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{'item': 'I401 2002194-1'}

Obsah (16)Art 133§ 24§ 25§ 18§ 66§ 2Art. 151§ 6§ 56§ 28§ 7§ 36a§ 36b§ 21a§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlI401 2002194-1 SpruchI401 2002194-1-/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER a

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem am 04.02.2011 elektronisch zugesandten bundeseinheitlichen Formular stellte XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Dornbirn (in der Folge als belangte Behörde oder als AMS bezeichnet) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab der Beschwerdeführer an, dass er derzeit in keiner Beschäftigung stehe. Die Fragen 6) und 9), ob er selbständig erwerbstätig sei und ein eigenes Einkommen habe, bejahte er, wie auch die Frage, dass er einen Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsgeld habe. Die Fragen zu 7), ob er selbständig erwerbstätig gewesen sei, er für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung benötigt und er diese zurückgelegt oder das Ruhen des Gewerbes angezeigt habe, verneinte der Beschwerdeführer.
  2. Mit dem am 04.02.2011 elektronisch zugesandten bundeseinheitlichen Formular stellte römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Dornbirn (in der Folge als belangte Behörde oder als AMS bezeichnet) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab der Beschwerdeführer an, dass er derzeit in keiner Beschäftigung stehe. Die Fragen 6) und 9), ob er selbständig erwerbstätig sei und ein eigenes Einkommen habe, bejahte er, wie auch die Frage, dass er einen Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsgeld habe. Die Fragen zu 7), ob er selbständig erwerbstätig gewesen sei, er für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung benötigt und er diese zurückgelegt oder das Ruhen des Gewerbes angezeigt habe, verneinte der Beschwerdeführer.
  3. Mit Bescheid vom 15.02.2011 sprach die belangte Behörde aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld wegen des Bestehens eines Anspruches auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt für den Zeitraum vom 10.
  4. bis 16.02.2011

16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht.

  1. Mit Bescheid vom 15.02.2011 sprach die belangte Behörde aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld wegen des Bestehens eines Anspruches auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt für den Zeitraum vom 10.
  2. bis 16.02.2011

16 Absatz eins, Litera l, AlVG ruht. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

  1. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17.
  2. bis 28.07.2011 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 45,67 täglich.
  3. In der Folge gab es zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer einen regen Informationsaustausch betreffend dessen (Nicht-) Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im gesamten Jahr
  4. Mit Bescheid vom 13.02.2013 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 17.
  5. bis 28.07.2011

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und er

§ 25Abs. 1 Al

VG verpflichtet ist, das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € 7.398,54 zurückzuzahlen.

  1. Mit Bescheid vom 13.02.2013 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 17.
  2. bis 28.07.2011

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und er

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verpflichtet ist, das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € 7.398,54 zurückzuzahlen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen, weil er laut Hauptverband selbstständig erwerbstätig angemeldet gewesen sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig eine Berufung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebender Wirkung, dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2013 Folge gegeben wurde. Er begründete die Berufung im Wesentlichen damit, dass sich das Ermittlungsverfahren vermutlich lediglich auf die Behauptung eines Sachbearbeiters des Hauptverbandes stütze, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 17.
  2. bis 28.07.2011 selbständig erwerbstätig gewesen. Diese Behauptung sei weder auf eine Beweisermittlung noch auf sonstige Feststellungen oder auf eine bescheidmäßige Feststellung durch den Hauptverband selbst gestützt. Es bestehe lediglich eine Eintragung in der Datenbank des Hauptverbandes durch diesen Sachbearbeiter, der jedoch weder verifiziert noch festgesteilt worden sei. Ein Ermittlungsverfahren, in dem einem Anspruchsberechtigten nach § 24 Abs. 2 AlVG Bezüge widerrufen würden und eine Rückforderung gestellt werde, müsse sich auf eindeutige und gesetzlich anerkannte Beweisergebnisse stützen. Die Berufung des AMS auf eine Behauptung eines Sachbearbeiters einer anderen Behörde, staatlichen Einrichtung oder Anstalt öffentlichen Rechts etc., die keinerlei Feststellungen enthalte und auch bis heute nicht verifiziert oder bescheidmäßig festgestellt worden sei, sei mangelhaft. Ein auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren beruhender Bescheid sei ebenfalls mangelhaft und entspreche jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen. Bereits aus diesem Grund ergebe sich, dass der Bescheid des AMS keine Rechtswirksamkeit entfalten könne, weil der rückforderungsbegründende Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt und festgestellt worden sei.Ein Ermittlungsverfahren, in dem einem Anspruchsberechtigten nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG Bezüge widerrufen würden und eine Rückforderung gestellt werde, müsse sich auf eindeutige und gesetzlich anerkannte Beweisergebnisse stützen. Die Berufung des AMS auf eine Behauptung eines Sachbearbeiters einer anderen Behörde, staatlichen Einrichtung oder Anstalt öffentlichen Rechts etc., die keinerlei Feststellungen enthalte und auch bis heute nicht verifiziert oder bescheidmäßig festgestellt worden sei, sei mangelhaft. Ein auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren beruhender Bescheid sei ebenfalls mangelhaft und entspreche jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen. Bereits aus diesem Grund ergebe sich, dass der Bescheid des AMS keine Rechtswirksamkeit entfalten könne, weil der rückforderungsbegründende Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt und festgestellt worden sei. Zudem sei darauf zu verweisen, dass sich der Hauptverband auf eine gänzlich andere gesetzliche Grundlage berufe, als das AMS. Die Selbständigkeit im Sinne des GSVG (auf welche sich der Hauptverband möglicherweise beziehe), welche eine Beitragsverpflichtung begründen könnte, unterscheide sich wesentlich und entscheidend von der Ausübung bzw. Umfang einer selbständigen Tätigkeit, welche eine Rückforderung nach dem AlVG begründen könnte. Bereits aufgrund dieses Unterschiedes bei der Eintragung einer angeblichen Selbständigkeit in die Datenbank des Hauptverbandes sei ein ordentliches Ermittlungsverfahren durch die bescheiderlassende Behörde unabdingbar und eine wesentliche Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Feststellung. Selbst wenn tatsächlich eine Verpflichtung zur Beitragsleistung wegen angeblicher Selbständigkeit iSd GSVG vorliegen sollte, was ausdrücklich bestritten werde, bedeute dies nicht gleichzeitig, dass auch eine selbständige Tätigkeit iSd AlVG tatsächlich ausgeübt worden sei. Diese Verpflichtung zur Beitragsleistung (und damit die Eintragung in der Datenbank der SVA) könne zum Beispiel auch auf einer unterlassenen Meldung

§ 18

GSVG beruhen, ohne dass tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei.Selbst wenn tatsächlich eine Verpflichtung zur Beitragsleistung wegen angeblicher Selbständigkeit iSd GSVG vorliegen sollte, was ausdrücklich bestritten werde, bedeute dies nicht gleichzeitig, dass auch eine selbständige Tätigkeit iSd AlVG tatsächlich ausgeübt worden sei. Diese Verpflichtung zur Beitragsleistung (und damit die Eintragung in der Datenbank der SVA) könne zum Beispiel auch auf einer unterlassenen Meldung

Paragraph 18, GSVG beruhen, ohne dass tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Der Bescheid sei formell mangelhaft, unzulässig und gegenüber dem Beschwerdeführer rechtsunwirksam. Der angeblich rückforderungsbegründende Sachverhalt liege auch tatsächlich nicht vor. Der Beschwerdeführer sei während des Bezugs von Leistungen nach dem AlVG nicht unzulässig selbständig erwerbstätig gewesen. Er habe dies auf Anfrage des AMS vor Bescheiderlassung unzweifelhaft mehrfach zum Ausdruck gebracht. Bereits bei der Beanspruchung der Leistungen nach dem AlVG seien von ihm alle maßgeblichen Sachverhalte gegenüber dem AMS offen gelegt worden. Sein nachvollziehbares und glaubhaftes Vorbringen sei im Bescheid nicht berücksichtigt und weder erwähnt noch gewürdigt oder widerlegt worden. Bereits wegen der Nichtbeachtung und der nicht durchgeführten Würdigung seines Vorbringens durch die belangte Behörde, welche seiner Entlastung gedient hätten, sei der vorliegende Bescheid mangelhaft. Hingegen sei einem Eintrag in eine Datenbank eines Sachbearbeiters ohne weitere Hinterfragung des Sachverhaltes und ohne Verifizierung der Richtigkeit dieses Eintrages vom AMS geglaubt und dem Rückforderungsbescheid auch ohne weitere Begründung, warum dieser Eintrag glaubhafter sein solle als das Vorbringen des Beschwerdeführers, zu Grunde gelegt worden. Das AMS hätte diesbezüglich Erhebungen tätigen können, ob und inwieweit die Selbständigkeit des Beschwerdeführers iSd AlVG bestanden haben solle. Entlastungsbeweise seien zu seinen Lasten nicht erhoben oder zugelassen worden. Der rückforderungsbegründende Sachverhalt habe daher auch nicht korrekt festgestellt und von ihm widerlegt werden können. Bei einer ordnungsgemäßen Erhebung und Befragung des Beschwerdeführers sowie der amtswegigen und ordentlichen Berücksichtigung seiner seit der Antragstellung im Jahr 2011 im Akt vorliegenden Angaben anlässlich der Zuerkennung und während der Dauer des Anspruchs nach dem AlVG wäre ohne weiteres und unzweifelhaft zu Tage getreten, dass er keine unzulässige selbständige Tätigkeit im Zeitraum vom 17.02. bis 28.07.2011 ausgeübt und alle seine Verhältnisse gegenüber dem AMS pflichtgemäß und aus freien Stücken offen gelegt habe. Er habe daher weder durch unwahre Angaben noch durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen einen unberechtigten Leistungsempfang herbeigeführt. Er habe auch nicht erkennen können, dass Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten. Eine Verpflichtung zum Rückersatz bestehe daher nicht. Selbst wenn davon ausgegangen werde, er sei tatsächlich im Zeitraum vom 17.02. bis 28.07.2011 unzulässig selbständig erwerbstätig gewesen, hätte das AMS vorab feststellen müssen, ob durch diese Selbständigkeit überhaupt eine Erwerbsschwelle nach dem AlVG überschritten worden sei und inwieweit zahlenmäßig ein Rückforderungsanspruch tatsächlich bestehe. Es hätte im Bescheid festgestellt werden müssen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im angeführten Zeitraum ein Einkommen und in welcher Höhe er es bezogen habe, das ihn zu einer vollständigen oder teilweisen Rückforderung nach dem AlVG verpflichte. Nach einer telefonischen Mitteilung der SVA sei die Beitragsschwelle für die Beitragspflicht dadurch ermittelt worden, dass deren Sachbearbeiter das gesamte Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2011

Einkommenssteuererklärung zusammengezählt, dieses durch zwölf Monate geteilt und festgestellt habe, dass für das ganze Jahr eine Beitragspflicht bestünde, weil die Geringfügigkeitsgrenze in jedem Monat überschritten worden sei. Dass die selbständigen und unselbständigen Erwerbe außerhalb des Zeitraums des Bezugs von Arbeitslosenleistungen nach dem AlVG gelegen seien, nämlich im Zeitraum vor dem 17.02.2011 und nach dem 01.08.2011, sei von diesem Sachbearbeiter nicht berücksichtigt worden. Durch eine einfache Anfrage an die SVA hätte auch das AMS dies feststellen und dem Bescheid zu Grund legen können.

  1. In der Folge übermittelte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: SVA) der belangten Behörde den Bescheid vom 26.03.2013, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.
  2. bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlag.
  3. Mit Bescheid vom 25.04.2013 setzte der Ausschuss des Landesdirektoriums für Leistungsangelegenheiten des Arbeitsmarktservice Vorarlberg das Verfahren hinsichtlich der erhobenen Berufung vom 22.03.2013 gegen den Bescheid des AMS vom 23.02.2013

§ 66Abs. 4 i

Vm § 38 AVG aus, weil die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem GSVG für das AMS eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren nach dem AlVG sei.8. Mit Bescheid vom 25.04.2013 setzte der Ausschuss des Landesdirektoriums für Leistungsangelegenheiten des Arbeitsmarktservice Vorarlberg das Verfahren hinsichtlich der erhobenen Berufung vom 22.03.2013 gegen den Bescheid des AMS vom 23.02.2013

Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 38, AVG aus, weil die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem GSVG für das AMS eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren nach dem AlVG sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

  1. Mit Schreiben vom 19.03.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Folgender Sachverhalt steht fest: 1.
  3. Der Beschwerdeführer stellte mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular vom 04.02.2011 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Arbeitslosengeld, welches er infolge des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung vom 10.
  4. bis 16.02.2011 ab dem 17.
  5. bis 28.07.2011 in der Höhe von € 45,67 täglich erhielt. 1.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2018, I401 2004910-1/8E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 26.03.2013 betreffend "Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG" als unbegründet abgewiesen.1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2018, I401 2004910-1/8E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 26.03.2013 betreffend "Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG" als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde - zusammengefasst - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Jahr 2011 eine selbständige Erwerbstätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger und Autor ausgeübt und der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2011 des Finanzamtes Feldkirch vom 01.10.2012 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zudem Einkünfte aus selbständiger Arbeit in einer die Versicherungsgrenze überschreitenden Höhe von € 8.716,88 ausgewiesen hatte. 1.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den zurückzuzahlenden Betrag keine Einwände.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen hinsichtlich der Höhe des im relevanten Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes und hinsichtlich des Bestehens einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Grund der vom Beschwerdeführer ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 01.
  4. bis 31.12.2001

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem oben zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.2.

  1. Die Feststellungen hinsichtlich der Höhe des im relevanten Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes und hinsichtlich des Bestehens einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Grund der vom Beschwerdeführer ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 01.
  2. bis 31.12.2001

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem oben zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.2.2.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080).Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. die Erk. des VwGH vom 23.01.2003, 2002/20/0533; vom 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche die Erk. des VwGH vom 23.01.2003, 2002/20/0533; vom 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 7Abs. 1 Z 1 Al

VG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 67/2013) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer unter anderem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.3.2.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer unter anderem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. § 12 des AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 52/2011) lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 12, des AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,) lautet (auszugsweise) wie folgt: "Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. ...
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)...
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)...
  2. c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; d) ... ." Der mit "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes" überschriebene § 24 AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 82/2008) normiert:Der mit "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes" überschriebene Paragraph 24, AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,) normiert: "

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen."

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig." § 25 Abs. 1 AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007) lautet:Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,) lautet: "
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.""

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." 3.1.

  1. Nach dem § 12 Abs. 1 AlVG müssen die in Z 1 bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.3.1.
  2. Nach dem Paragraph 12, Absatz eins, AlVG müssen die in Ziffer eins bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt nach § 12 Abs. 1 AlVG Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur eine im Sinne des § 12 Abs. 6 AlVG "geringfügige Erwerbstätigkeit" ausgeübt wurde.Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur eine im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG "geringfügige Erwerbstätigkeit" ausgeübt wurde. Die Ausübung einer neuen oder weiteren Erwerbstätigkeit schließt im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 3 AlVG Arbeitslosigkeit hingegen nur dann aus, wenn es sich nicht um eine "geringfügige Erwerbstätigkeit" in den im § 12 Abs. 6 AlVG näher festgelegten Grenzen handelt (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.07.2013, Zl. 2011/08/0221, mwN).Die Ausübung einer neuen oder weiteren Erwerbstätigkeit schließt im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG Arbeitslosigkeit hingegen nur dann aus, wenn es sich nicht um eine "geringfügige Erwerbstätigkeit" in den im Paragraph 12, Absatz 6, AlVG näher festgelegten Grenzen handelt vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.07.2013, Zl. 2011/08/0221, mwN). Nach § 12 Abs. 1 AlVG (in der oben zitierten Fassung BGBl. I Nr. 52/2011 schließt eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit aus. Dies gilt auf Grund der nur auf die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung abstellenden Wortfolge des § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG auch für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG.Nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG (in der oben zitierten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011, schließt eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit aus. Dies gilt auf Grund der nur auf die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung abstellenden Wortfolge des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG auch für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG. Auf Grund der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG, deren Voraussetzungen auf Grund des für das gegenständliche Verfahren eine Bindungswirkung entfaltenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2018 vorliegen, ist hinsichtlich des strittigen Zeitraumes vom 17.02. bis 28.07.2011 jedenfalls keine Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers gegeben.Auf Grund der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, deren Voraussetzungen auf Grund des für das gegenständliche Verfahren eine Bindungswirkung entfaltenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2018 vorliegen, ist hinsichtlich des strittigen Zeitraumes vom 17.02. bis 28.07.2011 jedenfalls keine Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers gegeben. 3.1.3.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 17.02. bis 28.07.2011 nicht begründet war. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Widerruf des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum ausgesprochen.3.1.3.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 17.

  1. bis 28.07.2011 nicht begründet war. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Widerruf des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum ausgesprochen. 3.1.
  2. Es bedarf damit der Prüfung, ob auch die Rückforderung des im relevanten Zeitraum ausbezahlten Arbeitslosengeldes

§ 25Absatz 1 ASVG zu Recht erfolgt ist.3.1.4.

Es bedarf damit der Prüfung, ob auch die Rückforderung des im relevanten Zeitraum ausbezahlten Arbeitslosengeldes

Paragraph 25, Absatz 1 ASVG zu Recht erfolgt ist. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in dem Erkenntnis vom 24.04.2014, Ro 2014/08/0062, mwN, folgende Rechtsansicht: "Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Revisionswerber die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Die behördliche Annahme, dass der Revisionswerber die diesen Einkünften zugrunde liegende Tätigkeit während der in Betracht kommenden Jahre durchgehend ausgeübt hat, wird von der Revision nicht bestritten. Die belangte Behörde durfte daher

§ 36aAbs. 7 Al

VG die jährlichen Einkünfte auf sämtliche Kalendermonate aufteilen, was in den Jahren 2005 und 2008 zu einer Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze geführt hat, sodass der Beschwerdeführer

§ 12Abs. 3 lit. b i

Vm Abs. 6 lit. c AlVG nicht arbeitslos war."Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Revisionswerber die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Die behördliche Annahme, dass der Revisionswerber die diesen Einkünften zugrunde liegende Tätigkeit während der in Betracht kommenden Jahre durchgehend ausgeübt hat, wird von der Revision nicht bestritten. Die belangte Behörde durfte daher

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG die jährlichen Einkünfte auf sämtliche Kalendermonate aufteilen, was in den Jahren 2005 und 2008 zu einer Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze geführt hat, sodass der Beschwerdeführer

Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Absatz 6, Litera c, AlVG nicht arbeitslos war. Ausgehend von den sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden Einkünften war nicht nur der Widerruf, sondern

§ 25Abs. 1 dritter Satz Al

VG auch die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe - gegen die sich die Revision nicht gesondert wendet - gerechtfertigt."Ausgehend von den sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden Einkünften war nicht nur der Widerruf, sondern

Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG auch die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe - gegen die sich die Revision nicht gesondert wendet - gerechtfertigt." 3.1.

  1. In Bindungswirkung an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 und an das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2018, I401 2004910-1/8E, ist im gegenständlichen Beschwerdefall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG im gesamten unterlag und die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der während des gesamten Jahres 2011 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeiten erzielt hat. Durch die Aufteilung der jährlichen Einkünfte auf sämtliche Kalendermonate wurde die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten und lag im relevanten Zeitraum das durchschnittliche tägliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers über dem bezogenen Arbeitslosengeld in der Höhe von € 45,67 täglich. 3.1.
  2. Die belangte Behörde sprach

§ 25Abs. 1 dritter Satz Al

VG daher zu Recht die Rückforderung des im gegenständlichen Zeitraumes unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Gesamthöhe von € 7.398,54, gegen die in der Beschwerde keine Einwände erhoben wurden, aus.3.1.6. Die belangte Behörde sprach

Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG daher zu Recht die Rückforderung des im gegenständlichen Zeitraumes unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Gesamthöhe von € 7.398,54, gegen die in der Beschwerde keine Einwände erhoben wurden, aus. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiteres ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiteres ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I401.2002194.1.00

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