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{'item': 'L503 2169405-1'}

Obsah (12)§ 28§ 67Art. 133§ 113§ 6§ 31§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlL503 2169405-1 SpruchL503 2169405-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

§ 28Abs 1 Vw

GVG insofern teilweise Folge gegeben, als ausgesprochen wird, dass Dr. XXXX der Salzburger Gebietskrankenkasse

§ 67Abs.

10 ASVG den Betrag von € 663,27 zuzüglich Verzugszinsen (anstelle von: € 10.632,66 zuzüglich Verzugszinsen) schuldet.A.) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG insofern teilweise Folge gegeben, als ausgesprochen wird, dass Dr. römisch 40 der Salzburger Gebietskrankenkasse

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG den Betrag von € 663,27 zuzüglich Verzugszinsen (anstelle von: € 10.632,66 zuzüglich Verzugszinsen) schuldet. B.) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Dr. XXXX (im Folgenden kurz: "BF") ist ehemalige Geschäftsführerin der Dr. XXXX GmbH (im Folgenden kurz: "P. GmbH"). Mit Bescheid (Titel: "Haftung

§§ 67Abs.

10 und 83 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") vom 30.05.2017 und mit diesen Bescheid bestätigender Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2017 verpflichtete die SGKK die BF zur Zahlung des Rückstandes aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juli 2015 bis März 2016 in der Höhe von € 10.632,66 innerhalb von 14 Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen und zur Zahlung der Verzugszinsen ab 07.03.2017 bis zur Einzahlung in der Höhe von 3,38% p.a. aus € 10.220,16.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Dr. römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF") ist ehemalige Geschäftsführerin der Dr. römisch 40 GmbH (im Folgenden kurz: "P. GmbH"). Mit Bescheid (Titel: "Haftung

Paragraphen 67, Absatz 10 und 83 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") vom 30.05.2017 und mit diesen Bescheid bestätigender Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2017 verpflichtete die SGKK die BF zur Zahlung des Rückstandes aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juli 2015 bis März 2016 in der Höhe von € 10.632,66 innerhalb von 14 Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen und zur Zahlung der Verzugszinsen ab 07.03.2017 bis zur Einzahlung in der Höhe von 3,38% p.a. aus € 10.220,

  1. Begründend führte die SGKK im Bescheid vom 30.05.2017 u. a. aus, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, nach Abzug der Quote und Zahlung des Insolvenzentgeltfonds scheine der in der Rückstandsaufstellung ersichtliche Betrag uneinbringlich bei der Gesellschaft auf. Als vertretungsbefugtes Organ – laut Firmenbuch sei die BF von 17.10.2014 bis 06.03.2015 und dann wiederum ab dem 24.09.2015 Geschäftsführerin der P. GmbH gewesen – hafte die BF nach § 67 Abs. 10 ASVG und darüber hinaus seit 01.08.2010 nach § 58 Abs. 5 ASVG.Begründend führte die SGKK im Bescheid vom 30.05.2017 u. a. aus, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, nach Abzug der Quote und Zahlung des Insolvenzentgeltfonds scheine der in der Rückstandsaufstellung ersichtliche Betrag uneinbringlich bei der Gesellschaft auf. Als vertretungsbefugtes Organ – laut Firmenbuch sei die BF von 17.10.2014 bis 06.03.2015 und dann wiederum ab dem 24.09.2015 Geschäftsführerin der P. GmbH gewesen – hafte die BF nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und darüber hinaus seit 01.08.2010 nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG. Neben der Ungleichbehandlung werde der BF die Verletzung von Meldepflichten vorgeworfen. Im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) seien für den Zeitraum Oktober 2015 bis März 2016 betreffend XXXX und XXXX Zahlungsbefehle bzw. AK–Forderungen nachverrechnet worden. Hätte die BF die Abrechnungen ordnungsgemäß durchgeführt, wären die nun nachverrechneten Beiträge zum damaligen Zeitpunkt einbringlich gewesen.Neben der Ungleichbehandlung werde der BF die Verletzung von Meldepflichten vorgeworfen. Im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) seien für den Zeitraum Oktober 2015 bis März 2016 betreffend römisch 40 und römisch 40 Zahlungsbefehle bzw. AK–Forderungen nachverrechnet worden. Hätte die BF die Abrechnungen ordnungsgemäß durchgeführt, wären die nun nachverrechneten Beiträge zum damaligen Zeitpunkt einbringlich gewesen. Auf das Schreiben der SGKK vom 29.03.2017 mit der Aufforderung, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die ihr Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließen, habe die BF zwar Unterlagen vorgelegt, welche jedoch weder dazu geeignet gewesen seien, die Ungleichbehandlung zu prüfen noch den Vorwurf der Meldepflichtverletzung zu entkräften. Trotz mehrmaligen Schriftverkehrs inklusive Fristerstreckungen seien keine weiteren Unterlagen übermittelt worden, welche einer Prüfung der Gleichbehandlung und der Meldepflichtverletzung zugänglich gewesen seien, weshalb ihre persönliche Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG für den im Spruch genannten Betrag auszusprechen gewesen sei.Auf das Schreiben der SGKK vom 29.03.2017 mit der Aufforderung, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die ihr Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließen, habe die BF zwar Unterlagen vorgelegt, welche jedoch weder dazu geeignet gewesen seien, die Ungleichbehandlung zu prüfen noch den Vorwurf der Meldepflichtverletzung zu entkräften. Trotz mehrmaligen Schriftverkehrs inklusive Fristerstreckungen seien keine weiteren Unterlagen übermittelt worden, welche einer Prüfung der Gleichbehandlung und der Meldepflichtverletzung zugänglich gewesen seien, weshalb ihre persönliche Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für den im Spruch genannten Betrag auszusprechen gewesen sei. Ergänzend äußerte sich die SGKK in der Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2017 u. a. wie folgt: Die Befriedigungsquote sei aufgrund der Unterlagen entgegen dem Vorbringen der BF nicht entsprechend der Entscheidung des VwGH vom 29.01.2014 zu Zl. 2012/08/0227 errechenbar, da es an den geforderten Informationen und Unterlagen fehle, da nicht herauslesbar sei, welche offenen Verbindlichkeiten bei der GmbH zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführertätigkeiten bestanden hätten. Entgegen dem Vorbringen seien die Forderungen der SGKK im Zeitraum 30.08.2015 – 06.04.2016 in Höhe von 25% und nicht wie behauptet in Höhe von 41% befriedigt worden. Hinsichtlich der Meldepflichtverletzungen seien keine relevanten Argumente vorgebracht worden, da lediglich mitgeteilt worden sei, die nachverrechneten Beiträge seien gering. Wenn sie jedoch so gering seien und behauptet werde, diese hätten nicht mehr beglichen werden können, so stelle sich die Frage, wieso nicht eher ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden sei, da die Zahlungsunfähigkeit offensichtlich schon länger vorgelegen sei. Mangels Unterlagen zur Berechnung der Gleichbehandlung und Gründen, welche gegen die Meldepflichtverletzung sprechen, sei der Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen gewesen.
  2. Dem Erstbescheid und der Beschwerdevorentscheidung ging nach den vorliegenden Verwaltungsakten voran, dass die SGKK die BF mit Schreiben (Titel: "Haftung für Beiträge gem. § 67 Abs. 10 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis vom 29.03.2017 (Beilage I und II) erstmals informierte, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der Bezahlung der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds ein Rückstand in der Höhe von € 13.190,51 offen aufscheine, wovon die SGKK gegen die BF persönlich die Ausfallshaftung nach §§ 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG in Höhe des im beiliegenden Rückstandsausweis dargestellten Betrages von € 10.641,81 für die Beiträge April 2015, Juni 2015, Juli 2015, August 2015, September 2015, Oktober 2015, November 2015, Dezember 2015, Jänner 2016, Februar 2016 und März 2016 zuzüglich Verzugszinsen geltend mache.
  3. Dem Erstbescheid und der Beschwerdevorentscheidung ging nach den vorliegenden Verwaltungsakten voran, dass die SGKK die BF mit Schreiben (Titel: "Haftung für Beiträge gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis vom 29.03.2017 (Beilage römisch eins und römisch zwei) erstmals informierte, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der Bezahlung der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds ein Rückstand in der Höhe von € 13.190,51 offen aufscheine, wovon die SGKK gegen die BF persönlich die Ausfallshaftung nach Paragraphen 67, Absatz 10, in Verbindung mit 58 Absatz 5, ASVG in Höhe des im beiliegenden Rückstandsausweis dargestellten Betrages von € 10.641,81 für die Beiträge April 2015, Juni 2015, Juli 2015, August 2015, September 2015, Oktober 2015, November 2015, Dezember 2015, Jänner 2016, Februar 2016 und März 2016 zuzüglich Verzugszinsen geltend mache. Zum Nachweis der Gleichbehandlung fordere die SGKK die BF auf, eine Aufstellung im verfahrensgegenständlichen Haftungs/Beitragszeitraum Juli 2015 bis März 2016 vorzulegen: Zunächst seien sämtliche Zahlungen und Zahlungseingänge, weiters alle Verbindlichkeiten inklusive der Beitragsverbindlichkeiten darzulegen. Die Richtigkeit und die Vollständigkeit seien mit den entsprechenden Buchhaltungsunterlagen (Bankkontoauszügen, Kassabuch, Rechnungen) zu belegen. Ferner werde die BF ersucht, den eingangs erwähnten Rückstand bis spätestens 19.04.2017 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die nach Ansicht der BF gegen ihre Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG sprechen.Ferner werde die BF ersucht, den eingangs erwähnten Rückstand bis spätestens 19.04.2017 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die nach Ansicht der BF gegen ihre Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen.
  4. In ihrer Stellungnahme vom 04.05.2017 (Beilage III), eingelangt bei der SGKK am 10.05.2017, führte die BF u. a. aus, als Ärztin und Wissenschaftlerin ohne kaufmännische oder juristische Ausbildung habe sie bis dato keine Erfahrungen in der Geschäftsführung einer GmbH gehabt. Sofort nach Bestellung zur Geschäftsführerin der P.
  5. In ihrer Stellungnahme vom 04.05.2017 (Beilage römisch drei), eingelangt bei der SGKK am 10.05.2017, führte die BF u. a. aus, als Ärztin und Wissenschaftlerin ohne kaufmännische oder juristische Ausbildung habe sie bis dato keine Erfahrungen in der Geschäftsführung einer GmbH gehabt. Sofort nach Bestellung zur Geschäftsführerin der P. GmbH am 24.09.2015 habe sie sich einen Überblick über die Sachlage verschafft und Rat eingeholt. So habe sie auch erfahren, dass sie nichts mehr bezahlen dürfe. Abgesehen von sechs Überweisungen am 25.09.2015 – am ersten Tag der Geschäftsführung und noch vor Eintragung im Firmenbuch – habe sie ab ihrer Bestellung auch keine Zahlungen mehr geleistet. Tatsächlich hätten diese Überweisungen nicht in dieser Form erfolgen sollen. So habe sie den Auftrag gegeben, diese Überweisungen bar einzuzahlen. Die BF lege dazu eine Kontoübersicht vom 11.04.2017 für den Zeitraum ab 01.09.2015 vor und verweise auf den Eigenerlag über € 2.980,- vom gleichen Tag. Rechtfertigend legte die BF weiters dar, sie habe mit allen Kräften versucht, eine Insolvenz abzuwenden, parallel jedoch bereits eine Insolvenz vorbereitet und sich bemüht, Geld dafür aufzutreiben.
  6. Mit E–Mail vom 10.05.2017 (Beilage IV) ersuchte die SGKK die BF um Vorlage weiterer Unterlagen bis zum 19.05.2017 betreffend Gründe, die gegen ein Verschulden zu den Meldepflichtverletzungen für den Zeitraum Oktober 2015 bis März 2016 sprechen würden.
  7. Mit E–Mail vom 10.05.2017 (Beilage römisch vier) ersuchte die SGKK die BF um Vorlage weiterer Unterlagen bis zum 19.05.2017 betreffend Gründe, die gegen ein Verschulden zu den Meldepflichtverletzungen für den Zeitraum Oktober 2015 bis März 2016 sprechen würden.
  8. In weiterer Folge erging von der SGKK der Bescheid vom 30.05.2017 (Beilage V und VI), gegen den die BF am 27.06.2017 durch ihren nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde (Beilage VII) erhob.
  9. In weiterer Folge erging von der SGKK der Bescheid vom 30.05.2017 (Beilage römisch fünf und römisch sechs), gegen den die BF am 27.06.2017 durch ihren nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde (Beilage römisch sieben) erhob. In ihrer Beschwerde führte die BF nach Darlegung des Sachverhalts aus, sie habe mit Vorlage einer Kontoübersicht der Salzburger Sparkasse – beinhaltend sämtliche Kontobewegungen im Zeitraum 01.09.2016 (gemeint wohl: 2015) bis 30.04.2016 – den Nachweis erbracht, ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin sämtliche Gläubiger gleich behandelt zu haben, indem keinerlei Zahlungen mehr geleistet worden seien. Es sei dies das einzige Bankkonto der P. GmbH – als Beweis lege sie die letzte Bilanz per 31.12.2014 vor. Überweisungen seien auch nicht möglich gewesen, da der Überziehungsrahmen des Kontos überschritten gewesen sei und die Bank eine weitere Überziehung nicht gestattet habe. Die Überweisungen am 25.09.2015 in Höhe von insgesamt € 2.973,66 seien so nicht beabsichtigt gewesen. Die Mitarbeiterin habe den Auftrag gehabt, diese Einzahlungen aus dem ihr ausgehändigten Barbetrag, der aus dem Privatvermögen der BF gestammt habe, vorzunehmen, nicht den Bargeldbetrag auf das Konto einzuzahlen. Selbst unter der Annahme, der Eigenerlag sei Vermögen der GmbH geworden, sei die belangte Behörde aufgrund dieser Überweisungen gegenüber den anderen Gläubigern keinesfalls benachteiligt, sondern vielmehr begünstigt, da die SGKK vom Gesamtbetrag aller Überweisungen von diesem Tag einen Betrag von € 1.232,96, sohin mehr als 41% erhalten habe, also weit mehr als die anteilige Quote. Zum Beweis werde eine Aufstellung der Schulden der GmbH per Dezember 2015 (ohne Bankverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten bei Abgabenbehörden) vorgelegt. Danach beliefen sich die Verbindlichkeiten auf zusammen weit mehr als € 200.000,-. Die Verletzung der Meldepflichten betreffend sei dieser Vorwurf für die BF nicht nachvollziehbar, da sämtliche Meldungen mit der Lohnverrechnung der beauftragten Wirtschaftstreuhandkanzlei getätigt worden seien. Selbst wenn aber Meldungen nicht ordnungsgemäß erstattet worden seien, so ergebe sich bereits aus der zitierten Kontoaufstellung, dass allfällige aus diesem Titel geschuldete Beiträge nicht einbringlich gewesen wären. Im Übrigen würde es sich nur um ganz geringe Beiträge handeln. Die BF halte daher fest, dass sie für die Beitragsschulden der P. GmbH nicht hafte – da sie einerseits die SGKK nicht schlechter gegenüber den anderen Gläubigern behandelt habe, andererseits weil die nachträglich vorgeschriebenen Beiträge auch bei ordnungsgemäßer Meldung nicht einbringlich gewesen seien.
  10. Nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 19.07.2017 (siehe Punkt 1) stellte die BF am 01.08.2017 (Poststempel) durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter einen Vorlageantrag. Die BF wiederholte in diesem Zusammenhang ihre bisherigen Einwände (wonach insbesondere nach ihrer Wiederbestellung zur Geschäftsführerin überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet worden seien und die Zahlungen vom 25.9.2015 aus Privatvermögen erfolgt seien) und gab ergänzend an, es sei formal richtig, dass sie den Konkursantrag zu spät gestellt habe. Sie weise aber darauf hin, dass sie während sechzig Tagen bestrebt gewesen sei, für die notwenige Liquidität von dritter Seite zu sorgen. Als dies nicht rechtzeitig möglich gewesen sei, habe sie im November 2015 im LG S. bei der zuständigen Konkursrichterin vorgesprochen und die Auskunft erhalten, sie müsse gleichzeitig mit dem Kurkursantrag einen Kostenvorschuss erlegen. Dies sei aus Mitteln der GmbH nicht möglich gewesen, weshalb die BF den Kostenvorschuss privat habe aufbringen müssen. Dies sei erst Ende März 2016 möglich gewesen. Zum Beweis beantrage die BF ihre Einvernahme und lege die Bilanz per 31.12.2014 und das Anmeldeverzeichnis im Konkurs vor.
  11. Am 31.08.2017 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab (OZ 1). Einleitend listete die SGKK darin chronologisch die vorgelegten Unterlagen auf und gab anschließend das bisherige Verfahren wieder. Ergänzend führte die SGKK wiederholt aus, dass mangels zur Berechnung der Haftungsquote brauchbarer Unterlagen und dem völligen Fehlen einer Stellungnahme zur vorgeworfenen Meldepflichtverletzung die Beschwerdevorentscheidung erlassen worden sei. Beantragt wurde, das BVwG möge die Beschwerde abweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich bestätigen.
  12. Mit Schreiben vom 07.12.2017 (OZ 2) ersuchte das BVwG die BF zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung ergänzend um Vorlage näher bezeichneter Unterlagen den Zeitraum 01.07.2015 bis 31.8.2015 betreffend.
  13. Daraufhin ging am 29.12.2017 beim BVwG eine Stellungnahme der BF (OZ 3) ein, in der diese ausführte, ihr bisheriges Vorbringen aufrecht zu halten und darauf hinzuweisen, dass sie erst mit 24.09.2015 zur Geschäftsführerin der P. GmbH bestellt worden sei. Handlungen zum Nachteil der belangten Behörde im Zeitraum davor seien ihr daher nicht zuzurechnen. Betreffend Meldepflichtverletzungen im Oktober 2015 bis März 2016 weise die BF zudem darauf hin, dass dieser Vorwurf für sie nicht nachvollziehbar sei. Die Prüfung habe erst im Rahmen des Konkurses stattgefunden, vom Masseverwalter habe die BF dazu keine Auskünfte erhalten. Alle Meldungen seien von der steuerlichen Vertretung der P. GmbH erstattet worden. Sollten die Meldepflichtverletzungen die Sonderzahlungen betreffen, weise die BF darauf hin, dass keine Sonderzahlungen geleistet worden seien. Die BF brachte zudem nachfolgende Unterlagen in Vorlage: Arbeitsprotokoll Steuerberater, Juli 2015; Arbeitsprotokoll Steuerberater, August 2015; Saldenliste 1-8/2015 und eine Aufstellung Debitoren/Kreditoren 01.07.
  14. Eine Kontoaufstellung für den Zeitraum 01.07.2015 bis 31.08.2015 sei bei der S. Sparkasse angefordert, aber nicht mehr rechtzeitig für die Stellungnahme übermittelt worden. Sie werde nachgereicht. Die Kontounterlagen seien für die BF nicht greifbar, da diese in der Verfügung des Masseverwalters seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Die BF vertrat die P. GmbH als handelsrechtliche Geschäftsführerin einerseits von 17.10.2014 bis 05.03.2015, andererseits von 24.09.2015 bis zum 06.04.2016 selbstständig. Von 06.03.2015 bis 23.09.2015 übernahm Gerhard Dietz die Vertretung der P. GmbH. 1.
  17. Mit Beschluss des LG S. wurde die P. GmbH infolge Konkurseröffnung am 06.04.2016 aufgelöst. Am 08.02.2017 kam es durch Beschluss des LG S. zur Aufhebung des Konkurses und zur Löschung der Firma. 1.
  18. Im Rahmen der Konkursabschlussprüfung und durchgeführten GPLA-Prüfung am 01.06.2016 gab es Nachverrechnungen zwei Dienstnehmer betreffend in der Höhe von € 4.090,94 (Beilage XI und XII).1.
  19. Im Rahmen der Konkursabschlussprüfung und durchgeführten GPLA-Prüfung am 01.06.2016 gab es Nachverrechnungen zwei Dienstnehmer betreffend in der Höhe von € 4.090,94 (Beilage römisch elf und römisch zwölf). 1.
  20. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Zahlung des Insolvenzentgeltfonds schienen die Beiträge zuzüglich Verzugszinsen uneinbringlich bei der P. GmbH wie folgt auf: Gesamt 07/2015 Beitrag Rest (01.07.2015-31.07.2015) € 361,5307 aus 2015, Beitrag Rest (01.07.2015-31.07.2015) € 361,53 08/2015 Beitrag Rest (01.08.2015-31.08.2015) € 1.023,4508 aus 2015, Beitrag Rest (01.08.2015-31.08.2015) € 1.023,45 10/2015 Beitrag Rest (01.10.2015-31.10.2015) € 1.023,4510 aus 2015, Beitrag Rest (01.10.2015-31.10.2015) € 1.023,45 10/2015 Beitrag GPLA Rest (01.10.2015-31.10.2015) € 49,0810 aus 2015, Beitrag GPLA Rest (01.10.2015-31.10.2015) € 49,08 10/2015 Beitrag GPLA Rest (01.10.2015-31.10.2015) € 0,0110 aus 2015, Beitrag GPLA Rest (01.10.2015-31.10.2015) € 0,01 11/2015 Beitrag Rest (01.11.2015-30.11.2015) € 2.008,8811 aus 2015, Beitrag Rest (01.11.2015-30.11.2015) € 2.008,88 11/2015 Beitrag GPLA Rest (01.11.2015-30.11.2015) € 25,2311 aus 2015, Beitrag GPLA Rest (01.11.2015-30.11.2015) € 25,23 11/2015 Beitrag GPLA Rest (01.11.2015-30.11.2015) € 0,0111 aus 2015, Beitrag GPLA Rest (01.11.2015-30.11.2015) € 0,01 12/2015 Beitrag Rest (01.12.2015-31.12.2015) € 2.058,7612 aus 2015, Beitrag Rest (01.12.2015-31.12.2015) € 2.058,76 12/2015 Beitrag GPLA Rest (01.12.2015-31.12.2015) € 14,9812 aus 2015, Beitrag GPLA Rest (01.12.2015-31.12.2015) € 14,98 01/2016 Beitrag Rest (01.01.2016-31.01.2016) € 1.026,9401 aus 2016, Beitrag Rest (01.01.2016-31.01.2016) € 1.026,94 02/2016 Beitrag Rest (01.02.2016-29.02.2016) € 1.026,9402 aus 2016, Beitrag Rest (01.02.2016-29.02.2016) € 1.026,94 03/2016 Beitrag Rest (01.03.2016-31.03.2016) € 1.026,9403 aus 2016, Beitrag Rest (01.03.2016-31.03.2016) € 1.026,94 03/2016 Beitrag GPLA Rest (01.03.2016-31.03.2016) € 573,7903 aus 2016, Beitrag GPLA Rest (01.03.2016-31.03.2016) € 573,79 03/2016 Beitrag GPLA Rest (01.03.2016-31.03.2016) € 0,1703 aus 2016, Beitrag GPLA Rest (01.03.2016-31.03.2016) € 0,17 Summe der Beiträge € 10.220,16 Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 06.04.2016 €Verzugszinsen gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 06.04.2016 € 332,50 Beitragszuschläge

§ 113

ASVG € 80,00Beitragszuschläge

Paragraph 113, ASVG € 80,00 Summe der Forderung € 10.632,66 Der Rückstandsausweis beruht einerseits auf Beitragsrückständen im Oktober, November und Dezember 2015 und März 2016 in der Höhe von € 663,27 (Beitrag GPLA Rest) und andererseits auf Beitragsrückständen in der Zeit von Juli 2015 bis März 2016 in der Höhe von insgesamt € 9.556,89 (bestehend aus Rückständen von Juli und August 2015 in der Höhe von € 1.384,98 und von Oktober 2015 bis März 2016 in der Höhe von € 8.171,91, jeweils Beitrag Rest). 1.

  1. Zu den aus Meldepflichtverletzungen resultierenden Beitragsrückständen (Beitrag GPLA Rest laut Rückstandsausweis) im Oktober, November und Dezember 2015 und im März 2016 wird festgestellt, dass die BF weder Tatsachen vorgebracht noch Unterlagen vorgelegt hat, die gegen ihr diesbezügliches Verschulden sprechen würden. 1.
  2. Zu den Beitragsrückständen (Beitrag Rest laut Rückstandsausweis) für die Monate Juli und August 2015 und Oktober 2015 bis März 2016 ist festzustellen, dass die BF entsprechende Unterlagen vorgelegt hat, die gegen das Vorliegen einer Ungleichbehandlung der SGKK gegenüber allen anderen Gläubigern sprechen.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK. 2.
  5. Gänzlich unbestritten sind die oben getroffenen Feststellungen zur Stellung der BF als handelsrechtliche Geschäftsführerin der P. GmbH und zum Insolvenzverfahren; diese ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug. 2.
  6. Die ausständigen Sozialversicherungsbeiträge in Bezug auf Meldepflichtverletzungen (Beitrag GPLA Rest) und auf eine (allfällige) Ungleichbehandlung der SGKK gegenüber den anderen Gläubigern (Beitrag Rest) und deren Höhe ergeben sich aus dem Rückstandsausweis. Zudem befinden sich im Akt detaillierte Prüfberichte im Rahmen der GPLA über die Nachverrechnung der Forderungen zweier Dienstnehmer. Bezüglich der Art der von der BF begangenen Pflichtverletzungen und der diesbezüglichen Zeiträume geht aus den im Akt befindlichen Schreiben und Unterlagen, wie insbesondere dem Rückstandsausweis und dem Prüfbericht, hervor, dass der BF zur Last zu legen ist, dass sie im Zeitraum Oktober, November und Dezember 2015 und März 2016 spezifische sozialversicherungsrechtliche Pflichtverletzungen – hier: Meldepflichtverletzungen – begangen hat (im Rückstandsausweis jeweils bezeichnet als "Beitrag GPLA Rest"; der diesbezügliche Betrag macht insgesamt € 663,27 aus). Unterlagen bzw. Beweise, die gegen ein Verschulden sprechen würden, hat die BF verfahrensgegenständlich – auch nach mehrmaliger Aufforderung (am 29.03.2017 und am 10.05.2017) – nicht vorgebracht. Zudem folgt aus dem Akteninhalt klar, dass der BF darüber hinaus für genau umschriebene Beiträge betreffend Juli 2015 bis März 2016 (im Rückstandsausweis jeweils bezeichnet als "Beitrag Rest"; der diesbezügliche Betrag macht insgesamt € 9.556,89 aus) die Verletzung der allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten – nämlich jene zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen – zur Last gelegt wurde. Hierzu ist auszuführen, dass die BF zur Überprüfung der Gläubigergleichbehandlung für diese Beitragsrückstände diverse Unterlagen in Vorlage gebracht hat (vgl. dazu Beilage III, VII, X und zuletzt mit Stellungnahme vom 27.12.2017, ON 3). In Zusammenschau all dieser Unterlagen hat die BF ausreichend konkrete und sachbezogene Beweise aufgestellt und damit den Nachweis für die Gläubigergleichbehandlung im Beurteilungszeitraum jedenfalls erbracht, insbesondere mit der Vorlage einer Kontoübersicht für den Zeitraum 01.09.2015 bis zum 30.04.
  7. Diesbezüglich sei näher auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Hierzu ist auszuführen, dass die BF zur Überprüfung der Gläubigergleichbehandlung für diese Beitragsrückstände diverse Unterlagen in Vorlage gebracht hat vergleiche dazu Beilage römisch drei, römisch sieben, römisch zehn und zuletzt mit Stellungnahme vom 27.12.2017, ON 3). In Zusammenschau all dieser Unterlagen hat die BF ausreichend konkrete und sachbezogene Beweise aufgestellt und damit den Nachweis für die Gläubigergleichbehandlung im Beurteilungszeitraum jedenfalls erbracht, insbesondere mit der Vorlage einer Kontoübersicht für den Zeitraum 01.09.2015 bis zum 30.04.
  8. Diesbezüglich sei näher auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde: 3.
  10. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.2. In Betracht kommende Haftungsregelungen des ASVG: An- und Abmeldung der Pflichtversicherten § 33 Abs. 1 ASVG lautet:Paragraph 33, Absatz eins, ASVG lautet:

(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften § 111 Abs. 1 ASVG lautet auszugsweise:Paragraph 111, Absatz eins, ASVG lautet auszugsweise:
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet [ ]. Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung § 58
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Paragraph 58,
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Haftung für Beitragsschuldigkeiten § 67
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Paragraph 67,
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
  2. Zur Frage der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG für die Beiträge Oktober, November, Dezember 2015 und März 2016 (im Rückstandsausweis bezeichnet als "Beitrag GPLA Rest"):3.3.
  3. Zur Frage der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für die Beiträge Oktober, November, Dezember 2015 und März 2016 (im Rückstandsausweis bezeichnet als "Beitrag GPLA Rest"):

§ 67Abs.

10 ASVG haften (u.a.) die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten sowie die Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haben die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften (vgl. z. B. VwGH vom 22.05.2014 zu Zl. 2013/08/0038).

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften (u.a.) die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle sind im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten sowie die Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haben die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften vergleiche z. B. VwGH vom 22.05.2014 zu Zl. 2013/08/0038). Voraussetzung für die Haftung sind demnach: die Verletzung spezifischer sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, das Verschulden an der Pflichtverletzung, die Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner und die Kausalität der Meldeverstöße für die Uneinbringlichkeit: Meldepflichten nach §§ 33ff ASVG und damit spezifisch sozialversicherungsrechtliche Pflichten treffen auch die BF als Geschäftsführerin im verfahrensgegenständlichen Beitragszeitraum (Oktober, November, Dezember 2015 und März 2016) folglich als Vertreterin der P. GmbH; das ergibt sich aus der Strafbestimmung des § 111 ASVG iVm § 9 VStG (Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften). Somit hätte die BF jede für die Pflichtversicherung bedeutsame Änderung innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden gehabt.Meldepflichten nach Paragraphen 33 f, f, ASVG und damit spezifisch sozialversicherungsrechtliche Pflichten treffen auch die BF als Geschäftsführerin im verfahrensgegenständlichen Beitragszeitraum (Oktober, November, Dezember 2015 und März 2016) folglich als Vertreterin der P. GmbH; das ergibt sich aus der Strafbestimmung des Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG (Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften). Somit hätte die BF jede für die Pflichtversicherung bedeutsame Änderung innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden gehabt. Als Verschuldensform genügt leichte Fahrlässigkeit (vgl. dazu VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2003/08/0158). Diese ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (vgl. VwGH vom 29.06.1999, Zl. 99/08/0075). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Den Meldepflichtigen trifft aber keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis; erforderlich ist vielmehr eine Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Juli 2001, Zl. 2001/08/0069, mwN). Ein Meldepflichtiger muss sich bei Erfüllung der gegenüber der Gebietskrankenkasse konkret bestehenden Verpflichtung ein allfälliges Verschulden der Kanzlei, bei welcher die Buchführung erfolgte und der offenbar auch der Verkehr mit der Gebietskrankenkasse oblag, zurechnen lassen (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2010/08/0076). Da der Beschwerdeführerin die Unterlassung einer gesetzlichen Verpflichtung vorgeworfen wird, wäre es schließlich an ihr gelegen gewesen, Behauptungen über Tatsachen aufzustellen, aus denen sie ohne ihr Verschulden an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen gehindert gewesen wäre (§ 1298 ABGB; vgl. VwGH vom 22.05.2014, Zl. 2013/08/0038 mwN).Als Verschuldensform genügt leichte Fahrlässigkeit vergleiche dazu VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2003/08/0158). Diese ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war vergleiche VwGH vom 29.06.1999, Zl. 99/08/0075). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Den Meldepflichtigen trifft aber keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis; erforderlich ist vielmehr eine Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Juli 2001, Zl. 2001/08/0069, mwN). Ein Meldepflichtiger muss sich bei Erfüllung der gegenüber der Gebietskrankenkasse konkret bestehenden Verpflichtung ein allfälliges Verschulden der Kanzlei, bei welcher die Buchführung erfolgte und der offenbar auch der Verkehr mit der Gebietskrankenkasse oblag, zurechnen lassen vergleiche nochmals das Erkenntnis Zl. 2010/08/0076). Da der Beschwerdeführerin die Unterlassung einer gesetzlichen Verpflichtung vorgeworfen wird, wäre es schließlich an ihr gelegen gewesen, Behauptungen über Tatsachen aufzustellen, aus denen sie ohne ihr Verschulden an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen gehindert gewesen wäre (Paragraph 1298, ABGB; vergleiche VwGH vom 22.05.2014, Zl. 2013/08/0038 mwN). Die BF bringt vor, als Ärztin und Wissenschaftlerin ohne kaufmännische oder juristische Ausbildung keine Erfahrungen in der Geschäftsführung einer GmbH gehabt, sich aber sofort bei Übernahme der Tätigkeit einen Überblick über die Sachlage verschafft und Rat eingeholt zu haben. Zudem habe sie mit allen Kräften versucht, eine Insolvenz abzuwenden (Stellungnahme vom 08.05.2017). Ferner wandte die BF ein, der Vorwurf betreffend Meldepflichtverletzungen sei für sie nicht nachvollziehbar, da sämtliche Meldungen mit der Lohnverrechnung einer Wirtschaftstreuhandkanzlei getätigt worden seien und selbst im Falle von nicht ordnungsgemäß erstatteten Meldungen ergäbe sich bereits aus der Kontoaufstellung, dass allfällige aus diesem Titel geschuldete Beiträge nicht einbringlich gewesen wären. Im Übrigen würde es sich nur um ganz geringe Beiträge handeln (Beschwerde vom 27.06.2017). Weiters monierte die BF, es sei zwar formal richtig, dass sie den Konkursantrag zu spät gestellt habe, sie sei aber immer bestrebt gewesen, für die notwendige Liquidität zu sorgen – auch den für den Konkursantrag erforderlichen Kostenvorschuss habe sie privat aufbringen müssen, was erst Ende März möglich gewesen sei (Vorlageantrag vom 28.04.2016). Die SGKK wirft der BF spezifische sozialversicherungsrechtliche Pflichtverletzungen – konkret: Meldepflichtverletzungen vor; so seien aufgrund einer Nachverrechnung von Beiträgen im Zuge einer GPLA – Prüfung vom 01.06.2016 für den Zeitraum Oktober, November und Dezember 2015 und März 2016 Zahlungsbefehle bzw. AK-Forderungen bezüglich zweier Dienstnehmer der P. GmbH nachverrechnet worden, sodass in dieser Hinsicht eine Haftung der BF nach § 67 Abs. 10 ASVG in der Höhe von € 663,27 (

dem Rückstandsausweis vom 30.05.2017; bezeichnet mit "GPLA Rest") bestehe. Es seien keine relevanten Argumente vorgebracht worden, da lediglich mitgeteilt worden sei, die nachverrechneten Beiträge seien gering.Die SGKK wirft der BF spezifische sozialversicherungsrechtliche Pflichtverletzungen – konkret: Meldepflichtverletzungen vor; so seien aufgrund einer Nachverrechnung von Beiträgen im Zuge einer GPLA – Prüfung vom 01.06.2016 für den Zeitraum Oktober, November und Dezember 2015 und März 2016 Zahlungsbefehle bzw. AK-Forderungen bezüglich zweier Dienstnehmer der P. GmbH nachverrechnet worden, sodass in dieser Hinsicht eine Haftung der BF nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in der Höhe von € 663,27 (

dem Rückstandsausweis vom 30.05.2017; bezeichnet mit "GPLA Rest") bestehe. Es seien keine relevanten Argumente vorgebracht worden, da lediglich mitgeteilt worden sei, die nachverrechneten Beiträge seien gering. Das Vorbringen der BF mag dieser aus folgenden Erwägungen nicht zum Erfolg zu verhelfen: So ist die BF mit der Übernahme einer Geschäftsführertätigkeit aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung angehalten, dem Sozialversicherungsträger – hier der SGKK – alle Dienstnehmer ordnungsgemäß zu melden und sich darüber sämtliche dazu notwendigen Informationen zu verschaffen. Ständiger Rechtsprechung folgend ist der BF auch ein nicht ordnungsgemäßes Verhalten der Wirtschaftstreuhandkanzlei, bei der die Lohnverrechnung erfolgte, zurechenbar. Da ein Verschulden des Geschäftsführers am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft für die abgabenrechtliche Haftung ebensowenig von Bedeutung ist wie ein Verstoß gegen die Pflicht, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertretenen zu stellen, gehen die Einwände, die BF habe alles versucht, die drohende Insolvenz abzuwenden bzw. dass sich bereits aus der Kontoaufstellung ergäbe, dass die geschuldeten Beiträge nicht einbringlich gewesen seien, ins Leere. Zum anderen haben für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften; der Einwand, dass die BF auch den Kostenvorschuss für den Konkursantrag habe privat aufbringen müssen, ist demnach nicht zu berücksichtigen. Die BF hat zu den Ansprüchen dieser zweier Arbeitnehmer keine konkreten Einwendungen erhoben. Unter solchen Umständen war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, die Berechtigung jedes einzelnen – im Übrigen vom Masseverwalter anerkannten – Anspruches zu hinterfragen oder dazu weitere Beweise aufzunehmen (vgl. auch VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0072). Zusammengefasst hat die BF im gesamten Verfahren trotz ausdrücklicher und mehrfacher Aufforderung durch die SGKK (am 29.03.2017 und am 10.05.2017), Unterlagen und Beweisanbote beizubringen, keinerlei entlastende Gründe im Hinblick auf die genannte Beweislastumkehr betreffend ihr Verschulden an den Meldeverstößen geltend gemacht, sohin ist diesbezüglich zumindest leichte Fahrlässigkeit anzunehmen.Die BF hat zu den Ansprüchen dieser zweier Arbeitnehmer keine konkreten Einwendungen erhoben. Unter solchen Umständen war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, die Berechtigung jedes einzelnen – im Übrigen vom Masseverwalter anerkannten – Anspruches zu hinterfragen oder dazu weitere Beweise aufzunehmen vergleiche auch VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0072). Zusammengefasst hat die BF im gesamten Verfahren trotz ausdrücklicher und mehrfacher Aufforderung durch die SGKK (am 29.03.2017 und am 10.05.2017), Unterlagen und Beweisanbote beizubringen, keinerlei entlastende Gründe im Hinblick auf die genannte Beweislastumkehr betreffend ihr Verschulden an den Meldeverstößen geltend gemacht, sohin ist diesbezüglich zumindest leichte Fahrlässigkeit anzunehmen. Voraussetzung der Vertreterhaftung ist zudem die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Primärschuldnerin – hier der P. GmbH – und zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides. Im Insolvenzfall liegt diese Voraussetzung spätestens mit Beendigung des Insolvenzverfahrens vor – verfahrensgegenständlich also am 08.02.2017 mit der Aufhebung des Konkursverfahrens am LG S. Bei Erlassung des bekämpften Bescheides am 30.05.2017 lag die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderungen somit vor. Wird ein infolge einer schuldhaften Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Geschäftsführer nicht entrichteter Beitrag in der Folge uneinbringlich, so spricht die Vermutung für die Verursachung ihrer Uneinbringlichkeit durch die Pflichtverletzung und damit den erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. VwGH vom 17.10.1996, 96/08/0099). Schon aufgrund des Verschuldens der BF kann der erforderliche Kausalzusammenhang vermutet werden bzw. ist die Kausalität gegeben, wenn bei ordnungsgemäßer Meldung die Beiträge Oktober, November, Dezember 2015 und März 2016 auch noch einbringlich gewesen wären, was verfahrensgegenständlich gegeben ist, da der Konkurs erst am 06.04.2016 eröffnet wurde (vgl. dazu auch jüngst VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173).Wird ein infolge einer schuldhaften Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Geschäftsführer nicht entrichteter Beitrag in der Folge uneinbringlich, so spricht die Vermutung für die Verursachung ihrer Uneinbringlichkeit durch die Pflichtverletzung und damit den erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang vergleiche VwGH vom 17.10.1996, 96/08/0099). Schon aufgrund des Verschuldens der BF kann der erforderliche Kausalzusammenhang vermutet werden bzw. ist die Kausalität gegeben, wenn bei ordnungsgemäßer Meldung die Beiträge Oktober, November, Dezember 2015 und März 2016 auch noch einbringlich gewesen wären, was verfahrensgegenständlich gegeben ist, da der Konkurs erst am 06.04.2016 eröffnet wurde vergleiche dazu auch jüngst VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173). Zum Einwand der BF, der Vorwurf bezüglich des Vorliegens von Meldepflichtverletzungen sei für sie nicht nachvollziehbar – zum einen habe sie vom Masseverwalter darüber keine Auskünfte erhalten und zum anderen seien keine Sonderzahlungen geleistet worden –, ist auszuführen, dass die SGKK nicht verpflichtet war, die Berechtigung dieses Anspruchs zu hinterfragen oder weitere Beweise aufzunehmen, zumal die BF bzw. der Masseverwalter die geltend gemachten Forderungen auch nicht bestritten haben. Es ist daher ohne weiteres von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der SGKK bei der Berechnung der Beiträge ein Fehler unterlaufen wäre. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des OGH vom 26.03.2003 zu Zl. 3 Ob 282/02w zu § 61 Konkursordnung (jetzt: § 61 Insolvenzordnung), nach der der Gemeinschuldner bei der zur Prüfung einer angemeldeten Forderung angeordneten Prüfungstagsatzung diese Forderung bestreiten muss, wenn er die Rechtfolgen des § 61 IO vermeiden will.Zum Einwand der BF, der Vorwurf bezüglich des Vorliegens von Meldepflichtverletzungen sei für sie nicht nachvollziehbar – zum einen habe sie vom Masseverwalter darüber keine Auskünfte erhalten und zum anderen seien keine Sonderzahlungen geleistet worden –, ist auszuführen, dass die SGKK nicht verpflichtet war, die Berechtigung dieses Anspruchs zu hinterfragen oder weitere Beweise aufzunehmen, zumal die BF bzw. der Masseverwalter die geltend gemachten Forderungen auch nicht bestritten haben. Es ist daher ohne weiteres von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der SGKK bei der Berechnung der Beiträge ein Fehler unterlaufen wäre. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des OGH vom 26.03.2003 zu Zl. 3 Ob 282/02w zu Paragraph 61, Konkursordnung (jetzt: Paragraph 61, Insolvenzordnung), nach der der Gemeinschuldner bei der zur Prüfung einer angemeldeten Forderung angeordneten Prüfungstagsatzung diese Forderung bestreiten muss, wenn er die Rechtfolgen des Paragraph 61, IO vermeiden will. Folglich ist festzustellen, dass für die Beiträge Oktober, November, Dezember 2015 und März 2016 eine Haftung der BF als ehemaliger Geschäftsführerin der P. GmbH nach § 67 Abs. 10 ASVG in der Höhe von € 663,27 zuzüglich Verzugszinsen gegeben und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.Folglich ist festzustellen, dass für die Beiträge Oktober, November, Dezember 2015 und März 2016 eine Haftung der BF als ehemaliger Geschäftsführerin der P. GmbH nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in der Höhe von € 663,27 zuzüglich Verzugszinsen gegeben und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 3.3.

  1. Zur Frage der Haftung nach §§ 67 Abs. 10 und 58 Abs. 5 ASVG für die Beiträge Juli und August 2015 und für die Beiträge Oktober 2015 bis März 2016 (im Rückstandsausweis bezeichnet als "Beitrag Rest"):3.3.
  2. Zur Frage der Haftung nach Paragraphen 67, Absatz 10 und 58 Absatz 5, ASVG für die Beiträge Juli und August 2015 und für die Beiträge Oktober 2015 bis März 2016 (im Rückstandsausweis bezeichnet als "Beitrag Rest"): 3.3.2.
  3. Zutreffend führte die SGKK aus, dass die BF als Vertreterin der P. GmbH grundsätzlich im Sinne der §§ 67 Abs. 10 und 58 Abs. 5 ASVG in die Pflicht zu nehmen ist. Eine weitere Haftung nach § 58 Abs. 5 ASVG in dem Sinne, dass eine schuldhafte Nichtentrichtung von Beiträgen dann vorliegt, wenn der Versicherungsträger bei der Befriedigung seiner Forderungen schlechter bzw. ungünstiger gestellt wurde als andere Gläubiger, ist im gegenständlichen Fall daher dem Grunde nach für die Beiträge Juli und August 2015 (€ 1.384,98; zur rechtlichen Frage, warum auch diese Beiträge eine potentielle Haftung der BF bewirken, obwohl die BF zu diesem Zeitpunkt noch nicht Geschäftsführerin war, siehe weiter unten) sowie für die Beiträge Oktober 2015 bis März 2016 (€ 8.171,91) relevant.3.3.2.
  4. Zutreffend führte die SGKK aus, dass die BF als Vertreterin der P. GmbH grundsätzlich im Sinne der Paragraphen 67, Absatz 10 und 58 Absatz 5, ASVG in die Pflicht zu nehmen ist. Eine weitere Haftung nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in dem Sinne, dass eine schuldhafte Nichtentrichtung von Beiträgen dann vorliegt, wenn der Versicherungsträger bei der Befriedigung seiner Forderungen schlechter bzw. ungünstiger gestellt wurde als andere Gläubiger, ist im gegenständlichen Fall daher dem Grunde nach für die Beiträge Juli und August 2015 (€ 1.384,98; zur rechtlichen Frage, warum auch diese Beiträge eine potentielle Haftung der BF bewirken, obwohl die BF zu diesem Zeitpunkt noch nicht Geschäftsführerin war, siehe weiter unten) sowie für die Beiträge Oktober 2015 bis März 2016 (€ 8.171,91) relevant. Bei der Beurteilung der Gläubigergleichbehandlung ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. dazu jüngst Ra 2015/08/0040 vom 07.10.2015 und 2002/08/0213 vom 26.01.2005 zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG) der Zahlungstheorie zu folgen. Der Vertreter ist nur dann exkulpiert, wenn er nachweist, im Beurteilungszeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung die Forderungen der Versicherungsbeiträge ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Beiträge also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen der anderen Gläubiger.Bei der Beurteilung der Gläubigergleichbehandlung ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vergleiche dazu jüngst Ra 2015/08/0040 vom 07.10.2015 und 2002/08/0213 vom 26.01.2005 zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG) der Zahlungstheorie zu folgen. Der Vertreter ist nur dann exkulpiert, wenn er nachweist, im Beurteilungszeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung die Forderungen der Versicherungsbeiträge ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Beiträge also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen der anderen Gläubiger. 3.3.2.
  5. Die BF brachte diesbezüglich u.a. vor, abgesehen von sechs Überweisungen am 25.09.2015 keine Zahlungen mehr getätigt zu haben. Diese hätten auch in dieser Form nicht erfolgen sollen, denn sie habe den Auftrag gegeben, € 2.980,- bar einzuzahlen; vorgelegt wurde dazu eine Kontoübersicht vom 11.04.2017 von 01.09.2015 bis 30.04.2016 (Beilage III).3.3.2.
  6. Die BF brachte diesbezüglich u.a. vor, abgesehen von sechs Überweisungen am 25.09.2015 keine Zahlungen mehr getätigt zu haben. Diese hätten auch in dieser Form nicht erfolgen sollen, denn sie habe den Auftrag gegeben, € 2.980,- bar einzuzahlen; vorgelegt wurde dazu eine Kontoübersicht vom 11.04.2017 von 01.09.2015 bis 30.04.2016 (Beilage römisch drei). Des Weiteren führte die BF aus, sie habe mit vorgelegter Kontoübersicht den Nachweis erbracht, ab dem Zeitpunkt der Bestellung zur Geschäftsführerin sämtliche Gläubiger gleich behandelt zu haben, indem keinerlei Zahlungen mehr geleistet worden seien. Es sei dies das einzige Bankkonto der P. GmbH – als Beweis lege sie die Bilanz zum 31.12.2014 vor. Die Überweisungen am 25.09.2015 in Höhe von insgesamt € 2.973,66 seien so nicht beabsichtigt gewesen. Die Mitarbeiterin habe den Auftrag gehabt, diese Einzahlungen aus dem ihr ausgehändigten Barbetrag aus dem Privatvermögen der BF vorzunehmen und nicht, den Bargeldbetrag auf das Konto einzuzahlen. Selbst unter der Annahme, der Eigenerlag sei Vermögen der GmbH geworden, sei die belangte Behörde aufgrund dieser Überweisungen gegenüber den anderen Gläubigern keinesfalls benachteiligt, sondern vielmehr begünstigt, da die SGKK vom Gesamtbetrag aller Überweisungen von diesem Tag einen Betrag von € 1.232,96, sohin mehr als 41%, erhalten habe, also weit mehr als die anteilige Quote. Zum Beweis wurde eine Aufstellung der Schulden der GmbH per Dezember 2015 (ohne Bankverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten bei Abgabenbehörden) vorgelegt. Danach beliefen sich die Verbindlichkeiten auf zusammen weit mehr als € 200.000,-. Vorgelegt wurde eine Kontoübersicht vom 26.06.2017 von 01.09.2015 bis 31.03.2016; ein Kontoauszug vom 23.03.2016 mit einer Schuld von € 132.061,43; die Bilanz zum 31.12.2014; Aufstellung offene Posten Kreditoren (Beilage VII).1.232,96, sohin mehr als 41%, erhalten habe, also weit mehr als die anteilige Quote. Zum Beweis wurde eine Aufstellung der Schulden der GmbH per Dezember 2015 (ohne Bankverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten bei Abgabenbehörden) vorgelegt. Danach beliefen sich die Verbindlichkeiten auf zusammen weit mehr als € 200.000,-. Vorgelegt wurde eine Kontoübersicht vom 26.06.2017 von 01.09.2015 bis 31.03.2016; ein Kontoauszug vom 23.03.2016 mit einer Schuld von € 132.061,43; die Bilanz zum 31.12.2014; Aufstellung offene Posten Kreditoren (Beilage römisch sieben). Ferner legte die BF zur Überprüfung der Gläubigergleichbehandlung einen Jahresabschluss zum 31.12.2014 inklusive Bilanz zum 31.12.2014 (wie Beilage VII), eine Gewinn- und Verlustrechnung vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 und ein Anmeldeverzeichnis aus dem Konkurs vor (Beilage X).Ferner legte die BF zur Überprüfung der Gläubigergleichbehandlung einen Jahresabschluss zum 31.12.2014 inklusive Bilanz zum 31.12.2014 (wie Beilage römisch sieben), eine Gewinn- und Verlustrechnung vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 und ein Anmeldeverzeichnis aus dem Konkurs vor (Beilage römisch zehn). Den Feststellungen der SGKK zufolge hat die BF allgemeine sozialversicherungsrechtliche Pflichten verletzt – konkret: die Pflicht zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen und die Pflicht, die SGKK gegenüber den anderen Gläubigern gleich zu behandeln, sodass in dieser Hinsicht eine Haftung der BF nach §§ 67 Abs. 10 und 58 Abs. 5 ASVG in der Höhe von € 9.556,89 (

dem Rückstandsausweis vom 30.05.2017; bezeichnet mit "Beitrag Rest") bestehe. Der Aufforderung der SGKK, eine Aufstellung im verfahrensgegenständlichen Haftungs/Beitragszeitraum Juli 2015 bis März 2016 vorzulegen und dabei sämtliche Zahlungen und Zahlungseingänge, weiters alle Verbindlichkeiten inklusive Beitragsverbindlichkeiten darzulegen und die Richtigkeit und die Vollständigkeit mit entsprechenden Buchhaltungsunterlagen (Bankkontoauszügen, Kassabuch, Rechnungen) zu belegen, sei die BF im gesamten Verfahren nicht nachgekommen. Es fehle an den geforderten Informationen und Unterlagen für eine Errechnung der Befriedigungsquote und es sei nicht herauslesbar, welche offenen Verbindlichkeiten bei der GmbH zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit bestanden hätten. Entgegen dem Vorbringen der BF seien die Forderungen der SGKK im Zeitraum 30.08.2015 bis 06.04.2016 in der Höhe von 25% und nicht wie behauptet in Höhe von 41% befriedigt worden.Den Feststellungen der SGKK zufolge hat die BF allgemeine sozialversicherungsrechtliche Pflichten verletzt – konkret: die Pflicht zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen und die Pflicht, die SGKK gegenüber den anderen Gläubigern gleich zu behandeln, sodass in dieser Hinsicht eine Haftung der BF nach Paragraphen 67, Absatz 10 und 58 Absatz 5, ASVG in der Höhe von € 9.556,89 (

dem Rückstandsausweis vom 30.05.2017; bezeichnet mit "Beitrag Rest") bestehe. Der Aufforderung der SGKK, eine Aufstellung im verfahrensgegenständlichen Haftungs/Beitragszeitraum Juli 2015 bis März 2016 vorzulegen und dabei sämtliche Zahlungen und Zahlungseingänge, weiters alle Verbindlichkeiten inklusive Beitragsverbindlichkeiten darzulegen und die Richtigkeit und die Vollständigkeit mit entsprechenden Buchhaltungsunterlagen (Bankkontoauszügen, Kassabuch, Rechnungen) zu belegen, sei die BF im gesamten Verfahren nicht nachgekommen. Es fehle an den geforderten Informationen und Unterlagen für eine Errechnung der Befriedigungsquote und es sei nicht herauslesbar, welche offenen Verbindlichkeiten bei der GmbH zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit bestanden hätten. Entgegen dem Vorbringen der BF seien die Forderungen der SGKK im Zeitraum 30.08.2015 bis 06.04.2016 in der Höhe von 25% und nicht wie behauptet in Höhe von 41% befriedigt worden. Nach Aufforderung durch das BVwG, weitere Unterlagen zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung beizubringen, brachte die BF wiederum Beweismittel in Vorlage (ON 3): Arbeitsprotokoll Steuerberater, Juli 2015; Arbeitsprotokoll Steuerberater, August 2015; Saldenliste 1-8/2015 und eine Aufstellung Debitoren/Kreditoren 01.07.

  1. Eine Kontoaufstellung für den Zeitraum 01.07.2015 bis 31.08.2015 sei bei der S. Sparkasse angefordert, aber nicht mehr rechtzeitig für die Stellungnahme übermittelt worden. Sie werde nachgereicht. Die Kontounterlagen seien für die BF nicht greifbar, da diese in der Verfügung des Masseverwalters seien. Gleichzeitig führte die BF weiter aus, ihr bisheriges Vorbringen aufrecht zu erhalten und darauf hinzuweisen, dass sie erst mit 24.09.2015 zur Geschäftsführerin der P. GmbH bestellt worden sei. Handlungen zum Nachteil der belangten Behörde im Zeitraum davor seien ihr daher nicht zuzurechnen. 3.3.2.
  2. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall: Zur von der SGKK angenommenen Haftung der BF für die Beiträge Juli und August 2015 ist zunächst auszuführen, dass die BF laut Firmenbuch von 17.10.2014 bis 05.03.2015 und wiederum von 24.09.2015 bis 06.04.2016 die Gesellschaft als handelsrechtliche Geschäftsführerin selbstständig vertrat, nicht aber im Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge Juli und August
  3. In diesem Zeitraum – konkret von 06.03.2015 bis 23.09.2015 – übernahm G. D. die Vertretung der P. GmbH. Dennoch hat ein Vertreter, der dies erst zu einem Zeitpunkt wird, zu dem bereits Beitragsschulden bestehen, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen sind ("Altschulden"), sich ab dem Eintritt seiner Verantwortlichkeit um die Berichtigung dieser Beitragsschulden aus den vorhandenen Mitteln bzw. um die Gleichbehandlung dieser Verbindlichkeiten mit anderen Schulden entsprechend zu kümmern, widrigenfalls er auch für "Altschulden" haftet (vgl. dazu VwGH vom 21.09.1999, Zl. 99/08/0065 bzw. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2014], Rz 125 zu § 67 ASVG). Verfahrensgegenständlich hätte sich die BF demnach – entgegen ihrem Einwand in der Stellungnahme vom 27.12.2017 – während ihrer Geschäftsführertätigkeit um die Berichtigung dieser noch ausständigen Beitragsschulden im Sinne einer Gleichbehandlung dieser Verbindlichkeiten mit anderen Schulden kümmern müssen, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Beitragsschulden noch nicht Geschäftsführerin war.Zur von der SGKK angenommenen Haftung der BF für die Beiträge Juli und August 2015 ist zunächst auszuführen, dass die BF laut Firmenbuch von 17.10.2014 bis 05.03.2015 und wiederum von 24.09.2015 bis 06.04.2016 die Gesellschaft als handelsrechtliche Geschäftsführerin selbstständig vertrat, nicht aber im Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge Juli und August
  4. In diesem Zeitraum – konkret von 06.03.2015 bis 23.09.2015 – übernahm G. D. die Vertretung der P. GmbH. Dennoch hat ein Vertreter, der dies erst zu einem Zeitpunkt wird, zu dem bereits Beitragsschulden bestehen, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen sind ("Altschulden"), sich ab dem Eintritt seiner Verantwortlichkeit um die Berichtigung dieser Beitragsschulden aus den vorhandenen Mitteln bzw. um die Gleichbehandlung dieser Verbindlichkeiten mit anderen Schulden entsprechend zu kümmern, widrigenfalls er auch für "Altschulden" haftet vergleiche dazu VwGH vom 21.09.1999, Zl. 99/08/0065 bzw. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2014], Rz 125 zu Paragraph 67, ASVG). Verfahrensgegenständlich hätte sich die BF demnach – entgegen ihrem Einwand in der Stellungnahme vom 27.12.2017 – während ihrer Geschäftsführertätigkeit um die Berichtigung dieser noch ausständigen Beitragsschulden im Sinne einer Gleichbehandlung dieser Verbindlichkeiten mit anderen Schulden kümmern müssen, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Beitragsschulden noch nicht Geschäftsführerin war. Zur von der SGKK angenommenen Haftung für die Beiträge Juli 2015 bis März 2016 ist die BF als Geschäftsführerin und damit als Vertreterin der P. GmbH dem Grunde nach jedenfalls zur Haftung heranzuziehen. So oblag der BF im Sinne der §§ 67 Abs. 10 und 58 Abs. 5 ASVG die Erfüllung umfassender sozialversicherungsrechtlicher Pflichten für die ausständigen Beiträge von Juli und August 2015 und von Oktober 2015 bis März
  5. Demnach hatte sie dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwaltet, entrichtet werden. Die Vertreter haften grundsätzlich immer dann, wenn sie die uneinbringlich gewordenen Beiträge nicht oder nicht vollständig entrichtet haben, vorausgesetzt, es trifft sie daran ein Verschulden. Sorgfaltsgemäßes Handeln besteht in einer solchen Konstellation im Wesentlichen in der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Es ist demnach zu ermitteln, welchen Betrag die Gebietskrankenkasse als Beitragsgläubigerin im Fall der Gleichbehandlung aller Gläubiger hätte erhalten müssen (vgl. Julcher in Pfeil/Prantner, [Hrsg.], Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 64ff).Zur von der SGKK angenommenen Haftung für die Beiträge Juli 2015 bis März 2016 ist die BF als Geschäftsführerin und damit als Vertreterin der P. GmbH dem Grunde nach jedenfalls zur Haftung heranzuziehen. So oblag der BF im Sinne der Paragraphen 67, Absatz 10 und 58 Absatz 5, ASVG die Erfüllung umfassender sozialversicherungsrechtlicher Pflichten für die ausständigen Beiträge von Juli und August 2015 und von Oktober 2015 bis März
  6. Demnach hatte sie dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwaltet, entrichtet werden. Die Vertreter haften grundsätzlich immer dann, wenn sie die uneinbringlich gewordenen Beiträge nicht oder nicht vollständig entrichtet haben, vorausgesetzt, es trifft sie daran ein Verschulden. Sorgfaltsgemäßes Handeln besteht in einer solchen Konstellation im Wesentlichen in der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Es ist demnach zu ermitteln, welchen Betrag die Gebietskrankenkasse als Beitragsgläubigerin im Fall der Gleichbehandlung aller Gläubiger hätte erhalten müssen vergleiche Julcher in Pfeil/Prantner, [Hrsg.], Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 64ff). Ob – und gegebenenfalls in welcher Höhe – eine Gläubigergleichbehandlung vorliegt, ist daher danach zu beurteilen, ob im hier relevanten Zeitraum (der – in Anbetracht der von der BF "übernommenen", bereits fälligen "Altschulden" bei der SGKK – jedenfalls unmittelbar mit ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin am 24.09.2015 beginnt und bis 06.04.2016 reicht) das Verhältnis der Zahlungen auf die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten jenem der Zahlungen auf die insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entsprochen hat. Dazu erforderlich sind seitens der BF jedenfalls Unterlagen für den verfahrensgegenständlichen Beurteilungszeitraum. Mit der Vorlage diverser Beweismittel – insbesondere eines Kontoauszugs ab dem Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 30.04.2016 (siehe dazu Beilage III) und eines Kontoauszugs vom 01.09.2015 bis zum 31.03.2016 (siehe dazu Beilage VII) – hat die BF jedenfalls nicht nur ganz allgemeine, sondern durchaus konkrete und sachbezogene Unterlagen vorgelegt.Ob – und gegebenenfalls in welcher Höhe – eine Gläubigergleichbehandlung vorliegt, ist daher danach zu beurteilen, ob im hier relevanten Zeitraum (der – in Anbetracht der von der BF "übernommenen", bereits fälligen "Altschulden" bei der SGKK – jedenfalls unmittelbar mit ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin am 24.09.2015 beginnt und bis 06.04.2016 reicht) das Verhältnis der Zahlungen auf die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten jenem der Zahlungen auf die insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entsprochen hat. Dazu erforderlich sind seitens der BF jedenfalls Unterlagen für den verfahrensgegenständlichen Beurteilungszeitraum. Mit der Vorlage diverser Beweismittel – insbesondere eines Kontoauszugs ab dem Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 30.04.2016 (siehe dazu Beilage römisch drei) und eines Kontoauszugs vom 01.09.2015 bis zum 31.03.2016 (siehe dazu Beilage römisch sieben) – hat die BF jedenfalls nicht nur ganz allgemeine, sondern durchaus konkrete und sachbezogene Unterlagen vorgelegt. Eingangs sei hier nochmals betont, dass auch der 25.09.2015 – hier erstattete die BF einen Eigenerlag auf das Konto der P. GmbH, mit welchen dann (zum Teil) sowohl die SGKK als auch andere Gläubiger bezahlt wurden – in den zur Beurteilung der Gleichbehandlung maßgeblichen Zeitraum fiel. In einem derartigen Fall, bei dem es zur Verwendung von Privatmitteln kommt, ist vor allem ausschlaggebend, ob der Geschäftsführer auch Gesellschafter ist oder nicht. Für einen Gesellschafter-Geschäftsführer kommt es darauf an, ob er wie ein "Dritter" (im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG) direkt aus eigenen Mitteln leistet (mag er damit allenfalls auch einen Verwendungsanspruch gegen die Gesellschaft erwerben) oder ob er die Mittel - sei es als Nachschuss oder als Eigenmittel ersetzendes Darlehen - zuvor (bzw. durch Einzahlung auf das Unternehmenskonto) in die Gesellschaft einbringt. Im letztgenannten Fall ist für eine gegenüber den sonstigen Grundsätzen der Gleichbehandlung unterschiedliche Beurteilung kein sachlicher Grund zu finden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 122 zu § 67 ASVG). Gegenständlich ist zu betonen, dass die BF als Gesellschafter-Geschäftsführerin die zusätzlichen Mittel als Eigenmittel ersetzendes Darlehen – nämlich durch Einzahlung auf das Unternehmenskonto (lautend auf die P. GmbH) – in die Gesellschaft eingebracht hat. Dies ergibt sich auch aus den Stellungnahmen der BF und auch aus dem Kontoauszug, wonach sie privates Geld auf das Konto der P. GmbH eingezahlt hat. Die BF hat an die anderen Gläubiger somit nicht direkt aus eigenen Mitteln geleistet.Eingangs sei hier nochmals betont, dass auch der 25.09.2015 – hier erstattete die BF einen Eigenerlag auf das Konto der P. GmbH, mit welchen dann (zum Teil) sowohl die SGKK als auch andere Gläubiger bezahlt wurden – in den zur Beurteilung der Gleichbehandlung maßgeblichen Zeitraum fiel. In einem derartigen Fall, bei dem es zur Verwendung von Privatmitteln kommt, ist vor allem ausschlaggebend, ob der Geschäftsführer auch Gesellschafter ist oder nicht. Für einen Gesellschafter-Geschäftsführer kommt es darauf an, ob er wie ein "Dritter" (im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG) direkt aus eigenen Mitteln leistet (mag er damit allenfalls auch einen Verwendungsanspruch gegen die Gesellschaft erwerben) oder ob er die Mittel - sei es als Nachschuss oder als Eigenmittel ersetzendes Darlehen - zuvor (bzw. durch Einzahlung auf das Unternehmenskonto) in die Gesellschaft einbringt. Im letztgenannten Fall ist für eine gegenüber den sonstigen Grundsätzen der Gleichbehandlung unterschiedliche Beurteilung kein sachlicher Grund zu finden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 122 zu Paragraph 67, ASVG). Gegenständlich ist zu betonen, dass die BF als Gesellschafter-Geschäftsführerin die zusätzlichen Mittel als Eigenmittel ersetzendes Darlehen – nämlich durch Einzahlung auf das Unternehmenskonto (lautend auf die P. GmbH) – in die Gesellschaft eingebracht hat. Dies ergibt sich auch aus den Stellungnahmen der BF und auch aus dem Kontoauszug, wonach sie privates Geld auf das Konto der P. GmbH eingezahlt hat. Die BF hat an die anderen Gläubiger somit nicht direkt aus eigenen Mitteln geleistet. 3.3.2.
  7. Den Nachweis, dass überhaupt keine Mittel zur Verfügung gestanden sind, konnte die BF jedenfalls nicht erbringen, zumal sie ja am 25.09.2015 eben € 2.980,-- auf das Konto der P. GmbH eingezahlt hat. Im vorliegenden Fall geht nun darüber hinaus aus den vorgelegten Unterlagen hervor, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitraum sehr wohl Zahlungen geleistet wurden. So ist den Kontoauszügen zu entnehmen, dass die BF vom Eigenerlag am 25.09.2015 insgesamt sechs Überweisungen tätigte – darunter € 1.232,96 an die SGKK und an weitere Gläubiger (lediglich) jeweils € 1.215,87; € 57,46; € 40,37; € 143,00; € 286,00; € 7,
  8. Weitere sechs auf dem Konto vorgenommene Zahlungen vom 30.09.2015 stellen (verhältnismäßig geringe) Abzüge dar, welche der Bank und nicht der BF zuzurechnen sind (z. B. Sollzinsen, Spesen). Ab dem 01.10.2015 bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes am 06.04.2016 wurden laut Kontounterlagen seitens der BF keinerlei Zahlungen mehr geleistet. Das Konto der P. GmbH lag während des gesamten Beurteilungszeitraumes mit weit mehr als € 100.000 im Minus. Für eine allfällige Ungleichbehandlung der SGKK kommen somit ausschließlich jene insgesamt € 1.749,70 in Betracht, die die BF im Beurteilungszeitraum (konkret am 25.9.2015) an andere Gläubiger geleistet hatte. In diesem Zusammenhang ist zunächst relevant, dass die Beitragszahlungsquote im Beurteilungszeitraum laut eigenen Angaben der SGKK in der Beschwerdevorentscheidung 25 % beträgt. Vor diesem Hintergrund wäre eine Ungleichbehandlung der SGKK aber überhaupt nur dann denkmöglich, wenn die fälligen Verbindlichkeiten der BF insgesamt weniger als € 6.998,80 betragen hätten. Dass die Verbindlichkeiten der P. GmbH aber jedenfalls ein Vielfaches dieses Betrages – nämlich in einem hohen 6-stelligen Bereich (bereits das Konto der P. GmbH lag zuletzt etwa mit mehr als € 130.000 im Minus) – ausmachten, geht aus den von der BF vorgelegten Unterlagen unstrittig hervor, mag aus diesen auch keine konkrete Befriedigungsquote errechenbar sein, wobei aber nochmals betont sei, dass die hier relevante Befriedigung der Gläubiger durch die BF ausschließlich jene am 25.9.2015 geleisteten € 1.749,70 sind. In Anbetracht der jedenfalls klar ersichtlichen, hohen Verbindlichkeiten der GmbH vermögen somit jene im Beurteilungszeitraum an andere Gläubiger geleisteten € 1.749,70 denkmöglich keine Benachteiligung der SGKK zu bewirken (an die im Beurteilungszeitraum € 1.232,96 geleistet wurde). Folglich ist festzustellen, dass für die Beiträge Juli 2015 bis März 2016 eine Haftung der BF als ehemalige Geschäftsführerin der P. GmbH nach §§ 67 Abs. 10 und 58 Abs. 5 ASVG nicht in Betracht kommt und ist der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben.Folglich ist festzustellen, dass für die Beiträge Juli 2015 bis März 2016 eine Haftung der BF als ehemalige Geschäftsführerin der P. GmbH nach Paragraphen 67, Absatz 10 und 58 Absatz 5, ASVG nicht in Betracht kommt und ist der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben. 3.
  9. Somit ist der Beschwerde spruchgemäß teilweise stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.Gem Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von Vertretern einer Gmb

H gem. §§ 58 Abs 5 und 67 Abs 10 ASVG eintreten kann, eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da zur Frage, ob bzw.

unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von Vertretern einer GmbH gem. Paragraphen 58, Absatz 5 und 67 Absatz 10, ASVG eintreten kann, eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L503.2169405.1.00

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