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{'item': 'W262 2171943-1'}

Obsah (6)§ 28Art. 133§ 29b§§ 42§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlW262 2171943-1 SpruchW262 2171943-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm §§ 42 Abs. 1 BBG,A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 42, Absatz eins, BBG, 45 Abs. 2 und 3 sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.45 Absatz 2 und 3 sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 06.02.2017, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung" und eines Parkausweises

§ 29bSt

VO. Die Beschwerdeführerin legte ihren Anträgen ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und Befunden bei.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 06.02.2017, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung" und eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO. Die Beschwerdeführerin legte ihren Anträgen ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und Befunden bei.

  1. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.04.2017 erstatteten Gutachten vom 14.04.2017 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: " Anamnese: 1998 Schulter-OP rechts mit Reoperation 1999, 2011 Knietotalendoprothese rechts, 2012 Knietotalendoprothese links, 2016 Schulterprothese links. Derzeitige Beschwerden: Die Beweglichkeit an der rechten Schulter ist eingeschränkt, auch links. Die linke Schulter schmerzt. Ich habe Kreuzschmerzen in die rechte Leiste ausstrahlend. Auch die Knie schmerzen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal Größe: 167,00 cm Gewicht: 62,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Hals: unauffällig, Pulse vorhanden, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch, Herz: rhythmisch, rein. Abdomen: Bauchdecken weich, kein Druckschmerz. Obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Die linke Schulter ist verkürzt. Deutlich Verschmächtigung der Schultermuskulatur links. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich sehr zart. Rechte Schulter: außen besteht eine blasse etwas eingezogene unauffällige Narbe. Die Schulter ist diffus druckschmerzhaft. Linke Schulter: blasse unauffällige Narbe vorne. Deutlich Bewegungsschmerz. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Armseitheben beidseits bis etwa 70°. Beim Nackengriff reichen rechts die Fingerkuppen mit Mühe zum Ohr, links reichen die Fingerkuppen gut zum Ohr. Beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis L3, links reicht die Daumenkuppe zur Oberschenkelaußenseite. Die übrigen Gelenke frei beweglich, Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist unelastisch, zeigt ein Verkürzungshinken links. Zehenballenstand gut möglich, Fersenstand deutlich eingeschränkt, Einbeinstand ist beidseits unsicher. Die tiefe Hocke ist 1/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge links -2 cm. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Hammerzehe II links.Hammerzehe römisch zwei links. An beiden Kniegelenke blasse Narben streckseitig. Die Gelenke sind jeweils ergussfrei und bandfest. Die endlagige Hüftbeugung rechts ist im Kreuz schmerzhaft. Beweglichkeit: Hüften altersentsprechend frei beweglich. Knie S rechts 0-0-100, links 0-0-
  2. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Schultergürtel ist horizontal. Der linke Beckenkamm steht gut 2 cm tiefer. Deutliche S-förmige Rotationsskoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule. Rippenbuckel rechts 2 cm. Die Brustkyphose ist gering verstärkt. Deutlich Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Die gesamte Lumbalmuskulatur ist massiv verspannt, druck- und klopfschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: KJA3/
  3. Seitwärtsneigen nach rechts 10-0-
  4. Rotation nach rechts 20-0-
  5. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA
  6. Seitwärtsneigen jeweils endlagig eingeschränkt. Rotation je 1/2 eingeschränkt und endlagenschmerzhaft. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Stoffturnschuhen zur Untersuchung, das Gangbild zeigt ein mäßiges Verkürzungshinken links. Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt, hierbei zeigt sich eine erhebliche Einschränkung an beiden Schultern. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Funktionsbehinderung an beiden Schultern, rechts nach postoperativem Infekt, links bei liegender Prothese Fixer Rahmensatz 02.06.06 50 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da deutliche Achsverkrümmung und mittelgradige Funktionsbehinderung in allen Abschnitten 02.01.02 40 3 Knietotalendoprothese beidseits Oberer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Beugehemmung beidseits 02.05.19 30 Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um 2 Stufen erhöht, wegen relevanter Zusatzbehinderung. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten."
  7. Der Beschwerdeführerin wurde am 19.04.2017 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. und der Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Prothese" ausgestellt.
  8. Mit Bescheid vom 16.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

§§ 42und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab.

Begründend wurde unter Bezugnahme auf das ärztliche Begutachtungsverfahren im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Das Sachverständigengutachten vom 14.04.2017 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage des Bescheides übermittelt.4. Mit Bescheid vom 16.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das ärztliche Begutachtungsverfahren im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Das Sachverständigengutachten vom 14.04.2017 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage des Bescheides übermittelt. Abschließend wurde am Ende des Bescheides angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.Abschließend wurde am Ende des Bescheides angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 28.06.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Gutachten berücksichtigten gesundheitlichen Einschränkungen in Summe eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten bewirken würden. Es fehle der Beschwerdeführerin auch an Kraft und Beweglichkeit der oberen Extremitäten, um in einem öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend sicher befördert zu werden. Darüber hinaus bestehe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung. Durch die vielen orthopädischen Leiden könne sie keine Stiegen steigen oder aus einem öffentlichen Verkehrsmittel aussteigen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie/Chirurgie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weitere Befunde wurden nicht vorgelegt.
  2. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Gutachten eines Facharztes für Orthopädie ein. Auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.08.2017 wurde im Gutachten vom 11.08.2017 Folgendes festgehalten: " Derzeitige Beschwerden: Die Beschwerdeführerin gibt unveränderte Beschwerden in der Wirbelsäule, den Schulter- und Kniegelenken an. Die Beweglichkeit an der rechten und linken Schulter sei eingeschränkt. Die linke Schulter schmerzt stark. LWS-Schmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Leiste. Knieschmerzen beidseits. Die Beschwerdeführerin führt auch ihre soziale Situation (Gatte ist Pflegefall, Schwager - vormals Pflegefall - rezent verstorben!), und ihre Wohnsituation (lange Wege) ins Treffen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 167,00 cm Gewicht: 62,00 kg Blutdruck: n.e. Klinischer Status – Fachstatus: Hals: unauffällig, Abdomen: Bauchdecken weich, kein Druckschmerz. Obere Extremitäten: Gebrauchshand: rechts Die linke Schulter ist verkürzt. Verschmächtigung der Schultermuskulatur links. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört Rechte Schulter: etwas eingezogene unauffällige Narbe. Die Schulter ist druckschmerzhaft. Linke Schulter: unauffällige Narbe vorne. Deutlich Bewegungsschmerz. Beweglichkeit: Armseitheben beidseits bis etwa 70°. Beim Nackengriff rechts deutlich eingeschränkt, links eingeschränkt. Beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis L3, links reicht die Daumenkuppe zur Oberschenkelaußenseite. Die übrigen Gelenke frei beweglich, Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Verkürzungshinken links. Zehenballenstand gut möglich, Fersenstand deutlich eingeschränkt, Einbeinstand beidseits unsicher. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge links -2 cm. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Hammerzehe II links. An beiden Kniegelenke blasse Narben streckseitig.Untere Extremitäten: Verkürzungshinken links. Zehenballenstand gut möglich, Fersenstand deutlich eingeschränkt, Einbeinstand beidseits unsicher. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge links -2 cm. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Hammerzehe römisch zwei links. An beiden Kniegelenke blasse Narben streckseitig. Die endlagige Hüftbeugung rechts ist im Kreuz schmerzhaft. Beweglichkeit: Hüften altersentsprechend frei beweglich. Knie S rechts 0-0-100, links 0-0-
  3. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Deutliche S-förmige Rotationsskoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule. Rippenbuckel rechts. Die Brustkyphose ist etwas verstärkt. Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Die gesamte Lumbalmuskulatur ist verspannt, druck- und klopfschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: KJA3/
  4. Seitwärtsneigen nach rechts 10-0-
  5. Rotation nach rechts 20-0-
  6. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA
  7. Seitwärtsneigen jeweils endlagig eingeschränkt. Rotation je 1/2 eingeschränkt und endlagenschmerzhaft Gesamtmobilität – Gangbild: Das Gangbild zeigt ein mäßiges Hinken links. Es wird keine Gehhilfe verwendet Status Psychicus: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Funktionsbehinderung an beiden Schultergelenken, rechts nach postoperativem Infekt, links bei liegender Prothese 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 3 Knietotalendoprothese beidseits Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Veränderung der Leiden im Vergleich zum Vorgutachten. In Bezug auf den Zusatzeintrag ‚Unzumutbarkeit...‘ ergibt sich somit keine Änderung zum Vorgutachten. Es wurden keine neuen Befunde nachgereicht, die eine Verschlechterung der Leiden im Vergleich zur Voruntersuchung untermauern. Die Beschwerdeführerin ist zur Untersuchung ohne Gehilfen, lediglich leicht hinkend ohne Begleitperson erschienen.
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen möglich. Das sichere Ein- und Aussteigen, das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken sowie die Benutzung von Haltegriffen sind möglich. Es besteht keine erhöhte Sturzgefahr. Gutachterliche Stellungnahme: In Bezug auf den Zusatzeintrag ‚Unzumutbarkeit...‘ ergibt sich somit keine Änderung zum Vorgutachten. Es wurden keine neuen Befunde nachgereicht die eine Verschlechterung der Leiden im Vergleich zur Voruntersuchung untermauern. Die Beschwerdeführerin ist zur Untersuchung ohne Gehilfen, lediglich leicht hinkend ohne Begleitperson erschienen. "
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.08.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.05.2017 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Begründend wurde diesbezüglich auf die Ergebnisse des im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens vom 11.08.2017 verwiesen. Das Sachverständigengutachten vom 11.08.2017 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zur Beschwerdevorentscheidung übermittelt.
  10. Mit Schreiben vom 30.08.2017 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein und führte im Wesentlichen aus, dass das Gutachten nicht auf das Vorbringen in der Beschwerde eingegangen sei. Es lägen Funktionseinschränkungen beider Schultergelenke sowie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei deutlicher Achsenverkrümmung und mittelgradigen Funktionsbehinderungen in allen Abschnitten vor. Auch habe sie durch eine beidseitige Knietotalendoprothese eine Beugehemmung der Kniegelenke. Im Gutachten würden eine endlagige Hüftbeugung rechts sowie ein Verkürzungshinken der unteren Extremitäten und ein deutlich eingeschränkter Fersengang sowie ein beidseits unsicherer Einbeinstand festgehalten. Der Barfußgang sei unelastisch. In Summe würden daher erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten bestehen und es fehle ihr an Kraft und Beweglichkeit in den oberen Extremitäten für einen ausreichend sicheren Transport. Die belangte Behörde verkenne die Ausprägung der Leiden, sodass keine kurze Strecke und kein Ein- und Aussteigen möglich seien. Auch könne sie keine Niveauunterschiede überwinden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Ergänzung des eingeholten Sachverständigengutachtens sowie die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  11. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 29.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. Sie stellte am 06.02.2017 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO.Sie stellte am 06.02.2017 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO. Abgesprochen wurde nur über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Funktionsbehinderung an beiden Schultergelenken, rechts nach postoperativem Infekt, links bei liegender Prothese ; 2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; 3) Knietotalendoprothese beidseits. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen, ihrer Art und Schwere sowie ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten vom 11.08.2017 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin ist trotz der beidseitigen Knietotalendoprothesen und der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule in der Lage, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, Niveauunterschiede zu überwinden und in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen. Das Gangbild zeigt ein mäßiges Hinken links ohne Zuhilfenahme einer Gehhilfe. Darüber hinaus besteht keine erhöhte Sturzgefahr. Auch die Funktionsbehinderungen der beiden Schultergelenke bedingen keine erhebliche Einschränkung der oberen Extremitäten, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit für die Benützung von Haltegriffen vorhanden ist. Es bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sowie einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Ebenso wenig liegt bei der Beschwerdeführerin eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Insgesamt spricht unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nichts gegen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses, zum Zeitpunkt des Einbringens der Anträge und zum Gegenstand des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
  3. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender – Funktionseinschränkungen gründen sich auf das orthopädische Sachverständigengutachten vom 11.08.2017, welches nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erging und mit dem erstellten Untersuchungsbefund übereinstimmt (diesbezüglich wird auch auf die unter Punkt I.6 auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen).2.
  4. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender – Funktionseinschränkungen gründen sich auf das orthopädische Sachverständigengutachten vom 11.08.2017, welches nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erging und mit dem erstellten Untersuchungsbefund übereinstimmt (diesbezüglich wird auch auf die unter Punkt römisch eins.6 auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen). Im Sachverständigenbeweis wurde auf die Art und Schwere der Leiden der Beschwerdeführerin sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Seitens des Sachverständigen wurde unter Berücksichtigung der festgestellten Leidenszustände nachvollziehbar dargelegt, warum der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Es bestehen weder Hinweise auf erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen noch auf eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Bei seinen Einschätzungen konnte sich der Sachverständige auf den von ihm erhobenen klinischen Untersuchungsbefund und die im Akt einliegenden Befunde stützen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrags waren ebenfalls nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese vom befassten Sachverständigen in seinem Gutachten gehörig gewürdigt und mittels einer schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet wurden. Auch wurden von der Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerde und des Vorlageantrages keinerlei medizinische Beweismittel vorgelegt. Hinsichtlich der nach Art und Schwere festgestellten Gesundheitsschädigungen begründet der Sachverständige nachvollziehbar, dass trotz beidseitiger Knietotalendoprothesen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten bestehen. Bei sicherem Zehenballenstand und altersentsprechender Beweglichkeit in der Hüfte besteht trotz eingeschränktem Fersenstand und unsicherem Einbeinstand lediglich ein links mäßig hinkendes Gangbild ohne Verwendung einer Gehilfe. Auch die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule konnten nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar macht. Trotz bestehender Funktionseinschränkungen an beiden Schultergelenken legt der Sachverständige schlüssig dar, dass im Hinblick auf den uneingeschränkt durchführbaren Grob- und Spitzgriff und den kompletten Faustschluss sowie die festgestellte Fähigkeit zur beidseitigen Armseithebung bis 70 Grad ein Anhalten während des Transports in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften, ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. In der Beschwerde und im Vorlageantrag wird zusammengefasst vorgebracht, dass sich aus den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin in ihrer Summe erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten ergeben und es der Beschwerdeführerin an Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten fehlt. Insoweit wird die Unschlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens behauptet, ohne dass das Vorbringung der Beschwerdeführerin Deckung in den klinischen Untersuchungen oder in sonstigen medizinischen Beweismitteln finden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin waren somit in Gesamtbetrachtung nicht geeignet, eine Änderung der gutachterlichen Beurteilung herbeizuführen. Die bestehenden Funktionseinschränkungen erreichen – wie dargelegt – kein entsprechend schweres Ausmaß, um die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass zu rechtfertigen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 11.08.
  5. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.
  8. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  9. Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens mit Blick auf den Spruch des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ausschließlich die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bildet. Da das Anbringen der Beschwerdeführerin vom 06.02.2017 auch einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO umfasst hat (vgl. dazu Punkt I.1.), ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht nachvollziehbar, dass darüber nicht (auch) – entweder im Rahmen eines gesonderten Bescheides oder im Wege eines zusätzlichen Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid – abgesprochen wurde.Da das Anbringen der Beschwerdeführerin vom 06.02.2017 auch einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO umfasst hat vergleiche dazu Punkt römisch eins.1.), ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht nachvollziehbar, dass darüber nicht (auch) – entweder im Rahmen eines gesonderten Bescheides oder im Wege eines zusätzlichen Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid – abgesprochen wurde. Es trifft zwar zu, dass dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn im Behindertenpass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" vorgenommen wurde.Es trifft zwar zu, dass dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn im Behindertenpass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" vorgenommen wurde. Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung des (gleichzeitig gestellten) Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) am Ende des nunmehr angefochtenen Bescheides festgehalten wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung des (gleichzeitig gestellten) Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) am Ende des nunmehr angefochtenen Bescheides festgehalten wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ( )" "§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ( )" "§

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.""§
  2. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden." "§
  3. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.""§
  4. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." 3.2.
  5. Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:3.2.
  6. Die in Ausübung der Ermächtigung des Paragraph 47, BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, novelliert. Paragraph eins, dieser Verordnung lautet auszugsweise: "§ 1.

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. " 3.3.
  1. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals: § 1 Abs. 2 Z 3) – soweit relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt:3.3.
  2. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (vormals: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) – soweit relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3:"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 : Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Die Voraussetzung des vollendeten
  3. Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten
  4. Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes ‚dauerhafte Mobilitätseinschränkung‘ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe ‚erheblich‘ und ‚schwer‘ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  5. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat." 3.3.
  6. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; VwGH 27.01.2015, 2012/11/0186; VwGH 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH 21.06.2017, Ra 2017/11/0040, je mwN).3.3.
  7. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt 86 aus 1991,, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; VwGH 27.01.2015, 2012/11/0186; VwGH 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH 21.06.2017, Ra 2017/11/0040, je mwN). Ein Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts der Beschwerdeführerin vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts der Beschwerdeführerin vom nächstgelegenen Bahnhof vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). 3.3.
  8. Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.3.3.
  9. Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können. 3.
  10. Wie unter Punkt II.
  11. eingehend ausgeführt wurde, wird der Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 11.08.2017 zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilungen ist der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Ebenfalls wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Einwendungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht geeignet waren, dem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.3.
  12. Wie unter Punkt römisch zwei.
  13. eingehend ausgeführt wurde, wird der Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 11.08.2017 zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilungen ist der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Ebenfalls wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Einwendungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht geeignet waren, dem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. 3.
  14. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
  15. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.6.1.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.1.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.6.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie. Das im Verfahren zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eingeholte Gutachten, das sowohl auf die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als auch auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, wurde im Rahmen des Vorlageantrages von der Beschwerdeführerin zwar beeinsprucht. Die Beschwerdeführerin ist diesem Gutachten jedoch weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch wurden dem Sachverständigenbeweis widersprechende Beweismittel vorgelegt, sodass die erhobenen Einwendungen keine Zweifel am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen vermochten. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung – trotz deren Beantragung – nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ebenfalls nicht entgegen.3.6.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie. Das im Verfahren zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eingeholte Gutachten, das sowohl auf die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als auch auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, wurde im Rahmen des Vorlageantrages von der Beschwerdeführerin zwar beeinsprucht. Die Beschwerdeführerin ist diesem Gutachten jedoch weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch wurden dem Sachverständigenbeweis widersprechende Beweismittel vorgelegt, sodass die erhobenen Einwendungen keine Zweifel am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen vermochten. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung – trotz deren Beantragung – nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ebenfalls nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu Punkt II.3.3.2. und II.3.3.3.); die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu Punkt römisch zwei.3.3.2. und römisch zwei.3.3.3.); die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W262.2171943.1.00

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