RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW238 2167127-1 SpruchW238 2167127-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des (vormals zuständigen) Bundessozialamtes vom 27.07.2012 wurde gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG festgestellt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags ab 01.07.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Weiters wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt. Dem Bescheid wurde das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.06.2012 zugrunde gelegt, in dem von der befassten Sachverständigen mit Blick auf den Ablauf der Heilungsbewährung in Bezug auf den Zustand nach Quadrantenresektion bei Brustdrüsenkarzinom links eine Nachuntersuchung im März 2017 empfohlen wurde.
- Mit Bescheid des (vormals zuständigen) Bundessozialamtes vom 27.07.2012 wurde gemäß Paragraphen 2, 3 und 14 BEinstG festgestellt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags ab 01.07.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Weiters wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt. Dem Bescheid wurde das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.06.2012 zugrunde gelegt, in dem von der befassten Sachverständigen mit Blick auf den Ablauf der Heilungsbewährung in Bezug auf den Zustand nach Quadrantenresektion bei Brustdrüsenkarzinom links eine Nachuntersuchung im März 2017 empfohlen wurde.
- In weiterer Folge wurde seitens der Behörde im Rahmen der angeregten Nachuntersuchung ein weiteres Sachverständigengutachten der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.03.2017 erstatteten – Gutachten vom 07.03.2017 wurden als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Generalisierte Angsterkrankung Oberer Rahmensatz bei regelmäßiger Mehrfachmedikation, die Schlafstörungen und das restless legs-Syndrom mitberücksichtigt. 03.04.01 40 2 Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen geringen Grades Oberer Rahmensatz bei Muskeldysbalancen. 02.01.01 20 3 Abnützungserscheinungen im linken Hüftgelenk mit Funktionseinschränkung geringen Grades Oberer Rahmensatz, da alle Bewegungsebenen betroffen. 02.05.07 20 4 Zustand nach Entfernung der Gebärmutter. 08.03.02 10 5 Zustand nach Tumorentfernung linke Brustdrüse nach Abschluss der Heilungsbewährung Unterer Rahmensatz, da zufriedenstellendes kosmetisches Resultat und kein Hinweis auf Fortschreiten der Erkrankung. 08.03.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde im Gutachten ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da sie das führende Leiden nicht maßgeblich verstärken würden. Im Vergleich zu dem nach der Richtsatzverordnung erstatteten Vorgutachten vom 08.06.2012 führte die Sachverständige aus, dass die Beurteilung nun nach der Einschätzungsverordnung erfolge. Leiden 1 werde um eine Stufe erhöht, die Leiden 2 und 3 seien gleichbleibend, Leiden 4 werde gemäß der Einschätzungsverordnung um eine Stufe erhöht, während Leiden 5 um vier Stufen herabgesetzt werde, da nach Abschluss der Heilungsbewährung kein Hinweis auf Rezidiv oder Metastasierung vorliege. Der Gesamtgrad der Behinderung werde im Ergebnis um eine Stufe herabgesetzt. Es handle sich um einen Dauerzustand. Dieses Gutachten wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.03.2017 dem Parteiengehör unterzogen. Von der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde von der Beschwerdeführerin kein Gebrauch gemacht.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), vom 18.04.2017 wurde gemäß §§ 2, 14 Abs. 1 und 2 BEinstG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Weiters wurde festgestellt, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Begründend verwies die belangte Behörde darauf, dass der Grad der Behinderung im Lichte des durchgeführten ärztlichen Begutachtungsverfahrens nunmehr 40 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, doch habe sie die ihr eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen lassen. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (erneut) das Gutachten vom 07.03.2017.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), vom 18.04.2017 wurde gemäß Paragraphen 2, 14, Absatz eins und 2 BEinstG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Weiters wurde festgestellt, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Begründend verwies die belangte Behörde darauf, dass der Grad der Behinderung im Lichte des durchgeführten ärztlichen Begutachtungsverfahrens nunmehr 40 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, doch habe sie die ihr eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen lassen. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (erneut) das Gutachten vom 07.03.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30.05.2017 fristgerecht Beschwerde, der medizinische Beweismittel beigelegt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten zur Beurteilung des psychiatrischen bzw. internistischen Beschwerdebildes nicht ausreichend sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren generalisierten Angststörung, welche mit einer deutlichen Symptomausprägung sowie einer ernsthaften durchgängigen Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche einhergehe. Eine Anamnese, inwieweit es zu schweren Beeinträchtigungen in den sozialen Bereichen Familie, Arbeit und Freizeitaktivitäten komme, fehle im Gutachten. Hätte in diesem Bereich eine genauere Auseinandersetzung mit den massiven Problemen der Beschwerdeführerin stattgefunden, hätte dies eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung für die "generalisierte Angststörung" zur Folge gehabt. Ferner sei medizinisch nicht begründbar, weshalb das Restless-Legs-Syndrom gemeinsam mit der generalisierten Angsterkrankung beurteilt worden sei. Es wäre in diesem Fall ein neurologisch/psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Auch die Herabsetzung des Grades der Behinderung für den Zustand nach Brustkrebserkrankung auf lediglich 10 v.H. sei nicht nachvollziehbar. Es sei eine Hormonersatztherapie etabliert worden; seither leide die Beschwerdeführerin unter massiven Nebenwirkungen. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass die Beschwerdeführerin an Hypertonie und diastolischer Funktionsstörung 1° leide. Aufgrund der bestehenden ungünstigen Leidensbeeinflussung wäre der Grad der Behinderung weiterhin mit zumindest 50 v.H. festzustellen gewesen. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen Neurologie/Psychiatrie und Innere Medizin. Die Beschwerdeführerin begehrte die Feststellung der (weiteren) Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 v.H.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2017 vorgelegt.
- Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden in weiterer Folge Begutachtungen der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie durch einen Facharzt für Innere Medizin veranlasst. 6.
- In dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 26.09.2017 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen. Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig. Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt etwas labil, Stimmungslage dysthym, Somatisierungsneigung, Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
- Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung: Generalisierte Angststörung 03.04.01 40 % Oberer Rahmensatz, da Dauerbehandlung weiter notwendig bei Schlafstörung mit Restless legs Syndrom.
- Die Feststellung, ob die Beschwerdeführerin in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist: Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb ist möglich.
- Fachspezifische Stellungnahme zu den im angefochtenen Verfahren übermittelten Befunden und Unterlagen: Keine Änderung der Einschätzung, da die Angststörung bisher noch nicht stationär behandelt wurde und weitere Therapieoptionen wie Psychotherapie offen stehen.
- Fachspezifische Stellungnahme zu den in der Beschwerde erhobenen Einwendungen: Die Angststörung wurde so eingestuft, da zwar eine Dauerbehandlung besteht, die Betroffene aber alle 1-2 Monate Fa-Termine hat, keine Gesprächstherapie gemacht wird und bisher auch keine stat. Behandlung notwendig war. Das Restless Legs Syndrom ergibt keinen eigenen Grad der Behinderung, da es in der Schlafstörung beinhaltet ist, unter med. Therapie gebessert ist und es weitere Therapieoptionen gibt.
- Fachspezifische Stellungnahme zu den anlässlich der Beschwerdeerhebung vorgelegten Unterlagen: Keine Änderung der Einschätzung , da im Befund vom 11.5.17 die Schlafstörung als gebessert beschrieben ist, bei keiner wesentlichen Änderung der Therapie.
- Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 07.03.2017 abweichenden Beurteilung: Keine Änderung zum VGA
- Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist: Dauerzustand" 6.
- In dem ebenfalls auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten – zusammenfassenden – Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 26.09.2017 wurde auszugsweise Folgendes festgehalten (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status): Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 170 cm, 63 kg, höchstes Gewicht war 75 kg Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Zunge: normal, Zähne: Prothese Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch, blande Narbe nach Tumorentfernung aus der linken Brust Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch Herz: reine rhythmische Herztöne RR 140/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch Abdomen: Bauchdecken weich, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, geringfügige Arthrosen der Finger ohne wesentliche Bewegungsbehinderung, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme Gangbild und Bewegungsbild siehe neurologisches Gutachten Beurteilung und Beantwortung der Fragen
- Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung: Diagnosen:
- Generalisierte Angststörung 03.04.01 40 % Oberer Rahmensatz, da Dauerbehandlung weiter notwendig bei Schlafstörung mit Restless-Legs- Syndrom.
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen geringen Grades 02.01.01 20 % Oberer Rahmensatz bei Muskeldysbalancen.
- Abnützungserscheinungen im linken Hüftgelenk mit Funktionseinschränkung geringen Grades 02.05.07 20 % Oberer Rahmensatz, da alle Bewegungsebenen betroffen sind.
- Beginnende Arthrosen an den Fingern 02.02.01 10 % Unterer Rahmensatz, da nur geringe funktionelle Auswirkung.
- Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10 %
- Z. n. Tumorentfernung aus der linken Brustdrüse, 5 Jahre nach Abschluss der onkologischen Behandlung 08.03.01 10 % Unterer Rahmensatz, da zufriedenstellendes kosmetisches Resultat und kein Hinweis auf Fortschreiten der Erkrankung. Kein Grad der Behinderung: Labile Hypertonie, da derzeit keine medikamentöse Behandlung.
- Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung, wobei insbesondere auf eine allfällige Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung aufgrund relevanten Zusatzleidens bzw. negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung eingegangen werden möge: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
- Begründung der Herabsetzung von 50 % auf 40 % im Vergleich zum Vorgutachten vom 08.06.2012: Die Rückstufung des Tumorleidens ist dadurch bedingt, dass 5 Jahre nach Abschluss der Bestrahlungsbehandlung im Anschluss an die OP ein zufriedenstellender onkologischer Verlauf vorliegt ohne Hinweis auf Rezidiv oder Fernabsiedelungen.
- Stellungnahme, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen ist (amtswegiges Verfahren). Der Gesamtgrad der Behinderung ist zumindest seit 01.03.2017 anzunehmen.
- Die Feststellung, ob die Beschwerdeführerin in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist: Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes ihres Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
- Fachspezifische Stellungnahme zu den im angefochtenen Verfahren übermittelten Befunden und Unterlagen: Die Unterlagen weisen auf einen zufriedenstellenden onkologischen Verlauf hin, wesentliche andere Erkrankungen oder auch eine derzeit behandlungsbedürftige Hypertonie liegen nicht vor.
- Fachspezifische Stellungnahme zu den in der Beschwerde erhobenen Einwendungen, insbesondere zu der aus Sicht der Beschwerdeführerin gebotenen höheren Einschätzung des Zustands nach Brustkrebserkrankung aufgrund massiver Nebenwirkungen der Hormonersatztherapie sowie zu den zusätzlich geltend gemachten Leiden Hypertonie und diastolische Funktionsstörung 1°: Körperliche Nebenwirkungen der Behandlung mit XXXX (es handelt sich dabei nicht um eine Hormonersatz-Therapie, wie offensichtlich irrtümlich angenommen wurde) liegen nicht vor. Soweit damit eine psychische Beeinträchtigung im Zusammenhang steht, ist diese in Position 1 erfasst. Hypertonie ist derzeit ohne medikamentöse Behandlung, daher ergibt sich daraus, ebenso wie aus diastolischer Funktionsstörung Grad 1, kein zusätzlicher Grad der Behinderung. Sollte wieder eine Behandlung der Hypertonie erfolgen, was wahrscheinlich sinnvoll wäre, würde sich daraus die Position 05.01.01 – 10 %, ohne weitere Auswirkung auf den Gesamtgrad der Behinderung ergebenKörperliche Nebenwirkungen der Behandlung mit römisch 40 (es handelt sich dabei nicht um eine Hormonersatz-Therapie, wie offensichtlich irrtümlich angenommen wurde) liegen nicht vor. Soweit damit eine psychische Beeinträchtigung im Zusammenhang steht, ist diese in Position 1 erfasst. Hypertonie ist derzeit ohne medikamentöse Behandlung, daher ergibt sich daraus, ebenso wie aus diastolischer Funktionsstörung Grad 1, kein zusätzlicher Grad der Behinderung. Sollte wieder eine Behandlung der Hypertonie erfolgen, was wahrscheinlich sinnvoll wäre, würde sich daraus die Position 05.01.01 – 10 %, ohne weitere Auswirkung auf den Gesamtgrad der Behinderung ergeben
- Fachspezifische Stellungnahme zu den anlässlich der Beschwerdeerhebung vorgelegten Unterlagen (insbesondere internistischer Befund vom 28.07.2016 und orthopädischer Befund vom 09.12.2016). Der internistische Befund vom 28.07.2016 wurde berücksichtigt, Details siehe oben. Der orthopädische Befund steht mit den in der Diagnoseliste angegebenen Leiden und deren Ausmaß im Einklang.
- Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 07.03.2017 abweichenden Beurteilung: Es besteht keine relevante abweichende Beurteilung.
- Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Es ist keine Nachuntersuchung erforderlich."
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2017 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Generalisierte Angststörung: Dauerbehandlung weiter notwendig bei Schlafstörung mit Restless-Legs-Syndrom; 2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen geringen Grades bei Muskeldysbalancen; 3) Abnützungserscheinungen im linken Hüftgelenk mit Funktionseinschränkung geringen Grades, wobei alle Bewegungsebenen betroffen sind; 4) Beginnende Arthrosen an den Fingern mit geringer funktioneller Auswirkung; 5) Entfernung der Gebärmutter; 6) Zustand nach Tumorentfernung aus der linken Brustdrüse, 5 Jahre nach Abschluss der onkologischen Behandlung mit zufriedenstellendem kosmetischem Resultat und ohne Hinweis auf Fortschreiten der Erkrankung. Keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen bewirken die derzeit nicht medikamentös behandelte Hypertonie und eine diastolische Funktionsstörung Grad
- Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.09.2017 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. (mehr) vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (Auszug aus dem Zentralen Melderegister). 2.
- Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. (mehr) vorliegt, gründet sich auf die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie eines Facharztes für Innere Medizin vom 26.09.2017, aus denen sich ein Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 40 v.H. ergibt. In den Gutachten wurde auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Einbezogen wurden von den befassten Sachverständigen die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtungen festgestellt werden konnte. Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 26.09.2017 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen sowie aufgrund der Aktenlage erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Diesbezüglich ist im Lichte der – in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung teilweise wiedergegebenen – Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehende generalisierte Angststörung im nervenfachärztlichen Gutachten korrekt der Positionsnummer 03.04.01 mit dem oberen Rahmensatz (40 v.H.) zugeordnet wurde, wobei die Schlafstörung mit Restless-Legs-Syndrom im Grad der Behinderung enthalten ist. Begründend wurde im Gutachten schlüssig festgehalten, dass zwar eine Dauerbehandlung notwendig ist, die Angststörung bisher aber noch nicht stationär behandelt wurde und weitere Therapieoptionen (Psychotherapie) offen stehen. Betreffend das Restless-Legs-Syndrom wurde im nervenfachärztlichen Gutachten betont, dass es unter medizinischer Therapie gebessert ist und insoweit ebenfalls weitere Therapieoptionen zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wurde mit Blick auf die festgestellten geringgradigen Funktionseinschränkungen mit Muskeldysbalancen zutreffend die Positionsnummer 02.01.01 unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes von 20 v.H. gewählt. Das Ausmaß von Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke (geringen, mittleren oder schweren Grades) ist grundsätzlich anhand der Möglichkeit der Streckung bzw. Beugung einzuschätzen. Angesichts der Art der bei der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung festgestellten Abnützungserscheinungen mit Funktionseinschränkung im linken Hüftgelenk auf allen Bewegungsebenen wurde im Gutachten des Facharztes für Innere Medizin nachvollziehbar die Positionsnummer 02.05.07 unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes (20 v.H.) angesetzt. Die beginnenden Arthrosen an den Fingern wurden vom Sachverständigen des Fachgebiets Innere Medizin unter Verweis auf die geringen funktionellen Auswirkungen zutreffend der Positionsnummer 02.02.01 unter Heranziehung des unteren Rahmensatzes von 10 v.H. zugeordnet. Betreffend den Zustand nach Entfernung der Gebärmutter wurde im zusammenfassenden Gutachten die Positionsnummer 08.03.02 mit dem dafür vorgesehenen fixen Rahmensatz von 10 v.H. gewählt. Die Einschätzung des Zustands nach Tumorentfernung aus der linken Brustdrüse 5 Jahre nach Abschluss der onkologischen Behandlung, für welche die Positionsnummer 08.03.01 angesetzt und der untere Rahmensatz von 10 v.H. gewählt wurde, wurde im internistischen Sachverständigengutachten damit begründet, dass bei der Beschwerdeführerin ein zufriedenstellendes kosmetisches Resultat ohne Hinweis auf ein Fortschreiten der Erkrankung gegeben ist. Auch die Befundlage deutet auf einen zufriedenstellenden onkologischen Verlauf hin. Soweit die Behandlung mit XXXX eine (psychische) Beeinträchtigung zur Folge hat, ist diese – wie vom Sachverständigen für Innere Medizin ausgeführt wurde – in Position 1 mit erfasst.Die Einschätzung des Zustands nach Tumorentfernung aus der linken Brustdrüse 5 Jahre nach Abschluss der onkologischen Behandlung, für welche die Positionsnummer 08.03.01 angesetzt und der untere Rahmensatz von 10 v.H. gewählt wurde, wurde im internistischen Sachverständigengutachten damit begründet, dass bei der Beschwerdeführerin ein zufriedenstellendes kosmetisches Resultat ohne Hinweis auf ein Fortschreiten der Erkrankung gegeben ist. Auch die Befundlage deutet auf einen zufriedenstellenden onkologischen Verlauf hin. Soweit die Behandlung mit römisch 40 eine (psychische) Beeinträchtigung zur Folge hat, ist diese – wie vom Sachverständigen für Innere Medizin ausgeführt wurde – in Position 1 mit erfasst. Weiters wurde im Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin schlüssig erläutert, dass eine labile Hypertonie ohne medikamentöse Behandlung sowie eine diastolische Funktionsstörung Grad 1 derzeit keinen (zusätzlichen) Grad der Behinderung erreichen. Hinsichtlich des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. wurde im zusammenfassenden Sachverständigengutachten schlüssig ausgeführt, dass zwischen dem führenden Leiden 1 und den übrigen Leiden keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 50 v.H. auf 40 v.H. ist – abgesehen vom bereits Gesagten – vor allem auf die die Rückstufung des Tumorleidens zurückzuführen, die dadurch bedingt ist, dass 5 Jahre nach Abschluss der Bestrahlungsbehandlung im Anschluss an die Quadrantenresektion bei Brustdrüsenkarzinom links ein zufriedenstellender onkologischer Verlauf ohne Hinweis auf Rezidiv oder Fernabsiedelungen vorliegt. Auch die Einwendungen in der Beschwerde waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese von den befassten Sachverständigen in ihren Gutachten (jeweils) gehörig gewürdigt und mittels einer schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet wurden. Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist den Sachverständigengutachten vom 26.09.2017 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie hat zu diesen Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin vermochte im Ergebnis nicht aufzuzeigen, wie sich im Lichte der aktuell bestehenden Funktionseinschränkungen eine Feststellung des Grades der Behinderung auf mindestens 50 v.H. ergeben sollte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis vom 26.09.2017 für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Er wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG und Paragraph 7, BVwGG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. " "Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten." "Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen. " 3.
- §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.
- Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: "Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen." "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." 3.
- Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.
- Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "03.04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen). Andauernde Persönlichkeitsveränderungen im Erwachsenenalter. Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen. 03.04.01 Persönlichkeit- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung 10 – 40-% 10 – 20 %: Mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei sozialen Bereichen 30 – 40 %: Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen" "02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich" "02.05 Untere Extremitäten Hüftgelenke 02.05.07 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 – 20 % Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit" "02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
- ‚Neuromuskuläre Erkrankungen‘ im Kapitel ‚Nervensystem‘ zu beurteilen. 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung" "08.03 Weibliche Geschlechtsorgane Maligne Erkrankungen sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen. Zusätzliche psychiatrische Funktionseinschränkungen sind nach Abschnitt 03 einzuschätzen. "08.03.02 Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter 10 %" "08.03.01 Fehlbildungen, Teilresektionen, Resektionen der Brust oder der äußeren Genitale 10 – 40 % Funktionseinschränkung in den Armgelenken sind nach Abschnitt 01, Armschwellung (Lymphödem) nach Abschnitt 05 psychiatrische Funktionseinschränkungen nach Abschnitt 03 einzuschätzen Bei beidseitigen Funktionseinschränkungen ist die ungünstige Wechselwirkung bei der Erstellung des Gesamtgrades zu beachten. 10 – 20 %: Segment- und Quadrantenresektion, je nach Ausmaß und kosmetischem Resultat 30 %: Resektion mit plastischem Aufbau 40 %: Resektion ohne plastischem Aufbau" 3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Den von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen sind die im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten der fachärztlichen Sachverständigen – sowohl hinsichtlich der Einschätzung der einzelnen Funktionseinschränkungen als auch hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung – nachgekommen. 3.
- Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, konnten die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Den Sachverständigengutachten vom 26.09.2017 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten von der Beschwerdeführerin letztlich unwidersprochen blieben. Aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) in der Lage ist; ein Ausschlussgrund iSd § 2 Abs. 2 lit. d BEinstG liegt daher nicht vor.Aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) in der Lage ist; ein Ausschlussgrund iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, BEinstG liegt daher nicht vor. Bei der Beschwerdeführerin liegt allerdings – wie ausgeführt – aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (mehr) vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist aber darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118).Im Übrigen ist aber darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). 3.
- Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).3.
- Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des Bescheides entfällt. Ferner war gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG auszusprechen, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des Bescheides entfällt. Ferner war gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz BEinstG auszusprechen, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.8.
- Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.8.
- Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.8.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie eines Facharztes für Innere Medizin. Diesen – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, zumal auch die in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel nicht in Widerspruch zu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten steht. Die Gutachten, die auf die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gesundheitsschädigungen und die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs zudem unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Vor dem Hintergrund dieses schlüssigen, von der Beschwerdeführerin letztlich nicht mehr bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung – nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ebenfalls nicht entgegen.3.8.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie eines Facharztes für Innere Medizin. Diesen – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, zumal auch die in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel nicht in Widerspruch zu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten steht. Die Gutachten, die auf die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gesundheitsschädigungen und die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs zudem unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Vor dem Hintergrund dieses schlüssigen, von der Beschwerdeführerin letztlich nicht mehr bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung – nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ebenfalls nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu Pkt. II.3.5. und II.3.7.); die angewendeten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und der Einschätzungsverordnung sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu Pkt. römisch zwei.3.5. und römisch zwei.3.7.); die angewendeten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und der Einschätzungsverordnung sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W238.2167127.1.00