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{'item': 'I401 2112617-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlI401 2112617-1 SpruchI401 2112617-1-/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) bezog aufgrund eines Antrags vom 23.10.2014 Notstandshilfe.
  2. Herr römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) bezog aufgrund eines Antrags vom 23.10.2014 Notstandshilfe.
  3. Das Arbeitsmarktservice Dornbirn, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), nahm am 17.03.2015 eine Betreuungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer auf. Darin wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Objektleiter im Reinigungsdienst habe. Des Weiteren habe er angegeben, dass der gewünschte Arbeitsort in Vorarlberg liege und dass er eine Vollzeitstelle suche. Es sei auch festgehalten worden, dass für die vereinbarte Arbeitszeit die Betreuungspflichten geregelt seien und dass seine Gattin zu Hause sei und Notstandshilfe beziehe. Zur Erreichung eines Arbeitsplatzes stehe dem Beschwerdeführer sein Privat-Pkw zur Verfügung. Hinsichtlich der Eigeninitiative des Beschwerdeführers wurde vereinbart, dass er sich bis zum nächsten Kontrolltermin am 22.04.2015 bei mindestens fünf Firmen zu bewerben habe und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in den Branchenbereichen Reinigung und Aufsichtspersonal mit den Tätigkeiten Objektleitung, Vorarbeiter oder Security-Mitarbeiter aktiv auf Arbeitssuche zu gehen habe.
  4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 22.04.2015 hinsichtlich des Nachweises ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung (Eigeninitiative) von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Nachweise heute nicht dabei hätte. Er werde sie gleich holen und vorlegen. Er wolle auf jeden Fall arbeiten. Am selben Tag legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen handschriftlichen Zettel zum Nachweis seiner Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vor.
  5. Mit Bescheid vom 11.05.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 22.
  6. bis 02.06.2015 verloren hat und ihm keine Nachsicht erteilt wird.
  7. Mit Bescheid vom 11.05.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom 22.
  8. bis 02.06.2015 verloren hat und ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass in der Betreuungsvereinbarung vom 17.03.2015 die Eigeninitiative in Form von fünf Bewerbungen vereinbart worden sei. Zwei der vom Beschwerdeführer dargelegten Bewerbungen hätten akzeptiert werden können. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vorl bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Er begründete sie im Wesentlichen damit, dass er sich bemühe, jeden Arbeitsplatz zu bekommen, und er jeder Bewerbung nachgehe. Er bewerbe sich schriftlich und telefonisch mit Lebenslauf, je nachdem was von ihm verlangt werde. Er sei auch bei seiner Beraterin, Frau S, gewesen, um sich mit ihr zu besprechen. Der Beschwerdeführer sei arbeitswillig und wolle gerne arbeiten. Das wisse Frau S. Er sei täglich auf Arbeitssuche. Der Beschwerdeführer habe begonnen, geringfügig beim Hotel K zu arbeiten, in der Hoffnung, dort fest eingestellt zu werden. Er gebe sein Bestes und könne daher die Entscheidung der belangten Behörde nicht verstehen. Er bitte, das Geld "freizuschalten".
  10. Mit Schreiben vom 25.06.2015 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.
  11. Mit Schreiben vom 07.07.2015 brachte der, nunmehr durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, Geschäftsstelle Dornbirn, vertretene Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein und brachte im Wesentlichen vor, dass auch eine zweimalige Bewerbung bei diversen Taxiunternehmen ein Bemühen um eine Arbeitsstelle darstelle. Wie sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben hätte, seien die Bewerbungen bei den Taxiunternehmen relativ zeitgleich gestellt worden, wobei der Beschwerdeführer erst auf die Rückmeldung von Taxi S gewartet hätte. Nachdem er sich bei Taxi M beworben und erfahren habe, dass er mangels Berechtigung den Taxischein nicht machen könne, hätte er die Rückmeldung von Taxi S erhalten. Der Mangel über die Kenntnis, dass er aufgrund von Verwaltungsübertretungen keinen Taxischein hätte machen können, könne ihm in Hinblick auf seine Bewerbungen und seine Arbeitswilligkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dass er den Taxischein aufgrund der Verwaltungsübertretungen nicht hätte machen können, hätte sich erst nach seinen Bewerbungen herausgestellt, so dass ein Bewerbungswille bzw. auch der Wille, diese Arbeitsstellen anzutreten, bestanden hätte. Hinsichtlich der Bewerbung bei der Firma B sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich telefonisch erkundigt habe, wo er diverse Unterlagen hinschicken solle und dabei möglicherweise mehrmals verbunden worden sei. Möglicherweise sei der Beschwerdeführer auch lediglich im Sekretariat der Personalabteilung gelandet, so dass er sich nicht mehr erinnern könne, mit wem er diesbezüglich gesprochen hätte. Es sei einigermaßen nachvollziehbar, dass man mehrmals telefonisch verbunden werde und dabei den Überblick verliere, wo man nun tatsächlich gelandet sei. Tatsache sei, dass man dem Beschwerdeführer dann erst gesagt habe, dass derzeit eine Bewerbung nicht zielführend sei. Auch diesbezüglich sei ihm nicht vorzuwerfen, dass er sich nicht um eine Stelle beworben habe. Hinsichtlich der Bewerbung beim Hotel K sei es so, dass der Beschwerdeführer sehr wohl gefragt hätte, ob er aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Mitarbeiter die Möglichkeit hätte, anstelle der geringfügigen Beschäftigung eine vollversicherte Beschäftigung zu erhalten. Dies sei jedoch von Seiten des Hotels K abgelehnt worden. Es lägen daher im vorgegeben Zeitraum Bewerbungen vor und es sei trotz ungünstiger Ausgänge seiner Bewerbungen ein Mangel an Bemühungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.
  12. Mit Bescheid vom 15.07.2015 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, sie habe dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, einen Taxischein zu bekommen. Stattdessen sei die Ernsthaftigkeit von zumindest einer Bewerbung bei einem Taxiunternehmen zu Recht angezweifelt worden, da der Beschwerdeführer vor dem Jahr 2016 keine Taxilenkerberechtigung erhalten könne. Unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes, in welchem die vereinbarte Eigeninitiative hätte nachgewiesen werden sollen, hätte der Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeiten gehabt, um seine Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Daher könne aus Sicht der belangten Behörde erwartet werden, dass dieser im vereinbarten Zeitraum letztendlich fünf Bewerbungen als Nachweis seiner Anstrengungen vorlege, und nicht lediglich zwei, drei oder vier. Mit seiner Berufserfahrung und den Arbeitsbereichen, in denen der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde angegeben habe, eine Beschäftigung zu suchen, wäre es ihm eine Leichtes gewesen, in diesem Zeitraum der belangten Behörde fünf Bewerbungen als Nachweis vorzulegen. Die Arbeitsmarktlage und die offenen Stellen sowie die gemeldeten Betriebe in Vorarlberg seien dem Beschwerdeführer aufgezeigt worden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch noch Unterstützung bei der Erstellung der Bewerbungsunterlagen erhalten. Schließlich sei ihm auch noch entgegen zu halten, dass er aufgrund der Unterstützung bei der Erstellung der Bewerbungsunterlagen befähigt worden sei, selbst weitere Bewerbungsunterlagen zu erstellen und diese an Unternehmen im Bereich Reinigung- und Aufsichtspersonal oder auch an sämtliche andere Unternehmen zu versenden. Schließlich gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Anforderungen hinsichtlich der Erstellung von Bewerbungsunterlagen, insbesondere des Bewerbungsschreibens, bei Unternehmen in den mit dem Beschwerdeführer vereinbarten Branchen Reinigung und Aufsichtspersonal hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes nicht jenes Ausmaß erreichen würden, wie beispielsweise Bewerbungsschreiben für Stellen von leitenden Angestellten oder Stellen mit einem höheren Verantwortungsbereich. In Zusammenschau der genannten Ausführungen hätte der Beschwerdeführer mit dem Wissen, dass er keine Taxilenkerberechtigung vor dem Frühjahr 2016 erhalten werde, noch ausreichend Möglichkeiten gehabt, sich anderweitig zu bewerben. Auch wenn der Beschwerdeführer Sorgepflichten habe, so würden ihn diese nicht härter als andere Arbeitslose treffen, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen hätten. Wäre der Umstand von unterhaltsberechtigten einkommenslosen Familienangehörigen für sich allein ein Nachsichtgrund, bedeute dies, dass sich jeder arbeitsunwillige Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflichten einer Sanktion gemäß § 10 AlVG entziehen könne. Die von einem Arbeitssuchenden geforderten notwendigen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung habe der Beschwerdeführer aus Sicht der belangten Behörde in der Zeit vom 17.03.2015 bis 22.04.2015 nicht nachweisen können.Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, sie habe dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, einen Taxischein zu bekommen. Stattdessen sei die Ernsthaftigkeit von zumindest einer Bewerbung bei einem Taxiunternehmen zu Recht angezweifelt worden, da der Beschwerdeführer vor dem Jahr 2016 keine Taxilenkerberechtigung erhalten könne. Unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes, in welchem die vereinbarte Eigeninitiative hätte nachgewiesen werden sollen, hätte der Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeiten gehabt, um seine Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Daher könne aus Sicht der belangten Behörde erwartet werden, dass dieser im vereinbarten Zeitraum letztendlich fünf Bewerbungen als Nachweis seiner Anstrengungen vorlege, und nicht lediglich zwei, drei oder vier. Mit seiner Berufserfahrung und den Arbeitsbereichen, in denen der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde angegeben habe, eine Beschäftigung zu suchen, wäre es ihm eine Leichtes gewesen, in diesem Zeitraum der belangten Behörde fünf Bewerbungen als Nachweis vorzulegen. Die Arbeitsmarktlage und die offenen Stellen sowie die gemeldeten Betriebe in Vorarlberg seien dem Beschwerdeführer aufgezeigt worden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch noch Unterstützung bei der Erstellung der Bewerbungsunterlagen erhalten. Schließlich sei ihm auch noch entgegen zu halten, dass er aufgrund der Unterstützung bei der Erstellung der Bewerbungsunterlagen befähigt worden sei, selbst weitere Bewerbungsunterlagen zu erstellen und diese an Unternehmen im Bereich Reinigung- und Aufsichtspersonal oder auch an sämtliche andere Unternehmen zu versenden. Schließlich gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Anforderungen hinsichtlich der Erstellung von Bewerbungsunterlagen, insbesondere des Bewerbungsschreibens, bei Unternehmen in den mit dem Beschwerdeführer vereinbarten Branchen Reinigung und Aufsichtspersonal hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes nicht jenes Ausmaß erreichen würden, wie beispielsweise Bewerbungsschreiben für Stellen von leitenden Angestellten oder Stellen mit einem höheren Verantwortungsbereich. In Zusammenschau der genannten Ausführungen hätte der Beschwerdeführer mit dem Wissen, dass er keine Taxilenkerberechtigung vor dem Frühjahr 2016 erhalten werde, noch ausreichend Möglichkeiten gehabt, sich anderweitig zu bewerben. Auch wenn der Beschwerdeführer Sorgepflichten habe, so würden ihn diese nicht härter als andere Arbeitslose treffen, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen hätten. Wäre der Umstand von unterhaltsberechtigten einkommenslosen Familienangehörigen für sich allein ein Nachsichtgrund, bedeute dies, dass sich jeder arbeitsunwillige Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflichten einer Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG entziehen könne. Die von einem Arbeitssuchenden geforderten notwendigen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung habe der Beschwerdeführer aus Sicht der belangten Behörde in der Zeit vom 17.03.2015 bis 22.04.2015 nicht nachweisen können.
  13. Mit Schreiben vom 29.07.2015 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er sich bereits vor Erhaltung der Information, dass er keinen Taxischein erhalten werde, bei der Firma Taxi M und bei der Firma Taxi S beworben habe. Es seien daher beide Bewerbungen anzuerkennen. Außerdem habe er erhofft, durch die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung im Hotel K seine Chancen auf eine Vollzeitbeschäftigung zu erhöhen. Als er erfahren habe, dass ein Nachtportier das Hotel K verlasse, habe er sich entsprechend beworben. Es sei daher diese Bewerbung auf Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung auch als Bewerbung im Hinblick auf die Beendigung der Arbeitslosigkeit zu qualifizieren. Rechne man die Bewerbungen an die Firma M Gebäudereinigung GmbH, die Firma C B, die beiden Bewerbungen an die Taxiunternehmen S und M und darüber hinaus noch die Bewerbung beim Hotel K nach Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung an, so habe er seine Verpflichtung aus der Betreuungsvereinbarung vom 17.03.2015 erfüllt. Dazu komme noch die im Bescheid erwähnte Bewerbung über den FHB-Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung an die Firma R. Der Beschwerdeführer habe daher die Vorgaben hinsichtlich der Eigeninitiative erfüllt. Darüber hinaus lägen jedenfalls Nachsichtgründe unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation vor.
  14. Mit Schreiben vom 18.08.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde auch die Anzahl der beim Arbeitsmarktservice Vorarlberg gemeldeten Betriebe in den Bereichen Gebäudereinigung, Reinigung sowie Wach- und Sicherheitsdienste ermittelt worden sei. Auch seien nicht alle in Vorarlberg in den genannten Branchen tätigen Unternehmen beim Arbeitsmarktservice Vorarlberg gemeldet. Aufgrund dieser Ermittlungen gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer unzählige Möglichkeiten gehabt hätte, sich zu bewerben und es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen wäre, die geforderten fünf Bewerbungen nachzuweisen. Nach Aufnahme der Niederschrift am 22.04.2015 habe der Beschwerdeführer der zuständigen AMS-Beraterin nachträglich eine aus Sicht der belangten Behörde mangelhafte Liste vorgelegt, die als Basis für die Überprüfung der Nachweise zur Erlangung einer Beschäftigung herangezogen worden sei, wodurch auch die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage zu stellen gewesen sei und sich die Ermittlungen hinsichtlich des festzustellenden Sachverhaltes dadurch wesentlich erschwert hätten. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, zu welchem exakten Zeitpunkt sich der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn erkundigt habe, ob er einen Taxilenkerausweis erhalten könne. Auch wäre der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Kenntnis, dass er vor dem Frühjahr 2016 keinen Taxilenkerausweis erhalten werde, dazu angehalten gewesen, seine Bewerbungsbemühungen in den Bereichen Gebäudereinigung, Reinigung, Wach- und Sicherheitsdienste zu intensivieren. Auch wenn es dem Beschwerdeführer schließlich möglich gewesen wäre, einen Taxilenkerausweis zu einem früheren Zeitpunkt zu erhalten, hätte dieser erst Ende Mai 2015 einen Kurs zur Aufnahme der Tätigkeit als Taxilenker besuchen können und hätte erst danach mit dieser Tätigkeit seine Arbeitslosigkeit beenden können. Auch dadurch hätte der Beschwerdeführer aus Sicht der belangten Behörde umso mehr seine Bewerbungsbemühungen auf die Bereiche Gebäudereinigung, Reinigung sowie Wach- und Sicherheitsdienste lenken können, da er - auch unter der Annahme, dass er einen Taxilenkerausweis erhalten werde - seine Arbeitslosigkeit jedenfalls nicht vor Ende Mai 2015 hätte beenden können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines Antrages vom 23.10.2014 Notstandshilfe bezogen. 1.
  17. Am 17.03.2015 wurde ihm seitens der belangten Behörde aufgetragen, bis zum 22.04.2015 fünf Eigenbewerbungen vorzulegen. Des Weiteren wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer um eine Beschäftigung in den Branchenbereichen Reinigung und Aufsichtspersonal mit den Tätigkeiten Objektleitung, Vorarbeiter oder Security-Mitarbeiter zu bemühen habe. 1.
  18. Am 22.04.2015 legte er der belangten Behörde einen handschriftlichen Zettel zum Nachweis seiner Anstrengungen zur Erlangung einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung vor. Auf diesem Zettel waren als Bewerbungsadressaten zwei Taxiunternehmen, die Firma B, die Firma G Gebäudereinigung sowie das Hotel K angeführt. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine schriftliche Bewerbung als Objektbetreuer bei der Firma M Gebäudereinigung sowie eine schriftliche Bewerbung als Leiter der Instandhaltung bei der Firma C B vor. 1.
  19. Der Beschwerdeführer verfügte über keine Taxilenkerberechtigung. 1.
  20. Der Beschwerdeführer hat sich am 27.05.2015 bei der Firma G Gebäudereinigung beworben. 1.
  21. Aufgrund einer Bewerbung beim Hotel K übte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 06.05.2015 bis zum 21.07.2015 eine geringfügige Beschäftigung beim Hotel K aus. Dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine geringfügige und befristete Beschäftigung handelt, war bereits in der Anzeige, aufgrund welcher sich der Beschwerdeführer beworben hatte, vermerkt. 1.
  22. Der Beschwerdeführer hat sich telefonisch bei der Firma B beworben. Eine schriftliche Bewerbung hat er weder per E-Mail noch über ein Onlineportal übermittelt. 1.
  23. Der Beschwerdeführer nahm am 02.08.2016 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung auf.
  24. Beweiswürdigung: 2.
  25. Die Feststellungen hinsichtlich des Antrages, des Bezuges der Notstandshilfe, der Betreuungsvereinbarung sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen betreffend den Nachweis der Eigeninitiative ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. 2.
  26. Dass der Beschwerdeführer über keine Taxilenkerberechtigung verfügt, ergibt sich ebenfalls in unbedenklicher Weise aus dem Akteninhalt und hat der Beschwerdeführer auch nichts anderes vorgebracht. 2.
  27. Dass er sich erst am 27.05.2015 bei der Firma G Gebäudereinigung beworben hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. 2.
  28. Die Feststellungen hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigung im Hotel K ergeben sich aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 12.06.2015 betreffend ein Telefonat mit der Dienstgeberin Frau R vom Hotel K., wie sich auch die Bewerbung bei der Firma B aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10.08.2015 ergibt. 2.
  29. Die Feststellung hinsichtlich der Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. 2.
  30. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.2.
  31. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
  32. Rechtliche Beurteilung: 3.
  33. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt: § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu spruchpunkt A): 3.2.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (AlVG) (in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2013) lauten wie folgt:3.2.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (AlVG) (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,) lauten wie folgt: § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.
  2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen.3.2.
  3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative verlangt, dass der Arbeitslose durch die regionale Geschäftsstelle zu einer solchen aufgefordert wurde, wobei die vorgegebene Zahl von Bewerbungen, die Nachweiserbringung und die Rückgabemodalitäten niederschriftlich oder im Betreuungsplan festzuhalten sind. Das Ausmaß der forderbaren Eigeninitiative hängt im Einzelfall vom Alter, dem Gesundheitszustand, der Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen ab. Bei der Beurteilung, ob der Arbeitslose ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat, ist darüber hinaus der Hintergrund des Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes, sowie das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen. (vgl. Krapf/Keul, AlVG-Praxiskommentar § 10 RZ 279 uHa RV zur Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, sowie die Erk. des VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0137; vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0055).Das Ausmaß der forderbaren Eigeninitiative hängt im Einzelfall vom Alter, dem Gesundheitszustand, der Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen ab. Bei der Beurteilung, ob der Arbeitslose ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat, ist darüber hinaus der Hintergrund des Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes, sowie das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen. vergleiche Krapf/Keul, AlVG-Praxiskommentar Paragraph 10, RZ 279 uHa Regierungsvorlage zur Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, sowie die Erk. des VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0137; vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0055). 3.2.
  4. Gegenständlich war der Beschwerdeführer niederschriftlich aufgefordert worden, fünf Bewerbungen innerhalb von ca. fünf Wochen, das entspricht eine Bewerbung pro Woche, glaubhaft zu machen. Dass ihm dies auf Grund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht zumutbar gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, diesbezüglich ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise. Der Beschwerdeführer ist 48 Jahre alt, hat Berufserfahrung als Objektleiter im Reinigungsdienst und legte in anderen Bereichen durchaus Eigeninitiative an den Tag, in dem er sich intensiv um Unterstützung beim Verfassen von Bewerbungen bemühte. Aus den Sachverhaltsfeststellungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde zum Nachweis seiner Eigeninitiative einen handschriftlichen Zettel, auf welchem fünf Bewerbungsadressaten angeführt waren, vorlegte. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer zwei schriftliche Bewerbungen vor. Vorauszuschicken ist, dass bereits eine der vom Beschwerdeführer angegebenen Bewerbungen, nämlich die Bewerbung bei der "Firma G Gebäudereinigung", aufgrund des von ihm angegebenen Zeitpunktes der Bewerbung, welcher nach Erlassung des bekämpften Bescheides liegt, außer Betracht zu lassen ist, ist doch - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend - das Gesamtverhalten des Arbeitslosen im Zeitraum von der Aufforderung bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen (vgl. dazu die Erk. des VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0070; vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0119).Vorauszuschicken ist, dass bereits eine der vom Beschwerdeführer angegebenen Bewerbungen, nämlich die Bewerbung bei der "Firma G Gebäudereinigung", aufgrund des von ihm angegebenen Zeitpunktes der Bewerbung, welcher nach Erlassung des bekämpften Bescheides liegt, außer Betracht zu lassen ist, ist doch - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend - das Gesamtverhalten des Arbeitslosen im Zeitraum von der Aufforderung bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen vergleiche dazu die Erk. des VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0070; vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0119). Aus den Sachverhaltsfeststellungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Bewerbung beim Hotel K im Zeitraum vom 06.05.2015 bis zum 21.07.2015 eine geringfügige Beschäftigung im Hotel K ausübte. Dass er sich während dieser Tätigkeit um eine Vollbeschäftigung im Hotel K bemüht hat, ist ihm zwar zu Gute zu halten, es kann jedoch die Annahme einer befristeten geringfügigen Beschäftigung nicht als ausreichende Bemühung, die Arbeitslosigkeit zu beenden, gewertet werden, zumal bereits aus dem Stelleninserat ersichtlich war, dass es sich um eine befristete geringfügige Tätigkeit handelt. Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Bewerbung bei der Firma B mangelt es an einem ernsthaften Bemühen, hat er doch dort - seinen eigenen Angaben zufolge - lediglich telefonisch nachgefragt, jedoch weder per E-Mail noch über ein Onlineportal eine schriftliche Bewerbung übermittelt. Dem von der belangten Behörde angeführten Zweifel hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der Bewerbungen bei den beiden Taxiunternehmen kann beigetreten werden, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bewerbungen über keinen Taxilenkerausweis verfügte und ihm somit bewusst sein musste, dass eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung als Taxifahrer allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht kommen kann. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass in der Betreuungsvereinbarung vom 17.03.2015 ausdrücklich vereinbart wurde, dass sich der Beschwerdeführer um eine Beschäftigung in den Branchenbereichen Reinigung und Aufsichtspersonal mit den Tätigkeiten Objektleitung, Vorarbeiter oder Security-Mitarbeiter zu bemühen habe. 3.2.
  5. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer ein gewisses Maß an Eigeninitiative zeigte, so bleibt dieses doch deutlich hinter dem in der Betreuungsvereinbarung vom 17.03.2015 vereinbarten Ausmaß zurück. Vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass am Arbeitsmarkt in den Bereichen Gebäudereinigung, Reinigung, Wach- und Sicherheitsdienste ausreichend Möglichkeiten bestanden, wäre es ihm durchaus zumutbar gewesen, die vereinbarten fünf Bewerbungen zu tätigen. Zusammenfassend teilt das Bundesverwaltungsgericht daher die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Eigeninitiative keine ausreichenden, ihm vor dem Hintergrund seiner konkreten Lebenssituation zumutbaren, ernsthaften Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hatte. 3.2.
  6. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.2.
  7. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.02.2016, Ra 2016/08/0001).Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. vgl. die Erk. des VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0082; vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176; vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche vergleiche die Erk. des VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0082; vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176; vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. das Erkenntnis vom
  8. Oktober 2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. das Erk. des VwGH vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche das Erkenntnis vom
  9. Oktober 2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche das Erk. des VwGH vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer erst am 02.08.2016, somit über ein Jahr nach Erlassung des bekämpften Bescheides, eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen. Darüber hinaus haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Die aus Sorgepflichten resultierenden finanziellen Belastungen sind im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nicht zu berücksichtigen.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer erst am 02.08.2016, somit über ein Jahr nach Erlassung des bekämpften Bescheides, eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen. Darüber hinaus haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Die aus Sorgepflichten resultierenden finanziellen Belastungen sind im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht zu berücksichtigen. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I401.2112617.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.