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{'item': 'G312 2128930-1'}

Obsah (17)Art 133§ 67§ 111§ 83§ 14§ 139§ 40§ 138§ 78§ 114§ 64§ 58§ 110§ 59§ 74§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlG312 2128930-1 SpruchG312 2128930-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2015, Zl. XXXX, hat diese festgestellt, dass XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der XXXX GesmbH (Firmenbuchnummer: FN XXXX) der belangten Behörde

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. XXXX in der Höhe von EUR 1.394.677,12 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.1. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2015, Zl. römisch 40 , hat diese festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der römisch 40 GesmbH (Firmenbuchnummer: FN römisch 40 ) der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 in der Höhe von EUR 1.394.677,12 schulde, und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass die XXXX GesmbH (im Folgenden: P-GesmbH) in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin, aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer, der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum August 2013 und September 2013 sowie für Beiträge aus der Gemeinsamen Prüfung Lohnabhängiger Abgaben für den Zeitraum November 2008 bis Dezember 2011 und Februar 2012 bis September 2013 in der Höhe von insgesamt € 1.488.517,08 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 04.11.2013) schulde.Begründend wurde ausgeführt, dass die römisch 40 GesmbH (im Folgenden: P-GesmbH) in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin, aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer, der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum August 2013 und September 2013 sowie für Beiträge aus der Gemeinsamen Prüfung Lohnabhängiger Abgaben für den Zeitraum November 2008 bis Dezember 2011 und Februar 2012 bis September 2013 in der Höhe von insgesamt € 1.488.517,08 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 04.11.2013) schulde. Die ausgewiesene Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung gegen die Gesellschaft als Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am 04.11.2013 sei über das Vermögen der P-GesmbH das Insolvenzverfahren vor dem LGZ Graz unter XXXX eröffnet worden. Mit Beschluss vom 20.08.2015 sei die Schlussrechnung mit einer Quote von 8,6% genehmigt worden. Die darüber hinausgehende Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sei als uneinbringlich anzusehen. Zur Feststellung des nunmehrigen Haftungsbetrages sei die Quote bereits rechnerisch berücksichtigt und die Verzugszinsen bis zum Eröffnungsdatum des Konkursverfahrens des Geschäftsführers berechnet worden. Im Haftungsbescheid wird auch die Haftung

§ 111

ASVG für Meldeverstöße ausgesprochen.Die ausgewiesene Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung gegen die Gesellschaft als Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am 04.11.2013 sei über das Vermögen der P-GesmbH das Insolvenzverfahren vor dem LGZ Graz unter römisch 40 eröffnet worden. Mit Beschluss vom 20.08.2015 sei die Schlussrechnung mit einer Quote von 8,6% genehmigt worden. Die darüber hinausgehende Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sei als uneinbringlich anzusehen. Zur Feststellung des nunmehrigen Haftungsbetrages sei die Quote bereits rechnerisch berücksichtigt und die Verzugszinsen bis zum Eröffnungsdatum des Konkursverfahrens des Geschäftsführers berechnet worden. Im Haftungsbescheid wird auch die Haftung

Paragraph 111, ASVG für Meldeverstöße ausgesprochen. 2. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 17.11.2015, brachte der Masseverwalter des BF als sein gesetzlicher Stellvertreter Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der angefochtene Bescheid an den BF gerichtet sei. Die alleinige Vertretungsbefugnis liege jedoch aufgrund der Insolvenzeröffnung

§ 83IO ausschließlich beim Masseverwalter.

Ein trotz Konkurseröffnung an den Schuldner gerichteter Bescheid sei ein Nichtbescheid. Mit dem Haftungsbescheid werde erst ein Haftungsverhältnis begründet, das zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht bestanden habe. Das Haftungsverhältnis würde konstitutiv wirken. Die Neubegründunq einer Insolvenzforderung nach Verfahrenseröffnung sei jedoch rechtlich unzulässig.2. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 17.11.2015, brachte der Masseverwalter des BF als sein gesetzlicher Stellvertreter Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der angefochtene Bescheid an den BF gerichtet sei. Die alleinige Vertretungsbefugnis liege jedoch aufgrund der Insolvenzeröffnung

Paragraph 83, IO ausschließlich beim Masseverwalter. Ein trotz Konkurseröffnung an den Schuldner gerichteter Bescheid sei ein Nichtbescheid. Mit dem Haftungsbescheid werde erst ein Haftungsverhältnis begründet, das zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht bestanden habe. Das Haftungsverhältnis würde konstitutiv wirken. Die Neubegründunq einer Insolvenzforderung nach Verfahrenseröffnung sei jedoch rechtlich unzulässig. Bei Inanspruchnahme der Haftung müssten die Haftungsbeträge für den in Anspruch genommenen auch betragsmäßig nachvollziehbar sein. Die bloße Berechnung auf Basis des Lohnsummenverfahrens und die darauf begründete Haftung erweise sich als unbestimmt. 3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 27.04.2016

§ 14Vw

GVG ab.3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 27.04.2016

Paragraph 14, VwGVG ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Verfahrensganges und Feststellungen aus, dass es sich bei dem in der Beschwerde angeführten Erkenntnis um die alte Rechtsprechung handeln würde. Vielmehr müsse bei der Verschuldenshaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG der Geschäftsführer seine Parteistellung behalten. Wie die Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse im Insolvenzverfahren des Beschwerdeführers angemeldet worden sei, habe auf die Erstellung des gegenständlichen Bescheides keinerlei Auswirkungen. Zu den Ausführungen zum Thema "Titulierte Forderungen im Insolvenzverfahren" werde daher keine Stellungnahme abgegeben, da die Frage, wie eine Beitragsforderung im Insolvenzverfahren einzuordnen sei, außerhalb der Zuständigkeit des Versicherungsträgers liege.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Verfahrensganges und Feststellungen aus, dass es sich bei dem in der Beschwerde angeführten Erkenntnis um die alte Rechtsprechung handeln würde. Vielmehr müsse bei der Verschuldenshaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG der Geschäftsführer seine Parteistellung behalten. Wie die Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse im Insolvenzverfahren des Beschwerdeführers angemeldet worden sei, habe auf die Erstellung des gegenständlichen Bescheides keinerlei Auswirkungen. Zu den Ausführungen zum Thema "Titulierte Forderungen im Insolvenzverfahren" werde daher keine Stellungnahme abgegeben, da die Frage, wie eine Beitragsforderung im Insolvenzverfahren einzuordnen sei, außerhalb der Zuständigkeit des Versicherungsträgers liege. Der Haftungsbetrag sei in der Rückstandsaufstellung - die dem Bescheid beigelegt war - näher aufgegliedert worden; Weiters wurde im Bescheid ausgeführt, dass von dem Rückstand der P-GesmbH die - damals erst genehmigte Quote - abzuziehen sei und im Gegenzug dazu die Verzugszinsen bis zur Eröffnung des Konkurses des BF hinzuzurechnen seien. Auch die Meldeverstöße würden im Prüfbericht nach Namen, Zeiträumen und Beträgen klar aufgegliedert.

  1. Mit Schriftsatz vom 12.05.2016 beantragte der Masseverwalter die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 28.06.2016 samt Vorlagebericht vom 21.06.2016 vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
  3. Mit Schreiben vom 02.08.2017 wurden dem BF im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die Schriftsätze der belangten Behörde vom 23.09.2015 sowie das E-Mail vom 25.07.2017 mit der rechnerischen Aufstellung des haftungsrelevanten Beitragsrückstandes sowie der Verzugszinsen übermittelt und der BF aufgefordert, einen rechnerischen nachprüfbaren Entlastungsbeweis binnen drei Wochen vorzulegen. Die gesetzte Frist verstrich reaktionslos. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer XXXX, geb. XXXX, war von 07.05.1996 bis zur Insolvenzeröffnung selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GesmbH zu Firmenbuchnummer FN XXXX, somit auch in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen August 2013 und September 2013 (Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren) und November 2008 bis Dezember 2011 sowie Februar 2012 bis September 2013 (Beiträge aus der Gemeinsamen Prüfung Lohnabhängiger Abgaben).1.
  6. Der Beschwerdeführer römisch 40 , geb. römisch 40 , war von 07.05.1996 bis zur Insolvenzeröffnung selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 GesmbH zu Firmenbuchnummer FN römisch 40 , somit auch in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen August 2013 und September 2013 (Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren) und November 2008 bis Dezember 2011 sowie Februar 2012 bis September 2013 (Beiträge aus der Gemeinsamen Prüfung Lohnabhängiger Abgaben). 1.
  7. Über das Vermögen der P-GesmbH wurde am 04.11.2013 zu XXXX das Insolvenzverfahren (Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung) eröffnet. Mit Beschluss des LGZ Graz vom 20.01.2014 wurde die Bezeichnung des Insolvenzverfahrens auf Konkursverfahren geändert. Die Gesellschaft wurde infolge der Konkurseröffnung am 23.01.2014 aufgelöst. Am 20.08.2015 wurde das Konkursverfahren

§ 139IO mit einer Quote von 8,6% beendet.

Die restlich aushaftende Forderung der belangten Behörde war somit als uneinbringlich anzusehen. Die Firma wurde

§ 40FBG infolge Vermögenslosigkeit am 26.01.2016 gelöscht.1.2. Über das Vermögen der P-Gesmb

H wurde am 04.11.2013 zu römisch 40 das Insolvenzverfahren (Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung) eröffnet. Mit Beschluss des LGZ Graz vom 20.01.2014 wurde die Bezeichnung des Insolvenzverfahrens auf Konkursverfahren geändert. Die Gesellschaft wurde infolge der Konkurseröffnung am 23.01.2014 aufgelöst. Am 20.08.2015 wurde das Konkursverfahren

Paragraph 139, IO mit einer Quote von 8,6% beendet. Die restlich aushaftende Forderung der belangten Behörde war somit als uneinbringlich anzusehen. Die Firma wurde

Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit am 26.01.2016 gelöscht. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin oblag dem Masseverwalter, der seine Tätigkeit von 04.11.2013 bis 24.11.2015 ausübte. 1.

  1. Am 15.04.2014 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers ein Konkursverfahren vor dem LGZ Graz zu XXXX eröffnet. Die gegenständliche Forderung wurde angemeldet und vom Masseverwalter bestritten. Mit Beschluss des LGZ Graz vom 01.12.2016 wurde der Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters, wonach die Insolvenzgläubiger mit 0,16% ihrer Forderungen bedient werden können, genehmigt. Das Abschöpfungsverfahren wurde am 01.12.2016 eingeleitet. Mit Beschluss des LGZ Graz vom 20.12.2016 wurde das Abschöpfungsverfahren rechtskräftig eingeleitet und der Konkurs aufgehoben.1.
  2. Am 15.04.2014 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers ein Konkursverfahren vor dem LGZ Graz zu römisch 40 eröffnet. Die gegenständliche Forderung wurde angemeldet und vom Masseverwalter bestritten. Mit Beschluss des LGZ Graz vom 01.12.2016 wurde der Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters, wonach die Insolvenzgläubiger mit 0,16% ihrer Forderungen bedient werden können, genehmigt. Das Abschöpfungsverfahren wurde am 01.12.2016 eingeleitet. Mit Beschluss des LGZ Graz vom 20.12.2016 wurde das Abschöpfungsverfahren rechtskräftig eingeleitet und der Konkurs aufgehoben. 1.
  3. Mit Schriftsatz der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 23.09.2015 - welches an den Masseverwalter im oben angeführten Konkursverfahren gesandt und am 28.09.2015 auch von der Kanzlei übernommen wurde - wurde der BF über die Eröffnung des Haftungsprüfungsverfahrens

§ 67Abs.

10 ASVG informiert und aufgefordert, einen rechnerischen Entlastungsbeweis zu führen, oder Einwände zu erheben, die gegen eine persönliche Haftung sprechen. Am 06.10.2015 retournierte der Masseverwalter das Schreiben an die belangte Behörde mit dem Vermerk, dass er "im Rahmen der Insolvenzabwicklungen keine Zustellungen veranlassen könne".1.4. Mit Schriftsatz der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 23.09.2015 - welches an den Masseverwalter im oben angeführten Konkursverfahren gesandt und am 28.09.2015 auch von der Kanzlei übernommen wurde - wurde der BF über die Eröffnung des Haftungsprüfungsverfahrens

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG informiert und aufgefordert, einen rechnerischen Entlastungsbeweis zu führen, oder Einwände zu erheben, die gegen eine persönliche Haftung sprechen. Am 06.10.2015 retournierte der Masseverwalter das Schreiben an die belangte Behörde mit dem Vermerk, dass er "im Rahmen der Insolvenzabwicklungen keine Zustellungen veranlassen könne". 1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2015, Zl. XXXX, wurde die Haftung des Beschwerdeführers in einer Gesamthöhe von EUR 1.488.517,08 festgestellt. Der Haftungsbetrag setzt sich aus einer Kapitalforderung in der Höhe von EUR 1,394.677,12 sowie den daraus berechneten Verzugszinsen von 7,88 % p. a. bis zum 04.11.2013 und Meldeverstößen

§ 111ASVG in der Höhe von EUR 31.603,94 zusammen.1.5.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2015, Zl. römisch 40 , wurde die Haftung des Beschwerdeführers in einer Gesamthöhe von EUR 1.488.517,08 festgestellt. Der Haftungsbetrag setzt sich aus einer Kapitalforderung in der Höhe von EUR 1,394.677,12 sowie den daraus berechneten Verzugszinsen von 7,88 % p. a. bis zum 04.11.2013 und Meldeverstößen

Paragraph 111, ASVG in der Höhe von EUR 31.603,94 zusammen. 1.

  1. Am 19.10.2015 wurde der gegenständlich bekämpfte Bescheid erstellt, welcher aufgrund der Postsperre ebenfalls an den Masseverwalter verschickt und am 21.10.2015 in seiner Kanzlei übernommen wurde. 1.
  2. Mit Beschluss des LGZ Graz vom 23.05.2017 zu XXXX wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Nachtragsverteilungsverfahren

§ 138

IO eingeleitet und der seinerzeitige Masseverwalter wieder in sein Amt eingesetzt. Der Nachtragsverteilungsentwurf des Masseverwalters vom 18.05.2017 wurde mit einer Quote von 0,06% genehmigt. Das Nachtragsverteilungsverfahren wurde mit Beschluss des LGZ Graz vom 13.06.2017 abgeschlossen und der Masseverwalter seines Amtes enthoben.1.7. Mit Beschluss des LGZ Graz vom 23.05.2017 zu römisch 40 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Nachtragsverteilungsverfahren

Paragraph 138, IO eingeleitet und der seinerzeitige Masseverwalter wieder in sein Amt eingesetzt. Der Nachtragsverteilungsentwurf des Masseverwalters vom 18.05.2017 wurde mit einer Quote von 0,06% genehmigt. Das Nachtragsverteilungsverfahren wurde mit Beschluss des LGZ Graz vom 13.06.2017 abgeschlossen und der Masseverwalter seines Amtes enthoben. 1.8. Die Haftung des BF wird dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Der BF hat trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis für die finanzielle Situation der Primärschuldnerin während der Zeit der Geschäftsführung des BF erbracht. Eine Stellungnahme, insbesondere der Nachweis der Gleichbehandlung der Forderung der belangten Behörde mit den Forderungen anderer Gläubiger oder eine Stellungnahme betreffend die Meldeverstöße

§111ASVG erfolgte jedoch nicht.

1.

  1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2017 zur Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme aufgefordert, er ließ diese jedoch reaktionslos verstreichen.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts. Der Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des BF ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug sowie aus dem Auszug der Ediktsdatei. Der offene Debetsaldo der P-GmbH gründet auf das bei der belangten Behörde geführte Beitragskonto Nr. XXXX sowie auf der sich daraus ergebenden Rückstandsaufstellung.Der offene Debetsaldo der P-GmbH gründet auf das bei der belangten Behörde geführte Beitragskonto Nr. römisch 40 sowie auf der sich daraus ergebenden Rückstandsaufstellung. Die Anerkennung der Forderung der belangten Behörde in der Insolvenz der Primärschuldnerin sind dem Insolvenzakt zu entnehmen. Die Feststellungen in Bezug auf das Insolvenzverfahren des BF, zur Primärschuldnerin sowie deren Insolvenzverfahren ergeben sich aus den im Gerichtakt inliegenden Auszügen aus der Ediktsdatei zu den jeweiligen Insolvenzverfahren sowie dem inliegenden Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch. Die Feststellungen zum Zeitraum, in dem der Masseverwalter das Insolvenz- bzw. das Konkursverfahren durchführte, gründen auf dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch. Die Feststellungen über das Vorliegen von Meldeverstößen ergeben sich aus dem Prüfbericht, welcher im Zuge der GPLA-Prüfung erstellt wurde. Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.
  4. In der Beschwerde wird gerügt, dass ein trotz Konkurseröffnung an den Schuldner gerichteter Bescheid ein Nichtbescheid sei. Die alleinige Vertretungsbefugnis liege aufgrund der Insolvenzeröffnung ausschließlich beim Masseverwalter. Eine Haftungsbegründung nach Konkurseröffnung sei unzulässig. Dazu ist vorerst auszuführen, dass es sich bei dem in der Beschwerde angeführten Erkenntnis (VwGH 90/13/0298) um die ältere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt, wonach ausschließlich der Insolvenzverwalter als Partei zu behandeln gewesen ist. Demnach wäre dem Masseverwalter sowohl die Stellung des Bescheidadressaten zugekommen, als ihm auch der Bescheid zuzustellen gewesen. In seiner jüngeren Judikatur hat der VwGH zu einem ähnlich gelagerten Sacherhalt nunmehr entschieden, wonach es rechtskonform ist, den Beitragszuschlag der insolventen GesmbH (im vorliegenden Fall: dem Beschwerdeführer) vorzuschreiben, den Bescheid aber an den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GesmbH zu adressieren und zuzustellen, da im Konkursverfahren ohne Eigenverwaltung die Verhängung eines Beitragszuschlages mit Bescheid wirtschaftlich die Insolvenzmasse trifft. (VwGH vom 09.10.2013, Zl. 2012/08/0186). Haftender und somit Adressat des Haftungsbescheides bleibt der Geschäftsführer, Empfänger ist der Insolvenzverwalter. (Derntl in Sonntag, ASVG,
  5. Aufl. 2017, § 67 Rz 9a und Rz 9b).

der Verschuldenshaftung verbleibt die Parteistellung nach § 67 Abs 10 ASVG daher beim Geschäftsführer.In seiner jüngeren Judikatur hat der VwGH zu einem ähnlich gelagerten Sacherhalt nunmehr entschieden, wonach es rechtskonform ist, den Beitragszuschlag der insolventen GesmbH (im vorliegenden Fall: dem Beschwerdeführer) vorzuschreiben, den Bescheid aber an den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GesmbH zu adressieren und zuzustellen, da im Konkursverfahren ohne Eigenverwaltung die Verhängung eines Beitragszuschlages mit Bescheid wirtschaftlich die Insolvenzmasse trifft. (VwGH vom 09.10.2013, Zl. 2012/08/0186). Haftender und somit Adressat des Haftungsbescheides bleibt der Geschäftsführer, Empfänger ist der Insolvenzverwalter. (Derntl in Sonntag, ASVG, 8. Aufl. 2017, Paragraph 67, Rz 9a und Rz 9b).

der Verschuldenshaftung verbleibt die Parteistellung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG daher beim Geschäftsführer. Mit Bescheid vom 19.10.2015 hat die belangte Behörde die persönliche Haftung des BF für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin

§ 67Abs.

10 ASVG festgestellt, den Bescheid an den Insolvenzverwalter des BF adressiert und mittels RSb-Sendung laut Rückschein am 21.10.2015 zugestellt.Mit Bescheid vom 19.10.2015 hat die belangte Behörde die persönliche Haftung des BF für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge der Primärschuldnerin

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG festgestellt, den Bescheid an den Insolvenzverwalter des BF adressiert und mittels RSb-Sendung laut Rückschein am 21.10.2015 zugestellt. Der Masseverwalter ist gesetzlicher Stellvertreter des Gemeinschuldners hinsichtlich des Konkursvermögens. Er ist

§ 83Abs.

1 IO befugt, im Verhältnis zu Dritten, außer in Fällen des § 117 IO (genehmigungspflichtige Geschäfte) kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht das Insolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Insolvenzverwalters verfügt und dem Dritten bekannt gegeben hat.Der Masseverwalter ist gesetzlicher Stellvertreter des Gemeinschuldners hinsichtlich des Konkursvermögens. Er ist

Paragraph 83, Absatz eins, IO befugt, im Verhältnis zu Dritten, außer in Fällen des Paragraph 117, IO (genehmigungspflichtige Geschäfte) kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht das Insolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Insolvenzverwalters verfügt und dem Dritten bekannt gegeben hat. Die Postsperre

§ 78

IO soll nicht nur gegen Malversationen des Gemeinschulders wirken, sondern darüber hinaus auch dazu dienen, dass der Masseverwalter seinen Pflichten und Verantwortlichkeiten nach § 81 IO und seinen Befugnissen nach § 83 IO nachkommen und die Geschäftsführung

§ 114IO ausüben kann (Mohr, Insolvenzordnung, 11.

Auflage, § 78 IO Rz E14).Die Postsperre

Paragraph 78, IO soll nicht nur gegen Malversationen des Gemeinschulders wirken, sondern darüber hinaus auch dazu dienen, dass der Masseverwalter seinen Pflichten und Verantwortlichkeiten nach Paragraph 81, IO und seinen Befugnissen nach Paragraph 83, IO nachkommen und die Geschäftsführung

Paragraph 114, IO ausüben kann (Mohr, Insolvenzordnung, 11. Auflage, Paragraph 78, IO Rz E14). Nach § 78 Abs. 3 Insolvenzordnung (IO) hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner Einsicht in gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke zu gewähren. Die Zustellung an den BF wurde durch den Zugang der für ihn bestimmten Bescheidausfertigung an seinen Insolvenzverwalter auf Grund der gegenüber dem BF als Gemeinschuldner in dem, seine eigene Person betreffenden, Insolvenzverfahren verhängten Postsperre bewirkt. Die Masse im Insolvenzverfahren des BF wird durch den Haftungsbescheid an den Geschäftsführer

§ 67Abs.

10 ASVG - im Gegensatz zur Masse im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin - berührt, sodass ein solches Schriftstück rechtswirksam durch die Zustellung des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung an den Insolvenzverwalter des BF erfolgte.Nach Paragraph 78, Absatz 3, Insolvenzordnung (IO) hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner Einsicht in gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke zu gewähren. Die Zustellung an den BF wurde durch den Zugang der für ihn bestimmten Bescheidausfertigung an seinen Insolvenzverwalter auf Grund der gegenüber dem BF als Gemeinschuldner in dem, seine eigene Person betreffenden, Insolvenzverfahren verhängten Postsperre bewirkt. Die Masse im Insolvenzverfahren des BF wird durch den Haftungsbescheid an den Geschäftsführer

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG - im Gegensatz zur Masse im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin - berührt, sodass ein solches Schriftstück rechtswirksam durch die Zustellung des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung an den Insolvenzverwalter des BF erfolgte. Die Vertretungsbefugnis liegt somit beim Masseverwalter und wurde ihm deshalb auch sowohl das Schreiben betreffend die Einleitung des Haftungsprüfungsverfahrens als auch der Bescheid zugestellt. Der Masseverwalter war als Organ (Vertreter) der Masse eingesetzt und hätte daher im Zuge der Postsperre das erste Schreiben nicht nur annehmen, sondern auch weiterleiten müssen. Der Haftungsbescheid aber auch die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurden daher von der belangten Behörde zu Recht dem Insolvenzverwalter des BF zugestellt und somit rechtswirksam erlassen. Die belangte Behörde hat vor Erlassung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung dem BF sowohl den ursprünglichen Bescheid vom 19.10.2015 (rechtswirksam an seinen Insolvenzverwalter zugestellt), als auch die Rückstandsaufstellung

§ 64

ASVG des festgestellten Haftungsbetrages übermittelt.Die belangte Behörde hat vor Erlassung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung dem BF sowohl den ursprünglichen Bescheid vom 19.10.2015 (rechtswirksam an seinen Insolvenzverwalter zugestellt), als auch die Rückstandsaufstellung

Paragraph 64, ASVG des festgestellten Haftungsbetrages übermittelt. 3.2. Sodann sind folgende Erwägungen für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblich: Die maßgebliche Haftungsgrundlage eines handelsrechtlichen Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Eigenschaft als Dienstgeber für uneinbringliche Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus den Bestimmungen des § 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG.Die maßgebliche Haftungsgrundlage eines handelsrechtlichen Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Eigenschaft als Dienstgeber für uneinbringliche Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus den Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG.

§ 58Abs.

5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind diese auch befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den von ihnen verwalteten Mitteln entrichtet werden.

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind diese auch befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den von ihnen verwalteten Mitteln entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des Paragraph 67, Absatz 10, AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Voraussetzung für die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit. Für den Eintritt der Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben.Für den Eintritt der Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 22.09.2004 Zl. 2001/08/0141; VwGH vom 22.09.2004 Zl. 2001/08/0211).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 22.09.2004 Zl. 2001/08/0141; VwGH vom 22.09.2004 Zl. 2001/08/0211). Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können. Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 67 Abs. 10 ASVG heranzuziehen (VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können. Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG heranzuziehen (VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht vor Fälligkeit bzw. vor Beginn des jeweiligen Verzugszinsenlaufes geleistet wurden. Aus diesem Grund war daher die Gleichbehandlung für den durch die erfolgreiche Anfechtung wiederaufgelebten Zeitraum von der belangten Behörde zu überprüfen. Unterlagen, aufgrund derer eine Gleichbehandlungsprüfung hätte durchgeführt werden können, wurden vom BF jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt. Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil über das Vermögen der Primärschuldnerin mit 04.11.2013 zu XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet, welches am 20.08.2015

§ 139IO mit einer Quote von 8,6% beendet wurde.

Die restlich aushaftende Forderung der belangten Behörde ist somit als uneinbringlich anzusehen. Die P-GesmbH wurde am 26.01.2016

§ 40

FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil über das Vermögen der Primärschuldnerin mit 04.11.2013 zu römisch 40 das Insolvenzverfahren eröffnet, welches am 20.08.2015

Paragraph 139, IO mit einer Quote von 8,6% beendet wurde. Die restlich aushaftende Forderung der belangten Behörde ist somit als uneinbringlich anzusehen. Die P-GesmbH wurde am 26.01.2016

Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Der BF war des Weiteren unstrittig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Geschäftsführer der P-GesmbH und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden. 3.3. Haftungsbegründend

§ 67Abs.

10 ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solches (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (VwGH vom 08.10.2010, Zl. 2009/08/0215).3.3. Haftungsbegründend

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solches (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (VwGH vom 08.10.2010, Zl. 2009/08/0215). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers

§ 67Abs.

10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung und damit haftungsauslösendes Verhalten - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vgl. VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt (vgl. u.a. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).Im Falle des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers zu sorgen (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung und damit haftungsauslösendes Verhalten - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 9 und Paragraph 80, BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden vergleiche VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt vergleiche u.a. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).Im Falle des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers zu sorgen (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100). Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung. Als Schuldform genügt leichte Fahrlässigkeit. Aufgrund des zu unterstellenden Grundwissens eines Meldepflichtigen sowie der Verpflichtung, dass er sich darüber hinaus alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss, wenn er diese nicht besitzt, liegt es am Meldepflichtigen, darzutun, dass ihn kein Verschulden am Unterlassen einer Meldung trifft (VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2002/08/0212). Den Meldepflichtigen trifft aber keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis, vielmehr ist eine Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis erforderlich; den Meldepflichtigen trifft die Erkundungspflicht, sofern sich seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung nicht auf z.B. höchstgerichtliche (und später geänderte) Rechtsauffassung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Im Rahmen der Erkundungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei Behörden und/oder berufsmäßigen Parteienvertretung Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zum unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der GKK, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonst verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag; vgl. VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0069) (Derntl, in Sonntag (Hrsg), ASVG8

(2017)§ 67 ASVG, Rz 86).Der Meldepflichtige ist nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zum unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der GKK, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonst verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag; vergleiche VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0069) (Derntl, in Sonntag (Hrsg), ASVG8
(2017)Paragraph 67, ASVG, Rz 86). Im Rahmen der Erkundungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei Behörden und/oder berufsmäßigen Parteienvertretung Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist nur dann entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist, es besteht eine Erkundungspflicht, vgl. VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2001/08/0126; (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8
(2017)§ 67 Rz. 88).Im Rahmen der Erkundungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei Behörden und/oder berufsmäßigen Parteienvertretung Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist nur dann entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist, es besteht eine Erkundungspflicht, vergleiche VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2001/08/0126; (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8
(2017)§ 67 Rz. 88). Zur Kausalität bei der Haftung wegen Ungleichbehandlung ist auszuführen, dass der Vertreter grundsätzlich nicht für sämtliche Beitragsschulden in voller Höhe haftet, sondern nur in dem Umfang, in dem die Pflichtverletzung kausal für den Entgang der Sozialversicherungsbeiträge war. Dafür spricht auch die Verwendung des Wortes "insoweit" in § 67 Abs. 10 ASVG. Die Haftung erstreckt sich somit auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der Sozialversicherungsträger mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (VwGH vom 16.09.2003, Zl. 2003/14/0040). Werden manche Gläubiger vollständig befriedigt, und liegt der Durchschnitt der geleisteten Zahlungen an die anderen Gläubiger immer noch über dem Ausmaß der an den Sozialversicherungsträger getätigten Zahlungen, tritt die Haftung für die Differenz zwischen Durchschnittswert und Sozialversicherungsquote ein (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG8, § 67 Rz 99a).Zur Kausalität bei der Haftung wegen Ungleichbehandlung ist auszuführen, dass der Vertreter grundsätzlich nicht für sämtliche Beitragsschulden in voller Höhe haftet, sondern nur in dem Umfang, in dem die Pflichtverletzung kausal für den Entgang der Sozialversicherungsbeiträge war. Dafür spricht auch die Verwendung des Wortes "insoweit" in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Die Haftung erstreckt sich somit auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der Sozialversicherungsträger mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (VwGH vom 16.09.2003, Zl. 2003/14/0040). Werden manche Gläubiger vollständig befriedigt, und liegt der Durchschnitt der geleisteten Zahlungen an die anderen Gläubiger immer noch über dem Ausmaß der an den Sozialversicherungsträger getätigten Zahlungen, tritt die Haftung für die Differenz zwischen Durchschnittswert und Sozialversicherungsquote ein vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG8, Paragraph 67, Rz 99a). Wie bereits zuvor ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass er die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (VwGH vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).Wie bereits zuvor ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass er die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (VwGH vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040). Diesbezüglich blieb der BF substantiierten Angaben und Vorlage von entsprechenden Nachweisen schuldig. Da der BF von der Möglichkeit, Beweisangebote zu erstatten, nicht Gebrauch gemacht hat bzw. der Aufforderung nicht nachgekommen ist, durfte die belangte Behörde im Lichte der obigen Rechtsprechung daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Der BF hätte der belangten Behörde Gründe und Beweise anbieten können, warum aus seiner Sicht kein Verschulden und somit keine Haftung für die rückständigen Beiträge vorliegen würde. Im gegenständlichen Haftungsfall hätte der BF darlegen müssen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die anfallenden Beiträge nicht rechtzeitig entrichtet werden konnten und dass bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel der Sozialversicherungsträger nicht benachteiligt wurde. Dieser Darlegungspflicht ist der BF - im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Haftungsbetrages - nicht nachgekommen, weshalb nach ständiger Judikatur des VwGH die belangte Behörde zur Recht davon ausgehen kann, dass der Haftungsschuldner seiner Pflicht schuldhafterweise (leichte Fahrlässigkeit) nicht nachgekommen ist. Es wurden zu keiner Zeit Gründe vorgebracht, die ein Verschulden an der Verkürzung der Sozialversicherungsbeiträge ausschließen oder entschuldigen würden und schon gar keine diesbezüglichen Bescheinigungsmittel vorgebracht. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2017 wurden dem BF im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Schriftsatz der belangten Behörde vom 23.09.2015 sowie das Email vom 25.07.2017 übermittelt und der BF aufgefordert, einen rechnerischen nachprüfbaren Entlastungsbeweis binnen drei Wochen vorzulegen. Die gesetzte Frist verstrich reaktionslos. Der BF hätte demgemäß nachweisen müssen, dass bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel der Sozialversicherungsträger schuldhaft nicht benachteiligt wurde. Dieser Nachweis wurde vom BF für den verfahrensgegenständlichen Haftungsbetrag jedoch nicht erbracht. Konsequenterweise haftet der BF in diesem Fall für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze. 3.4. Zum Beschwerdevorbringen, wonach eine Haftungsbegründung nach Konkurseröffnung unzulässig sei, ist folgendes auszuführen: Der BF war unstrittig bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Geschäftsführer der P-GesmbH und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden. Wie schon ausgeführt, handelt es sich bei der Haftung des Geschäftsführers

§ 67Abs.

10 ASVG um eine Ausfallshaftung, die erst dann gegen den Vertreter geltend gemacht werden kann, wenn die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Allein aus der Tatsache der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin alleine soll noch nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung geschlossen werden können, ebenso wenig bedarf es aber der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) der Insolvenz. Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einen bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG8, § 67 Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).Wie schon ausgeführt, handelt es sich bei der Haftung des Geschäftsführers

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG um eine Ausfallshaftung, die erst dann gegen den Vertreter geltend gemacht werden kann, wenn die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Allein aus der Tatsache der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin alleine soll noch nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung geschlossen werden können, ebenso wenig bedarf es aber der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) der Insolvenz. Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einen bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG8, Paragraph 67, Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). Steht (noch) nicht einmal eine teilweise (ziffernmäßig bestimmbare) Uneinbringlichkeit der betreffenden SV-Beiträge beim Primärschuldner fest, kommt eine Haftung eines Vertreters (noch) nicht in Betracht (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 67 ASVG Rz 152).Steht (noch) nicht einmal eine teilweise (ziffernmäßig bestimmbare) Uneinbringlichkeit der betreffenden SV-Beiträge beim Primärschuldner fest, kommt eine Haftung eines Vertreters (noch) nicht in Betracht (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 67, ASVG Rz 152). Das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung der Primärschuldnerin wurde am 04.11.2013 zu XXXX eröffnet. In diesem Verfahren meldete die belangte Behörde die auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Beitragsrückstände als Forderung an. Das Konkursverfahren der Primärschuldnerin mit einer schlussendlichen Quote von 0,06% wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 05.11.2015 zu XXXX nach Schlussverteilung aufgehoben.Das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung der Primärschuldnerin wurde am 04.11.2013 zu römisch 40 eröffnet. In diesem Verfahren meldete die belangte Behörde die auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Beitragsrückstände als Forderung an. Das Konkursverfahren der Primärschuldnerin mit einer schlussendlichen Quote von 0,06% wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 05.11.2015 zu römisch 40 nach Schlussverteilung aufgehoben. Wenn beschwerdegegenständlich moniert wird, dass zwischen der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers und dem Haftungsbescheid 18 Monate liegen würden, so ist diesem Einwand iSd der zitierten Literatur zu entgegnen, dass die Einleitung des Haftungsprüfungsverfahrens nach § 67 Abs. 10 ASVG erst ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers möglich ist und dass der belangten Behörde erst durch die Genehmigung der Schlussrechnung im Konkurs der P-GesmbH am 20.08.2015 die Höhe eines Ausfalles bekannt geworden ist. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte daher das Haftungsprüfungsverfahren eingeleitet werden.Wenn beschwerdegegenständlich moniert wird, dass zwischen der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers und dem Haftungsbescheid 18 Monate liegen würden, so ist diesem Einwand iSd der zitierten Literatur zu entgegnen, dass die Einleitung des Haftungsprüfungsverfahrens nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG erst ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers möglich ist und dass der belangten Behörde erst durch die Genehmigung der Schlussrechnung im Konkurs der P-GesmbH am 20.08.2015 die Höhe eines Ausfalles bekannt geworden ist. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte daher das Haftungsprüfungsverfahren eingeleitet werden. 3.5. Zum gegenständlichen Beschwerdevorbringen, wonach es sich um titulierte Forderungen handeln und eine Haftungsbegründung nach Konkurseröffnung unzulässig sei, ist auszuführen, dass bei Forderungen, die bereits vollstreckbar wären, dem Bestreitenden die Klägerrolle zufällt. Dieser muss

§ 110Abs.

2 IO seinen Widerspruch gegen die angemeldete Forderung mit negativer Feststellungsklage (Widerspruchsklage) geltend machen. Gehört die in ihrer Richtigkeit bestrittene Insolvenzforderung nicht auf den Rechtsweg, so ist das Prüfungsverfahren

Abs. 3 vor den Verwaltungsbehörden abzuwickeln (vgl. Mohr, IO, §110, E104 = OGH 8 Ob 16/07x).3.5. Zum gegenständlichen Beschwerdevorbringen, wonach es sich um titulierte Forderungen handeln und eine Haftungsbegründung nach Konkurseröffnung unzulässig sei, ist auszuführen, dass bei Forderungen, die bereits vollstreckbar wären, dem Bestreitenden die Klägerrolle zufällt. Dieser muss

Paragraph 110, Absatz 2, IO seinen Widerspruch gegen die angemeldete Forderung mit negativer Feststellungsklage (Widerspruchsklage) geltend machen. Gehört die in ihrer Richtigkeit bestrittene Insolvenzforderung nicht auf den Rechtsweg, so ist das Prüfungsverfahren

Absatz 3, vor den Verwaltungsbehörden abzuwickeln vergleiche Mohr, IO, §110, E104 = OGH 8 Ob 16/07x). Die Einbringung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 19.10.2015 ist der Widerspruchsklage gleich zu halten. Die seitens des Masseverwalters vorgelegten Entscheidungen des VwGH in Bezug auf die Abgabenordnung iVm Getränkesteuern vom 17.05.1991, Zl. 90/17/0439 und vom 26.03.1993, Zl. 92/17/014, wonach erst durch die Erlassung des Haftungsbescheides der persönlich Haftungspflichtige zum abgabenrechtlichen Gesamtschuldner werde, können auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht umgelegt werden, da eine Restschuldbefreiung der Primärschuldnerin nach der eindeutigen Rsp des VwGH jedoch nicht auf den Haftenden

§ 67Abs.

10 ASVG wirkt (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG, § 67, Rz. 9). Durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des potentiell Haftenden

§ 67Abs.

10 ASVG wird weder die Einleitung noch die Fortführung eines Verwaltungsverfahrens gehindert. Da die Haftung auf Vermögensbestandteile der Masse abzielt, tritt nach Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle des Schuldners.Die Einbringung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 19.10.2015 ist der Widerspruchsklage gleich zu halten. Die seitens des Masseverwalters vorgelegten Entscheidungen des VwGH in Bezug auf die Abgabenordnung in Verbindung mit Getränkesteuern vom 17.05.1991, Zl. 90/17/0439 und vom 26.03.1993, Zl. 92/17/014, wonach erst durch die Erlassung des Haftungsbescheides der persönlich Haftungspflichtige zum abgabenrechtlichen Gesamtschuldner werde, können auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht umgelegt werden, da eine Restschuldbefreiung der Primärschuldnerin nach der eindeutigen Rsp des VwGH jedoch nicht auf den Haftenden

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wirkt vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG, Paragraph 67,, Rz. 9). Durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des potentiell Haftenden

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wird weder die Einleitung noch die Fortführung eines Verwaltungsverfahrens gehindert. Da die Haftung auf Vermögensbestandteile der Masse abzielt, tritt nach Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle des Schuldners. 3.6. Weiters wird beschwerdegegenständlich moniert, dass der Haftungsbetrag für den BF nicht nachvollziehbar sei, da die bloße Berechnung auf Basis des Lohnsummenverfahrens und sich die darauf begründetet Haftung als zu unbestimmt erweise. Abschließend wurde Kostenersatz (Kostenverzeichnis) in Höhe von EUR 3.559,26 begehrt. Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid eine Rückstandsaustellung vom 23.09.2015 zugrunde. Die Höhe der Beitragsverbindlichkeit ist in der beigelegten Rückstandsaufstellung näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entspricht den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, nach der der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Die Rückstandsaufstellung unterscheidet sich vom Rückstandsausweis durch den fehlenden Hinweis auf die Vollstreckbarkeit der Forderung gegen die Primärschuldnerin, der aufgrund des beendeten Insolvenzverfahrens nicht notwendig ist. Ein Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RISJustiz RS0040429 mwN).Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid eine Rückstandsaustellung vom 23.09.2015 zugrunde. Die Höhe der Beitragsverbindlichkeit ist in der beigelegten Rückstandsaufstellung näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entspricht den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, nach der der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Die Rückstandsaufstellung unterscheidet sich vom Rückstandsausweis durch den fehlenden Hinweis auf die Vollstreckbarkeit der Forderung gegen die Primärschuldnerin, der aufgrund des beendeten Insolvenzverfahrens nicht notwendig ist. Ein Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche OGH RISJustiz RS0040429 mwN). Weiters wurde im Bescheid deutlich ausgeführt, dass von dem Rückstand der P-GesmbH die - damals erst genehmigte Quote - abzuziehen war und im Gegenzug dazu die Verzugszinsen bis zur Eröffnung des Konkurses des Beschwerdeführers hinzuzurechnen waren. Auch die Meldeverstöße werden im Prüfbericht nach Namen, Zeiträumen und Beträgen klar aufgegliedert. Wie die belangte Behörde in ihrem E-Mail vom 25.07.2017, das dem BF am 08.08.2017 mit RSA-Schreiben ausgehändigt wurde, ausführt, fällt der Haftungsbetrag nunmehr etwas niedriger aus. Die belangte Behörde erhielt eine Quote von 8,7835% und eine Nachtragsverteilung mit 0,06%. Zudem ist dem Haftenden die Zahlung

IESG (unter der Einschränkung des § 13a Abs. 2 IESG auf Beiträge die längstens zwei Jahre vor Insolvenzeröffnung rückständig sind) anzurechnen. Durch diese Zahlung wurde auch der Beitrag 08/13 GPLA (€ 56,39 in der Rückstandsaufstellung im Bescheid) abgedeckt, da es sich lediglich um Nachverrechnungen zur Mitarbeitervorsorgekasse handelte.Wie die belangte Behörde in ihrem E-Mail vom 25.07.2017, das dem BF am 08.08.2017 mit RSA-Schreiben ausgehändigt wurde, ausführt, fällt der Haftungsbetrag nunmehr etwas niedriger aus. Die belangte Behörde erhielt eine Quote von 8,7835% und eine Nachtragsverteilung mit 0,06%. Zudem ist dem Haftenden die Zahlung

IESG (unter der Einschränkung des Paragraph 13 a, Absatz 2, IESG auf Beiträge die längstens zwei Jahre vor Insolvenzeröffnung rückständig sind) anzurechnen. Durch diese Zahlung wurde auch der Beitrag 08/13 GPLA (€ 56,39 in der Rückstandsaufstellung im Bescheid) abgedeckt, da es sich lediglich um Nachverrechnungen zur Mitarbeitervorsorgekasse handelte. Der BF ist den dargelegten Berechnungen der belangten Behörde, welche ihm mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2017 übermittelt wurden, nicht entgegen getreten. 3.7. Die Verpflichtung, Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält. Ein Zahlungsverzug iSd § 59 ASVG setzt kein Verschulden voraus (Derntl a.a.O., § 59 Rz 17).3.7. Die Verpflichtung, Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält. Ein Zahlungsverzug iSd Paragraph 59, ASVG setzt kein Verschulden voraus (Derntl a.a.O., Paragraph 59, Rz 17).

§ 83ASVG gelten u.a.

die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (Derntl a.a.O., § 67 Rz 103). Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der SV Beiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % des Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).

Paragraph 83, ASVG gelten u.a. die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 103). Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der SV Beiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % des Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a). Wenn beschwerdegegenständlich die Haftungssumme und ergo daher auch die Verzugszinsen moniert werden, so ist darauf zu verweisen, dass zur Rückstandsaufstellung auch die im Bescheid angeführten Verzugszinsen von 05.11.2013 bis 15.04.2014 (Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Beschwerdeführers) mit dem gültigen Zinssatz zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung zu addieren sind. Der BF ist den dargelegten Zinsberechnungen der belangten Behörde trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes (Verfahrensanordnung vom 02.08.2017) nicht entgegen getreten. 3.8. Zum Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten:

§ 74Abs.

1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Abs. 2 leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Absatz 2, leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden. Dem Vorbringen des Masseverwalters hinsichtlich des vorgelegten Kostenverzeichnisses, wonach Honorar-Kosten in Höhe von € 3.559,26 verzeichnet wurden, ist zu entgegnen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren - der Grundsatz der Kostenselbsttragung gilt. § 35 VwGVG, der einen Kostenersatzanspruch für die obsiegende Partei gegen die unterlegene Partei vorsieht, für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren eine Ausnahme von diesem Grundsatz normiert (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 35 VwGVG, Anm. 1; Eder/Martschin/Schmid
(2013), § 35 VwGVG, K 2).Dem Vorbringen des Masseverwalters hinsichtlich des vorgelegten Kostenverzeichnisses, wonach Honorar-Kosten in Höhe von € 3.559,26 verzeichnet wurden, ist zu entgegnen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren - der Grundsatz der Kostenselbsttragung gilt. Paragraph 35, VwGVG, der einen Kostenersatzanspruch für die obsiegende Partei gegen die unterlegene Partei vorsieht, für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren eine Ausnahme von diesem Grundsatz normiert vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 35, VwGVG, Anmerkung 1; Eder/Martschin/Schmid
(2013), Paragraph 35, VwGVG, K 2). Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um keine Maßnahmenbeschwerde. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht keine Anwaltspflicht. Da weder das VwGVG noch das ASVG Normen enthalten, die einen Kostenersatz für ein Beschwerdeverfahren wie das gegenständlich angestrengte vorsehen, war dessen Kostenantrag spruchgemäß zurückzuweisen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

der älteren Rechtsprechung des VwGH (Zl. 99/08/0046) wäre ausschließlich der Insolvenzverwalter als Partei zu behandeln gewesen. In der gegenständlichen Fallkonstellation (Haftung des Geschäftsführers

§ 67Abs.

10 ASVG) wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Spruchteil A) Punkt 3.1. auf die Rechtsprechung zu VwGH zu Zl. 2012/08/0186 gegründet, wonach Haftender und Adressat des Haftungsbescheides der Geschäftsführer und Bescheidempfänger der Insolvenzverwalter bleibt.

der älteren Rechtsprechung des VwGH (Zl. 99/08/0046) wäre ausschließlich der Insolvenzverwalter als Partei zu behandeln gewesen. In der gegenständlichen Fallkonstellation (Haftung des Geschäftsführers

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG) wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Spruchteil A) Punkt 3.1. auf die Rechtsprechung zu VwGH zu Zl. 2012/08/0186 gegründet, wonach Haftender und Adressat des Haftungsbescheides der Geschäftsführer und Bescheidempfänger der Insolvenzverwalter bleibt. Es stellt sich nun die Frage, ob ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner ("Vertretertheorie") oder die Insolvenzmasse als juristische Person ("Organtheorie") oder der Insolvenzverwalter ("Amtstheorie") als Partei anzusehen sind, für wen also der Insolvenzverwalter handelt. Hengstschläger/Leeb, AVG2 bezeichnen die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH iSd der zu § 9 AVG Rz 19 zitierten Judikatur als widersprüchlich.Es stellt sich nun die Frage, ob ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner ("Vertretertheorie") oder die Insolvenzmasse als juristische Person ("Organtheorie") oder der Insolvenzverwalter ("Amtstheorie") als Partei anzusehen sind, für wen also der Insolvenzverwalter handelt. Hengstschläger/Leeb, AVG2 bezeichnen die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH iSd der zu Paragraph 9, AVG Rz 19 zitierten Judikatur als widersprüchlich. Dieser Rechtsfrage kommt demgemäß grundsätzliche Bedeutung zu, zumal sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und die Entscheidung über die Revision von der Lösung der Rechtsfrage abhängt. Die Revision ist daher zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2128930.1.00

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