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{'item': '1439148-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.01.2018 Geschäftszahl1439148-2 SpruchI409 1439148-2/2E I409 1439148-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom

  1. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt I; richtig: II) und dass gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt II; richtig: III).Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom
  2. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins; richtig: römisch zwei) und dass gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch zwei; richtig: römisch drei). Der zweitangefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters am
  3. Mai 2017 zugestellt; er erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  4. September 2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß "§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und § 46 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz" aufgefordert, am
  5. Oktober 2017 um 13:30 Uhr "als Beteiligter persönlich" vor der belangten Behörde zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen sowie "an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken". Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde dem Beschwerdeführer überdies die Festnahme angedroht (Spruchpunkt I). Weiters wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt II). Begründend wurde darin u.a. ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und dass er bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  6. September 2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß "§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und Paragraph 46, Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz" aufgefordert, am
  7. Oktober 2017 um 13:30 Uhr "als Beteiligter persönlich" vor der belangten Behörde zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen sowie "an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken". Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde dem Beschwerdeführer überdies die Festnahme angedroht (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend wurde darin u.a. ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und dass er bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Gegen den zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  8. Oktober 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte zugleich einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 33 VwGVG".Gegen den zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  9. Oktober 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte zugleich einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 33, VwGVG". Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom
  10. Dezember 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurück (Spruchpunkt I) und sie erkannte überdies dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II). Nach Ansicht der belangten Behörde erwies sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus folgenden Gründen als nicht rechtzeitig:Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom
  11. Dezember 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurück (Spruchpunkt römisch eins) und sie erkannte überdies dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei). Nach Ansicht der belangten Behörde erwies sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus folgenden Gründen als nicht rechtzeitig: "... Daher wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche Ihrem rechtlichen Vertreter zugestellt und am 06.06.2017 rechtskräftig wurde. Mittels Ladungsbescheid vom 29.09.2017, welcher Ihnen am 06.10.2017 durch Ihren Vertreter bzw. am 09.10.2017 durch die Post zugestellt wurde, wurden Sie Botschaftsdelegation vorgeladen. Damit waren Sie spätestens mit 09.10.2017 im Wissen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, womit die 2-wöchige Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages am 23.10.2017 abgelaufen ist." Gegen den erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  12. Dezember 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin (u.a.) Folgendes ausgeführt: "Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet und stellte in Folge fest, dass der BF bereits am 09.10.2017 im Wissen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 17.05.2017 war. Dies ist unzutreffend. Vorzuwerfen ist dem Bundesamt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die belangte Behörde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 27.11.2017 den BF diesbezüglich nicht befragte. Auch war die im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.10.2017 beantragte Zeugin, Frau M. A., bei der niederschriftlichen Einvernahme am 27.11.2017 anwesend. Sie ist die Mitbewohnerin des BF und hat ihn bei der Auflösung des Vertretungsverhältnisses und bei der Herausgabe des Akteninhalts am 13.10.2017 begleitet und hätte der belangten Behörde wichtige Informationen geben können. Die belangte Behörde hat jedoch kein Interesse an der Ausforschung der maßgeblichen Umstände des Sachverhalts gezeigt und es in Folge unterlassen, die beantragte und anwesende Zeugin zu befragen. Unter anderem aus diesem Grund ist das Bundesamt zu einer falschen rechtlichen Beurteilung gekommen. ... Trotz des Umstandes, dass der BF sich eigentlich auf Auskünfte des Mitarbeiters von Herrn E. D., Herr S. E., verlassen können sollte, ergriff der BF mehrmals die Initiative und erkundigte sich nach dem Stand seines Verfahrens. Herr D. und sein Mitarbeiter verabsäumten es, den BF über neue Entwicklungen in seinem Verfahren und etwaige Verfahrensschritte (zB Anberaumung einer mündlichen Verhandlung) zu informieren und wurden dem BF wiederkehrend notwendige Auskünfte verunmöglicht. Die Fristversäumnis beruhte damit auf dem unvorhersehbaren Ereignis, nämlich dem mehrmaligen Fehlverhalten von Herrn E. D. bzw. seinem Mitarbeiter S. E., das vom BF nicht vorhergesehen war und auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht vorhersehbar war, da er auf die Auskünfte von Herrn S. E. vertrauen durfte. ... Den BF trifft bezüglich des Fristversäumnisses - wie aus dem im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.10.2017 im Detail geschilderten Ablauf zweifelsfrei hervorgeht - kein Verschulden und war dieses für ihn unvorhersehbar und unabwendbar. ... Gem § 33 Abs 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.10.2017 nicht rechtzeitig gestellt wurde, da die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung bereits am 23.10.2017 abgelaufen war. Diese Argumentation des Bundesamtes erscheint keinesfalls schlüssig.Gem Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.10.2017 nicht rechtzeitig gestellt wurde, da die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung bereits am 23.10.2017 abgelaufen war. Diese Argumentation des Bundesamtes erscheint keinesfalls schlüssig. Am 13.10.2017 wurden alle Dokumente und der gesamte Akteninhalt von Herrn S. E. an den BF - in Begleitung von Frau M. A. - zurückgegeben sowie die bestehende Vollmacht aufgelöst. Somit erlangte der BF erst am 13.10.2017 erstmals Kenntnis vom Ausmaß der versäumten Verfahrenshandlungen. Vom Bescheid vom 17.05.2017 betreffend seine Rückkehrentscheidung hatte der BF bis zum 13.10.2017 keine Kenntnis, da ihm diese durch S. E. stets verwehrt wurde. Hinsichtlich des Verweises der belangten Behörde auf den Ladungsbescheid vom 29.09.2017 ist anzumerken, dass im Ladungsbescheid nicht auf den Bescheid vom 17.05.2017 Bezug genommen wird und aus diesem somit auch nicht hervorgeht, wann ein etwaiger Bescheid über eine Rückkehrentscheidung, gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden kann, erlassen wurde. Im gegenständlichen Fall war also der 13.10.2017 das fristauslösende Ereignis, da der BF erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Bescheid vom 17.05.2017 - und damit verbunden von der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen - erlangte. Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung endete daher am 27.10.2017, weshalb der am 25.10.2017 gestellte Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig eingebracht wurde." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide: A)
  13. Feststellungen Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf die Ausführungen unter Punkt "I. Verfahrensgang" verwiesen. Der zweitangefochtene Bescheid vom
  14. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer am
  15. Mai 2017 im Wege seines Rechtsvertreters zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist lief ab dem Tag der Zustellung, also ab dem
  16. Mai
  17. Der Ladungsbescheid der belangten Behörde vom
  18. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer mit Hinterlegung beim Postamt 1150 Wien, Beginn der Abholfrist am
  19. Oktober 2017, und seinem Rechtsvertreter am
  20. Oktober 2017 zugestellt. Die mit Schriftsatz vom
  21. Oktober 2017 erhobene Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid, die (samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte, wurde somit verspätet eingebracht. A)
  22. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde Beweis erhoben. A)
  23. Rechtliche Beurteilung Zu A) I. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid:Zu A) römisch eins. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid: 1.
  24. Für die Entscheidung über diesen Wiedereinsetzungsantrag ist allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  25. September 2016, Ro 2016/16/0013). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG grundsätzlich übertragbar (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  26. Mai 2017, Ra 2017/19/0113).1.
  27. Für die Entscheidung über diesen Wiedereinsetzungsantrag ist allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  28. September 2016, Ro 2016/16/0013). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG grundsätzlich übertragbar vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  29. Mai 2017, Ra 2017/19/0113). Der hier zur Anwendung gelangende § 33 Abs. 1, 3, 4 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, lautet wie folgt:Der hier zur Anwendung gelangende Paragraph 33, Absatz eins, 3, 4 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lautet wie folgt: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "§ 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)...
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen ---------- 1.-nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2.-nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)...
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)...". 1.
  1. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen wie folgt: "Es ist zutreffend, dass Herr E. D. mit der Rechtsvertretung des Antragstellers betraut wurde und der Bescheid vom 17.05.2017, mit dem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen wurde, somit Herrn D. zugestellt wurde."Es ist zutreffend, dass Herr E. D. mit der Rechtsvertretung des Antragstellers betraut wurde und der Bescheid vom 17.05.2017, mit dem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, somit Herrn D. zugestellt wurde. Herr E. D. bzw. seine Mitarbeiter haben es im Laufe des gesamten Verfahrens verabsäumt, den Antragsteller über erfolgte Zustellungen zu informieren. So hatte der Antragsteller nicht nur keine Kenntnis vom Bescheid vom 17.05.2017, sondern wurden beispielsweise auch weder die Ladung des BFA für den 14.03.2017 noch die Ladung für die mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2016 vom Rechtsanwalt an den Antragsteller übermittelt. Aus diesem Grund blieb der Antragsteller der mündlichen Verhandlung am 12.10.2016 unentschuldigt fern, was dem Antragsteller im Hinblick auf seine Mitwirkungspflichten in Folge negativ angelastet wurde. Die einzigen Verfahrensschritte, die der Rechtsanwalt gesetzt hat, waren die Beschwerdeerhebung aus dem Jahr 2013 (im Wissen des Antragstellers) gegen den negativen Asylbescheid vom 18.11.2013 und die vier Anträge auf Fristerstreckung für die Abgabe einer Stellungnahme vom 30.03.2017, 06.04.2017, 20.04.2017 und vom 11.05.2017 (ohne Wissen des Antragstellers). Vorwürfe können dem Antragsteller insbesondere deshalb nicht gemacht werden, da er im Laufe des Verfahrens mehrmals mit Nachdruck versuchte, Kontakt mit dem Rechtsanwalt aufzunehmen, um an Informationen bezüglich des Verfahrensstands zu gelangen. Mit dem Rechtsanwalt hatte der Antragsteller letztmals im Jahr 2013 direkten und persönlichen Kontakt. Ab dann waren für den Antragsteller ausschließlich die Mitarbeiter von Herrn E. D. bzw. des nahestehenden Verein S., namens S. E. und C. N. zu sprechen, dies allerdings nur sehr eingeschränkt bzw. verweigerte Herr S. E. jegliche sachdienliche Aussage und verunmöglichte dem Antragsteller Kenntnis vom Informationsstand zu haben. Mit Schreiben vom 06.04.2017 wurde der Antragsteller von S. E. mit der Aufforderung kontaktiert, bestimmte Dokumente (siehe Liste als Anhang; Herr E. ging offensichtlich davon aus, dass der Antragsteller Staatsbürger Nigerias ist) vorbeizubringen, was der Antragsteller selbstverständlich auch tat. Da der Antragsteller keine Auskünfte von seinem Rechtsanwalt erhalten konnte bzw. er sich auch von den Mitarbeitern im Stich gelassen fühlte, wollte der Antragsteller selbst urgieren und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachfragen, was dem Antragsteller in Folge allerdings nicht möglich war, da sich Herr S. E. weigerte, den betreffenden Kontakt und andere Informationen offenzulegen. Herr C. N. verwies auf Nachfrage lediglich darauf, dass der Fall bzw. der Akt des Antragstellers im Verantwortungsbereich von Herrn S. E. liegt und es ihm somit nicht möglich ist, in dessen Fall zu intervenieren. Mit Schreiben vom 06.10.2017 setzte Herr S. E. den Antragsteller vom Ladungsbescheid vom 29.09.2017 betreffend den Termin am 17.10.2017 in Kenntnis. Als der Antragsteller daraufhin die Räumlichkeiten des Rechtsanwalts aufsuchen wollte, wurde ihm erneut mitgeteilt, dass er nicht mit dem Rechtsanwalt sprechen kann. Herr S. E. verwehrte dem Antragsteller den Zugang bzw. hat jegliche Frage des Antragstellers abgeblockt, sodass dieser keine Informationen erhielt. Um dem Schrecken ein Ende zu setzen, suchte der Antragsteller die Räumlichkeiten am 11.10.2017 in Begleitung und mit Unterstützung seiner Mitbewohnerin, Frau M. A., auf damit Herr S. E. als anscheinend zuständiger Sachbearbeiter endlich den gesamten Akteninhalt herausgibt. Trotz Nachdrucks erhielten der Antragsteller und seine Begleitung an diesem Tag keine Dokumente, da Herr E. darauf verwies, mit dem Rechtsanwalt Rücksprache halten und alle Dokumente der vergangen Jahre den Antragsteller betreffend zusammensuchen müsste. Herr E. verwies den Antragsteller auf den 13.10.
  2. Am 13.10.2017 wurden alle Dokumente und der gesamte Akteninhalt zurückgegeben sowie die bestehende Vollmacht aufgelöst. Erst am 13.10.2017 erlangte der Antragsteller somit erstmals Kenntnis vom Ausmaß der versäumten Verfahrenshandlungen und wusste der Antragsteller bis zum 13.10.2017 beispielsweise auch nicht, dass schon eine rechtskräftige Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz vorliegt, zumal er seitens seines Rechtsanwalts weder über die mündliche Verhandlung vom 12.10.2016 noch über das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Geschäftszahl W184 1439148-1/7E vom 28.10.2016 informiert wurde. Vom Bescheid vom 17.05.2017 betreffend seine Rückkehrentscheidung hatte der Antragsteller bis zum 13.10.2017 keine Kenntnis. Zum Beweis und zur Untermauerung dieser Schilderungen werden folgende Anträge gestellt: • Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung Da der persönlichen Glaubwürdigkeit des Antragstellers im konkreten Fall große Bedeutung zukommt, wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, zumal mit dieser dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben werden würde, die Rechtsvertretung durch den Rechtsanwalt bzw. den nahestehenden Verein S. (Details zu Abläufen und Kommunikation) und die damit verbundenen fehlgeschlagenen Versuche, an Informationen zu kommen, zu beschreiben. • Zeugenschaftliche Einvernahme von o Herr S. E., L. 11, 1XXX Wien o Frau M. A., R.-platz 1, 1XXX Wien Herr S. E. war der zuständige Mitarbeiter für den Akt des Antragstellers, weshalb er in der Lage ist, die Geschehnisse und Kontaktaufnahmen durch den Antragsteller zu schildern. Frau M. A. ist die Mitbewohnerin des Antragstellers. Zudem hat sie den Antragsteller bei der Auflösung des Vertretungsverhältnisses und der Herausgabe des Akteninhalts am 11.10.2017 bzw. 13.10.2017 begleitet und unterstützt und kann Fragen des Gerichts zum Vertretungsverhältnis und zu den genauen Abläufen umfassend beantworten. Zweck dieser Anträge auf zeugenschaftliche Einvernahme ist es zu beweisen, dass dem Antragsteller kein (einen minderen Grad des Versehens übersteigendes) Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist trifft. Das Verschulden am Zu-Späten-Einbringen der Beschwerde trifft alleine den zuständigen Mitarbeiter von Herrn E. D. und keinesfalls den Antragsteller, welchem nun unverschuldeterweise ein massiver Rechtsnachteil erwachsen ist. Durch die versäumte Rechtsmittelfrist erlitt der Antragsteller einen Rechtsnachteil, nämlich die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und damit die Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die zu einer anderslautenden Entscheidung geführt hätte. Den Antragsteller trifft bezüglich des Fristversäumnisses - wie aus dem geschilderten Ablauf zweifelsfrei hervorgeht - kein Verschulden und war dieses für ihn unvorhersehbar und unabwendbar. Trotz des Umstandes, dass er sich eigentlich auf seine Rechtsvertretung verlassen können sollte, ergriff er mehrmals die Initiative, um sich nach dem Stand seines Verfahrens zu erkundigen. Ihn trifft keine Schuld an der Versäumnis der Frist, denn er konnte darauf vertrauen, dass die bevollmächtigte Rechtsvertretung ein Beratungsgespräch vereinbaren und die Beschwerde rechtzeitig einbringen würde, was allerdings gänzlich verabsäumt wurde. Gem. § 33 Abs. 3 VwGVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Der Antragsteller erlangte erst bei Herausgabe des gesamten Akteninhalts durch Herrn S. E. am 13.10.2017 Kenntnis von der Versäumnis der Rechtsmittelfrist und ist das Hindernis - die Unkenntnis des Antragstellers - somit mit diesem Tag weggefallen. Die dem Antrag beigelegte Beschwerde erfolgt daher innerhalb der in § 33 Abs. 3 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist."Gem. Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Der Antragsteller erlangte erst bei Herausgabe des gesamten Akteninhalts durch Herrn S. E. am 13.10.2017 Kenntnis von der Versäumnis der Rechtsmittelfrist und ist das Hindernis - die Unkenntnis des Antragstellers - somit mit diesem Tag weggefallen. Die dem Antrag beigelegte Beschwerde erfolgt daher innerhalb der in Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist." 2.
  3. Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen. Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd § 33 Abs. 1 AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber (bzw. seinen Rechtsvertreter) an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat. Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat also nicht zu erfolgen. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen. Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten. Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht. Infolge der Befristung kommt - wie bei den Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags - auch ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht. Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes käme der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrags auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71, Rz 116f, mwN).2.
  4. Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen. Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd Paragraph 33, Absatz eins, AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber (bzw. seinen Rechtsvertreter) an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat. Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat also nicht zu erfolgen. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen. Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten. Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht. Infolge der Befristung kommt - wie bei den Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags - auch ein Nachschießen von Wiedereinsetzungsgründen bzw. ihre Auswechslung durch den Wiedereinsetzungswerber nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht (mehr) in Betracht. Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes käme der Stellung eines neuerlichen, aber anders begründeten Antrags auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente hat die Behörde nicht einzugehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 71,, Rz 116f, mwN). 2.
  5. Zur Rechtzeitigkeit des vorliegenden Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zunächst darauf hinzuweisen, dass als fristenauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, etwa der Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem der Vertreter einer Partei von seinem Irrtum Kenntnis erlangt, unabhängig davon, ob dieser Irrtum der vertretenen Partei selbst schon vorher bekannt geworden ist. Die Kenntnis des den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Sachverhalts durch den Vertreter einer Partei bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit nach § 71 Abs. 2 AVG ist der Kenntnis der Partei selbst gleichzusetzen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71, Rz 116f, mwN).2.
  6. Zur Rechtzeitigkeit des vorliegenden Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zunächst darauf hinzuweisen, dass als fristenauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, etwa der Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem der Vertreter einer Partei von seinem Irrtum Kenntnis erlangt, unabhängig davon, ob dieser Irrtum der vertretenen Partei selbst schon vorher bekannt geworden ist. Die Kenntnis des den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Sachverhalts durch den Vertreter einer Partei bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist der Kenntnis der Partei selbst gleichzusetzen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 71,, Rz 116f, mwN). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer wirklich erst - wie er meint - am
  7. Oktober 2017 oder bereits "spätestens" mit
  8. Oktober 2017 - wie die belangte Behörde vermutet - von der Untätigkeit seines Rechtsvertreters erfahren hat, zumal sich dem Antragsvorbringen keinerlei Angaben zur Rechtzeitigkeit in Bezug auf seinen damaligen Rechtsvertreter entnehmen lassen. Der belangten Behörde kann daher schon deshalb nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückwies. 2.
  9. Selbst wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre, hätte ihn die belangte Behörde als unbegründet abzuweisen gehabt. Ein dem Vertreter widerfahrendes Ereignis stellt nämlich nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn an der Versäumung der Frist oder mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen, es gibt keine "restitutio ob malam defensionem". Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgütig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird. Allerdings wird von der Judikatur an die Sorgfaltspflichten bei "beruflichen" rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen. Grundsätzlich ist die Partei nicht gehalten, die Erfüllung des an den Bevollmächtigten erteilten Auftrags, ein Rechtsmittel zu verfassen und rechtzeitig zur Post zu geben, zu überwachen. Dies gilt nicht, wenn begründet damit gerechnet werden muss, der Vertreter werde untätig bleiben. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Zuverlässigkeit des Bevollmächtigten auf Grund konkreter Umstände in Zweifel gezogen werden muss. Kommt die Partei dieser Überwachungspflicht nicht nach, trifft sie selber ein Verschulden, das die Wiedereinsetzung ausschließt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71, Rz 43ff, mwN).Ein dem Vertreter widerfahrendes Ereignis stellt nämlich nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn an der Versäumung der Frist oder mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen, es gibt keine "restitutio ob malam defensionem". Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgütig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird. Allerdings wird von der Judikatur an die Sorgfaltspflichten bei "beruflichen" rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen. Grundsätzlich ist die Partei nicht gehalten, die Erfüllung des an den Bevollmächtigten erteilten Auftrags, ein Rechtsmittel zu verfassen und rechtzeitig zur Post zu geben, zu überwachen. Dies gilt nicht, wenn begründet damit gerechnet werden muss, der Vertreter werde untätig bleiben. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Zuverlässigkeit des Bevollmächtigten auf Grund konkreter Umstände in Zweifel gezogen werden muss. Kommt die Partei dieser Überwachungspflicht nicht nach, trifft sie selber ein Verschulden, das die Wiedereinsetzung ausschließt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 71,, Rz 43ff, mwN). Dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, durch welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis der Rechtsvertreter verhindert war, die versäumte Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid einzuhalten. Aus diesem Grund waren - in Ermangelung eines erkennbaren Beweisthemas - auch die im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand namhaft gemachten Zeugen nicht einzuvernehmen, weil eine solche Einvernahme auf einen unzulässigen "Erkundungsbeweis" hinauslaufen würde (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. Mai 2017, Ro 2016/21/0012).Dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, durch welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis der Rechtsvertreter verhindert war, die versäumte Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid einzuhalten. Aus diesem Grund waren - in Ermangelung eines erkennbaren Beweisthemas - auch die im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand namhaft gemachten Zeugen nicht einzuvernehmen, weil eine solche Einvernahme auf einen unzulässigen "Erkundungsbeweis" hinauslaufen würde vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. Mai 2017, Ro 2016/21/0012). Unter dem Aspekt der "Unabwendbarkeit" des Ereignisses kommt letztlich hinzu, dass der Beschwerdeführer in seinem Antragsvorbringen davon spricht, dass ihm der Zugang zu den Räumlichkeiten seines Rechtsvertreters verwehrt bzw. dass "jegliche Frage ... abgeblockt" worden sei und dass er dem "Schrecken" sodann am
  12. Oktober 2017 durch einen Besuch bei seinem Rechtsvertreter ein Ende habe setzen wollen. Dem Beschwerdeführer ist insoweit entgegen zu halten, dass es ihm offen gestanden wäre, sich durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde Kenntnis vom Verfahrensstand zu verschaffen und sich somit auch über die bislang gesetzten Vertretungshandlungen seines Rechtsvertreters zu informieren. Dass der Beschwerdeführer selbst habe urgieren und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachfragen wollen, was ihm in Folge allerdings nicht möglich gewesen sei, da sich Herr S. E. geweigert habe, den betreffenden Kontakt und andere Informationen offenzulegen, wird als bloße Schutzbehauptung gewertet. 2.
  13. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kam im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückzuweisen war.
  14. Aus dem Gesagten war die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen. Angesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung als maßgebender Sachverhalt das Antragsvorbringen zugrunde gelegt hat, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz unterbleiben.Angesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung als maßgebender Sachverhalt das Antragsvorbringen zugrunde gelegt hat, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz unterbleiben. Zu A)
  15. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid:
  16. Der zweitangefochtene Bescheid vom
  17. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zugestellt. Dem Beschwerdeführer stand für die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid - ex post betrachtet - eine vierwöchige Beschwerdefrist zur Verfügung (§ 16 Abs. 1 BVA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2017).Dem Beschwerdeführer stand für die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid - ex post betrachtet - eine vierwöchige Beschwerdefrist zur Verfügung (Paragraph 16, Absatz eins, BVA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2017,). Die vierwöchige Beschwerdefrist lief ab dem Tag der Zustellung, also ab dem
  18. Mai 2017, und sie endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am
  19. Juni 2017.Die vierwöchige Beschwerdefrist lief ab dem Tag der Zustellung, also ab dem
  20. Mai 2017, und sie endete gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG am
  21. Juni
  22. Die mit Schriftsatz vom
  23. Oktober 2017 erhobene Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht.
  24. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid war daher als verspätet zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I409.1439148.2.00

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