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{'item': 'W238 2150670-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW238 2150670-1 SpruchW238 2150670-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 30.11.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der - nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 03.02.2016 - mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.02.2016 aufgrund des im Begutachtungsverfahren festgestellten Grades der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2016, W217 2123867-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
  2. Am 09.11.2016 brachte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ein.
  3. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten des bereits mit der Erstellung des Vorgutachtens befassten Facharztes für Unfallchirurgie ein. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.12.2016 erstatteten - Gutachten vom 15.12.2016 wurden als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da nachgewiesene Bandscheibenschäden und mäßige Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten, aber ohne neurologisches Defizit. 02.01.02 30 2 Funktionsbehinderung an der linken Schulter nach vielfachen Operationen und Schultertotalendoprothese (mit Wechsel) Wahl dieser Position, da die Horizontale erreicht wird. 02.06.03 20 3 Schmerzhaftigkeit am rechten Ellenbogen wegen Epicondylitis Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da frei beweglich. 02.02.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde im Gutachten ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden mangels wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht werde. Im Vergleich zum Vorgutachten (Anm.: vom 03.02.2016) ersetze das um zwei Stufen angehobene Leiden 1 (Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) Leiden 3 (Cervikalsyndrom) des Vorgutachtens. Es sei zu einer wesentlichen Besserung des Schulterleidens gekommen, befundmäßig und klinisch könne der linke Arm bis über die Horizontale gehoben werden. Insoweit komme es zu einer Herabsetzung des Grades der Behinderung um zwei Stufen. Insgesamt ergebe sich eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe. Es handle sich um einen Dauerzustand.nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde im Gutachten ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden mangels wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht werde. Im Vergleich zum Vorgutachten Anmerkung, vom 03.02.2016) ersetze das um zwei Stufen angehobene Leiden 1 (Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) Leiden 3 (Cervikalsyndrom) des Vorgutachtens. Es sei zu einer wesentlichen Besserung des Schulterleidens gekommen, befundmäßig und klinisch könne der linke Arm bis über die Horizontale gehoben werden. Insoweit komme es zu einer Herabsetzung des Grades der Behinderung um zwei Stufen. Insgesamt ergebe sich eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe. Es handle sich um einen Dauerzustand.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen (erster Satz des Spruches) sowie festgestellt, dass der Grad der Behinderung "30 vom Hundert" beträgt (zweiter Satz des Spruches). Begründend verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das dem Bescheid zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vom 15.12.2016.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2, 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen (erster Satz des Spruches) sowie festgestellt, dass der Grad der Behinderung "30 vom Hundert" beträgt (zweiter Satz des Spruches). Begründend verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das dem Bescheid zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vom 15.12.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.01.2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass im Februar 2016 noch ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden sei. Am 02.05.2016 habe er "eine zusätzliche Erkrankung und neue Befunde" gehabt. Trotz "höherer Belastung" sei ein geringerer Grad der Behinderung (30 v.H.) festgestellt worden. Der Beschwerdeführer begehrte eine Erhöhung des Behinderungsgrades. Befunde wurden nicht vorgelegt.
  7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2017 vorgelegt.
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, das in der Beschwerde formulierte Begehren dahingehend zu präzisieren, ob weiterhin die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten oder lediglich eine Erhöhung des Grades der Behinderung (mehr als 30 v.H.) beantragt wird. Weiters wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten vom 15.12.2016 ersucht auszuführen, aus welchen sachlichen Erwägungen er der Auffassung ist, dass seine Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Grad der Behinderung von (mindestens) 50 v.H. einzuschätzen wären bzw. welche Gesundheitsschädigungen aus seiner Sicht nicht (ausreichend) berücksichtigt wurden.
  9. Mit Stellungnahme vom 04.04.2017 äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er (weiterhin) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten begehre. Ergänzend führte er aus, dass sich der Zustand der Wirbelsäule, insbesondere der Halswirbelsäule, seit Februar 2016 verschlechtert habe. Er leide unter Schmerzen und erheblichen Bewegungseinschränkungen. Mit seinem rechten Arm könne er kaum etwas tragen, da sein rechter Ellbogen schwer beeinträchtigt sei (Epicondylitis). Dies resultiere aus einer Überlastung. Darum sei er 2011 am rechten Ellbogen operiert worden. 2015 und 2016 habe er sich wiederholt einer Stoßwellentherapie unterziehen müssen. Da sich der Zustand nicht verbessert habe, sei ihm erneut zu einer Operation geraten worden. Deshalb habe er im Mai 2017 einen MR-Termin mit anschließender Besprechung im Orthopädischen Spital Speising. Aufgrund der Probleme mit dem rechten Ellbogen und der daraus resultierenden Schonhaltung sei es 2012 erstmals zu einer Überlastung der linken Schulter (Omarthrose) gekommen. Zwischen 2012 und 2015 habe sich der Beschwerdeführer fünf Operationen und Implantationen von Teilprothesen an der Schulter unterziehen müssen. 2013 und 2016 habe er Rehabilitationen sowie zahlreiche Therapien gemacht, die aber nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätten. Der Zustand der Schulter habe sich nicht verbessert, sondern verschlechtert. Er könne seinen linken Arm seitlich nicht einmal bis zur Horizontalen heben. Auch nach vorne und hinten könne er seinen linken Arm nur wenige Zentimeter schmerzfrei bewegen. Der Beschwerde wurden Befunde beigelegt. Weitere Befunde wurden für Mitte Mai 2017 angekündigt.
  10. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine bisher nicht befasste Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin veranlasst. In dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten vom 03.06.2017 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: "STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 179 cm, Gewicht 78 kg, RR 130/80 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenk links: Narbe ventral 8 cm, Schulter links geringgradig höherstehend, verkürzt, mäßige muskuläre Verschmächtigung. Ellbogengelenk rechts: geringgradig Druckschmerz über dem Epicondylus humeri radialis, seitengleiche Bemuskelung der Unterarme. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern S rechts 0/180, links 0/90, F rechts 0/180, links 0/70, IR/AR rechts 60/0/60, links 60/0/30 Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind rechts frei, links bis zum linken Ohr bzw. linken ISG durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse, Bandmaß Unterschenkel beidseits 40 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Klopfschmerz im Bereich der unteren LWS und unteren HWS, mäßig Hartspann, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild elastisch, hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen, harmonisch und unauffällig durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME:
  11. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung: 1) Funktionseinschränkung linke Schulter, Schultertotalendoprothese 02.06.03 20 % Wahl dieser Position, da der linke Arm bis zur Horizontalen gehoben werden kann. 2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 10 % Unterer Rahmensatz, da zwar rezidivierende Beschwerden und nachgewiesene Bandscheibenschäden ohne neurologisches Defizit, jedoch nur endlagig eingeschränkter Bewegungsumfang und unauffälliges, elastisches Gangbild und harmonische Gesamtmobilität. 3) Schmerzhaftigkeit rechter Ellbogen wegen Epicondylitis 02.02.01 10 % Unterer Rahmensatz, da frei beweglich, seitengleiche Bemuskelung.
  12. Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da aufgrund des geringgradigen Ausmaßes keine relevante negative Beeinflussung von führendem Leiden 1 vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz.
  13. Stellungnahme, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen ist (ab Antrag - 09.11.2016? Wenn später, bitte begründen). Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab 31.5.2017 anzunehmen, da zu diesem Zeitpunkt die für die Einstufung maßgeblichen funktionellen Einschränkungen festgestellt werden konnten.
  14. Die Feststellung, ob der Beschwerdeführer in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist: Der BF ist infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
  15. Fachspezifische Stellungnahme zu den im angefochtenen Verfahren übermittelten Befunden und Unterlagen: Bericht orthopädisches Spital Speising vom 30.6.2014, Arthroskopie linke Schulter, Implantation einer Teilprothese - Befund nicht mehr aktuell. Bericht orthopädisches Spital Speising vom 9.4.2015, Epicondylitis humeri radialis rechts, Zustand nach OP nach Hohmann 2011, Zustand nach Röntgen Sprachbestrahlung und Physiotherapie, Druckschmerz über dem lateralen Epicondylus, Beweglichkeit frei, Provokationstest für Epicondylitis nur leicht positiv, Stoßwellentherapie geplant - Befund fließt in vollem Umfang in die Beurteilung von Leiden 3 ein. Befund orthopädisches Spital Speising vom 7.5.2015, Epicondylitis humeri radialis rechts, Stoßwellentherapie wird durchgeführt - in Leiden 3 berücksichtigt. Bericht orthopädisches Spital Speising vom 27.1.2016, Zustand nach inverser Schultertotalendoprothese links 7.10.2015, eingeschränkte Beweglichkeit, S0/0/90, F/0/40, Außenrotation 0°, Innenrotation 50°, röntgenologisch unauffällig, Rehabilitation geplant, KO in einem Jahr - Befund wird berücksichtigt, Beurteilung erfolgt nach aktuell feststellbaren Funktionseinschränkungen. Befund orthopädisches Spital Speising vom 19.1.2016, Epicondylitis radialis humeri, Stoßwellentherapie - in Leiden 3 berücksichtigt. Befund Institut für Physikalische Medizin und orthopädische Rehabilitation Krankenhaus Speising vom 12.2.2016, Zustand nach Revision und Implantation einer inversen Schulterprothese links am
  16. 2015, Epicondylitis humeroradialis d., seit dem Wochenende starke Schmerzen lumbal, kein motorisches Defizit - Befund untermauert die Richtigkeit der getroffenen Einstufungen. Ambulanzbericht Krankenhaus Speising vom 6.4.2016, Schmerzen in der linken Schulter Sensibilität linke Schulter herabgesetzt - keine neuen Informationen. MRT der HWS vom 06.04.02016, multisegmentale mäßig ausgeprägte Osteochondrosen mit breitbandigen Discusprotrusionen, vor allem C5/C6, kein Nachweis eines Diskusprolaps - Befund untermauert die Richtigkeit der getroffenen Einstufungen. NLG Befund vom 18.5.2016, N. axillaris ist beidseits im Normbereich. Befund Krankenhaus Speising vom 18.5.2016, Arbeitsfähigkeit von Seiten der Schulter gegeben. MRT der LWS vom 2.5.2016, medianer Discusprolaps L4/L5 und beidseitige Bedrängung der Nervenwurzeln L5, links paramedian Discusprolaps L5/S1 mit Tangierung S1 rechts - Befund wird berücksichtigt, maßgeblich für die Einstufung sind objektivierbare Funktionseinschränkungen und Defizite. Röntgen rechter Ellbogen vom 4.5.2016, unauffälliger Befund. Befund Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 30.6.2016, sehr starke Lumboischialgie beidseits - keine neuen Informationen.Befund Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin vom 30.6.2016, sehr starke Lumboischialgie beidseits - keine neuen Informationen. Befund Krankenhaus Speising vom 13.6.2016, Epicondylitis radialis humeri rechts, Stoßwellentherapie und Infusionstherapie - keine neuen Informationen. Berufskundliches Sachverständigengutachten Mag. XXXX, 8.7.2016 - für aktuelles Verfahren nicht relevant.Berufskundliches Sachverständigengutachten Mag. römisch 40 , 8.7.2016 - für aktuelles Verfahren nicht relevant. Bericht Krankenhaus Speising vom
  17. 2016, lumboischialgiforme Schmerzen beidseits seit 12 Jahren, während Physiotherapie akute Schmerzverstärkung, Schmerzen Nackenregion links - keine neuen Informationen, Befund wird in der Einstufung von Leiden 1 und 2 berücksichtigt. Befund Orthopädiezentrum Innere Stadt, 7.3.2017, chronisches Zervikalsyndrom, Lumbalgie ohne radikuläre Symptomatik, Zustand nach arthroskopischer Schulteroperation, chronisches Impingement beide Schultern. Infiltrationen - Befund wird in vollem Umfang bei der Beurteilung von Leiden 1 und 2 berücksichtigt.
  18. Fachspezifische Stellungnahme zu den in der Beschwerde und im ergänzenden Schreiben vom 04.04.2017 erhobenen Einwendungen: Eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands ist weder anhand aktueller Untersuchung objektivierbar noch durch Befunde belegt, siehe Ambulanzbericht Krankenhaus Speising vom 14.9.2016 mit mäßig eingeschränkter Beweglichkeit im Bereich der linken Schulter. Eine maßgebliche Verschlimmerung des Zustandes der Wirbelsäule, insbesondere Halswirbelsäule seit 02/2016 ist nicht nachvollziehbar. Dokumentiert sind zwar in mehreren Befunden orthopädisch fachärztliche Behandlungen eines Cervicalsyndroms und lumbalgiformer Beschwerden, eine höhergradige Funktionseinschränkung konnte jedoch nicht dokumentiert werden, kein neurologisches Defizit vorliegend. Rezidivierende Beschwerden mit Cervikolumbalsyndrom ohne relevante Funktionsbeeinträchtigungen - (siehe aktuelle Gesamtmobilität) sind in der Einstufung von Leiden 2 erfasst.Eine maßgebliche Verschlimmerung des Zustandes der Wirbelsäule, insbesondere Halswirbelsäule seit 02 aus 2016, ist nicht nachvollziehbar. Dokumentiert sind zwar in mehreren Befunden orthopädisch fachärztliche Behandlungen eines Cervicalsyndroms und lumbalgiformer Beschwerden, eine höhergradige Funktionseinschränkung konnte jedoch nicht dokumentiert werden, kein neurologisches Defizit vorliegend. Rezidivierende Beschwerden mit Cervikolumbalsyndrom ohne relevante Funktionsbeeinträchtigungen - (siehe aktuelle Gesamtmobilität) sind in der Einstufung von Leiden 2 erfasst. Es liegt weder eine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der WS vor noch konnten höhergradige Verspannungen festgestellt werden. Eine schwere Beeinträchtigung des rechten Ellbogens aufgrund der Epicondylitis konnte nicht festgestellt werden, radiologisch unauffällig und freie Beweglichkeit, seitengleiche Bemuskelung. Die mäßige Funktionseinschränkung im Bereich der linken Schulter mit Beweglichkeit bis annähernd zur Horizontalen wird entsprechend dem festgestellten Ausmaß in der nach der EVO dafür vorgesehenen Höhe eingestuft.
  19. Fachspezifische Stellungnahme zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunden und Unterlagen, wobei ausführlich begründet werden möge, ob und inwieweit eine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zur letzten Begutachtung besteht: Befundbericht Dr. XXXX, Facharzt für Physikalische Medizin vom 31.3.2017, in Behandlung von 26.
  20. bis 24.2.2017 (beträchtliches Cervicalsyndrom links mehr als rechts, Omarthralgie links bei Zustand nach mehrfachen Operationen, Lumboischialgie beidseits, Epicondylitis lateralis rechts) - Befund wird in vollem Umfang in Leiden 1 und 2 berücksichtigt.Befundbericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Physikalische Medizin vom 31.3.2017, in Behandlung von 26.
  21. bis 24.2.2017 (beträchtliches Cervicalsyndrom links mehr als rechts, Omarthralgie links bei Zustand nach mehrfachen Operationen, Lumboischialgie beidseits, Epicondylitis lateralis rechts) - Befund wird in vollem Umfang in Leiden 1 und 2 berücksichtigt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht dokumentiert, vielmehr konnte im Vergleich zur Begutachtung vom 2.2.2016 eine wesentliche Besserung der Beweglichkeit der linken Schulter festgestellt werden, die Beweglichkeit ist bis zur Horizontalen möglich, daher wird das Schulterleiden im Gutachten vom 15.12.2016 und im aktuellen Gutachten neu eingestuft. Hinsichtlich Wirbelsäulenleiden wird aktuell unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter Befunde, insbesondere des MRT der LWS, und unter Beachtung der elastischen Gangbilds und der harmonischen Gesamtmobilität im Vergleich zu Gutachten vom 2.2.2016 keine Änderung vorgenommen, im Vergleich zum Gutachten vom 15.12.2016 eine Herabstufung um 2 Stufen vorgenommen.
  22. Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 15.12.2016 abweichenden Beurteilung: Das Schulterleiden wird unverändert eingestuft, da keine wesentliche Änderung im Status feststellbar ist. Das Wirbelsäulenleiden wird um 2 Stufen herabgesetzt, da Besserung des Bewegungsumfangs objektivierbar ist. Leiden 3 (Epicondylitis) wird unverändert eingestuft, da guter Bewegungsumfang und seitengleiche Bemuskelung.
  23. Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
  24. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2017 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird. Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er stellte am 09.11.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Funktionseinschränkung linke Schulter und Schultertotalendoprothese, wobei der linke Arm bis zur Horizontalen gehoben werden kann; 2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei rezidivierenden Beschwerden und nachgewiesenen Bandscheibenschäden ohne neurologisches Defizit, jedoch nur endlagig eingeschränkter Bewegungsumfang und unauffälliges, elastisches Gangbild, harmonische Gesamtmobilität; 3) Schmerzhaftigkeit rechter Ellbogen wegen Epicondylitis bei freier Beweglichkeit und seitengleicher Bemuskelung. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.06.2017 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Beim Beschwerdeführer liegt zum Entscheidungszeitpunkt (seit der Begutachtung am 31.05.2017) ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vor.
  26. Beweiswürdigung: 2.
  27. Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrags basiert auf dem Akteninhalt. 2.
  28. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.06.
  29. Im Gutachten wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Einbezogen wurden von der befassten Sachverständigen auch die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt werden konnte. Das Gutachten wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen stimmen mit dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Untersuchungsbefund überein und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Diesbezüglich ist im Lichte der - in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung teilweise wiedergegebenen - Anlage zur Einschätzungsverordnung vorauszuschicken, dass das Ausmaß von Funktionseinschränkungen der Schultergelenke (geringen, mittleren oder schweren Grades) grundsätzlich anhand der Möglichkeit der Abduktion bzw. Elevation einzuschätzen ist. Angesichts der Art der beim Beschwerdeführer bei der Untersuchung festgestellten Bewegungseinschränkung (Fähigkeit zur Streckung und Beugung) in der linken Schulter wurde im Gutachten betreffend Leiden 1 korrekt die Positionsnummer 02.06.03 (Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig) unter Heranziehung des dafür vorgesehenen fixen Rahmensatzes von 20 v.H. angesetzt. Begründend wurde im Gutachten unter Angabe der aktiven Beweglichkeit des linken Schultergelenks ausgeführt, dass der linke Arm bis zur Horizontalen gehoben werden kann. Berücksichtig wurde bei dieser Einschätzung auch die bestehende Schultertotalendoprothese. Für die beim Beschwerdeführer bestehenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Leiden 2) wurde im unfallchirurgischen Gutachten zutreffend die Positionsnummer 02.01.01 unter Heranziehung des unteren Rahmensatzes von 10 v.H. gewählt. Bei Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule sind allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien etwa die Beweglichkeit und Belastbarkeit, Gelenksfunktionen, Funktionen der Muskel, Sehnen, Bänder und Gelenkskapsel, Messungen des Bewegungsradius, Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung) sowie Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Die konkrete Differenzierung zwischen Funktionseinschränkungen geringen, mittleren und schweren Grades wird insbesondere auch anhand der Häufigkeit und Dauer akuter Episoden, des Ausmaßes radiologischer und/oder morphologischer Veränderungen, des Vorliegens klinischer Defizite, des jeweiligen Therapie- und Medikationsbedarfs sowie des Ausmaßes der Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vorgenommen. Die konkret vorgenommene Einschätzung wurde von der befassten Fachärztin für Unfallchirurgie schlüssig mit dem - bei der klinischen Untersuchung festgestellten - nur endlagig eingeschränkten Bewegungsumfang bei rezidivierenden Beschwerden sowie mit dem unauffälligen elastischen Gangbild des Beschwerdeführers und einer harmonischen Gesamtmobilität begründet. Dabei wurden auch nachgewiesene Bandscheibenschäden ohne neurologisches Defizit berücksichtigt. Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren oder schweren Grades, die u.a. mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag einhergehen und daher auch einen höheren Grad der Behinderung begründen als im Fall des Beschwerdeführers, konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung hingegen nicht festgestellt werden. Bei der Einschätzung der in Leiden 3 erfassten Schmerzhaftigkeit des rechten Ellbogens wegen Epicondylitis wurde im Sachverständigengutachten korrekt die Positionsnummer 02.02.01 mit dem unteren Rahmensatz (10 v.H.) herangezogen. Diesbezüglich wurde im Gutachten insbesondere auf die freie Beweglichkeit des Ellbogens bei seitengleicher Bemuskelung verwiesen. Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung wurde von der Sachverständigen nachvollziehbar damit begründet, dass aufgrund des geringgradigen Ausmaßes von Leiden 2 keine relevante negative Beeinflussung des führenden Leidens 1 vorliegt. Leiden 3 erhöht den Gesamtgrad der Behinderung ebenso wenig, da es von zu geringer funktioneller Relevanz ist. Im Vergleich zu dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 15.12.2016 wurde das Schulterleiden unverändert eingestuft, da von der nunmehr befassten Sachverständigen keine wesentliche Änderung im Status festgestellt werden konnte. Das Wirbelsäulenleiden wurde aufgrund einer objektivierbaren Besserung des Bewegungsumfangs um zwei Stufen herabgesetzt. Leiden 3 (Epicondylitis) wurde mit Blick auf den guten Bewegungsumfang und die seitengleiche Bemuskelung unverändert eingestuft. Die Einwendungen in der Beschwerde waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses (im Sinne einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung) herbeizuführen. Diese wurden von der befassten Sachverständigen in ihrem Gutachten gehörig gewürdigt und mittels einer ebenso ausführlichen wie schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet: Seitens der befassten Fachärztin für Unfallchirurgie wurde diesbezüglich insbesondere ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes weder anhand der aktuellen Untersuchung objektivierbar noch durch Befunde belegt wurde. Eine maßgebliche Verschlimmerung des Zustandes der Wirbelsäule, insbesondere der Halswirbelsäule, ist den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen zufolge nicht nachvollziehbar. Dokumentiert sind zwar in mehreren Befunden orthopädische Behandlungen eines Cervicalsyndroms und lumbalgiformer Beschwerden, eine höhergradige Funktionseinschränkung konnte jedoch im Rahmen der aktuellen Begutachtung nicht objektiviert werden. Rezidivierende Beschwerden mit Cervikolumbalsyndrom ohne relevante Funktionsbeeinträchtigungen sind in der Einstufung von Leiden 2 erfasst. Es bestehen weder eine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der Wirbelsäule noch höhergradige Verspannungen. Auch konnte eine schwere Beeinträchtigung des rechten Ellbogens aufgrund von Epicondylitis nicht festgestellt werden. Die mäßige Funktionseinschränkung im Bereich der linken Schulter mit Beweglichkeit bis annähernd zur Horizontalen wurde im unfallchirurgischen Gutachten entsprechend dem festgestellten Ausmaß in der nach der Einschätzungsverordnung vorgesehenen Höhe eingestuft. Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat zu diesem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr Stellung genommen. Der Beschwerdeführer hat somit weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen aufgezeigt, wie sich im Lichte der festgestellten Funktionseinschränkungen eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf zumindest 50 v.H. ergeben sollte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Er wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
  30. Rechtliche Beurteilung: 3.
  31. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.3.
  32. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG und Paragraph 7, BVwGG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  33. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ..." "Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten." "Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen. ..." 3.
  1. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.
  2. Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: "Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen." "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." 3.
  1. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.
  2. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "02.06 Obere Extremitäten Bei Verlust oder Teilverlust des primären Gebrauchsarms ist nach Abschluss der Rehabilitation und einer Adapatierungsphase eine unzureichende Anpassung zu berücksichtigen, der GdB um 10% anzuheben und zu begründen. Schultergelenk, Schultergürtel Instabilität (habituelle Luxation) ist entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen und der Häufigkeit einzuschätzen. 02.06.03 Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 20 % Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation" "02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich" "02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
  3. ‚Neuromuskuläre Erkrankungen' im Kapitel ‚Nervensystem' zu beurteilen. 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 - 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung" 3.
  4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).3.
  5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Den von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten der fachärztlichen Sachverständigen - sowohl hinsichtlich der Einschätzung der einzelnen Funktionseinschränkungen als auch hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung - nachgekommen. 3.
  6. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, konnte das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte - als schlüssig erkannte - Gutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden, zumal es vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurde. Beim Beschwerdeführer wurde ein Grad der Behinderung von 20 v.H. objektiviert. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). 3.
  7. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).3.
  8. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). 3.
  9. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.8.
  10. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.8.
  11. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.8.
  12. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten einer medizinischen Sachverständigen, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, das auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen und auf die Einwendungen in der Beschwerde in fachlicher Hinsicht eingeht, wurde im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.8.
  13. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten einer medizinischen Sachverständigen, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, das auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen und auf die Einwendungen in der Beschwerde in fachlicher Hinsicht eingeht, wurde im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3.8.
  14. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.3.8.
  15. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu Punkt II.3.5., II.3.7. und II.3.8.); die angewendeten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu Punkt römisch zwei.3.5., römisch zwei.3.7. und römisch zwei.3.8.); die angewendeten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W238.2150670.1.00

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