RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW262 2153015-1 SpruchW262 2153015-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.02.2017, OB römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten" in den Behindertenpass zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin ist seit 28.10.1997 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. Seit 28.01.2010 verfügt sie über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
- Die Beschwerdeführerin stellte am 07.02.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten" in den Behindertenpass und legte ein Konvolut an Unterlagen und Befunden vor.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.02.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten" in den Behindertenpass und legte ein Konvolut an Unterlagen und Befunden vor.
- Die belangte Behörde holte eine "sofortige Beantwortung" einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein, die am 20.02.2017 Folgendes ausführte: "Das Magenleiden (chronische Gastritis) erreicht keinen GdB, da medikamentös beherrschbar. Somit ist die Voraussetzung für die beantragte Zusatzeintragung D3 nicht erfüllt."
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen, da die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien. Die "sofortige Beantwortung" wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen, da die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien. Die "sofortige Beantwortung" wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.
- Mit Schreiben vom 31.03.2017 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde. Sie führte darin im Wesentlichen aus, dass sie um eine neuerliche Untersuchung bitte, da sie ständig eine "Magendiät" einhalten müsse.
- Am 13.04.2017 wurden die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Die Beschwerdeführerin reichte weitere Befunde und medizinische Unterlagen sowie eine Medikamentenliste nach.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem Sachverständigengutachten vom 14.09.2017 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin Folgendes festgehalten (ergänzt um die Fragestellung des Bundesverwaltungsgerichts): " Medikamentöse Therapie: Lansobene - ständig seit 1993, Blopress, Daflon, ThromboAss, Blopress plus, Trental, Simvastad. Status Präsens: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: sehr gut, Körpergröße 164 cm. Körpergewicht 81 kg. Aus- und Ankleiden, Aufstehen und Lagewechsel selbständig möglich, Caput: ua., keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung, Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, Blutdruck 140/75, Pulmo: V.A.. sonorer KS, Basen atemversch., keine SprechdyspnoePulmo: römisch fünf.A.. sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei. Stuhl: wechselnd, gestern breiig, vorgestern normal, Harnanamnese: etwas erhöhte Miktionsfrequenz. Nykturie 3 mal,. Psych: klar. wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen, Denkziel wird erreicht, Stimmung ausgeglichen. Beantwortung der gestellten Fragen:
- Es wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung erfüllt, insbesondere im Hinblick auf ihr Vorbringen in der Beschwerde Abl. 14 und den Umstand, dass das der ‚sofortigen Beantwortung‘ vom 20.02.2017 zugrunde gelegte Gutachten aus dem Jahr 2010 ist.
- Sollte dies nicht der Fall sein, darf ebenfalls um entsprechende Erläuterung dieses Umstandes gebeten werden. Ad 1) Im Rahmen der nunmehr durchgeführten persönlichen Untersuchung werden zahlreiche Befunde vorgelegt. Dokumentiert in den vorliegenden Gastroskopiebefunden von 2011, 2013, 2014 und 2017 sind eine Refluxsymptomatik bzw. eine Refluxösophagitis bei Zwerchfellbruch und eine gering- bis mittelgradige Gastritis. Bei Zustand nach Magen- und Zwölffingerdarmgeschwür 1994 und anamnestisch berichtetem 2-maligem Magengeschwür in den Jahren 2008-2011 ist jedoch ein chronisch rezidivierendes Geschwürsleiden aktuell nicht dokumentiert. Bei gutem Allgemeinzustand lässt sich unter laufender medikamentöser Therapie ein sehr guter Ernährungszustand erheben. Bei Fehlen eines chronisch rezidivierenden Geschwürsleidens sind eine Refluxösophagitis und eine Gastritis bei Zwerchfellbruch mittels der zeitgemäßen medikamentösen Therapiemaßnahmen ausreichend behandelbar und erreichen keinen Behinderungsgrad. Bei Fehlen eines beeinträchtigten Ernährungszustandes liegen die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung daher nicht vor. Ad 2) Wie bereits erwähnt, ist die befundmäßig dokumentierte Refluxösophagitis und Gastritis mittels der zeitgemäßen Therapiemaßnahmen gut behandelbar. Bei Fehlen eines dokumentierten rezidivierenden Geschwürsleidens sowie Vorliegen eines sehr guten Ernährungszustandes liegen die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung daher nicht vor."
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2017 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen drei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird. Beide Verfahrensparteien ließen das Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist seit 28.10.1997 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. Die Beschwerdeführerin brachte am 07.02.2017 bei der belangten Behörde den vorliegenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, VO BGBl. Nr. 303/1996, Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten " in den Behindertenpass ein.Die Beschwerdeführerin brachte am 07.02.2017 bei der belangten Behörde den vorliegenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, VO Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten " in den Behindertenpass ein. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich VO 303/1996, Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten" liegen nicht vor.Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996,, Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten" liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses sowie zum Zeitpunkt des Einbringens des vorliegenden Antrages ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich, VO BGBl. 303/1996, Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten" in den Behindertenpass gründen sich auf das Sachverständigengutachten vom 14.09.2017, welches nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erging und mit dem erstellten Untersuchungsbefund übereinstimmt (diesbezüglich wird auch auf die unter Punkt I.8 auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen).2.2. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich, VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996,, Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten" in den Behindertenpass gründen sich auf das Sachverständigengutachten vom 14.09.2017, welches nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erging und mit dem erstellten Untersuchungsbefund übereinstimmt (diesbezüglich wird auch auf die unter Punkt römisch eins.8 auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen). Im Sachverständigengutachten wurde auf die Art und Schwere der für die begehrte Zusatzeintragung maßgebliche Leiden der Beschwerdeführerin vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen und nachvollziehbar dargelegt, dass kein chronisch rezidivierendes Geschwürsleiden objektivierbar ist. Die Refluxösophagitis und die Gastritis bei Zwerchfellbruch sind mittels medikamentöser Therapiemaßnahmen – wie auch dem bei der Untersuchung vorgelegten Gastroskopiebefund vom 01.02.2017 zu entnehmen ist – ausreichend behandelbar und erreichen keinen Grad der Behinderung, zumal bei einer Körpergröße von 164 cm und einem Körpergewicht von 81 kg schlüssig von keiner Beeinträchtigung des Ernährungszustandes der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Insgesamt liegen daher keine Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 (Verdauungssystem) und 09 (Endokrine Systeme) der Anlage zur Einschätzungsverordnung vor. Auch konnten keine Malignome des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung objektiviert werden, die einen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. aufweisen, sodass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. 3.4.).Insgesamt liegen daher keine Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 (Verdauungssystem) und 09 (Endokrine Systeme) der Anlage zur Einschätzungsverordnung vor. Auch konnten keine Malignome des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung objektiviert werden, die einen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. aufweisen, sodass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen vergleiche dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. 3.4.). Die Beschwerde war nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal die Beschwerdeführerin auch keine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs abgegeben hat. Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften, ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ( )" "§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ( )" "§
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.""§
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." 3.
- § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, in der Fassung BGBl. II Nr. 495/2013, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:3.
- Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, novelliert. Paragraph eins, dieser Verordnung lautet auszugsweise: "§ 1.
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes i) eine
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; i) eine
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen." 3.4 Wie unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.09.2017 zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilung erfüllt die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten" in den Behindertenpass nicht. Bei der Beschwerdeführerin liegen dem schlüssigen Sachverständigengutachten zufolge keine Magenkrankheiten oder andere innere Erkrankung im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 1 lit. i mit einem Einzelgrad der Behinderung von mindestens 20 v.H. vor.3.4 Wie unter Punkt römisch zwei.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.09.2017 zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilung erfüllt die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten" in den Behindertenpass nicht. Bei der Beschwerdeführerin liegen dem schlüssigen Sachverständigengutachten zufolge keine Magenkrankheiten oder andere innere Erkrankung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera i, mit einem Einzelgrad der Behinderung von mindestens 20 v.H. vor. 3.
- Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs 2 BBG in Betracht kommt.3.
- Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.9.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.9.2008, Zl. 2008/11/0083). 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.7.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.7.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, welches von den Verfahrensparteien unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurde. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.7.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, welches von den Verfahrensparteien unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurde. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3.7.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.3.7.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W262.2153015.1.00