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{'item': 'I405 2179420-1'}

Obsah (14)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 13§ 53§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlI405 2179420-1 SpruchI405 2179420-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA über die Beschw

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017 wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Mit Spruchpunkt VI. wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde unter Spruchpunkt VII.

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt VIII. wurde festgelegt, dass

§ 13Abs.

2 Z 4 Asylgesetz der minderjährige Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.11.2015 verloren habe. Mit Spruchpunkt IX. wurde gegen den minderjährigen Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017 wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde unter Spruchpunkt römisch sieben.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch acht. wurde festgelegt, dass

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, Asylgesetz der minderjährige Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 11.11.2015 verloren habe. Mit Spruchpunkt römisch neun. wurde gegen den minderjährigen Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig bei der belangten Behörde Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde konkret und substantiiert kritisiert und hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem ausgeführt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinesfalls nachvollziehbar oder geboten wäre. Außerdem wurde begründet die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2017, I405 2179420-1/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  3. Am 30.01.2018 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Laut Mitteilung der belangten Behörde vom 30.01.2018 und Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 31.01.2018 liegt seit dem 03.01.2018 keine aktuelle Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Auch durch die Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden. Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
  5. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus der Mitteilung der belangten Behörde vom 30.01.2018 und Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 31.01.2018 bzw. der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem am 09.01.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "§ 24

(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn 1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs.

2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

  1. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
  2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
  3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen."
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen." Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Einvernahme/Verhandlung erforderlich. Da diese Teilnahme bzw. Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, war das Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 einzustellen.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Einvernahme/Verhandlung erforderlich. Da diese Teilnahme bzw. Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, war das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I405.2179420.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.