2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
FPG handle es sich jedoch um ein Erfolgsdelikt, sodass Versuch überhaupt nicht in Frage kommen könne. Die Ehe müsse von der EU-Bürgerin mit dem Willen geschlossen werden, kein gemeinsames Familienleben zu führen, wobei sie wissen müsse, dass dem Drittstaatsangehörigen dieser Wille bekannt sei und er dennoch die Ehe zwecks Erlangung einer Aufenthaltskarte schließe. Seine Gattin habe aber niemals den geforderten Willen gehabt, sie lebe nach wie vor in der Ehewohnung und sie würden nahezu täglich miteinander über Facebook kommunizieren. Insbesondere müsse aber beachtet werden, dass - hätte sie jemals diesen verpönten Willen gehabt - sie dann im November nicht zu ihm nach Indien gekommen wäre, um am 22.11.2016 die Ehe auf dem Standesamt in Indien zu schließen. Allein durch diese Eheschließung seien die Tatbestandvoraussetzungen des § 117 FPG vollinhaltlich widerlegt worden und es sei dementsprechend nach wie vor das Grundanliegen des Beschwerdeführers, zwecks Wiederaufnahme der Familiengemeinschaft zu seiner Gattin nach Wien zurückzukehren und dort auch wiederum seine Tätigkeit als Geschäftsführer aufzunehmen. Seine Gattin habe nicht länger als zwei Wochen bei ihm in Indien bleiben können, da sie grundsätzlich wegen ihres Arbeitsbeginns im September 2016 noch gar keinen Urlaubsanspruch gehabt habe.Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer durch seine Vertretung am 24.02.2017 eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer während seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet im September/Oktober 2015 gemeinsam mit seinem Onkel eine näher bezeichnete Gastronomie-Betriebs-GmbH gegründet habe. Bei dieser sei er mit 25 % beteiligt und gemeinsam mit einem anderen Gesellschafter vertretungsbefugt. Während seines nächsten Aufenthalts in Österreich habe er seine nunmehrige Gattin, eine bulgarische Staatsangehörige, kennen gelernt. Sie seien nach seiner Rückkehr nach Indien über Facebook in ständigem Kontakt gewesen. Während eines weiteren Aufenthalts in Wien habe er sie als Reinigungskragt in der Firma mit Vollzeitbeschäftigung eingestellt, damit sie sich ständig nahe sein könnten und sie zusätzlich über die Grundlage für die Erlangung einer Anmeldebescheinigung verfüge. Ende September 2016 sei sie dann bei ihm in der von seinem Onkel zur Verfügung gestellten Wohnung eingezogen, wo sie seither auch wohnhaft sei. Damit ihr Familienleben nicht getrübt werde, hätten sie beschossen, den Bund der Ehe zu schließen, wofür sie ein österreichisches Standesamt ausgesucht und den Hochzeitstermin fixiert hätten. Die Eheschließung habe jedoch nicht vollzogen werden können, weil an Stelle des Standesbeamten Beamte des zuständigen Landeskriminalamtes den Trauungssaal betreten und sie abgeführt hätten. Der Standesbeamte habe anlässlich des Aufgebots ihrer unterschiedlichen Staatsbürgerschaften eine "Mitteilung in Richtung Aufenthaltsehe" erstattet. Deshalb seien sie auch umfangreich einvernommen worden. Bei dem Delikt
Paragraph 117, FPG handle es sich jedoch um ein Erfolgsdelikt, sodass Versuch überhaupt nicht in Frage kommen könne. Die Ehe müsse von der EU-Bürgerin mit dem Willen geschlossen werden, kein gemeinsames Familienleben zu führen, wobei sie wissen müsse, dass dem Drittstaatsangehörigen dieser Wille bekannt sei und er dennoch die Ehe zwecks Erlangung einer Aufenthaltskarte schließe. Seine Gattin habe aber niemals den geforderten Willen gehabt, sie lebe nach wie vor in der Ehewohnung und sie würden nahezu täglich miteinander über Facebook kommunizieren. Insbesondere müsse aber beachtet werden, dass - hätte sie jemals diesen verpönten Willen gehabt - sie dann im November nicht zu ihm nach Indien gekommen wäre, um am 22.11.2016 die Ehe auf dem Standesamt in Indien zu schließen. Allein durch diese Eheschließung seien die Tatbestandvoraussetzungen des Paragraph 117, FPG vollinhaltlich widerlegt worden und es sei dementsprechend nach wie vor das Grundanliegen des Beschwerdeführers, zwecks Wiederaufnahme der Familiengemeinschaft zu seiner Gattin nach Wien zurückzukehren und dort auch wiederum seine Tätigkeit als Geschäftsführer aufzunehmen. Seine Gattin habe nicht länger als zwei Wochen bei ihm in Indien bleiben können, da sie grundsätzlich wegen ihres Arbeitsbeginns im September 2016 noch gar keinen Urlaubsanspruch gehabt habe. Die Behauptung der angerufenen Behörde, dass ihre Ehe in Indien ungültig wäre, könne in keiner Weise nachvollzogen werden, da eine Ehe diesfalls von Seiten des Standesbeamten nicht hätte geschlossen werden dürfen. Sein Ehefähigkeitszeugnis sei
dem "Special Marriage Act 1954" ausgestellt worden, damit er in Österreich heiraten könne, und die Eheschließung sei im Sinne des "Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012" erfolgt, da von ihnen die von diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen erbracht worden seien. Hätte der Standesbeamte Bedenken gehabt, so wäre die Eheschließung nach den Bestimmungen des "Special Marriage Act 1954" erfolgt, da sie auch nach diesem Gesetz sämtliche Voraussetzungen erfüllt hätten und dieses Gesetz zusätzlich in dem "Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012" nicht genannt sei. Der Vorhalt, ihre Ehe wäre nach indischem Recht ungültig, könne daher bloß als grundloser Vorwand gesehen werden, um dem Beschwerdeführer sein beantragtes Visum nicht erteilen zu müssen, obwohl er
1 letzter Satz FPG (Begünstigter Drittstaatsangehöriger) Anspruch auf Erteilung eines Visums habe. Sicherheitshalber lege er Unterlagen, u.a. das Ehefähigkeitszeugnis vom 11.08.2016, vor.Die Behauptung der angerufenen Behörde, dass ihre Ehe in Indien ungültig wäre, könne in keiner Weise nachvollzogen werden, da eine Ehe diesfalls von Seiten des Standesbeamten nicht hätte geschlossen werden dürfen. Sein Ehefähigkeitszeugnis sei
dem "Special Marriage Act 1954" ausgestellt worden, damit er in Österreich heiraten könne, und die Eheschließung sei im Sinne des "Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012" erfolgt, da von ihnen die von diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen erbracht worden seien. Hätte der Standesbeamte Bedenken gehabt, so wäre die Eheschließung nach den Bestimmungen des "Special Marriage Act 1954" erfolgt, da sie auch nach diesem Gesetz sämtliche Voraussetzungen erfüllt hätten und dieses Gesetz zusätzlich in dem "Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012" nicht genannt sei. Der Vorhalt, ihre Ehe wäre nach indischem Recht ungültig, könne daher bloß als grundloser Vorwand gesehen werden, um dem Beschwerdeführer sein beantragtes Visum nicht erteilen zu müssen, obwohl er
Paragraph 15 b, Absatz eins, letzter Satz FPG (Begünstigter Drittstaatsangehöriger) Anspruch auf Erteilung eines Visums habe. Sicherheitshalber lege er Unterlagen, u.a. das Ehefähigkeitszeugnis vom 11.08.2016, vor. Der Stellungnahme beigelegt waren folgende in Kopie und übersetzte Dokumente: -Strichaufzählung Meldebestätigung des Onkels des Beschwerdeführers -Strichaufzählung Meldebestätigung einer weiteren Person -Strichaufzählung Firmenbuchauszug mit Stichtag 15.02.2017 -Strichaufzählung Schreiben einer Steuerberatungs-KG vom 07.11.2016 und 22.02.2017 -Strichaufzählung Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem Onkel des Beschwerdeführers als Mieter Den Beschwerdeführer betreffend: -Strichaufzählung Reisepass -Strichaufzählung Geburtsurkunde (mit Apostille) -Strichaufzählung Polizeiliches Führungszeugnis (mit Apostille) -Strichaufzählung Heiratsurkunde vom 24.11.2016 (mit Apostille) -Strichaufzählung Meldebestätigung -Strichaufzählung Versicherungsdatenauszug (Stand 04.11.2016) -Strichaufzählung E-Card -Strichaufzählung Schreiben der OOEGKK -Strichaufzählung Kursbesuchsbestätigung "Deutsch Integrationskurs A1" vom 30.11.2015 -Strichaufzählung Kursbesuchsbestätigung "Deutsch Integrationskurs A2" vom 17.03.2016 -Strichaufzählung ÖSD Zertifikat A2 "nicht bestanden" vom 19.04.2016 -Strichaufzählung ÖSD Zertifikat A2 schriftliche Prüfung am 08.04.2016 "nicht bestanden", mündliche Prüfung am 08.04.2016 "bestanden" -Strichaufzählung Wohnrechtsvereinbarung zwischen dem Onkel des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer Die vermeintliche Ehegattin des Beschwerdeführers betreffend: -Strichaufzählung Reisepass -Strichaufzählung Flugtickets Wien-Delhi (
dem "Hindu Marriage Act 1955" zum Hinduismus konvertieren müssen. Es werde der Beweis für die Konversion erbracht werden müssen, wie sich den Ausführungen des "Law Commission of India Report, number 235" entnehmen lasse. Der Auskunft des Vertrauensanwaltes wurden der "Hindu Marriage Act 1955" sowie der "Law Commission of India Report, number 235" als Anlage beigefügt. 7. Am 06.06.2017 erließ die ÖB Neu Delhi eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde
GVG als unbegründet abgewiesen wurde. Der Antrag auf Rücküberweisung der Gebühren wurde
2 FPG abgewiesen.7. Am 06.06.2017 erließ die ÖB Neu Delhi eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Der Antrag auf Rücküberweisung der Gebühren wurde
Paragraph 15 b, Absatz 2, FPG abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass Form und Inhalt der gegenständlichen Entscheidung - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar sei - durchaus den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden entsprächen. Abgesehen davon liege ein Begründungsmangel schon deshalb nicht vor, weil die vorliegende Beschwerdevorentscheidung mit deren Begründung dem Ausgangsbescheid (dem mit Beschwerde bekämpften Bescheid vom 13.03.2017) endgültig derogiere (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), wobei der belangten Behörde eine ergänzende Begründung (wie hier) offenstehe (vgl. nochmals VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Abgesehen davon liege ein Begründungsmangel schon deshalb nicht vor, weil die vorliegende Beschwerdevorentscheidung mit deren Begründung dem Ausgangsbescheid (dem mit Beschwerde bekämpften Bescheid vom 13.03.2017) endgültig derogiere vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026), wobei der belangten Behörde eine ergänzende Begründung (wie hier) offenstehe vergleiche nochmals VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Wenn der Beschwerdeführer weiter moniere, dass die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung zwar davon ausgehe, dass seine in Indien geschlossene Ehe ungültig sei, aber zur Begründung dieser Meinung keine Gesetze oder Gesetzesstellen zitiert habe, sei zum einen auf die obigen Ausführungen zur Begründungspflicht im Visaverfahren zu verweisen. Zum anderen ergebe sich aus einer Stellungnahme eines ortsansässigen Anwaltes vom 17.04.2017, der im Übrigen auch der die hier vertretenen Rechtsansicht bestätigende "Report No. 235 - Law Commission of India - Proof of conversion" angeschlossen sei, zweifelsfrei, dass - für den Fall, dass eine Partei Hindu sei -
den Bestimmungen des "Compulsory Registration of Marriage Act 2012" und des "Hindu Marriage Acts 1955" Voraussetzung für das Zustandekommen einer gültigen Ehe sei, dass auch die andere Partei zum Hinduismus konvertiere. Da im gegenständlichen Fall eine Konversion der vermeintlichen Gattin des Beschwerdeführers zum Hinduismus weder behauptet noch erfolgt sei, sei der Ansicht, dass keine gültige Ehe vorliege, nicht entgegenzutreten. Daran könne auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben eines Rechtsanwaltes nichts ändern, da der Verfasser darin ausschließlich auf vom Beschwerdeführer weitergegebene Informationen verweise. Da davon auszugehen sei, dass eine gültige Ehe des Beschwerdeführers nicht vorliege, als Zweck des Visumantrages jedoch der Zuzug des Antragstellers zur Ehegattin im Rahmen eines EU-Freizügigkeitssachverhaltes angegeben worden sei, seien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Z 1 leg. cit. nicht gegeben.Da davon auszugehen sei, dass eine gültige Ehe des Beschwerdeführers nicht vorliege, als Zweck des Visumantrages jedoch der Zuzug des Antragstellers zur Ehegattin im Rahmen eines EU-Freizügigkeitssachverhaltes angegeben worden sei, seien die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. nicht gegeben. Abgesehen davon erfolge die Berufung auf das Freizügigkeitsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG durch den Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 35 leg. cit. sowie Mitteilung der Kommission an das europäische Parlament und den Rat vom 2. Juli 2009, KOM
GVG als unbegründet abzuweisen.Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Beschwerde sei daher im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
dem "Special Marriage Act" führt in Indien grundsätzlich zu einer wirksamen Eheschließung.
dem "Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012" können alle geschlossenen Ehen registriert werden. Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Heiratsurkunde ist lediglich zu entnehmen, dass am 22.11.2016 in Indien eine Eheschließung erfolgt sei und diese
dem "Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012" am 24.11.2016 registriert wurde. Es liegen keine Unterlagen vor, welche die behauptete Eheschließung
dem "Special Marriage Act" belegen würden. Der Beschwerdeführer hat daher keine Umstände dargetan, die seine Qualifikation als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 11 FPG 2005 zuließen.Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Heiratsurkunde ist lediglich zu entnehmen, dass am 22.11.2016 in Indien eine Eheschließung erfolgt sei und diese
dem "Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012" am 24.11.2016 registriert wurde. Es liegen keine Unterlagen vor, welche die behauptete Eheschließung
dem "Special Marriage Act" belegen würden. Der Beschwerdeführer hat daher keine Umstände dargetan, die seine Qualifikation als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 11, FPG 2005 zuließen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der ÖB Neu Delhi vom 13.03.2017 wurde die Erteilung des beantragten Visums
FPG versagt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der ÖB Neu Delhi vom 13.03.2017 wurde die Erteilung des beantragten Visums
Paragraph 21, FPG versagt. Gegen den genannten Bescheid wurde am 06.04.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die ÖB Neu Delhi erließ in der Folge am 06.06.2017 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde
GVG als unbegründet abgewiesen wurde.Die ÖB Neu Delhi erließ in der Folge am 06.06.2017 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 19.06.2017 fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen zum Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Neu Delhi und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen zum indischen Eherecht gründen sich auf folgenden Bericht: "Government of India, Law Commission of India: Laws on Registration of Marriage and Divorce - A Proposal for Consolidation and Reform, Report No. 211"; abgerufen am 30.01.2018, http://lawcommissionofindia.nic.in/reports/report211.pdf Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Heiratsurkunde weist keine Eheschließung
dem "Special Marriage Act" nach, der es jedoch bedürfte, um von einer in Indien rechtgültigen Eheschließung ausgehen zu können. Der Urkunde kann lediglich entnommen werden, dass die Ehe
dem "Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012" eingetragen wurde. Nicht ersichtlich ist somit, unter Zugrundlegung welcher religiösen oder staatlichen Normen die Ehe zuvor geschlossen wurde. Der "Punjab Compulsory Act" besagt lediglich, dass jede Ehe - egal welcher Religion - registriert werden kann, was sich auch aus der im Akt befindlichen Anfragebeantwortung des indischen Vertrauensanwaltes ergibt. Der "Punjab Compulsory Act" betrifft somit nur die Registrierung einer zuvor geschlossenen Ehe und besagt nichts darüber, auf welche Art und mit welcher Wirkung - etwa traditionell oder zivilrechtlich geschlossen bzw. nur religiös oder auch staatlich anerkannt - die Ehe zustande gekommen ist. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
Abs. 1 berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig.
Absatz eins, berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig.
Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
Abs. 1 Z 1 sowie
des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
Absatz eins, Ziffer eins, sowie
des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D § 21.
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz - AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen." Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 16) des Bundesgesetzes vom
2 Z 1 FPG ist die Erteilung eines Visums unter anderem dann zu versagen, wenn der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht ausreichend begründet.
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ist die Erteilung eines Visums unter anderem dann zu versagen, wenn der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht ausreichend begründet. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung erkennbar auf die aus dem Akt hervorgehende Tatsache, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner vermeintlichen Gattin in Indien zwar in ein Register eingetragen wurde, es aber nicht ersichtlich ist, nach welchen Bestimmungen die Ehe zustande gekommen ist, sodass nicht belegt ist, dass die Ehe in Indien rechtsgültig zustande gekommen ist. Es wurde lediglich eine indische Heiratsurkunde ("Marriage Certificate, Form of extract from Marriage Register Under Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012") über die Registrierung einer Ehe als Beweis für die in Indien angeblich rechtsgültig geschlossene Ehe vorgelegt. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, ergibt sich daraus kein gesicherter Hinweis auf eine in Indien zivilrechtlich gültig zustande gekommene Ehe. Dieser Beurteilung der Behörde ist zu folgen. Es bestehen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Ehe nicht zivilrechtlich gültig zustande gekommen ist. So wurde vom Beschwerdeführer zwar wiederholt behauptet, dass die Voraussetzungen der Eheschließung nach den materiell rechtlichen Bestimmungen des "Special Marriage Act 1954" erfüllt worden seien, Beweise dafür legte er allerdings keine vor. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Die Ausführung in der Stellungnahme, wonach bei Bedenken des indischen Standesbeamten die Eheschließung nach den Bestimmungen des "Special Marriage Act 1954" erfolgt sei, da er und seine vermeintliche Ehegattin auch nach diesem Gesetz sämtliche Voraussetzungen erfüllt hätten und dieses Gesetz zusätzlich in dem "Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012" nicht genannt sei (vgl. "Mein Ehefähigkeitszeugnis wurde
dem Special Marriage Act 1954 ausgestellt, damit ich in Österreich heiraten kann und erfolgte die Eheschließung im Sinne des Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012. Hätte der Standesbeamte Bedenken gehabt, so wäre die Eheschließung nach den Bestimmungen des Special Marriage Act 1954 erfolgt, da wir auch nach diesem Gesetz sämtliche Voraussetzungen erfüllten und dieses Gesetz zusätzlich in dem Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012 nicht genannt ist."), sind weder argumentativ schlüssig noch sonst chronologisch nachvollziehbar. Zum einen ließ der Beschwerdeführer seine Ehe in Indien nach der versuchten Eheschließung in Österreich registrieren (vgl. versuchte Eheschließung in Österreich am 05.11.2016, indische Urkunde vom 24.11.2016 über die Registrierung einer am 22.11.2016 geschlossenen Ehe), sodass nicht erklärlich ist, weshalb sein Ehefähigkeitszeugnis
dem "Special Marriage Act 1954" ausgestellt werden sollte, damit er in Österreich heiraten könne, wenn es chronologisch doch gerade umgekehrt war und zuerst versucht wurde, in Österreich eine Ehe zu schließen. Zum anderen legte der Beschwerdeführer überhaupt kein Dokument vor, welches auf den "Special Marriage Act" Bezug nimmt. Das in der Stellungnahme erwähnte Ehefähigkeitszeugnis wurde entgegen der Behauptung in der Stellungnahme nicht vorgelegt und ist dieses daher nicht Bestandteil des Verwaltungsaktes. Abgesehen von der Heiratsurkunde, die lediglich über die Registrierung einer Ehe Auskunft gibt, brachte der Beschwerdeführer keine weiteren ehebezogenen Dokumente bei, weshalb die Behörde zu Recht davon ausging, dass die bloßen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht geeignet waren, die bestehenden Zweifel hinsichtlich des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts in Österreich zu zerstreuen. Als Zweck des Visumsantrages wurde nämlich der Zuzug des Beschwerdeführers zur vermeintlichen Ehegattin im Rahmen eines EU-Freizügigkeitssachverhaltes genannt und ist es dem Beschwerdeführer eben gerade nicht gelungen, diesen Zweck - der den rechtsgültigen Bestand einer Ehe voraussetzt - zu belegen, sodass die Beschwerde
2 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen war.Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Die Ausführung in der Stellungnahme, wonach bei Bedenken des indischen Standesbeamten die Eheschließung nach den Bestimmungen des "Special Marriage Act 1954" erfolgt sei, da er und seine vermeintliche Ehegattin auch nach diesem Gesetz sämtliche Voraussetzungen erfüllt hätten und dieses Gesetz zusätzlich in dem "Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012" nicht genannt sei vergleiche "Mein Ehefähigkeitszeugnis wurde
dem Special Marriage Act 1954 ausgestellt, damit ich in Österreich heiraten kann und erfolgte die Eheschließung im Sinne des Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012. Hätte der Standesbeamte Bedenken gehabt, so wäre die Eheschließung nach den Bestimmungen des Special Marriage Act 1954 erfolgt, da wir auch nach diesem Gesetz sämtliche Voraussetzungen erfüllten und dieses Gesetz zusätzlich in dem Punjab Compulsory Registration of Marriage Act 2012 nicht genannt ist."), sind weder argumentativ schlüssig noch sonst chronologisch nachvollziehbar. Zum einen ließ der Beschwerdeführer seine Ehe in Indien nach der versuchten Eheschließung in Österreich registrieren vergleiche versuchte Eheschließung in Österreich am 05.11.2016, indische Urkunde vom 24.11.2016 über die Registrierung einer am 22.11.2016 geschlossenen Ehe), sodass nicht erklärlich ist, weshalb sein Ehefähigkeitszeugnis
dem "Special Marriage Act 1954" ausgestellt werden sollte, damit er in Österreich heiraten könne, wenn es chronologisch doch gerade umgekehrt war und zuerst versucht wurde, in Österreich eine Ehe zu schließen. Zum anderen legte der Beschwerdeführer überhaupt kein Dokument vor, welches auf den "Special Marriage Act" Bezug nimmt. Das in der Stellungnahme erwähnte Ehefähigkeitszeugnis wurde entgegen der Behauptung in der Stellungnahme nicht vorgelegt und ist dieses daher nicht Bestandteil des Verwaltungsaktes. Abgesehen von der Heiratsurkunde, die lediglich über die Registrierung einer Ehe Auskunft gibt, brachte der Beschwerdeführer keine weiteren ehebezogenen Dokumente bei, weshalb die Behörde zu Recht davon ausging, dass die bloßen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht geeignet waren, die bestehenden Zweifel hinsichtlich des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts in Österreich zu zerstreuen. Als Zweck des Visumsantrages wurde nämlich der Zuzug des Beschwerdeführers zur vermeintlichen Ehegattin im Rahmen eines EU-Freizügigkeitssachverhaltes genannt und ist es dem Beschwerdeführer eben gerade nicht gelungen, diesen Zweck - der den rechtsgültigen Bestand einer Ehe voraussetzt - zu belegen, sodass die Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen war. Der Vollständigkeit halber ist zur Frage der Anwendbarkeit der Freizügigkeitsrichtlinie Folgendes festzuhalten: Rechtsgrundlage ist primär die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates frei bewegen und aufhalten zu dürfen (Freizügigkeitsrichtlinie), welche Regelungen durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51 - 56 NAG umgesetzt wurden und
Beschluss der Kommission K
Beschluss der Kommission K
1 Freizügigkeitsrichtlinie gilt diese Richtlinie für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Z 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.
, Absatz eins, Freizügigkeitsrichtlinie gilt diese Richtlinie für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2, Ziffer 2,, die ihn begleiten oder ihm nachziehen. Da die Ehe des Beschwerdeführers mit einer bulgarischen Staatsangehörigen - wie oben dargelegt - nicht rechtsgültig zustande gekommen ist und er daher kein Familienangehöriger iSd Art. 2 Z 2 ist, ist die Anwendbarkeit der Freizügigkeitsrichtlinie somit zu verneinen.Da die Ehe des Beschwerdeführers mit einer bulgarischen Staatsangehörigen - wie oben dargelegt - nicht rechtsgültig zustande gekommen ist und er daher kein Familienangehöriger iSd Artikel 2, Ziffer 2, ist, ist die Anwendbarkeit der Freizügigkeitsrichtlinie somit zu verneinen.
FPG sind Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige von Verwaltungsabgaben befreit.
Paragraph 15 b, FPG sind Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige von Verwaltungsabgaben befreit. Da wie festgestellt der rechtsgültige Bestand der behaupteten Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der bulgarischen Staatsangehörigen verneint wurde, liegt keine begünstigte Drittstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vor und es sind die Gebühren somit zu Recht erhoben worden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W239.2166405.1.00
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