4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht.
16 Absatz eins, Litera l, AlVG ruht. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und er
VG verpflichtet ist, das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € 7.398,54 zurückzuzahlen.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und er
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verpflichtet ist, das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € 7.398,54 zurückzuzahlen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen, weil er laut Hauptverband selbstständig erwerbstätig angemeldet gewesen sei.
GSVG beruhen, ohne dass tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei.Selbst wenn tatsächlich eine Verpflichtung zur Beitragsleistung wegen angeblicher Selbständigkeit iSd GSVG vorliegen sollte, was ausdrücklich bestritten werde, bedeute dies nicht gleichzeitig, dass auch eine selbständige Tätigkeit iSd AlVG tatsächlich ausgeübt worden sei. Diese Verpflichtung zur Beitragsleistung (und damit die Eintragung in der Datenbank der SVA) könne zum Beispiel auch auf einer unterlassenen Meldung
Paragraph 18, GSVG beruhen, ohne dass tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Der Bescheid sei formell mangelhaft, unzulässig und gegenüber dem Beschwerdeführer rechtsunwirksam. Der angeblich rückforderungsbegründende Sachverhalt liege auch tatsächlich nicht vor. Der Beschwerdeführer sei während des Bezugs von Leistungen nach dem AlVG nicht unzulässig selbständig erwerbstätig gewesen. Er habe dies auf Anfrage des AMS vor Bescheiderlassung unzweifelhaft mehrfach zum Ausdruck gebracht. Bereits bei der Beanspruchung der Leistungen nach dem AlVG seien von ihm alle maßgeblichen Sachverhalte gegenüber dem AMS offen gelegt worden. Sein nachvollziehbares und glaubhaftes Vorbringen sei im Bescheid nicht berücksichtigt und weder erwähnt noch gewürdigt oder widerlegt worden. Bereits wegen der Nichtbeachtung und der nicht durchgeführten Würdigung seines Vorbringens durch die belangte Behörde, welche seiner Entlastung gedient hätten, sei der vorliegende Bescheid mangelhaft. Hingegen sei einem Eintrag in eine Datenbank eines Sachbearbeiters ohne weitere Hinterfragung des Sachverhaltes und ohne Verifizierung der Richtigkeit dieses Eintrages vom AMS geglaubt und dem Rückforderungsbescheid auch ohne weitere Begründung, warum dieser Eintrag glaubhafter sein solle als das Vorbringen des Beschwerdeführers, zu Grunde gelegt worden. Das AMS hätte diesbezüglich Erhebungen tätigen können, ob und inwieweit die Selbständigkeit des Beschwerdeführers iSd AlVG bestanden haben solle. Entlastungsbeweise seien zu seinen Lasten nicht erhoben oder zugelassen worden. Der rückforderungsbegründende Sachverhalt habe daher auch nicht korrekt festgestellt und von ihm widerlegt werden können. Bei einer ordnungsgemäßen Erhebung und Befragung des Beschwerdeführers sowie der amtswegigen und ordentlichen Berücksichtigung seiner seit der Antragstellung im Jahr 2011 im Akt vorliegenden Angaben anlässlich der Zuerkennung und während der Dauer des Anspruchs nach dem AlVG wäre ohne weiteres und unzweifelhaft zu Tage getreten, dass er keine unzulässige selbständige Tätigkeit im Zeitraum vom 17.02. bis 28.07.2011 ausgeübt und alle seine Verhältnisse gegenüber dem AMS pflichtgemäß und aus freien Stücken offen gelegt habe. Er habe daher weder durch unwahre Angaben noch durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen einen unberechtigten Leistungsempfang herbeigeführt. Er habe auch nicht erkennen können, dass Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten. Eine Verpflichtung zum Rückersatz bestehe daher nicht. Selbst wenn davon ausgegangen werde, er sei tatsächlich im Zeitraum vom 17.02. bis 28.07.2011 unzulässig selbständig erwerbstätig gewesen, hätte das AMS vorab feststellen müssen, ob durch diese Selbständigkeit überhaupt eine Erwerbsschwelle nach dem AlVG überschritten worden sei und inwieweit zahlenmäßig ein Rückforderungsanspruch tatsächlich bestehe. Es hätte im Bescheid festgestellt werden müssen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im angeführten Zeitraum ein Einkommen und in welcher Höhe er es bezogen habe, das ihn zu einer vollständigen oder teilweisen Rückforderung nach dem AlVG verpflichte. Nach einer telefonischen Mitteilung der SVA sei die Beitragsschwelle für die Beitragspflicht dadurch ermittelt worden, dass deren Sachbearbeiter das gesamte Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2011
Einkommenssteuererklärung zusammengezählt, dieses durch zwölf Monate geteilt und festgestellt habe, dass für das ganze Jahr eine Beitragspflicht bestünde, weil die Geringfügigkeitsgrenze in jedem Monat überschritten worden sei. Dass die selbständigen und unselbständigen Erwerbe außerhalb des Zeitraums des Bezugs von Arbeitslosenleistungen nach dem AlVG gelegen seien, nämlich im Zeitraum vor dem 17.02.2011 und nach dem 01.08.2011, sei von diesem Sachbearbeiter nicht berücksichtigt worden. Durch eine einfache Anfrage an die SVA hätte auch das AMS dies feststellen und dem Bescheid zu Grund legen können.
Vm § 38 AVG aus, weil die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem GSVG für das AMS eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren nach dem AlVG sei.8. Mit Bescheid vom 25.04.2013 setzte der Ausschuss des Landesdirektoriums für Leistungsangelegenheiten des Arbeitsmarktservice Vorarlberg das Verfahren hinsichtlich der erhobenen Berufung vom 22.03.2013 gegen den Bescheid des AMS vom 23.02.2013
Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 38, AVG aus, weil die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem GSVG für das AMS eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren nach dem AlVG sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1 Z 4 GSVG" als unbegründet abgewiesen.1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2018, I401 2004910-1/8E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 26.03.2013 betreffend "Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG" als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde - zusammengefasst - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Jahr 2011 eine selbständige Erwerbstätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger und Autor ausgeübt und der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2011 des Finanzamtes Feldkirch vom 01.10.2012 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zudem Einkünfte aus selbständiger Arbeit in einer die Versicherungsgrenze überschreitenden Höhe von € 8.716,88 ausgewiesen hatte. 1.
1 Z 4 GSVG ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem oben zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem oben zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.2.2.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080).Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. die Erk. des VwGH vom 23.01.2003, 2002/20/0533; vom 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche die Erk. des VwGH vom 23.01.2003, 2002/20/0533; vom 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
VG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 67/2013) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer unter anderem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.3.2.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer unter anderem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. § 12 des AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 52/2011) lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 12, des AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,) lautet (auszugsweise) wie folgt: "Arbeitslosigkeit § 12.
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; d) ... ." Der mit "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes" überschriebene § 24 AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 82/2008) normiert:Der mit "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes" überschriebene Paragraph 24, AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,) normiert: "
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.""
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." 3.1.
1 Z 4 GSVG, deren Voraussetzungen auf Grund des für das gegenständliche Verfahren eine Bindungswirkung entfaltenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2018 vorliegen, ist hinsichtlich des strittigen Zeitraumes vom 17.02. bis 28.07.2011 jedenfalls keine Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers gegeben.Auf Grund der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, deren Voraussetzungen auf Grund des für das gegenständliche Verfahren eine Bindungswirkung entfaltenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2018 vorliegen, ist hinsichtlich des strittigen Zeitraumes vom 17.02. bis 28.07.2011 jedenfalls keine Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers gegeben. 3.1.3.
VG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 17.02. bis 28.07.2011 nicht begründet war. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Widerruf des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum ausgesprochen.3.1.3.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 17.
Es bedarf damit der Prüfung, ob auch die Rückforderung des im relevanten Zeitraum ausbezahlten Arbeitslosengeldes
Paragraph 25, Absatz 1 ASVG zu Recht erfolgt ist. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in dem Erkenntnis vom 24.04.2014, Ro 2014/08/0062, mwN, folgende Rechtsansicht: "Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Revisionswerber die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Die behördliche Annahme, dass der Revisionswerber die diesen Einkünften zugrunde liegende Tätigkeit während der in Betracht kommenden Jahre durchgehend ausgeübt hat, wird von der Revision nicht bestritten. Die belangte Behörde durfte daher
VG die jährlichen Einkünfte auf sämtliche Kalendermonate aufteilen, was in den Jahren 2005 und 2008 zu einer Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze geführt hat, sodass der Beschwerdeführer
Vm Abs. 6 lit. c AlVG nicht arbeitslos war."Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Revisionswerber die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Die behördliche Annahme, dass der Revisionswerber die diesen Einkünften zugrunde liegende Tätigkeit während der in Betracht kommenden Jahre durchgehend ausgeübt hat, wird von der Revision nicht bestritten. Die belangte Behörde durfte daher
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG die jährlichen Einkünfte auf sämtliche Kalendermonate aufteilen, was in den Jahren 2005 und 2008 zu einer Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze geführt hat, sodass der Beschwerdeführer
Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Absatz 6, Litera c, AlVG nicht arbeitslos war. Ausgehend von den sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden Einkünften war nicht nur der Widerruf, sondern
VG auch die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe - gegen die sich die Revision nicht gesondert wendet - gerechtfertigt."Ausgehend von den sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden Einkünften war nicht nur der Widerruf, sondern
Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG auch die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe - gegen die sich die Revision nicht gesondert wendet - gerechtfertigt." 3.1.
VG daher zu Recht die Rückforderung des im gegenständlichen Zeitraumes unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Gesamthöhe von € 7.398,54, gegen die in der Beschwerde keine Einwände erhoben wurden, aus.3.1.6. Die belangte Behörde sprach
Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG daher zu Recht die Rückforderung des im gegenständlichen Zeitraumes unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Gesamthöhe von € 7.398,54, gegen die in der Beschwerde keine Einwände erhoben wurden, aus. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen. Zu Spruchpunkt B):
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiteres ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiteres ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I401.2002194.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.