Obsah (18)
Art. 133§ 52§§ 4§ 57§ 46a§ 46§ 68§ 18§ 20§ 99§ 37§ 366§ 3Art 3§ 8§ 28§ 55§ 9RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW252 2183932-1 SpruchW252 2183932-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth SHA
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste im November 2015 mit einem Visum der österreichischen Botschaft Nairobi, das von 05.11.2015 bis 15.02.216 Gültigkeit hatte, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner schriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.02.2016 gab der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Fluchtgrund" an, dass er Angst um sein Leben habe, weil er in Gefahr gewesen sei. Er habe lange Jahre als Wasserverkäufer in Mandera gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei Christ. Anfang 2015 seien Gruppen der Al Shabaab nach Mandera gekommen und haben begonnen die Moslems zu radikalisieren. Der Beschwerdeführer sei von Freunden angesprochen worden, warum er noch immer zur Kirche gehe und warum er sich nicht bekehren lasse. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine "Bekehrung" abgelehnt. Eines Tages habe er seinen Esel mit durchgeschnittener Kehle vorgefunden. Auch sein Wasserbehälter sei durchlöchert gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich dann an die Sicherheitstruppe namens "Nyumba Kumi" gewandt, welche ihm jedoch nicht geholfen hätte. Er habe dann den Vorfall der Polizei gemeldet, die ihm gesagt habe, dass er nicht soviel Aufheben um die Sache machen solle. Die Situation habe sich dann verschärft und der Beschwerdeführer habe die Feindseligkeit der Moslems gespürt. Anfang Mai 2015 sei der Beschwerdeführer am Heimweg von einer Al Shabaab Gruppe bedroht und geschlagen worden und dabei am Fuß und im Gesicht verletzt worden. Dies sei eine Warnung der Al Shabaab gewesen. Das Bein des Beschwerdeführers sei dann im Spital von Mjini Kije Village operiert worden. Bis zu seiner Ausreise habe sich der Beschwerdeführer in diesem Spital aufgehalten.
- Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 29.11.2017 bestätigte der Beschwerdeführer vorerst die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens und gab neuerlich nach seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er wie alle Leute in seiner Gegend religiöse Probleme gehabt habe. Einige Leute seien zur Al Shabaab gegangen, weil dies zu dieser Zeit modern gewesen sei. Es habe auch Leute gegeben, die aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer kein Moslem gewesen sei, nicht mit ihm zusammen arbeiten haben wollen. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden die Stadt zu verlassen, wenn er nicht konvertieren wolle. Eines Tages sei der Wasserkübel des Beschwerdeführers kaputt gemacht worden. Die Polizei habe ihm nicht geholfen. In der Nacht seien dann Männer zum Beschwerdeführer gekommen und haben ihn geschlagen. Der Beschwerdeführer sei dann ins Krankenhaus nach Mandera gekommen, von dort habe er dann seine Ausreise gestartet. In der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer, im Anschluss zur oben angeführten Aussage, die Unterlagen zu seinem Visumsantrag vorgehalten und er wurde über die Folgen einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, Angaben einer falschen Identität, etc. aufgeklärt. Nach einer Pause gab der Beschwerdeführer an, dass er falsche Angaben gemacht habe. Richtig sei, dass er in Nairobi einen Visumsantrag gestellt habe und auch in Nairobi geboren worden sei. Auch die Geschichte, die er zu seinen Fluchtgründen erzählt habe, würde nicht der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführer habe immer in Mukuyu Market gelebt und sei sehr oft in das nahe gelegene Nairobi gefahren, um dort zu arbeiten und Freunde zu treffen. Anfang des Jahres 2014 habe er von einer Arbeit in einem Steinbruch in Mandera erfahren und sei dorthin gefahren. Dort habe der Beschwerdeführer Steine mit einem Eselskarren abtransportiert. Eines Tages sei der Beschwerdeführer am Abend auf dem Heimweg auf der Straße überfallen und zusammengeschlagen worden. Die Männer, die den Beschwerdeführer zusammengeschlagen haben, hätten zu ihm gesagt, dass sie hier keine Ungläubigen wollen. Der Beschwerdeführer sei im Gesicht und am Fuß verletzt worden und habe einen Monat in der Krankenstation in der Stadt (Anmk. BVwG: Mandera) verbracht. Nach diesem Monat habe er immer noch Probleme mit dem Fuß gehabt, deshalb habe man den Beschwerdeführer in ein größeres Krankenhaus, in das Mandera Capital Hospital gebracht, wo er auch operiert worden sei. Zu Beginn des Jahres 2015 sei der Beschwerdeführer mit einem Bus nach Nairobi gefahren. In Mukuyu Market habe der Beschwerdeführer eine kleine Wohnung gemietet und bis zu seiner Ausreise im November 2015 als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt, plante aber seine Ausreise nach Österreich. Bei der österreichischen Botschaft habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er jemanden in Österreich besuchen wolle und habe einen Visumsantrag gestellt. Nach Erhalt des Visums habe der Beschwerdeführer dann einen Flug nach Wien gebucht. Der Beschwerdeführer habe in Wien seinen Reisepass zerstört. Der Beschwerdeführer gab an, dass er Kenia verlassen habe, weil er einfach ein besseres Leben haben wolle.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2017, Zl. XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Sie erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kenia zulässig ist (Spruchpunkt V.) Sie erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und erließ ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren (Spruchpunkt VII.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2017, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Sie erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kenia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) Sie erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Mit Verfahrensanordnungen
§ 52Abs.
1 BFA-VG vom 19.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnungen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 19.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx fristgerecht wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer sei seitens Radikaler als Ungläubiger angesehen worden und auch zusammengeschlagen worden, auch sonst haben diese Radikalen ihm das Leben schwer gemacht. Aufgrund mangelhafter medizinischer Versorgung der Verletzung seien Dauerschäden zurückgeblieben. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Probleme seien vor dem Hintergrund der Berichtslage nachvollziehbar. Das Bundesamt habe es unterlassen eine aktuelle Rückkehrprognose zu erstellen. Unbeschadet von der Frage der Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und Grundrechtscharta muss bezogen auf das Staatsgebiet von Kenia regelmäßig ein Schutz vor der Verletzung der in Art 2 und 3 EMRK garantierten Rechte gewährt werden. Das Länderinformationsblatt würde die Angaben und Befürchtungen des Beschwerdeführers bestätigen. Die staatlichen Strukturen in Kenia können die vom Beschwerdeführer geschilderte Gewalt nicht effektiv abwehren. Des Weiteren wird in der Beschwerde die Meinung der Außenministerien von Österreich und Deutschland wiedergegeben, die eine Reiswarnung für Kenia aussprechen. Das Bundesamt habe nicht alle bekannten Tatsachen berücksichtigt, indem es diese Berichte außer Acht gelassen habe. Außerdem sei der Beschwerdeführer in Österreich ausgesprochen gut integriert. Aufgrund dieser Integration und seiner Bereitschaft, zum Erfolg der österreichischen Gesellschaft beizutragen, könne eine äußerst positive Zukunftsprognose getroffen werden.
- Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx fristgerecht wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer sei seitens Radikaler als Ungläubiger angesehen worden und auch zusammengeschlagen worden, auch sonst haben diese Radikalen ihm das Leben schwer gemacht. Aufgrund mangelhafter medizinischer Versorgung der Verletzung seien Dauerschäden zurückgeblieben. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Probleme seien vor dem Hintergrund der Berichtslage nachvollziehbar. Das Bundesamt habe es unterlassen eine aktuelle Rückkehrprognose zu erstellen. Unbeschadet von der Frage der Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und Grundrechtscharta muss bezogen auf das Staatsgebiet von Kenia regelmäßig ein Schutz vor der Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte gewährt werden. Das Länderinformationsblatt würde die Angaben und Befürchtungen des Beschwerdeführers bestätigen. Die staatlichen Strukturen in Kenia können die vom Beschwerdeführer geschilderte Gewalt nicht effektiv abwehren. Des Weiteren wird in der Beschwerde die Meinung der Außenministerien von Österreich und Deutschland wiedergegeben, die eine Reiswarnung für Kenia aussprechen. Das Bundesamt habe nicht alle bekannten Tatsachen berücksichtigt, indem es diese Berichte außer Acht gelassen habe. Außerdem sei der Beschwerdeführer in Österreich ausgesprochen gut integriert. Aufgrund dieser Integration und seiner Bereitschaft, zum Erfolg der österreichischen Gesellschaft beizutragen, könne eine äußerst positive Zukunftsprognose getroffen werden. Es wurde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung der beantragten Beweise und mündlicher Verhandlung feststellen, dass die Abweisung des Antrags auf Asyl und subsidiären Schutz, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia (Anmk. BVwG: wohl gemeint: Kenia) nicht zulässig sind, sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nicht rechtmäßig sei, und schließlich festzustellen, dass Asyl oder in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren und die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei. Um Grundrechtsverletzungen zu vermeiden werde beantragt als ersten Schritt aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist volljährig und unverheiratet. Er ist kenianischer Staatsangehöriger und gehört der Religion der Pentcost Church an. Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2015 in Österreich auf. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist volljährig und unverheiratet. Er ist kenianischer Staatsangehöriger und gehört der Religion der Pentcost Church an. Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2015 in Österreich auf. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde in Nairobi geboren und ist bei seiner Mutter in Muranga, Mukuyu Market aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat neun Jahre die Schule besucht und war als Gelegenheitsarbeiter tätig. Die Mutter und der Vater des Beschwerdeführers leben noch in Kenia. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat durchaus einige Schritte zur Integration gesetzt, er ist als freiwilliger Mitarbeiter im XXXX tätig und ist aktives Mitglied des Vereins des XXXX. Der Beschwerdeführer hat bereits den Deutschkurs A1 besucht. Auch wenn er um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht ist, kann dennoch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat durchaus einige Schritte zur Integration gesetzt, er ist als freiwilliger Mitarbeiter im römisch 40 tätig und ist aktives Mitglied des Vereins des römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat bereits den Deutschkurs A1 besucht. Auch wenn er um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht ist, kann dennoch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Seinen Aufenthalt in Österreich bestreitet der Beschwerdeführer aus Mitteln der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. 2016 war der Beschwerdeführer im XXXX wegen destruierender Arthrose des oberen rechten Sprunggelenks postoperativ in Behandlung. Der Beschwerdeführer ist nicht signifikant in seinem täglichen Leben eingeschränkt. 2016 war der Beschwerdeführer aufgrund eines Pruritus - eines Juckreizes - in Behandlung.Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. 2016 war der Beschwerdeführer im römisch 40 wegen destruierender Arthrose des oberen rechten Sprunggelenks postoperativ in Behandlung. Der Beschwerdeführer ist nicht signifikant in seinem täglichen Leben eingeschränkt. 2016 war der Beschwerdeführer aufgrund eines Pruritus - eines Juckreizes - in Behandlung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Religionszugehörigkeit körperlich angegriffen und verletzt worden ist. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Moslems und/oder Mitgliedern der Al Shabaab konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Kenia Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Al Shabaab oder durch andere Personen drohen würde. Es kann keine Verfolgung, weder aus den sonstigen Umständen noch aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung, festgestellt werden. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Kenia kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Kenia und einer Ansiedelung in der Stadt Nairobi kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem daher kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Kenia: Auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Kenia vom 12.01.2015 werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Seit dem Ende der britischen Kolonialherrschaft 1963 ist Kenia eine Republik mit weitreichenden Regierungs- und Machtbefugnissen für den vom Volk direkt gewählten Präsidenten, der gleichzeitig Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist (GIZ 1.2015). Nach den gewaltsamen Unruhen die durch die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2007 ausgelöst worden waren, wurden der "National Accord and Reconciliation Act" und das "Comprehensive Reform Framework" verabschiedet. Diese Dokumente bereiteten einen Prozess der Verfassungsreform vor, welcher im August 2010 zu einem Referendum führte. Darin sprachen sich 68% der Wähler für die neue Verfassung aus, welche von einem Expertengremium entworfen wurde. Dieses setzte sich hauptsächlich aus kenianischen Staatsangehörigen, darunter Juristen, zivilgesellschaftliche Führungspersönlichkeiten und religiöse Autoritäten, aber auch aus wenigen internationalen Experten zusammen (KAS 16.9.2014). Im August 2010 trat die neue Verfassung in Kraft, die erhebliche Fortschritte hinsichtlich der Machtkontrolle, der politischen Partizipation und der Bürgerrechte mit sich bringt (FES, ohne Datum). Nach friedlicher Annahme der neuen Verfassung bahnen sich mit der Umsetzung des Grundrechtekatalogs, den Reformen in den Feldern Sicherheit und Justiz sowie der Einführung einer dezentralen Bezirksverwaltung wichtige Änderungen an. Kenia wird ein dezentral aufgebautes und verwaltetes Land. Einen großen Schritt in diese Richtung hat Kenia mit den Wahlen vom 4.3.2013 gemacht: Neben dem Präsidenten und Vizepräsidenten wurden erstmals Gouverneure und Parlamente auf Bezirksebene gewählt (AA 6.2014a). Ob das neue, erheblich erweiterte Parlament mit 350 Sitzen im Unterhaus sowie 67 Sitzen im Senat seine Funktion von Checks und Balances von Legislative und Exekutive besser erfüllen wird als das alte, ist noch nicht absehbar (GIZ 1.2015). Sicherheitslage Durch seinen militärischen Einsatz in Südsomalia im Rahmen von AMISOM (African Union Mission in Somalia) hat Kenia entscheidend zur erfolgreichen Bekämpfung der islamistischen Al Shabaab-Miliz in Kismayo beigetragen. Aktuell engagiert sich Kenia, ebenso wie Äthiopien, im Rahmen der IGAD (Inter-Governmental Authority on Development) für eine politische Lösung der Südsudan-Krise (AA 6.2014b). Die Drohung der somalischen Al-Shabaab-Terrororganisation mit Vergeltungsaktionen in Reaktion auf die Beteiligung der kenianischen Streitkräfte an der AMISOM-Mission in Somalia ist ernst zu nehmen. Mehrere Anschläge der jüngeren Vergangenheit und eine Reihe vereitelter Anschläge haben die Entschlossenheit der Terroristen unter Beweis gestellt. Ziele waren bisher v.a. Regierungsgebäude, Hotels, Bars und Restaurants, Einkaufszentren und öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Busse, Kleinbusse, Fähren) und Flughäfen (AA 12.1.2015). In seiner Rede zur Lage der Nation im März 2014 ging Präsident Uhuru Kenyatta auch auf Kenias ungelöstes Terrorproblem ein. Kenia habe viele Jahre zu wenig Mittel in den Sicherheitsapparat investiert, war Kenyattas Begründung für die chronische Sicherheitskrise im Land. Erst am Sonntag vor seiner Rede waren sechs Gläubige in einer Kirche im Touristenzentrum Mombasa bei einem Terrorangriff erschossen worden. Als Reaktion verhängte die Regierung ein Verbot für alle Flüchtlinge in Kenia, sich außerhalb der Lager Kakuma und Dadaab zu bewegen. Diese Maßnahme stieß international auf Kritik (GIZ 1.2015). Als Konsequenz auf jüngste Ereignisse trat der Polizeichef Kenias, David Kimaiyo, am 2.12.2014 zurück. Zudem entließ Präsident Uhuru Kenyatta am selben Tag Innenminister Ole Lenku und bestimmte den ehemaligen General Joseph Nkaissery zu dessen Nachfolger (BAMF 8.12.2014, vgl. AFP 2.12.2014).Durch seinen militärischen Einsatz in Südsomalia im Rahmen von AMISOM (African Union Mission in Somalia) hat Kenia entscheidend zur erfolgreichen Bekämpfung der islamistischen Al Shabaab-Miliz in Kismayo beigetragen. Aktuell engagiert sich Kenia, ebenso wie Äthiopien, im Rahmen der IGAD (Inter-Governmental Authority on Development) für eine politische Lösung der Südsudan-Krise (AA 6.2014b). Die Drohung der somalischen Al-Shabaab-Terrororganisation mit Vergeltungsaktionen in Reaktion auf die Beteiligung der kenianischen Streitkräfte an der AMISOM-Mission in Somalia ist ernst zu nehmen. Mehrere Anschläge der jüngeren Vergangenheit und eine Reihe vereitelter Anschläge haben die Entschlossenheit der Terroristen unter Beweis gestellt. Ziele waren bisher v.a. Regierungsgebäude, Hotels, Bars und Restaurants, Einkaufszentren und öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Busse, Kleinbusse, Fähren) und Flughäfen (AA 12.1.2015). In seiner Rede zur Lage der Nation im März 2014 ging Präsident Uhuru Kenyatta auch auf Kenias ungelöstes Terrorproblem ein. Kenia habe viele Jahre zu wenig Mittel in den Sicherheitsapparat investiert, war Kenyattas Begründung für die chronische Sicherheitskrise im Land. Erst am Sonntag vor seiner Rede waren sechs Gläubige in einer Kirche im Touristenzentrum Mombasa bei einem Terrorangriff erschossen worden. Als Reaktion verhängte die Regierung ein Verbot für alle Flüchtlinge in Kenia, sich außerhalb der Lager Kakuma und Dadaab zu bewegen. Diese Maßnahme stieß international auf Kritik (GIZ 1.2015). Als Konsequenz auf jüngste Ereignisse trat der Polizeichef Kenias, David Kimaiyo, am 2.12.2014 zurück. Zudem entließ Präsident Uhuru Kenyatta am selben Tag Innenminister Ole Lenku und bestimmte den ehemaligen General Joseph Nkaissery zu dessen Nachfolger (BAMF 8.12.2014, vergleiche AFP 2.12.2014). Das Gebiet des heutigen Kenia galt schon lange als multiethnisch geprägt, wobei sowohl kriegerische Konflikte als auch Extremwetterereignisse Wanderungsbewegungen und Dauerfehden um Land, Vieh und Wasser auslösten (GIZ 1.2015). Bei gewaltsamen Konflikten unter Beteiligung von Viehhaltern um Rechte an Land und Wasser, um Viehdiebstähle und um Einfluss in lokalen Verwaltungseinheiten sowie bei Vergeltungsmaßnahmen starben laut Darstellung des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (datiert 4.12.14) zwischen Januar und Ende Oktober 2014 landesweit 310 Menschen, 214 wurden verletzt, 220.177 vertrieben. Besonders betroffen sind das Rift Valley und der Nordosten des Landes (BAMF 8.12.2014). Rechtsschutz/Justizwesen Das kenianische Gerichtswesen gliedert sich in Magistrates Courts, High Courts, Court of Appeal und den neu geschaffenen Supreme Court. Daneben sprechen die Kadhi's Courts Recht in Erb- und Familienrechtsangelegenheiten muslimischer Kenianer nach islamischem Recht (AA 6.2014a). Das Rechtssystem Kenias ist an das britische Rechtssystem angelehnt. Schon in der Kolonialzeit wurden jedoch vor allem im Zivilrecht auch 'traditionelle' Rechtssysteme angewandt. Die Rechtsquellen des sogenannten 'Customary Law' basieren auf afrikanischen Traditionen oder in den islamisch geprägten Gemeinden an der Küste auf dem islamischen Recht. Mangelnde Rechtssicherheit - darunter fallen zu lange Gerichtsverfahren, eine generell überlastete Justiz, korrupte Richter, aber auch das kaum zu entwirrende Chaos der Landbesitztitel - schreckt Investoren ab und belastet die einheimische Wirtschaft. Auch die Gefängnisse gelten eines modernen Rechtsstaats weiter als unwürdig und sind überfüllt (GIZ 1.2015). Wichtige Aspekte der neuen Verfassung sind die Stärkung der Menschenrechte, eine bessere Repräsentanz von Frauen und eine Justizreform. Der wohl wichtigste Aspekt darin ist, dass der Präsident nicht mehr nach Gutdünken Richterposten besetzen kann, sondern dies einer gewählten Kommission überlassen muss. Damit sollen Nepotismus, Korruption und Willkür eingeschränkt werden (GIZ 1.2015). Wie die Chefanklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag, Fatou Bensouda, am 5.12.14 erklärte, zog die Anklage die Vorwürfe gegen Kenias amtierenden Präsidenten Uhuru Kenyatta mangels stichhaltiger Beweise zurück. Das Verfahren wurde eingestellt. Zeugen der Anklage hatten ihre ursprünglichen Aussagen zurückgezogen oder waren nicht mehr zu einer Aussage bereit. Bensouda warf Kenias Regierung vor, das Verfahren behindert und Zeugen eingeschüchtert zu haben. Kenyatta waren Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit den Wahlen von 2007 vorgeworfen worden. Damals waren mehr als 1.000 Menschen getötet und 600.000 vertrieben worden. Kenyatta war der erste vor dem IStGH angeklagte amtierende Staatschef (BAMF 8.12.2014). Sicherheitsbehörden Für die Sicherheit innerhalb des Landes ist die Polizei zuständig, die schlecht ausgerüstet und schlecht bezahlt ist. Gegen die wachsende Gewaltkriminalität gibt sich die Polizei zumeist machtlos. Selbst Morde werden selten aufgeklärt, und wenn, dann fehlen gerichtsfeste Beweismittel (GIZ 1.2015). Die Polizei ist ineffektiv und korrupt. Die Polizei hält oft Bürger an oder verhaftet diese um Bestechungsgelder zu erzwingen. Straffreiheit stellt ein großes Problem dar. Polizisten werden für kriminelle Aktivitäten, Korruption oder Machtmissbrauch nur selten verhaftet und strafrechtlich verfolgt (USDOS 27.2.2014). Eine beschlossene Reform des Polizeiapparats scheint verschleppt zu werden (GIZ 1.2015). Die kenianische Armee gilt als professionell und schlagkräftig, obwohl sie nur rund 24.000 Soldaten umfasst, darunter eine kleine Air Force. Sie ist innenpolitisch zurückhaltend und in der jüngeren Vergangenheit öffentlich bislang erst zwei Mal im Landesinneren in Erscheinung getreten:
- Beim Putsch und seiner Niederschlagung 1982, als sich Luftwaffenoffiziere gegen den früheren Präsidenten Daniel arap Moi erhoben hatten. Seitdem waren die Streitkräfte einerseits gegenüber dem alten wie dem neuen Präsidenten loyal, ließen sich aber auch nicht für innenpolitische Machtkämpfe missbrauchen. Und
- griffen sie 2008 ein, um Barrikaden marodierender Milizen zu beseitigen und die Ordnung wieder herzustellen (GIZ 1.2015). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und Gesetze verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Jedoch definiert das Gesetzbuch Folter nicht und sieht keine Richtlinien für Strafen vor, was die Verfolgung von Folter ausschließt. Berichten zufolge wendet die Polizei Gewalt und Folter oft während Befragungen sowie als Bestrafung von Häftlingen an. Körperliche Übergriffe sind
einer Menschenrechtsorganisation die am meisten angewandte Form von Folter durch die Polizei (USDOS 27.2.2014). Es kommt weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen, Schlägen und außergerichtlichen Tötungen (FH 23.1.2014). Korruption Korruption stellt weiterhin ein ernsthaftes Problem dar. Die Polizei ist die korrupteste Institution im Land (FH 23.1.2014). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor. Jedoch werden diese Gesetze von der Regierung nicht effektiv umgesetzt und Beamte gehen für korrupte Praktiken oft straffrei (USDOS 27.2.2014). In der kenianischen Innenpolitik hat die Bekämpfung der Korruption seit April 2008 erhöhte Sichtbarkeit. Während die Ergebnisse der 2002 eingerichteten Kenya Anti-Corruption Commission (KACC) zunächst nicht überzeugten, gehört die Korruptionsbekämpfung seit Annahme der neuen Verfassung zu den aktivsten Politikfeldern (AA 6.2014a). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) In Kenia sind mehr als 2.000 NGOs aktiv, die sich v.a. für Bildungs-, Gesundheits- und Umweltbelange, aber auch in der Politik und für die Menschenrechte engagieren (AA 6.2014a). Lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Regierungsbeamte sind manchmal kooperativ und reagieren bei einigen Fragen einsichtig; jedoch ignoriert die Regierung Empfehlungen der UN, anderer internationaler Einrichtungen und von NGOs, wenn diese gegen die Regierungspolitik gehen. Es gibt Berichte, dass Beamte NGOs einschüchtern und mit der Störung ihrer Arbeit drohen, sowie darüber, dass Provinzverwalter und Sicherheitskräfte auf weniger etablierte NGOs störend einwirken, insbesondere in ländlichen Gebieten. Menschenrechtsaktivisten behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Aktivitäten überwachen (USDOS 27.2.2014). Zu den einflussreichsten Organisationen der so genannten Zivilgesellschaft zählen nach wie vor die Kirchen, die allerdings von Freikirchen und Pfingstkirchen und Sekten bedrängt werden. Durch ihr striktes Nein zur neuen Verfassung, die von der großen Mehrheit der Wähler angenommen wurde, haben sie sich zusätzlich von ihren Schäfchen entfernt. Da Parteien und Gewerkschaften den Interessen der Wananchi (Bürger) nur sehr bedingt Ausdruck verleihen, gibt es traditionell noch aus der Zeit der Moi-Diktatur eine sehr lebendige Szene von nationalen NGOs und Gruppen, die sich thematisch vor allem um Fragen der Demokratie, Korruption, Frauenrechte und Menschenrechte kümmern, gefolgt von Umweltschutz oder kulturellen Anliegen (GIZ 1.2015). Allgemeine Menschenrechtslage Nach den umstrittenen Wahlen vom 27.12.2007 kam es im Zusammenhang mit den ausbrechenden Unruhen zu einer Vielzahl von schweren Menschenrechtsverletzungen. Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag hat sich den im Rahmen der so genannten "post-election violence" verübten Menschenrechtsverletzungen angenommen. Eine wichtige Rolle bei der Bewältigung vergangener Menschenrechtsverletzungen sollte der Wahrheits-, Gerechtigkeits- und Versöhnungskommission (Truth, Justice and Reconciliation Commission, TJRC) zukommen. Der von der Kommission im Mai 2013 vorgelegte Bericht ist allerdings bislang ohne jegliche Konsequenzen geblieben. Mit der Kenya National Commission on Human Rights (KNCHR), deren Rolle in der neuen Verfassung verankert ist, verfügt Kenia über eine aktive unabhängige staatliche Organisation zur Überwachung der Menschenrechte (AA 6.2014a). Die bereits während des Moi-Regimes sehr aktive Kenya Human Rights Commission versteht sich weiterhin als Anwalt der Rechtlosen gegenüber staatlicher Willkür. Hervorzuheben ist auch die People against Torture (PAT), die die Folteropfer insbesondere der Moi-Ära vertritt. Von den internationalen Menschenrechtsorganisationen befasst sich Human Rights Watch besonders mit der Frage der Eigentumsrechte der kenianischen Frauen, ein dringendes Problem vor allem für Frauen auf dem Lande (GIZ 1.2015). Die Menschenrechtssituation ist vergleichsweise gut, bürgerliche und soziale Rechte sind in der Verfassung fest verankert und die Presse- und Versammlungsfreiheit wird weitgehend gewahrt (AA 6.2014a). In den TV- und Printmedien ist grundsätzlich eine freie und regierungskritische Berichterstattung möglich. Dennoch bleibt der Einfluss einzelner Führungspersönlichkeiten des Landes im Medienbereich deutlich sichtbar, was sich beispielsweise bei der Berichterstattung über die Strafverfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof oder auch an den jüngsten Versuchen zeigt, die Medienfreiheit gesetzlich einzuschränken (AA 6.2014b). Die Gleichstellung der Frau ist trotz verhältnismäßig starker Repräsentation in Parlament und Regierung ein viel diskutiertes Thema. Die Rechtsstellung von Homo-, Trans- und Bisexuellen bleibt unverändert und wird auch von der neuen Verfassung nicht unmittelbar beeinflusst. Homo-, Trans- und Bisexuelle sind weiterhin Heterosexuellen nicht gleichgestellt; zudem bleiben homosexuelle Akte strafbar und werden gesellschaftlich als "unmoralisch" geächtet. Wichtigste Menschenrechtsthemen bleiben Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitsorgane und gewaltsame Zusammenstöße zwischen einzelnen Ethnien (AA 6.2014a). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die Verfassung garantiert die Versammlungsfreiheit. Alle öffentlichen Versammlungen müssen jedoch im Vorfeld der örtlichen Polizei gemeldet werden, welche solche Treffen auch verbieten kann (FH 23.1.2014). Am 4.3.2013 wurden in Kenia ein neuer Präsident, eine neue Nationalversammlung, der neu gegründete Senat, Bezirksgouverneure, Bezirksversammlungen und Frauenvertreterinnen gewählt. Die Parteien von Staatspräsident Uhuru Kenyatta (TNA) und Vizepräsident William Ruto (URP) verfügen in der Nationalversammlung und im Senat über eine stabile Mehrheit. Hauptoppositionspartei ist die ODM des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Raila Odinga. Die Parteienlandschaft ist traditionell eher instabil, da Parteien zumeist von Kandidaten gegründet werden, die sich eine Plattform für anstehende Wahlen schaffen möchten. Auch gibt es eine nur sehr gering ausgeprägte Bindung an Parteien. Entscheidend bleibt in Kenia die Stammeszugehörigkeit (AA 6.2014a). Das neue Parteiengesetz von 2011 schreibt vor, dass nationale Parteien auch national vertreten sein und mindestens 5.000 Unterstützer haben müssen. Das neue Gesetz soll mono-ethnischer Politik, tribalistischer Propaganda und ethnisch definierten Wahlkampfplattformen einen Riegel vorschieben und die ethnische Polarisierung aufheben helfen. Programmatische Unterschiede und ideologische Differenzierungen geraten in Kenias Parteienlandschaft in den Hintergrund, obwohl es sie durchaus gibt. Entsprechende Tendenzen machen sich auch in Wahlkämpfen bemerkbar. Sie sind ein Versuch, die Wählerbasis durch ein ansprechendes Programm über die eigene Ethnie hinaus zu erweitern. Doch ohne multiethnische Personenbündnisse und Koalitionen ist in Kenia ungeachtet aller Programmatik kaum eine Wahl zu gewinnen (GIZ 1.2015). Todesstrafe Kenia wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist in practice" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, in welchen die Todesstrafe zwar verhängt wird, aber in den letzten 10 Jahren nicht vollstreckt wurde (AI 2014). Religionsfreiheit Rund 70 Prozent der Kenianer sind Christen. Davon sind 26,5 Prozent anglikanisch und 26,4 Prozent römisch-katholisch konfessionell gebunden. Die evangelikalen Pfingstgemeinden, die sich vor allen Dingen in der kenianischen Mittelschicht zunehmender Beliebtheit erfreuen, liegen auf einem vergleichbaren Niveau. 2,5 Prozent der Christen sind orthodox. Zum Islam bekennen sich etwa 20 Prozent der Kenianer. Die Kenianer muslimischen Glaubens leben überwiegend an der kenianischen Küste von Mombasa bis Lamu sowie im Norden des Landes. Die asiatisch-stämmige Bevölkerungsgruppe verteilt sich auf die großen Religionen des indischen Subkontinents: Es gibt Hindus, Jainas und Sikhs (AA 6.2014a). An der Küste stellen die Muslime die Mehrheit, die für einen liberalen Islam steht. Eine Auseinandersetzung zwischen Christen und Muslimen wie in anderen afrikanischen Ländern ist für Kenia undenkbar. Doch die wahabitische Missionierung wirkt auch hier. Terroristische Anschläge, das Problem der Al-Shabab-Milizen in Somalia und die Politisierung der Religion in den Wahlkämpfen und der Verfassungsdebatte 2010 trugen zu einer gewissen Entfremdung bei (GIZ 12.2014). Die Verfassung, Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Es gibt jedoch Berichte über gesellschaftliche Missstände oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder Religionsausübung. Muslime, vor allem ethnische Somali, beschweren sich über willkürliche Verhaftungen und Belästigungen durch die Sicherheitskräfte, besonders nach Terroranschlägen innerhalb des Landes, einschließlich im Zusammenhang mit der somalischen Terrororganisation al Shabaab oder ihren Sympathisanten. Christen geben an, dass sie in stark muslimischen Gebieten von muslimischen Regierungsbeamten diskriminiert werden (USDOS 28.7.2014). Ethnische Minderheiten Kenia ist ein Vielvölkerstaat und seit Jahrtausenden ein Einwanderungsland. Mehr als 40 unterschiedliche Ethnien leben in Kenia und sprechen mehr als 50 verschiedene Sprachen (AA 6.2014a). Auch wenn junge, gebildete Großstädter heute weniger auf ihre Ethnie als Bezugspunkt rekurrieren als früher, so spielt die Frage der ethnischen Herkunft doch noch immer eine bedeutende Rolle in der Gesellschaft. Dass beim letzten Census erstmals mehr Kalenjin gezählt wurden als Luo, fließt in die Arithmetik der Wahlprognosen ein. Heiraten unter bestimmten Gruppen - etwa Kikuyu und Luo - bleiben noch immer eher die Ausnahme. Und für viele Kenianer bleibt die Zugehörigkeit zu einer Ethnie Teil ihres sozialen Netzwerkes, wichtig bei Jobsuche und in Krisensituationen. Da keine Ethnie in Kenia von der Zahl her dominant ist (außer in einigen Counties), gab es seit der Staatsgründung politisch immer eine Notwendigkeit, Bündnisse zu schließen, wollte man die Macht erlangen oder halten. Verschiedene Institutionen haben die Aufgabe, Hasstiraden und Milizen-Bildung zu unterbinden und einen nationalen Konsens zu fördern (GIZ 12.2014). Somalische Bevölkerung Flüchtlinge und ethnische Somali sind besonders oft zum Ziel von Erpressung durch die Polizei geworden. Im Norden Kenias sind Siedlungen von Binnenvertriebenen, die sich primär aus kürzlich vertriebenen ethnischen Äthiopiern und Somali zusammensetzen, zu Zielen von Gewalt in Zusammenhang mit Clanzugehörigkeit und Ressourcen geworden. Polizeirazzien gegen Flüchtlinge und ethnische Somali haben nach dem kenianischen Militäreinsatz 2011 in Somalia zugenommen. Dies hat zu einer Reihe von Anschlägen im Dadaab-Flüchtlingslager, Garissa, Nairobi und Mombasa durch die al Shabaab oder Sympathisanten geführt. Ethnische Somali und Muslime in Küstengebieten beschweren sich über diskriminierende Behandlung bei der Ausstellung von Registrierungskarten (USDOS 27.2.2014). Während sich die al Shabaab in Somalia radikalisierte, entschieden sich die kenianischen Küstenbewohner für eine weniger radikale Linie und gründeten den Mombasa Republican Council (MRC). Die Küste ist die zweitärmste Provinz Kenias, nach dem Nordosten, wo die Bevölkerung vorwiegend somalisch ist - also ebenfalls muslimisch. Der MRC ist keineswegs eine islamistische Terrororganisation; viele seiner Mitglieder sind Christen. Der MRC fordert die Unabhängigkeit der Küstenprovinz. Doch nachdem er keine großen Erfolge verzeichnen konnte, radikalisierte sich seine Wählerschaft. Ein Teil der MRC-Anhänger gründete die al-Hidschra als kenianischen Ableger der somalischen al Shabaab. Der Zusammenschluss von legalen und terroristischen Strukturen wurde erstmals im September 2013 offenbar, als die al-Hidschra bei der Organisation des Anschlags auf das Westgate-Einkaufszentrum logistische Unterstützung leistete. Das Massaker von Westgate löste eine brutale Reaktion des Staats aus. Unter dem Vorwand des Kampfs gegen den Terrorismus startete die Regierung die "Sicherheitsoperation" Usalama Watch: Soldaten und Polizisten zogen plündernd durch das somalische Viertel Eastleigh in Nairobi, brachen Türen auf, stahlen Geld (die meisten Somali bewahren ihr Bargeld zu Hause auf) und vergewaltigten Frauen jeden Alters (LMD, 10.10.2014). Im Rahmen der Sicherheitsoperation "Usalama Watch" im April 2014 sind tausende ethnische Somali verhaftet worden. Die kenianische Regierung hat angegeben, dass die Sicherheitsoperation auf die Verhaftung der Täter der Anschläge in Eastleigh und die "Ausmerzung" von Sympathisanten der aufständischen al Shabaab abzielen würde (IRIN, 11.4.2014). [Der damalige] Innenminister Lenku segnete diese Aktion nicht nur ab, sondern entzog vielen Somali auch noch die kenianische Staatsbürgerschaft. Die Staatenlosen wurden über Nacht zu Flüchtlingen und in Lager nahe der Grenze abtransportiert (LMD, 10.10.2014). Die somalische Community in Kenia stand unter Schock. Erst jetzt wandten sich viele den "Terroristen" zu, denen sie zuvor misstraut hatten. Die Operation Usalama Watch hat es also binnen weniger Wochen geschafft, das Bündnis zwischen einem Teil der Autonomieanhänger aus der Küstenregion, die bis dahin gewaltlos agiert hatten, und dem radikalsten Teil der somalischen Bewegung zu zementieren (LMD, 10.10.2014). Das Flüchtlingslager Dadaab in Ostkenia, das somalischen Flüchtlingen seit Beginn der 90er Jahre Zuflucht gewährt, ist inzwischen zum weltgrößten Flüchtlingslager mit zeitweilig mehr als 400.000 Bewohnern angewachsen. Insbesondere die verheerenden Dürren der jüngsten Jahre sowie der Bürgerkrieg übersteigen das Durchhaltevermögen der Somalier. Viele Tausende, insbesondere Kinder und Alte, fanden 2011 den Tod, weil die Nothilfe nicht bei ihnen ankam und/oder sie den Weg in die Lager in Kenia und Äthiopien nicht überlebten. Eine Stabilisierung Somalias nach mehr als zwei Jahrzehnten Bürgerkrieg liegt auch deshalb im nationalen Interesse des Nachbarn Kenia (GIZ 1.2015). Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung hält sich im Wesentlichen daran, schränkt aber zunehmend die Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen ein. Die Polizei hält regelmäßig Fahrzeuge an und verlangt oft Bestechungsgelder. Ethnische Somali benötigen eine zusätzliche Identifikation (USDOS, 27.2.2014). Grundversorgung/Wirtschaft Wenngleich Kenia als typisches Entwicklungsland in Sub-Sahara-Afrika gilt, nimmt das Land dennoch eine herausragende Stellung innerhalb von Ost-Afrika ein. Kenia ist die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der EAC (East African Community) mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Höhe von mehr als 44,23 Milliarden US-Dollar
(2013). Damit ist seine Volkswirtschaft genauso groß wie die der übrigen EAC-Mitglieder Tansania, Uganda, Burundi und Ruanda zusammen (AA 6.2014c). Zu den großen Herausforderungen im heutigen Kenia zählen die hohe Arbeitslosenquote, eine erdrückende Armut sowie eine hohe Verbrechensrate. Die Tourismusbranche ist zu einer bedeutenden Einkommensquelle geworden und hat dem Land in den letzten Jahren viele Devisen eingebracht. Die reichhaltige Tierwelt und malerische Landschaften machen Kenia zu einem Ausflugsziel vieler Safaris, die jährlich Tausende ausländischer Besucher anziehen (SOS, ohne Datum). Die Einnahmen, vor allem in der Tourismusbranche, drohen infolge der angespannten Sicherheitslage in 2014 allerdings deutlich zu sinken, die Zahl der Touristen war 2013 mit 1,51 Mio. bereits rückläufig. Rund 50 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (ca. 25 Prozent müssen mit weniger als 1 US-Dollar pro Tag auskommen). 60 Prozent der Bevölkerung der Hauptstadt Nairobi leben in Slums (AA 6.2014c). Überflutungen und Dürrekatastrophen haben nach wie vor schwere Auswirkungen auf die Versorgung großer Teile der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln. Die Halbnomaden sind besonders hart getroffen. Im dürregeplagten Norden gibt es nur selten Zugang zu medizinischer Versorgung, und vielen Familien fehlt es an grundlegenden Dingen wie fließendem Wasser, Abwasserkanälen und sanitären Einrichtungen. Im Jahr 2008 wurde Kenia nach den damaligen Wahlen von einer Welle der Gewalt erschüttert. Die Konflikte kosteten mehr als 1.000 Menschen das Leben und führten zu massiven Vertreibungen. Hunderttausende mussten aus ihren Häusern flüchten, und 75.000 Kinder mussten in über 100 Flüchtlingslagern für intern Vertriebene (IDPs) Zuflucht finden (SOS, ohne Datum). Die Lebensmittelkosten in Kenia sind landesweit nahezu einheitlich; ihre Besteuerung in den Regionen ist gleich. Die monatlichen Kosten für Lebensmittel, Obst/Gemüse und andere Routineausgaben werden auf rund 10.000 Kes. Geschätzt. Die monatlichen Kosten für Strom (ein Monopol der "Kenya Power and Lighting") liegen bei rund 700 Kes., die Kosten für Wasser werden auf rund 300 Kes. im Monat geschätzt. Die Arbeitslosigkeit in Kenia liegt laut dem Bericht des Kenianischen Büros für Statistik bei etwa 40%. Dies ist u.a. auf die Struktur des Bildungssystems zurückzuführen, dass den Nachwuchs für Arbeitsplätze ausbildet, die es nicht gebe. Zu berücksichtigen sind auch regionale Ungleichheiten. Die unterschiedlichen Entwicklungen in der Stadt und auf dem Land haben zu der Tendenz der Abwanderung vom Land in die Städte geführt (IOM 27.9.2013). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Land ist mit Europa nicht zu vergleichen und entspricht grundsätzlich auch nicht europäischen Standards. Häufig ist sie technisch, apparativ und/oder hygienisch sehr problematisch; vielfach fehlen auch europäisch ausgebildete Ärzte. Die ärztliche Versorgung in Nairobi hingegen ist jedoch ziemlich gut, hier können auch einfache bis mittelschwere Operationen, in ausgewählten aber teuren Privatkrankenhäusern auch komplexe Eingriffe, durchgeführt werden. Laut Schätzungen verfügt rund ein Viertel der Bevölkerung über eine Krankenversicherung, die theoretisch jeder, der eine fixe Anstellung hat, besitzen müsste. Laut Gesetz sollte auch jeder Kenianer in staatlichen Krankenhäusern umsonst bzw. nur um eine geringe Gebühr behandelt werden können, ebenso sollten benötigte Medikamente für solche Personen um vieles billiger als zum Normalpreis zu erhalten sein. Das Kenyatta National Hospital in Nairobi ist dafür die größte und bekannteste Institution, die aber auch immer wieder wegen Finanzierungsproblemen klagt. In der Realität werden diese grundsätzlich positiven Maßnahmen jedoch oft durch Ineffizienz und Korruption konterkariert und viele Menschen werden daher oft nur mangelhaft oder auch gar nicht ärztlich behandelt. Für die Masse der armen Bevölkerung bringen daher die mit einer Behandlung einer Krankheit verbundenen oft hohen Kosten eine (weitere) Verarmung mit sich (ÖB, 19.9.2011). Von einer flächendeckenden Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung ist Kenia weit entfernt. Auf tausend Bürger kommen gerade mal 0,14 Ärzte. Selbst wenn ein Arzt erreichbar wäre, könnten die meisten ihn nicht bezahlen. Krankenhäuser gibt es nur in den wenigen größeren Städten. In den staatlichen Hospitälern werden Patientinnen und Patienten, die nicht bezahlen können, selbst nach einer Operation kurzerhand vor die Tür gesetzt. In den gut ausgestatteten Privatkrankenhäusern werden Patienten ohne Kreditkarte gar nicht erst zugelassen (GIZ 12.2014). Die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt ist in Kenia mit 55 Jahren sehr niedrig. Neben der HIV/AIDS-Pandemie, die in Kenia dramatische Ausmaße angenommen hat, sind ansteckende Krankheiten wie Typhus, Hepatitis A und bakterielle Durchfallerkrankungen in Kenia ebenfalls weit verbreitet. Die häufigen Dürreperioden sind die Hauptursache für den ständigen Wassermangel und treiben Millionen Menschen in den Hungertod (SOS, ohne Datum). Trotz eines robusten Wirtschaftswachstums und der Reformanstrengungen der kenianischen Regierung ist das Gesundheitssystem des Landes nach wie vor unterentwickelt. Die Mehrheit der in Armut lebenden Kenianer ist von einer guten Gesundheitsvorsorge ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die ländlichen Gebiete, in denen es nur wenige Gesundheitseinrichtungen gibt und wo nur wenige Menschen über genügend Geld für die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen verfügen. Das soziale Sicherungssystem ist unzureichend, und die vorhandenen Gesundheitsleistungen sind oft von geringer Qualität. Hinzu kommen die schlechte Finanzausstattung des Gesundheitswesens und ein ineffizienter Einsatz der vorhandenen Finanzmittel. Kenia hat im Gesundheitssektor mit etlichen Herausforderungen zu kämpfen. Dazu zählen ein ausgeprägter Fachkräftemangel, die Schwierigkeit, Fachkräfte für die Arbeit in entlegenen Regionen zu gewinnen und sie dort zu halten sowie eine dringend benötigte Verbesserung des Leistungsmanagements. Gleichzeitig treibt das Land die Dezentralisierung des Gesundheitswesens voran. Diese grundlegende Veränderung ist das Ergebnis der neuen Verfassung, die 2010 verabschiedet wurde. Die neue Regierung, die aus den Wahlen 2013 hervorgegangen ist, misst der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger große Bedeutung bei und hat etliche weit reichende Maßnahmen zur Reform des Gesundheitssektors auf den Weg gebracht. Dabei hat sie versprochen, in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen neben kostenlosen Basisleistungen auch kostenlose Gesundheitsleistungen für die Entbindung anzubieten (GIZ, ohne Datum). Behandlung nach Rückkehr Asylwerber, welche nach Kenia zurückkehren, sind aufgrund der Tatsache, dass sie im Ausland um Asyl angesucht haben, nach Wissen und Informationen der Botschaft keinen Repressionen des Staates ausgesetzt (ÖB, 12.9.2011). Es gibt in Kenia kein zentrales Melderegister und auch keine Meldepflicht. Es bestehen durchaus Ausweichmöglichkeiten im eigenen Land. Nairobi ist eine Stadt von ca. 6 Mio. Einwohnern, in der es jedem möglich sein sollte, in Anonymität zu leben, sofern dies gewünscht wird (ÖB, 4.9.2012). Es besteht die Möglichkeit, dass sich die Menschen in einer anderen Region des Landes, wo ihre jeweilige ethnische Gruppe dominiert, ohne Probleme niederlassen können. Nach wie vor leben tausende von intern Vertriebenen in Flüchtlingslagern, was vor allem dadurch bedingt ist, dass diese Familien während der Gewalt alles verloren haben und nun warten, von der Regierung Land zu erhalten. Auch gibt es immer wieder Berichte, dass sich Betrüger als IDPs ausgeben, um so zu einem Stück Land zu kommen. Menschenrechtsaktivisten, die sich sehr exponieren, werden von der Botschaft weiterhin bis zu einem gewissen Grad als gefährdet eingeschätzt (ÖB, 12.9.2011).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentrale Melderegister und in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Kenia mit Stand 12.01.2015, sowie durch eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage von Identifikationsdokumenten, die bei der österreichischen Botschaft in Nairobi für den Visumsantrag vorgelegt wurden, fest. Durch diese Unterlagen und die Angaben in der Einvernahme vom 29.11.2017 konnte die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden. Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde "Mir geht es gut. Ich bin gesund." (AS 208) und den diversen medizinischen Befunden. Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich daraus nicht ableiten, zumal die Befunde allesamt aus dem Jahre 2016 stammen und bezüglich des Sprunggelenkes keine signifikanten Einschränkungen im täglichen Leben festgestellt wurden. Bei der Erkrankung, weswegen der Beschwerdeführer am 18.02.2016 im Uniklinikum XXXX vorstellig wurde, handelt es sich "lediglich" um einen Juckreiz bei einer Neigung zu Überempfindlichkeitsreaktionen handelte. Aktuellere Befunde wurden seitens des Beschwerdeführers keine nachgereicht.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde "Mir geht es gut. Ich bin gesund." (AS 208) und den diversen medizinischen Befunden. Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich daraus nicht ableiten, zumal die Befunde allesamt aus dem Jahre 2016 stammen und bezüglich des Sprunggelenkes keine signifikanten Einschränkungen im täglichen Leben festgestellt wurden. Bei der Erkrankung, weswegen der Beschwerdeführer am 18.02.2016 im Uniklinikum römisch 40 vorstellig wurde, handelt es sich "lediglich" um einen Juckreiz bei einer Neigung zu Überempfindlichkeitsreaktionen handelte. Aktuellere Befunde wurden seitens des Beschwerdeführers keine nachgereicht. Die Feststellung über seinen bisherigen Verdienst des Lebensunterhaltes sowie seinen familiären Anknüpfungspunkten in Kenia ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde vom 29.11.
- Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 29.11.2017, dass er in Österreich kein schützenswertes Familienleben führt, unverheiratet ist, sich in keiner Lebensgemeinschaft befindet und keine Kinder hat. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer über keinen maßgeblichen Grad an Integration verfügt, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben. Diesbezüglich wurden auch die eingebrachten Unterlagen: * Teilnahmebescheinigung des XXXX: "Deutsch A1 Teil 1" * Teilnahmebescheinigung des XXXX: "Deutsch A1 Teil 2" * Teilnahmebestätigung des Integrationsvereins XXXX am Deutschkurs A1/2* Teilnahmebestätigung des Integrationsvereins römisch 40 am Deutschkurs A1/2 * Teilnahmebestätigung des Integrationsvereins XXXX am Deutschkurs A1* Teilnahmebestätigung des Integrationsvereins römisch 40 am Deutschkurs A1 * Schreiben XXXX vom XXXX,* Schreiben römisch 40 vom römisch 40 , * Schreiben des XXXX vom XXXX,* Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 , * Zeugnis des XXXX vom XXXX,* Zeugnis des römisch 40 vom römisch 40 , * Österreichischer Freiwilligenpass samt Nachweis über freiwillige Tätigkeiten * Bestätigung der XXXX vom XXXX über eine freiwillige Tätigkeit* Bestätigung der römisch 40 vom römisch 40 über eine freiwillige Tätigkeit berücksichtigt. Außerdem hat er in Österreich zu keiner Person eine besonders enge Beziehung und steht er auch zu niemandem in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 23.01.
- 2.
- Zu den vorgebrachten Fluchtgründen: Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in der Einvernahme vor dem Bundesamt die Gelegenheit gehabt, seine Gründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragung festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, hat das Bundesverwaltungsgericht auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine konkrete individuelle Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer gab in der Ersteinvernahme am 02.02.2016 an, dass er wegen seiner Religion verfolgt worden sei und deshalb körperlich angegriffen worden sei. Im Zuge der Einvernahme am 29.11.2017 beharrte er eingangs auf seiner Fluchtgeschichte, als ihm jedoch die Unterlagen seines Visumsantrags bei der Botschaft Nairobi vom 29.10.2015 vorgehalten wurden, gab er zu, dass er bezüglich seiner Identität und auch seiner Fluchtgeschichte bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Wahrheit angegeben habe. Er änderte dann sein Fluchtvorbringen dahingehend ab, dass sein tatsächlicher Wohnort in Kenia Mukuyu Market in der Nähe von Nairobi sei. Dort habe er auch den Großteil seines Lebens verbracht und sei erst im Jahre 2014 nach Mandera, an der Grenze zu Somalia gegangen um dort zu arbeiten. In der Stadt Mandera sei er dann nach einem Kinobesuch am Heimweg überfallen und verletzt worden. Aufgrund des Unfalls habe er Verletzungen im Gesicht und am Fuß erlitten. Die Verletzungen seien in der örtlichen Krankenstation nicht gut verarztet worden und deshalb sei er in das Krankenhaus nach Mandera gebracht worden, wo er auch operiert worden sei. Drei Monate nach der Operation habe der Beschwerdeführer dann einen Bus nach Nairobi genommen und habe sich dann eine Wohnung in Mukuyu Market genommen, wo er wieder zu arbeiten begonnen habe. Er habe dann von Anfang 2015 bis zu seiner Ausreise im November 2015 in Mukuyu Market gelebt und habe dort keine Probleme gehabt. Er gab an, dass er Kenia verlassen habe, weil er den Wunsch gehabt habe ein besseres Leben zu leben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Religionszugehörigkeit überfallen und verletzt worden ist. Er schilderte in der Einvernahme keine weiteren Übergriffe in Mandera, insbesondere nicht aufgrund seiner Religionszugehörigkeit. Die erkennende Richterin schließt sich hier der Argumentation des Bundesamtes an, dass davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer einfach zur falschen Zeit am falschen Ort befunden hat und es sich bei diesem Vorfall um einen Übergriff von Kriminellen gehandelt hat. Aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist eine Verfolgung von Christen nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gab überdies an, dass er von Anfang 2015 bis November 2015 in Mukuyu Market ohne irgendwelche Schwierigkeiten leben konnte, dies spricht nicht für eine aktuelle und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab an, dass er Kenia aufgrund seines Wunsches auf ein besseres Leben verlassen habe. Dies erscheint der erkennenden Richterin aufgrund seiner langfristig geplanten Ausreise aus Kenia plausibel, stellt jedoch keinen Asylgrund der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Aufgrund der insgesamt nicht glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kenia Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch privat Personen oder Mitglieder der Al Shabaab drohen würde. 2.
- Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz bzw. nach Nairobi ergeben sich aus den o.a. Länderberichten in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. Die in der Beschwerde angeführte Reisewarnung der Außenministerien von Österreich und Deutschland spricht eine Sicherheitsstufe 5 für die Region Mandera aus, für Nairobi besteht nur für bestimmte Stadtteile eine Sicherheitsstufe
- Der Beschwerdeführer gab an, dass er aus einem kleinen Ort in der Nähe von Nairobi stammt. In Beschwerde wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen sich der Inhalt der - im Übrigen an reisende österreichische Staatsbürger gerichtete - "Reisewarnung" für die hier vorzunehmende Beurteilung als maßgeblich darstellt. Zur Qualifikation von Reisewarnungen ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.09.2017 (Ra 2017/19/0323) zu verweisen: "Im Rahmen von Asylverfahren sind bei den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Es reicht in diesem Zusammenhang allerdings im Revisionsverfahren nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften - hier: eine weitere Informationsquelle, nämlich die vom BM für Europa, Integration und Äußeres veröffentlichte "Reisewarnung", sei unberücksichtigt geblieben - zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel darzulegen (Hinweis B vom
- September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Dass eine solche "Reisewarnung" gegenüber anderen Beweismitteln eine besondere Stellung einnehmen würde, ergibt sich aus jener Rechtsprechung des VwGH, in der in einem Kontext, wie er auch hier vorliegt, auf "Reisewarnungen" Bedacht genommen wurde, nicht (Hinweis Erkenntnisse vom
- Oktober 2006, 2005/20/0219, vom
- September 2011, 2007/18/0864 und 0865, und vom
- November 2011, 2008/18/0464 und 0470)." 2.
- Zum Herkunftsstaat: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 12.01.2015 betreffend Kenia wurde dem Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.11.2017 vorgelegt. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (USAID - Horn of Africa - Complex Emergency, 28.11.2017; ICG - Three Critical African Elections, 04.12.2017; AI - The State of the World's Human Rights - Kenya; BAMF - Briefing Notes, 4.9.2017, 21.8.2017, 3.7.2017, 10.10.2016) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Zu den Reisewarnung der Außenministerien von Österreich und Deutschland siehe Punkt 2.4.. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte in Zweifel ziehen würde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- ....
(4)... Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- ... , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)... Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- ...
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)...
(4)... Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)... ". 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Rückkehrentscheidung § 52.
(1)...Paragraph 52,
(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- ...
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ...
- ... und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)...
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)... Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)...Paragraph 55,
(1)...
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)-
(5)..." 3.1.
- Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:3.1.
- Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- ...
- ...
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
- ...
- ...
- ...
- ... Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)..." Einreiseverbot § 53.
(1)...Paragraph 53,
(1)...
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige ---------- 1.-wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1.-wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 2.-wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde; 3.-wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3.-wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt; 4.-wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; 5.-wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; 6.-den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; 7.-bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; 8.-eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8.-eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder 9.-an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im Zusammenhang mit dem behaupteten Übergriff durch Männer und/oder Mitglieder der Al Shabaab, wegen der Religion des Beschwerdeführers, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Abgesehen von der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268). Wie bereits ausgeführt wäre es für den Beschwerdeführer möglich, an einem anderen Ort in Kenia zu leben. Dem Beschwerdeführer steht folglich eine innerstaatliche Fluchtalternative offen und ist ihm diese auch zumutbar.Abgesehen von der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268). Wie bereits ausgeführt wäre es für den Beschwerdeführer möglich, an einem anderen Ort in Kenia zu leben. Dem Beschwerdeführer steht folglich eine innerstaatliche Fluchtalternative offen und ist ihm diese auch zumutbar. Im gegenständlichen Fall sind daher die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Kenia keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Im gegenständlichen Fall sind daher die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Kenia keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in Kenia keine asylrelevante Verfolgung bzw. Bedrohung. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kenia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059), zumal er volljährig, gesund und somit arbeitsfähig ist. Er verfügt über Arbeitserfahrung. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Tätigkeit bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte.Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kenia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059), zumal er volljährig, gesund und somit arbeitsfähig ist. Er verfügt über Arbeitserfahrung. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Tätigkeit bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Kenia in seinem Recht
Art 3
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Kenia besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Kenia keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Kenia in seinem Recht
Artikel 3
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Kenia besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Kenia keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Kenia derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Außerdem besteht ganz allgemein in Kenia derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird. Schließlich sind
§ 8Abs. 3 Asyl
G Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Diese würde dem Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, offenstehen.Schließlich sind
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Diese würde dem Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, offenstehen. Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57
Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 55
Asylgesetz 2005 wäre
§ 55Abs.
1 Z 1 leg. cit. auszuführen, dass diese zu erteilen ist, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Asylgesetz 2005 wäre
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. auszuführen, dass diese zu erteilen ist, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dazu wird auf die untenstehenden Ausführungen zu Punkt 3.2.4. verwiesen, aufgrund derer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 55
Asylgesetz 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK daher jedenfalls nicht angezeigt ist, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.Dazu wird auf die untenstehenden Ausführungen zu Punkt 3.2.4. verwiesen, aufgrund derer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Asylgesetz 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK daher jedenfalls nicht angezeigt ist, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war. 3.2.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im November 2015 rund zwei Jahr gedauert hat (vgl. dazu allerdings etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
- April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im November 2015 rund zwei Jahr gedauert hat vergleiche dazu allerdings etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
- April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in dem Bundesgebiet aufhältig und hält sich lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von ca. eineinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Zu prüfen wäre auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von ca. eineinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es wird nicht verkannt, dass er freiwilligen Tätigkeiten für die XXXX nachgeht und bereits Kontakte geknüpft hat und bereits Deutschkurse (A1/1 und A1/2) besucht hat. Der Beschwerdeführer hat in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Dies vermag aber keine nachhaltige Integration darzulegen.Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es wird nicht verkannt, dass er freiwilligen Tätigkeiten für die römisch 40 nachgeht und bereits Kontakte geknüpft hat und bereits Deutschkurse (A1/1 und A1/2) besucht hat. Der Beschwerdeführer hat in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Dies vermag aber keine nachhaltige Integration darzulegen. Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Kenia ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der kenianischen Kultur vertraut ist, kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht festgestellt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers übermäßig lange gedauert hat, seine Einreise erfolgte erst Ende 2015 und sein Aufenthalt in Österreich ist illegal und stellt folglich bereits als solche einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Deshalb ist auch der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass seine persönlichen Interessen dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen. Auch führen im vorliegenden Fall weder die Dauer des Asylverfahrens noch sonstige Umstände dazu, dass den in Österreich entstandenen Bindungen des Beschwerdeführers ein so weitgehender Verlust derjenigen zu seinem Herkunftsstaat gegenübersteht, dass die Ausweisung unverhältnismäßig wäre. Dazu ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, die eine Ausweisung auch nach einem 3-jährigen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen hat, auch wenn der Fremde perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, da er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und daher seine Interessen dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesen zurücktreten müssen. (VfGH 12.06.2013, U485/2012). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2002, 98/18/0260, vom
- Jänner 2005, 2004/18/0365, vom
- Mai 2005, 2005/18/0076, vom
- Jänner 2006, 2006/18/0001, und vom
- September 2014, 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2002, 98/18/0260, vom
- Jänner 2005, 2004/18/0365, vom
- Mai 2005, 2005/18/0076, vom
- Jänner 2006, 2006/18/0001, und vom
- September 2014, 2013/22/0246). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Im angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kenia zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Im angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kenia zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, sei erwähnt, dass diesbezüglich keine körperlichen Gebrechen oder Krankheiten vorgebracht wurden, die in Kenia nicht behandelbar wären. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen selbst schwere psychische Krankheiten wie PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erkrankung lässt keine Notwendigkeit einer akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich erkennen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist deshalb davon auszugehen, dass er keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Kenia dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist deshalb davon auszugehen, dass er keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Kenia dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407 aus 2008,; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Kenia
der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch wurde nicht konkret dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Darüber hinaus darf an dieser Stelle noch einmal auf die vom Beschwerdeführer ausgefüllte unterstützte freiwillige Rückkehrerklärung verwiesen werden. Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet.Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Artikel 3, EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde mit § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG begründet und somit damit, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat. Der Beschwerdeführer führte bei seiner Erstbefragung am 02.02.2016 einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum sowie bei seiner Einvernahme bei der belangten Behörde am 29.11.2017 einen falschen Namen an.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG begründet und somit damit, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat. Der Beschwerdeführer führte bei seiner Erstbefragung am 02.02.2016 einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum sowie bei seiner Einvernahme bei der belangten Behörde am 29.11.2017 einen falschen Namen an. Die belangte Behörde ging daher zu Recht vom Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG aus. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die belangte Behörde ging daher zu Recht vom Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG aus. Es lag für die belangte Behörde auch kein Gr