitralklappen-OP Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch bei ausreichender Basenverschieblichkeit Herz: reine rhythmische Herztöne, derzeit kein klinischer Hinweis auf Arrhythmie RR 120/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch Abdomen: mäßig adipös, blande OP-Narben, soweit im Sitzen beurteilbar, keine Auffälligkeiten Leber und Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Zeichen leichter chronischer Insuffizienz, derzeit nur angedeutete Schwellungen, keine eigentlichen Ödeme Gangbild, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten Fragenkomplex: I. Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘römisch eins. Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ 1. Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnoseliste anzuführen: Diagnosen im Fachgebiet Innere Medizin: Diabetes mellitus unter Insulinbehandlung Zustand nach Mitralklappen-Rekonstruktion Antikoagulation wegen paroxysmalen Vorhofflimmerns Z. n. Polypektomie, Divertikulose Hepatopathie COPD (laut Befund, ohne Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung) Chronische Niereninsuffizienz Durchgemachtes prärenales Nierenversagen, grippaler Infekt und Lungenentzündung bewirken keine zusätzliche Dauerdiagnose im Sinne der Fragestellung. 2. Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken: Die Beschwerdeführerin ist durch die angegebenen Leiden in ihrer Leistungsfähigkeit wohl etwas eingeschränkt, das Zurücklegen der geforderten Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind jedoch möglich. 3. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Keine aufgrund eines Leidens, welches dem Fachgebiet Innere Medizin zuzurechnen wäre. 4. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor, insbesondere nicht die hier exemplarisch angegebenen Leidenszustände. 5. Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. 6. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor? Die Beschwerdeführerin ist durch die angegebenen Leiden in ihrer Leistungsfähigkeit wohl etwas eingeschränkt, das selbstständige Zurücklegen der geforderten Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind jedoch möglich. 7. Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. 8. Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Nein. Die Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel liegt vor, da die geforderte Wegstrecke zurückgelegt werden kann, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung nicht durch Leiden beeinträchtigt werden, welche dem Fachgebiet Innere Medizin zuzurechnen wären. 9. Stellungnahme zu den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, Abl. 91-149 sowie Abl. 152-153, vorgelegten Befunden und Unterlagen: Diese Unterlagen haben bereits die Grundlage für vorangegangene Einschätzungen gebildet und wurden auch jetzt berücksichtigt. Neue Aspekte haben sich daraus nicht ergeben. Festzuhalten ist allerdings, dass die mehrfache Angabe ‚Mitralklappen Ersatz‘ irrtümlich erfolgt sein dürfte. Tatsächlich ist, wie in Aktenblatt 28 und Aktenblatt 30 angegeben eine Mitralklappenrekonstruktion durchgeführt worden. 10. Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde betreffend Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:. Zum Schreiben des KOBV vom 06.12.2016: Hier finden sich wieder zahlreiche Diagnosen, unter anderem Zustand nach Metallklappenersatz, wobei nicht klar ist, was damit gemeint sein soll. Unten findet sich richtigerweise Zustand nach MK-Rekonstruktion. Eine Begründung, warum die Beschwerdeführerin im internistischen Fachbereich nicht in der Lage sein sollte, die für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderliche Leistungsfähigkeit zu erbringen, kann aus diesem Schreiben nicht abgeleitet werden. 11. Stellungnahme zu einer allfälligen zum angefochtenen Gutachten vom 15.09.2016, Abl. 155-161, abweichenden Beurteilung: Die Diagnoseliste wurde korrigiert, sonst keine Abweichung. 12. Feststellung, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. II. Zusatzeintragung ‚Begleitperson‘römisch zwei. Zusatzeintragung ‚Begleitperson‘ 2. Ist die Beschwerdeführerin überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen? Nicht aufgrund von Leiden, welche dem Fachgebiet Innere Medizin zuzurechnen rechnen sind. 3. Ist die Beschwerdeführerin blind, hochgradig sehbehindert oder taubblind? Nein. 4. Leidet die Beschwerdeführerin an kognitiven Einschränkungen, sodass sie im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf? Nein. 5. Ist die Beschwerdeführerin in Folge von Bewegungseinschränkungen zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen? Nicht aufgrund von Leiden, welche dem Fachgebiet Innere Medizin zuzurechnen sind. 7. Liegen multifaktorielle Defizite vor, die im Zusammenwirken der Gesundheitsschädigungen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen eine Begleitperson erforderlich machen? wie Frage 5. 8. Liegt ein Leiden vor, das aufgrund seines Schweregrades für sich alleine eine Begleitperson erforderlich macht? Nein. 10. Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde betreffend Begleitperson: Zum Schreiben des KOBV vom 06.12.2016: Hier finden sich wieder zahlreiche Diagnosen, unter anderem Zustand nach Metallklappenersatz, wobei nicht klar ist, was damit gemeint sein soll. Unten findet sich richtigerweise Zustand nach MK-Rekonstruktion. Eine Begründung, warum die Beschwerdeführerin im internistischen Fachbereich nicht in der Lage sein sollte, sich ohne Begleitperson zu bewegen, kann aus diesem Schreiben nicht abgeleitet werden. 11. Stellungnahme zu einer allfälligen zum angefochtenen Gutachten vom 15.09.2016, Abl. 155-161, abweichenden Beurteilung: Die Diagnoseliste wurde korrigiert, sonst keine Abweichung. 12. Feststellung, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. " 9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2017 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über die Ergebnisse der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. 10. Mit Eingabe vom 01.09.2017 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie vorbrachte, dass die übermittelten Sachverständigengutachten nicht nachvollziehbar seien. Im internistischen Gutachten sei im Untersuchungsbefund darauf hingewiesen worden, dass die Untersuchung im Rollstuhl sitzend stattgefunden habe, um der Beschwerdeführerin das mühevolle Hinaufsteigen auf das Untersuchungsbett zu ersparen. Angesichts dessen sei nicht schlüssig, dass die Zurücklegung einer ausreichenden Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet sein sollen. Auch seien die Ausführungen im orthopädischen Gutachten nicht nachvollziehbar, wonach die Beschwerdeführerin in 10 Minuten eine Entfernung von 300 Metern zurücklegen und Niveauunterschiede durch Nachstellen des linken Beins überwinden könne. Der Beweisantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde aufrechterhalten. 11. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin Ergänzungen der eingeholten Gutachten veranlasst. 11.1. In seinem Ergänzungsgutachten vom 19.09.2017 führte der befasste Facharzt für Unfallchirurgie im Einzelnen Folgendes aus (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "1. Im Ergänzungsgutachten möge zu den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen Stellung genommen werden, insbesondere betreffend
- a)Auswirkungen der angegebenen – auch bei der Untersuchung erfolgten – Benützung eines Rollstuhles auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel;
- b)Möglichkeit der Beschwerdeführerin zur Zurücklegung einer ausreichenden Wegstrecke (10 Min, 300 Meter);
- c)Möglichkeit der Beschwerdeführerin, Niveauunterschiede (durch Nachstellen des linken Beines) zu überwinden. Der verwendete Rollstuhl ist weder im Befund vom KH Eisenstadt noch im Rehabbericht von Bad Schallerbach erwähnt und die Notwendigkeit der Verwendung ist auf Grund des versteiften Kniegelenks bei sonst altersentsprechend unauffälligem klinischen Status fachbezogen nicht begründet. Es besteht fachbezogen ein in Streckstellung versteiftes linkes Kniegelenk mit Beinverkürzung links von 1,5 cm. Dadurch besteht eine gewisse Gangleistungsminderung, wobei aber eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m unter Verwendung von einem Gehstock zumutbar und möglich ist. Niveauunterschiede können, allenfalls mit Nachstellen des linken Beins sicher überwunden werden. 2. Stellungnahme zur konkreten Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, und zwar unter Berücksichtigung:
- a)der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen,
- b)der Zugangsmöglichkeit sowie der Ein- und Aussteigemöglichkeit,
- c)der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen,
- d)der Schwierigkeiten beim Stehen,
- e)der Schwierigkeiten bei der Sitzplatzsuche,
- f)der Schwierigkeiten bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrs-mittel während der Fahrt – Bestehen ausreichende Stand- und Gangsicherheit sowie ausreichende Kraft zum Anhalten? Es besteht ein in Streckstellung versteiftes linkes Kniegelenk mit Beinverkürzung links von 1,5 cm. Dadurch besteht eine gewisse Gangleistungsminderung, wobei aber eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m unter Verwendung von 1 Gehstock zumutbar und möglich ist. Niveauunterschiede können, allenfalls mit Nachstellen des linken Beins sicher überwunden werden. Mit Nachstellen ist auch Stiegen steigen, allenfalls unter Verwendung eines Handlaufes, möglich. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Stehen ist durch das versteifte linke Knie nicht behindert oder erschwert. Die Sitzplatzsuche und das Bewegen in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind durch das versteifte Knie nicht wesentlich behindert oder erschwert. Es besteht ausreichend Stand- und Gangsicherheit. Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten sind ausreichend, Greifformen sind erhalten. 3. Bedingen die Einwendungen eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel? 4. Bedingen die Einwendungen eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung betreffend das Erfordernis einer Begleitperson? Die Einwendungen bedingen keine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung in allen Belangen (öffentliche Verkehrsmittel, Begleitperson). " 11.2. In seinem Ergänzungsgutachten vom 19.09.2017 führte der Facharzt für Innere Medizin im Einzelnen Folgendes aus (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "1. Im Ergänzungsgutachten möge zu den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen Stellung genommen werden, insbesondere betreffend
- a)Auswirkungen der angegebenen – auch bei der Untersuchung erfolgten – Benützung eines Rollstuhles auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Ein Rollstuhl ist aus internistischer Sicht nicht erforderlich.
- b)Möglichkeit der Beschwerdeführerin zur Zurücklegung einer ausreichenden Wegstrecke (10 Min, 300 Meter): Es liegt keine internistische Erkrankung vor, welche die Zurücklegung einer ausreichenden Gehstrecke unmöglich machen würde.
- c)Möglichkeit der Beschwerdeführerin, Niveauunterschiede (durch Nachstellen des linken Beines) zu überwinden: Orthopädisch zu beurteilen. 2. Stellungnahme zur konkreten Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, und zwar unter Berücksichtigung:
- a)der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen,
- b)der Zugangsmöglichkeit sowie der Ein- und Aussteigemöglichkeit,
- c)der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen,
- d)der Schwierigkeiten beim Stehen,
- e)der Schwierigkeiten bei der Sitzplatzsuche,
- f)der Schwierigkeiten bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt – Bestehen ausreichende Stand- und Gangsicherheit sowie ausreichende Kraft zum Anhalten? a -
- f)Die Leistungsfähigkeit für keine dieser Anforderungen wird durch eine Erkrankung im internistischen Fachbereich beeinträchtigt. 3. Bedingen die Einwendungen eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel? 4. Bedingen die Einwendungen eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung betreffend das Erfordernis einer Begleitperson? Nein. " 12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2017 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde erneut über die Ergebnisse der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Auch wurde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführerin wurde am 16.09.2016 ein bis 31.10.2016 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 v. H. und diversen Zusatzeintragungen ("Unzumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel", "Diät lt. VO BGBl. 303/1996 – Gesundheitsschädigung1.1. Der Beschwerdeführerin wurde am 16.09.2016 ein bis 31.10.2016 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 v. H. und diversen Zusatzeintragungen ("Unzumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel", "Diät lt. VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996, – Gesundheitsschädigung 1. Teilstrich", "Begleitperson", "Fahrpreisermäßigung", "Orthese" und "Prothese") ausgestellt. Sie stellte am 27.07.2016 einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel", "Diät lt. VO BGBl. 303/1996 – Gesundheitsschädigung 1. Teilstrich", "Begleitperson", "Fahrpreisermäßigung", "Orthese" und "Prothese".Sie stellte am 27.07.2016 einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel", "Diät lt. VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996, – Gesundheitsschädigung 1. Teilstrich", "Begleitperson", "Fahrpreisermäßigung", "Orthese" und "Prothese". Am 19.10.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen "Diät lt. VO BGBl. 303/1996 – Gesundheitsschädigung 1. Teilstrich", "Fahrpreisermäßigung" und "Prothese" ausgestellt.Am 19.10.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen "Diät lt. VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996, – Gesundheitsschädigung 1. Teilstrich", "Fahrpreisermäßigung" und "Prothese" ausgestellt. Die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" und "Die Inhaberin des Passes ist Orthesenträgerin" wurden bescheidmäßig abgewiesen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid der belangten Behörde betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie Spruchteil 1 des Bescheides der belangten Behörde betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson". 1.2. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Diabetes mellitus unter Insulinbehandlung; 2) Zustand nach Mitralklappen-Rekonstruktion; 3) Antikoagulation wegen paroxysmalen Vorhofflimmerns; 4) Z. n. Polypektomie, Divertikulose; 5) Hepatopathie; 6) COPD ohne Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung; 7) Chronische Niereninsuffizienz; 8) In Streckstellung versteiftes linkes Kniegelenk mit Beinverkürzung links von 1,5 cm; 9) Rhizarthrose links. 1.3. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen, ihrer Art und Schwere sowie ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Facharztes für Innere Medizin vom 25.07.2017 samt Ergänzungsgutachten vom 19.09.2017 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. 1.4. Bei der Beschwerdeführerin bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und der unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule, welche die Mobilität dauerhaft einschränken. Aus orthopädischer Sicht bewirkt das bei der Beschwerdeführerin bestehende versteifte linke Kniegelenk mit Beinverkürzung links von 1,5 cm zwar eine gewisse Gangleistungsminderung. Unbeschadet dessen ist ihr die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern – allenfalls unter Verwendung eines Gehstocks – möglich. Die Notwendigkeit der Benützung eines Rollstuhles aufgrund des versteiften Kniegelenks bei sonst altersentsprechend unauffälligem klinischem Status ist fachbezogen nicht begründet und findet auch keine Deckung in den vorgelegten Befunden. Das Gangbild stellt sich linkshinkend mit Oberkörperpendel nach links dar. Das rechte Knie ist altersentsprechend unauffällig. Abgesehen von dem in Streckstellung versteiften linken Kniegelenk mit Beinverkürzung links von 1,5 cm besteht bei der Beschwerdeführerin ein altersentsprechender orthopädischer Status ohne relevantes motorisches Defizit mit praktisch freier Beweglichkeit an den übrigen Gelenken der untere Extremitäten. Zehenballen- und Fersenstand sind der Beschwerdeführerin dem Untersuchungsbefund zufolge möglich. Einbeinstand ist ihr mit Anhalten möglich. Die Beine können gehoben und Niveauunterschiede mit Nachstellen des linken Beins überwunden werden. Mit Nachstellen des linken Beins ist auch Stiegen steigen, allenfalls unter Verwendung eines Handlaufs, möglich. Stehen ist durch das versteifte linke Knie nicht behindert oder erschwert. Auch die Sitzplatzsuche und das Bewegen in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind durch das versteifte Knie nicht wesentlich behindert oder erschwert. Es liegt ausreichend Stand- und Gangsicherheit vor. Es besteht auch ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten, sodass Aufstiegshilfen und Haltegriffe verwendet werden können. Der sichere und gefährdungsfreie Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gewährleistet. Bei der Beschwerdeführerin bestehen auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin ist durch die angegebenen internistischen Leiden (Diabetes mellitus unter Insulinbehandlung, Zustand nach Mitralklappen-Rekonstruktion Antikoagulation wegen paroxysmalen Vorhofflimmerns, Z. n. Polypektomie, Divertikulose, Hepatopathie, COPD ohne Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung, chronische Niereninsuffizienz) in ihrer Leistungsfähigkeit wohl etwas eingeschränkt; das Zurücklegen der geforderten Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel werden dadurch jedoch nicht maßgeblich beeinträchtigt. Es bestehen anhand der Befundlage keine Hinweise auf das Vorliegen erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten sowie einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Ebenso wenig liegt bei der Beschwerdeführerin eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Insgesamt spricht bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nichts dagegen, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet wird. 1.5. Die Beschwerdeführerin bevorzugt bei der Fortbewegung offenbar die Benützung eines Rollstuhles. Sie ist aber aus medizinischer Sicht nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen (s. dazu sie Ausführungen unter Pkt. II.1.4.). Der Beschwerdeführerin ist die Fortbewegung im öffentlichen Raum allenfalls unter Verwendung eines Gehstocks auch mit einem versteiften linken Kniegelenk bei Beinverkürzung links von 1,5 cm möglich. Sie ist zur Fortbewegung im öffentlichen Raum insbesondere nicht ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen.1.5. Die Beschwerdeführerin bevorzugt bei der Fortbewegung offenbar die Benützung eines Rollstuhles. Sie ist aber aus medizinischer Sicht nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen (s. dazu sie Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.1.4.). Der Beschwerdeführerin ist die Fortbewegung im öffentlichen Raum allenfalls unter Verwendung eines Gehstocks auch mit einem versteiften linken Kniegelenk bei Beinverkürzung links von 1,5 cm möglich. Sie ist zur Fortbewegung im öffentlichen Raum insbesondere nicht ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen. Erforderliche Hilfestellungen im persönlichen Bereich bedingen nicht die Notwendigkeit einer Begleitperson. Die Beschwerdeführerin ist – wie bereits festgestellt – nicht blind, hochgradig sehbehindert oder taubblind. Sie leidet auch nicht an kognitiven Einschränkungen. Bei der Beschwerdeführerin liegen weder multifaktorielle Defizite vor, die im Zusammenwirken der Gesundheitsschädigungen eine Begleitperson erforderlich machen, noch besteht ein Leiden, das aufgrund seines Schwergrades für sich alleine eine Begleitperson erfordert. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen über die Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses, Datum und Gegenstand der Antragstellung, die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses samt Zusatzeintragungen, den Gegenstand der angefochtenen Bescheide und den Anfechtungsumfang (Beschwerdegegenstand) basieren auf dem Akteninhalt. 2.2. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zum Nichtvorliegen erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie den Bedarf einer Begleitperson bewirkender – Funktionseinschränkungen gründen sich auf die im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Facharztes für Innere Medizin vom 25.07.2017 samt Ergänzungsgutachten vom 19.09.2017. Der vorliegende Sachverständigenbeweis wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen und anhand der Aktenlage erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen). Einbezogen wurden von den befassten Sachverständigen die von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens und anlässlich der Untersuchungen vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtungen festgestellt wurde. In den Gutachten vom 25.07.2017 samt deren Ergänzungen vom 19.09.2017 wurde unter Berücksichtigung der festgestellten Leidenszustände nachvollziehbar dargelegt, warum der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Hinsichtlich der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde von den Sachverständigen nachvollziehbar und schlüssig begründet, dass keine Funktionseinschränkungen vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Anhand der Art und Schwere der festgestellten Gesundheitsschädigungen konnten den Gutachten zufolge weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen und der körperlichen Belastbarkeit noch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems objektiviert werden. Bei ihren Einschätzungen konnten sich die Sachverständigen insbesondere auf die von ihnen erhobenen klinischen Untersuchungsbefunde einschließlich des festgestellten Gangbildes stützen. 2.3. Des Weiteren wurde in den Gutachten unter Berücksichtigung der festgestellten Leidenszustände nachvollziehbar dargelegt, warum die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht keiner Begleitperson bedarf. Es wurde schlüssig erläutert, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist. Von den befassten Sachverständigen wurde übereinstimmend festgehalten, dass eine Fortbewegung im öffentlichen Raum (allenfalls unter Verwendung eines Gehstocks) auch mit einem versteiften linken Kniegelenk bei Beinverkürzung links von 1,5 cm möglich ist. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen wäre. Auch sonstige Umstände, die den Bedarf einer Begleitperson bewirken könnten, liegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor. Diesbezüglich wurde von den herangezogenen Sachverständigen etwa das Vorliegen von Blindheit, hochgradiger Sehbehinderung oder Taubblindheit sowie kognitiver Einschränkungen schlüssig verneint. 2.4. Auch die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde und des Parteiengehörs waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Diese wurden von den befassten Sachverständigen in ihren Gutachten (jeweils) gehörig gewürdigt und mittels einer schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet. Insbesondere wurde in den Gutachten ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin – mag sie bei der Fortbewegung auch die Benützung eines Rollstuhles bevorzugen – aus medizinischer Sicht nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist. Der Beschwerdeführerin ist eine selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum auch bei Vorliegen einer gewissen Gangleistungsminderung, allenfalls unter Verwendung eines Gehstocks, möglich. Bei den gutachterlichen Einschätzungen wurden sämtliche bei der Beschwerdeführerin festgestellten Leiden, die zu einer eingeschränkten Mobilität führen könnten, berücksichtigt. Befunde, die das Beschwerdevorbringen objektivieren oder das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin vermochte somit im Ergebnis weder durch Vorlage von aussagekräftigen Befunden noch durch ein substantiiertes Vorbringen aufzuzeigen, wie sich im Lichte der festgestellten Funktionseinschränkungen die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und die Notwendigkeit einer Begleitperson ergeben sollten. Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist den Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie hat gegen die Sachverständigengutachten vom 25.07.2017 im Rahmen des Parteiengehörs zwar zunächst Einwendungen erhoben, ist den daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten vom 19.09.2017 jedoch nicht mehr entgegengetreten, sondern hat diese unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis vom 25.07.2017 samt deren Ergänzungen vom 19.09.2017 für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Die Gutachten werden den gegenständlichen Entscheidungen in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus § 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 43.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraph 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 3.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die gegen die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erhobene Beschwerde im Wege ihrer rechtlichen Vertretung zeitgleich mit der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" am 06.12.2016 per Bote an die belangte Behörde übermittelt worden sei. Zwar ist das Einlangen der Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" den Ausführungen der belangten Behörde zufolge nicht protokolliert worden. Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge des Beschwerdeverfahrens dennoch von der Rechtzeitigkeit (auch) der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.10.2016 betreffend die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass aus. Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.3. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ( )" "§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ( )" "§
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.""§
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." 3.4.
- Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:3.4.
- Die in Ausübung der Ermächtigung des Paragraph 47, BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, novelliert. Paragraph eins, dieser Verordnung lautet auszugsweise: "§ 1.
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a) einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; -Strichaufzählung bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten
- Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten
- Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten
- Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten
- Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. " 3.4.
- In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals: § 1 Abs. 2 Z 3) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt:3.4.
- In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (vormals: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3:"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 : Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Die Voraussetzung des vollendeten
- Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten
- Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes ‚dauerhafte Mobilitätseinschränkung‘ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe ‚erheblich‘ und ‚schwer‘ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. ( )" 3.5.
- Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN).3.5.
- Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt 86 aus 1991,, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). 3.5.
- Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.3.5.
- Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können. 3.5.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind, um die Frage der Notwendigkeit einer Begleitperson beurteilen zu können, – regelmäßig unter Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen – die Art der Gesundheitsschädigung des Betroffenen und deren Konsequenzen für die allfällige Notwendigkeit der Beiziehung einer Begleitperson darzustellen (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2014/11/0024).3.5.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind, um die Frage der Notwendigkeit einer Begleitperson beurteilen zu können, – regelmäßig unter Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen – die Art der Gesundheitsschädigung des Betroffenen und deren Konsequenzen für die allfällige Notwendigkeit der Beiziehung einer Begleitperson darzustellen vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2014/11/0024). 3.6.
- Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, werden den gegenständlichen Entscheidungen die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 25.07.2017 samt deren Ergänzungen vom 19.09.2017 zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde und im Rahmen des Parteiengehörs nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten – zunächst beeinspruchten – Gutachten nach deren Ergänzung von der Beschwerdeführerin letztlich unwidersprochen blieben. 3.6.
- Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilung liegen bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkenden – Funktionseinschränkungen vor. Somit erfüllt die Beschwerdeführerin die in § 1 Abs. 4 Z 3 der (unter Pkt. II.3.4.
- auszugsweise wiedergegebenen) Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geforderten Voraussetzungen für die Vornahme der von ihr begehrten Zusatzeintragung nicht.Somit erfüllt die Beschwerdeführerin die in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der (unter Pkt. römisch zwei.3.4.
- auszugsweise wiedergegebenen) Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geforderten Voraussetzungen für die Vornahme der von ihr begehrten Zusatzeintragung nicht. 3.6.
- Im Lichte des vorliegenden Sachverständigenbeweises erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt auch kein Ausmaß, das die Vornahme der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin bedarf zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig der Hilfe einer zweiten Person. Bei ihr bestehen keine kognitiven Einschränkungen, die bewirken, dass sie im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedarf. Die Beschwerdeführerin verfügt als Inhaberin eines Behindertenpasses auch weder über eine Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. a ("ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen") noch über eine Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b ("blind oder hochgradig sehbehindert") oder nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. d ("taubblind") der unter Pkt. II.4.
- auszugsweise wiedergegebenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.Die Beschwerdeführerin verfügt als Inhaberin eines Behindertenpasses auch weder über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, ("ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen") noch über eine Eintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, ("blind oder hochgradig sehbehindert") oder nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, ("taubblind") der unter Pkt. römisch zwei.4.
- auszugsweise wiedergegebenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Somit erfüllt die Beschwerdeführerin keine der in § 1 Abs. 4 Z 2 lit. a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die Vornahme der von ihr begehrten Zusatzeintragung geforderten Voraussetzungen.Somit erfüllt die Beschwerdeführerin keine der in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die Vornahme der von ihr begehrten Zusatzeintragung geforderten Voraussetzungen. 3.
- Die Beschwerden waren daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" und des "Bedarfs einer Begleitperson" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" und des "Bedarfs einer Begleitperson" nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.8.
- Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.8.
- Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.8.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Facharztes für Innere Medizin samt Ergänzungsgutachten, die auf die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gesundheitsschädigungen, ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und auf die Notwendigkeit einer Begleitperson sowie auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten wurden im Rahmen des Parteiengehörs von der Beschwerdeführerin zwar zunächst beeinsprucht. Die Beschwerdeführerin ist diesen Gutachten jedoch weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch wurden dem Sachverständigenbeweis widersprechende Beweismittel vorgelegt, sodass die erhobenen Einwendungen auch keine Zweifel am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen vermochten. Die aufgrund der Einwendungen (dennoch) eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 19.09.2017 wurden schließlich von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Vor dem Hintergrund dieses schlüssigen, von der Beschwerdeführerin letztlich nicht mehr substantiiert bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung – nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ebenfalls nicht entgegen. Dies liegt auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.8.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Facharztes für Innere Medizin samt Ergänzungsgutachten, die auf die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gesundheitsschädigungen, ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und auf die Notwendigkeit einer Begleitperson sowie auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten wurden im Rahmen des Parteiengehörs von der Beschwerdeführerin zwar zunächst beeinsprucht. Die Beschwerdeführerin ist diesen Gutachten jedoch weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch wurden dem Sachverständigenbeweis widersprechende Beweismittel vorgelegt, sodass die erhobenen Einwendungen auch keine Zweifel am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen vermochten. Die aufgrund der Einwendungen (dennoch) eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 19.09.2017 wurden schließlich von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Vor dem Hintergrund dieses schlüssigen, von der Beschwerdeführerin letztlich nicht mehr substantiiert bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung – nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ebenfalls nicht entgegen. Dies liegt auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. insbesondere die unter Pkt. II.3.5.
- und II.3.5.
- zitierte Rechtsprechung); die angewendeten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes sowie der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche insbesondere die unter Pkt. römisch zwei.3.5.
- und römisch zwei.3.5.
- zitierte Rechtsprechung); die angewendeten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes sowie der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W238.2143368.1.00