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{'item': 'I405 1420033-2'}

Obsah (20)§ 57Art 133§ 3§ 8§ 10§ 75§ 52§ 46§ 55§ 68Art. 3§§ 4§ 5§ 61§ 66§ 67§ 53§ 58§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlI405 1420033-2 SpruchI405 1420033-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA al

§ 57Asyl

G wird Ihnen nicht erteilt."dass der erste Teil des Spruchpunktes römisch zwei. zu lauten hat: "Eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt." B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte erstmals am 10.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Hierzu wurde der BF am selben Tag erstbefragt und am 16.12.2010, 14.04.2011 sowie 14.04.2011 einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Dabei gab er als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass seine Eltern bei einem Autounfall gestorben wären. Sie hätten ihm ein Haus vererbt und sein Onkel hätte das Haus verkauft. Es wäre dadurch öfters zu einem Streit zwischen seinem Onkel und ihm gekommen. Aus diesem Grund hätte er sein Herkunftsland verlassen.
  2. Mit Bescheid vom 20.06.2011 wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen und III. der BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei vage, nicht plausibel und nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen gewesen. Somit sei dem BF keine Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage gelungen. Es sei nicht ersichtlich, dass der BF im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat lasse sich eine solche nicht ableiten. In Anbetracht dessen, dass es sich beim BF um einen gesunden Mann handle, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbauen könne.2. Mit Bescheid vom 20.06.2011 wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei vage, nicht plausibel und nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen gewesen. Somit sei dem BF keine Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage gelungen. Es sei nicht ersichtlich, dass der BF im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat lasse sich eine solche nicht ableiten. In Anbetracht dessen, dass es sich beim BF um einen gesunden Mann handle, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbauen könne. 3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2016, Zl. W153 1420033-1/39E,

§ 3und § 8 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren zu Spruchpunkt III. wurde

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich anschließe und feststelle, dass der geschilderte Fluchtgrund des BF nicht glaubwürdig sei.3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2016, Zl. W153 1420033-1/39E,

Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren zu Spruchpunkt römisch drei. wurde

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich anschließe und feststelle, dass der geschilderte Fluchtgrund des BF nicht glaubwürdig sei. 4. Mit Bescheid vom 08.11.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Senegal zulässig sei.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.4. Mit Bescheid vom 08.11.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Senegal zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Diese Entscheidung erwuchs mit 01.12.2016 in Rechtskraft.

  1. Am 28.06.2017 brachte der BF im Stande der Strafhaft beim Bundesamt einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei seiner Erstbefragung am 28.06.2017 brachte der BF vor, dass er das Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahre 2012 für drei oder vier Monate in die Schweiz verlassen hätte. Nach den Gründen für seinen gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gab er an, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert hätte. Er wolle nicht in den Senegal zurück. Wenn er in Österreich keine Papiere bekomme oder hier leben könne, dann solle man ihn in den Senegal zurückschicken. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er getötet zu werden oder jemanden zu töten. Hier aber habe er auch kein Leben, das ständige Leben im Gefängnis bzw. auf der Straße habe er nicht gewollt. Er habe nur ein schönes Leben in einem schönen Land gewollt.
  2. In der darauf folgenden Einvernahme am 11.07.2017 erklärte der BF nach entsprechenden Belehrungen, dass er keine Einvernahme durchführen wolle. Er wolle kein Asyl in Österreich. Er habe einen Reisepass und wolle in seine Heimat zurückkehren. Daraufhin verließ der BF den Einvernahmeraum.
  3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idg

F wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG in den Senegal zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Schließlich wurde

§ 55

Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.).7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Senegal zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich wurde

Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren sich auf ein bereits rechtkräftig abgeschlossenes Verfahren stütze, in dem nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Der BF habe keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht. Auch sei eine Sachverhaltsänderung weder Hinblick auf die persönliche Situation des BF noch auf die allgemeinen Lage in seinen Herkunftsstaat eingetreten. Eine Integrationsverfestigung des BF sei nach Abschluss des auch Erstverfahrens nicht erfolgt. 8. Mit dem 12.06.2017 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die bevollmächtige Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 28.06.2017 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird; 2. in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57, 55 Asyl

G 2005 erteilen;

  1. in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass im Spruchpunkt II betreffend die gegen den BF gem. § 10 Abs. 1 Z 3 ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, weil eine Rückkehr in den Senegal für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen;
  2. eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen". Begründend wurde ausgeführt, dass in Senegal bestimmte bewaffnete Gruppierungen bestrebt seien, die Regierung zu stürzen. Gebiete dieser Gruppierungen würden auch strengen Verhaltensvorschriften unterliegen. Ein Verstoß dagegen führe zum Tod. Dies zeige deutlich, dass der BF geflüchtet sei, um Schutz vor Verfolgung durch diese Terrorgruppe zu finden, weshalb dem BF auch Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
  3. Mit dem 12.06.2017 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die bevollmächtige Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "
  4. Die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 28.06.2017 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird;
  5. in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, 55, AsylG 2005 erteilen;

  1. in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass im Spruchpunkt römisch zwei betreffend die gegen den BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, weil eine Rückkehr in den Senegal für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen;
  2. eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen". Begründend wurde ausgeführt, dass in Senegal bestimmte bewaffnete Gruppierungen bestrebt seien, die Regierung zu stürzen. Gebiete dieser Gruppierungen würden auch strengen Verhaltensvorschriften unterliegen. Ein Verstoß dagegen führe zum Tod. Dies zeige deutlich, dass der BF geflüchtet sei, um Schutz vor Verfolgung durch diese Terrorgruppe zu finden, weshalb dem BF auch Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 09.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF ist volljährig, gesund, Staatsangehörige von Senegal, Angehöriger der Volksgruppe der Wolof und ist muslimischen Glaubens. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF ist ledig und kinderlos. Er hat die Grundschule besucht und lebte in DAKAR. Der BF verbrachte nach eigenen Angaben bis 2010 sein Leben in Senegal. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 10.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er durch seinen Onkel wegen eines Erbschaftsstreites verfolgt werde. Mangels Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens beschied das Bundesasylamt seinen Antrag mit Bescheid vom 20.06.2011, ZI. 1011.622-BAG, negativ. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.08.2016, Zl. W153 1420033-1/39E,

§ 3und § 8 Asyl

G 2005 als unbegründet ab. Das Verfahren zu Spruchpunkt III. wurde

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 10.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er durch seinen Onkel wegen eines Erbschaftsstreites verfolgt werde. Mangels Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens beschied das Bundesasylamt seinen Antrag mit Bescheid vom 20.06.2011, ZI. 1011.622-BAG, negativ. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.08.2016, Zl. W153 1420033-1/39E,

Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 als unbegründet ab. Das Verfahren zu Spruchpunkt römisch drei. wurde

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 08.11.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Senegal zulässig sei.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Diese Entscheidung erwuchs mit 01.12.2016 in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 08.11.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Senegal zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Diese Entscheidung erwuchs mit 01.12.2016 in Rechtskraft. Der BF wurde in Österreich bereits achtmal rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er vom LG XXXX unter der XXXX

der §§ 27

(1)Z 1 8 Fall, 27
(3), 27
(5)SMG, §§ 27
(1)Z 1 8 Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, die er derzeit verbüßt.Der BF wurde in Österreich bereits achtmal rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er vom LG römisch 40 unter der römisch 40

der Paragraphen 27,

(1)Ziffer eins, 8 Fall, 27
(3), 27
(5)SMG, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8 Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, die er derzeit verbüßt. Festgestellt wird, dass der BF anlässlich seiner Asylantragstellung am 28.06.2017 keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat. Zu seinem gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen gab der BF an, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert hätte. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände. Festgestellt wird, dass sich die vom BFA herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger - mit entsprechenden Quellenverweisen versehenen - Berichten beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, sodass eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der BF ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten.
  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Die Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest, sodass lediglich eine Verfahrensidentität vorliegt. Die Feststellung, dass keine neu entstandenen Fluchtgründe vorliegen, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des BF. Auch ist hinsichtlich einer möglichen maßgeblichen Änderung im Privat- und Familienleben des BF, auch und insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen, der Nichtbeachtung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht auszugehen und wurde eine solche vom BF auch nicht behauptet. Im Vergleich zu dem am 01.12.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seines ersten Asylantrages (10.12.2010) ist keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des BF eingetreten. Im Gegenteil, der BF hat nicht angegeben, irgendwelche Integrationsschritte in Österreich gesetzt zu haben. Der BF ist weiterhin ledig und in einem arbeitsfähigen Alter. Es leben keine Verwandten des BF im Bundesgebiet, er unterhält keine besonders berücksichtigungswürdigen engeren Beziehungen im Bundesgebiet und er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Er hat keinen Deutschkurs besucht und verfügt nicht über fundierte Deutschkenntnisse. Der BF hat einen unberechtigten Asylantrag im Bundesgebiet gestellt. Der BF hat wiederholt Strafdelikte, darunter Gewalt- und Drogendelikte, begangen und befindet sich derzeit neuerlich in Strafhaft. Der BF spricht die Sprache seines Herkunftsstaates auf Mutterspracheniveau und er ist mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten im Senegal weiterhin eng vertraut. Die oben angeführten Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, denen im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese (noch immer) aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundes-verwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Es ergibt sich aus der Einsichtnahme in die aktuellen Länderfeststellungen auch keine maßgebliche Änderung im Hinblick auf die, den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat und wurden solche vom BF auch nicht substantiiert behauptet.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)3.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) 3.1.
  3. Da die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.06.2017

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages nicht aber der Antrag selbst.3.1.1. Da die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.06.2017

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages nicht aber der Antrag selbst.

§ 68

Abs 1 AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I,

  1. Aufl 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd römisch eins,
  2. Aufl 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Von einer verschiedenen "Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Von einer verschiedenen "Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH
  3. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  4. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  5. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  6. 2000, 99/20/0173; VwGH
  7. 1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH
  8. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  9. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  10. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  11. 2000, 99/20/0173; VwGH
  12. 1999, 98/20/0467). 3.1.
  13. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen: Der BF machte im ersten Asylverfahren Verfolgung durch Dritte, nämlich durch seinen Onkel aufgrund von Erbstreitigkeiten, geltend, welche sowohl vom seinerzeitigen Bundesasylamt als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant beurteilt wurde. Insofern erging eine negative Asylentscheidung, die am 01.12.2016 in Rechtskraft erwuchs. Im Zuge des jetzigen, nunmehr zweiten Verfahrens (Folgeantrag) erklärte der BF ausdrücklich, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten. Während er bei der Erstbefragung noch anführte, dass er den gegenständlichen Antrag stelle, weil er nicht in den Senegal zurückkehren wolle, gab er in der Folge in seiner Einvernahme an, er habe einen Reisepass und wolle doch in den Senegal zurückkehren. Er wolle kein Asyl in Österreich. Insoweit in der Beschwerde erstmals ausgeführt wird, dass der BF seine Heimat wegen der Bedrohung einer Terrorgruppe verlassen hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF bisher eine solche Bedrohung mit keinem Wort erwähnt hat. Unbeschadet dessen vermag es keinen neuen Sachverhalt zu begründen, zumal sich die behauptete Bedrohung bereits im Herkunftsstaat, also vor der Einreise des BF in Österreich im Jahre 2010, ereignet haben soll und dieser Sachverhalt - selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung - bereits von der Rechtskraftwirkung des am 08.11.2016 erlassenen Bescheides (Eintritt der Rechtskraft am 01.12.2016) erfasst ist und sohin dieser Sachverhalt nicht neuerlich zu untersuchen bzw. darüber nicht neuerlich zu entscheiden ist. Somit hat er keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss seines letzten Asylverfahrens darzulegen vermocht. Auch ist - wie oben ausgeführt - eine maßgebliche Veränderung weder im Hinblick auf den Herkunftsstaat des BF, seine persönlichen Verhältnisse und auch nicht im Blick auf die anzuwendende Rechtslage eingetreten. Eine Änderung des der Entscheidung vom 08.11.2016 (rechtskräftig am 01.12.2016) eingetretenen Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, sodass entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.Eine Änderung des der Entscheidung vom 08.11.2016 (rechtskräftig am 01.12.2016) eingetretenen Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, sodass entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK ist - wie oben ausgeführt - nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF in den Senegal zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm in Senegal jegliche Lebensgrundlage entzogen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK ist - wie oben ausgeführt - nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF in den Senegal zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm in Senegal jegliche Lebensgrundlage entzogen würde. Es ergibt sich aus den angeführten Länderfeststellungen zu Senegal, dass kein Grund für die Annahme besteht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer realen Gefahr einer Gefährdung

Art. 3EMRK ausgesetzt wäre, sodass von einem Rückführungshindernis nach Art.

2 und 3 EMRK keinesfalls auszugehen ist.Es ergibt sich aus den angeführten Länderfeststellungen zu Senegal, dass kein Grund für die Annahme besteht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer realen Gefahr einer Gefährdung

Artikel 3

, EMRK ausgesetzt wäre, sodass von einem Rückführungshindernis nach Artikel 2 und 3 EMRK keinesfalls auszugehen ist. Dem BFA ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Da - wie oben ausgeführt - weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides abzuweisen war. Zu A) II.Zu A) römisch zwei. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides mit Maßgabe des geänderten Spruches des Spruchpunktes II. (erster Teil):3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides mit Maßgabe des geänderten Spruches des Spruchpunktes römisch zwei. (erster Teil): 3.2.1.

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn3.2.1.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 52Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Wie sich in den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde widerspiegelt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte, und es ist - wie oben ausgeführt - seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF (01.12.2016) keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des BF im Bundesgebiet eingetreten. Der BF ist weiterhin ledig, arbeitsfähig und er unterhält in Österreich keine besonders berücksichtigungswürdigen Beziehungen. Er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und verfügt über keine fundierten Sprachkenntnisse in Deutsch. Zudem ist der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist und er verschaffte sich mit (nunmehr) zwei unberechtigt gestellten Anträgen auf internationalen Schutz Zugang zu einem vorübergehenden Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Bezüglich der knapp achtjährigen Aufenthaltsdauer des BF ist auch zu konstatieren, dass er diesen langen Zeitraum nicht für seine Integration genutzt, sondern wiederholt Straftaten begangen hat, wofür er mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und sich derzeit in Haft befindet. Zudem hat er nicht durchgehend am Verfahren mitgewirkt, wie dies aus dem Vorverfahren zu entnehmen ist. Der BF verbrachte andererseits den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Sprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Darüber hinaus ist er mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Senegal weiterhin vertraut. Eine völlige Entwurzelung kann daher keinesfalls angenommen werden. Auf dem Boden des Gesagten ist die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Auf dem Boden des Gesagten ist die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Marokko unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Marokko unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG idgF und § 46 FPG idgF sowie

57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, FPG idgF und Paragraph 46, FPG idgF sowie

57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen. 3.2.4. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G 2005.3.2.4. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG 2005. Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asyl

G 2005 abzusprechen.Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. 3.

  1. Zur Abweisung des Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Abweisung des Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 55Abs. 1a FPG idg

F besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68AVG.

Wie oben ausgeführt, hat die belangte Behörde zu Recht den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF

§ 68

AVG als entschiedene Sache zurückgewiesen, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 55Abs. 1a FPG i

Vm § 68 AVG als unbegründet abzuweisen war.3.3.1.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG idgF besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG. Wie oben ausgeführt, hat die belangte Behörde zu Recht den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF

Paragraph 68, AVG als entschiedene Sache zurückgewiesen, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abzuweisen war. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.4.1.

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.4.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher unterbleiben konnte.Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I405.1420033.2.00

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