GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
3 AVG außer Kraft getretenen) Zahlungsaufträgen an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau verpflichtete die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer zur Zahlung der Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b3. Nach Erlassung von (
Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getretenen) Zahlungsaufträgen an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau verpflichtete die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer zur Zahlung der Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), idHv EUR 5.675,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 515.840,00) zuzüglich der Einhebungsgebühr
Hv EUR 8,00, somit zur Zahlung eines Betrages von insgesamt EUR 5.683,00.Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), idHv EUR 5.675,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 515.840,00) zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) idHv EUR 8,00, somit zur Zahlung eines Betrages von insgesamt EUR 5.683,
1 Z 1 B-VG, in welcher er Folgendes vorbrachte:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er Folgendes vorbrachte: Im gegenständlich geschlossenen Leibrentenvertrag sei die Zahlung einer Verbindungsrente vereinbart worden, bei der jeder Berechtigte Anspruch auf die Leibrente in voller Höhe habe. Anders als von der belangten Behörde angenommen, finde ein Übergang der Rente somit nicht statt, weshalb im genannten Rechner der Prozentsatz, mit dem die Rente übergehe, mit "0" anzugeben sei. Ausgehend davon errechne sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 398.770,79 bzw. eine Eintragungsgebühr von EUR 4.387,
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.1.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.3. Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu: 3.1.3.1.
1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.1.3.1.
Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 1 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) des Eigentums 1,1 vH vom Wert des Rechtes.
Tarifpost (TP) 9 Litera b, Ziffer eins, GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) des Eigentums 1,1 vH vom Wert des Rechtes. Die Gebühr entsteht
Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung.Die Gebühr entsteht
Paragraph 2, Ziffer 4, GGG mit der Vornahme der Eintragung.
1 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
3 Z 1 GGG ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist
3 Z 2 GGG bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist
Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, GGG bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Wert von wiederkehrenden Leistungen ist nach §§ 15, 16 Bewertungsgesetz (BewG) zu ermitteln (vgl. VwGH 24.01.1962, 614/60 ua.; 14.05.1971, 1943/70).Der Wert von wiederkehrenden Leistungen ist nach Paragraphen 15, 16, Bewertungsgesetz (BewG) zu ermitteln vergleiche VwGH 24.01.1962, 614/60 ua.; 14.05.1971, 1943/70).
G ergibt sich der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz
G [5,5 v. H.] anzuwenden.
Paragraph 16, Absatz eins, BewG ergibt sich der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz
Paragraph 15, Absatz eins, BewG [5,5 v. H.] anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen ist
G ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten auszugehen ist.Der Bundesminister für Finanzen ist
Paragraph 16, Absatz 2, BewG ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten auszugehen ist. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurden zu § 16 BewG folgende Grundsätze entwickelt:In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurden zu Paragraph 16, BewG folgende Grundsätze entwickelt: Vereinfachungen, globale, auf den Einzelfall nicht abstellende Betrachtungsweisen und Ungenauigkeiten müssen in dem durch das Sachlichkeitsgebot gezogenen Rahmen in Kauf genommen werden. Dass dieser Rahmen bei § 16 Abs. 2 BewG überschritten wäre, ist nicht ersichtlich. Die den Vervielfachern zugrundegelegte Annahme einer bestimmten Lebenserwartung ist unwiderlegbar. Untersuchungen über die mutmaßliche von den Annahmen des Gesetzes (den Kapitalisierungsfaktoren nicht entsprechende) abweichende Lebensdauer sind unzulässig. Die Vervielfacher sind sohin zwingend, und zwar selbst dann, wenn am Bewertungsstichtag eine kürzere Lebenszeit zu vermuten ist, oder nach dem Bewertungsstichtag etwa durch Tod eine Verkürzung der Lebenszeit gegenüber den Annahmen des Gesetzes sogar erwiesen ist. Wenn auch den Vervielfachern des § 16 Abs. 2 BewG allgemeine Feststellungen durchschnittlicher Lebenserwartung zugrunde liegen, so ist doch der Nachweis eines vom Kapitalwert abweichenden gemeinen Wertes mit der Begründung, es sei mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen, als dies den Vervielfachern des § 16 Abs. 2 BewG entspreche, nicht zulässig (VwGH 15.12.1994, 93/15/0151).Vereinfachungen, globale, auf den Einzelfall nicht abstellende Betrachtungsweisen und Ungenauigkeiten müssen in dem durch das Sachlichkeitsgebot gezogenen Rahmen in Kauf genommen werden. Dass dieser Rahmen bei Paragraph 16, Absatz 2, BewG überschritten wäre, ist nicht ersichtlich. Die den Vervielfachern zugrundegelegte Annahme einer bestimmten Lebenserwartung ist unwiderlegbar. Untersuchungen über die mutmaßliche von den Annahmen des Gesetzes (den Kapitalisierungsfaktoren nicht entsprechende) abweichende Lebensdauer sind unzulässig. Die Vervielfacher sind sohin zwingend, und zwar selbst dann, wenn am Bewertungsstichtag eine kürzere Lebenszeit zu vermuten ist, oder nach dem Bewertungsstichtag etwa durch Tod eine Verkürzung der Lebenszeit gegenüber den Annahmen des Gesetzes sogar erwiesen ist. Wenn auch den Vervielfachern des Paragraph 16, Absatz 2, BewG allgemeine Feststellungen durchschnittlicher Lebenserwartung zugrunde liegen, so ist doch der Nachweis eines vom Kapitalwert abweichenden gemeinen Wertes mit der Begründung, es sei mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen, als dies den Vervielfachern des Paragraph 16, Absatz 2, BewG entspreche, nicht zulässig (VwGH 15.12.1994, 93/15/0151). 3.1.3.2. Daraus ergibt sich für das Beschwerdeverfahren Folgendes: Der Beschwerdeführer vertritt zusammengefasst die Ansicht, dass die Behörde der Gebührenberechnung eine falsche (zu hohe) Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt hätte, da sie unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dass die Rente bei Ableben eines der Berechtigten auf den anderen übergehe; vielmehr hätten die Verkäufer von Beginn an Anspruch auf die volle Leibrente. Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Denn das Argument des Beschwerdeführers, der von ihm geschlossene Leibrentenvertrag sehe keinen Übergang der Rente vor, geht insofern ins Leere, als die im erwähnten – auf Grundlage der vom Bundesminister für Finanzen
G festgesetzten Erlebenswahrscheinlichkeiten operierenden – Berechnungsprogramm erfolgende Bezugnahme auf einen "Übergang der Rente" (mit einem bestimmten Prozentsatz) nicht (zivil)rechtlich, sondern versicherungsmathematisch zu verstehen ist, und zwar im gegenständlichen Fall in dem Sinn, dass die Rente nach Ableben des ersten Berechtigten bis zum Tod des zweiten Berechtigten – zu 100 Prozent – weiterzuzahlen ist. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach das entsprechende Feld mit "0" auszufüllen sei, entspricht hingegen jenem Fall, in dem nach Ableben des ersten Berechtigten keine Zahlungen mehr zu erfolgen haben, was dem hier vorliegenden Leibrentenvertrag somit keinesfalls entspricht.Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Denn das Argument des Beschwerdeführers, der von ihm geschlossene Leibrentenvertrag sehe keinen Übergang der Rente vor, geht insofern ins Leere, als die im erwähnten – auf Grundlage der vom Bundesminister für Finanzen
Paragraph 16, Absatz 2, BewG festgesetzten Erlebenswahrscheinlichkeiten operierenden – Berechnungsprogramm erfolgende Bezugnahme auf einen "Übergang der Rente" (mit einem bestimmten Prozentsatz) nicht (zivil)rechtlich, sondern versicherungsmathematisch zu verstehen ist, und zwar im gegenständlichen Fall in dem Sinn, dass die Rente nach Ableben des ersten Berechtigten bis zum Tod des zweiten Berechtigten – zu 100 Prozent – weiterzuzahlen ist. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach das entsprechende Feld mit "0" auszufüllen sei, entspricht hingegen jenem Fall, in dem nach Ableben des ersten Berechtigten keine Zahlungen mehr zu erfolgen haben, was dem hier vorliegenden Leibrentenvertrag somit keinesfalls entspricht. Dass die belangte Behörde den Wert der Leibrente in anderer Hinsicht als bezüglich der Bezifferung des Prozentsatzes des "Rentenüberganges" falsch errechnet hätte bzw. dass ausgehend von der von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Bemessungsgrundlage im angefochtenen Bescheid die Gerichtsgebühr nicht in korrekter Höhe bestimmt worden wäre und dass der sich daraus ergebende Betrag nicht mehr offen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Die belangte Behörde war daher
Vm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, dem zahlungspflichtigen Beschwerdeführer die ausstehende Gerichtsgebühr gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vorzuschreiben.Dass die belangte Behörde den Wert der Leibrente in anderer Hinsicht als bezüglich der Bezifferung des Prozentsatzes des "Rentenüberganges" falsch errechnet hätte bzw. dass ausgehend von der von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Bemessungsgrundlage im angefochtenen Bescheid die Gerichtsgebühr nicht in korrekter Höhe bestimmt worden wäre und dass der sich daraus ergebende Betrag nicht mehr offen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Die belangte Behörde war daher
Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet, dem zahlungspflichtigen Beschwerdeführer die ausstehende Gerichtsgebühr gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vorzuschreiben. Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.1.4. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.1.4. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2135907.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.