Obsah (18)
Art 133§ 7§ 8§ 66§ 10§§ 57§ 52§ 46§ 53§ 18§ 68§ 28Art. 130§ 27§ 9§ 75§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlI405 2162090-1 SpruchI405 2162090-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA al
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte erstmals am 08.09.2003 einen Asylantrag ein. Bei seiner Einvernahme am 06.11.2003 gab der BF an, XXXX zu heißen, am XXXX in Sierra Leone geboren worden zu sein, mit einem Jahr mit seiner nigerianischen Mutter bis 2001 in deren Heimat gezogen zu sein und sowohl die sierra-leonische als auch die nigerianische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Der BF legte des Weiteren dar, in Sierra Leone aufgrund der vormaligen Probleme seines Vaters verfolgt und getötet zu werden, die darin bestanden hätten, dass sein Großvater eine große Kakaofarm besessen hätte, die ihm von "einem anderen Mann" streitig gemacht worden wäre. Im Zuge dieses Streites wären zwei Söhne seines Großvaters getötet worden. Danach habe der Vater des BF in Nigeria ein kleines Transportunternehmen geführt, in welchem auch der BF gearbeitet hätte. Am 25.12.1999 hätten die Bakassis das Bürogelände sowie die Busse niedergebrannt und den Vater des BF getötet, weil sie geglaubt hätten, dass das Geld seines Vaters von Leuten eines Geheimbundes bzw. von der Mafia gestammt hätte, und wäre der BF aus diesem Grunde aus Nigeria geflüchtet.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte erstmals am 08.09.2003 einen Asylantrag ein. Bei seiner Einvernahme am 06.11.2003 gab der BF an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in Sierra Leone geboren worden zu sein, mit einem Jahr mit seiner nigerianischen Mutter bis 2001 in deren Heimat gezogen zu sein und sowohl die sierra-leonische als auch die nigerianische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Der BF legte des Weiteren dar, in Sierra Leone aufgrund der vormaligen Probleme seines Vaters verfolgt und getötet zu werden, die darin bestanden hätten, dass sein Großvater eine große Kakaofarm besessen hätte, die ihm von "einem anderen Mann" streitig gemacht worden wäre. Im Zuge dieses Streites wären zwei Söhne seines Großvaters getötet worden. Danach habe der Vater des BF in Nigeria ein kleines Transportunternehmen geführt, in welchem auch der BF gearbeitet hätte. Am 25.12.1999 hätten die Bakassis das Bürogelände sowie die Busse niedergebrannt und den Vater des BF getötet, weil sie geglaubt hätten, dass das Geld seines Vaters von Leuten eines Geheimbundes bzw. von der Mafia gestammt hätte, und wäre der BF aus diesem Grunde aus Nigeria geflüchtet.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 11.11.2003, Zl. 03 27.146-BAW, wurde der Antrag des BF auf Gewährung von Asyl
§ 7Asyl
G 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone
§ 8leg.cit zulässig sei.2.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 11.11.2003, Zl. 03 27.146-BAW, wurde der Antrag des BF auf Gewährung von Asyl
Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone
Paragraph 8, leg.cit zulässig sei. 3. Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2011, A6 244.500-0/2008/16E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes
§ 66Abs.
2 AVG behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da das das Bundesasylamt auf Basis einer persönlichen Einschätzung eines Mitarbeiters des Amtes für Jugend und Familie (MA 11), somit ohne Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, von der Volljährigkeit des BF ausgegangen sei.3. Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2011, A6 244.500-0/2008/16E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da das das Bundesasylamt auf Basis einer persönlichen Einschätzung eines Mitarbeiters des Amtes für Jugend und Familie (MA 11), somit ohne Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, von der Volljährigkeit des BF ausgegangen sei.
- Bei der polizeilichen Durchsuchung eines Geschäftslokals in Wien am 18.05.2011, bei der der BF ebenfalls angetroffen wurde und sich mit der Aufenthaltsberechtigungskarte auswies, wurde ein nigerianischer Reisepass, lautend auf XXXX in XXXX, Nigeria, ausgestellt in Rom, sichergestellt. Aus dem polizeilichen Abschlussbericht und dem Schreiben des Landeskriminalamtes Burgenland vom 01.06.2011 geht hervor, dass festgestellt worden sei, dass das Lichtbild im nigerianischen Reisepass (lautend auf XXXX) mit dem Aussehen des XXXX ident sei. Nach entsprechendem Vorhalt habe der BF bestritten, dass ihm der Reisepass gehöre bzw. dass es sich dabei um sein Lichtbild handle. Es hätten keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden können.
- Bei der polizeilichen Durchsuchung eines Geschäftslokals in Wien am 18.05.2011, bei der der BF ebenfalls angetroffen wurde und sich mit der Aufenthaltsberechtigungskarte auswies, wurde ein nigerianischer Reisepass, lautend auf römisch 40 in römisch 40 , Nigeria, ausgestellt in Rom, sichergestellt. Aus dem polizeilichen Abschlussbericht und dem Schreiben des Landeskriminalamtes Burgenland vom 01.06.2011 geht hervor, dass festgestellt worden sei, dass das Lichtbild im nigerianischen Reisepass (lautend auf römisch 40 ) mit dem Aussehen des römisch 40 ident sei. Nach entsprechendem Vorhalt habe der BF bestritten, dass ihm der Reisepass gehöre bzw. dass es sich dabei um sein Lichtbild handle. Es hätten keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden können. Der Besitzer des durchsuchten Lokals, ebenfalls ein nigerianischer Staatsbürger, habe auf Befragen angegeben, dass ihm der nigerianische Reisepass vom XXXX, gemeint dem BF, am 12.05.2011 persönlich übergeben worden sei. Nach Vorhalt des Lichtbildes im Reisepass habe der Befragte angegeben, dass er diesen, gemeint den BF, nur unter dem Namen XXXX aus Nigeria kenne. XXXX, gemeint BF, habe den Lokalbesitzer gebeten, für ihn den Reisepass aufzubewahren, der von einem Nigerianer in Abwesenheit des BF abgeholt werden würde. Den Namen XXXX habe er noch nie gehört.Der Besitzer des durchsuchten Lokals, ebenfalls ein nigerianischer Staatsbürger, habe auf Befragen angegeben, dass ihm der nigerianische Reisepass vom römisch 40 , gemeint dem BF, am 12.05.2011 persönlich übergeben worden sei. Nach Vorhalt des Lichtbildes im Reisepass habe der Befragte angegeben, dass er diesen, gemeint den BF, nur unter dem Namen römisch 40 aus Nigeria kenne. römisch 40 , gemeint BF, habe den Lokalbesitzer gebeten, für ihn den Reisepass aufzubewahren, der von einem Nigerianer in Abwesenheit des BF abgeholt werden würde. Den Namen römisch 40 habe er noch nie gehört.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zl. 03 27.146-BAW, wurde der Antrag des BF auf Gewährung von Asyl
§ 7Asyl
G 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF erneut abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria
§ 8Absatz 1 Asyl
G zulässig sei. Der BF wurde
§ 10Absatz 1 Ziffer 2 Asyl
G 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zl. 03 27.146-BAW, wurde der Antrag des BF auf Gewährung von Asyl
Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF erneut abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria
Paragraph 8, Absatz 1 AsylG zulässig sei. Der BF wurde
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Identität des BF aufgrund des übermittelten Reisepasses feststehe. Der BF habe vorsätzlich unrichtige Angaben über seine tatsächliche Identität gemacht und habe in betrügerischer Absicht versucht, die erkennende Behörde vorsätzlich über seine tatsächliche Identität zu täuschen, um Vorteile zu erlangen. Seiner Person müsse somit die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, da er sich deutlich als eine andere Person ausgegeben habe sowie eine falsche Staatsangehörigkeit behauptet habe. Eine asylrelevante Verfolgung hätte nicht festgestellt werden können, da das Vorbringen des BF nicht glaubhaft gewesen sei. So zeigen die Angaben des BF, wonach er nach dem Tod seines Vaters am 25.12.1999 noch bis zu seiner Ausreise am 01.01.2001 im Heimatland aufhältig gewesen sei, dass er tatsächlich keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen hätte. Auch seien seine Angaben zum behaupteten Vorfall bzw. zu den Verfolgern mehr als zweifelhaft, da er pauschal behauptet habe, dass die Verfolger gedacht hätten, dass das Geld seines Vaters von einem Geheimbund oder von der Mafia gestammt hätte. Nähere und konkrete Angaben hätte er nicht machen können. Das weitere Vorbringen des BF zu seinem Aufenthalt in Freetown sei offensichtlich ein ausgedachtes Konstrukt, zumal er keinerlei Angaben zu dieser Stadt habe machen können. Des Weiteren sei aus der permanenten Nichtmitwirkung des BF am Verfahren erkennbar, dass er Interesse am Asylverfahren nur nach behördlichen Kontrollen zeige, um einer Schubhaft zu entgehen. Somit sei dem BF keine Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage gelungen. Es sei nicht ersichtlich, dass der BF im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat lasse sich eine solche nicht ableiten. In Anbetracht dessen, dass es sich beim BF um einen gesunden Mann handle, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbauen könne. Dieser Bescheid erwuchs mit seiner Zustellung am 15.10.2011 in Rechtskraft. 6. Der BF wurde am 06.09.2015 festgenommen und wurde wegen des dringenden Tatverdachtes des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels und des Suchgifthandels über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der BF wegen § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.6. Der BF wurde am 06.09.2015 festgenommen und wurde wegen des dringenden Tatverdachtes des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels und des Suchgifthandels über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. 7. Mit Schreiben vom 28.12.2015 übermittelte das BFA dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme in einer dafür vorgesehenen Frist ein. Es erfolgte keine Stellungnahme des BF. 8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.07.2016, Zl. IFA 40753103 + VZ 104005320, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria
§ 46FPG zulässig sei.
Des Weiteren wurde gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Ziffer 1 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 7 Jahren erlassen und wurde
§ 18Abs.
2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mit 29.07.2016 in Rechtskraft.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.07.2016, Zl. IFA 40753103 + VZ 104005320, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52 A, b, s, 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 7 Jahren erlassen und wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mit 29.07.2016 in Rechtskraft.
- Am 12.09.2016 stellte der BF erneut unter seiner im Erstverfahren angeführten Identität einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Hinblick auf den neuen Fluchtgrund vor, dass sein Vater 1999 von den Bakassi Ejima und Monday getötet worden sei. Sie hätten ihn auch töten wollen. Sie hätten das Haus seines Vaters und die Busse niedergebrannt. Sie suchen nach ihm. Im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte er dasselbe Schicksal wie sein Vater.
- Am 10.10.2016 langte der von Dr. Gottschligg durchgeführte Befund zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des BF beim BFA ein. Daraus geht hervor, dass der Gutachter am 04.10.2016 ein Gespräch mit dem BF geführt hatte, welches durch eine 209 Minuten lange digitale Tonaufnahme auf einer im Akt befindlichen DVD dokumentiert worden sei. Aus dem Befundgespräch habe sich eine stabile Befundgrundlage bzw. ein eindeutiger Befund ergeben, aufgrund dessen festgestellt werde, dass der Proband mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hautsozialisiert worden sei. Aus den Sprachkompetenzen des Probanden und seinen Landeskenntnissen zu Sierra Leone ergeben sich keine tragfähigen oder überhaupt positive Hinweise auf die vom Probanden behauptete Teilsozialisierung in Sierra Leone oder auf die von ihm behaupteten familiären Bezüge zu Sierra Leone. Aus dem Befundgespräch ergeben sich auch sonst keine positiven und tragfähigen Hinweise auf eine eventuelle Haupt- oder Teilsozialisierung des Probanden außerhalb Nigerias, auch nicht auf die von ihm behaupteten jahrelangen Aufenthalte in Togo und der Elfenbeinküste.
- Am 07.04.2017 wurde der BF vor dem BFA betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Nach Identitätsdokumenten befragt, legte der BF die Kopie seiner Geburtsurkunde aus Sierra Leone vor. Er sei Staatsangehöriger von Sierra Leone und führe die bei seinen Asylanträgen angeführte Identität. Er sei als Kleinkind nach Nigeria gegangen und sei dort bis 2000 geblieben. Seine Mutter sei nigerianische Staatsangehörige. Sie sei bereits verstorben. Sonst habe er keine Angehörige in Nigeria. Er sei im August 2003 in Österreich eingereist und sei seither nicht mehr in seinem Heimatland gewesen. Er sei nur in Europa gewesen. Seit 2011 sei er durchgehend in Österreich. Nach Vorhalt, dass bereits über seinen ersten Asylantrag rechtskräftig abgesprochen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, führte der BF an, dass er einen Sohn habe, der am XXXX geboren worden sei. Er sei mit der Mutter seines Kindes nicht verheiratet, lebe aber mit ihr zusammen.Nach Vorhalt, dass bereits über seinen ersten Asylantrag rechtskräftig abgesprochen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, führte der BF an, dass er einen Sohn habe, der am römisch 40 geboren worden sei. Er sei mit der Mutter seines Kindes nicht verheiratet, lebe aber mit ihr zusammen. Auf weiteren Vorhalt, dass auch rechtskräftig über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria abgesprochen worden sei und befragt, ob sich Änderungen in medizinischer Hinsicht ergeben hätten, entgegnete der BF, dass er hohen Blutdruck habe, Medikamente einnehme und in ärztlicher Behandlung sei. Befragt, wie er sich seit seiner Einreise in Österreich seinen Lebensunterhalt finanziert habe, führte der BF an, dass er gearbeitet hätte, momentan arbeite er jedoch nicht. Zu seinen Fluchtgründen für das gegenständliche Verfahren gab er an, dass seine Gründe dieselben seien. Er stelle den neuen Antrag, weil man ihm gesagt habe, dass sein Verfahren beendet sei. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass sie seinen Vater und Onkel in Sierra Leone getötet hätten, sie würden ihn auch töten. Abschließend wurde dem BF bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung die Möglichkeit eingeräumt, zu den Länderfeststellungen zum Heimatland des BF bis zum 08.05.2017 eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 12.05.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idg
F wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF aufgrund eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments (nigerianischer Reisepass) bereits im Erstverfahren festgestellt worden sei. Insoweit der BF im gegenständlichen Verfahren seine sierra-leonische Geburtsurkunde vorlege, werde diese mangels Lichtbildes nicht als identitätsbezeugend angesehen. Zudem habe ein sprachanalytisches und länderkundliches Gutachten vom 05.10.2016 seine Sozialisierung in Nigeria bestätigt. Im gegenständlichen Verfahren habe der BF keine neuen, nach rechtskräftiger Beendigung seines ersten Asylverfahrens entstandenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Lage im festgestellten Herkunftsstaat Nigeria habe sich seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens auch nicht entscheidungsrelevant geändert, weshalb von entschiedener Sache auszugehen sei.12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 12.05.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF aufgrund eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments (nigerianischer Reisepass) bereits im Erstverfahren festgestellt worden sei. Insoweit der BF im gegenständlichen Verfahren seine sierra-leonische Geburtsurkunde vorlege, werde diese mangels Lichtbildes nicht als identitätsbezeugend angesehen. Zudem habe ein sprachanalytisches und länderkundliches Gutachten vom 05.10.2016 seine Sozialisierung in Nigeria bestätigt. Im gegenständlichen Verfahren habe der BF keine neuen, nach rechtskräftiger Beendigung seines ersten Asylverfahrens entstandenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Lage im festgestellten Herkunftsstaat Nigeria habe sich seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens auch nicht entscheidungsrelevant geändert, weshalb von entschiedener Sache auszugehen sei.
- Mit dem 12.06.2017 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die bevollmächtige Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde und machte darin erhebliche Verfahrensfehler und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Entgegen den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen habe der BF im Zuge seiner Einvernahmen angegeben, dass er nicht nigerianischer Staatsbürger sei, sondern er die Staatsbürgerschaft von Sierra Leone habe. Eine Rückführung nach Nigeria wäre daher unzulässig. Der BF habe seine Angaben durch Beigabe der Kopie seiner Geburtsurkunde aus Sierra Leone bestätigt. Dieser Umstand sei nur verkürzt in der Protokollierung aufgenommen und vom BFA nicht berücksichtigt worden. Vielmehr sei schlichtweg davon ausgegangen, dass der BF nigerianischer Staatsbürger sei. Richtig sei aber, dass der BF Staatsbürger von Sierra Leone sei. Zum Beweis werde eine Kopie des Reisepasses aus Sierra Leone und Kopie der Geburtsurkunde aus Sierra Leone vorgelegt. Des Weiteren wurde moniert, dass die belangte Behörde keine fundierten Erhebungen zu der Staatsangehörigkeit und den Asylgründen des BF durchgeführt habe, was jedoch notwendig gewesen wäre.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 26.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest. Der BF leidet unter Bluthochdruck, wogegen er Medikamente einnimmt. Eine lebensbedrohliche, entscheidungsrelevante Erkrankung liegt somit nicht vor. Die medizinische bzw. medikamentöse Behandlung des Leidens des BF ist in Nigeria möglich. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 08.09.2003 einen Asylantrag. Zu seiner Identität führte er an, XXXX in Sierra Leone geboren worden zu sein und sowohl Staatsangehöriger von Sierra Leone als auch von Nigeria zu sein. Als Fluchtgrund legte er dar, in Sierra Leone aufgrund der vormaligen Probleme seines Vaters verfolgt und getötet zu werden. In Nigeria werde er auch verfolgt, da am 25.12.1999 die Bakassis das Bürogelände sowie die Busse seines Vaters niedergebrannt und diesen getötet hätten, weil sie geglaubt hätten, dass das Geld seines Vaters von Leuten eines Geheimbundes bzw. von der Mafia gestammt hätte.Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 08.09.2003 einen Asylantrag. Zu seiner Identität führte er an, römisch 40 in Sierra Leone geboren worden zu sein und sowohl Staatsangehöriger von Sierra Leone als auch von Nigeria zu sein. Als Fluchtgrund legte er dar, in Sierra Leone aufgrund der vormaligen Probleme seines Vaters verfolgt und getötet zu werden. In Nigeria werde er auch verfolgt, da am 25.12.1999 die Bakassis das Bürogelände sowie die Busse seines Vaters niedergebrannt und diesen getötet hätten, weil sie geglaubt hätten, dass das Geld seines Vaters von Leuten eines Geheimbundes bzw. von der Mafia gestammt hätte. Am 18.05.2011 wurde bei der polizeilichen Durchsuchung eines Geschäftslokals in Wien der nigerianische Reisepass des BF sichergestellt. Der bei der Durchsuchung anwesende Lokalbesitzer erklärte, dass der BF ihn gebeten habe, den Reisepass für ihn aufzubewahren. Des Weiteren erklärte er, dass er den BF nur unter der im Reisepass angeführten Identität kenne, hingegen die vom BF behauptete sierra-leonische Identität ihm unbekannt sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zl. 03 27.146-BAW, wurde der Asylantrag des BF mangels Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens rechtskräftig negativ abgewiesen. Zur Identität des BF stellte das Bundesasylamt rechtskräftig fest, dass diese aufgrund des übermittelten Reisepasses festgestellt worden sei. Eine asylrelevante Verfolgung konnte mangels Glaubhaftigkeit nicht erkannt werden. Diese Entscheidung erwuchs am 15.10.2011 in Rechtskraft. Am 14.07.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.07.2016, Zl. IFA 40753103 + VZ 104005320, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria
§ 46FPG zulässig sei.
Des Weiteren wurde gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Ziffer 1 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 7 Jahren erlassen und wurde
§ 18Abs.
2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mit seiner Zustellung am 29.07.2016 in Rechtskraft.Am 14.07.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.07.2016, Zl. IFA 40753103 + VZ 104005320, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52 A, b, s, 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 7 Jahren erlassen und wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mit seiner Zustellung am 29.07.2016 in Rechtskraft. Am 12.09.2016 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz wiederum unter der im Erstverfahren behaupteten Nationale. Zum Beweis seiner sierra-leonischen Identität legte er die Kopie seiner Geburtsurkunde sowie die Kopie seines Reisepasses aus Sierra Leone vor. Zu seinen Fluchtgründen für das gegenständliche Verfahren gab der BF an, dass seine Gründe dieselben seien. Er stelle den neuen Antrag, weil man ihm gesagt habe, dass sein Verfahren beendet worden sei. Ein eingeholter Befund zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des BF vom 05.10.2016 ergab eindeutig, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hautsozialisiert wurde. Aus den Sprachkompetenzen des BF und seinen Landeskenntnissen zu Sierra Leone ergeben sich keine tragfähigen oder überhaupt positive Hinweise auf die vom BF behauptete Teilsozialisierung in Sierra Leone oder auf die von ihm behaupteten familiären Bezüge zu Sierra Leone. Nicht festgestellt werden kann, dass seit Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zl. 03 27.146-BAW, zwischenzeitlich aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland Umstände eingetreten sind, wonach der BF in Nigeria aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Hinsichtlich der aktuellen Lage in Nigeria des BF sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 12.05.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem BF droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: Die nigerianische Staatsangehörigkeit des BF wurde bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich wurde im Erstverfahren der nigerianische Reisepass des BF sichergestellt, welcher keine Fälschungsmerkmale aufwies. Das im sichergestellten Reisepass abgebildete Lichtbild war eindeutig dem BF zuzuordnen. Zudem gab der Besitzer des durchsuchten Lokals den Sicherheitskräften gegenüber an, dass er den BF nur unter der im Reisepass angeführten Identität kennen würde sowie dieser Reisepass ihm vom BF zur Aufbewahrung gegeben worden sei. Die bloße Bestreitung des BF, wonach ihm der Reisepass nicht gehöre und er nicht die Person auf dem Lichtbild sei, vermochte daher nicht zu überzeugen. Im gegenständlichen Verfahren wurde zudem ein Befund zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des BF vom 05.10.2016 eingeholt, welcher eindeutig ergab, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hautsozialisiert wurde. Aus den Sprachkompetenzen des BF und seinen Landeskenntnissen zu Sierra Leone ergeben sich keine tragfähigen oder überhaupt positive Hinweise auf die vom BF behauptete Teilsozialisierung in Sierra Leone oder auf die von ihm behaupteten familiären Bezüge zu Sierra Leone. Insoweit der BF seine nigerianische Staatsangehörigkeit bestreitet und nunmehr behauptet, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, ist ihm entgegenzuhalten, dass er im Erstverfahren selbst angab, sowohl die nigerianische als auch die sierra-leonische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Sofern er zum Beweis seiner sierra-leonischen Staatsbürgerschaft im Beschwerdeverfahren nunmehr auch die Kopie seines behaupteten Reisepasses aus Sierra Leone vorlegt, welcher im Übrigen schon im März 2017 ausgestellt worden sei, stellt dies lediglich einen Versuch dar, der drohenden Abschiebung zu entgehen bzw. das Verfahren zu verzögern. Unbeschadet dessen wurde jedoch wie bereits ausgeführt seine nigerianische Staatsangehörigkeit bereits rechtskräftig festgestellt, weshalb es dahingestellt bleiben kann, ob der BF nun auch die sierra-leonische Staatsbürgerschaft besitzt, zumal die gegenständliche Entscheidung sich auf den Herkunftsstaat Nigeria bezieht. Somit schließt sich das erkennende Gericht der festgestellten nigerianischen Staatsangehörigkeit der belangten Behörde an, weshalb eine neuerliche Auseinandersetzung mit der nigerianischen Staatsangehörigkeit demnach verzichtbar war. Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren, dem rechtskräftigen Rückkehrentscheidungsverfahren, dem gegenständlichen Asylverfahren und zu den darin vom BF geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im ersten Asylverfahren und den vorliegenden Verwaltungsakten sowie auf den diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde. Die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe wurden vom Bundesasylamt - rechtskräftig - als nicht glaubhaft qualifiziert. Der BF bringt in gegenständlichen zweiten Asylverfahren keine neu entstandenen Fluchtgründe vor. Sowohl bei seiner Erstbefragung als auch bei seiner niederschriftlichen Befragung führte er aus, dass seine Fluchtgründe dieselben seien, er den gegenständlichen Antrag stelle, weil sein erstes Verfahren abgeschlossen sei, er hier bleiben, einen Aufenthaltstitel bekommen und arbeiten sowie bei seiner Familie leben wolle. Damit vermochte der BF kein entscheidungsrelevantes neues Vorbringen seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens geltend zu machen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und wurden die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte vom BF im Zuge der Beschwerde nicht beanstandet. Der Länderbericht wurde dem BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 07.04.2017 zur Kenntnis gebracht und seiner Rechtsvertretung die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit nahm der BF explizit keinen Gebrauch. Auf Basis der vorliegenden aktuellen Länderinformationsblätter und der darin enthaltenen Quellen sowie den diesbezüglichen Aussage der BF in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 07.04.2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der BF keine reale Gefahr der Folter, der Todesstrafe, einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung oder ihre persönlichen Unversehrtheit aufgrund eines zwischen- oder innerstaatlichen Konflikts droht. Zu A) Abweisung der Beschwerde
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 9Abs.1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 3.
- Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache 3.2.
- Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.2.
- Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 75Abs. 4 Asyl
G 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG). Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsentscheidung der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zl. 03 27.146-BAW (rechtskräftig am 15.01.2011), heranzuziehen. 3.2.2. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. Vw
GH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).3.2.2. Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100). Einem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).Einem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). 3.2.
- Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geändert hat. Der BF hat keinen neuen Sachverhalt im Sinne der unter Pkt. II.3.2.
- dargelegten Judikatur vorgebracht, er gründete seinen Folgeantrag auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits im ersten Asylverfahren behauptet hatte, weshalb letztlich lediglich die erneute sachliche Behandlung seines mit Bescheid vom 30.09.2011 bereits rechtskräftig entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz begehrt wurde .Der BF hat keinen neuen Sachverhalt im Sinne der unter Pkt. römisch zwei.3.2.
- dargelegten Judikatur vorgebracht, er gründete seinen Folgeantrag auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits im ersten Asylverfahren behauptet hatte, weshalb letztlich lediglich die erneute sachliche Behandlung seines mit Bescheid vom 30.09.2011 bereits rechtskräftig entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz begehrt wurde . Auch hinsichtlich der allgemeinen Situation im Herkunftsland lässt sich aus den Feststellungen des Bundesamtes im aktuellen Bescheid diesbezüglich seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 30.09.2011 keine entscheidungswesentliche Änderung der Lage erkennen. Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach der BF nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang ist noch auf die diesbezüglich restriktive Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist, wobei es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. dazu etwa VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036, VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Derartige exzeptionelle Umstände konnten vom BF unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen aber nicht dargetan werden.Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach der BF nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang ist noch auf die diesbezüglich restriktive Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist, wobei es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche dazu etwa VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036, VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Derartige exzeptionelle Umstände konnten vom BF unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen aber nicht dargetan werden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Zu den Beschwerden bzw. des Bluthochdrucks des BF ist in Übereinstimmung mit dem Bundesamt festzuhalten, dass dieser in Nigeria behandelbar ist, wie dies den getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, denen in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten wurde. 3.2.
- Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des BF oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Somit war die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632 aus 2012,). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I405.2162090.1.00