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{'item': 'W262 2133694-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW262 2133694-1 SpruchW262 2133694-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.06.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, der von der Behörde als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gewertet wurde. Sie legte ihrem Antrag ein Konvolut an Unterlagen und medizinischen Befunden bei.
  2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.07.2016 erstatteten – Gutachten vom 28.07.2016 wurde auszugsweise Folgendes festgehalten: "Anamnese: Es gibt ein Vorgutachten vom 25.10.2012 mit insgesamt 30% wegen Multipler Sklerose 30, WS Leiden
  3. Neue Antragsleiden: Gallenblase Entfernung wegen Chronisch unspezifischer Cholezystitis und Struma (STREK) Derzeitige Beschwerden: Ich habe seit ca 2010 eine MS diagnostiziert mit Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, Sensibilitätsstörungen in beiden unteren Extremitäten links mehr als rechts, einem Taubheitsgefühl auf der Zunge und Blasenentleerungsstörungen, ca. 1 Mal im Jahr habe ich einen Schub. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 171,00 cm Gewicht: 88,00kg Blutdruck: 100/60 Klinischer Status – Fachstatus: ... Wirbelsäule: unauffällig altersentsprechende Funktionalität KJA: 1cm FBA: 20 cm Endlagige Einschränkungen im Lendenwirbelsäulenbereich. Neurologisch: grob neurologisch motorisch unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild praktisch ungestört und ohne Gehbehelfe " Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB% 1 Enzephalitis disseminata Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leichte Gangataxie. Die Harnentleerungsstörungen sind in dieser Position inkludiert 04.08.01 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringe funktionelle Defizite 02.01.01 20 3 Zustand nach Schilddrüsenoperation Unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar 09.01.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) festgestellt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das führende Leiden von den anderen Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches negatives Zusammenwirken vorliege. Die Entfernung der Gallenblase sei ohne klinisch relevante Bedeutung. Es handle sich um einen Dauerzustand.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.07.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung "30 vom Hundert" betrage. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Kopie des dem Bescheid zugrunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 28.07.2016.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.07.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung "30 vom Hundert" betrage. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Kopie des dem Bescheid zugrunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 28.07.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 26.08.2016 fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde und legte ein bereits bei Antragstellung beigelegtes Schreiben einer Fachärztin für Neurologie vom 21.06.2016 vor. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Sie könne nur mehr eine Gehstrecke von ca. 800 Meter zurücklegen und leide an Inkontinenz sowie unter Erschöpfung, Müdigkeit und vermehrten Restausfällen, weswegen sie eine Begleitperson benötige, die sie mit dem PKW bringe und wieder abhole.
  7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 30.08.2016 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die Rechtssache der zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr seit 01.01.2017 zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde ein. In dem am 03.10.2017 nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: " Anamnese: Es ist seit dem Jahr 2010 eine primär schubförmige Encephalitis disseminata diagnostiziert. Die Patientin ist seit 2010 auf Aubagio eingestellt, eine Umstellung auf Tecfidera ist geplant. In den letzten 2-3 Jahren dürfte eine sekundär chronisch progrediente MS mit aufgesetzten Schüben bestehen. Psych-Status: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung leichtgradig depressiv, im pos. Skalenbereich etwas reduziert affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung unauff., Konzentrationsmängel und Fatique Syndrom werden berichtet Neuro-Status: HN: unauff., OE: MER li betont gering gesteigert, Feinmotorik li vor re gering reduziert, grobe Kraft stgl. KG 5/5, Faustschluss li KG 5-, Tonus li geringgradig erhöht, UE: MER diskret li betont auslösbar, VdB unauff., grobe Kraft stgl. KG 5/5, Tonus li geringgradig erhöht. Bab. neg., Sensibilität: Hypästhesie der li Körperhälfte Stand: unauff., Parallelstand unauff. jedoch Unsicherheit bei zusätzlichem Augenschluss Gang: gering unsicher, frei möglich, ohne Hilfsmittel ausreichend schnell raumgewinnend Stellungnahme: 1) Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung:
  9. Encephalitis disseminata 04.08.01, GdB 30% Eine Stufe unter dem oberer Rahmensatz da leichtgradige Gangstörung sowie Harnentleerungsstörung dokumentiert
  10. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule 02.01.01, GdB 20% Oberer Rahmensatz da mäßig radiologische Veränderung jedoch nur geringe funktionelle Defizite
  11. Zustand nach Schilddrüsenoperation 09.01.01, GdB 10% Unterer Rahmensatz da medikamentös kompensierbar Gesamt-GdB 30% Leiden 1 wird durch die nachfolgenden Leiden nicht angehoben, da kein relevant ungünstiges Zusammenwirken besteht. 2) Ab wann ist der GdB anzunehmen? GdB anzunehmen ab Antrag 26.6.2016 3) Feststellung, ob die BF in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen für eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist. Die BF ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen für eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet 4) Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den im angefochtenen Verfahren vorgelegten Unterlagen Abl. 17-18, 33-35: Abl. 17: fachfremd Abl. 18: Befundbericht Prof. XXXX 21.6.2016: zuletzt hatte sie im September 2015 und Mai 2016 einen Schub. Im Vordergrund der neurologischen Restausfälle steht die Koordinationsstörung (die Gehstrecke beträgt ca. 800 Meter) sowie die neurogene Blasenstörung mit sehr gehäufter Miktion mit imperativem Harndrang und gelegentlicher Inkontinenz. Weiters bestehen vermehrte Tagesschwankungen mit Erschöpfbarkeit und Zunahme der Restausfälle in Verbindung mit körperlicher Überlastung und Stress. - Der Befundbericht der behandelnden Neurologin wird als Hilfsbefund in die Begutachtung mit aufgenommen.Abl. 18: Befundbericht Prof. römisch 40 21.6.2016: zuletzt hatte sie im September 2015 und Mai 2016 einen Schub. Im Vordergrund der neurologischen Restausfälle steht die Koordinationsstörung (die Gehstrecke beträgt ca. 800 Meter) sowie die neurogene Blasenstörung mit sehr gehäufter Miktion mit imperativem Harndrang und gelegentlicher Inkontinenz. Weiters bestehen vermehrte Tagesschwankungen mit Erschöpfbarkeit und Zunahme der Restausfälle in Verbindung mit körperlicher Überlastung und Stress. - Der Befundbericht der behandelnden Neurologin wird als Hilfsbefund in die Begutachtung mit aufgenommen. Abl. 33: ident zu Abl. 18 Abl. 34: Befundbericht Prof. XXXX vom 5.9.2012: inhaltlich in etwa gleich zu Abl. 18 - daraus keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen.Abl. 34: Befundbericht Prof. römisch 40 vom 5.9.2012: inhaltlich in etwa gleich zu Abl. 18 - daraus keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen. Abl. 35: MR des Gehirnschädels von 19.4.2011: vereinzelt kleine supratentorielle Herde, p.m. rechts parietal mit 6mm Größe. Einzelne Inhomogenitäten am Übergang der Medulla oblongata in die Medulla spinalis und eine fragliche Inhomogenität cervical in Höhe der Densbasis. Keine Aktivität, keine Atrophie. - Wird als Hilfsbefund in die Begutachtung mit aufgenommen. 5) Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zur Einschätzung der Leiden: Siehe Punkt
  12. Bzgl. des neu beigebrachten Befundes Prof. XXXX vom 30.5.2017 - Neuerungsbeschränkung! - kann gesagt werden, dass Leiden 1 unter Einbeziehung des neuen Befundes folgendermaßen eingestuft wird:Bzgl. des neu beigebrachten Befundes Prof. römisch 40 vom 30.5.2017 - Neuerungsbeschränkung! - kann gesagt werden, dass Leiden 1 unter Einbeziehung des neuen Befundes folgendermaßen eingestuft wird: Encephalitis disseminata 04.08.01, GdB 40% Oberer Rahmensatz da leichtgradige Gangstörung sowie Blasenentleerungsstörung und dokumentiertes Fatigue Syndrom 6) Der zitierte Befundbericht von Prof. XXXX vom 21.6.2016 wird in die Begutachtung vollinhaltlich mit aufgenommen (siehe Punkt 4). ebenso die Angaben der Beschwerdeführerin6) Der zitierte Befundbericht von Prof. römisch 40 vom 21.6.2016 wird in die Begutachtung vollinhaltlich mit aufgenommen (siehe Punkt 4). ebenso die Angaben der Beschwerdeführerin 7) Begründung zu einer anfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 28.7.2016, Abl. 21-26 abweichenden Beurteilung: Im Vergleich zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 28.7.2016 gibt es aus fachärztlicher Sicht keine abweichende Beurteilung. Würde man wie gewünscht die Neuerungsbeschränkung nicht beachten und den neu beigebrachten Befund vom 30.5.2017 Prof. XXXX als Hilfsbefund mitaufnehmen, würde sich aufgrund des diagnostizierten und dokumentierten Fatigue Syndroms eine Erhöhung von Leiden 1 um eine Stufe auf 40% ergeben, der Gesamtgrad der Behinderung würde in diesem Fall 40% erreichen, da Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 wegen fehlendem relevanten ungünstigen Zusammenwirken nicht erhöht wird."Würde man wie gewünscht die Neuerungsbeschränkung nicht beachten und den neu beigebrachten Befund vom 30.5.2017 Prof. römisch 40 als Hilfsbefund mitaufnehmen, würde sich aufgrund des diagnostizierten und dokumentierten Fatigue Syndroms eine Erhöhung von Leiden 1 um eine Stufe auf 40% ergeben, der Gesamtgrad der Behinderung würde in diesem Fall 40% erreichen, da Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 wegen fehlendem relevanten ungünstigen Zusammenwirken nicht erhöht wird."
  13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2017 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht werde seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Beide Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Sie stellte am 28.06.2016 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, der als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gewertet wurde. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Encephalitis disseminata mit leichtgradiger Gangstörung sowie Blasenentleerungsstörung und Fatigue Syndrom; 2) Degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit mäßig radiologischer Veränderung und geringen funktionellen Defiziten; 3) Zustand nach Schilddrüsenoperation, medikamentös kompensierbar. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.10.2017 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.
  17. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, beruht auf dem im Akt aufliegenden aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug. 2.
  18. Das Datum der Einbringung und Wertung des Antrags basieren auf dem Akteninhalt. 2.
  19. Die Feststellung der Gesundheitsschädigungen und die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründen sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachtens vom 03.10.2017, das nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin ergangen ist. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten vom 03.10.2017 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen stimmen mit dem Untersuchungsbefund überein und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die unter I.
  20. auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen). Die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.Das Gutachten vom 03.10.2017 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen stimmen mit dem Untersuchungsbefund überein und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die unter römisch eins.
  21. auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen). Die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Diesbezüglich ist im Lichte der – in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung teilweise wiedergegebenen – Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Encephalitis disseminata (Leiden 1) im Gutachten unter Berücksichtigung des Befundes einer Fachärztin für Neurologie vom 30.05.2017 korrekt die Positionsnummer 04.08.01 unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes von 40 v.H. gewählt wurde. Die konkret vorgenommene Einschätzung wurde vom befassten Facharzt für Nervenheilkunde schlüssig mit der leichtgradigen Gangstörung und der Harnentleerungsstörung und dem durch oa. Befund dokumentierten Fatigue Syndrom begründet (siehe dazu auch Pkt. II.3.
  22. der rechtlichen Beurteilung).Diesbezüglich ist im Lichte der – in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung teilweise wiedergegebenen – Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Encephalitis disseminata (Leiden 1) im Gutachten unter Berücksichtigung des Befundes einer Fachärztin für Neurologie vom 30.05.2017 korrekt die Positionsnummer 04.08.01 unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes von 40 v.H. gewählt wurde. Die konkret vorgenommene Einschätzung wurde vom befassten Facharzt für Nervenheilkunde schlüssig mit der leichtgradigen Gangstörung und der Harnentleerungsstörung und dem durch oa. Befund dokumentierten Fatigue Syndrom begründet (siehe dazu auch Pkt. römisch zwei.3.
  23. der rechtlichen Beurteilung). Bei der Einschätzung der in Leiden 2 erfassten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule wurde im Sachverständigengutachten korrekt die Positionsnummer 02.01.01 mit dem oberen Rahmensatz (20 v. H.) herangezogen. Bei Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule sind allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien etwa die Beweglichkeit und Belastbarkeit, Gelenksfunktionen, Funktionen der Muskel, Sehnen, Bänder und Gelenkskapsel, Messungen des Bewegungsradius, Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung) sowie Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Die konkrete Differenzierung zwischen Funktionseinschränkungen geringen, mittleren und schweren Grades wird insbesondere auch anhand der Häufigkeit und Dauer akuter Episoden, des Ausmaßes radiologischer und/oder morphologischer Veränderungen, des Vorliegens klinischer Defizite, des jeweiligen Therapie- und Medikationsbedarfs sowie des Ausmaßes der Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vorgenommen. Die vorgenommene Einschätzung wurde schlüssig mit geringen funktionellen Defiziten der Beschwerdeführerin bei mäßig radiologischen Veränderungen begründet. Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades, die u.a. mit andauerndem Therapiebedarf bei über Wochen andauernden Episoden einhergehen und daher auch einen höheren Grad der Behinderung begründen als im Fall der Beschwerdeführerin, konnten hingegen nicht festgestellt werden. Der Zustand nach Schilddrüsenoperation (Leiden 3) wurde zutreffend unter Positionsnummer 09.01.01 mit dem unteren Rahmensatz von 10 v. H. eingeschätzt, da eine medikamentöse Kompensation möglich ist. Die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. wurde nachvollziehbar damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht wird und unter Einbeziehung des im Befund einer Fachärztin für Neurologie vom 30.05.2017 dokumentierten Fatigue Syndroms ein im Vergleich zum im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten ein um eine Stufe erhöhter Grad der Behinderung anzunehmen ist. Auch die Einwendungen in der Beschwerde waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Diese wurden vom befassten Sachverständigen in seinem Gutachten gehörig gewürdigt und mittels einer ebenso ausführlichen wie schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet: In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde wurde unter Einbeziehung des vorgelegten Befundes einer Fachärztin für Neurologie vom 30.05.2017 zusätzlich ein Fatigue Syndrom objektiviert, welches zu einer Einschätzung des Grades der Behinderung von Leiden 1 von 40 v.H. führte. Insofern wurden der in der Beschwerde geschilderten Erschöpfung und Müdigkeit Rechnung getragen (vgl. dazu auch Pkt. II.3.
  24. der rechtlichen Beurteilung).In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde wurde unter Einbeziehung des vorgelegten Befundes einer Fachärztin für Neurologie vom 30.05.2017 zusätzlich ein Fatigue Syndrom objektiviert, welches zu einer Einschätzung des Grades der Behinderung von Leiden 1 von 40 v.H. führte. Insofern wurden der in der Beschwerde geschilderten Erschöpfung und Müdigkeit Rechnung getragen vergleiche dazu auch Pkt. römisch zwei.3.
  25. der rechtlichen Beurteilung). Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin betreffend Gehstrecke und die Notwendigkeit einer Begleitperson ist darauf hinzuweisen, dass die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Bedarf einer Begleitperson" nicht Beschwerdegegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht sind. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen (Pkt. II.3.2.).Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin betreffend Gehstrecke und die Notwendigkeit einer Begleitperson ist darauf hinzuweisen, dass die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Bedarf einer Begleitperson" nicht Beschwerdegegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht sind. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen (Pkt. römisch zwei.3.2.). Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen des Sachverständigen zu entkräften, ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie hat zu diesem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin hat somit weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen aufgezeigt, wie sich im Lichte der festgestellten Funktionseinschränkungen eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. ergeben sollte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Er wird der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.
  27. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.3.
  28. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG und Paragraph 7, BVwGG. 3.
  29. Beschwerdegegenstand Vorweg darf darauf hingewiesen werden, dass, soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde der Sache nach auf die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Bedarf einer Begleitperson" bezog, der angefochtene Bescheid ausschließlich über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen hat. Diesbezüglich ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).Diesbezüglich ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022). Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen, das über den bei der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Mit einer Beschwerde kann vom Verwaltungsgericht nämlich nur eine andere Entscheidung in "derselben Sache" begehrt werden. Aus den dargelegten Erwägungen gehen die auf die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Bedarf einer Begleitperson" gerichteten Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  30. Die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. " "Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten." "Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen. " 3.
  1. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.
  2. Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: "Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen." "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." 3.
  1. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.
  2. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10-20% Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich" "04.08 Demyelinisierende Erkrankungen 04.08.01 Mit Funktionseinschränkungen leichten Grades 20-40% 20% Es liegen eindeutige MS Kriterien vor, keine anhaltende klinische Symptomatik 30% Leichte Sensibilitätsstörungen, minimale feinmotorische Defizite, Leichtes Harnverhalten, verstärkter Harndrang 40% Monoparese, leichte Extremitätenataxie, Hirnstammbefunde" "09.01 Endokrine Störung 09.01.01 Endokrine Störung leichten Grades 10-40% Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten 10-20% Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist sehr gut. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitestgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt 30 – 40%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Geringe Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist gut bis mäßig. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist gering eingeschränkt " 3.
  3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).3.
  4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten – sowohl hinsichtlich der Einschätzung der vorliegenden Funktionseinschränkungen als auch hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung – nachgekommen. 3.
  5. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ein – eingeschränktes – Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat (vgl. dazu auch BVwG vom 26.01.2016, I402 2115648-1).3.
  6. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ein – eingeschränktes – Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat vergleiche dazu auch BVwG vom 26.01.2016, I402 2115648-1). Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (dh. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. 3.7.
  7. Eine weitere Einschränkung des Neuerungsverbots ergibt sich aus dem Wesen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und dem Rechtsstaatsprinzip. Unterlässt es die Behörde, ein vollständiges Verfahren zu führen, darf das Neuerungsverbot nicht so verstanden werden, dass es auch diesbezüglich den Weg der gebotenen Bereinigung des Mangels mittels ergänzender Ermittlungen des Verwaltungsgerichts versperrt. Der Verfassungsgerichtshof ging bei der Beurteilung der Verfassungskonformität eines Neuerungsverbotes im Berufungsverfahren von folgenden Überlegungen aus (VfSlg. 17.340/2004 zur AsylG-Novelle 2003, BGBl. I 101/2003): "Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs erfordert das Rechtsstaatsprinzip, dass ein Verfahren in der Weise gestaltet sein muss, dass es gewährleistet, letztlich zu einem rechtlich richtigen Ergebnis zu führen. Dabei kann die Verfassungsmäßigkeit von Beschränkungen im Rechtsmittelverfahren nicht rein abstrakt für alle denkbaren Fälle beurteilt werden. Beschränkungen, die bloß dazu führen, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stehen im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen. Es liegt schließlich in der Hand der Parteien selbst, effektiv am Verfahren mitzuwirken und ihr Vorbringen ehestens umfangreich und rechtzeitig zu erstatten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Voraussetzung ist aber die Gewähr, dass die Partei im Verfahren tatsächlich eine solche Möglichkeit effektiv wahrnehmen kann." Daraus folgt, dass eine Auslegung der Neuerungsbeschränkung in der Weise geboten ist, dass im Verfahren der Verwaltungsbehörde unterlaufene Verfahrensmängel vom Verwaltungsgericht jedenfalls ohne Rücksicht auf die Neuerungsbeschränkung korrigiert werden können (müssen).3.7.
  8. Eine weitere Einschränkung des Neuerungsverbots ergibt sich aus dem Wesen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und dem Rechtsstaatsprinzip. Unterlässt es die Behörde, ein vollständiges Verfahren zu führen, darf das Neuerungsverbot nicht so verstanden werden, dass es auch diesbezüglich den Weg der gebotenen Bereinigung des Mangels mittels ergänzender Ermittlungen des Verwaltungsgerichts versperrt. Der Verfassungsgerichtshof ging bei der Beurteilung der Verfassungskonformität eines Neuerungsverbotes im Berufungsverfahren von folgenden Überlegungen aus (VfSlg. 17.340 aus 2004, zur AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,): "Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs erfordert das Rechtsstaatsprinzip, dass ein Verfahren in der Weise gestaltet sein muss, dass es gewährleistet, letztlich zu einem rechtlich richtigen Ergebnis zu führen. Dabei kann die Verfassungsmäßigkeit von Beschränkungen im Rechtsmittelverfahren nicht rein abstrakt für alle denkbaren Fälle beurteilt werden. Beschränkungen, die bloß dazu führen, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stehen im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen. Es liegt schließlich in der Hand der Parteien selbst, effektiv am Verfahren mitzuwirken und ihr Vorbringen ehestens umfangreich und rechtzeitig zu erstatten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Voraussetzung ist aber die Gewähr, dass die Partei im Verfahren tatsächlich eine solche Möglichkeit effektiv wahrnehmen kann." Daraus folgt, dass eine Auslegung der Neuerungsbeschränkung in der Weise geboten ist, dass im Verfahren der Verwaltungsbehörde unterlaufene Verfahrensmängel vom Verwaltungsgericht jedenfalls ohne Rücksicht auf die Neuerungsbeschränkung korrigiert werden können (müssen). 3.7.
  9. Mangelhaft war das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im vorliegenden Fall, weil sie der Beschwerdeführerin zum eingeholten Gutachten vor Bescheiderlassung kein Parteiengehör gewährt hat. Zwar ist die Unterlassung des Parteiengehörs dann, wenn die dem Parteiengehör zuzuführenden Informationen im Bescheid (oder als Beilage dazu) übermittelt werden, im Regelfall saniert, weil die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu diesen Ermittlungsergebnissen zu äußern (zB. VwSlg. 13.692 A/1992; VwGH 30.01.1995, 93/07/0112 mwN; zum VwGVG s. VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102; 10.09.2015, Ra 2015/09/0056, Dworak, Die Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2015, 314). Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Vorgangsweise gesetzwidrig ist. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde Einwendungen gegen das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vorgebracht. Mit der Erstellung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachtens samt ergänzenden Stellungnahme und der Einräumung von Parteiengehör dazu ist der Mangel des behördlichen Verfahrens behoben. Der noch im Zuge der ärztlichen Begutachtung von der Beschwerdeführerin ergänzend vorgelegte Befund war noch zu berücksichtigen, weil er erst im Zuge dieser Gutachtenserstellung (und somit im Zuge der Behebung des Verfahrensmangels) eingeflossen ist; es konnte dennoch kein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert werden (siehe dazu Pkt. 2.
  10. der Beweiswürdigung). 3.
  11. Im vorliegenden Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.3.
  12. Im vorliegenden Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). 3.
  13. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).3.
  14. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). 3.
  15. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: 3.10.
  16. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.10.
  17. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.10.
  18. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.10.
  19. Dieses – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachtete – Gutachten wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.10.
  20. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.10.
  21. Dieses – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachtete – Gutachten wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3.10.
  22. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.3.10.
  23. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den, einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen, gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den, einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen, gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig. Zwar weicht die Entscheidung hinsichtlich der Kriterien der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu Pkt. II.3.6.) ab; die angewendeten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und der Einschätzungsverordnung sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig, so dass insoweit keine Revisionszulässigkeit gegeben wäre. Die Entscheidung hängt jedoch insoweit von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG idF BGBl. I 57/2015 fehlt.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Zwar weicht die Entscheidung hinsichtlich der Kriterien der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu Pkt. römisch zwei.3.6.) ab; die angewendeten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und der Einschätzungsverordnung sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig, so dass insoweit keine Revisionszulässigkeit gegeben wäre. Die Entscheidung hängt jedoch insoweit von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W262.2133694.1.00

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