Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt und wurde
G iVm § 9 BFA-VG
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.).
FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausweise von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben angeführten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag der auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausweise von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheids: 3.2.1. Einschlägige Rechtsgrundlagen: 3.2.1.1. § 10 AVG lautet:3.2.1.1. Paragraph 10, AVG lautet: Vertreter § 10.
1 letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der Vertreter gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. dazu z.B. VwGH vom 28.05.2013, Zl. 2012/05/0157).Die Berufung auf die Vollmacht
Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der Vertreter gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft vergleiche dazu z.B. VwGH vom 28.05.2013, Zl. 2012/05/0157). Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet, so nicht explizit ausgeschlossen, auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd § 9 ZustG, siehe z.B. VwGH vom 26.2.2014, Zl. 2012/13/0051: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom
VwGH (vgl. VwSlg 5222 A/1960) im Sinne des § 10 AVG angenommen werden, wenn die Partei gemeinsam mit einem Rechtsanwalt Erklärungen abgibt, die in einer Niederschrift festgehalten sind, in welcher der Rechtsanwalt als Vertreter der Partei bezeichnet und die von der Partei gemeinsam mit dem Rechtsanwalt unterfertigt ist.3.2.3.2. Eine mündliche Vollmachterteilung kann
VwGH vergleiche VwSlg 5222 A/1960) im Sinne des Paragraph 10, AVG angenommen werden, wenn die Partei gemeinsam mit einem Rechtsanwalt Erklärungen abgibt, die in einer Niederschrift festgehalten sind, in welcher der Rechtsanwalt als Vertreter der Partei bezeichnet und die von der Partei gemeinsam mit dem Rechtsanwalt unterfertigt ist. Obwohl die F in der Niederschrift unter den anwesenden Personen genannt ist, hat sich nunmehr herausgestellt, dass sie während der Einvernahme nicht anwesend war (vgl. übereinstimmende Stellungnahmen des BFA und der F diesbezüglich).Obwohl die F in der Niederschrift unter den anwesenden Personen genannt ist, hat sich nunmehr herausgestellt, dass sie während der Einvernahme nicht anwesend war vergleiche übereinstimmende Stellungnahmen des BFA und der F diesbezüglich). Mit der Anscheinsvollmacht soll der Dritte zum Nachteil des Vertretenen geschützt werden (vgl VwGH vom 27.09.2012, Zl. 2010/16/0216 ), weil der Anschein für die Vollmacht gesprochen hat und dieser Schein überdies von jenem gesetzt wurde, gegen den er jetzt wirken soll (dem Vertretenen). Dem Dritten muss das Verhalten des Vertretenen bekannt sein und dieses muss Grundlage für den Geschäftsabschluss gewesen sein (vgl. etwa Kletecka in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I
dem - zufolge § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß anwendbaren - § 10 Abs. 1 AVG kann zwar eine Vollmacht vor der Behörde auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Diese Beurkundung kann auch durch einen entsprechenden Vermerk im Verhandlungsprotokoll erfolgen (vgl.VwGH vom 23.03.2016, Zl. Ra 2016/20/0093 sowie vom 16. Jänner 1985, 84/03/0322, 0323; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 10 Rz 10, samt weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ein derartiger Aktenvermerk liegt im gegenständlichen Verfahren nicht vor.3.2.3.3.
dem - zufolge Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß anwendbaren - Paragraph 10, Absatz eins, AVG kann zwar eine Vollmacht vor der Behörde auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Diese Beurkundung kann auch durch einen entsprechenden Vermerk im Verhandlungsprotokoll erfolgen (vgl.VwGH vom 23.03.2016, Zl. Ra 2016/20/0093 sowie vom
Zustellgesetz gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Paragraph 7, Zustellgesetz gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Im Hinblick auf das "tatsächliche Zukommen" ist die restriktive Rechtsprechung des VwGH zu beachten, vgl. etwa VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2001/06/0004:Im Hinblick auf das "tatsächliche Zukommen" ist die restriktive Rechtsprechung des VwGH zu beachten, vergleiche etwa VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2001/06/0004: "Der Umstand, dass der Bescheid, der im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (Hinweis E 30.9.1999, 99/02/0102, und 30.6.1992, 92/05/0067).
der hg. Judikatur (Hinweis E 15.12.1995, 95/11/0333, und E 30.9.1999, 99/02/0102) stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des § 9 Abs. 1 ZustG dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (Hinweis Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, S. 87, Rz 203).""Der Umstand, dass der Bescheid, der im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (Hinweis E 30.9.1999, 99/02/0102, und 30.6.1992, 92/05/0067).
der hg. Judikatur (Hinweis E 15.12.1995, 95/11/0333, und E 30.9.1999, 99/02/0102) stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, ZustG dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (Hinweis Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, S. 87, Rz 203)." Zusammengefasst reicht die bloße Kenntnisnahme des Bescheids durch die BF, etwa durch Übermittlung einer Kopie an die nunmehr eingeschrittene Rechtsberatung, welche eine Beschwerde verfasste, nicht aus, um den Zustellmangel zu heilen, sondern muss der Bescheid der BF im Original zukommen. Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsanwältin F der Bescheid im Original wieder der belangten Behörde übermittelt und befindet sich nach wie vor im Akt, weshalb keine Heilung des Zustellmangels eingetreten ist. Eine ordnungsgemäße Zustellung des "Bescheids" vom 31.01.2017 fand nicht statt, der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu § 62, S 781).Eine ordnungsgemäße Zustellung des "Bescheids" vom 31.01.2017 fand nicht statt, der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu Paragraph 62,, S 781). 3.3. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes ist die Beschwerde somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. 3.4.
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.3.4.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend das Vorliegen einer Zustellvollmacht und betreffend die Konsequenzen bei unterlassener Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten besteht – wie dargestellt – eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend das Vorliegen einer Zustellvollmacht und betreffend die Konsequenzen bei unterlassener Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten besteht – wie dargestellt – eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L519.2148270.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.