Obsah (15)
§ 2Art. 133§ 410§ 52§ 18Art 140Art. 7Art. 151§ 194Art. 130§ 3§ 25§ 4§§ 22§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlI401 2004910-1 SpruchI401 2004910-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER üb
§ 2Abs.
1 Z 4 GSVG" zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg, vom 26.03.2013 betreffend "Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG" zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Rechtsgrundlage anstatt "§ 52 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)" richtig "§ 49 Abs. 2 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)" zu lauten hat.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Rechtsgrundlage anstatt "§ 52 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)" richtig "§ 49 Absatz 2, Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)" zu lauten hat. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Devolutionsantrag
§ 410Abs.
2 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004):römisch eins. Devolutionsantrag
Paragraph 410, Absatz 2, ASVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,): 1.1.
§ 410Abs.
1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:1.1.
Paragraph 410, Absatz eins, ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen: 1. ..., 7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt, 8. ...
§ 410Abs.
2 ASVG ist in den Fällen des Abs. 1 Z 7 über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.
Paragraph 410, Absatz 2, ASVG ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist. 1.
- Mit dem am 25.04.2013 bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge als belangte Behörde oder als SVA bezeichnet) eingelangten Anbringen erhob XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) Einspruch gegen den Bescheid vom 26.03.2013, mit dem sie feststellte, dass er in der Zeit vom 01.
- bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlag.1.
- Mit dem am 25.04.2013 bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge als belangte Behörde oder als SVA bezeichnet) eingelangten Anbringen erhob römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) Einspruch gegen den Bescheid vom 26.03.2013, mit dem sie feststellte, dass er in der Zeit vom 01.
- bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlag. Der Landeshauptmann von Vorarlberg (in der Folge: Einspruchsbehörde) hat binnen sechs Monaten nach Einlangen dieses Einspruchs, somit bis 25.10.2013, keinen den Einspruch erledigenden Bescheid erlassen. Dass - wie im an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gerichtete Schreiben der Einspruchsbehörde vom 20.11.2013 ausgeführt - der dem Vorlagebericht der SVA vom 07.07.2013 beigefügte Einspruch erst am 15.07.2013 bei der Einspruchsbehörde einlangte, ändert nichts daran, dass die Verzögerung der Erledigung ausschließlich auf ihr Verschulden zurückzuführen ist. Daher hat der Beschwerdeführer mit dem per Fax 28.10.2013 übermittelten Devolutionsantrag zu Recht den Übergang der Entscheidungspflicht beantragt und ist damit die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung für den angeführten Zeitraum auf den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, nunmehr das Bundesverwaltungsgericht, übergegangen. II. Entscheidung in der Sache:römisch zwei. Entscheidung in der Sache:
- Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid vom 26.03.2013 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.
- bis 31.12.2011
§ 2Abs.
1 Z 4 GSVG pensions- und krankenversichert und
§ 52
des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgesetzes (BMSVG) pflichtversichert war.1.
- Mit Bescheid vom 26.03.2013 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.
- bis 31.12.2011
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pensions- und krankenversichert und
Paragraph 52, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgesetzes (BMSVG) pflichtversichert war. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: Der Beschwerdeführer sei bereits vor 2010 teilweise als Selbständiger versichert gewesen. Mit Schreiben vom 07.10.2010 habe er der SVA mitgeteilt, dass er seit dem 16.09.2010 (bis voraussichtlich 31.01.2010 [gemeint: 2011]) wieder in Österreich unselbständig tätig sei. Neben dieser Tätigkeit übe er in Österreich auch eine selbständige Tätigkeit als Gerichtssachverständiger und eine geringfügige unselbständige Tätigkeit in Liechtenstein aus. Aus der Tätigkeit als Gerichtssachverständiger habe er im Jahr 2009 einen Verlust erwirtschaftet und werde voraussichtlich auch im Jahr 2010 diese Tätigkeit mit einem Verlust von € 2.000,-- abschließen. In einer formularmäßigen Mitteilung der SVA vom 14.10.2010 sei dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden, dass er ab 13.09.2010 von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG sowie von der Unfallversicherung nach dem ASVG vorläufig ausgenommen sei. Denn er habe angegeben, dass seine Einkünfte die im Gesetz festgelegte Versicherungsgrenze nicht überschreiten würden. Zudem sei er darauf aufmerksam gemacht worden,
§ 18
GSVG alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen, Ereignisse und Tatsachen innerhalb eines Monats nach deren Eintritt der SVA zu melden.In einer formularmäßigen Mitteilung der SVA vom 14.10.2010 sei dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden, dass er ab 13.09.2010 von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG sowie von der Unfallversicherung nach dem ASVG vorläufig ausgenommen sei. Denn er habe angegeben, dass seine Einkünfte die im Gesetz festgelegte Versicherungsgrenze nicht überschreiten würden. Zudem sei er darauf aufmerksam gemacht worden,
Paragraph 18, GSVG alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen, Ereignisse und Tatsachen innerhalb eines Monats nach deren Eintritt der SVA zu melden. Laut Versicherungsdatei des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger sei er bis 16.02.2011 als Konzipient bei einem (namhaft gemachten) Rechtsanwalt sozialversichert gewesen sei und habe er in der Zeit vom 17.02. bis 28.07.2011 Arbeitslosengeld bezogen. Am 26.07.2011 sei der belangten Behörde eine (offenbar unrichtig mit 07.10.2010 datierte) Mitteilung zugekommen, in der der Beschwerdeführer darüber informiert habe, dass er ab dem 29.07.2011 die freiberufliche Tätigkeit als Gerichtssachverständiger in Österreich ausüben und voraussichtlich ab Mitte August 2011 zusätzlich in Liechtenstein die Zulassung als Rechtsanwalt erlangen werde. Er habe weiters geplant, auch in Österreich im Rahmen des EWR grenzüberschreitend tätig zu werden, wobei die Eröffnung eines Informations- und Beratungsbüros in Österreich ab Mitte August [2011] und eine Tätigkeit nach Aufwand geplant sei. Das Einkommen aus dem selbständigen Erwerb werde sich voraussichtlich zu 40 % auf die Tätigkeit als Gerichtssachverständiger in Österreich und zu 60 % auf jene als Rechtsanwalt in Liechtenstein verteilen. Weiterhin werde er auch geringfügig eine politische Tätigkeit in einem Ausschuss bei der Stadt Dornbirn ausüben. Aus den beiden selbständigen Tätigkeiten in Österreich und Liechtenstein werde er im Jahr 2011 voraussichtlich wegen der damit verbundenen Investitionen keinen Gewinn erzielen. Der Beschwerdeführer habe um Mitteilung und Prüfung der Beitragspflicht nach dem GSVG ersucht. Mit der Mitteilung der SVA vom 28.07.2011 sei er darauf hingewiesen worden, dass die Voraussetzungen für das Bestehen einer Pflichtversicherung
§ 2Abs.
1 Z 4 GSVG nicht erfüllt seien, weil er mit Schreiben vom 26.07.2011 bekannt gegeben habe, seine Einkünfte würden entgegen seinen ursprünglichen Angaben die geltenden Versicherungsgrenzen voraussichtlich nicht überschreiten. Er sei daher weiterhin von der Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung sowie in der ASVG-Unfallversicherung ausgenommen. Er habe zu beachten,
§ 18
GSVG alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen, Ereignisse und Tatsachen innerhalb eines Monats nach deren Eintritt der SVA zu melden.Mit der Mitteilung der SVA vom 28.07.2011 sei er darauf hingewiesen worden, dass die Voraussetzungen für das Bestehen einer Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht erfüllt seien, weil er mit Schreiben vom 26.07.2011 bekannt gegeben habe, seine Einkünfte würden entgegen seinen ursprünglichen Angaben die geltenden Versicherungsgrenzen voraussichtlich nicht überschreiten. Er sei daher weiterhin von der Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung sowie in der ASVG-Unfallversicherung ausgenommen. Er habe zu beachten,
Paragraph 18, GSVG alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen, Ereignisse und Tatsachen innerhalb eines Monats nach deren Eintritt der SVA zu melden. In weiterer Folge sei er ab 01.10.2012 auf Grund seines Gewerbes "Elektrotechnik" in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG einbezogen worden. Auf Grund einer Änderungsmeldung der Gewerbebehörde sei der Beginn dieser Pflichtversicherung auf den 24.10.2012 verschoben worden.In weiterer Folge sei er ab 01.10.2012 auf Grund seines Gewerbes "Elektrotechnik" in die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG einbezogen worden. Auf Grund einer Änderungsmeldung der Gewerbebehörde sei der Beginn dieser Pflichtversicherung auf den 24.10.2012 verschoben worden. Am 28.11.2012 seien der belangten Behörde im Rahmen des Datenaustausches die Einkommenssteuerdaten des Beschwerdeführers für 2011 zur (angeführten) Steuernummer des Finanzamtes Feldkirch überspielt worden. Im Steuerbescheid vom 01.10.2012 für 2011 seien unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 8.716,88 ausgewiesen. Mit Verständigung der SVA vom 30.11.2012 sei der Beschwerdeführer über die Einbeziehung in die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und die Unfallversicherung nach dem ASVG für das gesamte Kalenderjahr 2011 informiert worden. In weiterer Folge habe es einen regen Schriftverkehr gegeben. Ausgehend von einer möglichen Rückforderung eines vom 17.02. bis 28.07.2011 bezogenen Arbeitslosengeldes sei strittig, ob tatsächlich eine Pflichtversicherung im ganzen Kalenderjahr 2011 bestanden habe. In seiner E-Mail vom 18.01.2013 habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er nach seiner bis Juni 2010 bei einer Fondsverwaltung im Fürstentum Liechtenstein ausgeübten unselbständigen Tätigkeit ab August 2010 bei einem Rechtsanwalt in Liechtenstein beschäftigt gewesen sei. Als dieser im September 2010 eine temporäre Aushilfe für seine Kanzlei in Österreich benötigt habe, habe er zugesagt, bis zum Februar 2011 auszuhelfen. Daneben sei er weiterhin bis 31.12.2010 etwa einen Tag pro Woche in Liechtenstein für diesen Rechtsanwalt tätig gewesen. Er sei sowohl im Fürstentum Liechtenstein als auch in Österreich versichert gewesen. Ab dem 01.01.2011 bis Mitte Februar 2011 sei er bei diesem Rechtsanwalt nur noch in Österreich unselbständig beschäftigt gewesen, und zwar mit fünf Stunden pro Woche. Danach habe er eine neue Stelle gesucht und sei beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) gemeldet gewesen. Während der Zeit, als er beim AMS gemeldet gewesen sei, habe er keine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Er habe eine solche auch nicht mehr aufnehmen wollen. Leider sei es ihm nicht möglich gewesen, in Liechtenstein oder Österreich eine unselbständige Tätigkeit zu finden. Er habe der SVA mit Fax vom Juli 2011 mitgeteilt, dass er ab dem 29.07.2011 wieder eine selbständige Tätigkeit ausüben werde. Die Tätigkeit als Rechtsanwalt im Fürstentum Liechtenstein habe er nicht Mitte August 2011 aufnehmen können, sondern erst am 02.11.2011 und habe er sein Büro in Österreich bzw. seine Rechtsanwalt-Informations- und Beratungskanzlei erst an diesem Tag eröffnen können. Einkünfte aus der Rechtsanwaltskanzlei in Liechtenstein und aus dem Rechtsanwalt-Büro in Österreich habe er 2011 nicht gehabt. Seine gesamten Einkünfte und Lebensgrundlage in diesem Zeitraum würden aus seiner Tätigkeit als Gerichtssachverständiger in Österreich und aus Ersparnissen stammen. In einer E-Mail vom 11.02.2013 haben der Beschwerdeführer auf die ihm gestellten Fragen folgende ergänzende Antworten gegeben (wobei die belangte Behörde dessen Antworten "kursiv" anführte) (Das Folgende wird wörtlich - auszugsweise - wiedergegeben): "
- a)In Ihrem Mail vom 18.01.2013 schreiben Sie: "Während dieser Zeit, da ich beim AMS gemeldet war, habe ich keine selbständige Tätigkeit ausgeübt und wollte eine solche eigentlich auch nicht mehr aufnehmen. "Was heißt eigentlich? "Ich war und bin auf der Suche nach einer unselbständigen Tätigkeit, wobei mein Schwerpunkt verständlicherweise in FL liegt. Gerade vor zwei Tagen habe ich wieder eine Bewerbung in FL abgegeben. Ich bin selbständig tätig, weil der Arbeitsmarkt derzeit so seltsam aufgestellt ist. Mir bleiben zwei Optionen, Sozialhilfebezug oder selbständige Tätigkeit mit dem Versuch, möglichst bald wieder eine unselbständige Tätigkeit zu erlagen. Sie werden das vermutlich nicht verstehen können, aber ich bin nicht gerne selbständig. Es ist dies eine Notlösung. Wie auch der SVA vermutlich bekannt ist, besteht derzeit eine Wirtschaftskrise und dies führt dazu, dass Personen mit einem Alter über 35 Jahre vom Arbeitsmarkt nur noch als schwer vermittelbar angesehen werden. Sobald sich die Situation wieder ändert, werde ich einer der ersten sein, die aus dieser erzwungenen Selbständigkeit (Wirtschaftskrise) wieder in die Unselbständigkeit wechseln werden."
- b)Haben Sie vor bzw. am Beginn des Arbeitslosengeidbezugs die Unterbrechung der Tätigkeit als Gerichtssachverständiger gemeldet (dem Gericht, dem AMS, ...)? Inwieweit haben Sie sich mit den Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug hinsichtlich selbständiger Tätigkeiten auseinandergesetzt? "Selbstverständlich habe ich gegenüber dem AMS alle Tätigkeiten offen gelegt. Es wurde vom Betreuer des AMS kein Problem darin gesehen, wenn ich weiterhin in der Liste der SV eingetragen bin, solange ich aus der Tätigkeit keine Einkünfte erziele. So wie ich auch weiterhin beim Verlag Österreich, dem Verlag Lexis-Nexis ARD ORAC und verschiedenen juristischen Zeitschriften im In- und Ausland als Autor geführt werde, ohne Einkünfte daraus zu erzielen (wenn ich keine Bücher oder Fachartikel schreibe, gibt es eben kein Geld). Aus dieser SV-Tätigkeit selbst sind auch keine regelmäßigen Einkünfte abzuleiten. Ab und an alle Jahre kommt mal ein Auftrag des Gerichtes in einem Rechtsfall. Dies ist keineswegs so, wie zB bei einem KFZ-SV, der regelmäßig darauf einen Lebenserwerb aufbauen kann. Daher war und ist es für mich erforderlich, neben dieser Tätigkeit (als SV und Autor) eine weitere Tätigkeit auszuüben. Meist in den vergangenen Jahren als unselbständig Erwerbstätiger im Hauptberuf und seit 2011 eben auch als RA in FL, da derzeit keine unselbständigen Erwerbstätigkeiten aus meinem Schwerpunktbereichen angeboten werden."
- c)Wurden Sie aus der Liste der Sachverständigen in der Zeit des Arbeitslosengeldbezugs gestrichen? "Nein, dies war nach Mitteilung des Betreuers des AMS nicht erforderlich. Da ich keine Erwerbstätigkeit als SV ausgeübt habe und aktiv auf Arbeitssuche war, stellte dies It. AMS kein Problem dar. Es hat sich dann aber auch sehr schnell aufgrund der Arbeitsmarktsituation herausgestellt, dass ich vom AMS nicht vermittelbar bin und auch meine eigenen Bewerbungen keinen Erfolg haben (Wirtschaftskrise, überqualifiziert). Daher wurde mit vom AMS selbst angetragen, doch wieder selbständig erwerbstätig zu sein, wenn die AMS-Betreuung zum Ende Juli vorbei sei. Dazu wurde mir auch bei der Fa. M. in Dornbirn vom AMS eine Beratung für die Aufnahme der Selbständigkeit als RA angeboten und finanziert.""Nein, dies war nach Mitteilung des Betreuers des AMS nicht erforderlich. Da ich keine Erwerbstätigkeit als SV ausgeübt habe und aktiv auf Arbeitssuche war, stellte dies römisch eins t. AMS kein Problem dar. Es hat sich dann aber auch sehr schnell aufgrund der Arbeitsmarktsituation herausgestellt, dass ich vom AMS nicht vermittelbar bin und auch meine eigenen Bewerbungen keinen Erfolg haben (Wirtschaftskrise, überqualifiziert). Daher wurde mit vom AMS selbst angetragen, doch wieder selbständig erwerbstätig zu sein, wenn die AMS-Betreuung zum Ende Juli vorbei sei. Dazu wurde mir auch bei der Fa. M. in Dornbirn vom AMS eine Beratung für die Aufnahme der Selbständigkeit als RA angeboten und finanziert."
- d)Sind tatsächlich in der Zeit des Arbeitslosengeldbezugs keine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben getätigt worden? "Tatsächlich."
- e)In einem Schreiben vom 7.10.2010 teilen Sie uns mit, dass Sie nun wieder in Österreich unselbständig sind und voraussichtlich einen Verlust erwirtschaften. "Ja, nachdem ich in Liechtenstein nicht mehr unselbständig erwerbstätig war und die selbständige Tätigkeit in Österreich ein Verlustgeschäft ist, entspricht dies genau der Meldung." ... Warum haben Sie uns nicht bereits 2011 mitgeteilt, die selbständige Tätigkeit in der Zeit des Arbeitslosengeldbezugs nicht auszuüben? Ausgehend vom mit Ihnen geführten Schriftverkehr stellt sich auch die Frage, ob Sie damals nicht tatsächlich von einer Unterbrechung ausgegangen sind, sondern vielmehr davon, dass die Einkünfte als Selbständiger Im Kalenderjahr 2011 unter einem Betrag von € 4.488,24 bleiben und damit keine Versicherungspflicht entsteht. Ist dieser Eindruck richtig? "Nachdem über das AMS alle Meldungen an den HV der SVA erfolgten, ging und gehe ich davon aus, dass der HV der SVA auch die GSVG davon informiert, bzw. dies elektronisch abrufbar ist, dass ich als arbeitslos gemeldet war und die Versicherungspflicht über das AMS erfüllt wird. Eine zusätzliche Meldung erscheint mir daher auch bis heute entbehrlich, wenn eine solche durch das AMS bereits an den HV der SVA erfolgte. Dies hat sich auch darin gezeigt, als von Seiten der GSVG die Meldung in die Datenbank des HV der SVA eingegeben wurde, ich sei im Zeitraum 2/2011 bis 7/2011 selbständig erwerbstätig gewesen, sofort eine Meldung vom AMS an mich kam und ich zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde. Ich gehe daher wohl zu Recht davon aus, dass das AMS nicht besser oder schlechter als die GSVG organisiert ist, und diese Datenbanken regelmäßig gepflegt und aktualisiert werden. Eine Meldung zusätzlich an die GSVG ist daher nach meiner Ansicht nicht erforderlich, sobald eine solche amtswegig durch das AMS in die Datenbank eingepflegt wird."Nachdem über das AMS alle Meldungen an den HV der SVA erfolgten, ging und gehe ich davon aus, dass der HV der SVA auch die GSVG davon informiert, bzw. dies elektronisch abrufbar ist, dass ich als arbeitslos gemeldet war und die Versicherungspflicht über das AMS erfüllt wird. Eine zusätzliche Meldung erscheint mir daher auch bis heute entbehrlich, wenn eine solche durch das AMS bereits an den HV der SVA erfolgte. Dies hat sich auch darin gezeigt, als von Seiten der GSVG die Meldung in die Datenbank des HV der SVA eingegeben wurde, ich sei im Zeitraum 2 aus 2011, bis 7 aus 2011, selbständig erwerbstätig gewesen, sofort eine Meldung vom AMS an mich kam und ich zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde. Ich gehe daher wohl zu Recht davon aus, dass das AMS nicht besser oder schlechter als die GSVG organisiert ist, und diese Datenbanken regelmäßig gepflegt und aktualisiert werden. Eine Meldung zusätzlich an die GSVG ist daher nach meiner Ansicht nicht erforderlich, sobald eine solche amtswegig durch das AMS in die Datenbank eingepflegt wird. Zudem ist eine Meldung nach § 18 GSVG nach meinem Wissen nur dann erforderlich, wenn sich die Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung ändern. Diese haben sich aber nicht geändert. Ich war bis 2/2011 bei einem RA in Vorarlberg als Konzipient beschäftigt und bin nahtlos in das Betreuungsverhältnis des AMS gewechselt. Was sollte ich also melden? Am 7.10.2010 meldete ich, dass ich die Versicherungsgrenze voraussichtlich nicht überschreiten werde, uns am 26.7.2011 melde ich die Änderung im Sinne des § 18 GSVG.""Zudem ist eine Meldung nach Paragraph 18, GSVG nach meinem Wissen nur dann erforderlich, wenn sich die Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung ändern. Diese haben sich aber nicht geändert. Ich war bis 2 aus 2011, bei einem RA in Vorarlberg als Konzipient beschäftigt und bin nahtlos in das Betreuungsverhältnis des AMS gewechselt. Was sollte ich also melden? Am 7.10.2010 meldete ich, dass ich die Versicherungsgrenze voraussichtlich nicht überschreiten werde, uns am 26.7.2011 melde ich die Änderung im Sinne des Paragraph 18, GSVG."" Weiters legte die belangte Behörde dar, aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass in der Zeit vom 17.02. bis 28.7.2011 ein betrieblich verursachtes Nichttätigsein mangels Aufträge vorgelegen habe. Vor dem 17.02.2011 habe keine Betriebsaufgabe vorgelegen. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass keiner der im § 4 GSVG erschöpfend angeführten Ausnahmegründe vorliege, der in der Zeit vom 17.02. bis 28.07.2011 zur Ausnahme von der Pflichtversicherung führen könnte, insbesondere jener über die Ruhendmeldung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG. Neben Gewerbetreibenden gebe es seit 2010 nur für Kunstschaffende im § 22a des Künstler-Sozialversicherungsgesetzes (K-SVFG) eine Bestimmung, die eine Ruhendmeldung (nur) für Künstler ermögliche.In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass keiner der im Paragraph 4, GSVG erschöpfend angeführten Ausnahmegründe vorliege, der in der Zeit vom 17.02. bis 28.07.2011 zur Ausnahme von der Pflichtversicherung führen könnte, insbesondere jener über die Ruhendmeldung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG. Neben Gewerbetreibenden gebe es seit 2010 nur für Kunstschaffende im Paragraph 22 a, des Künstler-Sozialversicherungsgesetzes (K-SVFG) eine Bestimmung, die eine Ruhendmeldung (nur) für Künstler ermögliche. Es gebe keine Möglichkeit einer Ruhendmeldung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Gerichtssachverständiger und Autor. Aus den (oben wiedergegebenen) erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage über die Möglichkeit einer Ruhendmeldung für Künstler lasse sich ableiten, dass, wie auch im Fall des Beschwerdeführers, bei Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld auch bei unregelmäßigem Einkommen eine Jahresbetrachtung Platz zu greifen habe, was bedeute, dass grundsätzlich von einer durchgängigen betrieblichen Tätigkeit auszugehen sei. Auch die Bestimmungen des GSVG über Beginn und Ende der Pflichtversicherung würden zu keiner Änderung hinsichtlich der Pflichtversicherung führen. Betrachte man die angeführten Gesetzesbestimmungen, so falle auf, dass beim Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, aber auch bei der Regelung über Beginn und Ende der selbständigen Tätigkeit nach § 6 Abs. 4 GSVG und § 7 Abs. 4 GSVG auf die "betriebliche Tätigkeit" abgestellt werde. Aus diesen Bestimmungen könne eine Unterbrechung der Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer habe in seiner E-Mail vom 11.02.2013 selbst eingeräumt, dass sich die Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung nicht geändert hätten.Auch die Bestimmungen des GSVG über Beginn und Ende der Pflichtversicherung würden zu keiner Änderung hinsichtlich der Pflichtversicherung führen. Betrachte man die angeführten Gesetzesbestimmungen, so falle auf, dass beim Versicherungstatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, aber auch bei der Regelung über Beginn und Ende der selbständigen Tätigkeit nach Paragraph 6, Absatz 4, GSVG und Paragraph 7, Absatz 4, GSVG auf die "betriebliche Tätigkeit" abgestellt werde. Aus diesen Bestimmungen könne eine Unterbrechung der Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer habe in seiner E-Mail vom 11.02.2013 selbst eingeräumt, dass sich die Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung nicht geändert hätten. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde auch keine Meldung über eine Beendigung oder die Unterbrechung seiner Tätigkeit erreicht. Es sei zwar dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Meldung des Arbeitslosengeldbezugs die SVA amtwegig erreicht habe, jedoch beziehe sich diese nur auf die Tatsache des Arbeitslosengeldbezugs und nicht auf die selbständige Tätigkeit. 1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig einen (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch. Einleitend machte er als "formellen Fehler" geltend, dass der bekämpfte Bescheid von einer Person mit der Namensbezeichnung "Mag. K-R." aus eigenem unterzeichnet worden sei, nicht jedoch "im Auftrag" der oder "für die" Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Mag. K-R. sei Beschäftigter (Rechtsreferent) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, aber als solcher nicht berechtigt, im eigenen Namen Bescheide auszustellen (mangelnde Bescheidfähigkeit). Der Bescheid sei daher von einer nicht existenten Behörde "Mag. K-R." bzw. einem Organ ohne Bescheidkompetenz erlassen worden. Es handelt sich daher um einen absolut nichtigen Bescheid. Werde aber von einem rechtswirksam von der zuständigen Behörde erlassenen Bescheid ausgegangen, lägen materielle Fehler und ein Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip nach Art. 7 Abs. 1 B-VG vor.Werde aber von einem rechtswirksam von der zuständigen Behörde erlassenen Bescheid ausgegangen, lägen materielle Fehler und ein Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip nach Artikel 7, Absatz eins, B-VG vor. Der Beschwerdeführer sei vor dem 17.02.2011 unselbständig und selbständig erwerbstätig gewesen. Er habe die selbständige Erwerbstätigkeit bereits zuvor seit vielen Jahren freiberuflich und in Nebentätigkeit als Fachbuchautor und als Sachverständiger ausgeübt. Im Zeitraum vom 17.02. bis 26.07.2011 sei er arbeitslos gemeldet und als solcher arbeitssuchend gewesen. Er habe in diesem Zeitraum aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit keine Einkünfte über der relevanten Versicherungsgrenze erzielt. Es gebe keine rechtliche Möglichkeit nach dem GSVG, die freiberufliche Tätigkeit als Fachbuchautor und als Sachverständiger "ruhend" zu legen oder ein "Gewerbe zurückzulegen". Fachbuchautor sei eine Person, sobald diese ein entsprechendes Werk verfertigt habe und dieses von einem Verlag öffentlich zugänglich publiziert werde. Dies sei bei ihm mehrfach der Fall gewesen. Sachverständige würden von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden mit einer Tätigkeit betraut. Die Eintragung in die Liste der Sachverständigen beim Bundesministerium für Justiz sei weder eine Voraussetzung noch eine Garantie für die Bestellung zum Sachverständigen für ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht oder einer Verwaltungsbehörde. Zudem könne ein Sachverständiger einen Auftrag des Gerichts nur in einem sehr engen Rahmen ablehnen (ein Sachverständigenbeweis sei Zeugenbeweis und sei Bürgerpflicht). Die Publikationen als Fachbuchautor und die Ablegung der Eignungsprüfung als Sachverständiger führe im vorliegenden Sachverhalt nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG iVm § 22 Abs. 1 lit
- a)bzw.
- b)EStG auch dazu, dass eine unbeschränkte, nicht mehr aufhebbare Pflichtversicherung nach dem GSVG für das gesamte Kalenderjahr entstehe (Jahresbetrachtung), weil der Beschwerdeführer erst nach dem 01.08.2011 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Fachbuchautor und als Sachverständiger erlangt habe, ab 24.10.2012 auch als Gewerbetreibender. Seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ab dem 01.08.2013 (gemeint: 2011) würden nach dem bekämpften Bescheid als Beitragsgrundlage auf das gesamte Kalenderjahr 2011 bezogen, obwohl die wesentlichen Einkünfte über der Versicherungsgrenze lediglich ab diesem Zeitpunkt erzielt worden seien.Die Publikationen als Fachbuchautor und die Ablegung der Eignungsprüfung als Sachverständiger führe im vorliegenden Sachverhalt nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Litera a,) bzw.
- b)EStG auch dazu, dass eine unbeschränkte, nicht mehr aufhebbare Pflichtversicherung nach dem GSVG für das gesamte Kalenderjahr entstehe (Jahresbetrachtung), weil der Beschwerdeführer erst nach dem 01.08.2011 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Fachbuchautor und als Sachverständiger erlangt habe, ab 24.10.2012 auch als Gewerbetreibender. Seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ab dem 01.08.2013 (gemeint: 2011) würden nach dem bekämpften Bescheid als Beitragsgrundlage auf das gesamte Kalenderjahr 2011 bezogen, obwohl die wesentlichen Einkünfte über der Versicherungsgrenze lediglich ab diesem Zeitpunkt erzielt worden seien. Während der Gesetzgeber für Kunstschaffende nach § 4 Abs. 1 Z 9 GSVG iVm § 2 Abs. 1 des K-SVFG genau für diesen Sachverhalt die Möglichkeit der "Ruhendmeldung" ihrer selbständigen kunstschaffenden Erwerbstätigkeit und damit für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens eine Ausnahme aus der Pflichtversicherung nach GSVG geschaffen habe, sei eine solche Möglichkeit für Fachbuchautoren und Sachverständige nicht vorgesehen. Kunstschaffenden werde somit durch diese Ausnahmebestimmung die Möglichkeit geboten, während der Zeit ohne künstlerisches Engagement Leistungen nach dem AIVG zu beziehen, ohne weiterhin der Pflichtversicherung nach GSVG zu unterliegen. Gewerbetreibende könnten durch Veräußerung des Betriebes oder Zurücklegung oder Ruhendmeldung des Gewerbes eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach GSVG erlangen. Dem Beschwerdeführer sei diese Ausnahmemöglichkeit verwehrt, weil er freiberuflich tätig sei. Da ihm die Möglichkeit der "Ruhendmeldung" nach § 4 Abs. 1 Z 9 GSVG iVm § 2 Abs. 1 des K-SVFG nicht zur Verfügung gestanden sei, habe er diese auch nicht rechtsgültig vorbringen können. Ebenso könne ein selbständiger Fachbuchautor bzw. freiberuflich tätiger Sachverständiger den Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG durch eine "Ruhendmeldung" nicht in Anspruch nehmen, wie die belangte Behörde selbst einräume.Während der Gesetzgeber für Kunstschaffende nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, GSVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des K-SVFG genau für diesen Sachverhalt die Möglichkeit der "Ruhendmeldung" ihrer selbständigen kunstschaffenden Erwerbstätigkeit und damit für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens eine Ausnahme aus der Pflichtversicherung nach GSVG geschaffen habe, sei eine solche Möglichkeit für Fachbuchautoren und Sachverständige nicht vorgesehen. Kunstschaffenden werde somit durch diese Ausnahmebestimmung die Möglichkeit geboten, während der Zeit ohne künstlerisches Engagement Leistungen nach dem AIVG zu beziehen, ohne weiterhin der Pflichtversicherung nach GSVG zu unterliegen. Gewerbetreibende könnten durch Veräußerung des Betriebes oder Zurücklegung oder Ruhendmeldung des Gewerbes eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach GSVG erlangen. Dem Beschwerdeführer sei diese Ausnahmemöglichkeit verwehrt, weil er freiberuflich tätig sei. Da ihm die Möglichkeit der "Ruhendmeldung" nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, GSVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des K-SVFG nicht zur Verfügung gestanden sei, habe er diese auch nicht rechtsgültig vorbringen können. Ebenso könne ein selbständiger Fachbuchautor bzw. freiberuflich tätiger Sachverständiger den Ausnahmetatbestand nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG durch eine "Ruhendmeldung" nicht in Anspruch nehmen, wie die belangte Behörde selbst einräume. Die Bezugnahme auf § 18 Abs. 1 und 2 GSVG sei zudem überflüssig und obsolet. Selbst im Bescheid werde hierzu ausgeführt, dass eine Meldung des Beschwerdeführers zum Beginn und zum Ende der Pflichtversicherung nach § 18 Abs. 1 und 2 GSVG "zu keiner Änderung hinsichtlich der Pflichtversicherung" geführt hätte.Die Bezugnahme auf Paragraph 18, Absatz eins und 2 GSVG sei zudem überflüssig und obsolet. Selbst im Bescheid werde hierzu ausgeführt, dass eine Meldung des Beschwerdeführers zum Beginn und zum Ende der Pflichtversicherung nach Paragraph 18, Absatz eins und 2 GSVG "zu keiner Änderung hinsichtlich der Pflichtversicherung" geführt hätte. Es liege eine sachlich nicht rechtfertigbare Ungleichbehandlung zwischen freiberuflich selbständigen Kunstschaffenden und selbständigen Personen mit "Gewerbeschein" bzw. freiberuflich selbständigen Fachbuchautoren und Sachverständigen vor, weil es keine rechtliche Möglichkeit nach dem GSVG gebe, die freiberufliche Tätigkeit als Fachbuchautor oder als Sachverständiger "ruhend" zu legen oder das "Gewerbe zurückzulegen". Ein gleicher oder zumindest vergleichbarer Sachverhalt, nämlich die Versicherungspflicht nach dem GSVG, werde für "kunstschaffende" Gewerbetreibende gegenüber freiberuflich Tätigen, insbesondere Fachbuchautoren und Sachverständigen, rechtlich anders behandelt, obwohl hierfür keine sachliche Rechtfertigung vorhanden sei. Sachlich nicht rechtfertigbare Ungleichbehandlungen seien, wie im vorliegenden Fall, willkürlich und würden damit gegen das Grundrecht auf Gleichheit verstoßen. Eine willkürliche Vorgangsweise bestehe auch darin, dass der Begriff "Kunstschaffende" im GSVG nicht weiter definiert, sondern lapidar auf das K-SVFG verwiesen werde und Fachbuchautoren von der belangten Behörde nicht unter den Begriff "Kunstschaffende" subsumiert würden. Er werde von der belangten Behörde ohne weitere Begründung vom Anwendungsbereich des K-SVFG ausgeschlossen. Ebenso werde von ihr keine Differenzierung zwischen seiner Tätigkeit als Fachbuchautor und als Sachverständiger im Hinblick auf die Pflichtversicherung vorgenommen. Die Ausführungen im bekämpften Bescheid, dass für den Beschwerdeführer in der Zeit vom 17.02. bis 28.07.2011 ein "betrieblich verursachtes Nichttätigsein mangels Aufträge" vorgelegen habe, entsprächen nicht seinen Meldungen und seinem Vorbringen. In der E-Mail vom 18.01.2013 habe er klar und unzweifelhaft formuliert, während der Zeit, als er beim AMS gemeldet gewesen sei, keine selbständige Tätigkeit ausgeübt zu haben und eine solche eigentlich auch nicht mehr aufnehmen zu wollen. Die fehlerhafte Beurteilung des angenommen Sachverhaltes, der Beschwerdeführer habe wegen "betrieblich verursachtem Nichttätigsein mangels Aufträge" keine selbständige Tätigkeit ausgeübt, führe dazu, dass ihm die Möglichkeit der rechtskonformen Beendigung bzw. Aussetzung der betrieblichen Tätigkeit verweigert werde. Jedenfalls werde ihm unterstellt, er habe in der Zeit vom 17.02. bis 28.7.2011 wegen eines "betrieblich verursachten Nichttätigseins mangels Aufträge" keine selbständige Tätigkeit ausüben können, während er unzweideutig mitgeteilt habe, "eine solche eigentlich auch nicht mehr aufnehmen" zu wollen. Durch die unrichtigen Ausführungen im Bescheid sei die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass ein Ende der Pflichtversicherung nicht vorliegen könne. Bei richtiger Wiedergabe und Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass er zum 17.02.2011 bereits den Entschluss gefasst habe, die freiberuflich ausgeübten Tätigkeiten aufzugeben und nur noch unselbständig erwerbstätig sein zu wollen, wodurch eine Versicherungspflicht nach dem GSVG entfallen wäre. Eine Meldepflicht
§ 18
GSVG sei nicht erforderlich gewesen, weil mit ihr keine wesentliche Änderung von Ereignissen oder Tatsachen verbunden gewesen sei, welche der belangten Behörde nicht bereits bekannt gewesen seien. Sie habe bereits mit Schreiben vom 14.10.2010 festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum 13.09.2010 von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei.Eine Meldepflicht
Paragraph 18, GSVG sei nicht erforderlich gewesen, weil mit ihr keine wesentliche Änderung von Ereignissen oder Tatsachen verbunden gewesen sei, welche der belangten Behörde nicht bereits bekannt gewesen seien. Sie habe bereits mit Schreiben vom 14.10.2010 festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum 13.09.2010 von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei. Abschließend stellte der Beschwerdeführer die Anträge, den "Bescheid" vom 26.03.2013 wegen des Vorliegens eines absoluten Nichtigkeitsgrundes, nämlich der rechtsunwirksamen Erlassung desselben von einer unzuständigen Behörde bzw. einem unzuständigen Organ, aufzuheben, in eventu diesen Bescheid wegen willkürlicher Gesetzesanwendung und gleichheitswidriger Anwendung des Ausnahmetatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 9 GSVG iVm § 2 Abs. 1 des K-SVFG für freiberuflich selbständige Fachbuchautoren und Sachverständige ersatzlos aufzuheben, subeventualiter den Bescheid vom 26.03.2013 wegen rechtswidriger Nichtanwendung der Ausnahmetatbestände der §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 GSVG ersatzlos aufzuheben, in jedem Fall diesem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Abschließend stellte der Beschwerdeführer die Anträge, den "Bescheid" vom 26.03.2013 wegen des Vorliegens eines absoluten Nichtigkeitsgrundes, nämlich der rechtsunwirksamen Erlassung desselben von einer unzuständigen Behörde bzw. einem unzuständigen Organ, aufzuheben, in eventu diesen Bescheid wegen willkürlicher Gesetzesanwendung und gleichheitswidriger Anwendung des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, GSVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des K-SVFG für freiberuflich selbständige Fachbuchautoren und Sachverständige ersatzlos aufzuheben, subeventualiter den Bescheid vom 26.03.2013 wegen rechtswidriger Nichtanwendung der Ausnahmetatbestände der Paragraphen 6, Absatz 4 und 7 Absatz 4, GSVG ersatzlos aufzuheben, in jedem Fall diesem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem regte der Beschwerdeführer an, der Landeshauptmann für Vorarlberg als Vorsitzender der Vorarlberger Landesregierung solle die hier vorgebrachten Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der §§ 4 Abs. 1 Z 9 GSVG iVm § 2 Abs. 1 des K-SVFG iVm § 1 GSVG sowie des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG und die gesetzliche Nichtdefinition des Begriffs "Kunstschaffende" im GSVG der Vorarlberger Landesregierung vortragen und die Vorarlberger Landesregierung solle
Art 140Abs.
1 B-VG dem österreichischen Verfassungsgerichtshof wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz
Art. 7Abs. 1 B-VG zur Prüfung des § 4 Abs. 1 Z 9 GSVG i
Vm § 2 Abs. 1 des K-SVFG iVm § 1 GSVG und § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG sowie der gesetzlichen Nichtdefinition des Begriffs "Kunstschaffende" im GSVG und des Ausschlusses der Tätigkeit als freiberuflich selbständiger Fachbuchautor von diesem Begriffsverständnis vorzulegen.Zudem regte der Beschwerdeführer an, der Landeshauptmann für Vorarlberg als Vorsitzender der Vorarlberger Landesregierung solle die hier vorgebrachten Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 9, GSVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des K-SVFG in Verbindung mit Paragraph eins, GSVG sowie des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG und die gesetzliche Nichtdefinition des Begriffs "Kunstschaffende" im GSVG der Vorarlberger Landesregierung vortragen und die Vorarlberger Landesregierung solle
Artikel 140
, Absatz eins, B-VG dem österreichischen Verfassungsgerichtshof wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz
Artikel 7
, Absatz eins, B-VG zur Prüfung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, GSVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des K-SVFG in Verbindung mit Paragraph eins, GSVG und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG sowie der gesetzlichen Nichtdefinition des Begriffs "Kunstschaffende" im GSVG und des Ausschlusses der Tätigkeit als freiberuflich selbständiger Fachbuchautor von diesem Begriffsverständnis vorzulegen. 1.
- In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag (s. oben Pkt. I.).1.
- In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag (s. oben Pkt. römisch eins.). 1.
- Mit dem am 14.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 12.11.2013 wurden die Verwaltungsakten vorgelegt. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 2.
- Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2004 und damit auch im Zeitraum vom 01.
- bis 31.12.2011 (in der Folge: relevanter Zeitraum) als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete "Niederspannungsanlagen: Verteilnetze, elektrische Anlagen, Elektroinstallationen, Schaltgeräte, Schutzmaßnahmen" und "Elektrische Beleuchtung, Leuchtröhrenanlagen" in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen. 2.
- Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 13.09.2010 bis 16.02.2011 in Österreich unselbständig beschäftigt, wobei er in der Kranken- und Unfallversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war. Weiters übte er im Fürstentum Leichenstein eine unselbständige Erwerbstätigkeit (zumindest) in der Zeit vom 01.10.2009 bis 31.12.2010, zuletzt bei einem Rechtsanwalt, aus. Seit 02.11.2011 war er sowohl in Liechtenstein als auch in Österreich freiberuflich als Rechtsanwalt tätig. 2.
- Der Beschwerdeführer schloss mit dem Verlag Österreich am 12.07.2007 einen Verlagsvertrag ab, wobei am 18.08.2008 das Buch "Akronyme - Begriffe und Zitiervorschläge für den rechtswissenschaftlichen Bereich" erschien. Er legte auch einen mit der LexisNexis Verlag ARD ORAC GmbH & Co KG abgeschlossen (Werk-) Vertrag vom Dezember 2011 vor, wonach er ein Manuskript für das Werk mit dem Arbeitstitel "Wertminderung von Gebrauchsgütern - Praxisleitfaden für Juristen und Sachverständige" bis Ende März 2012 zu verfassen hatte. Er ist auch Autor verschiedener Fachpublikationen, so zum EU-, EWRund zum liechtensteinischen Recht. Er publizierte auch unter einem Pseudonym. Neben den oben angeführten Werken verfasste er einen "Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht,
- Auflage, Edition Europa Verlag, Dornbirn (2009/2010)", ein Werk über den "Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und über die Arbeitsweise der Europäischen Union in einer synoptischen Gegenüberstellung des Standes dieser Verträge bis 1992, ab 1992, 1997 und 2001 und des Vertrages von Lissabon 2007,
- Auflage, Edition Europa Verlag, Dornbirn 2008 und zahlreiche weitere Bücher.Neben den oben angeführten Werken verfasste er einen "Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht,
- Auflage, Edition Europa Verlag, Dornbirn (2009 aus 2010,)", ein Werk über den "Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und über die Arbeitsweise der Europäischen Union in einer synoptischen Gegenüberstellung des Standes dieser Verträge bis 1992, ab 1992, 1997 und 2001 und des Vertrages von Lissabon 2007,
- Auflage, Edition Europa Verlag, Dornbirn 2008 und zahlreiche weitere Bücher. 2.
- Auf Grund der ihm mit 24.10.2012 erteilten Gewerbeberechtigung "Elektrotechnik" unterliegt er seit diesem Zeitpunkt der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.2.
- Auf Grund der ihm mit 24.10.2012 erteilten Gewerbeberechtigung "Elektrotechnik" unterliegt er seit diesem Zeitpunkt der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. 2.5.
- In der Einkommensteuererklärung 2011 gab der Beschwerdeführer für das Wirtschaftsjahr "01012011" bis "31122011" an, als Einzelunternehmer einen Mischbetrieb in der Branche "Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen" zu führen. Bei der "Gewinnermittlung" schlüsselte er die "Erträge / Betriebseinnahmen" (in der Höhe von € 92.377,98) und die "Aufwendungen / Betriebsausgaben", so für Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Reise- und Fahrtspesen inkl. Kilometergeld und Diäten, Miet- und Pachtaufwand, Leasing, Werbe- und Repräsentationsaufwendungen, Spenden, Trinkgelder etc., von insgesamt € 82.447,--, somit ein "Gesamtsaldo der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie Einkünfteverteilung" von € 10.019,40 auf. Zudem machte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für seine Tätigkeit als Mitglied einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung für den Zeitraum 01.
- bis 31.12.2011 geltend. 2.5.
- Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2011 des Finanzamtes Feldkirch vom 01.10.2012 wies neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zudem Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 8.716,88 aus.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen können dem Akt der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Beweismitteln sowie einer aktuellen Abfrage im Internet (Wikipedia, Sachbücher) entnommen werden und sind im Wesentlichen unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 4.
- Zuständigkeit und anwendbares Recht
Art. 151Abs.
51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden (in concreto: beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden (in concreto: beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Aus diesem Grund ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch auf das Bundesverwaltungsgericht über. § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."
§ 194Z 5 GSVG ist § 414 Abs.
2 ASVG, welcher für bestimmte Angelegenheiten und nur auf Antrag Senatszuständigkeit vorsieht, nicht anzuwenden, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG ist Paragraph 414, Absatz 2, ASVG, welcher für bestimmte Angelegenheiten und nur auf Antrag Senatszuständigkeit vorsieht, nicht anzuwenden, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Zu Spruchpunkt A): 5.
- Der Beschwerdeführer machte zunächst als "formellen Fehler" geltend, bei dem Bescheid vom 26.03.2013 handle es sich um einen absolut nichtigen Formalbescheid, weil der Bescheid von einer nicht existenten Behörde bzw. einem Organ ohne Bescheidkompetenz erlassen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof führte in den Erkenntnissen vom 22.04.2010, Zl. 2009/04/0050, vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0017, jeweils mwN, unter anderem aus, dass "Genehmigender" iSd § 18 Abs. 4 AVG bei monokratisch organisierten Behörden stets der zumindest abstrakt approbationsbefugte Organwalter ist, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organwalters anzuführen. Im zuletzt genannten Fall wird etwa mit der Wendung "für den Landeshauptmann", "im Auftrag" oder "i.V." auf die erteilte Ermächtigung hingewiesen. Das Unterlassen eines solchen Hinweises in der Fertigungsklausel führt aber nur dann zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung, wenn dadurch die Zurechnung zur ermächtigenden Behörde unmöglich wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20 zu § 18, und die dort angeführten Judikatur- und Literaturhinweise).Der Verwaltungsgerichtshof führte in den Erkenntnissen vom 22.04.2010, Zl. 2009/04/0050, vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0017, jeweils mwN, unter anderem aus, dass "Genehmigender" iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG bei monokratisch organisierten Behörden stets der zumindest abstrakt approbationsbefugte Organwalter ist, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des vom Behördenleiter ermächtigten Organwalters anzuführen. Im zuletzt genannten Fall wird etwa mit der Wendung "für den Landeshauptmann", "im Auftrag" oder "i.V." auf die erteilte Ermächtigung hingewiesen. Das Unterlassen eines solchen Hinweises in der Fertigungsklausel führt aber nur dann zur absoluten Nichtigkeit der Ausfertigung, wenn dadurch die Zurechnung zur ermächtigenden Behörde unmöglich wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20 zu Paragraph 18,, und die dort angeführten Judikatur- und Literaturhinweise). Ein von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebener Bescheid würde der Behörde, der der Bedienstete dient, nicht zugerechnet; ein solcher "Bescheid" wäre - anders als bei der bloßen Überschreitung einer erteilten Approbationsbefugnis - absolut nichtig. Die Grenze zur (absoluten) Nichtigkeit eines behördlichen Bescheids wird von der ständigen Judikatur also durch das Bestehen einer (wenngleich allenfalls eingeschränkten) Approbationsbefugnis gezogen. Allfällige Mängel innerorganisatorischer Vorschriften ändern nichts daran, dass ein Bescheid eines grundsätzlich approbationsbefugten Organs nach außen der Behörde zuzurechnen ist, für die das betreffende Organ tätig geworden ist. 5.
- Aus dem "Kopf" des bekämpften Bescheides und den Angaben oberhalb der Fertigung des Bescheides und dem Namen der Person Mag. K-R. "SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT Landesstelle Vorarlberg - Rechtsreferat" ergibt sich zweifelsfrei, dass der Bescheid der belangten Behörde zuzurechnen ist. (Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass dem betreffenden Organwalter durch den Direktor der belangten Behörde am 14.03.2012 eine Zeichnungsbefugnis
§ 3Abs.
8 der Satzung der belangten Behörde zur Zeichnung aller Ausfertigungen der Landesstelle Vorarlberg in jenen in den Aufgabenbereich des Rechtsreferenten der Landesstelle fallenden laufenden Angelegenheiten, die der Landesstellenausschuss dem Büro der Landesstelle zur Besorgung übertragen hat, sofern sie nicht dem leitenden Angestellten der Landesstelle vorbehalten sind, erteilt wurde.)ergibt sich zweifelsfrei, dass der Bescheid der belangten Behörde zuzurechnen ist. (Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass dem betreffenden Organwalter durch den Direktor der belangten Behörde am 14.03.2012 eine Zeichnungsbefugnis
Paragraph 3, Absatz 8, der Satzung der belangten Behörde zur Zeichnung aller Ausfertigungen der Landesstelle Vorarlberg in jenen in den Aufgabenbereich des Rechtsreferenten der Landesstelle fallenden laufenden Angelegenheiten, die der Landesstellenausschuss dem Büro der Landesstelle zur Besorgung übertragen hat, sofern sie nicht dem leitenden Angestellten der Landesstelle vorbehalten sind, erteilt wurde.) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist somit die von Mag. K-R. genehmigte Entscheidung nicht als absolut nichtig, sondern als (ordnungsgemäß) von der Approbationsbefugnis des Mitarbeiters des Rechtsreferates der belangten Behörde umfasster, ihr zuzurechnender Bescheid anzusehen. 6.1.1. Der mit "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung" überschriebene § 2 GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2106) lautet auszugsweise:6.1.1. Der mit "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung" überschriebene Paragraph 2, GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 131/2106) lautet auszugsweise: § 2.
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 1. ... 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. ... § 4 GSVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2010), der die "Ausnahmen von der Pflichtversicherung" regelt, lautet auszugsweise:Paragraph 4, GSVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010,), der die "Ausnahmen von der Pflichtversicherung" regelt, lautet auszugsweise: "
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
- Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;
- Personen
§ 2Abs.
1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages
§ 25Abs.
4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung
§ 2Abs.
1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;2. 5. Personen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Ziffer 6, Litera b, angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben; 6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages
§ 25Abs.
4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
- a)sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder
- b)eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;
- b)eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung
§ 2Abs.
1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben;
- KünstlerInnen nach § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, die das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach § 22a K-SVFG gemeldet haben, für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens nach § 22a Abs. 4 K-SVFG."
- KünstlerInnen nach Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, die das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach Paragraph 22 a, K-SVFG gemeldet haben, für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens nach Paragraph 22 a, Absatz 4, K-SVFG." Der mit "Beitragsgrundlage" überschriebene § 25 GSVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 403/2010) lautet auszugsweise:Der mit "Beitragsgrundlage" überschriebene Paragraph 25, GSVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 403 aus 2010,) lautet auszugsweise: "§ 25.
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte
§ 2Abs.
1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
§ 4Abs.
1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung."§ 25.
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte
Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2)Beitragsgrundlage ist der
Abs. 1 ermittelte Betrag,
(2)Beitragsgrundlage ist der
Absatz eins, ermittelte Betrag, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
- zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
- zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
- vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung
§ 4Abs.
1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3)Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen." 6.2.2.
§ 2Abs.
1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2008) ist Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst auf Grund ihrer/seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.6.2.2.
Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2008,) ist Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst auf Grund ihrer/seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft. Der mit "Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit" überschriebene § 22a K-SVFG (in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2010) lautet auszugsweise:Der mit "Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit" überschriebene Paragraph 22 a, K-SVFG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010,) lautet auszugsweise: "
(1)Nach dem GSVG pflichtversicherte Künstlerinnen/Künstler
§ 2Abs. 1 können dem Fonds das Ruhen der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit melden, um die Ausnahme von der Pflichtversicherung"
(1)Nach dem GSVG pflichtversicherte Künstlerinnen/Künstler
Paragraph 2, Absatz eins, können dem Fonds das Ruhen der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit melden, um die Ausnahme von der Pflichtversicherung
§ 4Abs.
1 Z 9 GSVG zu bewirken. ... .
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, GSVG zu bewirken. ... .
(4)Das Ruhen wird mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, für den die Einstellung der künstlerischen Tätigkeit gemeldet wird, wobei eine Rückwirkung vor den Meldezeitpunkt ausgeschlossen ist. Das Ruhen endet mit Ablauf des Tages vor der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit." 6.2.
- Im konkreten Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer (auch) im Zeitraum vom 17.
- bis 28.07.2011, in dem er im Bezug von Arbeitslosengeld stand, der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlag oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094, mwN, die Rechtsansicht, dass die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (im Hinblick auf das grundsätzlich zusätzliche Erfordernis eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides: frühestens) mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit beginnt (§ 6 Abs. 4 Z. 1 GSVG) und - sofern die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen weiterhin überschritten werden - frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, endet (§ 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG). Für das Bestehen der genannten Pflichtversicherung kommt es nicht darauf an, ob sich der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid auf Einkünfte aus solchen Tätigkeiten bezieht, die in dem Kalenderjahr, auf das sich der Einkommensteuerbescheid bezieht, entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z. B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG kann auch auf Einkünfte gegründet werden, bei denen es sich um Tantiemen (Verwertung von Urheberrechten) handelt, die für Werke geleistet wurden, die in früheren Jahren geschaffen worden sind, sofern diese versicherungspflichtige Tätigkeit auch noch im betreffenden Kalenderjahr ausgeübt wurde. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Es ist daher auch unerheblich, ob die sich aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte aus einer Tätigkeit resultieren, die über einen absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn nicht erwarten ließen und daher als Liebhaberei anzusehen wären.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094, mwN, die Rechtsansicht, dass die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (im Hinblick auf das grundsätzlich zusätzliche Erfordernis eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides: frühestens) mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit beginnt (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG) und - sofern die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen weiterhin überschritten werden - frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, endet (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG). Für das Bestehen der genannten Pflichtversicherung kommt es nicht darauf an, ob sich der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid auf Einkünfte aus solchen Tätigkeiten bezieht, die in dem Kalenderjahr, auf das sich der Einkommensteuerbescheid bezieht, entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z. B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG kann auch auf Einkünfte gegründet werden, bei denen es sich um Tantiemen (Verwertung von Urheberrechten) handelt, die für Werke geleistet wurden, die in früheren Jahren geschaffen worden sind, sofern diese versicherungspflichtige Tätigkeit auch noch im betreffenden Kalenderjahr ausgeübt wurde. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Es ist daher auch unerheblich, ob die sich aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte aus einer Tätigkeit resultieren, die über einen absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn nicht erwarten ließen und daher als Liebhaberei anzusehen wären. Zum Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068, ausgesprochen, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen bestehen soll, welches nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist, sondern in einer Teilnahme am Wirtschaftsleben wurzelt. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt dabei keine entscheidende Rolle. 6.2.
- Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, im relevanten Zeitraum eine selbständige Tätigkeit als Gerichtssachverständiger ausgeübt und seine "gesamten Einkünfte und Lebensgrundlage in diesem Zeitraum", im Jahr 2011, aus dieser Tätigkeit (und aus Ersparnissen) erzielt zu haben (vgl. die an die belangte Behörde gerichtete E-Mail vom 18.01.2013).6.2.
- Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, im relevanten Zeitraum eine selbständige Tätigkeit als Gerichtssachverständiger ausgeübt und seine "gesamten Einkünfte und Lebensgrundlage in diesem Zeitraum", im Jahr 2011, aus dieser Tätigkeit (und aus Ersparnissen) erzielt zu haben vergleiche die an die belangte Behörde gerichtete E-Mail vom 18.01.2013). Es gibt keine Hinweise darauf, dass er seine Sachverständigentätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger zum 16.02.2011 beendet und seine Autorentätigkeit aufgegeben hätte. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, er wäre lieber unselbständig tätig und wolle die selbständige(n) Tätigkeit(en) nicht mehr aufnehmen. Dieser von ihm gefasste Entschluss hätte sich allerdings in einem objektivierbaren, für "jeden" erkennbaren Verhalten manifestieren müssen. Der Beschwerdeführer legte aber nicht dar, auf welche Weise die Beendigung bzw. die vorübergehende Nichtausübung bzw. Unterbrechung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit konkret erfolgt sei und wie er sie nach außen bzw. gegenüber Dritten bekannt gemacht habe. Der Beschwerdeführer hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er keine, mögen sie auch nur geringfügig gewesen sein, aus seiner Autorentätigkeit mit (zahlreichen) Verlagen resultierenden Einkünfte erzielt hat. Er brachte selbst vor, im relevanten Zeitraum unter Vertrag mit mehreren Verlagen zu stehen. Für das (Weiter-) Bestehen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist nicht von Bedeutung, ob die Einkünfte auf Werkleistungen zurückzuführen sind, die bereits in der Vergangenheit erbracht wurden.Der Beschwerdeführer hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er keine, mögen sie auch nur geringfügig gewesen sein, aus seiner Autorentätigkeit mit (zahlreichen) Verlagen resultierenden Einkünfte erzielt hat. Er brachte selbst vor, im relevanten Zeitraum unter Vertrag mit mehreren Verlagen zu stehen. Für das (Weiter-) Bestehen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist nicht von Bedeutung, ob die Einkünfte auf Werkleistungen zurückzuführen sind, die bereits in der Vergangenheit erbracht wurden. Im vorliegenden Fall liegt unstrittig ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 vor, mit denen die Finanzbehörde festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 EStG 1988 in einer die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielt hat. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass auf Grund der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten bereits eine Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Auf Grund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides steht fest, dass es sich bei den von ihm erzielten Einkünften jedenfalls nicht um solche aus der privaten Lebensführung, sondern um Einkünfte
§§ 22Z 1 (lit. a) und lit. b)) bis 3 und 5 ESt
G 1988 gehandelt hat.Im vorliegenden Fall liegt unstrittig ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 vor, mit denen die Finanzbehörde festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 22, EStG 1988 in einer die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielt hat. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass auf Grund der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten bereits eine Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Auf Grund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides steht fest, dass es sich bei den von ihm erzielten Einkünften jedenfalls nicht um solche aus der privaten Lebensführung, sondern um Einkünfte
Paragraphen 22, Ziffer eins, (Litera a,) und Litera b,)) bis 3 und 5 EStG 1988 gehandelt hat. Bei der (seit Dezember 2004) fortlaufend ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sachverständiger ist, auch wenn er nur fallweise von den Gerichten oder Behörden einen Auftrag zur Gutachtenerstellung erhält, zu beachten, dass eine auch nach außen sichtbar zutage tretende Unterbrechung der Tätigkeit auf Grund von deren Eigenart nicht hinreichend objektivierbar ist. Die Periode der Ausübung einer solchen Tätigkeit lässt sich von jener ihrer Unterbrechung nicht mit der erforderlichen Trennschärfe unterscheiden. Damit ist die Überschreitung der Versicherungsgrenze durch die Höhe der im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte für die Versicherungspflicht maßgebend, die im Zweifel im gesamten Kalenderjahr besteht. Das wird durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Einkommensteuererklärung für das Wirtschaftsjahr 2011 angab, als Einzelunternehmer einen Mischbetrieb zu führen und neben wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen solche auch für Privatpersonen zu erbringen, verstärkt. Für das Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist nicht jede selbständige Erwerbstätigkeit (als Sachverständiger, Autor und Rechtsanwalt) und das aus ihr erzielte Einkommen für sich gesondert zu beurteilen, sondern es kommt darauf an, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus (mehreren) Tätigkeiten stammen, die im selben Kalenderjahr entfaltet wurden.Für das Bestehen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist nicht jede selbständige Erwerbstätigkeit (als Sachverständiger, Autor und Rechtsanwalt) und das aus ihr erzielte Einkommen für sich gesondert zu beurteilen, sondern es kommt darauf an, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus (mehreren) Tätigkeiten stammen, die im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die im Einkommensteuerbescheid bindend festgestellten, die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreitenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im gesamten Kalenderjahr 2011 erzielt hat. Auf den Zeitraum der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger und Autor, aus denen diese Einkünfte stammen, kommt es nicht an, wobei noch einmal darauf hinzuweisen ist, dass die einkommensteuerrechtliche Beurteilung des Vorliegens von Einkünften aus selbständiger Arbeit durch die Finanzbehörden im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen ist. 6.2.
- In der Ausführung der Beschwerdegründe macht der Beschwerdeführer auch die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend, insbesondere einen Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip nach Art. 7 Abs. 1 B-VG.6.2.
- In der Ausführung der Beschwerdegründe macht der Beschwerdeführer auch die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend, insbesondere einen Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip nach Artikel 7, Absatz eins, B-VG. Der Verfassungsgerichthof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.1993, Zl. G 60/92, u.a., betreffend die unterschiedlichen Regelungen der verschiedenen Sozialversicherungssysteme zusammengefasst ausgeführt, dass bereits wiederholt und in ständiger Rechtsprechung ausgeführt worden sei, dass der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebiete. Die Regelungen der einzelnen Versicherungssysteme würden eine wesentlich unterschiedliche Gestaltung des Beitrags- und Leistungsrechts aufweisen, sodass durch einen Vergleich von in unterschiedlichen Sozialversicherungssystemen Versicherten nicht ohne weiteres auf eine Ungleichbehandlung geschlossen werden könne, die zu einer Verfassungswidrigkeit der betreffenden Bestimmungen führe. Der Vorwurf gleichheitswidriger Unterschiedlichkeit könne nur dann erhoben werden, wenn der Gesetzgeber verhalten wäre, die Sozialversicherungssysteme ohne Rücksicht darauf, dass unterschiedliche Bevölkerungsgruppen betroffen sind, nach einheitlichen Gesichtspunkten zu regeln, was aber verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Durch die Unterschiedlichkeit der Lebenssachverhalte, die bei gewerblichen Betrieben und Unselbstständigen einerseits und im bäuerlichen Bereich anderseits bestehe, sei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, dem er bei der jeweiligen Regelung Rechnung tragen habe können. Wenn schließlich trotz der weitgehend unterschiedlichen Entstehungsgeschichte der jeweiligen Sozialversicherungssysteme für die betroffenen Riskengemeinschaften heute Sozialversicherungsgesetze gelten, die im Aufbau einem im Wesentlichen einheitlichen Schema folgen würden, und damit die Möglichkeit eröffnet sei, Wanderversicherungen zu berücksichtigen, so sei dennoch nach wie vor nicht zu verkennen, dass die einzelnen Sozialversicherungsgesetze jeweils eigenständige Regelungssysteme schaffen und dass sie dabei an sehr unterschiedliche Lebenssachverhalte anknüpfen. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen Artikel 7 B-VG darin begründet, dass der Begriff des Künstlers (iSd § 2 K-SVFG) im GSVG nicht nicht weiter definiert sei sowie - im Gegensatz zu KünstlerInnen nach § 22a K-SVFG - einem in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragenen Sachverständigen und einem Autor nicht die Möglichkeit eingeräumt sei, seine diesbezügliche Tätigkeit (nach § 4 GSVG) ruhend zu melden.Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen Artikel 7 B-VG darin begründet, dass der Begriff des Künstlers (iSd Paragraph 2, K-SVFG) im GSVG nicht nicht weiter definiert sei sowie - im Gegensatz zu KünstlerInnen nach Paragraph 22 a, K-SVFG - einem in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragenen Sachverständigen und einem Autor nicht die Möglichkeit eingeräumt sei, seine diesbezügliche Tätigkeit (nach Paragraph 4, GSVG) ruhend zu melden. Diesem Vorbringen ist folgendes entgegenzuhalten: KünstlerInnen sind bei Vorliegen der im § 4 Abs. 1 Z 9 GSVG normierten Tatbestandsvoraussetzungen von der Pensions- sind Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen. Damit wird im GSVG unzweifelhaft auf die Begriffsbestimmung im K-SVFG (vgl. § 2) Bezug genommen und klargestellt, wer Künstler/Künstlerin nach diesem Gesetz ist.Diesem Vorbringen ist folgendes entgegenzuhalten: KünstlerInnen sind bei Vorliegen der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, GSVG normierten Tatbestandsvoraussetzungen von der Pensions- sind Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen. Damit wird im GSVG unzweifelhaft auf die Begriffsbestimmung im K-SVFG vergleiche Paragraph 2,) Bezug genommen und klargestellt, wer Künstler/Künstlerin nach diesem Gesetz ist. Im Vorblatt (zu 876 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage) wird als Problem geschildert:Im Vorblatt (zu 876 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage) wird als Problem geschildert: "Schwierigkeiten der Kunstschaffenden bei der Handhabung von sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten infolge der komplexen Rechtslage, die vor allem im Zusammenhang mit wechselnden Formen der Erwerbstätigkeit stehen. Erschwerte Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, da diesen häufig die durchgängige Pflichtversicherung nach dem GSVG auf Grund der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit entgegensteht." Als Inhalt und Ziele wurden angegeben: "Einrichtung eines Servicezentrums bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Unterstützung und Information aller Kunstschaffenden in Angelegenheiten der Sozialversicherung und angrenzender Rechtsgebiete. Schaffung der Möglichkeit der Ruhendmeldung der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds - sowie einer entsprechenden Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG für die Zeit des Ruhens - zur Beseitigung eines formalen Hindernisses für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung." Die "Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht" bestehen darin, dass [d]as Vorhaben die soziale Situation von Kunstschaffenden insofern verbessern [wird], als es durch die umfassende Auskunft und Unterstützung durch das Servicezentrum in sozialrechtlichen Angelegenheiten zu einer Erleichterung bei der Einhaltung von Pflichten und der Inanspruchnahme von Rechten kommen wird. Durch die Einräumung einer Ruhendmeldung der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit wird die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ermöglicht. In "Allgemeinen Teil" der Erläuterungen wurde unter anderem ausgeführt, dass sich die Arbeitsgruppe mit der prekären Arbeitssituation von Künstler/inne/n konfrontiert sah, die durch atypische Arbeits- und Erwerbsformen, Diskontinuität im Einkommen und der Erwerbsform, Mehrfachbeschäftigungen, kurzfristige und geringfügige Beschäftigungen, wechselnde Arbeitsverhältnisse sowie Leih- und Teilzeitarbeit gekennzeichnet ist. An die Eigenheiten dieser Erwerbsformen knüpfen jeweils unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Folgen an, woraus mannigfache Probleme resultieren, wie etwa die Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Unselbständigkeit, die Konfrontation mit verschiedenen Ansprechpartner/inne/n sowie die Geltung unterschiedlicher Beitragssätze und Beitragsgrenzen. Weiters hat die Arbeitsgruppe diskutiert, ob Kunstschaffenden, die als "Neue Selbständige" erwerbstätig sind, die Möglichkeit einer Ruhendmeldung ihrer künstlerischen Erwerbstätigkeit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds - nach dem Vorbild der Ruhendmeldung für Gewerbetreibende - eingeräumt werden sollte. Dies fand als positive Neuerung für künstlerische Tätigkeiten allgemeinen Anklang, da mit dieser Maßnahme Probleme bei der Geltendmachung und beim Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vermieden werden könnten. Somit hat die Arbeitsgruppe die Schaffung einer Regelung angeregt, wonach KünstlerInnen als "Neue Selbständige" einen Antrag auf Ruhendmeldung ihrer künstlerischen Erwerbstätigkeit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds stellen können; die Ruhendmeldung hat zur Folge, dass die Kunstschaffenden für den Zeitraum des Ruhens der künstlerischen Erwerbstätigkeit von der Pflichtversicherung ausgenommen sind und damit auch keinen Anspruch auf Beitragszuschuss aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds für diesen Zeitraum haben. Im "Besonderen Teil" der Erläuterungen heißt es zu Art. 2 Z 1 bis 4 (§§ 4 Abs. 1 Z 9, 6 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 sowie 7 Abs. 4 GSVG):Im "Besonderen Teil" der Erläuterungen heißt es zu Artikel 2, Ziffer eins bis 4 (Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 9, 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 4, sowie 7 Absatz 4, GSVG): "Das Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG steht grundsätzlich dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung entgegen. Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Gewerbeberechtigung bei ihrer Kammer anzeigen können, um auf diese Weise die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG zu bewirken, war es Kunstschaffenden bisher nicht möglich, die (einstweilige) Ruhendstellung ihrer selbständigen künstlerischen Tätigkeit zu melden, um eben diese Rechtswirkungen auszulösen (Beendigung der Pflichtversicherung, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können). Es wird daher vorgeschlagen, selbständig erwerbstätigen Künstler/inne/n die Möglichkeit einzuräumen, das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds zu melden (siehe Art. 3 des Entwurfes).Es wird daher vorgeschlagen, selbständig erwerbstätigen Künstler/inne/n die Möglichkeit einzuräumen, das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds zu melden (siehe Artikel 3, des Entwurfes). Für die Dauer dieses Ruhens sollen die selbständigen KünstlerInnen sodann - entsprechend der vorgeschlagenen Ergänzung des § 4 Abs. 1 GSVG um eine Z 9 - von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen werden.Für die Dauer dieses Ruhens sollen die selbständigen KünstlerInnen sodann - entsprechend der vorgeschlagenen Ergänzung des Paragraph 4, Absatz eins, GSVG um eine Ziffer 9, - von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen werden. Die Pflichtversicherung wird auf Grund dieses Ausnahmetatbestandes mit dem Ende jenes Kalendermonats beendet, in dem das Ruhen eingetreten ist (vgl. § 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Z 6 GSVG); fällt das Ruhen weg, so beginnt die Pflichtversicherung wieder mit dem Tag nach Wegfall dieses Ausnahmegrundes (§ 6 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 6 GSVG); dabei soll ein Gleichklang zwischen Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG hergestellt werden, zumal nach geltender Rechtslage nur die Pensionsversicherung auf "den Tag" nach dem Wegfall abstellt (für die Krankenversicherung soll § 6 Abs. 1 Z 5 GSVG entsprechend ergänzt werden). Der einschlägige Ausnahmetatbestand soll auch in den Bestimmungen über den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung für neue Selbständige (§§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 GSVG) ausdrücklich angeführt werden.Die Pflichtversicherung wird auf Grund dieses Ausnahmetatbestandes mit dem Ende jenes Kalendermonats beendet, in dem das Ruhen eingetreten ist vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, Ziffer 6, GSVG); fällt das Ruhen weg, so beginnt die Pflichtversicherung wieder mit dem Tag nach Wegfall dieses Ausnahmegrundes (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, Ziffer 6, GSVG); dabei soll ein Gleichklang zwischen Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG hergestellt werden, zumal nach geltender Rechtslage nur die Pensionsversicherung auf "den Tag" nach dem Wegfall abstellt (für die Krankenversicherung soll Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG entsprechend ergänzt werden). Der einschlägige Ausnahmetatbestand soll auch in den Bestimmungen über den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung für neue Selbständige (Paragraphen 6, Absatz 4 und 7 Absatz 4, GSVG) ausdrücklich angeführt werden. Mit der vorgeschlagenen Regelung kann somit zum einen erreicht werden, dass die Kunstschaffenden für die Zeit der Ruhendmeldung ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen werden, und zum anderen, dass sie die (an die Stelle eines Erwerbseinkommens tretenden) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung lukrieren können." Mit dem § 4 Abs. 1 Z 9 GSVG wurde für KünstlerInnen eine Sonderregelung geschaffen, das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds zu melden und ihnen dadurch die Möglichkeit eröffnet, Geldleistungen nach dem AlVG zu erhalten. An der Ausnahmeregelung von der Pflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 1 GSVG für "neue" Selbständige änderte sich dadurch nichts. Die an den Sozialversicherungsträger bzw. die belangte Behörde durch den selbständig Erwerbstätigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu erstattende Ruhendmeldung, wobei nur dieser Meldung Bedeutung zukommt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung führen.Mit dem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, GSVG wurde für KünstlerInnen eine Sonderregelung geschaffen, das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds zu melden und ihnen dadurch die Möglichkeit eröffnet, Geldleistungen nach dem AlVG zu erhalten. An der Ausnahmeregelung von der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, GSVG für "neue" Selbständige änderte sich dadurch nichts. Die an den Sozialversicherungsträger bzw. die belangte Behörde durch den selbständig Erwerbstätigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu erstattende Ruhendmeldung, wobei nur dieser Meldung Bedeutung zukommt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung führen. Dass es dem Beschwerdeführer nach dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (bis 31.12.2016; vgl. nunmehr den eine Ruhendmeldung ermöglichenden § 6a) nicht möglich war, eine Ruhendstellung seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu begehren, begründet nicht die Verfassungswidrigkeit der grundsätzlich
§ 4Abs.
1 GSVG ermöglichten Ruhendmeldung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit.Dass es dem Beschwerdeführer nach dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (bis 31.12.2016; vergleiche nunmehr den eine Ruhendmeldung ermöglichenden Paragraph 6 a,) nicht möglich war, eine Ruhendstellung seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu begehren, begründet nicht die Verfassungswidrigkeit der grundsätzlich
Paragraph 4, Absatz eins, GSVG ermöglichten Ruhendmeldung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die einschlägigen Normen im Sinne einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. 6.2.6. Die belangte Behörde stellte daher zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
§ 2Abs.
1 Z 4 GSVG unterlag.6.2.
- Die belangte Behörde stellte daher zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.
- bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlag. Die belangte Behörde zitierte in dem bekämpften Bescheid als Rechtsgrundlage "§ 52 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz". Diese Bestimmung regelt die "Beitragsleistung" der Anwartschaftsberechtigten. "Sache" des konkreten Beschwerdeverfahrens ist jedoch die "Feststellung der Pflichtversicherung" und nicht die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen nach dem GSVG und BMSVG. Daher lässt sich aus dem Gegenstand des Verfahrens ableiten, dass richtigerweise als Rechtsgrundlage "§ 49 Abs. 2 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz", der die Selbständigenvorsorge für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG unterliegen, regelt, dem Bescheid zu Grunde zu legen gewesen wäre."Sache" des konkreten Beschwerdeverfahrens ist jedoch die "Feststellung der Pflichtversicherung" und nicht die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen nach dem GSVG und BMSVG. Daher lässt sich aus dem Gegenstand des Verfahrens ableiten, dass richtigerweise als Rechtsgrundlage "§ 49 Absatz 2, Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz", der die Selbständigenvorsorge für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, GSVG unterliegen, regelt, dem Bescheid zu Grunde zu legen gewesen wäre. Insoweit war der bekämpfte Bescheid zu berichtigen. 7. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung: § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 24Abs. 1 Vw
GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. In der Beschwerde wurden keine dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehenden, noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. In der Beschwerde wurden keine dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehenden, noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B): § 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet wie folgt: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Hinzurechnung von vorgeschrieben Beiträgen
§ 25Abs.
2 Z. 2 GSVG weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Hinzurechnung von vorgeschrieben Beiträgen
Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I401.2004910.1.00