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{'item': 'W239 2166405-1'}

Obsah (15)§ 21Art. 133§ 117§ 15b§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 28§ 31§ 20§ 23§ 99Art. 23§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW239 2166405-1 SpruchW239 2166405-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMA

§ 21Abs.

2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 29.12.2016 bei der Österreichischen Botschaft Neu Delhi (im Folgenden: ÖB Neu Delhi) einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", welcher später in einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D umgeändert wurde. Der Beschwerdeführer gab an, mit einer im Bundesgebiet aufhältigen bulgarischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein und mit dieser in Österreich zusammenleben zu wollen. Dem Antrag waren diverse Unterlagen angeschlossen, darunter auch eine indische Heiratsurkunde ("Marriage Certificate" - "Form of extract from Marriage Register Under Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012"), ausgestellt am 24.11.
  2. Mit Schreiben der ÖB Neu Delhi vom 15.02.2017, übernommen am 20.02.2017, wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert. Im Schreiben wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes in Österreich nicht ausreichend begründet habe. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig. Als nähere Begründung wurde angegeben, dass die Eheschließung nach indischem Recht nicht gültig sei. Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer durch seine Vertretung am 24.02.2017 eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer während seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet im September/Oktober 2015 gemeinsam mit seinem Onkel eine näher bezeichnete Gastronomie-Betriebs-GmbH gegründet habe. Bei dieser sei er mit 25 % beteiligt und gemeinsam mit einem anderen Gesellschafter vertretungsbefugt. Während seines nächsten Aufenthalts in Österreich habe er seine nunmehrige Gattin, eine bulgarische Staatsangehörige, kennen gelernt. Sie seien nach seiner Rückkehr nach Indien über Facebook in ständigem Kontakt gewesen. Während eines weiteren Aufenthalts in Wien habe er sie als Reinigungskragt in der Firma mit Vollzeitbeschäftigung eingestellt, damit sie sich ständig nahe sein könnten und sie zusätzlich über die Grundlage für die Erlangung einer Anmeldebescheinigung verfüge. Ende September 2016 sei sie dann bei ihm in der von seinem Onkel zur Verfügung gestellten Wohnung eingezogen, wo sie seither auch wohnhaft sei. Damit ihr Familienleben nicht getrübt werde, hätten sie beschossen, den Bund der Ehe zu schließen, wofür sie ein österreichisches Standesamt ausgesucht und den Hochzeitstermin fixiert hätten. Die Eheschließung habe jedoch nicht vollzogen werden können, weil an Stelle des Standesbeamten Beamte des zuständigen Landeskriminalamtes den Trauungssaal betreten und sie abgeführt hätten. Der Standesbeamte habe anlässlich des Aufgebots ihrer unterschiedlichen Staatsbürgerschaften eine "Mitteilung in Richtung Aufenthaltsehe" erstattet. Deshalb seien sie auch umfangreich einvernommen worden. Bei dem Delikt

§ 117

FPG handle es sich jedoch um ein Erfolgsdelikt, sodass Versuch überhaupt nicht in Frage kommen könne. Die Ehe müsse von der EU-Bürgerin mit dem Willen geschlossen werden, kein gemeinsames Familienleben zu führen, wobei sie wissen müsse, dass dem Drittstaatsangehörigen dieser Wille bekannt sei und er dennoch die Ehe zwecks Erlangung einer Aufenthaltskarte schließe. Seine Gattin habe aber niemals den geforderten Willen gehabt, sie lebe nach wie vor in der Ehewohnung und sie würden nahezu täglich miteinander über Facebook kommunizieren. Insbesondere müsse aber beachtet werden, dass - hätte sie jemals diesen verpönten Willen gehabt - sie dann im November nicht zu ihm nach Indien gekommen wäre, um am 22.11.2016 die Ehe auf dem Standesamt in Indien zu schließen. Allein durch diese Eheschließung seien die Tatbestandvoraussetzungen des § 117 FPG vollinhaltlich widerlegt worden und es sei dementsprechend nach wie vor das Grundanliegen des Beschwerdeführers, zwecks Wiederaufnahme der Familiengemeinschaft zu seiner Gattin nach Wien zurückzukehren und dort auch wiederum seine Tätigkeit als Geschäftsführer aufzunehmen. Seine Gattin habe nicht länger als zwei Wochen bei ihm in Indien bleiben können, da sie grundsätzlich wegen ihres Arbeitsbeginns im September 2016 noch gar keinen Urlaubsanspruch gehabt habe.Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer durch seine Vertretung am 24.02.2017 eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer während seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet im September/Oktober 2015 gemeinsam mit seinem Onkel eine näher bezeichnete Gastronomie-Betriebs-GmbH gegründet habe. Bei dieser sei er mit 25 % beteiligt und gemeinsam mit einem anderen Gesellschafter vertretungsbefugt. Während seines nächsten Aufenthalts in Österreich habe er seine nunmehrige Gattin, eine bulgarische Staatsangehörige, kennen gelernt. Sie seien nach seiner Rückkehr nach Indien über Facebook in ständigem Kontakt gewesen. Während eines weiteren Aufenthalts in Wien habe er sie als Reinigungskragt in der Firma mit Vollzeitbeschäftigung eingestellt, damit sie sich ständig nahe sein könnten und sie zusätzlich über die Grundlage für die Erlangung einer Anmeldebescheinigung verfüge. Ende September 2016 sei sie dann bei ihm in der von seinem Onkel zur Verfügung gestellten Wohnung eingezogen, wo sie seither auch wohnhaft sei. Damit ihr Familienleben nicht getrübt werde, hätten sie beschossen, den Bund der Ehe zu schließen, wofür sie ein österreichisches Standesamt ausgesucht und den Hochzeitstermin fixiert hätten. Die Eheschließung habe jedoch nicht vollzogen werden können, weil an Stelle des Standesbeamten Beamte des zuständigen Landeskriminalamtes den Trauungssaal betreten und sie abgeführt hätten. Der Standesbeamte habe anlässlich des Aufgebots ihrer unterschiedlichen Staatsbürgerschaften eine "Mitteilung in Richtung Aufenthaltsehe" erstattet. Deshalb seien sie auch umfangreich einvernommen worden. Bei dem Delikt

Paragraph 117, FPG handle es sich jedoch um ein Erfolgsdelikt, sodass Versuch überhaupt nicht in Frage kommen könne. Die Ehe müsse von der EU-Bürgerin mit dem Willen geschlossen werden, kein gemeinsames Familienleben zu führen, wobei sie wissen müsse, dass dem Drittstaatsangehörigen dieser Wille bekannt sei und er dennoch die Ehe zwecks Erlangung einer Aufenthaltskarte schließe. Seine Gattin habe aber niemals den geforderten Willen gehabt, sie lebe nach wie vor in der Ehewohnung und sie würden nahezu täglich miteinander über Facebook kommunizieren. Insbesondere müsse aber beachtet werden, dass - hätte sie jemals diesen verpönten Willen gehabt - sie dann im November nicht zu ihm nach Indien gekommen wäre, um am 22.11.2016 die Ehe auf dem Standesamt in Indien zu schließen. Allein durch diese Eheschließung seien die Tatbestandvoraussetzungen des Paragraph 117, FPG vollinhaltlich widerlegt worden und es sei dementsprechend nach wie vor das Grundanliegen des Beschwerdeführers, zwecks Wiederaufnahme der Familiengemeinschaft zu seiner Gattin nach Wien zurückzukehren und dort auch wiederum seine Tätigkeit als Geschäftsführer aufzunehmen. Seine Gattin habe nicht länger als zwei Wochen bei ihm in Indien bleiben können, da sie grundsätzlich wegen ihres Arbeitsbeginns im September 2016 noch gar keinen Urlaubsanspruch gehabt habe. Die Behauptung der angerufenen Behörde, dass ihre Ehe in Indien ungültig wäre, könne in keiner Weise nachvollzogen werden, da eine Ehe diesfalls von Seiten des Standesbeamten nicht hätte geschlossen werden dürfen. Sein Ehefähigkeitszeugnis sei

dem "Special Marriage Act 1954" ausgestellt worden, damit er in Österreich heiraten könne, und die Eheschließung sei im Sinne des "Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012" erfolgt, da von ihnen die von diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen erbracht worden seien. Hätte der Standesbeamte Bedenken gehabt, so wäre die Eheschließung nach den Bestimmungen des "Special Marriage Act 1954" erfolgt, da sie auch nach diesem Gesetz sämtliche Voraussetzungen erfüllt hätten und dieses Gesetz zusätzlich in dem "Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012" nicht genannt sei. Der Vorhalt, ihre Ehe wäre nach indischem Recht ungültig, könne daher bloß als grundloser Vorwand gesehen werden, um dem Beschwerdeführer sein beantragtes Visum nicht erteilen zu müssen, obwohl er

§ 15bAbs.

1 letzter Satz FPG (Begünstigter Drittstaatsangehöriger) Anspruch auf Erteilung eines Visums habe. Sicherheitshalber lege er Unterlagen, u.a. das Ehefähigkeitszeugnis vom 11.08.2016, vor.Die Behauptung der angerufenen Behörde, dass ihre Ehe in Indien ungültig wäre, könne in keiner Weise nachvollzogen werden, da eine Ehe diesfalls von Seiten des Standesbeamten nicht hätte geschlossen werden dürfen. Sein Ehefähigkeitszeugnis sei

dem "Special Marriage Act 1954" ausgestellt worden, damit er in Österreich heiraten könne, und die Eheschließung sei im Sinne des "Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012" erfolgt, da von ihnen die von diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen erbracht worden seien. Hätte der Standesbeamte Bedenken gehabt, so wäre die Eheschließung nach den Bestimmungen des "Special Marriage Act 1954" erfolgt, da sie auch nach diesem Gesetz sämtliche Voraussetzungen erfüllt hätten und dieses Gesetz zusätzlich in dem "Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012" nicht genannt sei. Der Vorhalt, ihre Ehe wäre nach indischem Recht ungültig, könne daher bloß als grundloser Vorwand gesehen werden, um dem Beschwerdeführer sein beantragtes Visum nicht erteilen zu müssen, obwohl er

Paragraph 15 b, Absatz eins, letzter Satz FPG (Begünstigter Drittstaatsangehöriger) Anspruch auf Erteilung eines Visums habe. Sicherheitshalber lege er Unterlagen, u.a. das Ehefähigkeitszeugnis vom 11.08.2016, vor. Der Stellungnahme beigelegt waren folgende in Kopie und übersetzte Dokumente: -Strichaufzählung Meldebestätigung des Onkels des Beschwerdeführers -Strichaufzählung Meldebestätigung einer weiteren Person -Strichaufzählung Firmenbuchauszug mit Stichtag 15.02.2017 -Strichaufzählung Schreiben einer Steuerberatungs-KG vom 07.11.2016 und 22.02.2017 -Strichaufzählung Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem Onkel des Beschwerdeführers als Mieter Den Beschwerdeführer betreffend: -Strichaufzählung Reisepass -Strichaufzählung Geburtsurkunde (mit Apostille) -Strichaufzählung Polizeiliches Führungszeugnis (mit Apostille) -Strichaufzählung Heiratsurkunde vom 24.11.2016 (mit Apostille) -Strichaufzählung Meldebestätigung -Strichaufzählung Versicherungsdatenauszug (Stand 04.11.2016) -Strichaufzählung E-Card -Strichaufzählung Schreiben der OOEGKK -Strichaufzählung Kursbesuchsbestätigung "Deutsch Integrationskurs A1" vom 30.11.2015 -Strichaufzählung Kursbesuchsbestätigung "Deutsch Integrationskurs A2" vom 17.03.2016 -Strichaufzählung ÖSD Zertifikat A2 "nicht bestanden" vom 19.04.2016 -Strichaufzählung ÖSD Zertifikat A2 schriftliche Prüfung am 08.04.2016 "nicht bestanden", mündliche Prüfung am 08.04.2016 "bestanden" -Strichaufzählung Wohnrechtsvereinbarung zwischen dem Onkel des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer Die vermeintliche Ehegattin des Beschwerdeführers betreffend: -Strichaufzählung Reisepass -Strichaufzählung Flugtickets Wien-Delhi (

  1. bzw. 21.11.2016) und Delhi-Wien (04.12.2016) -Strichaufzählung Geburtsurkunde mit Beglaubigung -Strichaufzählung Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen -Strichaufzählung Wohnrechtsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der "Ehegattin" -Strichaufzählung Meldebestätigung -Strichaufzählung Verdienstnachweis Oktober bis Dezember 2016 und Januar bis März 2017 -Strichaufzählung Versicherungsdatenauszug (Stand 21.02.2017)
  2. Mit Abschlussbericht vom 31.01.2017 teilte die zuständige Landespolizeidirektion mit, dass der Beschwerdeführer und die näher bezeichnete bulgarische Staatsangehörige dringend verdächtig seien, im gemeinsamen Zusammenwirken und unter Absprache am 05.11.2016 vor einer Standesbeamtin in einem näher ausgeführten Standesamt im Bundesgebiet die Ehe scheinbar zu schließen, damit der Beschwerdeführer als indischer Staatsbürger in weiterer Folge eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung für Österreich beantragen und erlangen könne.
  3. Mit Bescheid der ÖB Neu Delhi vom 13.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer die in der Aufforderung zur Stellungnahme dargelegten Bedenken nicht entkräften habe können. In weiterer Folge hätten sich die zunächst nur vorläufig angenommenen Tatsachen in Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen dargestellt. Der Antrag habe daher abgelehnt werden müssen, da der Beschwerdeführer den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht ausreichend begründet habe. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig. Die Eheschließung sei nach indischem Recht nicht gültig zustande gekommen.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung mit Schreiben vom 06.04.2017 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass nach eindeutiger Gesetzeslage Bescheide als solche zu bezeichnen seien, wovon in dem angefochtenen Schriftstück nichts vorgefunden werden könne, weshalb es sich de facto um einen Nichtbescheid handle. Der angefochtene Bescheid sei absolut unbegründet. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 24.02.2017, samt all den vorgelegten Urkunden, dezidiert den Zweck und die Bedingungen für den beantragten Aufenthaltstitel ausführlich dargestellt, doch werde in dem angefochtenen Versagungspapier lediglich der Text aus der Aufforderung zur Stellungnahme vom 15.02.2017 wiedergegeben, ohne auf den Inhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers überhaupt einzugehen. Wenn die belangte Behörde behaupte, dass die Eheschließung nach indischem Recht ungültig sei, dann sei sie auch verpflichtet, die Gesetze und Gesetzesstellen darzustellen, auf welche sich ihre Behauptung stütze. Nichts davon könne dem angefochtenen Bescheid entnommen werden, weshalb festgehalten werde, dass vom Beschwerdeführer und seiner Gattin sämtliche Voraussetzungen für den Abschluss einer gültigen Ehe nach dem Bestimmungen des "Special Marriage Act 1954" ebenso erfüllt worden seien wie die nach dem "The Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012", sodass sich die Frage stelle, nach welchem indischen Recht die Ehe ungültig sein solle. Nichts anderes gelte für die vollkommen inhaltsleere Behauptung, wonach der Zeck und die Bedingungen des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht ausreichend begründet worden seien. Der Beschwerdeführer habe ausführlich dargelegt, dass die Ehe zwecks Fortführung des bereits im Bundesgebiet begonnenen Familienlebens geschlossen worden sei, wofür seine Gattin extra nach Indien gereist sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bereits seit Dezember 2016 geschäftsführender Mitgesellschafter einer Gastronomie-Betriebs-GmbH in Wien, weshalb er das beantragte Visum auch für eine Rückkehr in das Bundesgebiet zwecks Erlangung der erforderlichen Dokumentation in Form einer Aufenthaltskarte benötige, nachdem seine Gattin über die Anmeldebescheinigung verfüge und sie in dem hauptsächlich von ihm und seinem Onkel geführten Betrieb beschäftigt sei. Hätte die belangte Behörde beachtet, dass der Beschwerdeführer Ehemann einer freizügigen EWR-Bürgerin sei, so hätte sie auch unter Beachtung von Art. 5 RL 2004/38/EG iVm § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und § 1b FPG beachten müssen, dass sein Antrag prioritär zu erledigen sei, wobei es gerade die Richtlinie sei, welche die Verfahrensbeschleunigung fordere.Nichts anderes gelte für die vollkommen inhaltsleere Behauptung, wonach der Zeck und die Bedingungen des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht ausreichend begründet worden seien. Der Beschwerdeführer habe ausführlich dargelegt, dass die Ehe zwecks Fortführung des bereits im Bundesgebiet begonnenen Familienlebens geschlossen worden sei, wofür seine Gattin extra nach Indien gereist sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bereits seit Dezember 2016 geschäftsführender Mitgesellschafter einer Gastronomie-Betriebs-GmbH in Wien, weshalb er das beantragte Visum auch für eine Rückkehr in das Bundesgebiet zwecks Erlangung der erforderlichen Dokumentation in Form einer Aufenthaltskarte benötige, nachdem seine Gattin über die Anmeldebescheinigung verfüge und sie in dem hauptsächlich von ihm und seinem Onkel geführten Betrieb beschäftigt sei. Hätte die belangte Behörde beachtet, dass der Beschwerdeführer Ehemann einer freizügigen EWR-Bürgerin sei, so hätte sie auch unter Beachtung von Artikel 5, RL 2004/38/EG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und Paragraph eins b, FPG beachten müssen, dass sein Antrag prioritär zu erledigen sei, wobei es gerade die Richtlinie sei, welche die Verfahrensbeschleunigung fordere.
  5. Aus einem im Akt befindlichen E-Mail-Verkehr zwischen dem zuständigen Mitarbeiter der ÖB Neu Delhi und einem indischen Vertrauensanwalt geht aus der Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes hervor, dass Abschnitt 6 des "The Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012" die Registrierung von Eheschließungen vorsehe. Da im gegenständlichen Fall einer der Ehepartner Hindu sei, müsse die Eheschließung in Übereinstimmung mit den Rechtsnormen des "Hindu Marriage Act 1955" erfolgen und diese Rechtsnormen würden es vorsehen, dass beide Ehepartner Hindus sein müssten. Da einer der Ehepartner im vorliegenden Fall eine fremde Nationalität aufweise, werde dieser

dem "Hindu Marriage Act 1955" zum Hinduismus konvertieren müssen. Es werde der Beweis für die Konversion erbracht werden müssen, wie sich den Ausführungen des "Law Commission of India Report, number 235" entnehmen lasse. Der Auskunft des Vertrauensanwaltes wurden der "Hindu Marriage Act 1955" sowie der "Law Commission of India Report, number 235" als Anlage beigefügt. 7. Am 06.06.2017 erließ die ÖB Neu Delhi eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen wurde. Der Antrag auf Rücküberweisung der Gebühren wurde

§ 15bAbs.

2 FPG abgewiesen.7. Am 06.06.2017 erließ die ÖB Neu Delhi eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Der Antrag auf Rücküberweisung der Gebühren wurde

Paragraph 15 b, Absatz 2, FPG abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass Form und Inhalt der gegenständlichen Entscheidung - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar sei - durchaus den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden entsprächen. Abgesehen davon liege ein Begründungsmangel schon deshalb nicht vor, weil die vorliegende Beschwerdevorentscheidung mit deren Begründung dem Ausgangsbescheid (dem mit Beschwerde bekämpften Bescheid vom 13.03.2017) endgültig derogiere (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), wobei der belangten Behörde eine ergänzende Begründung (wie hier) offenstehe (vgl. nochmals VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Abgesehen davon liege ein Begründungsmangel schon deshalb nicht vor, weil die vorliegende Beschwerdevorentscheidung mit deren Begründung dem Ausgangsbescheid (dem mit Beschwerde bekämpften Bescheid vom 13.03.2017) endgültig derogiere vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), wobei der belangten Behörde eine ergänzende Begründung (wie hier) offenstehe vergleiche nochmals VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Wenn der Beschwerdeführer weiter moniere, dass die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung zwar davon ausgehe, dass seine in Indien geschlossene Ehe ungültig sei, aber zur Begründung dieser Meinung keine Gesetze oder Gesetzesstellen zitiert habe, sei zum einen auf die obigen Ausführungen zur Begründungspflicht im Visaverfahren zu verweisen. Zum anderen ergebe sich aus einer Stellungnahme eines ortsansässigen Anwaltes vom 17.04.2017, der im Übrigen auch der die hier vertretenen Rechtsansicht bestätigende "Report No. 235 - Law Commission of India - Proof of conversion" angeschlossen sei, zweifelsfrei, dass - für den Fall, dass eine Partei Hindu sei -

den Bestimmungen des "Compulsory Registration of Marriage Act 2012" und des "Hindu Marriage Acts 1955" Voraussetzung für das Zustandekommen einer gültigen Ehe sei, dass auch die andere Partei zum Hinduismus konvertiere. Da im gegenständlichen Fall eine Konversion der vermeintlichen Gattin des Beschwerdeführers zum Hinduismus weder behauptet noch erfolgt sei, sei der Ansicht, dass keine gültige Ehe vorliege, nicht entgegenzutreten. Daran könne auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben eines Rechtsanwaltes nichts ändern, da der Verfasser darin ausschließlich auf vom Beschwerdeführer weitergegebene Informationen verweise. Da davon auszugehen sei, dass eine gültige Ehe des Beschwerdeführers nicht vorliege, als Zweck des Visumantrages jedoch der Zuzug des Antragstellers zur Ehegattin im Rahmen eines EU-Freizügigkeitssachverhaltes angegeben worden sei, seien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Z 1 leg. cit. nicht gegeben.Da davon auszugehen sei, dass eine gültige Ehe des Beschwerdeführers nicht vorliege, als Zweck des Visumantrages jedoch der Zuzug des Antragstellers zur Ehegattin im Rahmen eines EU-Freizügigkeitssachverhaltes angegeben worden sei, seien die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. nicht gegeben. Abgesehen davon erfolge die Berufung auf das Freizügigkeitsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG durch den Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 35 leg. cit. sowie Mitteilung der Kommission an das europäische Parlament und den Rat vom 2. Juli 2009, KOM

(2009)313 endgültig, S. 16). Dies sei aus dem Umstand (beweiswürdigend) abzuleiten, dass der Beschwerdeführer und seine vorgebliche Ehegattin bereits im November 2016 erfolglos einen Heiratsversuch unternommen hätten.Abgesehen davon erfolge die Berufung auf das Freizügigkeitsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG durch den Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich vergleiche Artikel 35, leg. cit. sowie Mitteilung der Kommission an das europäische Parlament und den Rat vom 2. Juli 2009, KOM
(2009)313 endgültig, S. 16). Dies sei aus dem Umstand (beweiswürdigend) abzuleiten, dass der Beschwerdeführer und seine vorgebliche Ehegattin bereits im November 2016 erfolglos einen Heiratsversuch unternommen hätten. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Beschwerde sei daher im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Beschwerde sei daher im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

  1. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 19.06.2017 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Mit Schreiben vom 01.08.2017 des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 29.12.2016 bei der ÖB Neu Delhi einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot- Karte plus", welcher später in einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D umgeändert wurde, um künftig mit einer bulgarischen Staatsangehörigen, mit der er angeblich verheiratet sei, in Österreich leben zu können. Der Beschwerdeführer und seine bulgarische Freundin wollten im Bundesgebiet am 05.11.2016 vor einer Standesbeamtin der Stadtgemeinde XXXX die Ehe schließen. Durch Einschreiten von Beamten der zuständigen Landespolizeidirektion - nach vorherigem telefonischem Hinweis hinsichtlich Bedenken der Standesbeamtin - fand die Eheschließung nicht statt.Der Beschwerdeführer und seine bulgarische Freundin wollten im Bundesgebiet am 05.11.2016 vor einer Standesbeamtin der Stadtgemeinde römisch 40 die Ehe schließen. Durch Einschreiten von Beamten der zuständigen Landespolizeidirektion - nach vorherigem telefonischem Hinweis hinsichtlich Bedenken der Standesbeamtin - fand die Eheschließung nicht statt. Indiens Eherecht besteht aus verschiedenen Gesetzen, die jeweils auf die Religionsangehörigkeit der Eheleute abstellen, beispielsweise der "Hindu Marriage Act 1955", der "Indian Christian Marriage Act 1872" oder der "Anand Marriage Act 1909". Interreligiöse Eheschließungen werden durch den "Special Marriage Act 1954" geregelt. Eine zivilrechtliche Heirat

dem "Special Marriage Act" führt in Indien grundsätzlich zu einer wirksamen Eheschließung.

dem "Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012" können alle geschlossenen Ehen registriert werden. Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Heiratsurkunde ist lediglich zu entnehmen, dass am 22.11.2016 in Indien eine Eheschließung erfolgt sei und diese

dem "Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012" am 24.11.2016 registriert wurde. Es liegen keine Unterlagen vor, welche die behauptete Eheschließung

dem "Special Marriage Act" belegen würden. Der Beschwerdeführer hat daher keine Umstände dargetan, die seine Qualifikation als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 11 FPG 2005 zuließen.Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Heiratsurkunde ist lediglich zu entnehmen, dass am 22.11.2016 in Indien eine Eheschließung erfolgt sei und diese

dem "Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012" am 24.11.2016 registriert wurde. Es liegen keine Unterlagen vor, welche die behauptete Eheschließung

dem "Special Marriage Act" belegen würden. Der Beschwerdeführer hat daher keine Umstände dargetan, die seine Qualifikation als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 11, FPG 2005 zuließen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der ÖB Neu Delhi vom 13.03.2017 wurde die Erteilung des beantragten Visums

§ 21

FPG versagt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der ÖB Neu Delhi vom 13.03.2017 wurde die Erteilung des beantragten Visums

Paragraph 21, FPG versagt. Gegen den genannten Bescheid wurde am 06.04.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die ÖB Neu Delhi erließ in der Folge am 06.06.2017 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen wurde.Die ÖB Neu Delhi erließ in der Folge am 06.06.2017 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 19.06.2017 fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen zum Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Neu Delhi und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen zum indischen Eherecht gründen sich auf folgenden Bericht: "Government of India, Law Commission of India: Laws on Registration of Marriage and Divorce - A Proposal for Consolidation and Reform, Report No. 211"; abgerufen am 30.01.2018, http://lawcommissionofindia.nic.in/reports/report211.pdf Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Heiratsurkunde weist keine Eheschließung

dem "Special Marriage Act" nach, der es jedoch bedürfte, um von einer in Indien rechtgültigen Eheschließung ausgehen zu können. Der Urkunde kann lediglich entnommen werden, dass die Ehe

dem "Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012" eingetragen wurde. Nicht ersichtlich ist somit, unter Zugrundlegung welcher religiösen oder staatlichen Normen die Ehe zuvor geschlossen wurde. Der "Punjab Compulsory Act" besagt lediglich, dass jede Ehe - egal welcher Religion - registriert werden kann, was sich auch aus der im Akt befindlichen Anfragebeantwortung des indischen Vertrauensanwaltes ergibt. Der "Punjab Compulsory Act" betrifft somit nur die Registrierung einer zuvor geschlossenen Ehe und besagt nichts darüber, auf welche Art und mit welcher Wirkung - etwa traditionell oder zivilrechtlich geschlossen bzw. nur religiös oder auch staatlich anerkannt - die Ehe zustande gekommen ist. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Bestimmungen zur Visumpflicht Form und Wirkung der Visa D § 20.
(1)Visa D werden erteilt alsParagraph 20,
(1)Visa D werden erteilt als
  1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
  2. Visum aus humanitären Gründen;
  3. Visum zu Erwerbszwecken;
  4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
  5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
  6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
  7. Visum zur Wiedereinreise.
(2)Visa

Abs. 1 berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig.

(2)Visa

Absatz eins, berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig.

(3)Visa

Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3)Visa

Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(4)Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5)Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6)Visa

Abs. 1 Z 1 sowie

des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

(6)Visa

Absatz eins, Ziffer eins, sowie

des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D § 21.

(1)Visa

§ 20Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennParagraph 21,

(1)Visa

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

  1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
  2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und
  3. kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und
  4. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.

(2)Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
  1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
  2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
  3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis

§ 23eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;3.

der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

  1. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt;
  2. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt;
  3. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
  4. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  5. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
  6. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
  7. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
  8. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
  9. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
  10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
  11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  13. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  14. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes

Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes

Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz - AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

§ 99Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen."

(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen." Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 16) des Bundesgesetzes vom

  1. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 16) des Bundesgesetzes vom
  2. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: "Form der Eheschließung § 16

(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6 Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden."Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden."

§ 21Abs.

2 Z 1 FPG ist die Erteilung eines Visums unter anderem dann zu versagen, wenn der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht ausreichend begründet.

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ist die Erteilung eines Visums unter anderem dann zu versagen, wenn der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht ausreichend begründet. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung erkennbar auf die aus dem Akt hervorgehende Tatsache, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner vermeintlichen Gattin in Indien zwar in ein Register eingetragen wurde, es aber nicht ersichtlich ist, nach welchen Bestimmungen die Ehe zustande gekommen ist, sodass nicht belegt ist, dass die Ehe in Indien rechtsgültig zustande gekommen ist. Es wurde lediglich eine indische Heiratsurkunde ("Marriage Certificate, Form of extract from Marriage Register Under Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012") über die Registrierung einer Ehe als Beweis für die in Indien angeblich rechtsgültig geschlossene Ehe vorgelegt. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, ergibt sich daraus kein gesicherter Hinweis auf eine in Indien zivilrechtlich gültig zustande gekommene Ehe. Dieser Beurteilung der Behörde ist zu folgen. Es bestehen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Ehe nicht zivilrechtlich gültig zustande gekommen ist. So wurde vom Beschwerdeführer zwar wiederholt behauptet, dass die Voraussetzungen der Eheschließung nach den materiell rechtlichen Bestimmungen des "Special Marriage Act 1954" erfüllt worden seien, Beweise dafür legte er allerdings keine vor. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Die Ausführung in der Stellungnahme, wonach bei Bedenken des indischen Standesbeamten die Eheschließung nach den Bestimmungen des "Special Marriage Act 1954" erfolgt sei, da er und seine vermeintliche Ehegattin auch nach diesem Gesetz sämtliche Voraussetzungen erfüllt hätten und dieses Gesetz zusätzlich in dem "Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012" nicht genannt sei (vgl. "Mein Ehefähigkeitszeugnis wurde

dem Special Marriage Act 1954 ausgestellt, damit ich in Österreich heiraten kann und erfolgte die Eheschließung im Sinne des Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012. Hätte der Standesbeamte Bedenken gehabt, so wäre die Eheschließung nach den Bestimmungen des Special Marriage Act 1954 erfolgt, da wir auch nach diesem Gesetz sämtliche Voraussetzungen erfüllten und dieses Gesetz zusätzlich in dem Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012 nicht genannt ist."), sind weder argumentativ schlüssig noch sonst chronologisch nachvollziehbar. Zum einen ließ der Beschwerdeführer seine Ehe in Indien nach der versuchten Eheschließung in Österreich registrieren (vgl. versuchte Eheschließung in Österreich am 05.11.2016, indische Urkunde vom 24.11.2016 über die Registrierung einer am 22.11.2016 geschlossenen Ehe), sodass nicht erklärlich ist, weshalb sein Ehefähigkeitszeugnis

dem "Special Marriage Act 1954" ausgestellt werden sollte, damit er in Österreich heiraten könne, wenn es chronologisch doch gerade umgekehrt war und zuerst versucht wurde, in Österreich eine Ehe zu schließen. Zum anderen legte der Beschwerdeführer überhaupt kein Dokument vor, welches auf den "Special Marriage Act" Bezug nimmt. Das in der Stellungnahme erwähnte Ehefähigkeitszeugnis wurde entgegen der Behauptung in der Stellungnahme nicht vorgelegt und ist dieses daher nicht Bestandteil des Verwaltungsaktes. Abgesehen von der Heiratsurkunde, die lediglich über die Registrierung einer Ehe Auskunft gibt, brachte der Beschwerdeführer keine weiteren ehebezogenen Dokumente bei, weshalb die Behörde zu Recht davon ausging, dass die bloßen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht geeignet waren, die bestehenden Zweifel hinsichtlich des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts in Österreich zu zerstreuen. Als Zweck des Visumsantrages wurde nämlich der Zuzug des Beschwerdeführers zur vermeintlichen Ehegattin im Rahmen eines EU-Freizügigkeitssachverhaltes genannt und ist es dem Beschwerdeführer eben gerade nicht gelungen, diesen Zweck - der den rechtsgültigen Bestand einer Ehe voraussetzt - zu belegen, sodass die Beschwerde

§ 21Abs.

2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen war.Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Die Ausführung in der Stellungnahme, wonach bei Bedenken des indischen Standesbeamten die Eheschließung nach den Bestimmungen des "Special Marriage Act 1954" erfolgt sei, da er und seine vermeintliche Ehegattin auch nach diesem Gesetz sämtliche Voraussetzungen erfüllt hätten und dieses Gesetz zusätzlich in dem "Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012" nicht genannt sei vergleiche "Mein Ehefähigkeitszeugnis wurde

dem Special Marriage Act 1954 ausgestellt, damit ich in Österreich heiraten kann und erfolgte die Eheschließung im Sinne des Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012. Hätte der Standesbeamte Bedenken gehabt, so wäre die Eheschließung nach den Bestimmungen des Special Marriage Act 1954 erfolgt, da wir auch nach diesem Gesetz sämtliche Voraussetzungen erfüllten und dieses Gesetz zusätzlich in dem Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012 nicht genannt ist."), sind weder argumentativ schlüssig noch sonst chronologisch nachvollziehbar. Zum einen ließ der Beschwerdeführer seine Ehe in Indien nach der versuchten Eheschließung in Österreich registrieren vergleiche versuchte Eheschließung in Österreich am 05.11.2016, indische Urkunde vom 24.11.2016 über die Registrierung einer am 22.11.2016 geschlossenen Ehe), sodass nicht erklärlich ist, weshalb sein Ehefähigkeitszeugnis

dem "Special Marriage Act 1954" ausgestellt werden sollte, damit er in Österreich heiraten könne, wenn es chronologisch doch gerade umgekehrt war und zuerst versucht wurde, in Österreich eine Ehe zu schließen. Zum anderen legte der Beschwerdeführer überhaupt kein Dokument vor, welches auf den "Special Marriage Act" Bezug nimmt. Das in der Stellungnahme erwähnte Ehefähigkeitszeugnis wurde entgegen der Behauptung in der Stellungnahme nicht vorgelegt und ist dieses daher nicht Bestandteil des Verwaltungsaktes. Abgesehen von der Heiratsurkunde, die lediglich über die Registrierung einer Ehe Auskunft gibt, brachte der Beschwerdeführer keine weiteren ehebezogenen Dokumente bei, weshalb die Behörde zu Recht davon ausging, dass die bloßen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht geeignet waren, die bestehenden Zweifel hinsichtlich des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts in Österreich zu zerstreuen. Als Zweck des Visumsantrages wurde nämlich der Zuzug des Beschwerdeführers zur vermeintlichen Ehegattin im Rahmen eines EU-Freizügigkeitssachverhaltes genannt und ist es dem Beschwerdeführer eben gerade nicht gelungen, diesen Zweck - der den rechtsgültigen Bestand einer Ehe voraussetzt - zu belegen, sodass die Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen war. Der Vollständigkeit halber ist zur Frage der Anwendbarkeit der Freizügigkeitsrichtlinie Folgendes festzuhalten: Rechtsgrundlage ist primär die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates frei bewegen und aufhalten zu dürfen (Freizügigkeitsrichtlinie), welche Regelungen durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51 - 56 NAG umgesetzt wurden und

Beschluss der Kommission K

(2010)1620 endgültig vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erstellten Visa als "lex specialis" in Bezug auf den Visakodex anzusehen ist.Der Vollständigkeit halber ist zur Frage der Anwendbarkeit der Freizügigkeitsrichtlinie Folgendes festzuhalten: Rechtsgrundlage ist primär die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates frei bewegen und aufhalten zu dürfen (Freizügigkeitsrichtlinie), welche Regelungen durch den österreichischen Gesetzgeber in Paragraph 15 b, FPG und Paragraphen 51, - 56 NAG umgesetzt wurden und

Beschluss der Kommission K

(2010)1620 endgültig vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erstellten Visa als "lex specialis" in Bezug auf den Visakodex anzusehen ist.

Art. 23Abs.

1 Freizügigkeitsrichtlinie gilt diese Richtlinie für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Z 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

Artikel 23

, Absatz eins, Freizügigkeitsrichtlinie gilt diese Richtlinie für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2, Ziffer 2,, die ihn begleiten oder ihm nachziehen. Da die Ehe des Beschwerdeführers mit einer bulgarischen Staatsangehörigen - wie oben dargelegt - nicht rechtsgültig zustande gekommen ist und er daher kein Familienangehöriger iSd Art. 2 Z 2 ist, ist die Anwendbarkeit der Freizügigkeitsrichtlinie somit zu verneinen.Da die Ehe des Beschwerdeführers mit einer bulgarischen Staatsangehörigen - wie oben dargelegt - nicht rechtsgültig zustande gekommen ist und er daher kein Familienangehöriger iSd Artikel 2, Ziffer 2, ist, ist die Anwendbarkeit der Freizügigkeitsrichtlinie somit zu verneinen.

§ 15b

FPG sind Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige von Verwaltungsabgaben befreit.

Paragraph 15 b, FPG sind Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige von Verwaltungsabgaben befreit. Da wie festgestellt der rechtsgültige Bestand der behaupteten Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der bulgarischen Staatsangehörigen verneint wurde, liegt keine begünstigte Drittstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vor und es sind die Gebühren somit zu Recht erhoben worden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W239.2166405.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.