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{'item': 'W238 2157049-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW238 2157049-1 SpruchW238 2157049-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 27.04.2004 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ein. Seitens des (vormals zuständigen) Bundessozialamtes wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 27.08.2004 eingeholt, in dem als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung nach der Richtsatzverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde. Die einzelnen Gesundheitsschädigungen wurden im Gutachten wie folgt beschrieben: Leiden 1 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", Richtsatzposition 190, Grad der Behinderung 30 v.H.; Leiden 2 "Sensomotorisches L5 Syndrom rechts", Richtsatzposition 491, Grad der Behinderung 20 v.H.; Leiden 3 "Coxarthrose beidseits", Richtsatzposition 99, Grad der Behinderung 20 v.H. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 12.10.2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 und 14 Abs. 2 BEinstG unter Bezugnahme auf den im Begutachtungsverfahren festgestellten Gesamtgrad der Behinderung abgewiesen.Leiden 1 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", Richtsatzposition 190, Grad der Behinderung 30 v.H.; Leiden 2 "Sensomotorisches L5 Syndrom rechts", Richtsatzposition 491, Grad der Behinderung 20 v.H.; Leiden 3 "Coxarthrose beidseits", Richtsatzposition 99, Grad der Behinderung 20 v.H. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 12.10.2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, 3 und 14 Absatz 2, BEinstG unter Bezugnahme auf den im Begutachtungsverfahren festgestellten Gesamtgrad der Behinderung abgewiesen. 2. Am 25.01.2017 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ein. Seinem Antrag legte er medizinische Beweismittel sowie Kopien seines Reisepasses und seines Staatsbürgerschaftsnachweises bei. 3. In der Folge holte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.03.2017 erstatteten – Gutachten vom 22.03.2017 wurden als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie Unterer Rahmensatz, da zwar nachgewiesene radiologische Veränderungen und mäßig eingeschränkte Beweglichkeit, jedoch kein radikuläres Defizit objektivierbar. 02.01.02 30 2 Knietotalendoprothese links, beginnende Kniegelenksarthrose rechts Oberer Rahmensatz, da vor allem links eingeschränkte Beugefähigkeit bei freier Beweglichkeit rechts. 02.05.19 30 3 Fersensporn beidseits Wahl dieser Position, da geringe Funktionsbeeinträchtigung. 02.05.40 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Leiden 3 erhöhe nicht, da aufgrund des geringgradigen Ausmaßes keine relevante negative Beeinflussung des führenden Leidens 1 vorliege. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 27.08.2004 sei das vormalige Leiden 2 ("Sensomotorisches L5 Syndrom rechts") nicht mehr objektivierbar und entfalle daher. Beschwerden im Sinne einer Lumboischialgie beidseits würden nun in Leiden 1 erfasst. Funktionell einschätzungsrelevante Hüftgelenkseinschränkungen hätten nicht festgestellt werden können, weshalb die diesbezügliche Gesundheitsschädigung (Leiden 3 des Vorgutachtens) entfalle. Neu hinzugekommen sei Leiden 3, da dieses dokumentiert sei. Es handle sich um einen Dauerzustand. 4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen (erster Satz des Spruches) sowie festgestellt, dass der Grad der Behinderung "40 vom Hundert" beträgt (zweiter Satz des Spruches). Begründend verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das dem Bescheid zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vom 22.03.2017.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2, 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen (erster Satz des Spruches) sowie festgestellt, dass der Grad der Behinderung "40 vom Hundert" beträgt (zweiter Satz des Spruches). Begründend verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das dem Bescheid zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vom 22.03.2017. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er an degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule, Cervikalsyndrom, Lumboischialgie mit nachgewiesenen radiologischen Veränderungen sowie eingeschränkter Beweglichkeit leide. Dies führe zu maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und im Arbeitsleben. Somit hätte Leiden 1 richtigerweise nach Positionsnummer 02.01.02 eine Einstufung von 40 v.H. zur Folge haben müssen, wenn nicht sogar die Positionsnummer 02.01.03 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. herangezogen hätte werden müssen. Beim Beschwerdeführer würden chronische Dauerschmerzen bestehen, weshalb eine dauernde Medikation notwendig sei. Der Zustand bestehe seit mehreren Jahren, wie dies aus dem Vorgutachten ersichtlich sei. Die Medikation habe seither immer wieder gesteigert werden müssen. Betreffend Leiden 2 wurde ausgeführt, dass aufgrund der Knieprobleme mindestens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde, da eine beidseitige Funktionseinschränkung gegeben sei, welche allerdings nur mit 30 v. H. eingestuft worden sei. Aufgrund der Endoprothesenversorgung links hätte der Behinderungsgrad laut Einschätzungsverordnung um 10 v. H. erhöht werden müssen. Aufgrund der maßgeblichen ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung der Leiden 1 und 2 hätte ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt werden müssen. Dies wäre auch der Fall, wenn nur eine der beiden Gesundheitsschädigungen mit 40 v.H. eingestuft worden wäre. Aus dem beiliegenden Befund vom 09.05.2016 sei zudem ersichtlich, dass sehr wohl eine Coxarthrose vorliege. Der Beschwerdeführer begehrte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie und Orthopädie/Chirurgie. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattzugeben. 6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2017 vorgelegt. 7. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie veranlasst. In dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten vom 01.09.2017 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "Orthopädischer Status: Größe (

  1. cm)180 cm Gewicht (
  2. kg)98 kg Allgemein: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, Crox-Sandalen, eine Gehhilfe. An- und Auskleiden mittelrasch, selbständig, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ. Rechtshänder. Die Haut ist gebräunt. Zeigt reizlose OP-Narben im Bereich des linken Kniegelenkes. Gangbild: Hinken links. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand möglich aber auf beiden Seiten schmerzhaft. Hocke ist bis zur Hälfte möglich, Aufrichten allerdings mit Hilfe. Der Oberkörper wird über die Hand am Oberschenkel abgestützt. Transfer auf die Untersuchungsliege gelingt selbständig. Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege werden selbständig vorgenommen. Wirbelsäule Gesamt: Im Lot, Streckhaltung der LWS, symmetrische seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Die Muskulatur ist kräftig, keine Skoliosierung. Sl-Gelenke unauffällig. HWS: S 20/0/10. R je 70, F je 20. Trapeziusverkürzung beidseits mit Triggerpunktschmerz beidseits. BWS: R je 20, Ott Normal. LWS: FBA +40, Reklination 10 Grad. Seitneigen 10 schmerzhaft. Sl-Gelenke unauffällig. Grob neurologisch: Hirnnerven frei. Mittellebhafte Muskeleigenreflexe an der OE und UE. Kraft-Sensibilität, Koordination symmetrisch und seitengleich. Obere Extremität Allgemein: Rechtshänder. Normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Schulter re S 40/0/170, F 170/0/20, Rotation frei, keine Impingementzeichen. Schulter li S 40/0/170, F 170/0/20, Rotation frei, keine Impingementzeichen. Ellbogen re Ellbogen li Handgelenk re Handgelenk li Langfinger re Langfinger li Nackengriff Schürzengriff Kraft S 0/0/135, R je 80 bandfest. S 0/0/135, R je 80 bandfest. S je 70. Radial- und Ulnarduction frei, bandfest, kein Erguss. S je 70. Radial- und Ulnarduction frei, bandfest, kein Erguss. Frei beweglich. Frei beweglich. Sehr gut. Sehr gut. Seitengleich. Fingerfertigkeit Spitz- Zangen-, Oppositionsgriff gut möglich. Allgemein Untere Extremität Keine Beinlängendifferenz, verplumpte Kniekontur links, schlanke Kniekontur rechts, neutrale Beinachse bds. Seitengleich mittelkräftige Muskulatur, Fußpulse sind gut tastbar, Durchblutung. Sensibilität seitengleich. Hüfte li S 0/0/100, R je 30, F je 30. Schmerzangaben beim Durchbewegen in der LWS. Knie re S 0/0/100, Abwehrspannung, sonst bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Knie li S 0/0/90, Abwehrspannung, ++ positives Zohlenzeichen. Druckschmerz im Kapselbandapparat aber bandstabile Verhältnisse, eingeschränktes Patellaspiel. Ob. Sg Unt. Sg Füße Frei beweglich. Frei beweglich. Rückfuß gerade. Zufriedenstellend ausgebildetes Längsgewölbe, schlanker Vorfuß. Druckschmerz im Bereich der Fersenbeine am unteren Pol‘s im Einstrahlungsbereich der Fußsohlensehne. Beurteilung – Fragenbeantwortung – Stellungnahme: 1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung: Diagnosen Funktionseinschränkungen Pos.Nr GdB% 1 Abnützungsbedingter Wirbelsäulenschaden, Lumboischialgie. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehrsegmental radiologische Abnützungszeichen mit geringer Bewegungseinschränkung und Fehlen von neurologischem Defizit. 02.01.30 ????? 2 Knietotalendoprothese links, Kniegelenksabnützung rechts. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Reizzeichen auf beiden Seiten und links mäßig eingeschränkte Beugung bei zufriedenstellender Beweglichkeit rechts. 02.05.19 30 3 Plantare Fasciitis (Fersensporn bds.) Berücksichtigt die belastungsabhängige Funktionsbehinderung. 02.05.40 10 2. Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung, wobei insbesondere auf eine allfällige Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung aufgrund relevanten Zusatzleidens bzw. negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung eingegangen werden möge: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H., da mit Leiden 2 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegend ist und somit eine Erhöhung um eine Stufe gerechtfertigt ist. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da eine Geringfügigkeit der Beschwerden vorliegt. 3. Stellungnahme, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen ist (ab Antrag – 25.01.2017? Wenn später, bitte begründen): Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab 25.01.2017 anzunehmen. 4. Die Feststellung, ob der Beschwerdeführer in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist: Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ist möglich. 5. Fachspezifische Stellungnahme zu den im angefochtenen Verfahren übermittelten Befunden und Unterlagen: Die vorliegenden Unterlagen belegen die mehrsegmentale Abnützung im Bereich der LWS und den Behandlungsbedarf im Bereich der Kniegelenke, insbesondere die Notwendigkeit der Implantation eines Kunstgelenkes auf der linken Seite. 6. Fachspezifische Stellungnahme zu den in der Beschwerde erhobenen Einwendungen: Die im Beschwerdeschreiben angegebenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule samt dadurch ausgelösten Beschwerden sind durch Befundvorlagen ausreichend dokumentiert. Die chronischen Dauerschmerzen, die eine Medikation erfordern, sind ebenfalls dokumentiert und in der vorliegenden Beurteilung gewürdigt und der Höhe nach ausreichend beurteilt. Neue Erkenntnisse ergeben sich durch die Berufung nicht. Im Bereich der Kniegelenke findet sich nach wie vor ein Weichteilreizzustand, sowohl im operierten als auch im nicht operierten Kniegelenk. Das führt zu einer Funktionsbehinderung bei Beugung, erlaubt aber bei beiden Kniegelenken einen Beuge- und Bewegungsumfang von 90 Grad und ist somit als geringe Bewegungseinschränkung zu werten. Die Fersenspornbeschwerden durch eine immer wiederkehrende Entzündung der Fußsohlensehne sind therapiebedürftig und einer Einlagen- und Schuhversorgung zugänglich, die noch nicht ausgereizt ist. Der Höhe nach ergibt sich eine Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 10 %. nach der Richtsatzposition 02.05.40 Erkenntnisse die eine Änderung erfordern, sind aus dem Berufungsschreiben nicht zu entnehmen. 7. Fachspezifische Stellungnahme zu den anlässlich der Beschwerdeerhebung vorgelegten Befunden und Unterlagen: Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunde sind auch bei der Erstbegutachtung vorgelegen und ergeben keinen neuen Erkenntnisstand 8. Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 22.03.2017 abweichenden Beurteilung: Die Beurteilung vom 22.3.2017 ist vollinhaltlich zu übernehmen. Aus orthopädischer Sicht ergibt sich keine Änderung der Beurteilung, weder durch die klinisch aktuellen Untersuchungsbefunde noch durch die zu verwertenden Befundvorlagen. 9. Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist." 8. Aufgrund der unterbliebenen Einschätzung des Grades der Behinderung betreffend Leiden 1 und der erforderlichen Beurteilung der vom Beschwerdeführer zur Untersuchung mitgebrachten Befunde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Einholung eines Ergänzungsgutachtens durch den bereits befassten Sachverständigen veranlasst. In dem auf Basis der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 26.09.2017 wurde Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "1. In dem nunmehr einzuholenden Ergänzungsgutachten möge die Antwort zu Frage 1 insoweit ergänzt werden, als der Grad der Behinderung betreffend Leiden 1 eingeschätzt werden möge (derzeit findet sich dort nur "????"): Diagnosen: Funktionseinschränkungen Pos.Nr GdB% 1 Abnützungsbedingter Wirbelsäulenschaden, Lumboischialgie. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehrsegmental radiologische Abnützungszeichen mit geringer Bewegungseinschränkung und Fehlen von neurologischem Defizit. 02.01.02 30 2 Knietotalendoprothese links, Kniegelenksabnützung rechts. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Reizzeichen auf beiden Seiten und links mäßig eingeschränkte Beugung bei zufriedenstellender Beweglichkeit rechts. 02.05.19 30 3 Plantare Fasciitis (Fersensporn bds.) Berücksichtigt die belastungsabhängige Funktionsbehinderung. 02.05.40 10 2. Weiters möge auch Frage 2 zum Gesamtgrad der Behinderung unter Berücksichtigung der einzelnen Leidenszustände inkl. Leiden 1 erneut beantwortet und begründet werden: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H., da beim führenden Leiden 1 durch Leiden 2 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegend ist und somit eine Erhöhung um eine Stufe gerechtfertigt ist. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da eine Geringfügigkeit der Beschwerden vorliegt. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab 25.01.2017 anzunehmen. 3.
  3. a)Es wird erneut darum gebeten, sämtliche vom BF bei der Beschwerdeeinbringung vorgelegten einschließlich der zur Untersuchung mitgebrachten Befunde, die nicht bereits berücksichtigt wurden, einer (jeweils gesonderten) Beurteilung zu unterziehen: Folgende Befunde wurden nach dem 15.05.2017 angefertigt: 20.5.2017 MRT der LWS Diagnosehaus D3: Beschreibt eine Wirbelverschiebung im Segment L5/S1 mit geringer Berührung der Nervenwurzel S1 beidseits und L5 beidseits und Einengung des Rückenmarksraumes. Geringe Abnützungen im Segment L2/3 mit Berührung der Nervenwurzel L2 links. Der Befund wird mit einer Untersuchung vom 30.07.2013 verglichen. Es ist keine signifikante Befundänderung zum Jahr 2013 festzustellen. Für die Beurteilung des Wirbelsäulenleidens, lfd. Punkt 1, ist keine Änderung gegeben. 29.5.2017 Arztbrief der Ordination OA Dr. XXXX :29.5.2017 Arztbrief der Ordination OA Dr. römisch 40 : Der Arztbrief ist nur bedingt verwertbar. In der Diagnose wird eine Kniegelenksabnützung beider Seiten beschrieben. Unter Kontrolle 4 dann ein MRT Befund der LWS beschrieben und festgehalten, dass ‚zur Zeit kein neurologisches Defizit‘ vorliegt. Dann wird ein Knie beschrieben, wobei nicht zu entnehmen ist, welche Seite gemeint ist. Für die Beurteilung des Wirbelsäulenleidens, lfd. Punkt 1, und des Knieleidens, lfd. Punkt 2 ergibt sich dadurch kein neuer Erkenntnisstand. 7.8.2017 RÖ-Befund beider Füße, RÖ-Diagnostik Leberberg: Keine Befunddynamik zu Röntgen vom August 2016. Es werden Verkalkungen im Ansatz der Achillessehne (= dorsaler Fersensporn) und der Fußsohlensehne (= plantarer Fersensporn) sowie an der Basis des 5. Mittelfußknochens beschrieben. Eine Änderung der Beurteilung des lfd. Punkt 3 ist daraus nicht ableitbar. Verwertbare Befunde bei der Untersuchung vorgelegt: 12.6.2015 RÖ HWS ap/s., RÖ-Diagnostik Leberberg: Mäßige Abnützung der Segmente C3/4 und C5/6. Für die Beurteilung des Wirbelsäulenleidens, lfd. Punkt 1, ist keine Änderung gegeben. 09.05.2016 RÖ LWS mit Funktionsaufnahmen, Beckenübersicht, Diagnostik Leberberg: Deutliche Abnützung L5/S1 wird beschrieben, die übrigen Segmente sind gering abgenützt. In der Beckenübersichtsaufnahme werden geringe Abnützungen der Kreuz Darmbeingelenke (ISG) und des rechte Hüftgelenkes beschrieben. Daneben sind Weichteilverkalkungen an den Beckenkämmen und den Oberschenkelknorren beschrieben. Für die Beurteilung des Wirbelsäulenleidens, lfd. Punkt 1, ist keine Änderung gegeben. 30.9.2016 RÖ beide Kniegelenke Diagnostik Leberberg: incipiente Gonarthrosezeichen links, incipiente Femoropatellararthrose beidseits. 25.1.2017 MRT des rechten Kniegelenkes Diagnosehaus 3: Kleineres intraossäres Ganglion am Tibiaplateau, mehrere tiefe Ulcera am Patellaknorpel, Weichteilganglion im lateralen Tibiaplateau sonst unauffälliges Kniegelenk. Im Akt vorhandene ( auszugsweise): 03.11.2016 MRT linkes Kniegelenk Diagnosehaus 3: Morbus Albeck des medialen Femurcondyls mit ausgeprägten Knorpeldefekt Grad III- IV. Grad Il-Läsion des medialen Hinterhornes.Morbus Albeck des medialen Femurcondyls mit ausgeprägten Knorpeldefekt Grad III- römisch vier. Grad Il-Läsion des medialen Hinterhornes. 30.12.2016, Abschlussbericht OA Dr. XXXX :30.12.2016, Abschlussbericht OA Dr. römisch 40 : Über eine Implantation einer Knietotalendoprothese vom 1.12.2016 Typ Emotion. Postoperativ unauffälliger Verlauf. 23.5.2016 Patientenbrief Orthopädisches Spital Speising, Diagnose: plantare Fasciitis mit Knochensporn beidseits, fokussierte Stoßwellentherapie und analgetische Infusionstherapie 22.5.2016. 11.8.2016 RÖ beide Füße: Dorsaler plantarer Fersensporn rechts, kleiner links. 3.
  4. b)Würden diese (neuen) Befunde eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung der einzelnen Leidenszuständige bzw. der Gesamteinschätzung bedingen? Zusammenfassend ergeben sich unter Berücksichtigung aller nachgereichten Befunde und aller Befunde, die nach dem 15.05.2017 erhoben wurden, keine neuen Erkenntnisse, die eine Änderung der Beurteilung vom 25.08.2017 erfordern. Neue Leiden sind nicht fassbar." 9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2017 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. 10. Am 20.10.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der ausgeführt wurde, dass die nunmehr unter Leiden 1 erfasste Gesundheitsschädigung ("Abnützungsbedingter Wirbelsäulenschaden, Lumboischialgie") bereits im Jahr 2004 eingestuft und zum damaligen Zeitpunkt insoweit ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgesetzt worden sei. Nun habe sich der Zustand im Bereich der Wirbelsäule keineswegs verbessert, sondern sogar verschlechtert. Darum sei nicht nachvollziehbar, dass die aktuelle Einstufung geringer ausfalle. Da die unter Leiden 1 angeführte Gesundheitsschädigung zumindest mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. einzustufen gewesen wäre und eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, wäre ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. anzusetzen gewesen. Des Weiteren wurden das bisherige Beschwerdevorbringen und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung des befassten Sachverständigen aufrechterhalten. 11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer das im Verwaltungsakt einliegende medizinische Sachverständigengutachten vom 27.08.2004 zur Kenntnis gebracht. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass im Sachverständigengutachten vom 27.08.2004 unter Leiden 1 ("Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule") – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – ebenfalls ein Grad der Behinderung von 30 v.H. (damals unter Anwendung der Richtsatzverordnung, Richtsatzposition 190) sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt worden seien. Auf Grundlage dieses Gutachtens sei der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.04.2004 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 12.10.2004 abgewiesen worden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers zu dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigenbeweis würden somit auf einer falschen Prämisse basieren. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. 12. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes blieb unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er stellte erstmals am 27.04.2004 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. In dem vom Bundessozialamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.08.2004 wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung nach der Richtsatzverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. festgestellt. Die einzelnen Gesundheitsschädigungen wurden in diesem Gutachten wie folgt beschrieben: Leiden 1 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", Richtsatzposition 190, Grad der Behinderung 30 v.H.; Leiden 2 "Sensomotorisches L5 Syndrom rechts", Richtsatzposition 491, Grad der Behinderung 20 v.H.; Leiden 3 "Coxarthrose beidseits", Richtsatzposition 99, Grad der Behinderung 20 v.H. Am 25.01.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Abnützungsbedingter Wirbelsäulenschaden, Lumboischialgie, mehrsegmental radiologische Abnützungszeichen mit geringer Bewegungseinschränkung und Fehlen eines neurologischen Defizits; 2) Knietotalendoprothese links und Kniegelenksabnützung rechts, Reizzeichen auf beiden Seiten, links mäßig eingeschränkte Beugung bei zufriedenstellender Beweglichkeit rechts; 3) Plantare Fasciitis (Fersensporn bds.) unter Berücksichtigung der belastungsabhängigen Funktionsbehinderung. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten vom 01.09.2017 samt Ergänzungsgutachten vom 26.09.2017 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Beim Beschwerdeführer liegt zum Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vor. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis. Das Datum der Einbringung der Anträge auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der wiedergegebene Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 27.08.2004 basieren auf dem Akteninhalt. 2.2. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 01.09.2017 samt Ergänzungsgutachten vom 26.09.2017. In den Gutachten wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten werden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen stimmen mit dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie anhand der Aktenlage erstellten Untersuchungsbefund überein und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Diesbezüglich ist im Lichte der – in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung teilweise wiedergegebenen – Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass hinsichtlich der beim Beschwerdeführer festgestellten abnützungsbedingten Wirbelsäulenschaden inkl. Lumboischialgie (Leiden 1) im orthopädischen Gutachten korrekt die Positionsnummer 02.01.02 unter Heranziehung des unteren Rahmensatzes von 30 v.H. gewählt wurde. Bei Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule sind allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien etwa die Beweglichkeit und Belastbarkeit, Gelenksfunktionen, Funktionen der Muskel, Sehnen, Bänder und Gelenkskapsel, Messungen des Bewegungsradius, Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung) sowie Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Die konkrete Differenzierung zwischen Funktionseinschränkungen geringen, mittleren und schweren Grades wird insbesondere auch anhand der Häufigkeit und Dauer akuter Episoden, des Ausmaßes radiologischer und/oder morphologischer Veränderungen, des Vorliegens klinischer Defizite, des jeweiligen Therapie- und Medikationsbedarfs sowie des Ausmaßes der Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vorgenommen. Die konkret vorgenommene Einschätzung wurde vom befassten Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie schlüssig mit der – bei der Untersuchung festgestellten – geringgradigen Bewegungseinschränkung des Beschwerdeführers ohne neurologisches Defizit begründet. Dabei wurden die mehrsegmentalen Abnützungszeichen berücksichtigt. Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule schweren Grades, die u.a. mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag einhergehen und daher auch einen höheren Grad der Behinderung begründen als im Fall des Beschwerdeführers, konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung hingegen nicht festgestellt werden. Bei der Einschätzung der unter Leiden 2 erfassten Knietotalendoprothese links und der Kniegelenksabnützung rechts wurde im Sachverständigengutachten zutreffend die Positionsnummer 02.05.19 mit dem oberen Rahmensatz von 30 v.H. herangezogen. Begründend wurde im Gutachten insoweit auf die Reizzeichen auf beiden Seiten sowie auf die links mäßig eingeschränkte Beugung bei zufriedenstellender Beweglichkeit rechts verwiesen. Die beim Beschwerdeführer bestehende, in Leiden 3 eingeschätzte plantare Fasciitis (Fersensporn beidseits) wurde unter Heranziehung der Positionsnummer 02.05.40 mit dem dafür vorgesehenen fixen Rahmensatz von 10 v.H. bewertet. Berücksichtigt wurde diesbezüglich die beim Beschwerdeführer festgestellte belastungsabhängige Funktionsbehinderung. Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung wurde nachvollziehbar damit begründet, dass zwischen dem führenden Leiden 1 und Leiden 2 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, weshalb eine Erhöhung des Behinderungsgrades um eine Stufe gerechtfertigt ist. Leiden 3 erhöht den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter, da sich die Beschwerden – wie im Gutachten schlüssig ausgeführt wurde – als geringfügig darstellen. Auch die Einwendungen in der Beschwerde waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese vom Sachverständigen in seinen Gutachten gehörig gewürdigt und mittels einer ebenso ausführlichen wie schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet wurden: Seitens des befassten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie wurde zum Beschwerdevorbringen insbesondere ausgeführt, dass die angegebenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule sowie die damit einhergehenden Beschwerden anhand der Befundlage ausreichend dokumentiert wurden. Die chronischen Schmerzen, die eine Medikation erfordern, sind dem Gutachten zufolge korrekt gewürdigt und der Höhe nach ausreichend beurteilt worden. Trotz der bestehenden Funktionsbehinderung bei Beugung der Kniegelenke aufgrund des nach wie vor bestehenden Weichteilreizzustandes wurde ein Beuge- und Bewegungsumfang von bis zu 90 Grad festgestellt. Insoweit liegt daher im Lichte der Einschätzungsverordnung nur eine geringe Bewegungseinschränkung vor. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Behinderungsgrad aufgrund der Endoprothesenversorgung links laut Einschätzungsverordnung um 10 v.H. erhöht werden müsste, ist festzuhalten, dass diese Vorgabe in der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, nicht (mehr) enthalten ist.Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Behinderungsgrad aufgrund der Endoprothesenversorgung links laut Einschätzungsverordnung um 10 v.H. erhöht werden müsste, ist festzuhalten, dass diese Vorgabe in der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, nicht (mehr) enthalten ist. Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffenen Einschätzungen des Sachverständigen zu entkräften, ist den Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. In der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme vom 20.10.2017 rügte der Beschwerdeführer, dass die nunmehr unter Leiden 1 erfasste Gesundheitsschädigung ("Abnützungsbedingter Wirbelsäulenschaden, Lumboischialgie") bereits im Jahr 2004 eingestuft und zum damaligen Zeitpunkt insoweit ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgesetzt worden sei. Da sich der Zustand im Bereich der Wirbelsäule keineswegs verbessert, sondern sogar verschlechtert habe, sei die aktuelle Einschätzung mit 30 v.H. nicht nachvollziehbar. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Einwendungen des Beschwerdeführers auf eine falsche Annahme stützen, da Leiden 1 des Vorgutachtens vom 27.08.2004 ("Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule") – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – auch damals mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. (unter Anwendung der Richtsatzverordnung, Richtsatzposition 190) eingeschätzt wurde. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Möglichkeit, sich zu diesem Umstand zu äußern, wurde vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Der Beschwerdeführer vermochte im Ergebnis weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen aufzuzeigen, wie sich im Lichte der festgestellten Funktionseinschränkungen eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf über 40 v.H. ergeben sollte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Er wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG und Paragraph 7, BVwGG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. " "Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten." "Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen. " 3.
  1. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.
  2. Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: "Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen." "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." 3.
  1. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.
  2. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "02.01 Wirbelsäule 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag" "Kniegelenk Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. 02.05.19 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 – 30 % Streckung/Beugung bis 0-0-90°" "Narben an der Fußsohle oder Ferse 02.05.40 Narben mit größeren Substanzverlusten mit geringer Funktionsbehinderung 10 %" 3.
  3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).3.
  4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Den von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen sind die im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten des fachärztlichen Sachverständigen – sowohl hinsichtlich der Einschätzung der einzelnen Funktionseinschränkungen als auch hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung – nachgekommen. 3.
  5. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, konnten die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten – als schlüssig erkannten – Gutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Beim Beschwerdeführer wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, waren weder die Einwendungen in der Beschwerde, die vom Sachverständigen in fachlicher Hinsicht gewürdigt und mittels einer schlüssigen Begründung entkräftet wurden, noch die Einwendungen in der Stellungnahme vom 20.10.2017, die auf einer falschen Prämisse beruhen, geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). 3.
  6. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).3.
  7. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). 3.
  8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.8.
  9. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.8.
  10. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.8.
  11. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten vom 01.09.2017 samt Ergänzungsgutachten vom 26.09.2017 wurde im Rahmen des Parteiengehörs seitens des Beschwerdeführers zwar beeinsprucht. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten jedoch weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch wurden dem Sachverständigenbeweis widersprechende Beweismittel vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen im Zusammenhang mit einem im Jahr 2004 erstatteten Gutachten beruhten – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – auf einer falschen Prämisse. Nach Aufklärung dieses Umstandes durch das Bundesverwaltungsgericht wurde keine weitere Stellungnahme erstattet. Vor dem Hintergrund des schlüssigen, vom Beschwerdeführer letztlich nicht mehr bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung – nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ebenfalls nicht entgegen.3.8.
  12. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten vom 01.09.2017 samt Ergänzungsgutachten vom 26.09.2017 wurde im Rahmen des Parteiengehörs seitens des Beschwerdeführers zwar beeinsprucht. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten jedoch weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch wurden dem Sachverständigenbeweis widersprechende Beweismittel vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen im Zusammenhang mit einem im Jahr 2004 erstatteten Gutachten beruhten – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – auf einer falschen Prämisse. Nach Aufklärung dieses Umstandes durch das Bundesverwaltungsgericht wurde keine weitere Stellungnahme erstattet. Vor dem Hintergrund des schlüssigen, vom Beschwerdeführer letztlich nicht mehr bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung – nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ebenfalls nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu Punkt II.3.5. und II.3.7.); die angewendeten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und der Einschätzungsverordnung sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu Punkt römisch zwei.3.5. und römisch zwei.3.7.); die angewendeten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und der Einschätzungsverordnung sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W238.2157049.1.00

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