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{'item': 'W140 2101589-1'}

Obsah (15)§ 28§ 35Art. 133§ 76§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 31§ 33§ 57§ 22a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW140 2101589-1 SpruchW140 2101589-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelri

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz

§ 35Vw

GVG wird nicht Folge gegeben.römisch zwei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz

Paragraph 35, VwGVG wird nicht Folge gegeben. III. Dem Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz

§ 35Vw

GVG wird nicht Folge gegeben.römisch drei. Dem Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz

Paragraph 35, VwGVG wird nicht Folge gegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 08.01.2015 im Bundesgebiet aufgrund einer Festnahmeanordnung wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens des schweren Raubes festgenommen und am 09.01.2015 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, wo über den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 08.01.2015 im Bundesgebiet aufgrund einer Festnahmeanordnung wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens des schweren Raubes festgenommen und am 09.01.2015 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert, wo über den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ordnete mit Bescheid vom 06.02.2015, Zl. 422578310 – 150067655, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 11.02.2015, über den BF

§ 76Abs.

1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides nach Erlassung des BF aus der Gerichtshaft eintreten sollen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ordnete mit Bescheid vom 06.02.2015, Zl. 422578310 – 150067655, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 11.02.2015, über den BF

Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides nach Erlassung des BF aus der Gerichtshaft eintreten sollen. Der BF erhob mit Schriftsatz vom 23.02.2015, eingelangt am 24.02.2015, Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.02.

  1. Die belangte Behörde erstattete am 25.02.2015 eine Stellungnahme, in welcher sie zusammengefasst darauf hinwies, dass sich der BF immer noch in Untersuchungshaft befinde und noch kein Termin zur Hauptverhandlung bekannt sei. Aus der Verhängung der Untersuchungshaft müsse geschlossen werden, dass im Fall des BF die Gefahr des Untertauchens vorliege. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass im Fall des BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens der Abschiebung erlassen werden habe müssen, da der BF durch das persönliche Verhalten alles unternommen habe, um sich der drohenden Abschiebung entziehen zu können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall der Entlassung aus der Gerichtshaft wieder untertauchen werde, da im Fall des BF kein Interesse bestehe, den fremdenpolizeilichen Vorschriften nachzukommen. Immerhin sei der BF bereits ein paar Monate nach der erfolgten Abschiebung wieder illegal zurückgekehrt und stelle diese Handlung keinen Nachweis dar, dass der BF bereit sei, fremdenpolizeilichen Vorschriften jeglicher Art nachzukommen. Das Risiko, dass der BF untertauche, um sich der drohenden Abschiebung nach SERBIEN zu entziehen, sei somit als schlüssig anzusehen, womit der Sicherungsbedarf somit gegeben gewesen sei. Beantragt wurde neben der Beschwerdeabweisung, der Ersatz der Kosten. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.04.2015 wurde der BF zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.04.2015 wurde der BF zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben des BFA vom 02.02.2016 wurde mitgeteilt, dass der gegenständliche Schubhaftbescheid - aufgrund der nunmehrigen Verurteilung des BF zu einer 6-jährigen Freiheitsstrafe durch das Landesgericht XXXX und der beabsichtigen Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes - als obsolet und nicht mehr zweckmäßig erachtet werde.Mit Schreiben des BFA vom 02.02.2016 wurde mitgeteilt, dass der gegenständliche Schubhaftbescheid - aufgrund der nunmehrigen Verurteilung des BF zu einer 6-jährigen Freiheitsstrafe durch das Landesgericht römisch 40 und der beabsichtigen Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes - als obsolet und nicht mehr zweckmäßig erachtet werde. Laut Haftauskunft vom 22.01.2018 wird der BF bis 08.01.2021 seine Haftstrafe verbüßen. Der nächstmögliche Termin für eine bedingte Entlassung ist der 08.01.
  2. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Über den BF wurde am 09.01.2015 die Untersuchungshaft verhängt. Das BFA ordnete mit Bescheid vom 06.02.2015, Zl. 422578310 – 150067655, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 11.02.2015, über den BF

§ 76Abs.

1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides nach Erlassung des BF aus der Gerichtshaft eintreten sollen.Das BFA ordnete mit Bescheid vom 06.02.2015, Zl. 422578310 – 150067655, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 11.02.2015, über den BF

Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides nach Erlassung des BF aus der Gerichtshaft eintreten sollen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.04.2015 wurde der BF zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF befindet sich bis 2021 in Haft. Der nächstmögliche Termin zur bedingten Entlassung ist der 08.01.2019.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.04.2015 wurde der BF zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF befindet sich bis 2021 in Haft. Der nächstmögliche Termin zur bedingten Entlassung ist der 08.01.2019. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 02.02.2016 mit, dass der Schubhaftbescheid vom 06.02.2015 als obsolet und nicht mehr zweckmäßig zu erachten ist. Der Schubhaftbescheid wurde bis dato nicht in Vollzug gesetzt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen zweifelsfrei auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Einstellung des Verfahrens

  1. Die Beschwerde war zulässig: Die Zulässigkeit einer Beschwerde beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist (vgl. zu § 66 AVG die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 86 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Die Zulässigkeit einer Beschwerde beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist vergleiche zu Paragraph 66, AVG die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 86 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Im Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die infolge der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013 durch das Erkenntnis VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., anzuwendende Rechtslage wie folgt:Im Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4 aus 2014,, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die infolge der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, durch das Erkenntnis VfGH 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., anzuwendende Rechtslage wie folgt: "Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  2. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem
  3. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH
  4. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt – nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, – dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren.""Nach der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  5. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem
  6. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt vergleiche VfSlg 10.978 aus 1986, mwH, 12.340 aus 1988,; VfGH
  7. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt – nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, – dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren." Da die Aufhebung auf den Quasianlassfall zurückwirkt, handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.02.2015 somit um eine Beschwerde

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG, zu deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist.Da die Aufhebung auf den Quasianlassfall zurückwirkt, handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.02.2015 somit um eine Beschwerde

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, zu deren Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. 2. Die Zulässigkeit des Verfahrens ist jedoch nach Beschwerdeerhebung weggefallen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist

§ 33Abs. 1 Vw

GG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (BVwG 19.02.2016, W227 2109943-1; vgl. zum Aussetzungsbescheid nach Fortsetzung des Verfahrens VwGH 12.03.2014, 2013/17/0787; vgl. auch VwGH 26.3.2007, 2006/10/0234; vgl. auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084; 24.6.2015, Ra 2015/10/0027).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (BVwG 19.02.2016, W227 2109943-1; vergleiche zum Aussetzungsbescheid nach Fortsetzung des Verfahrens VwGH 12.03.2014, 2013/17/0787; vergleiche auch VwGH 26.3.2007, 2006/10/0234; vergleiche auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084; 24.6.2015, Ra 2015/10/0027). Zur Einstellung des Verfahrens kommt es somit auch, wenn der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde (vgl. zu § 66 AVG die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Zur Einstellung des Verfahrens kommt es somit auch, wenn der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde vergleiche zu Paragraph 66, AVG die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

§ 76Abs.

4 FPG gelten nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Da der Bescheid vom 06.02.2015, der mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft bedingt war, aufgrund der sechsjährigen Haftstrafe des Beschwerdeführers und einer somit nicht absehbaren zeitnahen Entlassung nicht in Vollzug gesetzt werden konnte, teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.02.2016 mit, dass der Schubhaftbescheid vom 06.02.2015 als obsolet und nicht mehr zweckmäßig zu erachten ist.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG gelten nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Da der Bescheid vom 06.02.2015, der mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft bedingt war, aufgrund der sechsjährigen Haftstrafe des Beschwerdeführers und einer somit nicht absehbaren zeitnahen Entlassung nicht in Vollzug gesetzt werden konnte, teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.02.2016 mit, dass der Schubhaftbescheid vom 06.02.2015 als obsolet und nicht mehr zweckmäßig zu erachten ist. Da der Beschwerdegegenstand folglich während des Beschwerdeverfahrens ex lege wegfiel und der BF dadurch klaglos gestellt ist, ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 3. Beide Parteien stellten Anträge auf Kostenersatz. Nach VwSlg. 4060/1956 sind Änderungen der Rechtslage auf verfahrensrechtlichem Gebiet jedenfalls vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu beachten, auch wenn sich das Verfahren (und damit die in der Sache ergehende Entscheidung) auf Sachverhalte bezieht, die davor verwirklicht wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84).Nach VwSlg. 4060 aus 1956, sind Änderungen der Rechtslage auf verfahrensrechtlichem Gebiet jedenfalls vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu beachten, auch wenn sich das Verfahren (und damit die in der Sache ergehende Entscheidung) auf Sachverhalte bezieht, die davor verwirklicht wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 84).

§ 22aAbs.

1 a BFA-VG in der am 19.06.2015 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I 70/2015 gelten für Beschwerden gegen Schubhaftbescheide die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins, a BFA-VG in der am 19.06.2015 in Kraft getretenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, gelten für Beschwerden gegen Schubhaftbescheide die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. In der Literatur wurde zu § 79a AVG vertreten, dass es bei Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde und der formlosen Einstellung des Beschwerdeverfahrens keine obsiegende Partei iSd § 79a AVG und damit auch keinen Kostenersatz gibt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a AVG Rz 68). Dieser Auffassung schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwSlg. 17.649 A/2009 an. Gleiches hat für die diesbezüglich gleichlautende Bestimmung des § 35 VwGVG zu gelten.In der Literatur wurde zu Paragraph 79 a, AVG vertreten, dass es bei Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde und der formlosen Einstellung des Beschwerdeverfahrens keine obsiegende Partei iSd Paragraph 79 a, AVG und damit auch keinen Kostenersatz gibt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 a, AVG Rz 68). Dieser Auffassung schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwSlg. 17.649 A/2009 an. Gleiches hat für die diesbezüglich gleichlautende Bestimmung des Paragraph 35, VwGVG zu gelten. Es war daher kein Kostenersatz zuzusprechen. 4. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 i

Vm Abs. 4 VwGVG entfallen.4. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die in den Punkten 2 und 3 widergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Diese ist auch nicht uneinheitlich. Soweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer früheren Rechtslage ergangen ist, ist sie auf die geltende Rechtslage übertragbar.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die in den Punkten 2 und 3 widergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Diese ist auch nicht uneinheitlich. Soweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer früheren Rechtslage ergangen ist, ist sie auf die geltende Rechtslage übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W140.2101589.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.