RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlI405 2169608-2 SpruchI405 2169608-2-1/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten B
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Algeriens arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte am 17.07.2013 einen (ersten) Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
- Er wurde dazu am 19.07.2013 erstbefragt und am 16.08.2017 niederschriftlich einvernommen. Dabei machte der BF im Wesentlichen folgende Angaben: Er sei algerischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Araber an und stamme aus T., wo weiterhin seine Eltern und Geschwister (ein Bruder und eine Schwester) sowie weitere Verwandte (Onkeln und Tanten) leben. Algerien habe der BF im Oktober 2012 verlassen, indem er mit seinem am Passamt in T. ausgestellten algerischen Reisepass nach Istanbul geflogen sei. Von dort sei er mit Hilfe eines Schleppers über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Seinen Reisepass habe er von der Türkei aus zurück nachhause geschickt. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er seine Heimat wegen familiäre Problemen verlasen habe. Seine Eltern hätten sich scheiden lassen, als er vier Jahre alt gewesen sei. Er sei dann ein Jahr bei seiner Mutter und deren Schwester geblieben. Divergierend dazu gab er an anderer Stelle an, dass er sechs bis sieben Jahre bei seiner Mutter gewesen sei, danach hätte man ihn "rausgeworfen". Er sei dann zu seinem Vater gegangen, der inzwischen wieder geheiratet hätte. Die neue Frau seines Vaters hätte aber nicht gewollt, dass er bei ihnen wohne. Er habe dann nicht bei seiner Stiefmutter leben dürfen. Er habe dann draußen geschlafen, gelebt. Zu seiner Mutter habe er auch nicht mehr gehen dürfen, da deren Brüder verheiratet wären und eine kleine Wohnung hätten. Er habe während dem Grundschulbesuch in einem Kaffee gearbeitet und bei den Eigentümern darüber gewohnt. Er habe auch bei seinen Großeltern gelebt, jedoch habe er es dort wegen Problemen, die er nicht näher ausführte, nicht mehr ausgehalten. Er habe in Algerien keine eigene Unterkunft und keine Zukunft.
- Mit Bescheid vom 17.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 1a FPG nicht eingeräumt (Spruchpunkt IV.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Zugleich erließ die belangte Behörde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keine asylrechtlich relevanten Fluchtgründe vorgebracht habe, sondern bloß wegen wirtschaftlichen Gründen sein Land verlassen habe. Zur Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz hielt es fest, dass es sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handle und sich im Hinblick auf die Feststellung zur Versorgungssituation in Algerien bezüglich Lebensmitteln keine Hinweise ergeben hätten, dass der BF nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Rückkehrentscheidung.
- Mit Bescheid vom 17.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erließ die belangte Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF keine asylrechtlich relevanten Fluchtgründe vorgebracht habe, sondern bloß wegen wirtschaftlichen Gründen sein Land verlassen habe. Zur Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz hielt es fest, dass es sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handle und sich im Hinblick auf die Feststellung zur Versorgungssituation in Algerien bezüglich Lebensmitteln keine Hinweise ergeben hätten, dass der BF nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Rückkehrentscheidung.
- Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2017, Zl. I412 2169608-1/3.E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am selben Tag mit ihrer Zustellung in Rechtskraft.
- Am 17.12.2017 stellte der BF im Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 16.01.2018 gab der BF an, dass er seit der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Nach den Gründen für die gegenständliche Asylantragstellung befragt, führte der BF an, dass seine Eltern und Geschwister verstorben wären. Er hätte in Algerien keine Familienangehörige mehr. Er hätte in Algerien keine Wohnung, nichts.
- Mit Mitteilung vom 18.01.2018 wurde dem BF schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z 6 iVm 12a Abs. 2 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
- Mit Mitteilung vom 18.01.2018 wurde dem BF schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 6, in Verbindung mit 12a Absatz 2, AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
- In der Folge wurde der BF am 22.01.2018 vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Eingangs führte der BF aus, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, die Befragung zu absolvieren. Er habe wegen des Hungerstreikes Nierenschmerzen gehabt, da er aber jetzt wieder esse, gehe es ihm schon besser. Nach Verwandten in der EU, in Norwegen, in Island oder in der Schweiz befragt, gab der BF an, dass seine Cousins mütterlicherseits in Frankreich leben. In Österreich habe er niemanden. Er sei in Schubhaft. Deutsch spreche er nicht. Befragt, was er seit seiner Einreise im Juli 2013 in Österreich unternommen habe, um sich integrieren, gab der BF an, dass er weder Asyl, noch die Möglichkeit bekommen habe, einen Deutschkurs zu besuchen. Auf die Frage, wer von seiner Familie noch im Heimatland lebe, erklärte der BF, dass seine Familie im Jahr 2000 verstorben sei. Auf Vorhalt, dass er in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17.12.2017 angegeben habe, dass seine Familie in Algerien lebe, er seine Eltern auch namentlich genannt habe, wiederholte der BF, dass diese verstorben seien. Auf weiteren Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme im Erstverfahren am 16.08.2017 angegeben habe, dass seine Eltern noch leben würden, entgegnete der BF: "Ja, das habe ich gesagt." Befragt, wer nun von seiner Familie noch im Heimatland lebe, meinte der BF erneut, dass er niemanden habe. Auf die Frage, warum er heute nun behaupte, dass er keine Familie mehr in Algerien habe, gab der BF nach anfänglichem Schweigen an, dass die Angaben von der Einvernahme letztes Jahr nicht richtig seien. Er sei unter Medikamenteneinfluss gewesen. Auf weiteren Vorhalt, wohl aber nicht, als er am 17.12.2017 dem BFA seine Stellungahme übermittelt habe, in der er die Namen seiner Eltern angeführt habe, zumal er sich zu diesem Zeitpunkt in Haft befunden habe, entgegnete der BF, dass seine Eltern nicht mehr leben würden. Nach Vorhalt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, er nunmehr Gelegenheit habe, zur geplanten Vorgangsweise des BFA Stellung zu nehmen, wiederholte der BF, dass er keine Familie mehr dort habe. Befragt, wen er hier habe, meinte der BF, dass er hier Freunde habe. E habe auch eine Freundin, deren Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit er vergessen habe. Auf die Frage, warum er neuerlich um Asyl ansuche, gab der BF an, er habe nicht um Asyl ansuchen wollen. Die Sozialarbeiter im anderen Gefängnis hätten gesagt, er solle das tun. Nach Vorhalt, dass er dann in Algerien nichts zu befürchten hätte, erwiderte der BF, dass einige Leute ihn verfolgen und schlagen wollen. Nachgefragt, wer ihn warum schlagen wolle, gab er an, dass er sie nicht kenne. Er habe von ihnen Geld ausgeborgt, nun wollen sie ihn umbringen. Auf die Frage, ob fremde Menschen ihm einfach so Geld borgen würden, replizierte der BF, dass er das Geld gestohlen habe. In der Folge erklärte der BF, dass er nicht mehr könne, es ihm nicht gut gehe und der die Fragen nicht mehr beantworten könne. Nachgefragt, gab er an, dass er die Einvernahme abbrechen und nicht mehr reden wolle. Die Frage, ob er die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat vorgelegt und durch den Dolmetscher auszugsweise übersetzt haben wolle, verneinte der BF. Der anwesende Rechtsberater stellte keine Fragen und Anträge.
- Daraufhin wurde mit der gegenständlichen Überprüfung zu unterziehenden, mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Begründend führte das BFA aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der BF habe im ersten Verfahren vorgebracht, Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Zudem habe er nicht mehr bei seiner Schwiegermutter leben dürfen. Im gegenständlichen Verfahren habe der BF in der Erstbefragung vorgebracht, dass er keine Familienangehörige mehr im Heimatland hätte. Er hätte in Algerien nichts mehr. Des Weiteren habe er angegeben, dass er von Personen verfolgt werden würde, welche ihn schlagen wollten. Gegenständliches Vorbringen sei völlig unspezifisch und nicht glaubwürdig. Hinzu komme, dass es sich um Verfolgung durch Dritte handle, welche ohnehin nicht asylrelevant sei. Das heutige Vorbringen des BF entspreche nicht der Wahrheit und nur solle dazu dienen, einer möglichen Abschiebung in sein Heimatland zu entgehen und in weiterer Folge aus der Schubhaft entlassen zu werden. Sein neuerlicher Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es bestehe auch eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Zudem habe sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert, weshalb eine Gefahr im Sinne des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei.
- Daraufhin wurde mit der gegenständlichen Überprüfung zu unterziehenden, mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Begründend führte das BFA aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der BF habe im ersten Verfahren vorgebracht, Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Zudem habe er nicht mehr bei seiner Schwiegermutter leben dürfen. Im gegenständlichen Verfahren habe der BF in der Erstbefragung vorgebracht, dass er keine Familienangehörige mehr im Heimatland hätte. Er hätte in Algerien nichts mehr. Des Weiteren habe er angegeben, dass er von Personen verfolgt werden würde, welche ihn schlagen wollten. Gegenständliches Vorbringen sei völlig unspezifisch und nicht glaubwürdig. Hinzu komme, dass es sich um Verfolgung durch Dritte handle, welche ohnehin nicht asylrelevant sei. Das heutige Vorbringen des BF entspreche nicht der Wahrheit und nur solle dazu dienen, einer möglichen Abschiebung in sein Heimatland zu entgehen und in weiterer Folge aus der Schubhaft entlassen zu werden. Sein neuerlicher Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es bestehe auch eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Zudem habe sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert, weshalb eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht ersichtlich sei.
- Die Die Verwaltungsakten langten am 29.01.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
- Die Die Verwaltungsakten langten am 29.01.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das BFA gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF trägt den im Spruch genannten Namen. Er ist Staatsangehöriger von Algerien, gehört seinen eigenen Angaben zufolge der Volksgruppe der Araber an und ist muslimischen Glaubens. Seine Identität steht nicht fest. 1.
- Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.
- Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 1.
- Der BF reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und hält sich (spätestens) seit Juli 2013 in Österreich auf. 1.
- Nach seiner unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet stellte er am 17.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 17.08.2017, Zl. 831651500-1691672, abgewiesen wurde. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2017, Zl. I412 2169608-1/3.E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem BF zugestellt und erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. In seinem ersten Asylverfahren brachte der BF als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, seine Heimat wegen familiären Problemen und wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Zu Ersteren führte er an, dass er keine Unterkunft mehr gehabt hätte, da er nicht mehr bei seiner Stiefmutter hätte leben dürfen. Dieses Vorbringen wurde sowohl vom BFA als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft bzw. asylrelevant beurteilt. Zudem wurde bereits im Erstverfahren festgehalten, dass auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage hervorgekommen seien, aus denen das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden könne.In seinem ersten Asylverfahren brachte der BF als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, seine Heimat wegen familiären Problemen und wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Zu Ersteren führte er an, dass er keine Unterkunft mehr gehabt hätte, da er nicht mehr bei seiner Stiefmutter hätte leben dürfen. Dieses Vorbringen wurde sowohl vom BFA als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft bzw. asylrelevant beurteilt. Zudem wurde bereits im Erstverfahren festgehalten, dass auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage hervorgekommen seien, aus denen das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden könne. Diese Entscheidung erwuchs mit Zustellung am 12.09.2017 in Rechtskraft. Es liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.
- Am 17.12.2017 stellte der BF im Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren erklärte der BF zunächst bei der Erstbefragung, dass er den gegenständlichen Antrag stelle, weil seine Eltern und Geschwister bereits im Jahr 2000 verstorben wären und er in Algerien keine Familienangehörige mehr hätte. Er hätte in Algerien keine Wohnung, nichts. Bei der niederschriftlichen Einvernahme fügte er hinzu, dass er in Algerien von Personen verfolgt werden würde, die er bestohlen hätte. Das nunmehrige Vorbringen des BF, nämlich die behauptete Bedrohung durch unbekannte Personen bzw. das Ableben seiner Familienangehörigen, bestand demnach bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens. Somit hat der BF im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahmen vor dem Bundesamt keine seit dem rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht. 1.
- Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. 1.
- Entscheidungswesentliche Änderungen bzgl. des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich oder der allgemeinen Lage in Algerien konnten ebenfalls nicht erkannt werden. 1.
- Der BF leidet weder an einer schweren körperlichen Krankheit noch haben sich im Verfahren schwere psychische Störungen ergeben. 1.
- Der BF wurde in Österreich bereits mehrmals rechtskräftig verurteilt: 1.9.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde er nach § 15 StGB § 269 Abs 1
- Fall StGB, § 105 Abs 1 StGB, §§ 27 Abs 1 Z 1
- Fall, 27 Abs 3 SMG, § 15 StGB §§ 127, 130
- Fall StGB, §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB, §§ 27 Abs 1 Z 1
- Fall, 27 Abs 1 Z 1
- Fall SMG, § 15 StGB § 127 StGB, § 83 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.1.9.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde er nach Paragraph 15, StGB Paragraph 269, Absatz eins,
- Fall StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 130,
- Fall StGB, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG, Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. 1.9.
- Am 27.08.2014 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen § 142 Abs 1 StGB, § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil erging als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX. Aufgrund des Berufungsurteiles des Landesgerichtes XXXX wurde der BF am 08.09.2014 aus der Freiheitsstrafe entlassen und die Bewährungshilfe angeordnet unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Bewährungshilfe wurde mit 23.10.2014 aufgehoben.1.9.
- Am 27.08.2014 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil erging als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 . Aufgrund des Berufungsurteiles des Landesgerichtes römisch 40 wurde der BF am 08.09.2014 aus der Freiheitsstrafe entlassen und die Bewährungshilfe angeordnet unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Bewährungshilfe wurde mit 23.10.2014 aufgehoben. 1.9.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen §§27 Abs 1 Z 1
- Fall, 27 Abs 1 Z 1
- Fall SMG, § 15 § 83 Abs 1 StGB, § 125 StGB und § 15 § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Zugleich wurde zur Verurteilung durch das Landesgericht XXXX die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen und die Probezeit der bedingten Nachsicht auf insgesamt 5 Jahre verlängert.1.9.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen §§27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG, Paragraph 15, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 125, StGB und Paragraph 15, Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Zugleich wurde zur Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen und die Probezeit der bedingten Nachsicht auf insgesamt 5 Jahre verlängert. 1.9.
- Mit Berufungsurteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.03.2015, XXXXwurde der BF aus der bedingten Freiheitsstrafe zu Landesgericht XXXX und Landesgericht XXXX unter Setzung einer Probezeit bedingt entlassen.1.9.
- Mit Berufungsurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.03.2015, XXXXwurde der BF aus der bedingten Freiheitsstrafe zu Landesgericht römisch 40 und Landesgericht römisch 40 unter Setzung einer Probezeit bedingt entlassen. 1.9.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde er wegen §§ 27 Abs 1 Z 1
- Fall, 27 Abs 3 SMG, § 27 Abs 1 Z 1
- Fall, 27 Abs 1 Z 1
- Fall SMG, 27 Abs 2 SMG und §§ 27 Abs 1 Z 1, 27 Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu Landesgericht XXXXwiderrufen.1.9.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde er wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG, 27 Absatz 2, SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Zugleich wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu Landesgericht XXXXwiderrufen. 1.9.
- Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.10.2016 wegen § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.1.9.
- Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 18.10.2016 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. 1.
- Er befindet sich derzeit in Schubhaft und ist haftfähig.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person und Fluchtmotiven des BF: Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des BF, seinem ersten Asylverfahren und zur Situation in Algerien ergeben sich aus der Aktenlage. Die den BF betreffende Sicherheitslage in Algerien, einem sicheren Drittstaat, welcher willens und fähig ist, seine Staatsbürger zu schützen, ergibt sich unzweifelhaft aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Algerien samt den dort genannten Quellen. Der BF bringt keine Anhaltspunkte vor, die eine andere Beurteilung erlauben würden. In seinem ersten Asylverfahren brachte der BF als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, er habe seine Heimat aus familiären und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Dieses Vorbringen des BF wurde sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht asylrelevant bzw. glaubhaft beurteilt. Insoweit der BF im gegenständlichen Verfahren anführt, dass er den gegenständlichen Antrag stelle, weil er im Falle seiner Rückkehr nichts mehr in Algerien hätte, da seine Familienangehörigen bereits im Jahr 2000 verstorben wären sowie er von unbekannten Personen verfolgt werde, die er bestohlen hätte, vermochte er damit wie das BFA richtig darauf hinweist, keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Begründung des BFA dazu. Einerseits ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft, zumal der BF im Erstfahren und im gegenständlichen Verfahren divergierende Angaben zu seinen Familienangehörigen machte, andererseits hatte dieses Vorbringen bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens bestanden. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren nicht asylrelevant bzw. konnte keine glaubhafte Verfolgung geltend gemacht werden. Somit hat der BF im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahmen vor dem Bundesamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht. Angesichts der Tatsache, dass der BF bei der Stellung seines gegenständlichen zweiten Antrages in Schubhaft angehalten wurde, liegt es vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln, wie die belangte Behörde richtig darauf hinweist. Es wurden auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Im Übrigen hat nicht einmal der BF selbst vorgebracht, dass ihm im Falle einer Abschiebung nach Algerien eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand drohen würde.Es wurden auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Im Übrigen hat nicht einmal der BF selbst vorgebracht, dass ihm im Falle einer Abschiebung nach Algerien eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand drohen würde. Aus den Angaben des BF kann nicht auf ein Privat- oder Familienleben derart hoher Intensität geschlossen werden, dass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in die durch die EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im Bescheid. Die Feststellungen zu der Anhaltung des BF in Schubhaft und seinen Verurteilungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Auskünfte aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und dem Strafregister). 2.
- Zum Herkunftsstaat: Dass es sich bei Algerien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt, leitet sich aus der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016, ab.Dass es sich bei Algerien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt, leitet sich aus der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ab. Die im vorangegangenen Asylverfahren getroffenen nach wie vor aktuellen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Algerien entnommen, das nach Auskunft der Staatendokumentation als weiterhin aktuell anzusehen ist. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das Asylgesetz 2005 noch das BFA-Verfahrensgesetz sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend durch Einzelrichter zu entscheiden hat. 3.
- Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: 3.2.
- Zur anzuwendenden Rechtslage:
- § 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idgF lauten:
- Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF lauten: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)... Entscheidungen § 22. ...Paragraph 22, ...
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. ...". 2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2016, lautet:2. Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2016,, lautet: "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.2.
- Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Zunächst ist festzuhalten, dass der BF einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat.Zunächst ist festzuhalten, dass der BF einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, Asylgesetz 2005 gestellt hat. Es liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 sind gegeben:Es liegt auch kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, Asylgesetz 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Asylgesetz 2005 sind gegeben: So besteht gegen den BF in Gestalt des rechtskräftigen Bescheides des BFA vom 17.08.2017 eine erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG.So besteht gegen den BF in Gestalt des rechtskräftigen Bescheides des BFA vom 17.08.2017 eine erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG. Zugleich wurde mit dem eben erwähnten Bescheid des BFA der Erstantrag des BF auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen. Dem BF droht demzufolge in Algerien keine asylrelevante Verfolgung. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der BF grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist.Auch dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der BF grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein im Herkunftsstaat derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein im Herkunftsstaat derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Auch führt der BF in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.Auch führt der BF in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf. Vielmehr zeigen die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen deutlich auf, dass ein dringendes öffentliches Interesse an seiner unverzüglichen Rückführung besteht. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I405.2169608.2.00