4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 22.06.2017, Zl.: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag der XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen eines Auslandsaufenthaltes
Vm. § 16 Abs. 3 AlVG 1977 keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass die von der BF angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates vom 21.06.2017 keine Nachsicht erwirken hätten können.1. Mit Bescheid vom 22.06.2017, Zl.: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag der römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen eines Auslandsaufenthaltes
Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, AlVG 1977 keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass die von der BF angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates vom 21.06.2017 keine Nachsicht erwirken hätten können.
VG ruhe und
VG eine Nachsicht auf Antrag des Arbeitslosen dann möglich sei, wenn der Arbeitslose im Ausland nachweislich Arbeit suche, eine beruflich verwertbare Ausbildung absolviere oder es zwingende familiäre Gründe (z.B. Eheschließung, Begräbnis eines nahen Angehörigen) gebe. Grundsätzlich könnten Erholungsurlaube, Verwandtenbesuche und ähnliche Umstände im Ausland für die Nachsicht des Ruhens wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht als berücksichtigungswürdig angesehen werden. Die Tatbestände, die als zwingende familiäre Gründe anzusehen sind, könnten zu einer jeweils mit einer Höchstdauer (Nachsicht für maximal 3 Tage) begrenzten Nachsicht vom Ruhen bei Auslandsaufenthalt führen, was bedeute, dass das Arbeitslosengeld bei Vorliegen solcher Tatbestände im Zeitraum des Aufenthaltes im Ausland für maximal drei Tage weiterbezahlt werde. Zwar sei nachvollziehbar, dass die BF auf Grund einer plötzlichen Erkrankung der betagten, offenbar unbetreuten kranken Mutter rasch handeln musste, doch könne die Auslegung des in diesem Zusammenhang maßgebenden Begriffs "zwingende familiäre Gründe" nicht so weit gehen, dass damit die vorrangige Absicht des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können, unterlaufen werde. Ihr habe daher zeitlich begrenzt auf eine Woche Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes gewährt werden können; am Ausreisetag (11.02.2017) ruhe das Arbeitslosengeld nicht. Es gebühre ihr daher das Arbeitslosengeld während ihres Auslandsaufenthaltes für den Zeitraum 12.02.2017 bis 18.02.2017.In der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass das Arbeitslosengeld während eines Aufenthaltes im Ausland
Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruhe und
Paragraph 16, Absatz 3, AlVG eine Nachsicht auf Antrag des Arbeitslosen dann möglich sei, wenn der Arbeitslose im Ausland nachweislich Arbeit suche, eine beruflich verwertbare Ausbildung absolviere oder es zwingende familiäre Gründe (z.B. Eheschließung, Begräbnis eines nahen Angehörigen) gebe. Grundsätzlich könnten Erholungsurlaube, Verwandtenbesuche und ähnliche Umstände im Ausland für die Nachsicht des Ruhens wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht als berücksichtigungswürdig angesehen werden. Die Tatbestände, die als zwingende familiäre Gründe anzusehen sind, könnten zu einer jeweils mit einer Höchstdauer (Nachsicht für maximal 3 Tage) begrenzten Nachsicht vom Ruhen bei Auslandsaufenthalt führen, was bedeute, dass das Arbeitslosengeld bei Vorliegen solcher Tatbestände im Zeitraum des Aufenthaltes im Ausland für maximal drei Tage weiterbezahlt werde. Zwar sei nachvollziehbar, dass die BF auf Grund einer plötzlichen Erkrankung der betagten, offenbar unbetreuten kranken Mutter rasch handeln musste, doch könne die Auslegung des in diesem Zusammenhang maßgebenden Begriffs "zwingende familiäre Gründe" nicht so weit gehen, dass damit die vorrangige Absicht des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können, unterlaufen werde. Ihr habe daher zeitlich begrenzt auf eine Woche Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes gewährt werden können; am Ausreisetag (11.02.2017) ruhe das Arbeitslosengeld nicht. Es gebühre ihr daher das Arbeitslosengeld während ihres Auslandsaufenthaltes für den Zeitraum 12.02.2017 bis 18.02.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird sie zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR XXIV. GP, 5).
GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird sie zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 5).
Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren. Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet die Bestimmung des § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet die Bestimmung des Paragraph 28, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.4. Zu Spruchteil A): 3.4.1. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten wie folgt:
VG) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund von internationalen Verträgen anzuwenden sind.
Paragraph 16, Absatz eins, Litera g,) Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund von internationalen Verträgen anzuwenden sind.
VG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes nach Abs. 1 lit. g auf Antrag des Arbeitslosen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monaten während eines Leistungsanspruchs (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich bei einem Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes nach Absatz eins, Litera g, auf Antrag des Arbeitslosen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monaten während eines Leistungsanspruchs (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich bei einem Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
883/2004 behalten vollarbeitslose Personen, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaates - konkret in Österreich - erfüllen und sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedsstaat begeben, den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit, wenn sie während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit beim AMS als Arbeitssuchende gemeldet waren und zur Verfügung standen (lit. a) und sich binnen sieben Tagen bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates, in den sie sich begeben, als Arbeitssuchende melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates erfüllen (lit. b). Der Leistungsanspruch wird während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Leistungsgewährung überschreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates ein Leistungsanspruch besteht; der Zeitraum von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden (lit. c).
883 aus 2004, behalten vollarbeitslose Personen, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaates - konkret in Österreich - erfüllen und sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedsstaat begeben, den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit, wenn sie während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit beim AMS als Arbeitssuchende gemeldet waren und zur Verfügung standen (Litera a,) und sich binnen sieben Tagen bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates, in den sie sich begeben, als Arbeitssuchende melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates erfüllen (Litera b,). Der Leistungsanspruch wird während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Leistungsgewährung überschreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates ein Leistungsanspruch besteht; der Zeitraum von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden (Litera c,). Die Leistungsgewährung nach Art. 64 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 bei einer Wohnsitz- und Aufenthaltsverlegung ins Ausland ist grundsätzlich an das Motiv der Arbeitssuche geknüpft. Vor diesem Hintergrund hat das deutsche Bundessozialgericht (Zl. 11 Rar 9/95) den Anspruch verneint, wenn ausschließlich familiäre Gründe den Beweggrund für die Wohnsitz- und Aufenthaltsverlegung bildeten. Indes zeigen die Freizügigkeitsvorschriften des AEUV und das auf ihrer Grundlage ergangene Sekundärrecht (RL 2004/38/EG), dass die Berücksichtigung familiärer Interessen ein bedeutsames Anliegen ist (Fuchs in Fuchs, Europäisches Sozialrecht [Ingolstadt 2012], Rz. 4 zu Art. 64 EG (VO) Nr. 883/2004).Die Leistungsgewährung nach Artikel 64, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, bei einer Wohnsitz- und Aufenthaltsverlegung ins Ausland ist grundsätzlich an das Motiv der Arbeitssuche geknüpft. Vor diesem Hintergrund hat das deutsche Bundessozialgericht (Zl. 11 Rar 9/95) den Anspruch verneint, wenn ausschließlich familiäre Gründe den Beweggrund für die Wohnsitz- und Aufenthaltsverlegung bildeten. Indes zeigen die Freizügigkeitsvorschriften des AEUV und das auf ihrer Grundlage ergangene Sekundärrecht (RL 2004/38/EG), dass die Berücksichtigung familiärer Interessen ein bedeutsames Anliegen ist (Fuchs in Fuchs, Europäisches Sozialrecht [Ingolstadt 2012], Rz. 4 zu Artikel 64, EG (VO) Nr. 883 aus 2004,). 3.4.2 Beschwerdegegenständlich macht die BF geltend, dass sie am 08.02.2017 dringend zu ihren Eltern, die 85 Jahre alte XXXX und den 92 Jahre alten XXXX, musste, da ihre Mutter mit Lungenentzündung ins Krankenhaus eingeliefert worden sei und sich der an Demenz erkrankte Vater nicht alleine habe versorgen können. So habe sie ihren Vater über den gesamten Zeitraum bis 09.04.2017 betreuen müssen. Außer ihr gebe es keine weiteren nahen Angehörigen, da ihr Bruder vor fünf Jahren an Krebs verstorben sei. Da sie die einzige Tochter sei, sei sie als nächste Angehörige verpflichtet gewesen, die Betreuung des Vaters und der Mutter zu übernehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei die Pflegebedürftigkeit von Eltern als "zwingender familiärer Grund" zu beurteilen und liege eine grobe Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde vor.3.4.2 Beschwerdegegenständlich macht die BF geltend, dass sie am 08.02.2017 dringend zu ihren Eltern, die 85 Jahre alte römisch 40 und den 92 Jahre alten römisch 40 , musste, da ihre Mutter mit Lungenentzündung ins Krankenhaus eingeliefert worden sei und sich der an Demenz erkrankte Vater nicht alleine habe versorgen können. So habe sie ihren Vater über den gesamten Zeitraum bis 09.04.2017 betreuen müssen. Außer ihr gebe es keine weiteren nahen Angehörigen, da ihr Bruder vor fünf Jahren an Krebs verstorben sei. Da sie die einzige Tochter sei, sei sie als nächste Angehörige verpflichtet gewesen, die Betreuung des Vaters und der Mutter zu übernehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei die Pflegebedürftigkeit von Eltern als "zwingender familiärer Grund" zu beurteilen und liege eine grobe Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde vor. 3.4.3 Das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein (vgl. VwGH vom 09.02.1993, Zl. 92/08/0116 und vom 15.03.2005, Zl. 2004/08/0255 mwN). Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 AlVG bedeutet dies, dass Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, es wurde mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewährt (VwGH vom 18.07.2014, Zl. 2012/08/0289).3.4.3 Das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein vergleiche VwGH vom 09.02.1993, Zl. 92/08/0116 und vom 15.03.2005, Zl. 2004/08/0255 mwN). Im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Litera g und Paragraph 16, Absatz 3, AlVG bedeutet dies, dass Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, es wurde mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG gewährt (VwGH vom 18.07.2014, Zl. 2012/08/0289). In ihrer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2017 gerichteten Beschwerde brachte die BF im Kern vor, dass sie "zwingende familiäre Gründe" zum Aufenthalt in Deutschland gezwungen hätten. Sie habe, da ihre Mutter mit Lungenentzündung ins Krankenhaus eingeliefert wurde und sie darüber hinaus die einzige nahe Angehörige ihrer Eltern sei, den demenzkranken Vater und die Mutter betreuen müssen. Damit hat sie erkennbar als berücksichtigungswürdigen Umstand das Vorliegen zwingender familiärer Gründe geltend gemacht. Es ist jedoch zu berücksichtigten, dass der Wortlaut und die Beweggründe der Gesetzwerdung des § 16 Abs. 3 AlVG zeigen, dass familiäre Gründe nur in Ausnahmefällen als berücksichtigungswürdiger Umstand für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruchs angesehen werden können (VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182). Die in den Materialien zu § 16 Abs. 3 AlVG (RV 282 BlgNR XVII. GP, S. 9) vorgenommene demonstrative Aufzählung schließt die Nachsicht bei einer Teilnahme an anderen, nach dem Herkommen und der Sitte bedeutenden Familienereignissen nicht aus (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2004/08/0023; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 9. Lfg., Rz. 405 zu § 16). Allerdings können familiäre Gründe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur bei entsprechendem Gewicht einen berücksichtigungswürdigen Umstand für die Erteilung der Nachsicht darstellen (VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182). Ein familiärer Grund wird dann als zwingend - im Sinne gesellschaftlicher Konventionen - aufgefasst, wenn er auch nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint (Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 35 zu § 16 AlVG).Damit hat sie erkennbar als berücksichtigungswürdigen Umstand das Vorliegen zwingender familiärer Gründe geltend gemacht. Es ist jedoch zu berücksichtigten, dass der Wortlaut und die Beweggründe der Gesetzwerdung des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG zeigen, dass familiäre Gründe nur in Ausnahmefällen als berücksichtigungswürdiger Umstand für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruchs angesehen werden können (VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182). Die in den Materialien zu Paragraph 16, Absatz 3, AlVG Regierungsvorlage 282 BlgNR römisch siebzehn. GP, S. 9) vorgenommene demonstrative Aufzählung schließt die Nachsicht bei einer Teilnahme an anderen, nach dem Herkommen und der Sitte bedeutenden Familienereignissen nicht aus (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2004/08/0023; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 9. Lfg., Rz. 405 zu Paragraph 16,). Allerdings können familiäre Gründe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur bei entsprechendem Gewicht einen berücksichtigungswürdigen Umstand für die Erteilung der Nachsicht darstellen (VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182). Ein familiärer Grund wird dann als zwingend - im Sinne gesellschaftlicher Konventionen - aufgefasst, wenn er auch nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint (Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 35 zu Paragraph 16, AlVG). Bei Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, damit vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt dispensiert werden können, ist zu berücksichtigen, dass es bei einem Auslandsaufenthalt - mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen - der Sache nach an der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 AlVG fehlt. Bei der Beurteilung eines auf familiäre Umstände gestützten Nachsichtsgrundes ist daher zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Deshalb können jedenfalls solche familiären Umstände nicht zur Nachsicht
VG führen, die - träten sie im Inland ein - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 AlVG führen müssten (vgl. VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0152 mwN).Bei Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, damit vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt dispensiert werden können, ist zu berücksichtigen, dass es bei einem Auslandsaufenthalt - mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen - der Sache nach an der Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, AlVG fehlt. Bei der Beurteilung eines auf familiäre Umstände gestützten Nachsichtsgrundes ist daher zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Deshalb können jedenfalls solche familiären Umstände nicht zur Nachsicht
Paragraph 16, Absatz 3, AlVG führen, die - träten sie im Inland ein - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, AlVG führen müssten vergleiche VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0152 mwN). Zeitlich entsprechend umfangreiche und nicht kurzfristig beendbare Pflege- und Betreuungsleistungen scheiden als Nachsichtsgrund somit aus. Als zwingende familiäre Gründe können daher nur solche anerkannt werden, die von einer diesen Gründen und einer notwendigen Reisezeit angemessenen, idR. aber relativ kurzen Dauer sind. Daher kann die Pflege und die Betreuung eines nahen Angehörigen im Ausland nur solange einen zwingenden familiären Grund darstellen, als diese angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen bzw. möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht und nur für eine relativ kurze Zeitdauer erforderlich ist (VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0152, VwSlg. 17.602 A; Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 39 zu § 16 AlVG).Zeitlich entsprechend umfangreiche und nicht kurzfristig beendbare Pflege- und Betreuungsleistungen scheiden als Nachsichtsgrund somit aus. Als zwingende familiäre Gründe können daher nur solche anerkannt werden, die von einer diesen Gründen und einer notwendigen Reisezeit angemessenen, idR. aber relativ kurzen Dauer sind. Daher kann die Pflege und die Betreuung eines nahen Angehörigen im Ausland nur solange einen zwingenden familiären Grund darstellen, als diese angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen bzw. möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht und nur für eine relativ kurze Zeitdauer erforderlich ist (VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0152, VwSlg. 17.602 A; Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 39 zu Paragraph 16, AlVG). Seit der AlVG-Novelle BGBl. Nr. 615/1987 ist klargestellt, dass die Nachsichtserteilung nicht im freien Ermessen des AMS gelegen ist, sondern bei Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes zwingend vorzunehmen (VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0152 und VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182). Da die Ruhensbestimmung bei einem Auslandsaufenthalt in unmittelbarem Zusammenhang mit der objektiven Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG steht, ist bei der Dauer der Nachsichtsgewährung insbesondere auf die Dauer der bisherigen Arbeitslosigkeit, die aktuelle Arbeitsmarktsituation und die Vermittlungschancen während des Auslandsaufenthaltes Bedacht zu nehmen (Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 40 zu § 16 AlVG mwH).Seit der AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1987, ist klargestellt, dass die Nachsichtserteilung nicht im freien Ermessen des AMS gelegen ist, sondern bei Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes zwingend vorzunehmen (VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0152 und VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182). Da die Ruhensbestimmung bei einem Auslandsaufenthalt in unmittelbarem Zusammenhang mit der objektiven Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG steht, ist bei der Dauer der Nachsichtsgewährung insbesondere auf die Dauer der bisherigen Arbeitslosigkeit, die aktuelle Arbeitsmarktsituation und die Vermittlungschancen während des Auslandsaufenthaltes Bedacht zu nehmen (Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 40 zu Paragraph 16, AlVG mwH). Der Antrag auf Nachsicht kann vor oder nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden. Dabei hat die arbeitslose Person das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes darzutun. Dabei hat sie bei Nichtvorliegen zwingender familiärer Gründe zu beweisen, dass sie sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit begeben und dadurch einen Nachsichtsgrund verwirklicht hat (VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2010/08/0111 und vom 04.04.2002, Zl. 99/08/0001). 3.4.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2173840.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.