Obsah (11)
§ 28Art. 133§§ 67§ 6§ 58§ 17Art 130§ 14§ 15§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlL503 2166694-1 SpruchL503 2166694-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
§ 28Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr XXXX (im Folgenden kurz: "BF"), ist ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden kurz: "P. GmbH"). Mit Bescheid (Titel: "Haftung
§§ 67Abs.
10 und 83 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis der SGKK vom 05.05.2017 und mit einer diesen Bescheid bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2017 verpflichtete die SGKK den BF zur Zahlung des Rückstandes aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2010 bis Februar 2015 in der Höhe von € 21.269,03 zuzüglich Verzugszinsen in der sich aus § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 19.05.2017 3,38% p.a. aus € 21.269,03.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF"), ist ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (im Folgenden kurz: "P. GmbH"). Mit Bescheid (Titel: "Haftung
Paragraphen 67, Absatz 10 und 83 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis der SGKK vom 05.05.2017 und mit einer diesen Bescheid bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2017 verpflichtete die SGKK den BF zur Zahlung des Rückstandes aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2010 bis Februar 2015 in der Höhe von € 21.269,03 zuzüglich Verzugszinsen in der sich aus Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 19.05.2017 3,38% p.a. aus € 21.269,03. Nach Anführung der Rechtsgrundlagen führte die SGKK im Bescheid vom 05.05.2017 aus, auf dem Beitragskonto der P. GmbH scheine ein Gesamtrückstand in Höhe von € 33.760,35 offen auf. Laut Bericht des Kreditschutzverbandes zum Insolvenzverfahren zur Zl. XXXX vom 30.12.2016 sei mit einem Forderungsausfall von 90% zu rechnen, weshalb der in der Rückstandsaufstellung geltend gemachte Betrag um 10% an Quote zu reduzieren sei, wodurch sich ein Betrag von €Nach Anführung der Rechtsgrundlagen führte die SGKK im Bescheid vom 05.05.2017 aus, auf dem Beitragskonto der P. GmbH scheine ein Gesamtrückstand in Höhe von € 33.760,35 offen auf. Laut Bericht des Kreditschutzverbandes zum Insolvenzverfahren zur Zl. römisch 40 vom 30.12.2016 sei mit einem Forderungsausfall von 90% zu rechnen, weshalb der in der Rückstandsaufstellung geltend gemachte Betrag um 10% an Quote zu reduzieren sei, wodurch sich ein Betrag von € 30.384,32 ergebe. Hiervon seien wiederum rund 30% an zu erwartenden Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds abzuziehen. Daraus resultiere ein Haftungsbetrag von € 21.269,03, der mangels Uneinbringlichkeit bei der P. GmbH als Primärschuldnerin gegen den BF persönlich geltend gemacht werde. Begründend legte die SGKK weiters dar, der BF hafte als vertretungsbefugtes Organ
§ 67Abs.
10 ASVG; er sei dafür verantwortlich, dass die Dienstnehmer ordnungsgemäß angemeldet und abgerechnet, dass Beiträge jeweils bei Fälligkeit bezahlt und die Gläubiger gleich behandelt werden. Diese Verpflichtungen habe der BF nicht eingehalten.30.384,32 ergebe. Hiervon seien wiederum rund 30% an zu erwartenden Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds abzuziehen. Daraus resultiere ein Haftungsbetrag von € 21.269,03, der mangels Uneinbringlichkeit bei der P. GmbH als Primärschuldnerin gegen den BF persönlich geltend gemacht werde. Begründend legte die SGKK weiters dar, der BF hafte als vertretungsbefugtes Organ
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG; er sei dafür verantwortlich, dass die Dienstnehmer ordnungsgemäß angemeldet und abgerechnet, dass Beiträge jeweils bei Fälligkeit bezahlt und die Gläubiger gleich behandelt werden. Diese Verpflichtungen habe der BF nicht eingehalten. Die SGKK mache zum einen die Beiträge im Zeitraum Jänner und Februar 2015 geltend, die im Lohnsummenverfahren selbst von der Firma berechnet und der SGKK gemeldet worden seien. Zum anderen handle es sich um die Beiträge, welche im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) nachverrechnet worden seien: So seien für den Zeitraum Februar 2010 – Dezember 2013 die Löhne für die DienstnehmerInnen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX und für den Zeitraum November bis Dezember 2014 der Zahlungsbefehl betreffend die Dienstnehmerin XXXX nachverrechnet worden. Hätte der BF die Abrechnung im Zeitraum Februar 2010 bis Dezember 2014 ordnungsgemäß durchgeführt, wären die Beiträge zum damaligen Zeitpunkt einbringlich gewesen.Zum anderen handle es sich um die Beiträge, welche im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) nachverrechnet worden seien: So seien für den Zeitraum Februar 2010 – Dezember 2013 die Löhne für die DienstnehmerInnen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und für den Zeitraum November bis Dezember 2014 der Zahlungsbefehl betreffend die Dienstnehmerin römisch 40 nachverrechnet worden. Hätte der BF die Abrechnung im Zeitraum Februar 2010 bis Dezember 2014 ordnungsgemäß durchgeführt, wären die Beiträge zum damaligen Zeitpunkt einbringlich gewesen. Auf ein Schreiben vom 04.04.2017 mit der Aufforderung, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die sein Verschulden an der Pflichtverletzung und somit die persönliche Haftung ausschließen würden, habe der BF reagiert und Gründe vorgebracht, die sein Verschulden ausschließen sollten. Nach Prüfung dieser und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung sowie des Gutachtens zur Zl. XXXX sei dennoch von einem Verschulden an der begangenen Meldepflichtverletzung auszugehen und nun die persönliche Haftung des BF nach § 67 Abs. 10 ASVG mit Bescheid auszusprechen gewesen.Auf ein Schreiben vom 04.04.2017 mit der Aufforderung, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die sein Verschulden an der Pflichtverletzung und somit die persönliche Haftung ausschließen würden, habe der BF reagiert und Gründe vorgebracht, die sein Verschulden ausschließen sollten. Nach Prüfung dieser und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung sowie des Gutachtens zur Zl. römisch 40 sei dennoch von einem Verschulden an der begangenen Meldepflichtverletzung auszugehen und nun die persönliche Haftung des BF nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG mit Bescheid auszusprechen gewesen. Ergänzend äußerte sich die SGKK in der Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2017 wie folgt: Nach telefonischer Rücksprache mit der Kanzlei des Masseverwalters am 07.07.2017 sei mit einer unter 10%igen Quote zu rechnen, weshalb der Bescheid in der geltend gemachten Höhe bestehen bleibe. Zudem lege die SGKK die Prüfberichte inklusive der Schlussbesprechungen bei, welche integrierte Bestandteile des Bescheides seien. An Hand dieser Unterlagen seien die Nachverrechnungen detailliert nachgewiesen und nachvollziehbar. Im Gutachten zur Zl. XXXX werde auf Seite 166 dargelegt, dass der BF bereits ab Ende 2013 dauerhaft über die Situation der P. GmbH alarmiert gewesen sein müsse, spätestens jedoch mit November
- Laut diesem Gutachten habe das intensivierte Herandrängen von Gläubigern unterjährig 2014 nicht verborgen bleiben können. Hingewiesen werde auf ein erhöhtes Volumen an Klagen und Exekutionen. Auf Seite 169 werde darauf hingewiesen, dass der BF es unterlassen habe, den gewerberechtlichen Geschäftsführer ausreichend und effektiv zu kontrollieren, wenn er sich schon auf dessen Tätigkeiten inhaltlich verlassen habe.Im Gutachten zur Zl. römisch 40 werde auf Seite 166 dargelegt, dass der BF bereits ab Ende 2013 dauerhaft über die Situation der P. GmbH alarmiert gewesen sein müsse, spätestens jedoch mit November
- Laut diesem Gutachten habe das intensivierte Herandrängen von Gläubigern unterjährig 2014 nicht verborgen bleiben können. Hingewiesen werde auf ein erhöhtes Volumen an Klagen und Exekutionen. Auf Seite 169 werde darauf hingewiesen, dass der BF es unterlassen habe, den gewerberechtlichen Geschäftsführer ausreichend und effektiv zu kontrollieren, wenn er sich schon auf dessen Tätigkeiten inhaltlich verlassen habe. Mangels Unterlagen des BF sei der Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen gewesen.
- Dem Erstbescheid und der Beschwerdevorentscheidung ging nach den vorliegenden Verwaltungsakten voran, dass die SGKK den BF mit Schreiben (Titel: "Haftung für Beiträge gem. § 67 Abs. 10 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis vom 04.04.2017 (Beilage I, II) erstmals informierte, dass aus den Beiträgen Februar 2010, März 2010, April 2010, Mai 2010, Juni 2010, Juli 2010, August 2010, September 2010, Oktober 2010, November 2010, Dezember 2010, Jänner 2011, Februar 2011, März 2011, April 2011, Mai 2011, Juni 2011, Juli 2011, August 2011, September 2011, Oktober 2011 und weitere bis Februar 2015 auf dem Beitragskonto der P. GmbH ein Rückstand in der Höhe von € 33.760,35 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe.
- Dem Erstbescheid und der Beschwerdevorentscheidung ging nach den vorliegenden Verwaltungsakten voran, dass die SGKK den BF mit Schreiben (Titel: "Haftung für Beiträge gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis vom 04.04.2017 (Beilage römisch eins, römisch zwei) erstmals informierte, dass aus den Beiträgen Februar 2010, März 2010, April 2010, Mai 2010, Juni 2010, Juli 2010, August 2010, September 2010, Oktober 2010, November 2010, Dezember 2010, Jänner 2011, Februar 2011, März 2011, April 2011, Mai 2011, Juni 2011, Juli 2011, August 2011, September 2011, Oktober 2011 und weitere bis Februar 2015 auf dem Beitragskonto der P. GmbH ein Rückstand in der Höhe von € 33.760,35 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Begründend führte die SGKK u. a. aus, der BF sei als Geschäftsführer Vertreter der P. GmbH. Nach Darlegung des § 67 Abs. 10 ASVG und aufgrund des Verschuldens des BF (welches insbesondere auch aus einem zur GZ XXXX in Auftrag gegebenen Gutachtens hervorgehe) ersuche die SGKK den BF, den Rückstand bis spätestens 26.04.2017 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die gegen eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG sprechen.Begründend führte die SGKK u. a. aus, der BF sei als Geschäftsführer Vertreter der P. GmbH. Nach Darlegung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und aufgrund des Verschuldens des BF (welches insbesondere auch aus einem zur GZ römisch 40 in Auftrag gegebenen Gutachtens hervorgehe) ersuche die SGKK den BF, den Rückstand bis spätestens 26.04.2017 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die gegen eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen.
- In der darauffolgenden Stellungnahme vom 02.05.2017 führte der BF vorerst aus, er sei lediglich auf Initiative seines Freundes J. L. an der Gründung und am Aufbau der P. GmbH und zunächst nur als Kapitalgeber beteiligt gewesen. Als kurzfristige Übergangslösung und auf Drängen von J. L. habe der BF die Geschäftsführertätigkeit übernommen. Zudem habe J. L. dem BF zugesichert, es würden alle Schritte vorbereitet werden, er könne sich darauf verlassen, dass ohnedies alles passen würde und J. L. würde ihm die gesamten Arbeiten vorbereiten und abnehmen. Weiters wandte der BF ein, dieses Unternehmen sei nie "richtig flott" geworden und er sei von J. L. immer wieder vertröstet worden, man komme mit der nächsten Baustelle in die schwarzen Zahlen und dann streife man hohe Gewinne ein. Tatsächlich habe der BF nie etwas verdient und nie Ausschüttungen bekommen. Ab ca. 2012 sei der BF von J. L. mit einer Baustelle in H. "bei der Stange gehalten" worden. Der BF habe zu diesem Zeitpunkt wiederholt aus der Gesellschaft austreten wollen bzw. private Gelder in die Unternehmung einschießen müssen. Trotzdem habe Insolvenz angemeldet werden müssen und es sei zu den entsprechenden – im Rahmen einer GPLA–Prüfung entdeckten – Beitragsverbindlichkeiten bei der SGKK gekommen. Ferner gestand der BF zu, er hätte J. L. genauer kontrollieren müssen und habe gewisse Verantwortlichkeiten für "seine" GmbH. Darüber hinaus monierte der BF aber, ein kaufmännischer Geschäftsführer könne sich durchaus auch auf seine Mitarbeiter, insbesondere auf J. L. als gewerberechtlichen Geschäftsführer, verlassen. Diesem habe er den gesamten Bereich der Mitarbeiterführung, Lohnverrechnung, Stundenaufzeichnungen, Einstufung in die Kollektivverträge etc., überlassen, auch die Buchhaltung und die Lohnbuchhaltung. J. L. habe in weiterer Folge ein Lohnbüro befasst und seien die Zahlungen, so wie von J. L. aufbereitet, auch geleistet worden. J. L. hätte das entsprechende Wissen und Können für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Aufgaben haben müssen. Der BF habe nicht durch aktives Tun an irgendwelchen Missständen oder Beitragsverletzungen mitgewirkt. Der BF habe sich – aufgrund der damaligen Freundschaft und des Vertrauensverhältnisses – durchaus darauf verlassen können, dass J. L. entsprechend korrekt vorgehe. Wenn J. L. seine diesbezügliche Vertrauensstellung ausgenutzt habe und seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß und nicht korrekt erfüllt habe, dann führe dies natürlich zu einer Haftung der GmbH, jedoch nicht zu einer Haftung des Geschäftsführers. Dem BF könne am Ausfall der Beiträge kein Verschulden angelastet werden, daher stelle er den Antrag, das Haftungsverfahren nach § 67 Abs. 10 ASVG zur Einstellung zu bringen.Dem BF könne am Ausfall der Beiträge kein Verschulden angelastet werden, daher stelle er den Antrag, das Haftungsverfahren nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Einstellung zu bringen.
- Daraufhin erging von der SGKK der bereits oben dargestellte Bescheid vom 05.05.2017, gegen den der BF am 31.05.2017 Beschwerde erhob. In seiner Beschwerde führte der BF eingangs aus, er fechte den gegenständlichen Bescheid der SGKK vollinhaltlich an und begehre seine ersatzlose Behebung, in eventu eine Herabsetzung auf einen angemessenen Haftungsbetrag. Als GmbH – Geschäftsführer hafte er "eben grundsätzlich nicht für Beitragsschulden der von ihm vertretenen Gesellschaft". Inhaltlich trat der BF dem bekämpften Bescheid im Wesentlichen insofern entgegen, als die SGKK unterlassen habe, sich mit dem Sachverhalt im Hinblick auf sein Verschulden auseinanderzusetzen bzw. habe die SGKK ein solches fälschlicherweise angenommen. Ein Unternehmensinhaber müsse sich nämlich gezwungener Maßen auf seine Mitarbeiter bzw. Abteilungen verlassen, weil sonst jegliches Wirtschafsleben zusammenbreche. Ein Verweis auf eine "Verpflichtung zur Kontrolle-Judikatur" gehe "völlig an den Lebenssachverhalten vorbei". Die Rechtsprechung des VwGH bewirke, dass ein Geschäftsführer der "Haftungsfalle" faktisch nicht entkomme. Der BF habe von Herrn J. L. immer wieder falsche Informationen erhalten, wobei ihm diese auf den ersten Blick nicht verdächtig erschienen seien. Weiter wurde etwa ausgeführt: " das einzige Verschulden, das den G. H. [Anmerkung des BVwG: den BF] trifft, liegt darin, dass er einem alten Freund und Bekannten vertraut hat und sein Vertrauen in schändlicher Weise ausgenutzt wurde. Das einzige Verhalten, das man also dem G. H. vorwerfen kann, ist kein aktives Tun im Sinne von irgendwelchen Betrugshandlungen oder Unterschlagungen; vielmehr ist der einzige Schuldvorwurf darin zu sehen, dass er diesen J. L. zu wenig kontrolliert und überwacht hat. Er hat sich in diesem Bereich sehr wohl – ex post betrachtet – zu wenig aufmerksam verhalten und er hätte wohl – wenn er sich im Unternehmen mehr beschäftigt hätte und mehr geprüft hätte – dessen Malversationen aufdecken und früher entdecken können. Dies ist nicht geschehen und zwar hauptsächlich aufgrund des Vertrauensverhältnisses, das bestanden hat." Abschließend wurde nochmals betont, dass neben dem Verschulden auch die Verletzung der "auferlegten Pflichten" im Sinne von § 67 Abs 10 ASVG für eine Haftung erforderlich sei. Dazu könne eben gerade nicht zählen, dass ein Geschäftsführer, vor allem, wenn es um zahlreiche Mitarbeiter geht, die Lohnverrechnung selbst führt oder prüft.Abschließend wurde nochmals betont, dass neben dem Verschulden auch die Verletzung der "auferlegten Pflichten" im Sinne von Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für eine Haftung erforderlich sei. Dazu könne eben gerade nicht zählen, dass ein Geschäftsführer, vor allem, wenn es um zahlreiche Mitarbeiter geht, die Lohnverrechnung selbst führt oder prüft. Abschließend stellte der BF den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Haftungsverfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die erste Instanz zur Durchführung weiterer Erhebungen und zur neuerlichen Entscheidungsfindung zurückzuverweisen.
- Nach Erlassung der bereits dargestellten Beschwerdevorentscheidung durch die SGKK am 07.07.2017 stellte der BF am 13.07.2017 einen Vorlageantrag und führte darin ergänzend aus, wenn nunmehr ausgeführt werde, dass der Masseverwalter eine 10%-Quote prognostiziere, ergebe sich schon von selbst, dass auch der Haftungsbetrag um eben diesen Betrag geringer werden müsse; allein aus diesem Grund sei der Bescheid mit einem Rechtsmangel behaftet und sohin zu beheben. Im Übrigen trage die SGKK (erst) in ihrem Abweisungsbescheid (gemeint wohl: der Beschwerdevorentscheidung) genau diejenigen Feststellungen nach, die der BF im erstinstanzlichen Bescheid vermisst habe und deren Fehlen er in der Berufungsschrift (gemeint wohl: Beschwerde) aufgezeigt habe.
- Am 04.08.2017 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor (OZ 1) und führte zum bisherigen Verfahren anlässlich der Beschwerdevorlage aus, der BF habe im Zeitraum Jänner und Februar 2015 die SGKK gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt und im Zeitraum Februar 2010 – Dezember 2013 und November 2014 bis Dezember 2014 Meldepflichtverletzungen begangen. In diesem Zusammenhang habe der BF zwar Stellung genommen, im Laufe des gesamten Verfahrens jedoch keine Unterlagen zum Beweis eines Nichtverschuldens an den Meldepflichtverletzungen bzw. zum Beweis einer Gleichbehandlung der SGKK im Vergleich zu allen anderen Gläubigern beigebracht. Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.
- Mit Schreiben vom 18.09.2017 (OZ 2) ersuchte das BVwG die SGKK um Übermittlung einer Aufstellung aller fälligen Beitragsverbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum 01.01.2015 bis 16.07.2015 und einer Aufstellung aller erfolgten Beitragszahlungen im Beurteilungszeitraum 01.01.2015 bis 16.07.
- Mit Schreiben vom 18.09.2017 (OZ 3) ersuchte das BVwG den BF innerhalb einer Frist von drei Wochen um Stellungnahme zum Schreiben der SGKK anlässlich der Beschwerdevorlage vom 03.08.2017 und um Vorlage einer Aufstellung aller erfolgten Zahlungen im Beurteilungszeitraum 01.01.2015 bis 16.07.2015, einer Aufstellung aller fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum 01.01.2015 bis 16.07.2015 und um Vorlage von Buchhaltungsunterlagen, wie Kontoauszügen, Kassabuch und Rechnungen für den Beurteilungszeitraum 01.01.2015 bis 16.07.
- Am 26.09.2017 (OZ 4) ging seitens der SGKK eine Stellungnahme mit einem Kontoauszug für den Zeitraum 01.01.2015 bis 16.07.2015 beim BVwG ein. Zudem führte die SGKK u. a. aus, auf dem Kontoauszug ersichtlich seien die Verzugszinsen, Beiträge, Beiträge GPLA, Zahlungen und "RV". Bei den "RV" handle es sich um Rückverrechnungen von zu hoch gemeldeten Beiträgen, welche nicht als Zahlungen zu werten seien. Diese würden lediglich den fälligen Beitrag verringern, für welchen sie mitgeteilt worden seien. Im angefragten Zeitraum sei lediglich eine Zahlung im Februar 2015 in der Höhe von € 1.022,- geleistet worden.
- Am 09.10.2017 (OZ 5) ging seitens des BF eine Stellungnahme ein, wobei er sich zunächst dem Thema "Vermutung der Benachteiligung der belangten Behörde im Jänner und Februar 2015" äußerste. Diesbezüglich führte er einleitend aus, dass das Beitragskonto der P. GmbH im Jänner und Februar 2015 "auf null" gestanden sei. Sodann führte der BF wiederum aus, J. L. habe ohne sein Wissen "Schwarzzahlungen" an Arbeitnehmer getätigt und habe eine dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäße Lohnbuchhaltung bestanden, es habe für den BF keinen Grund gegeben, davon auszugehen, "dass tatsächlich irgendwelche Beiträge offen wären", sodass er im Jänner und Februar bzw. bis Mai 2015 auch überhaupt keine Zahlungen an die SGKK veranlassen hätte können. In weiterer Folge stellte der BF ausführlich die Lage der P. GmbH aus seiner Sicht und die diesbezüglichen, ihm verborgen gebliebenen Malversationen von Herrn J. L., dem der BF zunächst noch vertraut habe, dar. Abschließend kam der BF nochmals auf das Thema Gläubigergleichbehandlung zurück. In diesem Zusammenhang führte der BF aus, Anfang 2015 habe man, als erkennbar geworden sei, dass es so nicht mehr weitergehen würde, die Gläubiger kontaktiert und diesen mitgeteilt, dass ihre Forderung in 6 Teiltranchen erfüllt würden. Alle bekannten Gläubiger seien gleich behandelt worden, wörtlich führte der BF etwa sodann wie folgt aus: "Wäre in diesem Zeitpunkt auch FA und GKK bereits bekannt gewesen, hätte man natürlich auch diese öffentlichen Stellen in die Gläubigerliste hineingenommen und quotenmäßig bedacht. Allerdings war eben in diesem Zeitpunkt im Frühjahr 2015 nicht bekannt, dass irgendwo Schulden bestehen, J. L. hat sich auch in diesem Zeitpunkt noch bedeckt gehalten. So konnte also Her G. H. [Anmerkung des BVwG: der BF], der sich ab Erkennbarkeit der Situation völlig ordnungsgemäß und vorsichtig verhalten hat, gar nicht anders vorgehen, als die bekannten Gläubiger gleich zu behandeln und auszuzahlen. Die nunmehr hier gegenständlichen Verbindlichkeiten sind erst im Zuge der GPLA-Prüfung im Mai 2015 herausgekommen." Vorgelegt wurden insbesondere Auszüge aus dem Kassabuch für die erste Jahreshälfte 2015 ("gewöhnlicher" Auszug, Auszug komprimiert).
- Mit Schreiben des BVwG vom 12.10.2017 (OZ 6) wurde dem BF ergänzend der Kontoauszug der SGKK für den Zeitraum 01.01.2015 bis 16.07.2015 samt Stellungnahme der SGKK vom 26.9.2017 übermittelt.
- Mit Schriftsatz vom 3.11.2017 (OZ 7) übermittelte der BF seinerseits einen entsprechenden Kontoauszug der SGKK von Anfang 2015 und führte diesbezüglich wörtlich aus, dass "bis zur GPLA-Prüfung so gut wie keine Beiträge offen geblieben sind". Wiederholend wurde nochmals betont, dass sich der BF auf seinen Geschäftspartner, Herrn J. L., verlassen habe und davon ausgegangen sei, dass alle Beiträge bezahlt seien bzw. dass buchhalterisch alles in Ordnung sei. Schließich wurde um Fristerstreckung aufgrund eines abgeschlossenen Strafverfahrens gegen J. L. ersucht, zumal das Protokoll der Hauptverhandlung noch nicht ausgefertigt sei und daraus wertvolle Anhaltspunkte zu den Malversationen von J. L. gewonnen werden könnten.
- Mit Schreiben vom 06.12.2017 ersuchte das BVwG die SGKK um Vorlage von weiteren Aktenteilen, die dem BVwG übermittelt wurden (OZ 8-9).
- Am 21.12.2017 brachte der BF weitere Urkunden (Lohnbuchhaltung 2012, 2013, 2014 und 2015; Urteil des LG S. vom 22.08.2017 zur Zl. XXXX – Schuldspruch sowohl des BF als auch von Herrn J. L. [unter anderem] wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c StGB) und eine ergänzende Stellungnahme in Vorlage (OZ 10). In seiner Stellungnahme brachte der BF zum wiederholten Male im Wesentlichen zusammengefasst vor, er habe sich auf seinen Mitarbeiter J. L. verlassen, der sein Vertrauen aber missbraucht habe.
- Am 21.12.2017 brachte der BF weitere Urkunden (Lohnbuchhaltung 2012, 2013, 2014 und 2015; Urteil des LG S. vom 22.08.2017 zur Zl. römisch 40 – Schuldspruch sowohl des BF als auch von Herrn J. L. [unter anderem] wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, StGB) und eine ergänzende Stellungnahme in Vorlage (OZ 10). In seiner Stellungnahme brachte der BF zum wiederholten Male im Wesentlichen zusammengefasst vor, er habe sich auf seinen Mitarbeiter J. L. verlassen, der sein Vertrauen aber missbraucht habe.
- Eine Einsicht seitens des BVwG in das Firmenbuch am 29.1.2018 ergab, dass mit Beschluss des LG S. bereits vom 28.8.2017 zur Zl. XXXX der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben wurde; die diesbezügliche Rechtskraft war am 19.9.2017 eingetreten. Laut Ediktsdatei wurde eine Quote in Höhe von 7,4141 % erzielt.
- Eine Einsicht seitens des BVwG in das Firmenbuch am 29.1.2018 ergab, dass mit Beschluss des LG S. bereits vom 28.8.2017 zur Zl. römisch 40 der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben wurde; die diesbezügliche Rechtskraft war am 19.9.2017 eingetreten. Laut Ediktsdatei wurde eine Quote in Höhe von 7,4141 % erzielt. Eine diesbezügliches, ergänzendes Nachfragen des BVwG bei der SGKK am 30.1.2018 ergab, dass der Insolvenzentgeltfonds im Fall der P. GmbH mittlerweile € 8.463,77 an die SGKK geleistet hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF vertrat als handelsrechtlicher Geschäftsführer die P. GmbH seit 04.04.2008 selbstständig. 1.
- Im Zuge des Insolvenzverfahrens zur Zl. XXXX wurde über die P. GmbH mit Beschluss des LG S. vom 16.07.2015 das Sanierungsverfahren eröffnet und mit Beschluss des LG S. vom 31.07.2017 wurde die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss des LG S. vom 28.08.2017 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung rechtskräftig aufgehoben. Es wurde eine Quote in Höhe von 7,4141 % erzielt. Der Insolvenzentgeltfonds hat daraufhin €1.
- Im Zuge des Insolvenzverfahrens zur Zl. römisch 40 wurde über die P. GmbH mit Beschluss des LG S. vom 16.07.2015 das Sanierungsverfahren eröffnet und mit Beschluss des LG S. vom 31.07.2017 wurde die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss des LG S. vom 28.08.2017 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung rechtskräftig aufgehoben. Es wurde eine Quote in Höhe von 7,4141 % erzielt. Der Insolvenzentgeltfonds hat daraufhin € 8.463,77 an die SGKK geleistet. Mit Urteil des LG S. vom 22.08.2017 wurde der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. GmbH (unter anderem) – neben Herrn J. L., einem "de facto – Geschäftsführer" - wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c StGB für schuldig befunden.Mit Urteil des LG S. vom 22.08.2017 wurde der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. GmbH (unter anderem) – neben Herrn J. L., einem "de facto – Geschäftsführer" - wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, StGB für schuldig befunden. 1.
- Laut dem dem Ausgangsbescheid der SGKK vom 5.5.2017 beigefügtem Rückstandsausweis hafteten näher bezeichnete Beiträge aus, wobei dieser Rückstand aus folgenden Umständen resultiert: Die GPLA – Prüfung ergab für den Zeitraum Februar 2010 bis Dezember 2013 eine Nachverrechnung der Löhne der DienstnehmerInnen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (Beilage XI.) und für den Zeitraum November 2014 bis Dezember 2014 eine Nachverrechnung eines Zahlungsbefehles bei der Dienstnehmerin XXXX (Beilage XII.). Diese Nachverrechnungen fanden im Rückstandsausweis in den jeweiligen monatlichen Positionen "Beitrag GPLA" und "Beitrag GPLA Rest" ihren Niederschlag (Verletzung spezifischer sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, das bedeutet, Meldepflichtverletzungen aufgrund nicht ordnungsgemäßer Anmeldung der Dienstnehmer und Abfuhrpflichtverletzungen aufgrund nicht ordnungsgemäßer Abfuhr von Dienstnehmerbeiträgen).Die GPLA – Prüfung ergab für den Zeitraum Februar 2010 bis Dezember 2013 eine Nachverrechnung der Löhne der DienstnehmerInnen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (Beilage römisch elf.) und für den Zeitraum November 2014 bis Dezember 2014 eine Nachverrechnung eines Zahlungsbefehles bei der Dienstnehmerin römisch 40 (Beilage römisch zwölf.). Diese Nachverrechnungen fanden im Rückstandsausweis in den jeweiligen monatlichen Positionen "Beitrag GPLA" und "Beitrag GPLA Rest" ihren Niederschlag (Verletzung spezifischer sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, das bedeutet, Meldepflichtverletzungen aufgrund nicht ordnungsgemäßer Anmeldung der Dienstnehmer und Abfuhrpflichtverletzungen aufgrund nicht ordnungsgemäßer Abfuhr von Dienstnehmerbeiträgen). Zusätzlich hat der BF von Jänner bis Februar 2015 – nach Berechnung durch den Dienstgeber nach dem Lohnsummenverfahren und nach Meldung an die SGKK – Beiträge nicht zur Einzahlung gebracht (Verletzung allgemeiner sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, dh. konkret: Pflichtverletzung aufgrund nicht rechtzeitiger Entrichtung), was sich ebenso im Rückstandsausweis in den jeweiligen monatlichen Positionen "Beitrag" und "Beitrag Rest" niederschlägt. 1.
- Die SGKK ging bei der Berechnung der Haftungssumme – da das Insolvenzverfahren bei Erlassung des Ausgangsbescheids und der Beschwerdevorentscheidung noch nicht abgeschlossen war – von einer zu erwartenden Quote von 10 % und von Zahlungen des IEF in Höhe von 30 % des Ausfalls, dies sind € 9.115,29, aus. Tatsächlich betrug die Quote sodann (lediglich) 7,4141 % und wurden seitens des IEF (lediglich) € 8.463,77 an die SGKK geleistet. 1.
- Es wird festgestellt, dass der BF verfahrensgegenständlich (Stellungnahmen, Beschwerde, Vorlageantrag) keine entsprechenden (rechtlich relevanten) Tatsachen vorgebracht hat, die gegen das Vorliegen eines Verschuldens an den Melde- und Abfuhrpflichtverletzungen von Februar 2010 bis Dezember 2014 sprechen, wobei diesbezüglich näher auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen sei. 1.
- Des Weiteren wird festgestellt, dass der BF im Verfahren kein entsprechendes (rechtlich relevantes) Vorbringen erstattet hat, das gegen das Vorliegen einer Ungleichbehandlung der SGKK gegenüber allen anderen Gläubigern betreffend die Beiträge von Jänner und Februar 2015 sprechen würde, wobei auch diesbezüglich näher auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen sei.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK, aus dem zunächst der festgestellte zeitliche Ablauf betreffend Ausgangsbescheid, Einlangen der Beschwerde und Erlassung der Beschwerdevorentscheidung unstrittig hervorgeht. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zur Stellung des BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. GmbH im erwähnten Zeitraum ergeben sich aus dem Firmenbuch und sind unbestritten; gleiches gilt auch für die Feststellungen zum Insolvenzverfahren, zur Auflösung der Gesellschaft und zum Abschluss des Insolvenzverfahrens; die tatsächlich erzielte Quote geht aus der Ediktsdatei hervor. Die tatsächliche Höhe der Zahlungen des IEF wurde dem BVwG von der SGKK bekannt gegeben. Die ursprünglich seitens der SGKK erwartete Quote und die ursprünglich erwartete Höhe der Zahlungen des IEF gehen aus dem Ausgangsbescheid der SGKK hervor. 2.
- Die Rückstände der P. GmbH bei der SGKK ergeben sich aus dem Rückstandsausweis der SGKK den Haftungszeitraum betreffend. 2.
- Was konkret die festgestellten Melde- und Abfuhrpflichtverletzungen durch den BF und die daraus resultierenden Nachverrechnungen (im Rückstandsausweis vom 05.05.2017 monatlich bezeichnet als "Beitrag GPLA" und "Beitrag GPLA Rest") anbelangt, so ist anzumerken, dass die Melde- und Abfuhrpflichtverletzungen per se (und die daraus zwangsläufig resultierenden Nachverrechnungen) die von der SGKK namentlich genannten Dienstnehmer betreffend seitens des BF nicht bestritten wurden, sondern dass sich der BF vielmehr im Wesentlichen auf ein mangelndes Verschulden seinerseits berief (siehe diesbezüglich die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Bei keinem der seitens der SGKK nachverrechneten Dienstnehmer wurde die Dienstnehmereigenschaft per se in Frage gestellt. Zu verweisen ist insbesondere auch auf das (vom BF selbst in Vorlage gebrachte) Urteil des LG S. vom 22.08.2017, wonach der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. GmbH des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c StGB für schuldig befunden wurde (ON 10).2.
- Was konkret die festgestellten Melde- und Abfuhrpflichtverletzungen durch den BF und die daraus resultierenden Nachverrechnungen (im Rückstandsausweis vom 05.05.2017 monatlich bezeichnet als "Beitrag GPLA" und "Beitrag GPLA Rest") anbelangt, so ist anzumerken, dass die Melde- und Abfuhrpflichtverletzungen per se (und die daraus zwangsläufig resultierenden Nachverrechnungen) die von der SGKK namentlich genannten Dienstnehmer betreffend seitens des BF nicht bestritten wurden, sondern dass sich der BF vielmehr im Wesentlichen auf ein mangelndes Verschulden seinerseits berief (siehe diesbezüglich die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Bei keinem der seitens der SGKK nachverrechneten Dienstnehmer wurde die Dienstnehmereigenschaft per se in Frage gestellt. Zu verweisen ist insbesondere auch auf das (vom BF selbst in Vorlage gebrachte) Urteil des LG S. vom 22.08.2017, wonach der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. GmbH des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, StGB für schuldig befunden wurde (ON 10). Dass der BF von Jänner bis Februar 2015 darüber hinaus allgemeine sozialversicherungsrechtliche Pflichten, nämlich seine Pflichten zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen verletzt hat, ergibt sich insbesondere aus dem Rückstandsausweis vom 05.05.2017 (im Rückstandsausweis jeweils bezeichnet als "Beitrag" und "Beitrag Rest"). Hierzu ist auszuführen, dass der BF den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung für diese Beitragsrückstände nicht erbracht hat. Der BF hat hier keine entsprechenden (rechtlich relevanten) Tatsachen vorgebracht, wobei auch diesbezüglich näher auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen sei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.2. Rechtliche Grundlagen zur Haftung für Beitragsschuldigkeiten: § 58 Abs. 5 ASVG lautet:Paragraph 58, Absatz 5, ASVG lautet:
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. § 67 Abs. 10 ASVG lautet:Paragraph 67, Absatz 10, ASVG lautet:
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
- Zur Haftung für Beitragsrückstände aus Meldepflichtverletzungen und Abfuhrpflichtverletzungen im Zeitraum Februar 2010 bis Dezember 2014 (im Rückstandsausweis bezeichnet als "Beitrag GPLA Rest" und "Beitrag GPLA"; Gesamtbetrag laut Rückstandsausweis € 33.107,71): 3.3.2.
- Nach ständiger Rsp haftet der Vertreter für die Melde- und Auskunftspflichten und für die Verpflichtung zur Abfuhr der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge, sofern der Verstoß verschuldet und für die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist (vgl. dazu VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173). Auf die Frage der Gleichbehandlung der SGKK kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; sofern eine Haftung bejaht wird, besteht diese zur Gänze.3.3.2.
- Nach ständiger Rsp haftet der Vertreter für die Melde- und Auskunftspflichten und für die Verpflichtung zur Abfuhr der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge, sofern der Verstoß verschuldet und für die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist vergleiche dazu VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173). Auf die Frage der Gleichbehandlung der SGKK kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; sofern eine Haftung bejaht wird, besteht diese zur Gänze. Spezifische sozialversicherungsrechtliche Pflichtverletzungen wie Meldepflichtverletzungen und Abfuhrpflichtverletzungen wurden dem BF seitens der SGKK vorgeworfen, als diese nachstehende Beiträge im Zuge der GPLA–Prüfung nachverrechnete: Einerseits für den Zeitraum Februar 2010 bis Dezember 2013 für die Löhne diverser Dienstnehmer als auch für den Zeitraum November bis Dezember 2014 aufgrund eines Zahlungsbefehls für eine Dienstnehmerin. Eingangs ist hier zu betonen, dass die Melde- und Abfuhrpflichtverletzungen per se (und die daraus zwangsläufig resultierenden Nachverrechnungen) die von der SGKK namentlich genannten Dienstnehmer betreffend seitens des BF nicht bestritten wurden, sondern sich der BF vielmehr im Wesentlichen auf ein mangelndes Verschulden seinerseits berief. Bei keinem der seitens der SGKK nachverrechneten Dienstnehmer wurde im Übrigen die Dienstnehmereigenschaft per se in Frage gestellt, sodass der Sachverhalt diesbezüglich unbestritten ist. 3.3.2.
- Was das Verschulden des BF anbelangt, so monierte dieser wiederholt zusammengefasst, es treffe ihn am Ausfall der Beiträge kein Verschulden, da er sich auf Herrn J. L., der de facto als Geschäftsführer der P. GmbH fungiert habe und dem der BF zunächst vertraut habe, verlassen habe. Dieses Vorbringen vermag dem BF aber nicht zum Erfolg zu verhelfen: So ist der BF mit der Übernahme einer Geschäftsführertätigkeit aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung angehalten, dem Sozialversicherungsträger – hier der SGKK – alle Dienstnehmer ordnungsgemäß zu melden, die Beiträge ordnungsgemäß abzuführen und sich darüber hinaus alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse und Informationen zu verschaffen. Dass der BF den gesamten Bereich – Mitarbeiterführung, Lohnverrechnung, Stundenaufzeichnungen, Einstufung in die Kollektivverträge etc. – dem gewerberechtlichen Geschäftsführer J. L. und in weiterer Folge einem Steuerberater bzw. Lohnbüro überlassen hat, ändert nichts an den gesetzlichen Verpflichtungen des BF als Geschäftsführer. Ständiger Rechtsprechung folgend wäre dem BF dem Grunde nach auch ein nicht ordnungsgemäßes Verhalten der Wirtschaftstreuhandkanzlei, bei der die Lohnverrechnung erfolgte, zurechenbar. Verfahrensgegenständlich ist im Übrigen auszuführen, dass der BF im Zuge der Stellungnahme vom 02.05.2017 vorbrachte, das Unternehmen sei nie richtig "flott" geworden, er habe tatsächlich nie etwas verdient oder Ausschüttungen bekommen. Bereits ab dem Jahr 2012 habe der BF immer wieder aus der Gesellschaft aussteigen wollen, sei aber dann doch immer wieder überredet worden, da man bald hohe Gewinne mache und dann wieder alles in Ordnung sei. Er habe auch private Gelder in die Unternehmung einschießen müssen. Diese Darlegung durch den BF im Zuge des Verfahrens zur Lage des Unternehmens spricht aber sehr wohl dafür, dass er nicht nur einen Verdacht auf das Vorliegen von Missständen im Arbeitsbereich des de-facto-Geschäftsführers J. L. hatte bzw. haben hätte müssen, sondern dass er zumindest ansatzweise wusste, wie es um die Finanzen stand. Somit hat der BF trotz Vorliegens möglicher Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des de-facto-Geschäftsführers keine entsprechenden Schritte gesetzt. Als Schuldform genügt – jedenfalls im Hinblick auf die Meldepflichtverletzungen – leichte Fahrlässigkeit des Vertreters; diese ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (siehe z.B. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 128 zu § 67 ASVG, mit weiteren Judikaturhinweisen). Dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen geradezu unmöglich gewesen sei, ist dem Vorbringen des BF aber nicht zu entnehmen.Als Schuldform genügt – jedenfalls im Hinblick auf die Meldepflichtverletzungen – leichte Fahrlässigkeit des Vertreters; diese ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (siehe z.B. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 128 zu Paragraph 67, ASVG, mit weiteren Judikaturhinweisen). Dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen geradezu unmöglich gewesen sei, ist dem Vorbringen des BF aber nicht zu entnehmen. Im Übrigen hat der BF sein Verschulden in seiner Beschwerde vom 31.5.2017 selbst zutreffend formuliert und ist dem nichts mehr hinzuzufügen: " das einzige Verschulden, das den G. H. [Anmerkung des BVwG: den BF] trifft, liegt darin, dass er einem alten Freund und Bekannten vertraut hat und sein Vertrauen in schändlicher Weise ausgenutzt wurde. Das einzige Verhalten, das man also dem G. H. vorwerfen kann, ist kein aktives Tun im Sinne von irgendwelchen Betrugshandlungen oder Unterschlagungen; vielmehr ist der einzige Schuldvorwurf darin zu sehen, dass er diesen J. L. zu wenig kontrolliert und überwacht hat. Er hat sich in diesem Bereich sehr wohl – ex post betrachtet – zu wenig aufmerksam verhalten und er hätte wohl – wenn er sich im Unternehmen mehr beschäftigt hätte und mehr geprüft hätte – dessen Malversationen aufdecken und früher entdecken können. Dies ist nicht geschehen und zwar hauptsächlich aufgrund des Vertrauensverhältnisses, das bestanden hat." Von einem Verschulden des BF ist somit auszugehen, auch wenn der BF in seiner Beschwerde die Ansicht vertritt, die "Verpflichtung zur Kontrolle-Judikatur" gehe "völlig an den Lebenssachverhalten vorbei". Was konkret die nicht abgeführten Dienstnehmerbeiträge anbelangt, so judiziert der VwGH zu § 67 Abs. 10 ASVG, dass der Vertreter für Dienstnehmerbeiträge, die einbehalten, aber nicht abgeführt werden, ebenfalls ohne Rücksicht auf die Gläubigergleichbehandlung jedenfalls haftet, wobei diese Haftung aber Vorsatz voraussetzt (vgl. dazu Julcher in Pfeil/Prantner, Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 72, sowie VwGH 21.02.2001, 99/08/0142; zum Verschulden auch VwGH 04.08.2004, 2004/08/0063). Dass dem BF diesbezüglich (jedenfalls bedingter) Vorsatz zur Last zu legen ist, ergibt sich aus dem (vom BF selbst vorgelegten) Urteil des LG S. zur Zl. XXXX , in dem ausgeführt wird, dass der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer wusste, dass die P. GmbH als Dienstgeberin die Beiträge der Dienstnehmer zu Sozialversicherung abzuführen gehabt hätte. Der BF habe es durch den rechnerischen Abzug von den Bruttobezügen und das Nichtabführen dieser Beiträge jeweils ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dadurch dem Versicherungsträger die Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorzuenthalten (vgl. S. 13 und S. 18 im oa Urteil). Auch diesbezüglich ist daher von einem Verschulden (in der Form des dolus eventualis) des BF auszugehen, woran auch nichts der Umstand zu ändern vermag, dass J. L. in diesem Sinne ebenso verurteilt wurde.Was konkret die nicht abgeführten Dienstnehmerbeiträge anbelangt, so judiziert der VwGH zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, dass der Vertreter für Dienstnehmerbeiträge, die einbehalten, aber nicht abgeführt werden, ebenfalls ohne Rücksicht auf die Gläubigergleichbehandlung jedenfalls haftet, wobei diese Haftung aber Vorsatz voraussetzt vergleiche dazu Julcher in Pfeil/Prantner, Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 72, sowie VwGH 21.02.2001, 99/08/0142; zum Verschulden auch VwGH 04.08.2004, 2004/08/0063). Dass dem BF diesbezüglich (jedenfalls bedingter) Vorsatz zur Last zu legen ist, ergibt sich aus dem (vom BF selbst vorgelegten) Urteil des LG S. zur Zl. römisch 40 , in dem ausgeführt wird, dass der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer wusste, dass die P. GmbH als Dienstgeberin die Beiträge der Dienstnehmer zu Sozialversicherung abzuführen gehabt hätte. Der BF habe es durch den rechnerischen Abzug von den Bruttobezügen und das Nichtabführen dieser Beiträge jeweils ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dadurch dem Versicherungsträger die Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorzuenthalten vergleiche S. 13 und S. 18 im oa Urteil). Auch diesbezüglich ist daher von einem Verschulden (in der Form des dolus eventualis) des BF auszugehen, woran auch nichts der Umstand zu ändern vermag, dass J. L. in diesem Sinne ebenso verurteilt wurde. 3.3.2.
- Somit besteht – wie von der SGKK ausgesprochen – eine Haftung des BF für den gesamten Beitragsausfall bezüglich der Melde- und Abfuhrpflichtverletzungen im Zeitraum Februar 2010 bis Dezember 2014
dem Rückstandsausweis vom 05.05.2017 bzw. dem Bescheid vom 07.07.2017, reduziert um die erzielte Verteilungsquote und die Zahlungen des IEF (siehe dazu im Einzelnen weiter unten). 3.3.
- Zur Haftung für Beitragsrückstände im Zeitraum Jänner bis Februar 2015 (im Rückstandsausweis bezeichnet als "Beitrag Rest" und "Beitrag"; Gesamtbetrag laut Rückstandsausweis: € 652,64): 3.3.3.
- Auch die (verhältnismäßig gering in Höhe von € 652,64) aushaftenden Beiträge im Zeitraum Jänner bis Februar 2015 aufgrund der Verletzung allgemeiner sozialversicherungsrechtlicher (Zahlungs-)Pflichten fallen in den Zeitraum, in dem der BF als Vertreter der P. GmbH für deren Rückstände haftet. Mit der Rechtslage nach dem SRÄG 2010 trifft den Vertreter die umfassende Haftung nach §§ 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG: Es obliegen ihm all jene Pflichten, die auch die von ihm Vertretenen treffen und er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden. Als gesetzlicher Vertreter haftet er immer dann, wenn er die uneinbringlich gewordenen Beiträge nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, vorausgesetzt, es trifft ihn daran ein Verschulden. Als Verschuldensform genügt leichte Fahrlässigkeit. Eine derartige Pflichtverletzung bzw. ein sorgfaltswidriges Verhalten besteht im Wesentlichen in der Ungleichbehandlung aller Gläubiger. Es ist demnach zu beurteilen, welchen Betrag die SGKK als Beitragsgläubigerin im Fall der Gleichbehandlung aller Gläubiger hätte erhalten müssen.Mit der Rechtslage nach dem SRÄG 2010 trifft den Vertreter die umfassende Haftung nach Paragraphen 67, Absatz 10, in Verbindung mit 58 Absatz 5, ASVG: Es obliegen ihm all jene Pflichten, die auch die von ihm Vertretenen treffen und er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden. Als gesetzlicher Vertreter haftet er immer dann, wenn er die uneinbringlich gewordenen Beiträge nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, vorausgesetzt, es trifft ihn daran ein Verschulden. Als Verschuldensform genügt leichte Fahrlässigkeit. Eine derartige Pflichtverletzung bzw. ein sorgfaltswidriges Verhalten besteht im Wesentlichen in der Ungleichbehandlung aller Gläubiger. Es ist demnach zu beurteilen, welchen Betrag die SGKK als Beitragsgläubigerin im Fall der Gleichbehandlung aller Gläubiger hätte erhalten müssen. Bei der Beurteilung der Gläubigergleichbehandlung ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. dazu jüngst Ra 2015/08/0040 vom 07.10.2015 und 2002/08/0213 vom 26.01.2005 zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG) der Zahlungstheorie zu folgen. Der Vertreter ist nur dann exkulpiert, wenn er nachweist, im Beurteilungszeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung die Forderungen der Versicherungsbeiträger ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Beiträge also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen der anderen Gläubiger.Bei der Beurteilung der Gläubigergleichbehandlung ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vergleiche dazu jüngst Ra 2015/08/0040 vom 07.10.2015 und 2002/08/0213 vom 26.01.2005 zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG) der Zahlungstheorie zu folgen. Der Vertreter ist nur dann exkulpiert, wenn er nachweist, im Beurteilungszeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung die Forderungen der Versicherungsbeiträger ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Beiträge also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen der anderen Gläubiger. 3.3.3.
- Verfahrensgegenständlich ist der BF der Annahme einer Ungleichbehandlung der SGKK im Hinblick auf die hier relevanten Beitragsrückstände aus Jänner und Februar 2015 letztlich nicht entgegen getreten. So wandte er eingangs in seiner Stellungnahme vom 9.10.2015 zwar ein, das Beitragskonto der P. GmbH im Jänner und Februar 2015 sei "auf null" gestanden; in seiner Stellungnahme vom 3.11.2017 räumte der BF sodann – nach Übermittlung der Kontoauszüge – ein, es seien hier "so gut wie keine Beiträge offen geblieben", was in Relation zur den übrigen Beitragsrückständen (hier geht es ja lediglich um einen Rückstand in Höhe von € 652,64) auch zutreffend ist. Was nun konkret die Frage der Ungleichbehandlung betrifft, so rechtfertigte sich der BF (auch) in diesem Zusammenhang wiederum im Wesentlichen mit dem Umstand, dass er Herrn J. L. vertraut habe, wobei er in seiner Stellungnahme vom 9.10.2017 ausführlich betonte, dass ihm die Rückstände ja nicht bekannt gewesen seien: "Wäre in diesem Zeitpunkt auch FA und GKK bereits bekannt gewesen, hätte man natürlich auch diese öffentlichen Stellen in die Gläubigerliste hineingenommen und quotenmäßig bedacht. Allerdings war eben in diesem Zeitpunkt im Frühjahr 2015 nicht bekannt, dass irgendwo Schulden bestehen, J. L. hat sich auch in diesem Zeitpunkt noch bedeckt gehalten. So konnte also Her G. H. [Anmerkung des BVwG: der BF], der sich ab Erkennbarkeit der Situation völlig ordnungsgemäß und vorsichtig verhalten hat, gar nicht anders vorgehen, als die bekannten Gläubiger gleich zu behandeln und auszuzahlen. Die nunmehr hier gegenständlichen Verbindlichkeiten sind erst im Zuge der GPLA-Prüfung im Mai 2015 herausgekommen." Letztlich räumt der BF damit selbst explizit ein, dass es eben zu keiner Gleichbehandlung der SGKK gekommen war. Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass der BF auf Aufforderung Unterlagen zum Thema Gleichbehandlung vorgelegt hat, nämlich insbesondere einen "gewöhnlichen" und einen "komprimierten" Auszug aus dem Kassabuch. Wenngleich aus dem Kassabuch-Auszug keine entsprechende Zahlungsquote errechenbar ist – die Vorlage konkreter und abschließender Aufstellungen sämtlicher Verbindlichkeiten und sämtlicher geleisteter Zahlungen im Beurteilungszeitraum wäre am BF gelegen -, so geht daraus doch deutlich hervor, dass von Jänner 2015 bis 16.7.2015 Zahlungen an Gläubiger in Höhe von weit mehr als € 100.000 geleistet wurden. Insofern ist hier jedenfalls von einer Ungleichbehandlung der SGKK auszugehen. Die SGKK hat daher zu Recht eine Haftung des BF nach § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 ASVG für für den Zeitraum Jänner bis Februar 2015 geltend gemacht, reduziert um die erzielte Verteilungsquote und die Zahlungen des IEF (siehe dazu im Einzelnen sogleich).Die SGKK hat daher zu Recht eine Haftung des BF nach Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG für für den Zeitraum Jänner bis Februar 2015 geltend gemacht, reduziert um die erzielte Verteilungsquote und die Zahlungen des IEF (siehe dazu im Einzelnen sogleich). 3.3.
- Zur Frage des konkreten Haftungsbetrages: Die SGKK ging bei der Berechnung der Haftungssumme – da das Insolvenzverfahren seinerzeit noch nicht abgeschlossen war – von einer zu erwartenden Quote von 10 % und von Zahlungen des IEF in Höhe von € 9.115,29 aus und brachte die entsprechenden Beträge in Abzug. Tatsächlich betrug die Quote sodann (lediglich) 7,4141 % und wurden seitens des IEF (lediglich) € 8.463,77 an die SGKK geleistet. Vor diesem Hintergrund ist die seitens der SGKK mit dem bekämpften Ausgangsescheid und der diesen Bescheid bestätigenden Beschwerdevorentscheidung ausgesprochene Haftung des BF jedenfalls nicht zu beanstanden, wäre doch selbst eine (geringfügig) höhere Inanspruchnahme des BF zulässig gewesen. 3.
- Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einer GmbH. Hierüber existiert eine umfassende, einheitliche – und im gegenständlichen Erkenntnis exemplarisch zitierte – Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einer GmbH. Hierüber existiert eine umfassende, einheitliche – und im gegenständlichen Erkenntnis exemplarisch zitierte – Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L503.2166694.1.00