← Österreich

{'item': 'I403 1436057-3'}

Obsah (15)§ 31Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 46a§ 78§ 28§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlI403 1436057-3 SpruchI403 1436057-3/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelri

§ 31Abs. 1 Vw

GVG iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste am 02.01.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zl. 13 00.054-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers in Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides

§ 10Abs.

1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013 richtete sich eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2015, W159 1436057-1/13E, wurde die Beschwerde unter Spruchpunkt A. I.

§ 3Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I.

und unter Spruchpunkt A. II.

§ 8Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt II.

als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt A. III. wurde das Verfahren

§ 75Abs.

20

  1. Satz,
  2. Fall und
  3. Satz Asylgesetz 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
  4. Der Beschwerdeführer reiste am 02.01.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zl. 13 00.054-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides

Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013 richtete sich eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2015, W159 1436057-1/13E, wurde die Beschwerde unter Spruchpunkt A. römisch eins.

Paragraph 3, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und unter Spruchpunkt A. römisch zwei.

Paragraph 8, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt A. römisch drei. wurde das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20,

  1. Satz,
  2. Fall und
  3. Satz Asylgesetz 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheid der Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.07.2015, wurde dem Beschwerdeführer

§§ 57

und 55 Asylgesetz 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Absatz 2 Asylgesetz i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen.

Weiters wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia

§ 46FPG zulässig ist.

Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.07.2015 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2015, Zl. W103 1436057-2/6E, wurde die Beschwerde aber als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.07.2015, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.07.2015 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2015, Zl. W103 1436057-2/6E, wurde die Beschwerde aber als unbegründet abgewiesen. Am 04.12.2015 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich zu Zwecken der Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen und wiederholte seine biographischen Angaben. Am 16.12.2015 wurde bei der Botschaft der Republik Gambia ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer angefordert. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 17.03.2016 bekannt, dass er durch Dr. Max Kapferer, Schmerlingsstr. 2/2, 6020 Innsbruck vertreten werde. Er habe am 30.12.2015 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und für die Eheschließung Personenstandsdokumente in Vorlage gebracht. Seine Identität werde durch diese Dokumente bestätigt. Er verfüge nur nicht über ein Reisedokument und seien die gambischen Behörden nicht bereit, ein solches für ihn auszustellen. Es wurde beantragt, den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu dulden und ihm

§ 46a

Abs 4 FPG eine Karte für Geduldet auszustellen.Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 17.03.2016 bekannt, dass er durch Dr. Max Kapferer, Schmerlingsstr. 2/2, 6020 Innsbruck vertreten werde. Er habe am 30.12.2015 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und für die Eheschließung Personenstandsdokumente in Vorlage gebracht. Seine Identität werde durch diese Dokumente bestätigt. Er verfüge nur nicht über ein Reisedokument und seien die gambischen Behörden nicht bereit, ein solches für ihn auszustellen. Es wurde beantragt, den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu dulden und ihm

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG eine Karte für Geduldet auszustellen. Am 31.03.2016 wurde bei der Botschaft der Republik Gambia in London wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert. Das BFA forderte vom Standesamt, welches die Eheschließung des Beschwerdeführers vorgenommen hatte, die Übermittlung von Kopien der von ihm vorgelegten Dokumente (Ehefähigkeitszeugnis vom 28.09.2015, Auszug aus dem Geburtenregister) an und reichte diese wiederum an die Botschaft der Republik Gambia weiter. Am 09.08.2016 wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates von Seiten des Honorargeneralkonsulates der Republik Gambia zugestimmt. Mit Bescheid des BFA vom 27.09.2016 wurde I. der Antrag vom 21.03.2016 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aFremdenpolizeigesetz abgewiesen.

Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 14 Tagen

§ 78

AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten habe.Mit Bescheid des BFA vom 27.09.2016 wurde römisch eins. der Antrag vom 21.03.2016 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 14 Tagen

Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten habe. Einem Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 04.10.2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, freiwillig nach Gambia zurückkehren wolle, was ihm bisher ohne Reisedokument nicht möglich gewesen sei. Es wurde ersucht, von einer Abschiebung abzusehen. Es wurde um Auskunft gebeten, wann der Flug gebucht sei, damit der Beschwerdeführer diesen freiwillig in Anspruch nehmen könne. Am 05.10.2016 wurde der rechtsfreundliche Vertreter darüber informiert, dass der Flug nach Gambia für den 31.10.2016 vorgesehen sei. Am 17.10.2016, eingelangt beim BFA am 20.10.2016, stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers neuerlich einen Antrag auf Duldung, nunmehr

§ 46aAbs.

1 Z 1 FPG, bis die Präsidentschaftswahlen in Gambia vorbei seien und die Sicherheitslage für Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Mandinkas wiederhergestellt sei. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Landsleuten in Gambia in Verbindung gesetzt habe, da die Angehörigen seiner Volksgruppe vom Präsidenten Gambias verfolgt würden. Diese Eskalation stehe wohl in Zusammenhang mit den bevorstehenden Präsidentenwahlen im Dezember 2016. Der Beschwerdeführer ersuche daher darum, seinen Aufenthalt bis zum Ende der Präsidentschaftswahl zu dulden, um dann in Sicherheit ausreisen zu können.Am 17.10.2016, eingelangt beim BFA am 20.10.2016, stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers neuerlich einen Antrag auf Duldung, nunmehr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, bis die Präsidentschaftswahlen in Gambia vorbei seien und die Sicherheitslage für Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Mandinkas wiederhergestellt sei. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Landsleuten in Gambia in Verbindung gesetzt habe, da die Angehörigen seiner Volksgruppe vom Präsidenten Gambias verfolgt würden. Diese Eskalation stehe wohl in Zusammenhang mit den bevorstehenden Präsidentenwahlen im Dezember 2016. Der Beschwerdeführer ersuche daher darum, seinen Aufenthalt bis zum Ende der Präsidentschaftswahl zu dulden, um dann in Sicherheit ausreisen zu können. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 24.10.2016, zugestellt am 31.10.2016, wurde I. der Antrag vom 17.10.206 (bzw. 20.10.2016) auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs 4 i

Vm Abs 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 2 Wochen

§ 78AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten habe.

Es wurde vom BFA insbesondere darauf verwiesen, dass die Bereitschaft der Vertretungsbehörde der Republik Gambia zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliege und dass im vorgelagerten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei, dass eine Abschiebung zulässig sei.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 24.10.2016, zugestellt am 31.10.2016, wurde römisch eins. der Antrag vom 17.10.206 (bzw. 20.10.2016) auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 2 Wochen

Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten habe. Es wurde vom BFA insbesondere darauf verwiesen, dass die Bereitschaft der Vertretungsbehörde der Republik Gambia zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliege und dass im vorgelagerten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei, dass eine Abschiebung zulässig sei. Am 28.10.2016 brachte der rechtsfreundliche Vertreter verschiedene Links in Vorlage, um die Gefährdung von Angehörigen der Volksgruppe der Mandinka zu belegen. Am 03.11.2016 wurde gegen den Bescheid vom 24.10.2016 Beschwerde erhoben wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass sie außer Acht gelassen habe, dass die Feststellung, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden würde, nur in Fällen eines Duldungsantrages

§ 46aAbs 1 Z 3 FPG von Relevanz sei.

Die Behörde hätte stattdessen Feststellungen dazu treffen müssen, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde. Der Präsident Gambias Yahya Jammeh habe zum Genozid an Mandinka aufgerufen. Der Beschwerdeführer würde die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger", mit Ausnahme des rechtmäßigen Aufenthaltes, erfüllen. Daher wolle er, sobald es ihm möglich ist, ausreisen, um diesen Aufenthaltstitel legal zu erwerben. Der Beschwerdeführer wolle ehestmöglich einen legalen Aufenthaltstitel erwerben und habe daher bewusst keinen Asylfolgeantrag gestellt. Es wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und dem Beschwerdeführer die Duldung zuerkennen, in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen.Am 03.11.2016 wurde gegen den Bescheid vom 24.10.2016 Beschwerde erhoben wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass sie außer Acht gelassen habe, dass die Feststellung, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden würde, nur in Fällen eines Duldungsantrages

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG von Relevanz sei. Die Behörde hätte stattdessen Feststellungen dazu treffen müssen, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Der Präsident Gambias Yahya Jammeh habe zum Genozid an Mandinka aufgerufen. Der Beschwerdeführer würde die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger", mit Ausnahme des rechtmäßigen Aufenthaltes, erfüllen. Daher wolle er, sobald es ihm möglich ist, ausreisen, um diesen Aufenthaltstitel legal zu erwerben. Der Beschwerdeführer wolle ehestmöglich einen legalen Aufenthaltstitel erwerben und habe daher bewusst keinen Asylfolgeantrag gestellt. Es wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und dem Beschwerdeführer die Duldung zuerkennen, in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2016 vorgelegt. Am 17.11.2016 wurde dem BFA vom rechtsfreundlichen Vertreter ein Online-Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 11.11.2016 mit dem Titel "Nichts wie weg" übermittelt, in dem auf die Schreckensherrschaft von Yahya Jammeh in Gambia verwiesen wurde. Am 12.12.2016 wurden weitere Artikel über die Präsidentschaftswahl in Gambia am 01.12.2016 übermittelt. Für den 19.11.2016 wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag ausgesprochen, um die Abschiebung des Beschwerdeführers am 21.11.2017 durchzuführen. Der Beschwerdeführer war allerdings nicht greifbar und wurde in weiterer Folge von seiner Wohnadresse abgemeldet. Auch die für den 30.01.2017 organisierte Abschiebung konnte wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2017 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2018 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass in Gambia ein Machtwechsel stattgefunden habe und aufgrund der aktuellen Situation in Gambia von keiner Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen sei. Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Juli 2017 wurde übermittelt und eine Frist von zwei Wochen für eine etwaige Stellungnahme gewährt. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 29.01.2018 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Gambia zurückgekehrt sei und mittlerweile mit einem Aufenthaltstitel in Österreich wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer habe daher kein rechtliches Interesse mehr an der Duldung seines Aufenthaltes und ziehe seine Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Am 29.01.2018 zog der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde zurück.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Am 29.01.2018 zog der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde zurück. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.1436057.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.