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{'item': 'W108 2135907-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 57§ 6aArt. 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 1§ 2§ 26§ 16§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW108 2135907-1 SpruchW108 2135907-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. Mit Leibrentenvertrag vom 30.10.2014 übertrugen XXXX und XXXX als Miteigentümer (je zur Hälfte) und Verkäufer der zu übertragenden Liegenschaft EZ XXXX , Grundbuch XXXX , diese Liegenschaft an den nunmehrige Beschwerdeführer und seine Ehefrau XXXX als Käufer (wiederum je zur Hälfte).
  2. Mit Leibrentenvertrag vom 30.10.2014 übertrugen römisch 40 und römisch 40 als Miteigentümer (je zur Hälfte) und Verkäufer der zu übertragenden Liegenschaft EZ römisch 40 , Grundbuch römisch 40 , diese Liegenschaft an den nunmehrige Beschwerdeführer und seine Ehefrau römisch 40 als Käufer (wiederum je zur Hälfte). Der Punkt III. des Leibrentenvertrages lautet wie folgt:Der Punkt römisch drei. des Leibrentenvertrages lautet wie folgt: "

(1)Als Entgelt für die Übertragung des Vertragsgegenstandes verpflichten sich die Käufer zur ungeteilten Hand, den Verkäufern nachstehende Leistungen zu erbringen:
(2)Die Leistung einer monatlichen Leibrente von EUR 6.400,00 (in Worten: Euro sechstausendvierhundert) beginnend ab dem 05.11.2014 und weiters fällig immer am fünften Tag des Monates (einlangend auf dem Konto der Verkäufer). Diese Leibrente gebührt den Verkäufern auf ihre Lebenszeit; sodass selbst bei Ableben eines der Verkäufer der verbleibende Teil weiterhin die Leibrente in der vereinbarten vollen Höhe erhält. Mit dem Ableben beider Verkäufer erlischt die Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente. In diesem Fall sind die Käufer zu keinen weiteren Geldleistungen, etwa an Erben der Verkäufer, verpflichtet, ausgenommen die Verpflichtung zur Leistung fälliger, jedoch noch nicht entrichteter Leibrentenzahlungen. [ ]"
  1. Die Einverleibung des Eigentumsrechts des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (je zur Hälfte) ob der genannten Liegenschaft wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.02.2015 antragsgemäß bewilligt und am selben Tag im Grundbuch vollzogen.
  2. Die Einverleibung des Eigentumsrechts des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (je zur Hälfte) ob der genannten Liegenschaft wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.02.2015 antragsgemäß bewilligt und am selben Tag im Grundbuch vollzogen.
  3. Nach Erlassung von (

§ 57Abs.

3 AVG außer Kraft getretenen) Zahlungsaufträgen an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau verpflichtete die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer zur Zahlung der Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b3. Nach Erlassung von (

Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getretenen) Zahlungsaufträgen an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau verpflichtete die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer zur Zahlung der Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), idHv EUR 5.675,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 515.840,00) zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) id

Hv EUR 8,00, somit zur Zahlung eines Betrages von insgesamt EUR 5.683,00.Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG), idHv EUR 5.675,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 515.840,00) zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) idHv EUR 8,00, somit zur Zahlung eines Betrages von insgesamt EUR 5.683,

  1. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des (wie oben unter Punkt
  2. und
  3. angeführten) Sachverhaltes im Wesentlichen Folgendes aus: Aus dem Leibrentenvertrag ergebe sich, dass die Rente idHv EUR 6.400,00 monatlich so lange gezahlt werde, als noch einer der beiden Verkäufer lebe. Nach dem Tod der/des Erstversterbenden erhalte die/der Letztversterbende die Rente in gleiche Höhe bis zu deren/dessen Ableben weiter. Daher sei in dem auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten "Berechnungsprogramm betreffend Bewertung von Renten (§16 BewG)" (https://service.bmf.gv.at/Service/Anwend/Steuerberech/Par16/Par16.aspx) im Feld betreffend das Ausmaß des Übergangs der Rente "100" Prozent einzutragen. Da im Fall der gegenständlichen Rente weiters Vorschüssigkeit gegeben sei, errechne sich auf Basis der Geburtsdaten und des Geschlechtes der Verkäufer bei einem Vertragsabschluss am 30.10.2014 und Fälligkeit der ersten Zahlung am 05.11.2014 ein Barwert von EUR 1,031.678,
  4. Für die Hälfte der Liegenschaft ergebe sich somit eine Berechnungsgrundlage von EUR 515.840,
  5. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurden der Ehefrau des Beschwerdeführers Gerichtsgebühren in der gleichen Höhe vorgeschrieben.
  6. Gegen den unter Punkt
  7. dargestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer (ebenso wie seine Ehefrau gegen den unter Punkt
  8. erwähnten Bescheid) fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher er Folgendes vorbrachte:

  1. Gegen den unter Punkt
  2. dargestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer (ebenso wie seine Ehefrau gegen den unter Punkt
  3. erwähnten Bescheid) fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er Folgendes vorbrachte: Im gegenständlich geschlossenen Leibrentenvertrag sei die Zahlung einer Verbindungsrente vereinbart worden, bei der jeder Berechtigte Anspruch auf die Leibrente in voller Höhe habe. Anders als von der belangten Behörde angenommen, finde ein Übergang der Rente somit nicht statt, weshalb im genannten Rechner der Prozentsatz, mit dem die Rente übergehe, mit "0" anzugeben sei. Ausgehend davon errechne sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 398.770,79 bzw. eine Eintragungsgebühr von EUR 4.387,

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt, von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt, von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.
  3. Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus den den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffenden vorgelegten Verwaltungsakten und Bescheiden. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid den hier maßgeblichen Sachverhalt festgestellt, der in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.1.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.3. Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu: 3.1.3.1.

§ 1Abs.

1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.1.3.1.

Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Tarifpost (TP) 9 lit. b Z 1 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) des Eigentums 1,1 vH vom Wert des Rechtes.

Tarifpost (TP) 9 Litera b, Ziffer eins, GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) des Eigentums 1,1 vH vom Wert des Rechtes. Die Gebühr entsteht

§ 2

Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung.Die Gebühr entsteht

Paragraph 2, Ziffer 4, GGG mit der Vornahme der Eintragung.

§ 26Abs.

1 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.

Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.

§ 26Abs.

3 Z 1 GGG ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist

§ 26Abs.

3 Z 2 GGG bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist

Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, GGG bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Wert von wiederkehrenden Leistungen ist nach §§ 15, 16 Bewertungsgesetz (BewG) zu ermitteln (vgl. VwGH 24.01.1962, 614/60 ua.; 14.05.1971, 1943/70).Der Wert von wiederkehrenden Leistungen ist nach Paragraphen 15, 16, Bewertungsgesetz (BewG) zu ermitteln vergleiche VwGH 24.01.1962, 614/60 ua.; 14.05.1971, 1943/70).

§ 16Abs. 1 Bew

G ergibt sich der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz

§ 15Abs. 1 Bew

G [5,5 v. H.] anzuwenden.

Paragraph 16, Absatz eins, BewG ergibt sich der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz

Paragraph 15, Absatz eins, BewG [5,5 v. H.] anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen ist

§ 16Abs. 2 Bew

G ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten auszugehen ist.Der Bundesminister für Finanzen ist

Paragraph 16, Absatz 2, BewG ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten auszugehen ist. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurden zu § 16 BewG folgende Grundsätze entwickelt:In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurden zu Paragraph 16, BewG folgende Grundsätze entwickelt: Vereinfachungen, globale, auf den Einzelfall nicht abstellende Betrachtungsweisen und Ungenauigkeiten müssen in dem durch das Sachlichkeitsgebot gezogenen Rahmen in Kauf genommen werden. Dass dieser Rahmen bei § 16 Abs. 2 BewG überschritten wäre, ist nicht ersichtlich. Die den Vervielfachern zugrundegelegte Annahme einer bestimmten Lebenserwartung ist unwiderlegbar. Untersuchungen über die mutmaßliche von den Annahmen des Gesetzes (den Kapitalisierungsfaktoren nicht entsprechende) abweichende Lebensdauer sind unzulässig. Die Vervielfacher sind sohin zwingend, und zwar selbst dann, wenn am Bewertungsstichtag eine kürzere Lebenszeit zu vermuten ist, oder nach dem Bewertungsstichtag etwa durch Tod eine Verkürzung der Lebenszeit gegenüber den Annahmen des Gesetzes sogar erwiesen ist. Wenn auch den Vervielfachern des § 16 Abs. 2 BewG allgemeine Feststellungen durchschnittlicher Lebenserwartung zugrunde liegen, so ist doch der Nachweis eines vom Kapitalwert abweichenden gemeinen Wertes mit der Begründung, es sei mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen, als dies den Vervielfachern des § 16 Abs. 2 BewG entspreche, nicht zulässig (VwGH 15.12.1994, 93/15/0151).Vereinfachungen, globale, auf den Einzelfall nicht abstellende Betrachtungsweisen und Ungenauigkeiten müssen in dem durch das Sachlichkeitsgebot gezogenen Rahmen in Kauf genommen werden. Dass dieser Rahmen bei Paragraph 16, Absatz 2, BewG überschritten wäre, ist nicht ersichtlich. Die den Vervielfachern zugrundegelegte Annahme einer bestimmten Lebenserwartung ist unwiderlegbar. Untersuchungen über die mutmaßliche von den Annahmen des Gesetzes (den Kapitalisierungsfaktoren nicht entsprechende) abweichende Lebensdauer sind unzulässig. Die Vervielfacher sind sohin zwingend, und zwar selbst dann, wenn am Bewertungsstichtag eine kürzere Lebenszeit zu vermuten ist, oder nach dem Bewertungsstichtag etwa durch Tod eine Verkürzung der Lebenszeit gegenüber den Annahmen des Gesetzes sogar erwiesen ist. Wenn auch den Vervielfachern des Paragraph 16, Absatz 2, BewG allgemeine Feststellungen durchschnittlicher Lebenserwartung zugrunde liegen, so ist doch der Nachweis eines vom Kapitalwert abweichenden gemeinen Wertes mit der Begründung, es sei mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen, als dies den Vervielfachern des Paragraph 16, Absatz 2, BewG entspreche, nicht zulässig (VwGH 15.12.1994, 93/15/0151). 3.1.3.2. Daraus ergibt sich für das Beschwerdeverfahren Folgendes: Der Beschwerdeführer vertritt zusammengefasst die Ansicht, dass die Behörde der Gebührenberechnung eine falsche (zu hohe) Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt hätte, da sie unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dass die Rente bei Ableben eines der Berechtigten auf den anderen übergehe; vielmehr hätten die Verkäufer von Beginn an Anspruch auf die volle Leibrente. Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Denn das Argument des Beschwerdeführers, der von ihm geschlossene Leibrentenvertrag sehe keinen Übergang der Rente vor, geht insofern ins Leere, als die im erwähnten – auf Grundlage der vom Bundesminister für Finanzen

§ 16Abs. 2 Bew

G festgesetzten Erlebenswahrscheinlichkeiten operierenden – Berechnungsprogramm erfolgende Bezugnahme auf einen "Übergang der Rente" (mit einem bestimmten Prozentsatz) nicht (zivil)rechtlich, sondern versicherungsmathematisch zu verstehen ist, und zwar im gegenständlichen Fall in dem Sinn, dass die Rente nach Ableben des ersten Berechtigten bis zum Tod des zweiten Berechtigten – zu 100 Prozent – weiterzuzahlen ist. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach das entsprechende Feld mit "0" auszufüllen sei, entspricht hingegen jenem Fall, in dem nach Ableben des ersten Berechtigten keine Zahlungen mehr zu erfolgen haben, was dem hier vorliegenden Leibrentenvertrag somit keinesfalls entspricht.Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Denn das Argument des Beschwerdeführers, der von ihm geschlossene Leibrentenvertrag sehe keinen Übergang der Rente vor, geht insofern ins Leere, als die im erwähnten – auf Grundlage der vom Bundesminister für Finanzen

Paragraph 16, Absatz 2, BewG festgesetzten Erlebenswahrscheinlichkeiten operierenden – Berechnungsprogramm erfolgende Bezugnahme auf einen "Übergang der Rente" (mit einem bestimmten Prozentsatz) nicht (zivil)rechtlich, sondern versicherungsmathematisch zu verstehen ist, und zwar im gegenständlichen Fall in dem Sinn, dass die Rente nach Ableben des ersten Berechtigten bis zum Tod des zweiten Berechtigten – zu 100 Prozent – weiterzuzahlen ist. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach das entsprechende Feld mit "0" auszufüllen sei, entspricht hingegen jenem Fall, in dem nach Ableben des ersten Berechtigten keine Zahlungen mehr zu erfolgen haben, was dem hier vorliegenden Leibrentenvertrag somit keinesfalls entspricht. Dass die belangte Behörde den Wert der Leibrente in anderer Hinsicht als bezüglich der Bezifferung des Prozentsatzes des "Rentenüberganges" falsch errechnet hätte bzw. dass ausgehend von der von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Bemessungsgrundlage im angefochtenen Bescheid die Gerichtsgebühr nicht in korrekter Höhe bestimmt worden wäre und dass der sich daraus ergebende Betrag nicht mehr offen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Die belangte Behörde war daher

§ 1i

Vm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, dem zahlungspflichtigen Beschwerdeführer die ausstehende Gerichtsgebühr gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vorzuschreiben.Dass die belangte Behörde den Wert der Leibrente in anderer Hinsicht als bezüglich der Bezifferung des Prozentsatzes des "Rentenüberganges" falsch errechnet hätte bzw. dass ausgehend von der von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Bemessungsgrundlage im angefochtenen Bescheid die Gerichtsgebühr nicht in korrekter Höhe bestimmt worden wäre und dass der sich daraus ergebende Betrag nicht mehr offen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Die belangte Behörde war daher

Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet, dem zahlungspflichtigen Beschwerdeführer die ausstehende Gerichtsgebühr gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vorzuschreiben. Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.1.4. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.1.4. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2135907.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.