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{'item': 'I414 2004841-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlI414 2004841-2 SpruchI414 2004841-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem als Bescheid bezeichneten Schriftstück vom 11.04.2012 stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass Herr XXXX (in der Folge: Dr. W.) aufgrund seiner Tätigkeit als Vortragender für denXXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) in den Jahren 2008 und 2009 weder als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG noch als freier Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlegen sei.
  2. Mit dem als Bescheid bezeichneten Schriftstück vom 11.04.2012 stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass Herr römisch 40 (in der Folge: Dr. W.) aufgrund seiner Tätigkeit als Vortragender für denXXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) in den Jahren 2008 und 2009 weder als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG noch als freier Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlegen sei.
  3. Dagegen erhob Dr. W. Einspruch und machte geltend, als freier Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlegen gewesen zu sein.
  4. Dagegen erhob Dr. W. Einspruch und machte geltend, als freier Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlegen gewesen zu sein.
  5. Nach einigen Schreiben und Gegenäußerungen der belangten Behörde, des Dr. W. und dem Beschwerdeführer gab der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 10.04.2013, Zl. XXXX dem Einspruch des Dr. W.
  6. Nach einigen Schreiben und Gegenäußerungen der belangten Behörde, des Dr. W. und dem Beschwerdeführer gab der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 10.04.2013, Zl. römisch 40 dem Einspruch des Dr. W. Folge mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten habe: Dr. W. unterlag als Dienstnehmer dem Beschwerdeführer am 07.03.2008, am 19.09.2008 und am 23.09.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG und §§ 471a ff ASVG.Folge mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten habe: Dr. W. unterlag als Dienstnehmer dem Beschwerdeführer am 07.03.2008, am 19.09.2008 und am 23.09.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraphen 471 a, ff ASVG.
  7. Dagegen erhob neuerlich Dr. W. das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass er seiner Ansicht nach auch an zwei weiteren Tagen seiner Vortragstätigkeit, nämlich am 08.02.2007 und am 20.09.2007 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG und §§ 471a ff ASVG unterlegen gewesen sei.
  8. Dagegen erhob neuerlich Dr. W. das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass er seiner Ansicht nach auch an zwei weiteren Tagen seiner Vortragstätigkeit, nämlich am 08.02.2007 und am 20.09.2007 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraphen 471 a, ff ASVG unterlegen gewesen sei.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Erkenntnis vom 17.03.2015, Zl. I402 2004841-1/E6, den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.04.2013, Zl. XXXX und wies den nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Einspruch des Dr. W. gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück der belangten Behörde vom 11.04.2012, Zl. XXXX mangels Bescheidqualität des angefochtenen Schreibens zurück.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Erkenntnis vom 17.03.2015, Zl. I402 2004841-1/E6, den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.04.2013, Zl. römisch 40 und wies den nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Einspruch des Dr. W. gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück der belangten Behörde vom 11.04.2012, Zl. römisch 40 mangels Bescheidqualität des angefochtenen Schreibens zurück.
  11. Daraufhin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.04.2015 festgestellt, dass Dr. W. aufgrund seiner Tätigkeit als Vortragender für den Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 weder als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG noch als freier Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlegen sei. Im Grunde ist der genannte Bescheid eine Wiederholung des Schriftstückes vom 11.04.
  12. Es wurde dasselbe festgestellt und gleichlautend begründet. Aufgrund der fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit liege weder ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG noch ein freies Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG vor.
  13. Daraufhin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.04.2015 festgestellt, dass Dr. W. aufgrund seiner Tätigkeit als Vortragender für den Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 weder als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG noch als freier Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlegen sei. Im Grunde ist der genannte Bescheid eine Wiederholung des Schriftstückes vom 11.04.
  14. Es wurde dasselbe festgestellt und gleichlautend begründet. Aufgrund der fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit liege weder ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG noch ein freies Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor.
  15. Mit Schreiben vom 04.05.2015 erhob Dr. W. dagegen rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass es unrichtig sei, dass für jedes einzelne Grundseminar erneut Veranstaltungstermin, -dauer und -ort zwischen ihm und dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei. Dies ergebe sich nicht aus seiner schriftlichen Stellungnahme und sei daher eine unrichtige Beweiswürdigung. Es sei vielmehr eine mündliche Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer vorgelegen, wonach er bei jedem Seminar jährlich im Frühjahr und Herbst an einem Tag zu bestimmten Themen vorzutragen gehabt habe. Es sei lediglich bei ihm nachgefragt worden, ob der veranschlagte Termin für ihn passe. Darüber hinaus sei nichts mehr vereinbart worden, da die Themen von vornherein abgeklärt gewesen seien. Auch die Höhe des Honorars sei geklärt gewesen. Es habe somit ein Dauerschuldverhältnis bestanden. Er habe eine wiederkehrende Dienstleistung auf zunächst unbestimmte Zeit geschuldet und nicht die Lieferung oder Erfüllung eines Werkes. Es habe zumindest ein freies Dienstverhältnis bestanden, weil er dem Beschwerdeführer seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe, ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben. Im Gegensatz zum Werkvertrag sei die Tätigkeit nicht auf einen bestimmten Erfolg gerichtet gewesen, sondern auf bestimmte oder unbestimmte Zeit. Aufgrund des Entgeltes, einer persönlichen Abhängigkeit seinerseits, einer Regelung über ein Vertretungsrecht, die nicht erfolgte Eingliederung in den Betrieb des Beschwerdeführers und das Fehlen von Weisungen des Beschwerdeführers würden zusammen betrachtet ein freies Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG ergeben.
  16. Mit Schreiben vom 04.05.2015 erhob Dr. W. dagegen rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass es unrichtig sei, dass für jedes einzelne Grundseminar erneut Veranstaltungstermin, -dauer und -ort zwischen ihm und dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei. Dies ergebe sich nicht aus seiner schriftlichen Stellungnahme und sei daher eine unrichtige Beweiswürdigung. Es sei vielmehr eine mündliche Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer vorgelegen, wonach er bei jedem Seminar jährlich im Frühjahr und Herbst an einem Tag zu bestimmten Themen vorzutragen gehabt habe. Es sei lediglich bei ihm nachgefragt worden, ob der veranschlagte Termin für ihn passe. Darüber hinaus sei nichts mehr vereinbart worden, da die Themen von vornherein abgeklärt gewesen seien. Auch die Höhe des Honorars sei geklärt gewesen. Es habe somit ein Dauerschuldverhältnis bestanden. Er habe eine wiederkehrende Dienstleistung auf zunächst unbestimmte Zeit geschuldet und nicht die Lieferung oder Erfüllung eines Werkes. Es habe zumindest ein freies Dienstverhältnis bestanden, weil er dem Beschwerdeführer seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe, ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben. Im Gegensatz zum Werkvertrag sei die Tätigkeit nicht auf einen bestimmten Erfolg gerichtet gewesen, sondern auf bestimmte oder unbestimmte Zeit. Aufgrund des Entgeltes, einer persönlichen Abhängigkeit seinerseits, einer Regelung über ein Vertretungsrecht, die nicht erfolgte Eingliederung in den Betrieb des Beschwerdeführers und das Fehlen von Weisungen des Beschwerdeführers würden zusammen betrachtet ein freies Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ergeben.
  17. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2015 gab die belangte Behörde der Beschwerde Folge mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten habe: Dr. W. unterlag als Dienstnehmer des Beschwerdeführers am 07.03.2008, am 19.09.2008 und am 23.09.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG und §§ 471a ff ASVG. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Grundseminare angeboten habe und den Ort und die Dauer der Kurse vorgegeben habe. Dr. W. habe für die Teilnehmer Skripten vorbereitet und diese in Rechnung gestellt. Er habe sich nie vertreten lassen, alle Termine seien von ihm selbst gehalten worden. Ein persönliches Nachholen des Termins sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen. Seine Vortragstätigkeit sei durch Feedbacks bewertet worden. Die notwendigen Betriebsmittel habe der Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Dr. W. habe sich zur Erbringung einer Dienstleistung und nicht zur Herstellung eines Werkes verpflichtet. Worin der Erfolg bei der Tätigkeit als Vortragender der Themenbereiche materielles und formelles Strafrecht liegen soll, können nicht ausgemacht werden. Es gebe keine Kriterien, anhand derer ein im Vorhinein bestimmter Erfolg messbar sei. Typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des erbrachten Werkes könnten nicht beurteilt oder geltend gemacht werden. Auch sei kein Unternehmerrisiko für Dr. W. gegeben. Letztlich überwiege eine persönliche Abhängigkeit des Dr. W. und somit liege ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG vor. Ihm sei nicht die Möglichkeit offen gestanden, Einfluss auf die Terminfixierung zu nehmen, er habe nur annehmen oder ablehnen können. Habe er angenommen, sei er an diesen Termin gebunden gewesen. Auch sei er verpflichtet gewesen, vorab dem Beschwerdeführer Exemplare des Skriptums zu übermitteln und der Beschwerdeführer erlangte so über den Lernbehelf Kontrolle und Aufsicht. Der Beschwerdeführer habe so kontrollieren können, ob die Lernunterlagen den Statuten und Zielen entsprachen. Es sei so eine von der "stillen Autorität" umfasste Einflussmöglichkeit ermöglicht. Auch das von den Teilnehmern zum Schluss abgegebene Feedback über den Vortrag des Dr. W. stelle ein wirksames Kontrollinstrument des Beschwerdeführers dar. So habe eine Qualitätssicherung durchgeführt werden können und die persönliche Bestimmungsfreiheit des Dr. W. durch Kontrolle eingeschränkt werden können.
  18. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2015 gab die belangte Behörde der Beschwerde Folge mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten habe: Dr. W. unterlag als Dienstnehmer des Beschwerdeführers am 07.03.2008, am 19.09.2008 und am 23.09.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraphen 471 a, ff ASVG. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Grundseminare angeboten habe und den Ort und die Dauer der Kurse vorgegeben habe. Dr. W. habe für die Teilnehmer Skripten vorbereitet und diese in Rechnung gestellt. Er habe sich nie vertreten lassen, alle Termine seien von ihm selbst gehalten worden. Ein persönliches Nachholen des Termins sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen. Seine Vortragstätigkeit sei durch Feedbacks bewertet worden. Die notwendigen Betriebsmittel habe der Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Dr. W. habe sich zur Erbringung einer Dienstleistung und nicht zur Herstellung eines Werkes verpflichtet. Worin der Erfolg bei der Tätigkeit als Vortragender der Themenbereiche materielles und formelles Strafrecht liegen soll, können nicht ausgemacht werden. Es gebe keine Kriterien, anhand derer ein im Vorhinein bestimmter Erfolg messbar sei. Typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des erbrachten Werkes könnten nicht beurteilt oder geltend gemacht werden. Auch sei kein Unternehmerrisiko für Dr. W. gegeben. Letztlich überwiege eine persönliche Abhängigkeit des Dr. W. und somit liege ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor. Ihm sei nicht die Möglichkeit offen gestanden, Einfluss auf die Terminfixierung zu nehmen, er habe nur annehmen oder ablehnen können. Habe er angenommen, sei er an diesen Termin gebunden gewesen. Auch sei er verpflichtet gewesen, vorab dem Beschwerdeführer Exemplare des Skriptums zu übermitteln und der Beschwerdeführer erlangte so über den Lernbehelf Kontrolle und Aufsicht. Der Beschwerdeführer habe so kontrollieren können, ob die Lernunterlagen den Statuten und Zielen entsprachen. Es sei so eine von der "stillen Autorität" umfasste Einflussmöglichkeit ermöglicht. Auch das von den Teilnehmern zum Schluss abgegebene Feedback über den Vortrag des Dr. W. stelle ein wirksames Kontrollinstrument des Beschwerdeführers dar. So habe eine Qualitätssicherung durchgeführt werden können und die persönliche Bestimmungsfreiheit des Dr. W. durch Kontrolle eingeschränkt werden können.
  19. Der Beschwerdeführer brachte am 20.07.2015 einen Vorlageantrag zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht ein und argumentierte in seiner Ausführung, dass eine Pflichtversicherung gemäß § 4 ASVG nicht bestehe. Die Bewertung der Teilnehmer als Kontrollinstrument könne nicht so gewertet werden und die wirtschaftliche Abhängigkeit könne nicht von den Einrichtungen des Seminarortes abgeleitet werden. Werde in einem Werkvertrag oder einem freien Dienstvertrag festgelegt, dass der Auftragnehmer für die Versteuerung des von ihm bezogenen Entgeltes selber Sorge zu tragen hat, spreche dies gegen eine dienstnehmerähnliche Beschäftigung. Was diesbezüglich vereinbart wurde ist, sei nicht ausreichend ermittelt worden. Da ein Pauschalhonorar vereinbart worden sei und laut Lehre und Rechtsprechung nur bei einer Nettolohnvereinbarung sämtliche Steuern und Abgaben der Auftraggeber zu tragen habe, werde verdeutlicht, dass Dr. W. sein Honorar nicht vollständig bleibt, sondern er davon seine abgaben- und sozialversichungsrechtlichen Lasten zu bestreiten habe. Außerdem sei der Beschwerdeführer in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt, da kein ausreichendes Parteiengehör gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer habe von der Beschwerde des Dr. W. erst durch die Beschwerdevorentscheidung erfahren. Zudem sei im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol von den Statuten des XXXX ausgegangen worden und somit der Bescheidadressat nicht der XXXX sei, sondern der oben genannte in Wien.
  20. Der Beschwerdeführer brachte am 20.07.2015 einen Vorlageantrag zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht ein und argumentierte in seiner Ausführung, dass eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, ASVG nicht bestehe. Die Bewertung der Teilnehmer als Kontrollinstrument könne nicht so gewertet werden und die wirtschaftliche Abhängigkeit könne nicht von den Einrichtungen des Seminarortes abgeleitet werden. Werde in einem Werkvertrag oder einem freien Dienstvertrag festgelegt, dass der Auftragnehmer für die Versteuerung des von ihm bezogenen Entgeltes selber Sorge zu tragen hat, spreche dies gegen eine dienstnehmerähnliche Beschäftigung. Was diesbezüglich vereinbart wurde ist, sei nicht ausreichend ermittelt worden. Da ein Pauschalhonorar vereinbart worden sei und laut Lehre und Rechtsprechung nur bei einer Nettolohnvereinbarung sämtliche Steuern und Abgaben der Auftraggeber zu tragen habe, werde verdeutlicht, dass Dr. W. sein Honorar nicht vollständig bleibt, sondern er davon seine abgaben- und sozialversichungsrechtlichen Lasten zu bestreiten habe. Außerdem sei der Beschwerdeführer in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt, da kein ausreichendes Parteiengehör gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer habe von der Beschwerde des Dr. W. erst durch die Beschwerdevorentscheidung erfahren. Zudem sei im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol von den Statuten des römisch 40 ausgegangen worden und somit der Bescheidadressat nicht der römisch 40 sei, sondern der oben genannte in Wien.
  21. Am 03.08.2015 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  22. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 neu zugewiesen.
  23. Mit Schreiben vom 16.11.2016 wurde Dr. W. oben genannter Vorlageantrag samt Stellungnahme der belangten Behörde dazu im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äußern.
  24. Dr. W. nahm dazu am 28.11.2016 Stellung und führte aus, dass die Beschwerde (gemeint: der Vorlageantrag) des Beschwerdeführers unbegründet sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist er auf die Ausführungen in seinen bisherigen Schriftsätzen.
  25. Im Zuge des Parteiengehörs vom 28.02.2017 nahm der Beschwerdeführer wie folgt Stellung, im Wesentlichen wurde auf die bisherigen Stellungnahmen verwiesen und die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  26. Am 05.10.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: 1.
  28. Der Beschwerdeführer bot in den Jahren 2008 und 2009 ein Grundseminar "Rechtskunde für Eintragungswerber" an. 1.
  29. Zielgruppe der Rechtskundeseminare waren alle, die an der Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Gerichtssachverständigen interessiert sind, und alle Sachverständigen, die ihr Wissen auffrischen oder vertiefen wollen. 1.
  30. Die Seminare fanden am Wirtschaftsförderungsinstitut Tirol (WIFI), Egger- Lienz-Straße 116, 6021 Innsbruck und in der Villa Blanka, Weiherburggasse 31, 6020 Innsbruck statt. Die für die Seminartätigkeit notwendigen Betriebsmittel, wie Räumlichkeiten, Lautsprecher, etc. wurden vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. 1.
  31. Der Ort und die Termine an dem die Seminare zu halten waren wurden vom Beschwerdeführer vorgegeben. Dr. W. konnte telefonisch oder auf elektronischem Weg die bekanntgegebenen Seminartermine akzeptieren oder ablehnen. 1.
  32. Dr. W. war am 07.03.2008, am 19.09.2008 und am 23.09.2009 als Vortragender für den Beschwerdeführer tätig. 1.
  33. Dr. W. stellte dem Beschwerdeführer für jedes Skriptum und für jeden Seminarteilnehmer einen bestimmten Betrag in Rechnung. 1.
  34. Dr. W. nahm die mit ihm fixierten Termine für seine Seminartätigkeit immer wahr. Eine Vertretung kam bei den verfahrensgegenständlichen Seminaren nicht vor.
  35. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Befragung der Zeugen (ehemaliger Präsident des XXXX mit dem die mündliche Vereinbarung mit Dr. W. getroffen wurde, ehemaliger Vortragender und die Kanzleikraft des XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Befragung der Zeugen (ehemaliger Präsident des römisch 40 mit dem die mündliche Vereinbarung mit Dr. W. getroffen wurde, ehemaliger Vortragender und die Kanzleikraft des römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  36. Rechtliche Beurteilung: 3.
  37. Zuständigkeit und anwendbares Recht Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet: Mit
  38. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  39. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Mit
  40. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  41. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet.Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet. Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
  42. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  43. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde 3.2.
  4. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautet wie folgt: Pflichtversicherung Vollversicherung § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
  1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; ...
  2. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
  3. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  3. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  5. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3)Aufgehoben.
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
  1. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
  2. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
  3. c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
  4. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
  5. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5)Aufgehoben.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
(7)Aufgehoben. Dienstgeber § 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35,
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. 3.2.
  1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob Dr. W. als Dienstnehmer, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde ( § 4 Abs. 2 ASVG) beziehungsweise ob er auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und pflichtversichert war, oder ob er in Ansehung einer selbständigen Ausübung seiner Tätigkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG) keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen ist.3.2.
  2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob Dr. W. als Dienstnehmer, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde ( Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) beziehungsweise ob er auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und pflichtversichert war, oder ob er in Ansehung einer selbständigen Ausübung seiner Tätigkeit vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen ist. Über die Tätigkeit des Dr. W. wurden keine schriftlichen Verträge abgeschlossen, es gibt lediglich mündliche Vereinbarungen. Prinzipiell ist von jenem Inhalt auszugehen, der schriftlich vereinbart wurde. Gibt es keine schriftliche Vereinbarung, so ist gemäß § 539a Abs. 1 ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zum Beispiel Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 26.05.2004, 2001/08/0045) zur Abgrenzung der einzelnen Rechtsformen von Beschäftigungsverhältnissen voneinander, insbesondere von jener des § 4 Abs. 2 ASVG, ist bei Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung Ausgangspunkt der Betrachtung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von dessen Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit - im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit - für sich (vgl. VwGH vom 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses als "Werkvertrag" zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (vgl. VwGH vom 19.03.1984, Slg. Nr. 11.361/A).Über die Tätigkeit des Dr. W. wurden keine schriftlichen Verträge abgeschlossen, es gibt lediglich mündliche Vereinbarungen. Prinzipiell ist von jenem Inhalt auszugehen, der schriftlich vereinbart wurde. Gibt es keine schriftliche Vereinbarung, so ist gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zum Beispiel Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 26.05.2004, 2001/08/0045) zur Abgrenzung der einzelnen Rechtsformen von Beschäftigungsverhältnissen voneinander, insbesondere von jener des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, ist bei Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung Ausgangspunkt der Betrachtung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von dessen Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit - im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit - für sich vergleiche VwGH vom 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses als "Werkvertrag" zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an vergleiche VwGH vom 19.03.1984, Slg. Nr. 11.361/A). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20.05.1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107,
  3. sowie vom 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20.05.1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107,
  4. sowie vom 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161). Im vorliegenden Fall ist kein Werkvertrag gegeben, der Zweck der Tätigkeit des Dr. W. lag darin, den Seminarteilnehmern das entsprechende Wissen und Können zu vermitteln. Eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes scheitert schon daran, weil es sich bei der Vermittlung von Wissensstoff oder Fertigkeiten nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn handelt. Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit des Dr. W. ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Es ist zudem auch nicht erkennbar, inwieweit Dr. W. im konkreten Fall ein Unternehmerrisiko zu tragen hatte, auch wenn sein Honorar von der - von ihm nicht beeinflussbaren - Anzahl der Eintragungswerber abhängig war. Der Umstand, dass er im konkreten Fall über keine eigene betriebliche Organisation verfügte und ihm die für seine Vortragstätigkeit erforderlichen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt wurden, verdeutlicht, dass er keine eigenen, seinem Unternehmen dienenden Entscheidungen treffen konnte. Im nächsten Schritt ist nunmehr zu überprüfen, ob Dr. W. aufgrund seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer als Dienstnehmer im Sinne des § 4 abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG einzustufen ist. Nach dieser Bestimmung gilt als Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Im nächsten Schritt ist nunmehr zu überprüfen, ob Dr. W. aufgrund seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, abs. 1 Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einzustufen ist. Nach dieser Bestimmung gilt als Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein.Ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein. Der Verwaltungsgerichtshof hatte - wie bereits im Erkenntnis vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204, ausgeführt - schon mehrfach Gelegenheit, sich mit der Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden zu beschäftigen. In den hg. Erkenntnissen vom 25.09.1990, Zl. 88/08/0227 (Vortragende an den medizinischtechnischen Schulen des Landes Tirol), vom 20.04.2005, Zl. 2001/08/0074 (Trainer für EDV-Schulungen), vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0162 (Leitung eines Tutorenseminars für die Österreichische Hochschülerschaft), vom 07.05.2008, Zl. 2005/08/0142 (Lektorentätigkeit eines Sprachlehrers), vom 04.06.2008, Zl. 2004/08/0012 (Vortragender an einer Fachhochschule), vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0317 (Fluglehrer in einer Paragleitschule), und eben vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204 (Vortragende in der Erwachsenenbildung für die Landesgeschäftsstelle eines Arbeitsmarktservice), ist er jeweils zum Ergebnis gekommen, dass (tageweise) Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen. In all diesen Fällen waren die Vortragenden in den Betrieb der Dienstgeber organisatorisch eingebunden oder ihre Tätigkeit war durch Richtlinien determiniert oder es bestand zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit.Der Verwaltungsgerichtshof hatte - wie bereits im Erkenntnis vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204, ausgeführt - schon mehrfach Gelegenheit, sich mit der Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden zu beschäftigen. In den hg. Erkenntnissen vom 25.09.1990, Zl. 88/08/0227 (Vortragende an den medizinischtechnischen Schulen des Landes Tirol), vom 20.04.2005, Zl. 2001/08/0074 (Trainer für EDV-Schulungen), vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0162 (Leitung eines Tutorenseminars für die Österreichische Hochschülerschaft), vom 07.05.2008, Zl. 2005/08/0142 (Lektorentätigkeit eines Sprachlehrers), vom 04.06.2008, Zl. 2004/08/0012 (Vortragender an einer Fachhochschule), vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0317 (Fluglehrer in einer Paragleitschule), und eben vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204 (Vortragende in der Erwachsenenbildung für die Landesgeschäftsstelle eines Arbeitsmarktservice), ist er jeweils zum Ergebnis gekommen, dass (tageweise) Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen. In all diesen Fällen waren die Vortragenden in den Betrieb der Dienstgeber organisatorisch eingebunden oder ihre Tätigkeit war durch Richtlinien determiniert oder es bestand zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit. Die Erteilung von Weisungen an den Dienstnehmer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis kommt im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (vgl. VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2009/08/0123). Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. OGH vom 30.10.2003, Zl. 8ObA45/03f) unterscheidet bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit entsprechend zwischen sachlichen Weisungen, die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen (wobei in vielen Fällen derartige Verträge ohne Weisungen nicht vorstellbar sind), und persönlichen Weisungen, die die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben.Die Erteilung von Weisungen an den Dienstnehmer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis kommt im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits vergleiche VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2009/08/0123). Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche OGH vom 30.10.2003, Zl. 8ObA45/03f) unterscheidet bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit entsprechend zwischen sachlichen Weisungen, die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen (wobei in vielen Fällen derartige Verträge ohne Weisungen nicht vorstellbar sind), und persönlichen Weisungen, die die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben. Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern in erster Linie jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können nämlich in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation des Arbeitenden ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist, jedoch - bei verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich der sonstigen vom Verwaltungsgerichtshof als maßgebend angesehenen Kriterien (nämlich die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens) - hilfsweise (nach Maßgabe der Unterscheidungskraft im Einzelfall) auch heranzuziehen ist (vgl. VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2009/08/0123).Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern in erster Linie jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können nämlich in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation des Arbeitenden ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist, jedoch - bei verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich der sonstigen vom Verwaltungsgerichtshof als maßgebend angesehenen Kriterien (nämlich die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens) - hilfsweise (nach Maßgabe der Unterscheidungskraft im Einzelfall) auch heranzuziehen ist vergleiche VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2009/08/0123). Dr. W. hatte als Vortragender keine Einflussmöglichkeit auf die Fixierung der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Frühjahrs- und Herbsttermine. Dr. W. stand nur die Möglichkeit offen, den vorgeschlagenen Termin entweder anzunehmen oder abzulehnen. Im Fall der Akzeptanz des in Aussicht genommenen Termins war er an diesen gebunden. Dr. W. war verpflichtet, dem Beschwerdeführer zwei Exemplare seines Skriptums zu übermitteln. Damit erlangte dieser über den Lernbehelf eine Kontrollmöglichkeit, wobei es nicht darauf ankommt, ob beziehungsweise wie oft er tatsächlich Kontrollen durchgeführt hat, um beurteilen zu können ob der Vortrag und der Inhalt des Skriptums des Dr. W. dem in den Vereinsstatuten des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen angegeben Zweck der Sicherung des Bestandes und Fortentwicklung des Sachverständigenwesens in Österreich im Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung und den Aufgaben betreffend die Förderung der Heranbildung und Weiterbildung von Sachverständigen im Dienste der Rechtspflege entsprachen oder Einflussmöglichkeiten auf die Seminartätigkeit des Dr. W. ermöglichten. Im gegenständlichen Fall ist zudem, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, insbesondere der Kontrolle des arbeitsbezogenen Verhaltens des Dr. W. dienenden, bei jedem Seminar erfolgten Bewertung seiner Seminartätigkeit durch die Seminarteilnehmer entscheidende Bedeutung beizumessen. Hätten die gehaltenen Vorträge und/oder das vorgelegte Skriptum nicht dem in den Statuten festgelegten Zweck und den zu erfüllenden Aufgaben entsprochen, kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Weisungen, Direktionen sowie eingehendere Kontrollen gesetzt hätte, was er letztlich auch getan hat. Durch die Bewertung der Seminartätigkeit des Dr. W. erlangte der Beschwerdeführer eine geeignete, der Qualitätssicherung dienende und die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit. Nach dem Gesamtbild der zu beurteilenden Seminartätigkeit überwiegen im gegenständlichen Fall die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Dr. W. vom Beschwerdeführer gegenüber jenen der persönlichen Unabhängigkeit und ist somit eine persönliche Abhängigkeit des Dr. W. im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben.Nach dem Gesamtbild der zu beurteilenden Seminartätigkeit überwiegen im gegenständlichen Fall die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Dr. W. vom Beschwerdeführer gegenüber jenen der persönlichen Unabhängigkeit und ist somit eine persönliche Abhängigkeit des Dr. W. im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
  5. Mai 2011, Zl. 2010/0870019, vom
  6. Februar 2012, Zl. 2009/08/0126, vom
  7. November 2012, Zl. 2010/08/0196, u.v.a.) ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen grundsätzlich die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom
  8. Mai 2011, Zl. 2010/0870019, vom
  9. Februar 2012, Zl. 2009/08/0126, vom
  10. November 2012, Zl. 2010/08/0196, u.v.a.) ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen grundsätzlich die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Unabhängig davon, ob im Jahr 2005 eine Vortragstätigkeit auf Dauer oder für jedes einzelne Seminar eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, ist auf Grund der tatsächlich erfolgten Vortragstätigkeit des Dr. W. an bestimmten vereinbarten Tagen an einem vorgegebenen Ort über das formelle und materielle Strafrecht und zu anderen Themen vorzutragen, im konkreten Fall auszugehen, dass kein durchgehendes, sondern ein an den einzelnen Beschäftigungstagen begründetes, abhängiges Beschäftigungsverhältnis beziehungsweise eine fallweise Beschäftigung vorlag. Eine Abwägung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ergibt, dass bei der Tätigkeit des Dr. W. die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Er verpflichtete sich gegenüber dem Beschwerdeführer im Rahmen dessen Geschäftsbetriebes zur Abhaltung von Seminaren gegen Entgelt. Er verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und hatte seine Dienstleistung im Wesentlichen persönlich zu erbringen. Dr. W. unterlag daher der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 i.V.m Abs. 2 ASVG und §§ 471a ff ASVG.Eine Abwägung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergibt, dass bei der Tätigkeit des Dr. W. die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Er verpflichtete sich gegenüber dem Beschwerdeführer im Rahmen dessen Geschäftsbetriebes zur Abhaltung von Seminaren gegen Entgelt. Er verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und hatte seine Dienstleistung im Wesentlichen persönlich zu erbringen. Dr. W. unterlag daher der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraphen 471 a, ff ASVG. 3.
  11. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I414.2004841.2.00

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