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{'item': 'L519 2148270-1'}

Obsah (14)§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlL519 2148270-1 SpruchL519 2148270-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelric

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt und wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55

FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausweise von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben angeführten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag der auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausweise von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. In der Zustellverfügung (AS 223) wurde am Formblatt das vorerst bei "Asylwerber" gesetzte Kreuz durchgestrichen und "rechtlicher Vertreter" mit dem Vermerk "lt. XXXX am 01.02.2017 angekreuzt. Das als Bescheid bezeichnete Schreiben vom 31.01.2017 wurde in der Folge am 02.02.2017 an F zugestellt.
  2. In der Zustellverfügung (AS 223) wurde am Formblatt das vorerst bei "Asylwerber" gesetzte Kreuz durchgestrichen und "rechtlicher Vertreter" mit dem Vermerk "lt. römisch 40 am 01.02.2017 angekreuzt. Das als Bescheid bezeichnete Schreiben vom 31.01.2017 wurde in der Folge am 02.02.2017 an F zugestellt.
  3. Am 09.02.2017 langte eine Bekanntgabe der F ein, wonach diese lediglich eine Rechtsberatung zugunsten der BF und ihrem Sohn durchgeführt habe. Ein darüber hinausgehendes Vollmachtverhältnis sei nicht begründet worden, weshalb die F auch nicht gegenüber der Behörde eingeschritten sei. Es werde daher ersucht, den Bescheid vom 31.01.2017 der BF direkt zuzustellen.
  4. Am 14.02.2017 langte eine Beschwerde des Verein Menschenrechte Österreich beim BFA ein.
  5. Am 02.02.2017 wurde dem BFA der "Bescheid" vom 31.01.2017 im Original mit Unterschrift von F übermittelt.
  6. Über Aufforderung des BVwG teilte F mit Stellungnahme vom 22.11.2017 mit, dass kein Vollmachtsverhältnis begründet worden ist. Mangels Übernahme eines Mandats sei sie auch bei der Einvernahme der BF am 26.09.2017 nicht anwesend gewesen.
  7. Die Stellungnahme der F wurde an das BFA übermittelt. Das BFA teilte am 06.12.2017 mit, dass die BF in der Einvernahme vor dem BFA am 26.09.2016 angegeben habe, F mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt zu haben. Dies habe sie nach Übersetzung der Niederschrift bestätigt. Persönlich anwesend sei F nicht gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Das BFA hat das als "Bescheid" bezeichnete Schreiben vom 31.01.2017 am 02.02.2017 der F zugestellt; nicht festgestellt werden konnte, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Das BFA hat das als "Bescheid" bezeichnete Schreiben vom 31.01.2017 am 02.02.2017 der F zugestellt; nicht festgestellt werden konnte, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen.
  9. Beweiswürdigung: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der Zustellverfügung der belangten Behörde, wonach der angefochtene Bescheid an den "rechtlichen Vertreter" übermittelt werden soll (AS 223) und den über Aufforderung des BVwG erfolgten Stellungnahmen des BFA und der F.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides 3.
  11. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheids: 3.2.1. Einschlägige Rechtsgrundlagen: 3.2.1.1. § 10 AVG lautet:3.2.1.1. Paragraph 10, AVG lautet: Vertreter § 10.

(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10,
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. 3.2.1.
  1. § 8 Abs 1 zweiter Satz RAO lautet:3.2.1.
  2. Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz RAO lautet: § 8.
(1)[ ] Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 8,
(1)[ ] Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. 3.2.1.
  1. § 7 ZustellG lautet:3.2.1.
  2. Paragraph 7, ZustellG lautet: Heilung von Zustellmängeln §
  3. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. 3.2.
  4. Einschlägige Rechtsprechung: Die Berufung auf die Vollmacht

§ 10Abs.

1 letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der Vertreter gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. dazu z.B. VwGH vom 28.05.2013, Zl. 2012/05/0157).Die Berufung auf die Vollmacht

Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der Vertreter gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft vergleiche dazu z.B. VwGH vom 28.05.2013, Zl. 2012/05/0157). Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet, so nicht explizit ausgeschlossen, auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd § 9 ZustG, siehe z.B. VwGH vom 26.2.2014, Zl. 2012/13/0051: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom

  1. Juni 2012, 2010/17/0215, mwN). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Juli 2009, 2008/17/0154)."Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet, so nicht explizit ausgeschlossen, auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken iSd Paragraph 9, ZustG, siehe z.B. VwGH vom 26.2.2014, Zl. 2012/13/0051: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein vergleiche z. B. das hg. Erkenntnis vom
  3. Juni 2012, 2010/17/0215, mwN). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Juli 2009, 2008/17/0154)." Einem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen (z.B. VwGH vom 26.04.2011, 2010/03/0186) und ist dieser in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen (z.B. VwGH vom 03.07.2001, 2000/05/0115; 28.08.2008, 2008/22/0607). Aus § 9 Abs. 3 ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Aus Paragraph 9, Absatz 3, ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. 3.2.
  5. Im konkreten Fall 3.2.3.
  6. Im gegenständlichen Fall wurde gerade keine wie in der geschilderten Judikatur vorausgesetzte Vollmacht erteilt. Es hat sich nicht ein befugter Rechtsvertreter auf die Vollmacht (un)berechtigt berufen, sondern vielmehr hat die Beschwerdeführerin bzw. deren Sohn als Vertrauensperson in der Einvernahme vor der belangten Behörde behauptet, dass mit der Rechtsanwältin F ein Vollmachtsverhältnis vorliege. Die F hat nunmehr in ihrer Stellungnahme unzweifelhaft und glaubhaft ausgeführt, dass nie ein derartiges Vollmachtsverhältnis bestanden hat und sie auch diesbezüglich Rücksprache mit dem Sohn der BF gehalten hat. 3.2.3.
  7. Eine mündliche Vollmachterteilung kann

VwGH (vgl. VwSlg 5222 A/1960) im Sinne des § 10 AVG angenommen werden, wenn die Partei gemeinsam mit einem Rechtsanwalt Erklärungen abgibt, die in einer Niederschrift festgehalten sind, in welcher der Rechtsanwalt als Vertreter der Partei bezeichnet und die von der Partei gemeinsam mit dem Rechtsanwalt unterfertigt ist.3.2.3.2. Eine mündliche Vollmachterteilung kann

VwGH vergleiche VwSlg 5222 A/1960) im Sinne des Paragraph 10, AVG angenommen werden, wenn die Partei gemeinsam mit einem Rechtsanwalt Erklärungen abgibt, die in einer Niederschrift festgehalten sind, in welcher der Rechtsanwalt als Vertreter der Partei bezeichnet und die von der Partei gemeinsam mit dem Rechtsanwalt unterfertigt ist. Obwohl die F in der Niederschrift unter den anwesenden Personen genannt ist, hat sich nunmehr herausgestellt, dass sie während der Einvernahme nicht anwesend war (vgl. übereinstimmende Stellungnahmen des BFA und der F diesbezüglich).Obwohl die F in der Niederschrift unter den anwesenden Personen genannt ist, hat sich nunmehr herausgestellt, dass sie während der Einvernahme nicht anwesend war vergleiche übereinstimmende Stellungnahmen des BFA und der F diesbezüglich). Mit der Anscheinsvollmacht soll der Dritte zum Nachteil des Vertretenen geschützt werden (vgl VwGH vom 27.09.2012, Zl. 2010/16/0216 ), weil der Anschein für die Vollmacht gesprochen hat und dieser Schein überdies von jenem gesetzt wurde, gegen den er jetzt wirken soll (dem Vertretenen). Dem Dritten muss das Verhalten des Vertretenen bekannt sein und dieses muss Grundlage für den Geschäftsabschluss gewesen sein (vgl. etwa Kletecka in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I

(2006), 207).Mit der Anscheinsvollmacht soll der Dritte zum Nachteil des Vertretenen geschützt werden vergleiche VwGH vom 27.09.2012, Zl. 2010/16/0216 ), weil der Anschein für die Vollmacht gesprochen hat und dieser Schein überdies von jenem gesetzt wurde, gegen den er jetzt wirken soll (dem Vertretenen). Dem Dritten muss das Verhalten des Vertretenen bekannt sein und dieses muss Grundlage für den Geschäftsabschluss gewesen sein vergleiche etwa Kletecka in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 römisch eins
(2006), 207). Unter dem (ua aus § 1029 Satz 2 ABGB abgeleiteten) Rechtsinstitut der Anscheinsvollmacht versteht man, dass die Vertretungsmacht an ein als bloße Wissenserklärung zu qualifizierendes Verhalten des Geschäftsherrn (also des Vertretenen!) anknüpft. Dazu ist erforderlich, dass der Vertretene ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet ist, im Dritten den begründeten Glauben zu erwecken, dass der Vertreter zur Abgabe von Erklärungen für den Vertretenen befugt ist. Das Vertrauen des Dritten muss seine Grundlage in einem zurechenbaren Verhalten des Vollmachtgebers haben, welches den äußeren Tatbestand, auf den der Dritte vertraut, begründet. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach herrschender Auffassung mit aller Strenge zu prüfen (VwGH 19.09.2001, Zl. 2001/16/0175). Auch aus der Judikatur zur Anscheinsvollmacht lässt sich damit nicht ableiten, dass das BFA als Dritter davon ausgehen durfte, dass F vertretungsbefugt ist, da diese selbst eben gerade nicht als Vertreterin eingeschritten ist.Unter dem (ua aus Paragraph 1029, Satz 2 ABGB abgeleiteten) Rechtsinstitut der Anscheinsvollmacht versteht man, dass die Vertretungsmacht an ein als bloße Wissenserklärung zu qualifizierendes Verhalten des Geschäftsherrn (also des Vertretenen!) anknüpft. Dazu ist erforderlich, dass der Vertretene ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet ist, im Dritten den begründeten Glauben zu erwecken, dass der Vertreter zur Abgabe von Erklärungen für den Vertretenen befugt ist. Das Vertrauen des Dritten muss seine Grundlage in einem zurechenbaren Verhalten des Vollmachtgebers haben, welches den äußeren Tatbestand, auf den der Dritte vertraut, begründet. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach herrschender Auffassung mit aller Strenge zu prüfen (VwGH 19.09.2001, Zl. 2001/16/0175). Auch aus der Judikatur zur Anscheinsvollmacht lässt sich damit nicht ableiten, dass das BFA als Dritter davon ausgehen durfte, dass F vertretungsbefugt ist, da diese selbst eben gerade nicht als Vertreterin eingeschritten ist. 3.2.3.3.

dem - zufolge § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß anwendbaren - § 10 Abs. 1 AVG kann zwar eine Vollmacht vor der Behörde auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Diese Beurkundung kann auch durch einen entsprechenden Vermerk im Verhandlungsprotokoll erfolgen (vgl.VwGH vom 23.03.2016, Zl. Ra 2016/20/0093 sowie vom 16. Jänner 1985, 84/03/0322, 0323; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 10 Rz 10, samt weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ein derartiger Aktenvermerk liegt im gegenständlichen Verfahren nicht vor.3.2.3.3.

dem - zufolge Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß anwendbaren - Paragraph 10, Absatz eins, AVG kann zwar eine Vollmacht vor der Behörde auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Diese Beurkundung kann auch durch einen entsprechenden Vermerk im Verhandlungsprotokoll erfolgen (vgl.VwGH vom 23.03.2016, Zl. Ra 2016/20/0093 sowie vom

  1. Jänner 1985, 84/03/0322, 0323; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 10, Rz 10, samt weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ein derartiger Aktenvermerk liegt im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Selbst wenn bei einer schlüssigen Behauptung eines Vollmachtsverhältnisses die Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde ein behebbares Formgebrechen iSd § 13 Abs. 3 AVG darstellt (vgl. VwGH vom 10.10.1991, Zl. 91/06/0090), so wurde nunmehr im gegenständlichen Fall durch die entsprechenden Ermittlungen des BVwG belegt, dass gerade kein Vollmachtsverhältnis vorliegt bzw. im Zeitpunkt der Zustellung vorlag.Selbst wenn bei einer schlüssigen Behauptung eines Vollmachtsverhältnisses die Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde ein behebbares Formgebrechen iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt vergleiche VwGH vom 10.10.1991, Zl. 91/06/0090), so wurde nunmehr im gegenständlichen Fall durch die entsprechenden Ermittlungen des BVwG belegt, dass gerade kein Vollmachtsverhältnis vorliegt bzw. im Zeitpunkt der Zustellung vorlag. 3.2.3.
  2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Zustellung des Schreibens vom 31.1.2017 nicht an die BF, sondern an Rechtsanwältin F vorgenommen.

§ 7

Zustellgesetz gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Paragraph 7, Zustellgesetz gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Im Hinblick auf das "tatsächliche Zukommen" ist die restriktive Rechtsprechung des VwGH zu beachten, vgl. etwa VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2001/06/0004:Im Hinblick auf das "tatsächliche Zukommen" ist die restriktive Rechtsprechung des VwGH zu beachten, vergleiche etwa VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2001/06/0004: "Der Umstand, dass der Bescheid, der im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (Hinweis E 30.9.1999, 99/02/0102, und 30.6.1992, 92/05/0067).

der hg. Judikatur (Hinweis E 15.12.1995, 95/11/0333, und E 30.9.1999, 99/02/0102) stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des § 9 Abs. 1 ZustG dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (Hinweis Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, S. 87, Rz 203).""Der Umstand, dass der Bescheid, der im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telekopie (bzw. Telefax) zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen (Hinweis E 30.9.1999, 99/02/0102, und 30.6.1992, 92/05/0067).

der hg. Judikatur (Hinweis E 15.12.1995, 95/11/0333, und E 30.9.1999, 99/02/0102) stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, ZustG dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (Hinweis Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, S. 87, Rz 203)." Zusammengefasst reicht die bloße Kenntnisnahme des Bescheids durch die BF, etwa durch Übermittlung einer Kopie an die nunmehr eingeschrittene Rechtsberatung, welche eine Beschwerde verfasste, nicht aus, um den Zustellmangel zu heilen, sondern muss der Bescheid der BF im Original zukommen. Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsanwältin F der Bescheid im Original wieder der belangten Behörde übermittelt und befindet sich nach wie vor im Akt, weshalb keine Heilung des Zustellmangels eingetreten ist. Eine ordnungsgemäße Zustellung des "Bescheids" vom 31.01.2017 fand nicht statt, der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu § 62, S 781).Eine ordnungsgemäße Zustellung des "Bescheids" vom 31.01.2017 fand nicht statt, der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu Paragraph 62,, S 781). 3.3. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes ist die Beschwerde somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. 3.4.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.3.4.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend das Vorliegen einer Zustellvollmacht und betreffend die Konsequenzen bei unterlassener Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten besteht – wie dargestellt – eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend das Vorliegen einer Zustellvollmacht und betreffend die Konsequenzen bei unterlassener Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten besteht – wie dargestellt – eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L519.2148270.1.00

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