Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 64§ 428§ 2§ 146§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 7§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlG308 2162209-1 SpruchG308 2162209-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika
§ 28Abs. 2 Vw
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 1.088,00 stattgegeben wird.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 1.088,00 stattgegeben wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.07.2016, GZ XXXX wurde XXXX, XXXX, Verfahrenshilfe
§ 64Abs.
1 Z 1 lit. c und f und Z 3 ZPO samt Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt. Das Mehrbegehren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
§ 64Abs.
1 Z 1 lit. a ZPO wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beklagte XXXX aus einem Darlehen vom Kläger in Anspruch genommen werde. Sie habe nur einen Teilbetrag bezahlt, obwohl eine entsprechende schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung bestehe. Dagegen bestreite die Beklagte das Klagebegehren und habe im Wesentlichen angeführt, dass der Kläger Urlaubs- und Weihnachtsgeld einbehalten habe, um die Rückzahlung zu tilgen, was nicht berücksichtigt worden sei. Sie sei zur Unterschrift auf der Rückzahlungsvereinbarung gezwungen worden und gezwungen worden, den Kläger öfter bei sich übernachten zu lassen. Da ihre Einkommensverhältnisse nicht ausreichend seien, beantrage sie Verfahrenshilfe. Unter Berücksichtigung ihrer Einkommensverhältnisse und der sonstigen finanziellen Verhältnisse sei der notwendige Unterhalt durch die Verfahrensführung gefährdet, da dem vorliegenden Verfahren jedenfalls ein Rechtsanwalt beizuziehen sei, weil der Streitwert Euro 5.000,00 übersteige. Im Verfahren werde weiters allenfalls die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich sein, sodass auch diese Kosten den notwendigen Unterhalt der Beklagten gefährden würden. Nachdem seitens der Beklagten vorerst keine Gerichtsgebühren anfallen würden, sei das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen gewesen.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.07.2016, GZ römisch 40 wurde römisch 40 , römisch 40 , Verfahrenshilfe
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und f und Ziffer 3, ZPO samt Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt. Das Mehrbegehren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beklagte römisch 40 aus einem Darlehen vom Kläger in Anspruch genommen werde. Sie habe nur einen Teilbetrag bezahlt, obwohl eine entsprechende schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung bestehe. Dagegen bestreite die Beklagte das Klagebegehren und habe im Wesentlichen angeführt, dass der Kläger Urlaubs- und Weihnachtsgeld einbehalten habe, um die Rückzahlung zu tilgen, was nicht berücksichtigt worden sei. Sie sei zur Unterschrift auf der Rückzahlungsvereinbarung gezwungen worden und gezwungen worden, den Kläger öfter bei sich übernachten zu lassen. Da ihre Einkommensverhältnisse nicht ausreichend seien, beantrage sie Verfahrenshilfe. Unter Berücksichtigung ihrer Einkommensverhältnisse und der sonstigen finanziellen Verhältnisse sei der notwendige Unterhalt durch die Verfahrensführung gefährdet, da dem vorliegenden Verfahren jedenfalls ein Rechtsanwalt beizuziehen sei, weil der Streitwert Euro 5.000,00 übersteige. Im Verfahren werde weiters allenfalls die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich sein, sodass auch diese Kosten den notwendigen Unterhalt der Beklagten gefährden würden. Nachdem seitens der Beklagten vorerst keine Gerichtsgebühren anfallen würden, sei das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen gewesen.
- Mit Schreiben vom 06.02.2017 brachte der in weiterer Folge als Verfahrenshelfer bestellte Vertreter der Beklagten, Rechtsanwalt XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), eine Berufung gegen die sie betreffende Klagestattgabe ein.römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), eine Berufung gegen die sie betreffende Klagestattgabe ein.
- Mit Schreiben vom 01.03.2017 stellte der Beschwerdeführer als Vertreter der Beklagten den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Befreiung von der Pauschalgebühr sowie Beigebung eines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren und brachte dazu mehrere Urkunden in Vorlage. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte der Beschwerdeführer als Vertreter der Beklagten begründend aus, dass sowohl ihm als Beklagtenvertreter als auch der Beklagten persönlich die Einschränkung durch die ursprüngliche Nichtbewilligung der Befreiung von jeglichen Gebühren (also auch Pauschalgebühren) im Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.07.2016, GZ XXXX, über den Verfahrenshilfeantrag der Beklagten nicht bewusst gewesen sei. Er habe auf Wunsch der Beklagten die Berufung erstattet und dabei in der Annahme der Befreiung von der Pauschalgebühr im Rahmen der Verfahrenshilfe auf dem Berufungsschriftsatz anstelle der Einziehungsermächtigung für die Pauschalgebühr den Begriff "Verfahrenshilfe" vermerkt sowie auch im Kostenverzeichnis der Berufung eine Pauschalgebühr nicht aufgenommen, sondern ebenfalls auf den Entfall wegen Verfahrenshilfe hingewiesen. Erst durch Einziehung der Pauschalgebühr in Höhe von Euro 1.088,00 am 17.02.2017 sei dem Beschwerdeführer als Beklagtenvertreter dieser, auf einen minderen Grad des Versehens beruhende, Irrtum bewusst geworden. Die Beklagte sei von der Einkommens- und Vermögenslage her nicht im Stande, die Pauschalgebühr für die Berufung ohne Gefährdung ihres notwendigen Unterhaltes aufzubringen. Es werde daher der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe durch Befreiung von der Pauschalgebühr für die Berufung sowie die Beigebung eines Rechtsanwaltes auch für das Berufungsverfahren gestellt und unter einem ein Vermögensbekenntnis vom 01.03.2017 vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 01.03.2017 stellte der Beschwerdeführer als Vertreter der Beklagten den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Befreiung von der Pauschalgebühr sowie Beigebung eines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren und brachte dazu mehrere Urkunden in Vorlage. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte der Beschwerdeführer als Vertreter der Beklagten begründend aus, dass sowohl ihm als Beklagtenvertreter als auch der Beklagten persönlich die Einschränkung durch die ursprüngliche Nichtbewilligung der Befreiung von jeglichen Gebühren (also auch Pauschalgebühren) im Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 25.07.2016, GZ römisch 40 , über den Verfahrenshilfeantrag der Beklagten nicht bewusst gewesen sei. Er habe auf Wunsch der Beklagten die Berufung erstattet und dabei in der Annahme der Befreiung von der Pauschalgebühr im Rahmen der Verfahrenshilfe auf dem Berufungsschriftsatz anstelle der Einziehungsermächtigung für die Pauschalgebühr den Begriff "Verfahrenshilfe" vermerkt sowie auch im Kostenverzeichnis der Berufung eine Pauschalgebühr nicht aufgenommen, sondern ebenfalls auf den Entfall wegen Verfahrenshilfe hingewiesen. Erst durch Einziehung der Pauschalgebühr in Höhe von Euro 1.088,00 am 17.02.2017 sei dem Beschwerdeführer als Beklagtenvertreter dieser, auf einen minderen Grad des Versehens beruhende, Irrtum bewusst geworden. Die Beklagte sei von der Einkommens- und Vermögenslage her nicht im Stande, die Pauschalgebühr für die Berufung ohne Gefährdung ihres notwendigen Unterhaltes aufzubringen. Es werde daher der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe durch Befreiung von der Pauschalgebühr für die Berufung sowie die Beigebung eines Rechtsanwaltes auch für das Berufungsverfahren gestellt und unter einem ein Vermögensbekenntnis vom 01.03.2017 vorgelegt.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.03.2017, GZ: XXXX, wurde der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
§ 64Abs.
1 Z 1 lit. a ZPO mit der Erhebung der Berufung am 06.02.2017 und die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Z 1 lit. a ZPO bewilligt. Eine Begründung entfiel
§ 428Abs.
1 ZPO (keine widerstreitenden Anträge).3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.03.2017, GZ: römisch 40 , wurde der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO mit der Erhebung der Berufung am 06.02.2017 und die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Ziffer eins, Litera a, ZPO bewilligt. Eine Begründung entfiel
Paragraph 428, Absatz eins, ZPO (keine widerstreitenden Anträge). Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
- Mit Schreiben vom 02.03.2017 stellte der BF den Antrag auf Rücküberweisung der am 17.02.2017 eingezogenen Pauschalgebühr in Höhe von Euro 1.088,
- Begründend wurde ausgeführt, dass zum Einzug explizit durch den Beschwerdeführer als Beklagtenvertreter keine Einzugsermächtigung erteilt und stattdessen im Schriftsatz der Berufung vom 06.02.2017, anstelle der dort vorgesehenen Einzugsermächtigung, auf die Verfahrenshilfe hingewiesen worden sei.
- Mit Schreiben vom 07.03.2017 ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer unter Übermittlung des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.03.2017 über die Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die damit einhergehende rückwirkende Bewilligung der Verfahrenshilfe um Rücküberweisung der Pauschalgebühr für die Berufung.
- Mit Schreiben vom 07.03.2017 ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer unter Übermittlung des Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.03.2017 über die Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die damit einhergehende rückwirkende Bewilligung der Verfahrenshilfe um Rücküberweisung der Pauschalgebühr für die Berufung.
- Mit Zahlungsanweisung der Rechnungsführung des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.03.2017 wurde die Rückzahlung der Pauschalgebühren in Höhe von Euro 1.088,00 an den Zahlungsempfänger (den nunmehrigen Beschwerdeführer) in Auftrag gegeben. Es wurde ausgeführt, dass der beklagten Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
§ 64Abs.
1 Z 1 lit. a ZPO bewilligt worden sei. Mit Beschluss vom 02.03.2017 sei der beklagten Partei sodann Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 lit. a ZPO bewilligt worden. Die Verfahrenshilfe genießende Partei sei somit vorläufig von der Bezahlung der Gebühren nach TP 2 befreit und würden die Gebühren derzeit nicht geschuldet werden.römisch 40 vom 14.03.2017 wurde die Rückzahlung der Pauschalgebühren in Höhe von Euro 1.088,00 an den Zahlungsempfänger (den nunmehrigen Beschwerdeführer) in Auftrag gegeben. Es wurde ausgeführt, dass der beklagten Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO bewilligt worden sei. Mit Beschluss vom 02.03.2017 sei der beklagten Partei sodann Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Litera a, ZPO bewilligt worden. Die Verfahrenshilfe genießende Partei sei somit vorläufig von der Bezahlung der Gebühren nach TP 2 befreit und würden die Gebühren derzeit nicht geschuldet werden. Diese Anweisung wurde dem Beschwerdeführer am 14.03.2017 zugestellt.
- Mit Aktenvermerk vom 15.03.2017 hielt die, die Zahlungsanweisung vom 14.03.2017 erstellende, Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX fest, dass die zuständige Revisorin in einem Telefonat darum ersucht habe den Akt neuerlich vorzulegen und die Rückzahlung der Pauschalgebühr noch nicht durchzuführen.
- Mit Aktenvermerk vom 15.03.2017 hielt die, die Zahlungsanweisung vom 14.03.2017 erstellende, Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes römisch 40 fest, dass die zuständige Revisorin in einem Telefonat darum ersucht habe den Akt neuerlich vorzulegen und die Rückzahlung der Pauschalgebühr noch nicht durchzuführen.
- Mit Schreiben der Revisorin des Oberlandesgerichtes XXXX vom 27.03.2017, GZ: XXXX, an die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX führte die Revisorin aus, dass der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG
§ 2Z 1 lit.
c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet werde. Die gegenständliche Pauschalgebühr für die Berufung sei mit Überreichung des Schriftsatzes am 06.02.2017 entstanden. Mit Beschluss vom 25.07.2016 sei der beklagten Partei die Verfahrenshilfe
§ 64Abs.
1 Z 1 lit. c und f und Z 3 ZPO samt Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt worden. Das Mehrbegehren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
§ 64Abs.
1 lit. a ZPO sei hingegen abgewiesen worden. Am 02.03.2017 habe die beklagte Partei den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht. Mit Beschluss vom 02.03.2017 sei der beklagten Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO bewilligt worden.8. Mit Schreiben der Revisorin des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 27.03.2017, GZ: römisch 40 , an die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes römisch 40 führte die Revisorin aus, dass der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet werde. Die gegenständliche Pauschalgebühr für die Berufung sei mit Überreichung des Schriftsatzes am 06.02.2017 entstanden. Mit Beschluss vom 25.07.2016 sei der beklagten Partei die Verfahrenshilfe
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und f und Ziffer 3, ZPO samt Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt worden. Das Mehrbegehren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Paragraph 64, Absatz eins, Litera a, ZPO sei hingegen abgewiesen worden. Am 02.03.2017 habe die beklagte Partei den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht. Mit Beschluss vom 02.03.2017 sei der beklagten Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO bewilligt worden. Ein Verfahrenshilfeantrag sei kein fristgebundener Antrag und daher keine Versäumung einer befristeten Prozesshandlung iSd § 146 Abs. 1 ZPO. Mangelnde Rechtskenntnisse oder Rechtsirrtum seien nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Der Einzug der Pauschalgebühr
TP 2 GGG sei somit zu Recht erfolgt.Ein Verfahrenshilfeantrag sei kein fristgebundener Antrag und daher keine Versäumung einer befristeten Prozesshandlung iSd Paragraph 146, Absatz eins, ZPO. Mangelnde Rechtskenntnisse oder Rechtsirrtum seien nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Der Einzug der Pauschalgebühr
TP 2 GGG sei somit zu Recht erfolgt.
- Mit Schreiben vom 05.04.2017 legte die Kostenbeamtin den Akt dem Präsidenten des Landesgerichts XXXX zur Entscheidung über den Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers als Beklagtenvertreter vom 02.03.2017 bzw. 07.03.2017 vor, weil der Rückzahlungsanspruch nach Ansicht der Revisorin (Schreiben vom 27.03.2017) unbegründet sei.
- Mit Schreiben vom 05.04.2017 legte die Kostenbeamtin den Akt dem Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 zur Entscheidung über den Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers als Beklagtenvertreter vom 02.03.2017 bzw. 07.03.2017 vor, weil der Rückzahlungsanspruch nach Ansicht der Revisorin (Schreiben vom 27.03.2017) unbegründet sei.
- Mit dem nunmehr gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 12.05.2017, GZ XXXX, wies der Präsident des Landesgerichts XXXX den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.03.2017 auf Rückzahlung der Pauschalgebühr ab. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs ausgeführt, dass die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen seien, soweit sich in der Folge ergebe, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegenstehe. Die Rückzahlung sei von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweise, sei er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GEG). Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr werde für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet (§ 2 Z 1 lit. c GGG). Werde eine Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so seien jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten (§ 4 Abs. 4 GGG).
- Mit dem nunmehr gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 12.05.2017, GZ römisch 40 , wies der Präsident des Landesgerichts römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.03.2017 auf Rückzahlung der Pauschalgebühr ab. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs ausgeführt, dass die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen seien, soweit sich in der Folge ergebe, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegenstehe. Die Rückzahlung sei von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweise, sei er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen (Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, GEG). Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr werde für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG). Werde eine Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a bis 89 d GOG) eingebracht, so seien jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten (Paragraph 4, Absatz 4, GGG).
§ 146Abs.
1 ZPO sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert worden sei und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge gehabt habe, so sei dieser Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimme, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Paragraph 146, Absatz eins, ZPO sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert worden sei und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge gehabt habe, so sei dieser Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimme, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Ein Verfahrenshilfeantrag sei kein fristgebundener Antrag, daher keine Versäumung einer befristeten Prozesshandlung im Sinne des § 146 Abs. 1 ZPO. Mangelnde Rechtskenntnisse oder Rechtsirrtum seien nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Der Einzug der Pauschalgebühr
TP 2 GGG in Höhe von Euro 1.088,00 sei somit zu Recht erfolgt. Das Gerichtsgebührengesetz knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entferne, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes hinwegsehe, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden.Ein Verfahrenshilfeantrag sei kein fristgebundener Antrag, daher keine Versäumung einer befristeten Prozesshandlung im Sinne des Paragraph 146, Absatz eins, ZPO. Mangelnde Rechtskenntnisse oder Rechtsirrtum seien nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Der Einzug der Pauschalgebühr
TP 2 GGG in Höhe von Euro 1.088,00 sei somit zu Recht erfolgt. Das Gerichtsgebührengesetz knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entferne, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes hinwegsehe, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.06.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser führte er begründend aus, dass die beklagte Partei im zugrundeliegenden Verfahren aufgrund des gegen diese am 21.04.2016 ergangenen bedingten Zahlungsbefehles am 11.07.2016 einen Antrag auf Verfahrenshilfe am bei Gericht gestellt habe. Die Verfahrenshilfe sei ihr mit Beschluss vom 25.07.2016 bewilligt worden. Das Mehrbegehren auf Verfahrenshilfe zur Befreiung von Gerichtsgebühren sei mit der Begründung abgewiesen worden, dass "vorerst" für die Beklagte keine Gerichtsgebühren anfallen würden. Mit Bescheid des Ausschusses der XXXX Rechtsanwaltskammer vom 30.08.2016, GZ XXXX, sei der Beschwerdeführer der Beklagten als Verfahrenshelfer beigegeben worden. Davon habe der Beschwerdeführer durch Zustellung dieses Bescheides an ihn am 31.08.2016 erfahren. Aus dem Inhalt des Bescheides gehe keine Einschränkung der Verfahrenshilfe etwa betreffend die Gebühren hervor. Gegen das in weiterer Folge in dieser Sache ergangene klagestattgebende Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.01.2017, GZ: XXXX habe der Beschwerdeführer als Verfahrenshelfer mit Schriftsatz vom 06.02.2017 Berufung erstattet. Auf dieser Berufung habe er ausdrücklich keine Einzugsermächtigung für die, für Berufungswerber regelmäßig anfallende, Pauschalgebühr "TP 2 GGG" erteilt. Stattdessen habe er an der dazu vorgesehenen Stelle durch den Begriff "Verfahrenshilfe" auf die seiner nach Ansicht nach herrschende Befreiung der Beklagten von der Leistung einer Pauschalgebühr hingewiesen. Mit dieser Annahme übereinstimmend habe er im Kostenverzeichnis am Ende der Berufung hinsichtlich der Pauschalgebühr darauf hingewiesen, dass diese wegen Verfahrenshilfe entfalle.Mit Bescheid des Ausschusses der römisch 40 Rechtsanwaltskammer vom 30.08.2016, GZ römisch 40 , sei der Beschwerdeführer der Beklagten als Verfahrenshelfer beigegeben worden. Davon habe der Beschwerdeführer durch Zustellung dieses Bescheides an ihn am 31.08.2016 erfahren. Aus dem Inhalt des Bescheides gehe keine Einschränkung der Verfahrenshilfe etwa betreffend die Gebühren hervor. Gegen das in weiterer Folge in dieser Sache ergangene klagestattgebende Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.01.2017, GZ: römisch 40 habe der Beschwerdeführer als Verfahrenshelfer mit Schriftsatz vom 06.02.2017 Berufung erstattet. Auf dieser Berufung habe er ausdrücklich keine Einzugsermächtigung für die, für Berufungswerber regelmäßig anfallende, Pauschalgebühr "TP 2 GGG" erteilt. Stattdessen habe er an der dazu vorgesehenen Stelle durch den Begriff "Verfahrenshilfe" auf die seiner nach Ansicht nach herrschende Befreiung der Beklagten von der Leistung einer Pauschalgebühr hingewiesen. Mit dieser Annahme übereinstimmend habe er im Kostenverzeichnis am Ende der Berufung hinsichtlich der Pauschalgebühr darauf hingewiesen, dass diese wegen Verfahrenshilfe entfalle. Trotzdem habe die Kostenstelle des Bezirksgerichtes XXXX, ohne dazu durch den Beschwerdeführer jemals ermächtigt worden zu sein, die Pauschalgebühr für die Berufung in Höhe von Euro 1.088,00 vom Konto des Beschwerdeführers eingezogen. Erst dadurch sei der Beklagten und dem Beschwerdeführer bewusst geworden, dass die Notwendigkeit bestanden habe, noch im Zuge der Erstattung der Berufung, wodurch Gebühren für die Beklagte anerlaufen würden, den Antrag der Verfahrenshilfe nochmals gesondert zur Befreiung von diesen Gebühren zu stellen. Zur Nachholung dieses Versäumnisses habe die Beklagte am 01.03.2017 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des (rechtzeitigen) Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Befreiung von der Pauschalgebühr sowie Beigebung eines Rechtsanwaltes auch für das Berufungsverfahren gestellt. Mit Beschluss vom 02.03.2017 habe das Bezirksgericht XXXX beiden Anträgen insofern stattgegeben, als die Erstattung des Verfahrenshilfeantrages als rechtzeitig "mit Erhebung der Berufung vom 06.02.2017" gelte und dem Verfahrenshilfeantrag mit der Wirkung stattgegeben worden sei, dass die Beklagte unter anderem von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit worden sei.Trotzdem habe die Kostenstelle des Bezirksgerichtes römisch 40 , ohne dazu durch den Beschwerdeführer jemals ermächtigt worden zu sein, die Pauschalgebühr für die Berufung in Höhe von Euro 1.088,00 vom Konto des Beschwerdeführers eingezogen. Erst dadurch sei der Beklagten und dem Beschwerdeführer bewusst geworden, dass die Notwendigkeit bestanden habe, noch im Zuge der Erstattung der Berufung, wodurch Gebühren für die Beklagte anerlaufen würden, den Antrag der Verfahrenshilfe nochmals gesondert zur Befreiung von diesen Gebühren zu stellen. Zur Nachholung dieses Versäumnisses habe die Beklagte am 01.03.2017 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des (rechtzeitigen) Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Befreiung von der Pauschalgebühr sowie Beigebung eines Rechtsanwaltes auch für das Berufungsverfahren gestellt. Mit Beschluss vom 02.03.2017 habe das Bezirksgericht römisch 40 beiden Anträgen insofern stattgegeben, als die Erstattung des Verfahrenshilfeantrages als rechtzeitig "mit Erhebung der Berufung vom 06.02.2017" gelte und dem Verfahrenshilfeantrag mit der Wirkung stattgegeben worden sei, dass die Beklagte unter anderem von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit worden sei. Dieser Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen. Demnach sei die Beklagte von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Erstattung der Berufung befreit. Mit Antrag vom 02.03.2017 habe der Beschwerdeführer die Rücküberweisung der Pauschalgebühr gefordert. Er habe geltend gemacht, dass er keine Einzugsermächtigung erteilt und stattdessen ohnehin auf die Verfahrenshilfe hingewiesen habe. Weiters habe er sowohl in seinen Anträgen vom 02.03.2017 als auch vom 07.03.2017 wiederholt darauf hingewiesen, dass sein Antrag auf Rücküberweisung unabhängig vom Fehlen einer Einzugsermächtigung nunmehr aufgrund der Befreiung der Beklagten von der Leistung der Pauschalgebühr berechtigt gewesen sei. Das Bezirksgericht XXXX habe mit Zahlungsanweisung vom 14.02.2017 [richtig 14.03.2017, Anm.] die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, die eingezogene Pauschalgebühr an den Beschwerdeführer zurückzuzahlen. Diese Zahlungsanweisung sei dem Beschwerdeführer am 14.03.2017 zugestellt worden und sei unbekämpft geblieben. Erst mit Note vom 05.04.2017 habe das Gericht den Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Zahlungsanweisung vom 14.03.2017 "irrtümlich versendet worden" sei. Nach einer, dem Beschwerdeführer nicht zugestellten, Äußerung der Revisorin zum Rückzahlungsantrag sei dieser dem Präsidenten des Landesgerichts zur Entscheidung vorzulegen. Diese angekündigte Entscheidung liege mit dem nun angefochtenen Bescheid, der den Rückzahlungsantrag abweise, vor.Das Bezirksgericht römisch 40 habe mit Zahlungsanweisung vom 14.02.2017 [richtig 14.03.2017, Anm.] die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, die eingezogene Pauschalgebühr an den Beschwerdeführer zurückzuzahlen. Diese Zahlungsanweisung sei dem Beschwerdeführer am 14.03.2017 zugestellt worden und sei unbekämpft geblieben. Erst mit Note vom 05.04.2017 habe das Gericht den Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Zahlungsanweisung vom 14.03.2017 "irrtümlich versendet worden" sei. Nach einer, dem Beschwerdeführer nicht zugestellten, Äußerung der Revisorin zum Rückzahlungsantrag sei dieser dem Präsidenten des Landesgerichts zur Entscheidung vorzulegen. Diese angekündigte Entscheidung liege mit dem nun angefochtenen Bescheid, der den Rückzahlungsantrag abweise, vor. Dieser angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig: Die belangte Behörde übergehe ohne sich damit auseinanderzusetzen die Begründung des Antrages, wonach eine Einzugsermächtigung nicht erteilt worden sei. Eine derartige Einhebung ohne Einzugsermächtigung sei rechtswidrig. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.03.2017, GZ: XXXX, sei der Beklagten mit Wirkung des Zeitpunktes der Erhebung des Rechtsmittels der Berufung vom 06.02.2017 die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 lit. a ZPO rechtskräftig bewilligt und die Beklagte somit von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren ausdrücklich befreit worden. Auf die Rechtswirkungen dieses Beschlusses sei die belangte Behörde in keiner Weise eingegangen. Sie setze sich vielmehr über die Rechtskraftwirkung dieser Gerichtsentscheidung hinweg und lasse eine nachvollziehbare Begründung ihrer Argumentation, die Einziehung der Gebühr sei zu Recht erfolgt, völlig vermissen. Aufgrund der mit Rechtskraft erfolgten Bewilligung der Verfahrenshilfe für das weitere Verfahren und des Fehlens einer Einzugsermächtigung des Beschwerdeführers, dies abgesehen vom Hinweis auf den Bestand von Verfahrenshilfe, sei davon auszugehen, dass eine Gerichtsgebühr für die Berufungsschrift nicht geschuldet gewesen sei und die rechtswidrig erfolgte Abbuchung eine Rückzahlung der Gebühr erfordere, zumal ihr keine rechtskräftige Entscheidung entgegenstehe (§ 6 c Abs. 1 Z 1 GEG).Mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.03.2017, GZ: römisch 40 , sei der Beklagten mit Wirkung des Zeitpunktes der Erhebung des Rechtsmittels der Berufung vom 06.02.2017 die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Litera a, ZPO rechtskräftig bewilligt und die Beklagte somit von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren ausdrücklich befreit worden. Auf die Rechtswirkungen dieses Beschlusses sei die belangte Behörde in keiner Weise eingegangen. Sie setze sich vielmehr über die Rechtskraftwirkung dieser Gerichtsentscheidung hinweg und lasse eine nachvollziehbare Begründung ihrer Argumentation, die Einziehung der Gebühr sei zu Recht erfolgt, völlig vermissen. Aufgrund der mit Rechtskraft erfolgten Bewilligung der Verfahrenshilfe für das weitere Verfahren und des Fehlens einer Einzugsermächtigung des Beschwerdeführers, dies abgesehen vom Hinweis auf den Bestand von Verfahrenshilfe, sei davon auszugehen, dass eine Gerichtsgebühr für die Berufungsschrift nicht geschuldet gewesen sei und die rechtswidrig erfolgte Abbuchung eine Rückzahlung der Gebühr erfordere, zumal ihr keine rechtskräftige Entscheidung entgegenstehe (Paragraph 6, c Absatz eins, Ziffer eins, GEG). Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid entweder dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Rückzahlung der Pauschalgebühr stattgegeben werde oder diesen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Der Präsident des Landesgerichtes XXXX als belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch und legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 12.06.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 22.06.2017 eingelangt ist.
- Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 als belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch und legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 12.06.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 22.06.2017 eingelangt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen. Der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.03.2017 zur Zahl XXXX über die Stattgabe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Gewährung von Verfahrenshilfe ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Berufung am 06.02.2017 ist in Rechtskraft erwachsen.Der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.03.2017 zur Zahl römisch 40 über die Stattgabe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Gewährung von Verfahrenshilfe ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Berufung am 06.02.2017 ist in Rechtskraft erwachsen.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und blieb unbestritten.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und blieb unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materiell-rechtlicher Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materiell-rechtlicher Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde: Nach § 2 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr zu dem in § 2 Z 1 bis 9 GGG für die jeweilige Gebühr festgelegten Zeitpunkt. Hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz entsteht der Gebührenanspruch des Bundes mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.Nach Paragraph 2, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr zu dem in Paragraph 2, Ziffer eins bis 9 GGG für die jeweilige Gebühr festgelegten Zeitpunkt. Hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz entsteht der Gebührenanspruch des Bundes mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig ist
§ 7Abs.
1 Z 1 GGG im zivilrechtlichen Verfahren der Antragsteller, also der Kläger oder der Rechtsmittelwerber.Zahlungspflichtig ist
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG im zivilrechtlichen Verfahren der Antragsteller, also der Kläger oder der Rechtsmittelwerber. Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird
§ 2Z 1 lit.
c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. § 4 Abs. 4 GGG bestimmt hinsichtlich der Art der Gebührenentrichtung, dass wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. 1907/41 in der geltenden Fassung) eingebracht wird, jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Paragraph 4, Absatz 4, GGG bestimmt hinsichtlich der Art der Gebührenentrichtung, dass wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. 1907/41 in der geltenden Fassung) eingebracht wird, jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden. Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vor. Sie ist auch berechtigt: Nach der Bestimmung des § 6c Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) betreffend die Rückzahlung sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der (hier nicht vorliegenden) Beträge nach § 1 Z 6 GEG zurückzuzahlen
- soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
- soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.Nach der Bestimmung des Paragraph 6 c, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) betreffend die Rückzahlung sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der (hier nicht vorliegenden) Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, GEG zurückzuzahlen
- soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
- soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 2 GEG).Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen (Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG). Für die Rückzahlung von Gebühren ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldete der Beschwerdeführer einen geringeren als den vom Gericht eingezogenen Betrag, womit sich der Rückzahlungsanspruch des Beschwerdeführers als berechtigt erweist. Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl. etwa VwGH vom 16.12.2014, 2013/16/0172). Die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung kann auch in einem Berichtigungsverfahren bzw. aufgrund einer Vorstellung nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden (vgl. etwa VwGH vom 18.12.2007, 2007/06/0285, VwGH vom 18.12.2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29.01.2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, mit der Verfahrenshilfe für die Erhebung der Berufung und der damit verbundenen Pauschalgebühr gewährt wurde, durfte im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten vergleiche etwa VwGH vom 16.12.2014, 2013/16/0172). Die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung kann auch in einem Berichtigungsverfahren bzw. aufgrund einer Vorstellung nach Paragraph 7, GEG nicht mehr aufgerollt werden vergleiche etwa VwGH vom 18.12.2007, 2007/06/0285, VwGH vom 18.12.2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29.01.2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, mit der Verfahrenshilfe für die Erhebung der Berufung und der damit verbundenen Pauschalgebühr gewährt wurde, durfte im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047). Mit anderen Worten, war die Justizverwaltung an die Entscheidung des Gerichtes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden und konnten die Voraussetzungen nicht selbständig prüfen (VwGH 20.08.1996, 96/16/0081). Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung aber auf eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit die rückwirkend wirkende Befreiung von den Pauschalgebühren der Beklagten. Durch die rechtskräftige Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Gewährung der Verfahrenshilfe auch hinsichtlich der Pauschalgebühren ab Einbringung der Berufung vom 06.02.2017 liegen die Voraussetzungen der Bestimmung des § 6c Abs. 1 GEG für eine Rückzahlung jedenfalls und unabhängig davon vor, ob der Beschwerdeführer eine Einzugsermächtigung erteilt hat oder nicht.Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung aber auf eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit die rückwirkend wirkende Befreiung von den Pauschalgebühren der Beklagten. Durch die rechtskräftige Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Gewährung der Verfahrenshilfe auch hinsichtlich der Pauschalgebühren ab Einbringung der Berufung vom 06.02.2017 liegen die Voraussetzungen der Bestimmung des Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG für eine Rückzahlung jedenfalls und unabhängig davon vor, ob der Beschwerdeführer eine Einzugsermächtigung erteilt hat oder nicht. Für die Rückzahlung von Gebühren ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldete der Beschwerdeführer überhaupt nichts, womit sich der Rückzahlungsanspruch des Beschwerdeführers als berechtigt erweist. Die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX hätte daher - wie diese ursprünglich und vor Einschreiten der Revisorin beabsichtigt hatte die Rückzahlung der zu Unrecht eingezogenen Gebühren zu veranlassen gehabt.Für die Rückzahlung von Gebühren ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldete der Beschwerdeführer überhaupt nichts, womit sich der Rückzahlungsanspruch des Beschwerdeführers als berechtigt erweist. Die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes römisch 40 hätte daher - wie diese ursprünglich und vor Einschreiten der Revisorin beabsichtigt hatte die Rückzahlung der zu Unrecht eingezogenen Gebühren zu veranlassen gehabt. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 1.088,00 stattgegeben wird. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat. 3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G308.2162209.1.00