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{'item': 'G305 2173840-1'}

Obsah (13)Art 133§ 16§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 28§ 31Art. 64§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlG305 2173840-1 SpruchG305 2173840-1/5E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 29.01.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER RE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 22.06.2017, Zl.: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag der XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen eines Auslandsaufenthaltes

§ 16Abs. 1 lit. g i

Vm. § 16 Abs. 3 AlVG 1977 keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass die von der BF angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates vom 21.06.2017 keine Nachsicht erwirken hätten können.1. Mit Bescheid vom 22.06.2017, Zl.: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag der römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen eines Auslandsaufenthaltes

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, AlVG 1977 keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass die von der BF angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates vom 21.06.2017 keine Nachsicht erwirken hätten können.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung die am 14.07.2017, 12:25 Uhr, zur Post gegebene Beschwerde, mit der sie u.a. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrte und in der sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend ausführte, dass sie am 08.02.2017 dringend zu ihren Eltern, Anne und Berthold XXXX (richtig: XXXX) musste, da ihre Mutter mit Lungenentzündung ins Krankenhaus eingeliefert worden sei und ein Lungenflügel zusammengefallen war. Diesen Sachverhalt habe sie der belangten Behörde ordnungsgemäß mitgeteilt. Der an Demenz erkrankte Vater habe sich allein nicht versorgen können und habe sie ihren Vater den gesamten Zeitraum über bis 09.04.2017 betreuen müssen. Außer ihr gebe es keinen weiteren nahen Angehörigen, weil ihr Bruder vor fünf Jahren an Krebs verstorben sei. Zur Bestätigung dieses Sachverhalts habe sie zwei medizinische Bestätigungen vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass sie ihre Eltern vom 08.02.2017 bis 08.04.2017 habe betreuen müssen.römisch 40 (richtig: römisch 40 ) musste, da ihre Mutter mit Lungenentzündung ins Krankenhaus eingeliefert worden sei und ein Lungenflügel zusammengefallen war. Diesen Sachverhalt habe sie der belangten Behörde ordnungsgemäß mitgeteilt. Der an Demenz erkrankte Vater habe sich allein nicht versorgen können und habe sie ihren Vater den gesamten Zeitraum über bis 09.04.2017 betreuen müssen. Außer ihr gebe es keinen weiteren nahen Angehörigen, weil ihr Bruder vor fünf Jahren an Krebs verstorben sei. Zur Bestätigung dieses Sachverhalts habe sie zwei medizinische Bestätigungen vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass sie ihre Eltern vom 08.02.2017 bis 08.04.2017 habe betreuen müssen.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2017, GZ: XXXX, wurde der gegen den Erstbescheid gerichteten Beschwerde der BF teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als das Ruhen des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 12.02.2017 bis 18.02.2017 nachgesehen wurde.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2017, GZ: römisch 40 , wurde der gegen den Erstbescheid gerichteten Beschwerde der BF teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als das Ruhen des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 12.02.2017 bis 18.02.2017 nachgesehen wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich die BF von 11.02.2017 bis 08.04.2017 in Deutschland befunden hätte. Aus der Bestätigung der Gemeinschaftspraxis XXXX vom 31.03.2017 gehe hervor, dass sie die allein lebenden Eltern wegen einer schweren Erkrankung ihrer Mutter und der Hilfsbedürftigkeit ihres Vaters, von 08.02.2017 bis voraussichtlich 08.04.2017 betreuen müsse. Aus einer weiter von der BF vorlegten ärztlichen Bescheinigung der XXXX vom 23.05.2017 gehe hervor, dass sich die Mutter der BF, XXXX, wegen einer Lungenentzündung von 09.02.2017 bis 15.02.2017 in stationärer Behandlung befunden habe.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich die BF von 11.02.2017 bis 08.04.2017 in Deutschland befunden hätte. Aus der Bestätigung der Gemeinschaftspraxis römisch 40 vom 31.03.2017 gehe hervor, dass sie die allein lebenden Eltern wegen einer schweren Erkrankung ihrer Mutter und der Hilfsbedürftigkeit ihres Vaters, von 08.02.2017 bis voraussichtlich 08.04.2017 betreuen müsse. Aus einer weiter von der BF vorlegten ärztlichen Bescheinigung der römisch 40 vom 23.05.2017 gehe hervor, dass sich die Mutter der BF, römisch 40 , wegen einer Lungenentzündung von 09.02.2017 bis 15.02.2017 in stationärer Behandlung befunden habe. In der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass das Arbeitslosengeld während eines Aufenthaltes im Ausland

§ 16Abs. 1 lit. g Al

VG ruhe und

§ 16Abs. 3 Al

VG eine Nachsicht auf Antrag des Arbeitslosen dann möglich sei, wenn der Arbeitslose im Ausland nachweislich Arbeit suche, eine beruflich verwertbare Ausbildung absolviere oder es zwingende familiäre Gründe (z.B. Eheschließung, Begräbnis eines nahen Angehörigen) gebe. Grundsätzlich könnten Erholungsurlaube, Verwandtenbesuche und ähnliche Umstände im Ausland für die Nachsicht des Ruhens wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht als berücksichtigungswürdig angesehen werden. Die Tatbestände, die als zwingende familiäre Gründe anzusehen sind, könnten zu einer jeweils mit einer Höchstdauer (Nachsicht für maximal 3 Tage) begrenzten Nachsicht vom Ruhen bei Auslandsaufenthalt führen, was bedeute, dass das Arbeitslosengeld bei Vorliegen solcher Tatbestände im Zeitraum des Aufenthaltes im Ausland für maximal drei Tage weiterbezahlt werde. Zwar sei nachvollziehbar, dass die BF auf Grund einer plötzlichen Erkrankung der betagten, offenbar unbetreuten kranken Mutter rasch handeln musste, doch könne die Auslegung des in diesem Zusammenhang maßgebenden Begriffs "zwingende familiäre Gründe" nicht so weit gehen, dass damit die vorrangige Absicht des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können, unterlaufen werde. Ihr habe daher zeitlich begrenzt auf eine Woche Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes gewährt werden können; am Ausreisetag (11.02.2017) ruhe das Arbeitslosengeld nicht. Es gebühre ihr daher das Arbeitslosengeld während ihres Auslandsaufenthaltes für den Zeitraum 12.02.2017 bis 18.02.2017.In der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass das Arbeitslosengeld während eines Aufenthaltes im Ausland

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruhe und

Paragraph 16, Absatz 3, AlVG eine Nachsicht auf Antrag des Arbeitslosen dann möglich sei, wenn der Arbeitslose im Ausland nachweislich Arbeit suche, eine beruflich verwertbare Ausbildung absolviere oder es zwingende familiäre Gründe (z.B. Eheschließung, Begräbnis eines nahen Angehörigen) gebe. Grundsätzlich könnten Erholungsurlaube, Verwandtenbesuche und ähnliche Umstände im Ausland für die Nachsicht des Ruhens wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht als berücksichtigungswürdig angesehen werden. Die Tatbestände, die als zwingende familiäre Gründe anzusehen sind, könnten zu einer jeweils mit einer Höchstdauer (Nachsicht für maximal 3 Tage) begrenzten Nachsicht vom Ruhen bei Auslandsaufenthalt führen, was bedeute, dass das Arbeitslosengeld bei Vorliegen solcher Tatbestände im Zeitraum des Aufenthaltes im Ausland für maximal drei Tage weiterbezahlt werde. Zwar sei nachvollziehbar, dass die BF auf Grund einer plötzlichen Erkrankung der betagten, offenbar unbetreuten kranken Mutter rasch handeln musste, doch könne die Auslegung des in diesem Zusammenhang maßgebenden Begriffs "zwingende familiäre Gründe" nicht so weit gehen, dass damit die vorrangige Absicht des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können, unterlaufen werde. Ihr habe daher zeitlich begrenzt auf eine Woche Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes gewährt werden können; am Ausreisetag (11.02.2017) ruhe das Arbeitslosengeld nicht. Es gebühre ihr daher das Arbeitslosengeld während ihres Auslandsaufenthaltes für den Zeitraum 12.02.2017 bis 18.02.

  1. Gegen die der BF im Wege ihrer Rechtsvertretung am 01.09.2017 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob sie am 14.09.2017 (sohin innert offener Frist) einen Vorlagenantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte sie darin im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die in der Beschwerdevorentscheidung enthaltene Begründung unverständlich und lebensfremd sei, zumal die belangte Behörde über den gesamten Zeitraum der Arbeitslosigkeit nicht in der Lage gewesen sei, sie am Arbeitsmarkt zu vermitteln und es nur ihrer Eigeninitiative zu verdanken sei, dass sie wieder Arbeit gefunden habe. Unerklärlich sei die Begründung deshalb, da die belangte Behörde vermeine, dass für den demenzkranken 92jährigen Vater der BF eine Betreuung organisiert werden sollte, wo sich doch gleichzeitig dessen Gattin mit einer schweren, absolut lebensbedrohlichen Lungenentzündung im Krankenhaus befunden habe. Eine Fremdbetreuung wäre in der kurzen Zeit nicht organisierbar gewesen. Auch habe die belangte Behörde keine Ermittlungen zur Überprüfung des Sachverhalts angestellt. Abgesehen davon gehe die herrschende Judikatur davon aus, dass gerade während des Bezuges von Arbeitslosengeld der Tatbestand "zwingende familiäre Gründe" großzügig auszulegen sei.
  2. Am 18.10.2017 legte die belangte Behörde den gegen die Beschwerdevorentscheidung gerichteten Vorlageantrag und die gegen den Bescheid vom 22.06.2017 gerichtete Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
  3. Am 29.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich der die BF als Partei einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und hat ihren Hauptwohnsitz seit dem 31.01.2003 bis laufend im Bundesgebiet (XXXX). Sie ist mit XXXX, geb. XXXX, verheiratet und wohnt dieser gemeinsam mit ihr in der oben näher bezeichneten Unterkunft. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Das Ehepaar wohnt in einem Einfamilienhaus, das eine Wohnnutzfläche von insgesamt 124 m² aufweist und bei dem es sich um eine dauerhafte Unterkunft handelt.1.
  6. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und hat ihren Hauptwohnsitz seit dem 31.01.2003 bis laufend im Bundesgebiet (römisch 40 ). Sie ist mit römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet und wohnt dieser gemeinsam mit ihr in der oben näher bezeichneten Unterkunft. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Das Ehepaar wohnt in einem Einfamilienhaus, das eine Wohnnutzfläche von insgesamt 124 m² aufweist und bei dem es sich um eine dauerhafte Unterkunft handelt. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (19.02.2017 bis 08.04.2017) hatte sie in ihrem Herkunftsstaat Deutschland keinen Hauptwohnsitz mehr. 1.
  7. Ausgehend vom 06.04.2009 weist die BF folgende vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisse auf: 06.04.2009 bis 14.03.2012 XXXX Arbeiterin06.04.2009 bis 14.03.2012 römisch 40 Arbeiterin 15.03.2012 bis 24.05.2013 XXXX Angestellte15.03.2012 bis 24.05.2013 römisch 40 Angestellte 03.06.2013 bis 02.12.2016 XXXX Angestellte03.06.2013 bis 02.12.2016 römisch 40 Angestellte 12.06.2017 bis laufend XXXX Arbeiter12.06.2017 bis laufend römisch 40 Arbeiter 1.
  8. Unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars begehrte sie von der belangten Behörde am 29.11.2016 die Auszahlung von Arbeitslosengeld. Noch am selben Tag wurde sie vor der belangten Behörde zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft und des Mittelpunktes ihrer Lebensinteressen bei Beschäftigung in Österreich niederschriftlich einvernommen. 1.
  9. Seit dem 03.12.2016 bezog sie auf Grund eines bei der belangten Behörde am 29.11.2016 eingebrachten Antrages Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 29,34 täglich. 1.
  10. Die Eltern der BF, XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, leben in Deutschland allein in einem Einfamilienhaus mit der Anschrift XXXX, das sich in deren Eigentum befindet. Der einzige Bruder der BF ist zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt vor fünf Jahren an Krebs verstorben. Auf einem unmittelbar an die Wohnliegenschaft der Eltern angrenzenden Grundstück hatte noch der Bruder der BF ein Haus errichtet, in dem er (bis zu dessen Tod) gemeinsam mit dessen Familie, bestehend aus seiner Ehegattin und dem gemeinsamen, mittlerweile 25 Jahre alten Sohn, XXXX, wohnte. Die Ehegattin des verstorbenen Bruders und der gemeinsame Sohn (er ist zugleich das Patenkind der BF) leben noch in dem auf dem benachbarten Grundstück errichteten Haus.1.
  11. Die Eltern der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , leben in Deutschland allein in einem Einfamilienhaus mit der Anschrift römisch 40 , das sich in deren Eigentum befindet. Der einzige Bruder der BF ist zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt vor fünf Jahren an Krebs verstorben. Auf einem unmittelbar an die Wohnliegenschaft der Eltern angrenzenden Grundstück hatte noch der Bruder der BF ein Haus errichtet, in dem er (bis zu dessen Tod) gemeinsam mit dessen Familie, bestehend aus seiner Ehegattin und dem gemeinsamen, mittlerweile 25 Jahre alten Sohn, römisch 40 , wohnte. Die Ehegattin des verstorbenen Bruders und der gemeinsame Sohn (er ist zugleich das Patenkind der BF) leben noch in dem auf dem benachbarten Grundstück errichteten Haus. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt Anfang Februar 2017 erkrankte die Mutter der BF an einer schweren Grippe, die mit einem schweren Husten verbunden war. Dadurch fiel der rechte Lungenflügel zusammen und führte dies zu einer Lungenentzündung. Dadurch litt sie an Atemnot und wurde sie in der Folge in die XXXX in XXXX (Deutschland) eingeliefert, wo sie von 09.02.2017 bis 15.02.2017 stationär untergebracht war.Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt Anfang Februar 2017 erkrankte die Mutter der BF an einer schweren Grippe, die mit einem schweren Husten verbunden war. Dadurch fiel der rechte Lungenflügel zusammen und führte dies zu einer Lungenentzündung. Dadurch litt sie an Atemnot und wurde sie in der Folge in die römisch 40 in römisch 40 (Deutschland) eingeliefert, wo sie von 09.02.2017 bis 15.02.2017 stationär untergebracht war. Auf Grund der schweren Erkrankung ihrer Mutter und des dadurch notwendig gewordenen Krankenhausaufenthaltes fuhr die BF am 07.02.2017 nach Deutschland, um sich (zunächst) um ihren an Demenz erkrankten Vater zu kümmern. Am 15.02.2017 wurde die Mutter wieder in häusliche Pflege entlassen und ab diesem Zeitpunkt kümmerte sich die BF um beide Eltern. So putzte sie ihrem Vater die Zähne, wusch ihn, zog ihn um, kochte für Eltern, putzte das Haus und wusch die Wäsche. Dabei wurde sie von keiner dritten Person unterstützt. Obwohl sie es selbst für sinnvoll angesehen hatte, nahm sie mit keiner in Deutschland ansässigen Hilfsorganisation Kontakt auf, um Dritthilfe zu erhalten, die sie bei der Pflege ihrer Eltern (zumindest temporär) unterstützt bzw. abgelöst hätte, weil sich ihre Mutter einerseits gegen eine Fremdbetreuung ausgesprochen hatte und sich die BF andererseits ihren Eltern verpflichtet fühlte. Die BF hat sich nicht einmal um "Essen auf Rädern" bemüht. Erst als sie das Gefühl hatte, dass sie wieder nach Hause fahren könne, fuhr die BF am 09.04.2017 von ihren in Deutschland lebenden Eltern wieder zu ihrem Hauptwohnsitz ins Bundesgebiet zurück. Die Dauer ihres Aufenthaltes bei ihren Eltern machte die BF von der Genesung ihrer Mutter abhängig und vertraute sie dabei auf ihre eigene Einschätzung der voraussichtlichen Dauer des Genesungsprozesses. Zu einer fachlich fundierten Beantwortung dieser Frage hat sie unmittelbar nach der Entlassung ihrer Mutter aus dem Krankenhaus (15.02.2017) jedoch keine ärztliche Expertise eingeholt. Auch hat sie nach der Entlassung ihrer Mutter aus dem Krankenhaus keine Auskunft der behandelnden Ärzte über die voraussichtliche Dauer der Heilung erhalten. Ihr wurde auch nicht gesagt, dass ihre Mutter pflegebedürftig sei oder pflegebedürftig bleiben werde. Kurz vor ihrer Rückkehr aus Deutschland holte sie am 31.03.2017 eine ärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis XXXXein, in der es wörtlich heißt: "Wegen schwerer Erkrankung der Mutter und Hilfsbedürftigkeit des Vaters mussten die allein lebenden Eltern durch ihre Tochter vom 8.2.2017 - voraussichtlich 8.4.2017 betreut werden." Bis zu ihrer schweren Erkrankung hatte die Mutter der BF, obwohl sie bedingt durch die Folgen nach einem Oberschenkelhalstrümmerbruch infolge eines Sturzes mit dem Fahrrad am 22.06.2013 in ihrer Mobilität beeinträchtigt war und sich nur noch mit dem Rollator (auch im Inneren des Hauses) fortbewegen konnte, für den an Demenz erkrankten Vater der BF gesorgt, ihn bekocht und bei den alltäglichen Dingen geholfen. Auch gegenwärtig putzt und kocht die Mutter der BF noch selbst. Sie heizt auch den im Wohnzimmer befindlichen Holzofen täglich ein. Obwohl sie auf den Rollator angewiesen war, hat sie die Einkäufe noch selbst erledigt. Dabei wurde sie von der gleichaltrigen Freundin der BF, XXXX, unterstützt, die den Eltern der BF hin und wieder etwas brachte oder die Mutter zum Einkaufen, zum Arzt oder zum Frisör mitnahm.Bis zu ihrer schweren Erkrankung hatte die Mutter der BF, obwohl sie bedingt durch die Folgen nach einem Oberschenkelhalstrümmerbruch infolge eines Sturzes mit dem Fahrrad am 22.06.2013 in ihrer Mobilität beeinträchtigt war und sich nur noch mit dem Rollator (auch im Inneren des Hauses) fortbewegen konnte, für den an Demenz erkrankten Vater der BF gesorgt, ihn bekocht und bei den alltäglichen Dingen geholfen. Auch gegenwärtig putzt und kocht die Mutter der BF noch selbst. Sie heizt auch den im Wohnzimmer befindlichen Holzofen täglich ein. Obwohl sie auf den Rollator angewiesen war, hat sie die Einkäufe noch selbst erledigt. Dabei wurde sie von der gleichaltrigen Freundin der BF, römisch 40 , unterstützt, die den Eltern der BF hin und wieder etwas brachte oder die Mutter zum Einkaufen, zum Arzt oder zum Frisör mitnahm. 1.
  12. Nachdem die BF am 07.02.2017 nach Deutschland zu ihren Eltern fuhr, kam es am 12.02.2017 zur Einstellung ihres laufenden Arbeitslosengeldbezuges. Am 10.04.2017 meldete sich die BF (unmittelbar nach ihrer Rückkehr aus Deutschland) wieder beim AMS. Am 24.05.2017 stellte sie ein schriftliches Nachsichtsansuchen, das sie mit dem Ersuchen verband, ihr das Arbeitslosengeld für die Zeit ihres Auslandsaufenthaltes in Deutschland auszuzahlen. Begründend führte sie aus, dass sie von 11.02.2017 bis 08.04.2017 in Deutschland gewesen sei, um ihre kranke Mutter und den hilfsbedürftigen Vater zu betreuen. Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass sie sich in dem zwischen dem 07.02.2017 und dem 10.04.2017 gelegenen Zeitraum an die belangte Behörde gewendet hätte. 1.
  13. In seiner Sitzung am 21.06.2017 gelangte der Unterausschuss für Leistungsangelegenheiten des Regionalbeirates XXXX zur Auffassung, dass berücksichtigungswürdige Umstände, die eine Nachsicht vom Ruhen bei Auslandsaufenthalt rechtfertigen würden, nicht vorlägen.1.
  14. In seiner Sitzung am 21.06.2017 gelangte der Unterausschuss für Leistungsangelegenheiten des Regionalbeirates römisch 40 zur Auffassung, dass berücksichtigungswürdige Umstände, die eine Nachsicht vom Ruhen bei Auslandsaufenthalt rechtfertigen würden, nicht vorlägen. Mit dem in der Folge erlassenen Bescheid vom 22.06.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag der BF auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen eines Auslandsaufenthaltes keine Folge gegeben werde. Dagegen erhob sie die am 14.07.2017, 12:26 Uhr, im Wege ihrer Rechtsvertretung zur Post gegebene Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2017, GZ: XXXX, gab die belangte Behörde der gegen den Erstbescheid gerichteten Beschwerde teilweise statt und änderte den in Beschwerde gezogenen Bescheid insofern ab, als ausgesprochen wurde, dass das Ruhen des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 12.02.2017 bis 18.02.2017 nachgesehen werde.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2017, GZ: römisch 40 , gab die belangte Behörde der gegen den Erstbescheid gerichteten Beschwerde teilweise statt und änderte den in Beschwerde gezogenen Bescheid insofern ab, als ausgesprochen wurde, dass das Ruhen des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 12.02.2017 bis 18.02.2017 nachgesehen werde. 1.
  15. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im November 2017 hat die Mutter der BF, der es zu dieser nach ihrer schweren Erkrankung gesundheitlich wieder deutlich besser ging, Fremdhilfe für den Vater der BF bei der Hilfsorganisation XXXX organisiert.1.
  16. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im November 2017 hat die Mutter der BF, der es zu dieser nach ihrer schweren Erkrankung gesundheitlich wieder deutlich besser ging, Fremdhilfe für den Vater der BF bei der Hilfsorganisation römisch 40 organisiert. Seither wird der Vater seit einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Dezember 2017 täglich morgens und abends von einer Mitarbeiterin der XXXX aufgesucht, die ihn wäscht und anzieht und am Abend fürs Bett herrichtet, indem sie ihm die Windelversorgung anlegt und fürs Schlafen umzieht.Seither wird der Vater seit einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Dezember 2017 täglich morgens und abends von einer Mitarbeiterin der römisch 40 aufgesucht, die ihn wäscht und anzieht und am Abend fürs Bett herrichtet, indem sie ihm die Windelversorgung anlegt und fürs Schlafen umzieht. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die (auf den Rollator angewiesene) Mutter wieder sämtliche Arbeiten im Haus und die täglichen Verrichtungen für den Vater erbracht. Ungeachtet der auf die oben näher beschriebenen Tätigkeiten eingeschränkten Fremdhilfe für den Vater kümmert sich die Mutter der BF nach wie vor um den Vater, indem sie ihm die Zähne putzt, die Wäsche wäscht, putzt, kocht und den Holzofen einheizt bzw. Holz nachlegt. 1.
  17. In der Zeit ihres Aufenthaltes in Deutschland hat sich die BF beim deutschen Arbeitsamt nicht arbeitssuchend gemeldet oder dort Stellen gesucht. Sie hat auch keine Initiativbewerbungen an potentielle deutsche Arbeitgeber verschickt. Auch nützte sie die Zeit ihres Aufenthaltes in Deutschland nicht dazu, sich bei potentiellen Arbeitgebern in Österreich zu bewerben.
  18. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen -, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt aus. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und das Schriftsatzvorbringen des Beschwerdeführers, sowie die vorgelegten Urkunden (die ein den Feststellungen angeführten ärztlichen Bescheinigungen der Gemeinschaftspraxis XXXX vom 31.03.2017 und der XXXX vom 23.05.2017, die vor der belangten Behörde aufgenommene Niederschrift vom 29.11.2016 und das handschriftliche Nachsichtsansuchen der BF vom 24.05.2017) und die Einvernahme der BF als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie die Einvernahme von drei Mitarbeiterinnen der belangten Behörde als Zeuginnen. Beweis wurde weiter erhoben durch den eingeholten Bezugsverlauf der belangten Behörde, und durch die eingeholte Auskunft aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und das Schriftsatzvorbringen des Beschwerdeführers, sowie die vorgelegten Urkunden (die ein den Feststellungen angeführten ärztlichen Bescheinigungen der Gemeinschaftspraxis römisch 40 vom 31.03.2017 und der römisch 40 vom 23.05.2017, die vor der belangten Behörde aufgenommene Niederschrift vom 29.11.2016 und das handschriftliche Nachsichtsansuchen der BF vom 24.05.2017) und die Einvernahme der BF als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie die Einvernahme von drei Mitarbeiterinnen der belangten Behörde als Zeuginnen. Beweis wurde weiter erhoben durch den eingeholten Bezugsverlauf der belangten Behörde, und durch die eingeholte Auskunft aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die BF ist den beigeschafften Urkunden nicht näher getreten, sodass die getroffenen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen waren. Die zu den Angaben im bundeseinheitlichen Antragsformular getroffenen Feststellungen gründen auf den Bezug habenden Urkunden. Die zum Gesundheitszustand ihrer Eltern getroffenen Konstatierungen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF. Die Feststellungen dazu, dass sich die BF vom 07.02.2017 bis 09.04.2017 in Deutschland bei ihren Eltern aufhielt, um sich um sie zu kümmern, gründen auf den diesbezüglich glaubhaften - sich mit den Gesprächsnotizen der belangten Behörde, denen die BF nicht entgegentrat, in Einklang zu bringenden - Angaben der BF anlässlich ihrer Vernehmung als Partei (in der Folge kurz: PV) vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht. Die Konstatierungen zu ihrem Arbeitslosengeldbezug und zu den jeweiligen Arbeitsverhältnissen wurden auf der Grundlage der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger beigeschafften Auskünfte und des Bezugsverlaufs der belangten Behörde getroffen. Die zum Auslandsaufenthalt der BF, zur Dauer desselben und zu den Gründen hiefür getroffenen Feststellungen gründen primär auf den eigenen Angaben der BF. Auf derselben Quelle beruhen weiter die Feststellungen dazu, dass sie sich der Arbeitsvermittlung in Deutschland nicht zur Verfügung stellte und sie die Dauer ihrer Anwesenheit bei ihren Eltern von der eigenen Einschätzung über den mutmaßlichen Genesungsverlauf ihrer Mutter abhängig machte. Auf dieser Quelle beruhen auch die Konstatierungen, dass sie bezüglich des voraussichtlichen Genesungsverlaufs zeitnah nach der Entlassung ihrer Mutter aus dem Krankenhaus eine ärztliche Expertise nicht eingeholt hat bzw. die behandelnden Ärzte im Krankenhaus keine Angaben zum voraussichtlichen Genesungsverlauf gemacht hatten. Auf dieser Quelle beruhen weiter die dazu getroffenen Feststellungen, dass die BF keine Fremdhilfe organisiert hatte, die sie bei der Pflege ihrer Eltern nach der Entlassung ihrer Mutter aus dem Krankenhaus am 15.02.2017 unterstützen bzw. ablösen hätten können. In Anbetracht der von der BF und den als Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben, waren die getroffenen Feststellungen auf der Grundlage der freien Beweiswürdigung zu treffen.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird sie zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR XXIV. GP, 5).

§ 15Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird sie zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 5).

Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren. Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet die Bestimmung des § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet die Bestimmung des Paragraph 28, VwGVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.4. Zu Spruchteil A): 3.4.1. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten wie folgt:

§ 16Abs. 1 lit. g) Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund von internationalen Verträgen anzuwenden sind.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g,) Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund von internationalen Verträgen anzuwenden sind.

§ 16Abs. 3 Al

VG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes nach Abs. 1 lit. g auf Antrag des Arbeitslosen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monaten während eines Leistungsanspruchs (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich bei einem Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes nach Absatz eins, Litera g, auf Antrag des Arbeitslosen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monaten während eines Leistungsanspruchs (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich bei einem Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

Art. 64der VO (EG) Nr.

883/2004 behalten vollarbeitslose Personen, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaates - konkret in Österreich - erfüllen und sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedsstaat begeben, den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit, wenn sie während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit beim AMS als Arbeitssuchende gemeldet waren und zur Verfügung standen (lit. a) und sich binnen sieben Tagen bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates, in den sie sich begeben, als Arbeitssuchende melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates erfüllen (lit. b). Der Leistungsanspruch wird während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Leistungsgewährung überschreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates ein Leistungsanspruch besteht; der Zeitraum von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden (lit. c).

Artikel 64, der VO (EG) Nr.

883 aus 2004, behalten vollarbeitslose Personen, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaates - konkret in Österreich - erfüllen und sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedsstaat begeben, den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit, wenn sie während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit beim AMS als Arbeitssuchende gemeldet waren und zur Verfügung standen (Litera a,) und sich binnen sieben Tagen bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates, in den sie sich begeben, als Arbeitssuchende melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates erfüllen (Litera b,). Der Leistungsanspruch wird während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Leistungsgewährung überschreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates ein Leistungsanspruch besteht; der Zeitraum von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden (Litera c,). Die Leistungsgewährung nach Art. 64 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 bei einer Wohnsitz- und Aufenthaltsverlegung ins Ausland ist grundsätzlich an das Motiv der Arbeitssuche geknüpft. Vor diesem Hintergrund hat das deutsche Bundessozialgericht (Zl. 11 Rar 9/95) den Anspruch verneint, wenn ausschließlich familiäre Gründe den Beweggrund für die Wohnsitz- und Aufenthaltsverlegung bildeten. Indes zeigen die Freizügigkeitsvorschriften des AEUV und das auf ihrer Grundlage ergangene Sekundärrecht (RL 2004/38/EG), dass die Berücksichtigung familiärer Interessen ein bedeutsames Anliegen ist (Fuchs in Fuchs, Europäisches Sozialrecht [Ingolstadt 2012], Rz. 4 zu Art. 64 EG (VO) Nr. 883/2004).Die Leistungsgewährung nach Artikel 64, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, bei einer Wohnsitz- und Aufenthaltsverlegung ins Ausland ist grundsätzlich an das Motiv der Arbeitssuche geknüpft. Vor diesem Hintergrund hat das deutsche Bundessozialgericht (Zl. 11 Rar 9/95) den Anspruch verneint, wenn ausschließlich familiäre Gründe den Beweggrund für die Wohnsitz- und Aufenthaltsverlegung bildeten. Indes zeigen die Freizügigkeitsvorschriften des AEUV und das auf ihrer Grundlage ergangene Sekundärrecht (RL 2004/38/EG), dass die Berücksichtigung familiärer Interessen ein bedeutsames Anliegen ist (Fuchs in Fuchs, Europäisches Sozialrecht [Ingolstadt 2012], Rz. 4 zu Artikel 64, EG (VO) Nr. 883 aus 2004,). 3.4.2 Beschwerdegegenständlich macht die BF geltend, dass sie am 08.02.2017 dringend zu ihren Eltern, die 85 Jahre alte XXXX und den 92 Jahre alten XXXX, musste, da ihre Mutter mit Lungenentzündung ins Krankenhaus eingeliefert worden sei und sich der an Demenz erkrankte Vater nicht alleine habe versorgen können. So habe sie ihren Vater über den gesamten Zeitraum bis 09.04.2017 betreuen müssen. Außer ihr gebe es keine weiteren nahen Angehörigen, da ihr Bruder vor fünf Jahren an Krebs verstorben sei. Da sie die einzige Tochter sei, sei sie als nächste Angehörige verpflichtet gewesen, die Betreuung des Vaters und der Mutter zu übernehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei die Pflegebedürftigkeit von Eltern als "zwingender familiärer Grund" zu beurteilen und liege eine grobe Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde vor.3.4.2 Beschwerdegegenständlich macht die BF geltend, dass sie am 08.02.2017 dringend zu ihren Eltern, die 85 Jahre alte römisch 40 und den 92 Jahre alten römisch 40 , musste, da ihre Mutter mit Lungenentzündung ins Krankenhaus eingeliefert worden sei und sich der an Demenz erkrankte Vater nicht alleine habe versorgen können. So habe sie ihren Vater über den gesamten Zeitraum bis 09.04.2017 betreuen müssen. Außer ihr gebe es keine weiteren nahen Angehörigen, da ihr Bruder vor fünf Jahren an Krebs verstorben sei. Da sie die einzige Tochter sei, sei sie als nächste Angehörige verpflichtet gewesen, die Betreuung des Vaters und der Mutter zu übernehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei die Pflegebedürftigkeit von Eltern als "zwingender familiärer Grund" zu beurteilen und liege eine grobe Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde vor. 3.4.3 Das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein (vgl. VwGH vom 09.02.1993, Zl. 92/08/0116 und vom 15.03.2005, Zl. 2004/08/0255 mwN). Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 AlVG bedeutet dies, dass Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, es wurde mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewährt (VwGH vom 18.07.2014, Zl. 2012/08/0289).3.4.3 Das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein vergleiche VwGH vom 09.02.1993, Zl. 92/08/0116 und vom 15.03.2005, Zl. 2004/08/0255 mwN). Im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Litera g und Paragraph 16, Absatz 3, AlVG bedeutet dies, dass Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, es wurde mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG gewährt (VwGH vom 18.07.2014, Zl. 2012/08/0289). In ihrer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2017 gerichteten Beschwerde brachte die BF im Kern vor, dass sie "zwingende familiäre Gründe" zum Aufenthalt in Deutschland gezwungen hätten. Sie habe, da ihre Mutter mit Lungenentzündung ins Krankenhaus eingeliefert wurde und sie darüber hinaus die einzige nahe Angehörige ihrer Eltern sei, den demenzkranken Vater und die Mutter betreuen müssen. Damit hat sie erkennbar als berücksichtigungswürdigen Umstand das Vorliegen zwingender familiärer Gründe geltend gemacht. Es ist jedoch zu berücksichtigten, dass der Wortlaut und die Beweggründe der Gesetzwerdung des § 16 Abs. 3 AlVG zeigen, dass familiäre Gründe nur in Ausnahmefällen als berücksichtigungswürdiger Umstand für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruchs angesehen werden können (VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182). Die in den Materialien zu § 16 Abs. 3 AlVG (RV 282 BlgNR XVII. GP, S. 9) vorgenommene demonstrative Aufzählung schließt die Nachsicht bei einer Teilnahme an anderen, nach dem Herkommen und der Sitte bedeutenden Familienereignissen nicht aus (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2004/08/0023; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 9. Lfg., Rz. 405 zu § 16). Allerdings können familiäre Gründe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur bei entsprechendem Gewicht einen berücksichtigungswürdigen Umstand für die Erteilung der Nachsicht darstellen (VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182). Ein familiärer Grund wird dann als zwingend - im Sinne gesellschaftlicher Konventionen - aufgefasst, wenn er auch nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint (Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 35 zu § 16 AlVG).Damit hat sie erkennbar als berücksichtigungswürdigen Umstand das Vorliegen zwingender familiärer Gründe geltend gemacht. Es ist jedoch zu berücksichtigten, dass der Wortlaut und die Beweggründe der Gesetzwerdung des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG zeigen, dass familiäre Gründe nur in Ausnahmefällen als berücksichtigungswürdiger Umstand für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruchs angesehen werden können (VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182). Die in den Materialien zu Paragraph 16, Absatz 3, AlVG Regierungsvorlage 282 BlgNR römisch siebzehn. GP, S. 9) vorgenommene demonstrative Aufzählung schließt die Nachsicht bei einer Teilnahme an anderen, nach dem Herkommen und der Sitte bedeutenden Familienereignissen nicht aus (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2004/08/0023; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 9. Lfg., Rz. 405 zu Paragraph 16,). Allerdings können familiäre Gründe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur bei entsprechendem Gewicht einen berücksichtigungswürdigen Umstand für die Erteilung der Nachsicht darstellen (VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182). Ein familiärer Grund wird dann als zwingend - im Sinne gesellschaftlicher Konventionen - aufgefasst, wenn er auch nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint (Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 35 zu Paragraph 16, AlVG). Bei Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, damit vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt dispensiert werden können, ist zu berücksichtigen, dass es bei einem Auslandsaufenthalt - mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen - der Sache nach an der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 AlVG fehlt. Bei der Beurteilung eines auf familiäre Umstände gestützten Nachsichtsgrundes ist daher zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Deshalb können jedenfalls solche familiären Umstände nicht zur Nachsicht

§ 16Abs. 3 Al

VG führen, die - träten sie im Inland ein - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 AlVG führen müssten (vgl. VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0152 mwN).Bei Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, damit vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt dispensiert werden können, ist zu berücksichtigen, dass es bei einem Auslandsaufenthalt - mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen - der Sache nach an der Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, AlVG fehlt. Bei der Beurteilung eines auf familiäre Umstände gestützten Nachsichtsgrundes ist daher zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Deshalb können jedenfalls solche familiären Umstände nicht zur Nachsicht

Paragraph 16, Absatz 3, AlVG führen, die - träten sie im Inland ein - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, AlVG führen müssten vergleiche VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0152 mwN). Zeitlich entsprechend umfangreiche und nicht kurzfristig beendbare Pflege- und Betreuungsleistungen scheiden als Nachsichtsgrund somit aus. Als zwingende familiäre Gründe können daher nur solche anerkannt werden, die von einer diesen Gründen und einer notwendigen Reisezeit angemessenen, idR. aber relativ kurzen Dauer sind. Daher kann die Pflege und die Betreuung eines nahen Angehörigen im Ausland nur solange einen zwingenden familiären Grund darstellen, als diese angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen bzw. möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht und nur für eine relativ kurze Zeitdauer erforderlich ist (VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0152, VwSlg. 17.602 A; Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 39 zu § 16 AlVG).Zeitlich entsprechend umfangreiche und nicht kurzfristig beendbare Pflege- und Betreuungsleistungen scheiden als Nachsichtsgrund somit aus. Als zwingende familiäre Gründe können daher nur solche anerkannt werden, die von einer diesen Gründen und einer notwendigen Reisezeit angemessenen, idR. aber relativ kurzen Dauer sind. Daher kann die Pflege und die Betreuung eines nahen Angehörigen im Ausland nur solange einen zwingenden familiären Grund darstellen, als diese angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen bzw. möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht und nur für eine relativ kurze Zeitdauer erforderlich ist (VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0152, VwSlg. 17.602 A; Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 39 zu Paragraph 16, AlVG). Seit der AlVG-Novelle BGBl. Nr. 615/1987 ist klargestellt, dass die Nachsichtserteilung nicht im freien Ermessen des AMS gelegen ist, sondern bei Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes zwingend vorzunehmen (VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0152 und VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182). Da die Ruhensbestimmung bei einem Auslandsaufenthalt in unmittelbarem Zusammenhang mit der objektiven Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG steht, ist bei der Dauer der Nachsichtsgewährung insbesondere auf die Dauer der bisherigen Arbeitslosigkeit, die aktuelle Arbeitsmarktsituation und die Vermittlungschancen während des Auslandsaufenthaltes Bedacht zu nehmen (Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 40 zu § 16 AlVG mwH).Seit der AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1987, ist klargestellt, dass die Nachsichtserteilung nicht im freien Ermessen des AMS gelegen ist, sondern bei Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes zwingend vorzunehmen (VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0152 und VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182). Da die Ruhensbestimmung bei einem Auslandsaufenthalt in unmittelbarem Zusammenhang mit der objektiven Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG steht, ist bei der Dauer der Nachsichtsgewährung insbesondere auf die Dauer der bisherigen Arbeitslosigkeit, die aktuelle Arbeitsmarktsituation und die Vermittlungschancen während des Auslandsaufenthaltes Bedacht zu nehmen (Auer-Mayer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 40 zu Paragraph 16, AlVG mwH). Der Antrag auf Nachsicht kann vor oder nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden. Dabei hat die arbeitslose Person das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes darzutun. Dabei hat sie bei Nichtvorliegen zwingender familiärer Gründe zu beweisen, dass sie sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit begeben und dadurch einen Nachsichtsgrund verwirklicht hat (VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2010/08/0111 und vom 04.04.2002, Zl. 99/08/0001). 3.4.

  1. Die BF befand sich von 10.02.2017 bis 09.04.2017 in ihrem Elternhaus in Deutschland. Sie kümmerte sich, nachdem ihre Mutter am 09.02.2017 wegen einer Lungenentzündung in die XXXX in XXXX eingeliefert worden war, wo sie bis zum 15.02.2017 stationär untergebracht war und dann wieder in die häusliche Pflege entlassen wurde, zunächst um ihren an Demenz erkrankten Vater. Nachdem ihre Mutter am 15.02.2017 wieder in die häusliche Pflege entlassen wurde, kümmerte sie sich um beide Eltern, in dem sie für diese kochte, putzte, die Wäsche wusch, dem Vater die Zähne putzte, ihn wusch und umzog. Die Mutter päppelte sie allein und ohne Unterstützung durch Dritte wieder auf. Der BF lagen zeitnah nach der Entlassung ihrer Mutter aus dem Krankenhaus keine ärztlichen Expertisen über deren Pflegebedürftigkeit und die voraussichtliche Dauer des Genesungsprozesses und des damit in Zusammenhang stehenden Pflegebedarfs vor. Sie hat sich auch nicht darum gekümmert. Die mit dem Nachsichtsansuchen der belangten Behörde vorgelegten ärztliche Bescheinigung des Hausarztes der Mutter (datiert zum 31.03.2017) organisierte sie jedoch erst zeitnah vor ihrer Abreise ins Bundesgebiet (09.04.2017).3.4.
  2. Die BF befand sich von 10.02.2017 bis 09.04.2017 in ihrem Elternhaus in Deutschland. Sie kümmerte sich, nachdem ihre Mutter am 09.02.2017 wegen einer Lungenentzündung in die römisch 40 in römisch 40 eingeliefert worden war, wo sie bis zum 15.02.2017 stationär untergebracht war und dann wieder in die häusliche Pflege entlassen wurde, zunächst um ihren an Demenz erkrankten Vater. Nachdem ihre Mutter am 15.02.2017 wieder in die häusliche Pflege entlassen wurde, kümmerte sie sich um beide Eltern, in dem sie für diese kochte, putzte, die Wäsche wusch, dem Vater die Zähne putzte, ihn wusch und umzog. Die Mutter päppelte sie allein und ohne Unterstützung durch Dritte wieder auf. Der BF lagen zeitnah nach der Entlassung ihrer Mutter aus dem Krankenhaus keine ärztlichen Expertisen über deren Pflegebedürftigkeit und die voraussichtliche Dauer des Genesungsprozesses und des damit in Zusammenhang stehenden Pflegebedarfs vor. Sie hat sich auch nicht darum gekümmert. Die mit dem Nachsichtsansuchen der belangten Behörde vorgelegten ärztliche Bescheinigung des Hausarztes der Mutter (datiert zum 31.03.2017) organisierte sie jedoch erst zeitnah vor ihrer Abreise ins Bundesgebiet (09.04.2017). Die BF hat sich definitiv nicht zur Arbeitssuche nach Deutschland begeben und sich auch nicht bei der Arbeitsvermittlung dieses Mitgliedstaates arbeitssuchend gemeldet. Sie hat sich während der Zeit ihres Auslandsaufenthaltes auch nicht eigeninitiativ bei potentiellen Arbeitgebern in Deutschland und in Österreich beworben, sondern sich ausschließlich um ihre Eltern gekümmert. In Österreich bezog sie von 20.01.2009 bis 08.03.2009 und von 25.03.2009 bis 05.04.2009, sowie von 03.12.2016 bis 18.02.2017 und von 09.04.2017 bis 11.06.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld). Von 18.02.2017 bis 09.04.2017 war ihr Arbeitslosengeldbezug wegen ihres Auslandsaufenthaltes unterbrochen. In Österreich war die BF von 01.12.2016 bis 11.02.2017 und von 11.05.2017 bis 11.06.2017 (nicht jedoch in dem zwischen dem 11.02.2017 und dem 11.05.2017 gelegenen Zeitraum) arbeitssuchend gemeldet. In Anbetracht der im Zeitraum 10.02.2017 bis 09.04.2017 an ihren Eltern erbrachten umfangreichen Pflege- und Betreuungsleistungen kann beschwerdegegenständlich nicht davon gesprochen werden, dass sie der Arbeitsvermittlung im Bundesgebiet im Interesse an der raschen Beendigung der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden wäre. Sie hat auch keine erkennbaren Schritte unternommen, die Arbeitslosigkeit während der Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen zu beenden, in dem sie mit der belangten Behörde oder der Arbeitsvermittlungsbehörde in Deutschland Kontakt aufgenommen, oder in der Zeit ihrer Abwesenheit Eigeninitiativen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit gesetzt hätte. Damit ließ sie die Gelegenheit, ihre Arbeitslosigkeit rasch zu beenden, wozu sie schon in Anbetracht der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit verpflichtet gewesen wäre, ungenützt verstreichen. Abgesehen davon stellt die Pflege und die Betreuung eines nahen Angehörigen im Ausland im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur solange einen zwingenden familiären Grund dar, als dies angesichts der Art der Erkrankung oder ihrer voraussichtlichen bzw. möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht und nur für eine relativ kurze Zeitdauer erforderlich ist (VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0152). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Wenn auch die Pflege ihrer Eltern dem Gebot der Sittlichkeit entsprechen mag, so kann anlassbezogen dennoch nicht davon gesprochen werden, dass die pflegebedingte Abwesenheit der BF von 09.02.2017 bis 10.04.2017 auf eine relativ kurze Zeitdauer angelegt gewesen wäre. Im Lichte dieses Judikats wäre sie im Interesse der Kurzhaltung ihres Auslandsaufenthaltes verpflichtet gewesen, sich zeitnah nach der Entlassung der Mutter um eine professionelle Hilfe in Deutschland zu kümmern, die sie bei der Pflege der Eltern unterstützt bzw. abgelöst hätte. Dass sie sich zu keinem Zeitpunkt um einen solchen (qualifizierten) Ersatz in der Pflege der Eltern gekümmert hat, gereicht ihr zum Vorwurf. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wäre es ihr möglich gewesen, innerhalb von ein bis maximal zwei Wochen ab der Entlassung der Mutter aus dem Krankenhaus eine Pflege zu organisieren, weshalb die für den im Spruch näher bezeichneten Zeitraum ausgesprochene Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes angemessen erscheint. Die von der belangten Behörde mit drei Tagen nach der Entlassung der Mutter aus dem Krankenhaus bemessene Zeitdauer erscheint dagegen als zu kurz gegriffen. Die (von der BF begehrte) Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes über die gesamte Zeitdauer ihrer Abwesenheit im Ausland wäre aus der Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes schon im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht vertretbar. 3.4.
  3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2173840.1.00

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