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{'item': 'W142 2183136-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 7Art. 130§ 34§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW142 2183136-1 SpruchW142 2183154-1/4E W412 2183136-1/4E W412 2183142-1/4E W412 2183146-1/4E W142 2183151-1/4E BESCHLUSS Das Bundesve

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.betreffend Spruchpunkt römisch eins behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführerin (BF1) reiste mit ihren vier Kindern, einer minderjährigen Tochter (BF5) und drei minderjährigen Söhnen (BF2 bis BF4) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2015 für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz. Die BF1 ist Staatsangehörige von Somalia, ihre vier Kinder (BF2 bis BF5) sind Staatsangehörige von Jemen.
  2. Am 01.11.2017 fand im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab diese an, ihr Heimatland Somalia wegen dem Krieg 1992 verlassen zu haben. Da es jetzt in Jemen Krieg gebe, sei sie mit ihren Kindern geflüchtet.
  3. Am 14.07.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt statt. Darin gab sie wie folgt an (Schreibfehler korrigiert): "[ ] LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind. LA: Wie lautet Ihr Name? Wann sind Sie geboren? VP: XXXX , geboren XXXX .VP: römisch 40 , geboren römisch 40 . Befragt, ich bin somalische Staatsbürgerin. LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihres Gatten? VP: XXXX , ich weiß nicht ob er 1960 oder 1970 geboren ist.VP: römisch 40 , ich weiß nicht ob er 1960 oder 1970 geboren ist. LA: In der Erstbefragung haben Sie gesagt er wäre ca. 70 Jahre alt. VP: Ich weiß nicht ober 60 oder 70 Jahre alt. Befragt, er war zuletzt im Jemen und wurde dort entführt. Befragt, seit seiner Entführung habe ich keinen Kontakt mehr zu ihm. LA: Haben Sie ein Foto von Ihrem Mann? VP: Ich weiß es nicht, ich schaue mal nach. Ich finde es nicht, es ist zu Hause. (Anm.: AW wird aufgefordert das Foto nachzureichen.)VP: Ich weiß es nicht, ich schaue mal nach. Ich finde es nicht, es ist zu Hause. Anmerkung, AW wird aufgefordert das Foto nachzureichen.) LA: Haben Sie irgendwelche Dokumente aus Somalia oder aus dem Jemen mit? VP: Was ist ein Dokument? LA: Ein Reisepass, ein Zeugnis, eine Geburtsurkunde, sonstiges! VP: Ich bin von Somalia in den Jemen geflüchtet und war dort 20 Jahre lang aufhältig. Ich habe alle meine auf dem Weg nach Europa verloren. Befragt, ich habe gar nichts mehr. LA: Wie viele Kinder haben Sie? VP: Neun. (Anm.: AW legt ein Schreiben der Diakonie vor. Demnach hat die AW drei weitere Kinder. Das Schreiben wird kopiert und zum Akt genommen.)VP: Neun. Anmerkung, AW legt ein Schreiben der Diakonie vor. Demnach hat die AW drei weitere Kinder. Das Schreiben wird kopiert und zum Akt genommen.) LA: Wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Kinder? VP: (phonetisch) XXXX LA: Warum haben Sie während der Erstbefragung gleich 4 Kinder nicht angegeben?römisch 40 LA: Warum haben Sie während der Erstbefragung gleich 4 Kinder nicht angegeben? VP: Ich wusste damals nicht, dass alle hier in Österreich sind. Ich dachte dass sie irgendwo in der Türkei aufhältig sind. Ich habe nur die Namen hier in Österreich angegeben. LA: Wer ist XXXX ?LA: Wer ist römisch 40 ? VP: Es gibt nur einen XXXX und der ist bei mir.VP: Es gibt nur einen römisch 40 und der ist bei mir. LA: Wo befinden sich XXXX und XXXX jetzt?LA: Wo befinden sich römisch 40 und römisch 40 jetzt? VP: XXXX und XXXX sind bei mir.VP: römisch 40 und römisch 40 sind bei mir. LA: Was ist mit XXXX ?LA: Was ist mit römisch 40 ? VP: XXXX ist irgendwo in Österreich, ich glaube in Linz mit Ihrem Kind.VP: römisch 40 ist irgendwo in Österreich, ich glaube in Linz mit Ihrem Kind. Befragt, XXXX ist volljährig.Befragt, römisch 40 ist volljährig. Alle meine Kinder sind von einem Ehemann und alle Kinder sind im Jemen zur Welt gekommen. Ich möchte noch hinzufügen, dass die vier Kinder die vor mir hierhergekommen sind, Ihre Stammeszugehörigkeit als Nachnamen angegeben haben. LA: Wie oft sind Sie verheiratet? VP: Ich habe nur einmal geheiratet. LA: Sind Sie gesund? VP: Ja. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? VP: Ich habe Rückenschmerzen, aber ich war noch nie beim Arzt. LA: Haben Sie eine lebensbedrohliche Erkrankung? VP: Nein. LA: Seit wann leben Sie im Jemen? VP: Ich war insgesamt 23 Jahre im Jemen. LA: Bis zu welchem Jahr waren Sie in Somalia bevor Sie in den Jemen gegangen sind? VP:
  4. [ ] LA: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt im Jemen bestritten? VP: Mein Mann und ich haben gerabeitet. Ich arbeitete als Reinigungskraft und mein Mann als Makler. LA: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie in den Jemen zu flüchten? VP: Aufgrund des Bürgerkriegs musste ich in den Jemen flüchten. Mein Vater wurde vor mir getötet und meine Mutter wurde schwer verletzt. Ich habe erst hier in Österreich erfahren, dass sich meine Mutter in den USA befindet. LA: Warum ist Ihre Mutter damals nicht mit Ihnen zusammen geflüchtet? VP: Meine Mutter wurde nach der Verletzung ins Krankenhaus gebracht. Jeder ist wohin geflüchtet. Meine Mutter ist später nach der Verletzung nach Kenia geflüchtet. Ich bin in eine andere Richtung geflüchtet. LA: Sie waren damals 22 Jahre alt, Ihre Mutter war im Krankenhaus. Warum sind Sie nicht bei Ihr geblieben und sind mit Ihr zusammengeflüchtet? VP: Mein Vater wurde vor mir erschossen und jeder ist in eine Richtung geflüchtet. LA: Waren diese Männer, die Ihren Vater erschossen haben, maskiert? Haben Sie diese Männer gekannt? VP: Es waren vermummte Männer. Ich habe sie nicht gekannt. LA: Was hat denn Ihr Vater gearbeitet? VP: Mein Vater war Landwirt und meine Mutter war Hausfrau. Wir waren dort in XXXX in einem Flüchtlingscamp.VP: Mein Vater war Landwirt und meine Mutter war Hausfrau. Wir waren dort in römisch 40 in einem Flüchtlingscamp. LA: Warum haben Sie den Jemen verlassen? VP: Als ich in der Arbeit war, wurde mein Mann entführt. Befragt, das war nachmittags und ich war nicht zu Hause. Meine älteste Tochter XXXX war zu Hause.Befragt, das war nachmittags und ich war nicht zu Hause. Meine älteste Tochter römisch 40 war zu Hause. LA: Was haben Sie im Jemen gearbeitet? VP: Ich habe als Putzfrau in einer Schule gearbeitet. LA: Waren Sie nach Ihrer Ausreise in den Jemen jemals wieder in Somalia? VP: Nein. LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat Somalia befürchten? Was würde Sie dort erwarten? VP: Mein Vater wurde dort getötet, meine Mutter wurde schwerverletzt und ich bin selber nicht in der Lage dorthin zurückzukehren wo mein Vater erschossen wurde. LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland oder in den Jemen zurückkehren können? VP: Im Jemen wurde ich auch während ich in einer Schule gearbeitet habe, vergewaltigt. Frage wird wiederholt. VP: Ich habe Angst dass meine Töchter beschnitten werden. Mein Mann war ein sehr guter Mann, er hat mir sehr geholfen und er hat sich um mich gekümmert. Ich habe Angst, dass meine Söhne entführt werden. Ich habe kranke Kinder hier. Ich bin gleichzeitg Vater und Mutter für die Kinder hier. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. LA: Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Ich kann weder lesen noch schreiben. Ich kenne mich nicht aus, aber ich nehme das mit. LA: Befragung zu den mj. Kindern, bei denen die Obsorge geklärt ist: XXXX LA: Sind Ihre Kinder gesund?römisch 40 LA: Sind Ihre Kinder gesund? VP: Die XXXX ist krank.VP: Die römisch 40 ist krank. Befragt, sie spricht nicht. Befragt, sie ist zurückgeblieben. LA: Was ist mit den anderen Kindern? VP: Der XXXX ist gesund. Der XXXX ist ein bisschen stressig bzw. ein Einzelgänger, er braucht Behandlung, er geht nicht freiwillig zur Schule. XXXX ist gesund, ihm geht es gut, aber er kann nicht reden bzw. kann er sprechen, aber man kann ihn kaum verstehen.VP: Der römisch 40 ist gesund. Der römisch 40 ist ein bisschen stressig bzw. ein Einzelgänger, er braucht Behandlung, er geht nicht freiwillig zur Schule. römisch 40 ist gesund, ihm geht es gut, aber er kann nicht reden bzw. kann er sprechen, aber man kann ihn kaum verstehen. LA: Welche Sprache haben Sie mit Ihren Kindern im Jemen gesprochen? VP: Ich habe auch mit den Kindern auch Somalisch gesprochen. Sie verstehen aber nur ein paar Wörter. LA: Haben Sie mit Ihren Kindern hauptsächlich arabisch oder Somalisch gesprochen? VP: Arabisch. LA: Woher können Sie so gut Arabisch? VP: Ich habe gearbeitet und habe diese Sprache im Jemen gelernt. LA: Wo sind Ihre Kinder geboren? VP: Alle sind im Jemen geboren und habe ich auch im Jemen geheiratet. LA: Welche Fluchtgründe machen Sie für Ihre Kinder geltend? Was würde diesen in Somalia drohen? VP: Erstens sprechen meine Kinder kein Wort somalisch. Sie wissen nicht wo das Land auf der Landkarte ist. Die haben gehört dass Somalia ein sehr schlimmes Land ist. Sie sagen ständig, dass die Lage dort nicht gut ist. LA: Wo im Jemen haben Sie gelebt? VP: In XXXX .VP: In römisch 40 . [ ] LA: Wann waren Sie zum letzten Mal im Jemen? VP:
  5. LA: Wann im Jahr 2014 haben Sie den Jemen verlassen? VP: Im siebenten Monat (Juli). LA: Wann haben Sie den Entschluss gefasst den Jemen zu verlassen? VP: Kurz vor der Ausreise. LA: Was war kurz vor der Ausreise? VP: Ich habe meinen Mann vermisst. Die Tante meiner Kinder wollte meine Töchter beschneiden. Ich wurde in der Schule in der ich gearbeitet habe, vergewaltigt. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzuzufügen? VP: Es hat in der Erstbefragung meiner anderen Kinder Fehler gegeben, das möchte ich korrigieren. (Anm.: AW wird darüber aufgeklärt, dass zunächst die Obsorge der anderen Kinder geklärt wird. Erst wenn die Obsorge geklärt ist, kann für diese Kinder alles weitere geklärt werden.)VP: Es hat in der Erstbefragung meiner anderen Kinder Fehler gegeben, das möchte ich korrigieren. Anmerkung, AW wird darüber aufgeklärt, dass zunächst die Obsorge der anderen Kinder geklärt wird. Erst wenn die Obsorge geklärt ist, kann für diese Kinder alles weitere geklärt werden.) [ ]"
  6. Am 30.08.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt statt. Darin gab sie wie folgt an (Schreibfehler korrigiert): [ ] LA: Haben Sie Verwandte in Österreich? VP: Ich habe eine Tochter in Österreich. Ich weiß nur von dieser Tochter. Sie sagt ich soll lernen, hinausgehen, etwas tun. [ ] LA: Nennen Sie bitte nochmals die vollständigen Namen Ihrer Kinder, deren Geburtsdaten und deren Staatsangehörigkeit. VP: XXXX (Name des Vaters) wurde am XXXX geboren. XXXX (Name des Vaters) wurde am XXXX geboren. XXXX (Name des Vaters) wurde am XXXX geboren.VP: römisch 40 (Name des Vaters) wurde am römisch 40 geboren. römisch 40 (Name des Vaters) wurde am römisch 40 geboren. römisch 40 (Name des Vaters) wurde am römisch 40 geboren. Sie sind Staatsbürger des Jemens und bei ihrer Einreise wurden sie automatisch als somalische Staatsbürger erfasst. Man hat mich gefragt, warum ich für die Kinder Jemen angeben will. Ich soll sie doch auf dieselbe Staatsbürgerschaft eintragen, wie meine. LA: Aufgrund Ihrer Angaben zur Staatsangehörigkeit Ihrer Kinder, wird diese nunmehr von Somalia auf Jemen geändert und erhalten Sie neue Aufenthaltsberechtigungskarten für Ihre Kinder ausgestellt. (10 Minuten Pause) [ ] LA: Welchen Aufenthaltstitel hatten Sie im Jemen? VP: Da ich dort einen jemenitischen Mann geheiratet habe. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Ich hatte einen unbefristeten Aufenthaltstitel. LA: Wo befindet sich Ihr Aufenthaltstitel? VP: Alles im Meer verloren. LA: Welche Schulbildung haben Sie? VP: Acht Jahre in Somalia. Nachgefragt, wie der Name der Schule lautet und wo sich diese befindet, gebe ich an, dass sich die Schule in XXXX befand. Den Namen weiß ich nicht mehr. Es war eine Schule für Asylwerber, in einer Flüchtlingsortschaft.Nachgefragt, wie der Name der Schule lautet und wo sich diese befindet, gebe ich an, dass sich die Schule in römisch 40 befand. Den Namen weiß ich nicht mehr. Es war eine Schule für Asylwerber, in einer Flüchtlingsortschaft. LA: Warum besuchten Sie eine Schule für Asylwerber? VP: Ich bin dort aufgewachsen. Wir haben dort gewohnt. LA: Welche Schulbildung haben Ihre Kinder? VP: Sie haben nicht so viel gelernt. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: XXXX war noch nie in der Schule. XXXX auch nicht. XXXX hat die erste Klasse besucht. Das war im Jemen.VP: römisch 40 war noch nie in der Schule. römisch 40 auch nicht. römisch 40 hat die erste Klasse besucht. Das war im Jemen. LA: Welcher Volks- und Glaubensgruppe gehören Sie und Ihre Kinder an? VP: Wir sind Sunniten. Ich bin Somalierin, Ashraf. Meine Kinder sind Araber. Nachgefragt, wie mein Sub Clan heißt, gebe ich an, dass dieser Hussein heißt. LA: Wie ist Ihr Familienstand? Wie viele leibliche Kinder haben Sie? VP: Ich bin verheiratet. Ich habe 9 Kinder. LA: Bitte benennen Sie die Namen Ihrer Kinder und Ihres Ehemannes, sowie deren Geburtsdaten und deren Staatsangehörigkeit. VP: Mein Mann heißt XXXX. Er ist Staatsbürger des Jemens und ca. 60 Jahre alt.VP: Mein Mann heißt römisch 40 . Er ist Staatsbürger des Jemens und ca. 60 Jahre alt. Meine Tochter heißt XXXX (Name des Vaters) XXXX (Name des Großvaters) XXXX (Stammesname) und wurde XXXX geboren. Sie ist Jeminitin. Ein genaues Geburtsdatum kann ich nicht benennen.Meine Tochter heißt römisch 40 (Name des Vaters) römisch 40 (Name des Großvaters) römisch 40 (Stammesname) und wurde römisch 40 geboren. Sie ist Jeminitin. Ein genaues Geburtsdatum kann ich nicht benennen. XXXX LA: Zuerst geben Sie an Ihre Kinder führen den Familiennamenrömisch 40 LA: Zuerst geben Sie an Ihre Kinder führen den Familiennamen XXXX und jetzt benennen Sie XXXX . Wie lautet der Familienname Ihrer Kinder?römisch 40 und jetzt benennen Sie römisch 40 . Wie lautet der Familienname Ihrer Kinder? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Wo lebt Ihr Ehemann derzeit? VP: Das weiß ich nicht. LA: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihrem Ehemann? VP: Im Juni 2014 ging er mit Männern und seit dem weiß ich nichts mehr von ihm. LA: Wohin ging Ihr Ehemann? VP: Die Nachbarn haben mir erzählt, dass er einfach gegangen ist. Männer haben ihn geholt und seit dem weiß ich nichts mehr. LA: Welche Versuche haben Sie unternommen Ihren Ehemann im Jemen zu finden? VP: Ich habe Leute, Bekannte gefragt. LA: Wie erfolgte die Eheschließung? (traditionell, standesamtlich; falls traditionell – wurde sie beim Amt registriert?) VP: Wir haben traditionell zu Hause geheiratet. Es kam ein Sheikh. Wir haben die Ehe registrieren lassen. LA: Wo befindet sich Ihre Heiratsurkunde bzw. die Bestätigung über die Registrierung? VP: Ist alles im Meer. LA: Wann wurde die Ehe geschlossen? VP: Ich lebe seit 20 Jahren im Jemen. Seit 22 Jahren. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Vor 22 Jahren. LA: Können Sie ein Datum benennen? VP: Das weiß ich nicht. Ich kann mich nicht mehr erinnen. LA: Wo haben Sie nach der Eheschließung mit Ihrem Gatten gewohnt? Nennen Sie bitte die konkrete Adresse. VP: Im Jemen, in der Stadt XXXX , im XXXX .VP: Im Jemen, in der Stadt römisch 40 , im römisch 40 . LA: Wo halten sich Ihre Eltern derzeit auf? VP: Mein Vater ist verstorben. Meine Mutter wurde angeschossen. Danach hat man mir gesagt, sie wäre in Kenia und danach habe ich die Info bekommen, dass sie in Amerika ist. LA: Wie viele Geschwistern haben Sie und wo halten sich diese derzeit auf? VP: Ich habe nur eine Schwester richtige Schwester. Ich habe noch drei Halbschwestern und einen Halbbruder von meinem Vater. Ich weiß nicht, wo sie alle sind. LA: Stehen Sie derzeit mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern in Kontakt? VP: Nein. Die Leute haben mir erzählt, dass sie noch lebt, aber ich habe keine Adresse oder Telefonnummer. LA: Woher in Somalia stammt Ihre Familie? VP: Aus Mogadishu, zumindest mein Vater. Ich glaube, dass meine Mutter aus Äthiopien stammt. LA: Bitte schildern Sie chronologisch wann Sie wo gelebt haben. Geben Sie wenn möglich konkrete Adressen bekannt. VP: Geboren wurde ich in Mogadischu und kam ganz klein in dieses Dorf, in XXXX , Dorf XXXX (phonetisch). Eine konkrete Adresse kann ich nicht angeben. Ich lebte dort bis
  7. Anschließend war ich im Jemen, in der Stadt XXXX , im XXXX . Ich habe 22 Jahre im selben Haus gewohnt.VP: Geboren wurde ich in Mogadischu und kam ganz klein in dieses Dorf, in römisch 40 , Dorf römisch 40 (phonetisch). Eine konkrete Adresse kann ich nicht angeben. Ich lebte dort bis
  8. Anschließend war ich im Jemen, in der Stadt römisch 40 , im römisch 40 . Ich habe 22 Jahre im selben Haus gewohnt. Nachgefragt, wann ich den Wohnort im Jemen verlassen habe, gebe ich an, dass diesen im Juli 2014 verlassen habe. LA: In welchem Bundesstaat befindet sich XXXX ?LA: In welchem Bundesstaat befindet sich römisch 40 ? VP: Wir lebten dort in einem Dorf. Ich weiß es nicht. LA: Mit wem haben an der zuletzt genannten Adresse in Somalia gemeinsam in einem Haushalt gewohnt? VP: Mit meinem Vater, meiner Mutter, meiner Schwester. Die anderen Halbgeschwister wohnten in Mogadischu. LA: Wie lange lebten Sie in Somalia? VP: 22 Jahre. [ ] LA: Mit wem haben Sie Somalia verlassen? VP: Mit Bekannten. Viele sind wegen des Krieges geflüchtet. Nachgefragt, ob ich mit Angehörigen Somalia verlassen habe, gebe ich an, dass ich mit den Nachbarn Somalia verlassen habe. LA: Mit wem haben Sie an der soeben genannten Adresse im Jemen gemeinsam in einem Haushalt gewohnt? VP: Ich mit meinem Mann und meinen Kinder. LA: Wo lebten die Familienangehörigen Ihres Mannes? VP: In der Stadt XXXX hat der Bruder meines Mannes gelebt. Seine Mutter war verstorben. Sein Vater ist auch schon lange tot. Seine Schwester lebt in XXXX , im Stadtteil XXXX .VP: In der Stadt römisch 40 hat der Bruder meines Mannes gelebt. Seine Mutter war verstorben. Sein Vater ist auch schon lange tot. Seine Schwester lebt in römisch 40 , im Stadtteil römisch 40 . LA: Wo leben die Tanten und Onkel Ihres Ehemannes? VP: Es gibt keine. LA: Wo leben Ihre Tanten und Onkel? VP: Das weiß ich nicht. LA: Wann haben Sie den Jemen verlassen? VP: Juli
  9. LA: Mit wem haben Sie den Jemen verlassen? VP: Mit meinen Kindern. LA: Bitte konkretisieren Sie Ihre Angaben. VP: Mit allen 9 Kindern. LA: Wie haben Sie im Jemen Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Ich habe als Putzfrau in einer Schule gearbeitet. Ich habe auch Hilfsarbeiten, wie putzen und aufräumen gemacht. LA: Warum haben Sie Somalia verlassen? VP: Wegen dem Krieg. Es gab keine Sicherheit. LA: Was haben Ihre Eltern beruflich in Somalia gemacht? VP: Sie waren in der Landwirtschaft tätig. LA: Haben Sie derzeit Angehörige in Somalia? VP: Nein. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland Somalia, z.B. Häuser, Grundstücke etc.? VP: Nein. LA: Welche Bemühungen haben Sie jemals unternommen um Staatsbürgerin des Jemens zu werden? VP: Ja, aber es wollte mir keiner die Staatsbürgerschaft geben, obwohl ich mit einem Jeminiten verheiratet war. LA: Welche Schritte haben Sie unternommen um die Staatsbürgerschaft des Jemens zu erlangen? VP: Mein Mann hat das versucht. Ich weiß nichts darüber. Mein Mann hat mir immer wieder erzählt, dass er es versucht. LA: Aus welchem Grund gingen Sie nach Ihrer Abreise aus dem Jemen nicht nach Somalia zurück, sondern machten sich gemeinsam mit Ihren Kindern auf nach Europa? VP: Meinen Vater hat man vor mir getötet. Ich weiß nichts über meine Geschwister. Meine Mutter wurde angeschossen und ist soweit gehört habe jetzt in Amerika. Dann bin ich wegen der Sicherheit in die Türkei. Die Tante der Kinder, die Schwester meines Mannes, wollte die Mädchen beschneiden lassen im Jemen. LA: Warum entschieden Sie sich nicht nach Somalia zu gehen, um dort Ihr Leben zu bestreiten? VP: Es gibt dort keine Sicherheit. Sie haben meinen Vater dort getötet und die Mutter angeschossen. LA: Was waren die Gründe Ihrer Kinder für die Ausreise aus dem Jemen? VP: Der Vater wurde entführt. Ich habe Angst um die Kinder, dass sie auch entführt werden. Ich war ganz alleine bin zeitgleich Mutter und Vater gewesen. Ein Mann hat mich in der Schule festgehalten. Ich habe es niemandem erzählt, auch nicht den Kindern. Es gibt keine Sicherheit und könnte das meinen Kindern auch passieren. Ich sorge für meine Kinder. Es gibt dort keine Sicherheit, dass sie leben können. LA: Von wem wurde Ihr Ehemann entführt? VP: Das weiß ich nicht. Ich habe die Nachbarn gefragt. Sie haben gesagt, dass die Leute normal angezogen waren. LA: Woher wissen Sie, dass es sich um eine Entführung gehandelt hat? VP: Warum ist er dann all die Jahre nicht wieder nach Hause gekommen. Wir haben überall gesucht und die Leute gefragt. LA: Wann wollte die Tante Ihrer Kinder, die Mädchen im Jemen beschneiden lassen? VP: Als der Vater verschwand und nicht mehr zurückkam. Sie wollte, dass die Mädchen zu ihr ziehen. LA: Bitte konkretisieren Sie Ihre Angaben. VP: Im Juni
  10. Als wir den Vater nicht mehr gefunden haben, wollte sie die Mädchen zu sich nehmen und beschneiden lassen. LA: Wie lautet der Name der Tante der Kinder, also der Schwester Ihres Ehemannes? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Wo lebt XXXX ?LA: Wo lebt römisch 40 ? VP: In XXXX , im Stadtteil XXXX .VP: In römisch 40 , im Stadtteil römisch 40 . LA: Wie konnten Sie verhindern, dass Ihre Töchter nicht bereits nach deren Geburt von der Tante beschnitten worden wären? VP: Der Vater der Kinder stand im Weg. LA: Warum wollte die Tante Ihre Töchter zu sich nehmen? VP: Sie hat nur gesagt, dass es ihre Nichten sind. LA: Ist eine Ihrer Töchter bereits beschnitten? VP: Nein. LA: Wie konnten Sie die Beschneidung Ihrer Töchter im Juni 2014 abwenden? VP: Ich habe weder ja, noch nein gesagt. Ich habe mit meinem Schwager telefoniert und bin dann kurz darauf geflüchtet. LA: Warum haben Sie mit Ihrem Schwager telefoniert? VP: Ich wollte meinen Anteil verkaufen. Das gehört aber den anderen Geschwistern auch, damit ich das Geld hatte um flüchten zu können. LA: Was wollten Sie verkaufen? VP: Die Hälfe von dem Anteil meines Mannes. LA: Von welchem Anteil sprechen Sie? VP: Vom Haus. LA: Schildern Sie konkret und mit allen Details das Gespräch, als Ihnen die Schwester Ihres Mannes offenbarte Ihre Kinder beschneiden zu wollen. VP: Bevor der Vater verschwand, hatte sie Angst vor ihm. Danach hatte sie keine Angst vor ihm. Mein Mann hat immer gesagt, dass die Mädchen nicht beschnitten werden sollen. Mich hat sie immer dazu überreden wollen. Sie hat mir gesagt, sie würde auf die Mädchen aufpassen, wenn sie groß sind und bei sich aufnehmen. Nachdem ja jetzt der Vater verschwand. Ich überlegte dann, auch dass es unsicher im Land ist. Die Kinder wollten auch nicht zu ihrer Tante, weil sie sie nicht mögen. Ich hatte auch die Hoffnung sie woanders behandeln zu können. Mit dem Onkel der Kinder habe ich gesprochen, der selbst krank ist. Er hat uns beim Verkauf des Hausanteils geholfen, sodass wir ausreisen konnten. LA: Schildern Sie konkret und mit allen Details das Gespräch nach dem Verschwinden Ihres Mannes, als Ihnen die Schwester Ihres Mannes mitteilte die Kinder zu sich zu nehmen und beschneiden zu wollen. VP: Sie hat gesagt, es wäre haram und es muss so sein, nach dem sunnitischen Glauben. Ich habe ihr gesagt, dass es nicht geht und nicht einmal ihr Vater einverstanden sei. Ich habe mit dem Onkel geredet und er hat gesagt, dass jeder frei ist und gab mir Recht. Sie würden die drei jüngsten nehmen wollen und aufziehen. LA: Wie hat die Schwester Ihres Mannes reagiert, als Sie ihr mitteilten, dass Sie mit der Beschneidung und der Übergabe der Kinder nicht einverstanden wären? VP: Sie hat gesagt: "Du wirst sehen, es sind meine Nichten. Ich werde das durchziehen." Ich habe nichts mehr darauf geantwortet und habe dann überlegt zu flüchten. LA: Sie hielten sich noch rund einen Monat bis zu Ihrer Ausreise im Jemen auf. Gab es seither nochmals Kontakt mit der Schwester Ihres Mannes? VP: Nein. LA: Unternahm die Schwester Ihres Mannes nach Ihrem Gespräch jemals den Versuch Kontakt mit den Kindern herzustellen? VP: Nein. Die Kinder mögen die Tante nicht. Wir haben die Tante auch nicht mehr angerufen oder sie uns. LA: Wie wurde das Gespräch mit der Tante geführt, telefonisch oder persönlich? VP: Persönlich. Sie ist zu uns gekommen. LA: Wer war während des Gesprächs anwesend? VP: Es war keiner da. Bei den Kindern hat sie immer eine andere Sache von sich gezeigt. Sie hat mit ihnen gelacht und ihnen Sachen mitgebracht. Unter vier Augen hat sie dann alles erzählt. LA: Wo befanden sich Ihre Kinder, als die Schwester Ihres Mannes dieses Gespräch mit Ihnen führte? VP: Vielleicht in einem anderen Zimmer, oder außer Haus, oder sie haben schon geschlafen. LA: Zu welcher Tageszeit wurden Sie von der Schwester Ihres Mannes besucht? VP: Abends. LA: Warum wurden Sie von der Schwester Ihres Mannes besucht? VP: Einfach auf Besuch und dann hat sie auf einmal gesagt, dass sie mit mir über etwas reden will und sprach dann über dieses Thema. LA: Welche Dokumente haben Sie für Ihre Kinder im Jemen je besessen? VP: Die ältere habe ich im Krankenhaus bekommen, alle anderen zu Hause. Ich hatte eine Bestätigung von den Hebammen. Wir hatten nur Geburtsurkunden. Nachgefragt, wo sich diese derzeit befinden, gebe ich an, dass wir die Geburtsurkunde nur für die große bekommen haben, die im Krankenhaus geboren wurde. Weitere Dokumente hatte ich für die Kinder nicht. LA: Warum reisten Sie nicht gemeinsam mit allen Ihren 9 Kindern in Österreich ein? VP: Wir haben uns in der Türkei aus den Augen verloren. Die eine hat dort geheiratet. Ich wusste nicht, dass andere schon bereits voraus gegangen sind. LA: Wie haben Sie einander in Österreich wieder getroffen? VP: Erst beim zweiten Interview hat man mir gesagt, dass meine Kinder hier wären. Die zwei Jungs sind dann zu mir gekommen und die Tochter ist mit dem ihrem Mann und den Kindern nach Linz geschickt worden. LA: Warum haben Sie nicht versucht sich anderenorts im Jemen mit Ihren Kindern eine neue Existenz aufzubauen? VP: Ich habe darüber nachgedacht, aber es nicht sicher. Man würde mich und meine Kinder gegen Bezahlung ganz einfach töten. LA: Wer sollte Ihre oder die Ermordung Ihrer Kinder gegen Bezahlung beauftragen? VP: Die Tante der Kinder. LA: Wenn die Tante Ihrer Kinder deren Obsorge möchte wird diese wohl kaum deren Ermordung beauftragen. VP: Gut. Die Kinder würde sie nicht ermorden, aber mich. Trotzdem hätte ich Angst um die Kinder. LA: Warum sollte die Tante der Kinder, Sie und die Kinder im gesamten Staatsgebiet des Jemens suchen? VP: Weil sie die Kinder beschneiden will. LA: Warum sollte die Tante der Kinder, Ihre Söhne im gesamten Staatsgebiet im Jemen suchen? VP: Es geht nur um die Mädchen. Sie will aber die drei kleinen haben. LA: Wenn die Schwester Ihres Mannes, die drei kleinen Kinder haben möchte, warum hat sie diese nicht bereits nach Ihrem gemeinsamen Gespräch mitgenommen? VP: Ich habe ihr gesagt: "Nein." Und, dass ich das nicht will und habe versucht sie schnellst möglich aus der Wohnung zu bekommen. Wäre mein Mann noch bei mir könnte ich anders auftreten, aber da es nicht mein Land ist und mein Mann nicht dabei war, hatte ich Angst. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Nein, sie wollte, dass auf eine gute Art machen. Sie wollte, dass ich die Kinder zwei Tage zu ihr bringe, dass sie sich eingewöhnen, obwohl sie schlimmes vorhat und mich hasst, hat sie immer die liebe und Nette vorgespielt. LA: Wann sollten Sie die Kinder zur Schwester Ihres Mannes bringen? VP: Zu dem Datum, wo das Gespräch stattfand, Juni
  11. LA: Sie sollten die Kinder also noch am selben Tag des Gesprächs zur Schwester Ihres Mannes bringen? VP: Nein, egal welcher Tag, Hauptsache ich bringe sie. LA: Wurde ein konkretes Datum vereinbart? VP: Nein. Ich habe gar nichts gesagt. LA: Was befürchten Sie im Fall Ihrer Rückkehr nach Somalia? VP: Ich habe niemanden mehr dort. Ich habe auch keine Unterkunft. Es gibt keinen Staat dort. Es gibt keine Sicherheit. Die Kinder glauben, dort ist nichts außer Wüste und wollen auch dort nicht hin. Ich kann nicht zurück. Meinen Vater haben sie vor meinen Augen umgebracht und meine Mutter haben sie angeschossen. Es gibt keine Sicherheit. Es ist Krieg. LA: Was befürchten Sie Ihre Kinder im Fall einer etwaigen Rückkehr in den Jemen? VP: Ich habe Angst, dass man die Kinder, so wie den Vater auch entführt. Ich habe Angst, dass die Tante meine Töchter beschneiden lässt. Es gibt keine Sicherheit. Es gibt Krieg. Ich kann weder selbst, noch meine Kinder in den Jemen oder nach Somalia zurück. LA: Warum können Sie nicht in den Jemen zurück? VP: Ich bin aufgrund meines Mannes dort aufhältig gewesen. Deshalb bekam ich auch den Aufenthaltstitel. Den Mann konnte ich nicht wieder finden. Ich hatte Angst um die Kinder vor Ihrer Tante. Es gibt keine Bildungsmöglichkeiten aufgrund des Krieges. LA: Warum haben Sie nicht bereits bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 14.07.2016 angegeben, dass Ihre Kinder Staatsbürger des Jemens sind? VP: Das habe ich angegeben. Das bei der Erstbefragung eine somalisch Dolmetscherin gesagt hat, ich soll die Kinder gleich wie ich eintragen. Man hat mich beim Interview gefragt, ob es ein Mann oder eine Frau war und ich habe gesagt, dass es eine Frau war. Ich habe beim Interview letztes Jahr aber keine Antwort mehr bekommen. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen im Hinblick auf Somalia wichtig erscheint oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Nein. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen im Hinblick auf den Jemen wichtig erscheint oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Nein. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja. [ ]"
  12. Am 15.11.2017 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt statt. Darin gab sie wie folgt an (Schreibfehler korrigiert): [ ] VP: Seit der Flucht habe ich sie nicht gesehen. Wir sind damals in verschiedene Richtungen geflohen. Ich bin mit den Nachbarn geflohen. Deshalb kann ich nicht sagen, wer von ihnen noch lebt. Ich habe gehört, dass meine Mutter jetzt in Amerika lebt. Sie wurde damals als Flüchtling von Kenia nach Amerika gebracht. Weil ich das erfahren habe, bin ich dabei Kontakt zu meiner Mutter herzustellen. LA: Gerade gaben Sie an Ihre Mutter sei verstorben und jetzt geben Sie an Ihre Mutter würde in Amerika leben. Bitte klären Sie das auf. VP: Der Dolmetscher hat es missverstanden. Meine Mutter ist nicht gestorben, sondern sie wurde angeschossen und verletzt. Damals wurde sie wegen ihrer Verletzung nach Kenia gebracht und vor kurzem habe ich erfahren, dass sie in Amerika lebt. [ ] LA: Warum verließen Sie mit den Nachbarn Somalia und nicht mit Ihrer Familie? VP: Mein Vater wurde getötet. Meine Mutter wurde verletzt. Wir wussten nicht, von wo die Leute, die Angreifer, kommen. Wir sind alle in verschiedene Richtungen gelaufen. Es herrschte Krieg und chaotische Zustände. LA: Welche Dokumente besaßen Sie jemals im Jemen? VP: Ich reiste damals illegal in den Jemen. Wir suchten dort um Asyl an. Dann habe ich einen Mann kennen gelernt und geheiratet. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Ich hatte damals im Jemen keine Dokumente. Erst bei der Ausreise wurden Dokumente gemacht. Der Onkel machte Reisepässe und so, die wir für die Ausreise benützt haben. Der Schlepper hat das organisiert. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Mein Mann machte mir damals ein Art Aufenthaltspapier für den Jemen. Nachdem ich den jemenitischen Mann geheiratet habe, bekam ich das. Meine Kinder sind alle, außer die älteste Tochter sind alle zu Hause geboren. Ich hatte eine handgeschriebene Heiratsurkunde und ein kleines grünes Buch, als Aufenthaltsbuch. Für die Ausreise aus dem Jemen bekam ich einen Reisepass. All diese Dokumente verlor ich im Meer. Während der Reise in Griechenland kenterte das Boot. Wir sind alle ins Wasser gefallen. Das Boot wurde gerettet. LA: Wann erhielten Sie eine Aufenthaltsberechtigung im Jemen? VP: Das kann ich nicht sagen. Nach der Heirat. Ich bin 1992 in den Jemen gekommen und ca. ein Jahr später habe ich ihn geheiratet. LA: Welche Schritte waren erforderlich um eine Aufenthaltsberechtigung im Jemen zu erhalten? VP: Er hat eine handgeschriebene Heiratsurkunde vorlegt. Er hat damals gesagt, dass er die Verantwortung für meine Person trägt, weil ich seine Frau bin. Sonst, war abgesehen der Heiratsurkunde nichts erforderlich. LA: Wann versuchten Sie erstmals die jemenitische Staatsbürgerschaft zu erlangen? VP: Ich selbst wollte immer, aber ich habe sie nicht bekommen. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Ich wollte die jemenitische Staatsbürgerschaft erlangen. Auch mein Mann wollte das. Aber wir kamen nicht dazu, weil wir mit der Versorgung unserer Kinder beschäftigt waren und es nicht vordergründig war. LA: Wie oft traten Sie an Behörden heran, um die jemenitische Staatsbürgerschaft zu erlangen? VP: Wir waren nie dort. LA: Wann wurde Ihr Ehemann entführt? VP: Im sechsten Monat
  13. LA: Wie war es Ihnen möglich in so kurzer Zeit nach dem Verschwinden Ihres Ehemannes dessen Besitztümer zu verkaufen? VP: Ich habe Tag und Nacht nicht geschlafen. Ich habe mich bemüht und mit Hilfe Gottes habe ich es geschafft. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Mein Schwager hat das Haus meines Mannes verkauft. Nachgefragt, in wessen Besitz das verkaufte Haus konkret stand, gebe ich an, dass das Haus der Mutter meines Mannes gehörte. Nachgefragt, wie ich meinen Schwager und die anderen Geschwister meines Mannes vom Verkauf überzeugen konnte, gebe ich an, dass der Schwager das Haus verkauft hat. Es gab noch eine Schwägerin, eine Schwester meines Mannes. Wie er mit ihr das ausgemacht hat, kann ich nicht sagen. Nachgefragt, ich habe mich um nichts gekümmert. Ich hatte ja nicht das Recht dazu. LA: Wann konkret führten Sie das letzte Gespräch mit der Schwester Ihres Mannes? VP: Vor meiner Ausreise. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Vermutlich im sechsten Monat im Jahr 2014 habe ich das letzte Mal mit ihr gesprochen. LA: Geben Sie das vollständige Gespräch mit sämtlichen Details wieder. VP: Sie wollte meine Kinder beschneiden. Ich habe nicht darauf geantwortet und mich nicht wichtig gemacht. Sie hat versucht mich auszutricksen und sagte mir, dass sie die jüngsten drei bei sich aufnehmen würde um sie groß zu ziehen. Weil sie die Tante der Kinder war, habe ich nicht immer darauf geantwortet. Ich versuchte immer ruhig zu bleiben. Ich hatte immer die Gelassenheit um nicht die Sache zu provozieren. Ich wollte nur mehr weg von dort. LA: Wer war während des Gesprächs anwesend? VP: Niemand war dabei. Ich wohnte alle mit meinen Kindern dort. LA: Wo befanden sich Ihre Kinder zum Zeitpunkt des Gesprächs? VP: Das Haus in dem ich mit meinen Kindern gewohnt habe, hatte drei Räume. Wir waren alleine in einem Zimmer. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Meine Kinder waren in einem anderen Zimmer. Einige waren nicht zu Hause. Sie haben im Zimmer ferngesehen. LA: Welche Ihrer Kinder befanden sich in dem Zimmer? VP: Ich glaube, die jüngeren und die Töchter waren da. Die andere waren draußen. LA: Bitte konkretisieren Sie Ihre Angaben. VP: XXXX , waren zu Hause. XXXX waren zu Hause.VP: römisch 40 , waren zu Hause. römisch 40 waren zu Hause. LA: Zu welcher Tageszeit ereignet sich das Gespräch? VP: Unterschiedlich. Aber meistens kam sie am Abend zu uns. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Am frühen Abend. Eine genauere Zeit kann ich nicht sagen. Wir waren nur zu zweit im Zimmer. Sie wollte nicht, dass die Kinder von unserem Gespräch hören. LA: Warum besuchte Sie die Schwester Ihres Mannes an diesem Tag? VP: Sie sagte mir, dass sie zuvor bei einem Hochzeitsfest gewesen sei und sie nur zu mir gekommen war, um mit mir zu sprechen. LA: Handelte es sich um einen geplanten oder einen überraschende Besuch? VP: Sie ist unangekündigt vorbeigekommen. LA: Wie erfuhr die Schwester Ihres Mannes von dessen verschwinden? VP: Es wussten alle, dass mein Mann mitgenommen wurde. LA: Die Frage wird wiederholt. VP: Nachbarn und auch meine Kinder und ich selbst haben es ihr erzählt. LA: Warum erzählten Sie dies der Schwester Ihres Mannes, wenn Sie im Grunde keinen guten Kontakt zu Ihr hatten und es immer wieder zu Problemen gekommen war? VP: So etwas kann man nicht verheimlichen. Die Nachbarn sagen das. Meine Kinder sagten das. Ich wollte nicht, dass sie noch mehr Probleme macht und deshalb sagte ich es ihr. LA: Warum sollte die Schwester Ihres Mannes noch mehr Probleme machen, wenn Sie sowieso nichts vom Verschwinden Ihres Mannes erfahren hätte? VP: Die Nachbarn haben es mir selbst gesagt und sie würden es auch ihr sagen, weil ich selbst nicht zu Hause war. Ich habe von der Entführung von den Nachbarn erfahren. LA: Wer konkret hat der Schwester Ihres Mannes nunmehr von der Entführung erzählt? VP: Ich vermute, dass sie es von den Nachbarn erfahren hat, bevor sie es von uns erfahren hat. Da gibt es nichts zu verstecken. LA: Wie erklären Sie sich, dass Ihre Tochter XXXX im Rahmen Ihrer polizeilichen Erstbefragung im Jahr 2015 angab, dass Ihr Vater bereits vor zwei Jahren entführt worden sei, was somit im Jahr 2013 gewesen ist und Ihren Angaben zu einem Verschwinden im Juni 2014 widerspricht?LA: Wie erklären Sie sich, dass Ihre Tochter römisch 40 im Rahmen Ihrer polizeilichen Erstbefragung im Jahr 2015 angab, dass Ihr Vater bereits vor zwei Jahren entführt worden sei, was somit im Jahr 2013 gewesen ist und Ihren Angaben zu einem Verschwinden im Juni 2014 widerspricht? VP: Das kann ich nicht erklären. Sie hat sogar gesagt, dass sie über Syrien gereist ist. Sie weiß nicht einmal selbst, über welches Land sie gereist ist. Sie hat so verschiedene Angaben gemacht. Meine Kinder wissen nicht allzu viel. Sie haben nicht einmal ihr eigenes Geburtsdatum gewusst. Wir waren im Gericht. Ich habe selbst gesehen, dass sie das gesagt hat. Ich habe auch gesehen, dass meine Kinder das gesagt haben und sie sagten, dass ihre älteste Schwester das gesagt hätte. Ihre Angaben stimmen nicht. Ich sage die Wahrheit. LA: Handelt es sich bei jenen Kindern, welche Sie im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 30.08.2017 benannt haben um Ihre einzigen Kinder, oder hatten Sie jemals weitere Kinder? VP: Ich habe keine weiteren Kinder. Das sind meine einzigen Kinder. Ich habe sechs Söhne und drei Töchter. Mein Sohn XXXX hat mit anderen Jugendlichen aus Afghanistan gestritten, deswegen mussten wir umziehen.VP: Ich habe keine weiteren Kinder. Das sind meine einzigen Kinder. Ich habe sechs Söhne und drei Töchter. Mein Sohn römisch 40 hat mit anderen Jugendlichen aus Afghanistan gestritten, deswegen mussten wir umziehen. LA: Wie erklären Sie sich, dass Ihre Tochter XXXX behauptete noch eine weitere Schwester zu haben?LA: Wie erklären Sie sich, dass Ihre Tochter römisch 40 behauptete noch eine weitere Schwester zu haben? VP: Das ist eine Halbschwester von XXXX , aber ich bin nicht die Mutter, dieses Mädchens.VP: Das ist eine Halbschwester von römisch 40 , aber ich bin nicht die Mutter, dieses Mädchens. [ ]"
  14. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 22.11.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.). Im angefochtenen Bescheid der minderjährigen Tochter, BF5, wurde wie folgt festgestellt: "Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Mutter mit Ihnen Ihr Herkunftsland, den Jemen, aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor solcher verlassen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen Ihrer Mutter zu einer Gefährdungslage für Ihre Person konnten nicht als glaubhaft festgestellt werden. Eine Gefährdung für Ihre Person im Falle der Rückkehr in den Jemen ist aufgrund der volatilen Sicherheitslage und dem Nicht-Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Ihrem Fall anzunehmen. Ihnen ist eine Rückkehr in Ihre Heimat derzeit nicht zumutbar."6. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 22.11.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Im angefochtenen Bescheid der minderjährigen Tochter, BF5, wurde wie folgt festgestellt: "Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Mutter mit Ihnen Ihr Herkunftsland, den Jemen, aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor solcher verlassen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen Ihrer Mutter zu einer Gefährdungslage für Ihre Person konnten nicht als glaubhaft festgestellt werden. Eine Gefährdung für Ihre Person im Falle der Rückkehr in den Jemen ist aufgrund der volatilen Sicherheitslage und dem Nicht-Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Ihrem Fall anzunehmen. Ihnen ist eine Rückkehr in Ihre Heimat derzeit nicht zumutbar." Beweiswürdigend wurde auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung ihrer Mutter verwiesen. Im angefochtenen Bescheid der Mutter (BF1) wurde beweiswürdigend zu den Fluchtgründen der Kinder wie folgt ausgeführt: " Neben der Entführung Ihres Ehemannes und der allgemeinen Sicherheitslage führten Sie als Grund für die Ausreise Ihrer Kinder ins Treffen, dass es Ihrer Schwägerin ein Anliegen gewesen wäre, Ihre Töchter zu beschneiden. Ihren nachfolgenden Angaben war zu entnehmen, dass Ihre Schwägerin dies hätte umsetzen wollen, als Ihr Ehemann im Juni 2014 verschwunden sei. Dazu gaben Sie Folgendes an: "Als wir den Vater nicht mehr gefunden haben, wollte sie die Mädchen zu sich nehmen und beschneiden lassen." Daraufhin wurden Sie von der Leiterin der Amtshandlung aufgefordert, jenes Gespräch mit sämtlichen Details wiederzugeben, welches Sie nach dem Verschwinden Ihres Mannes mit Ihrer Schwägerin geführt hätten, wo diese Ihnen offenbart hätte, Ihre Kinde zu sich nehmen zu wollen, um sie beschneiden zu lassen. Ihren diesbezüglichen Ausführungen war zu entnehmen, dass Ihre Schwägerin, entgegen Ihren vorangegangen Behauptungen, nicht versucht hätte, all Ihre Töchter bei sich aufzunehmen, sondern lediglich Ihre jüngsten drei Kinder zu sich nehmen hätte wollen. Es macht sehr wohl einen Unterschied aus, wenn Sie einmal angeben, Ihre Schwägerin hätte all Ihre Töchter bei sich aufnehmen wollen, um diese zu beschneiden und in Folge jedoch angeben, Sie hätte lediglich Ihre jüngsten drei Kinder, sprich Ihre Tochter XXXX , und Ihre Söhne XXXX und XXXX zu sich nehmen wollen. Ihre divergierenden Angaben können jedenfalls als Indiz für das Konstruieren einer Fluchtgeschichte für Ihre Kinder gewertet werden, wäre der vorliegende massive Widerspruch andernfalls nicht existent.Beweiswürdigend wurde auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung ihrer Mutter verwiesen. Im angefochtenen Bescheid der Mutter (BF1) wurde beweiswürdigend zu den Fluchtgründen der Kinder wie folgt ausgeführt: " Neben der Entführung Ihres Ehemannes und der allgemeinen Sicherheitslage führten Sie als Grund für die Ausreise Ihrer Kinder ins Treffen, dass es Ihrer Schwägerin ein Anliegen gewesen wäre, Ihre Töchter zu beschneiden. Ihren nachfolgenden Angaben war zu entnehmen, dass Ihre Schwägerin dies hätte umsetzen wollen, als Ihr Ehemann im Juni 2014 verschwunden sei. Dazu gaben Sie Folgendes an: "Als wir den Vater nicht mehr gefunden haben, wollte sie die Mädchen zu sich nehmen und beschneiden lassen." Daraufhin wurden Sie von der Leiterin der Amtshandlung aufgefordert, jenes Gespräch mit sämtlichen Details wiederzugeben, welches Sie nach dem Verschwinden Ihres Mannes mit Ihrer Schwägerin geführt hätten, wo diese Ihnen offenbart hätte, Ihre Kinde zu sich nehmen zu wollen, um sie beschneiden zu lassen. Ihren diesbezüglichen Ausführungen war zu entnehmen, dass Ihre Schwägerin, entgegen Ihren vorangegangen Behauptungen, nicht versucht hätte, all Ihre Töchter bei sich aufzunehmen, sondern lediglich Ihre jüngsten drei Kinder zu sich nehmen hätte wollen. Es macht sehr wohl einen Unterschied aus, wenn Sie einmal angeben, Ihre Schwägerin hätte all Ihre Töchter bei sich aufnehmen wollen, um diese zu beschneiden und in Folge jedoch angeben, Sie hätte lediglich Ihre jüngsten drei Kinder, sprich Ihre Tochter römisch 40 , und Ihre Söhne römisch 40 und römisch 40 zu sich nehmen wollen. Ihre divergierenden Angaben können jedenfalls als Indiz für das Konstruieren einer Fluchtgeschichte für Ihre Kinder gewertet werden, wäre der vorliegende massive Widerspruch andernfalls nicht existent. Als Sie dazu befragt wurden, wie Sie die Beschneidung Ihrer Töchter im Juni 2014 hätten abwenden können, gaben Sie Folgendes an: "Ich habe weder ja, noch nein gesagt." Im Rahmen der Schilderung des konkreten Gesprächs, welches Sie nach dem Verschwinden Ihres Mannes mit Ihrer Schwägern geführt hätten, änderten Sie Ihre vorangegangen Ausführungen dahingehend ab, dass Sie Ihrer Schwägerin gesagt hätten, dass die Beschneidung nicht in Frage käme, da nicht einmal der Vater der Kinder einverstanden gewesen wäre. Zudem erwähnten Sie, auch mit Ihrem Schwager gesprochen zu haben, welcher Sie bestärkt und erklärt hätte, jeder wäre frei. Entgegen Ihren vorangegangen Behauptungen, Sie hätten gegenüber Ihrer Schwägerin keine Stellung hinsichtlich ihres Planes bezogen, behaupteten Sie zu einem späteren Zeitpunkt, doch Ihren Standpunkt vertreten zu haben und wird wiederholt ersichtlich, dass Sie sich eines Konstrukts bedienten, würden Sie die Situation andernfalls immer gleichlautend darstellen. Ihren gesamten Schilderungen, betreffend das vermeintliche Gespräch mit Ihrer Schwägerin auf Seite 13 Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.08.2017, war nicht ansatzweise entnehmbar, dass Ihre Schwägerin gefordert hätte, dass Sie Ihre Kinder für zwei Tage zu ihr bringen sollten, damit diese sich eingewöhnen könnten. Diesen wesentlichen Aspekt schoben Sie erst auf wiederholte Nachfrage, warum die Schwester Ihres Mann Ihre Kinder nicht sofort mitgenommen hätten, nach, was den Eindruck der Behörde verstärkt, dass Sie sich einer konstruierten Geschichte bedienten, hätten Sie diesen Aspekt andernfalls nämlich sofort benannt, als Sie aufgefordert wurden, das geführte Gespräch mit Ihrer Schwägerin mit sämtlichen Details wiederzugeben. Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Zu erwähnen sei an dieser Stelle, dass Sie im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 30.08.2017 nicht in der Lage waren, konkret zu benennen, wo Ihre Kinder während des Gespräches, welches Sie mit Ihrer Schwägerin geführt hätten, aufhältig gewesen wären. Sie mutmaßten, dass sich diese vielleicht in einem anderen Zimmer, oder außer Haus aufgehalten hätten, oder dass diese schon geschlafen hätten. Für die Behörde ist nicht nachvollziehbar, warum Sie nicht ansatzweise in der Lage waren konkret anzugeben, wo sich Ihre Kinder befunden hätten, zumal Ihre jüngsten Kinder zu diesem Zeitpunkt gerade einmal drei, sechs und sieben Jahre alt gewesen wären. In diesem Alter kann nämlich sehr wohl davon ausgegangen werden, dass diese betreut werden und Sie als Mutter somit sehr wohl über deren Aufenthaltsort Kenntnis haben hätten müssen. Erst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.11.2017 konnten Sie benennen, welche Ihrer Kinder sich außerhalb des Hauses, bzw. in einem anderen Zimmer aufgehalten hätten, was der Behörde wiederholt Anlass gibt am Wahrheitsgehalt Ihrer Angaben zu zweifeln und liegt der Schluss nahe, dass Sie diesen Aspekt erst zwischen Ihren niederschriftlichen Einvernahmen konstruierten. Auf Nachfrage, warum Sie nicht versucht hätten sich andernorts im Jemen gemeinsam mit Ihren Kindern eine neue Existenz aufzubauen, behaupteten Sie, dass es keine Sicherheit gäbe und man Sie und Ihre Kinder gegen Bezahlung einfach töten wurde. In Folge wurden Sie von der Leiterin der Amtshandlung dazu befragt, wer Ihre oder die Ermordung Ihrer Kinder gegen Bezahlung in Auftrag geben würde, wo Sie Ihre Schwägerin, bzw. die Tante der Kinder benannten. Ihre diesbezüglichen Behauptungen sind jedoch keinesfalls nachvollziehbar, zumal Ihre Schwägerin wohl die kaum die Ermordung der Kinder in Auftrag geben würde, wenn sie doch beabsichtigt hätte, diese bei sich aufzunehmen und großzuziehen. Auf Vorhalt dieses Schlusses, gestanden Sie ein, dass Ihre Schwägerin Ihre Kinder doch nicht ermorden würde, was eindeutig zeigt, dass Sie mit allen Mitteln versuchen eine etwaige Rückkehr bzw. Relokation abzulehnen. Anschließend wurden Sie von der Leiterin der Amtshandlung dazu befragt, warum Ihre Schwägerin Sie und Ihre Kinder im gesamten Staatsgebiet suchen sollte, wo Sie sich erneut auf deren Beschneidung zurückzogen. Deshalb wurden Sie dazu befragt, warum Ihre Schwägerin Ihre Söhne im gesamten Staatsgebiet suchen sollte, wo sich nunmehr ausführten, dass es dieser einerseits nur um die Mädchen gehen würden. Anschließend schoben Sie plötzlich nach, Ihre Schwägerin hätte Ihre drei kleinen Kinder haben wollen. Aufgrund Ihrer widersprüchlichen Angaben ist davon auszugehen, dass es sich auch hierbei lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, um Ihre Ausreise aus dem Jemen zu rechtfertigen. Sie führten ins Treffen, dass Ihr Ehemann immer gesagt hätte, dass Ihre Töchter nicht beschnitten werden sollten und es ihm somit möglich gewesen wäre, sich gegenüber seiner Schwester durchzusetzen. Für die Behörde ist nicht glaubhaft, dass Sie nicht auch weiterhin die Möglichkeit gehabt hätten, Ihre Töchter vor den Absichten Ihrer Schwägerin zu schützen, zumal Sie jedenfalls auf die Unterstützung durch Ihren Schwager, den Bruder Ihres Mannes, bauen hätten können, gaben Sie nämlich selbst an, mit Ihrem Schwager gesprochen zu haben, welcher Ihnen sogar Recht gegeben und bestätigt hätte, jeder sei frei. Außerdem war Ihren Angaben zu entnehmen, dass Ihr Schwager Sie auch dabei unterstützt hätte, das Erbe Ihres Mannes zu verkaufen, sodass Sie mit Ihren Kindern hätten Ihre Ausreise antreten können. Es kann somit sehr wohl davon ausgegangen werden, dass Ihr Schwager sowohl Willens als auch in der Lage dazu gewesen wäre, Sie dabei zu unterstützen, dass Sie weiterhin die Obsorge für Ihre Kinder behalten und Ihre Schwägerin keine Beschneidung der Mädchen hätte erzwingen können. Hinsichtlich des Vorbringens für Ihre Kinder für den Jemen ist festzuhalten, dass Sie nicht in der Lage waren eine Furcht vor Verfolgung für Ihre Kinder glaubhaft zu machen. Aufgrund widersprüchlicher Angaben und nicht plausiblen Ausführungen, geht das Bundesamt davon aus, dass Sie keinen wahren Sachverhalt vorgebracht haben, sondern sich einer konstruierten Fluchtgeschichte bedienten. Sie sind als Person für das Bundesamt unglaubwürdig." 7. Gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde seitens des Vertretungsbevollmächtigten erhoben.7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde seitens des Vertretungsbevollmächtigten erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A):

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3
  3. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des Paragraph 66, Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3
  4. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt demnach die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt demnach die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg. cit. normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Absatz 3, VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen. Dies aus folgenden Erwägungen: Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin hat sich im Laufe ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt im Kern gleichlautend darauf berufen, Angst vor einer Beschneidung ihrer Töchter zu haben. Das Bundesamt spricht dem Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit ab und stützt sich dabei auf Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren Aussagen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erweisen sich die Argumente der belangten Behörde in Summe jedoch nicht geeignet, um die geltend gemachten Fluchtgründe als gänzlich unwahr abzutun. Einige der vom Bundesasylamt aufgezeigten "Widersprüche bzw. Ungereimtheiten" beziehen sich lediglich auf Rahmenumstände des Fluchtvorbringens, denen nicht eine solche Gewichtung zukommen kann, sodass den behaupteten fluchtauslösenden Vorgängen der minderjährigen Beschwerdeführerin (BF5), welche die Mutter im Detail schilderte, alleine deshalb die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. So etwa vermag die entscheidende Richterin keine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens darin zu erkennen, wenn sich Abweichungen in den Schilderungen der Mutter in Bezug auf den Aufenthalt der Kinder während des Gespräches mit der Schwägerin im Juni 2014 ergeben haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gespräch mit der Schwägerin im Juni 2014 in Jemen stattgefunden hat und die Mutter der Beschwerdeführerin (BF1) erst im August und November 2017 seitens des Bundesamtes über die näheren Details dieses Gespräches befragt wurde, obwohl die Beschwerdeführer (BF1 bis BF5) bereits am 31.10.2015 Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt haben. Dass sich die Mutter nicht an jedes Detail bzw. an alle Umstände dieses Gespräches genau erinnern kann und es daher zu Unstimmigkeiten in den Einvernahmen gekommen ist, ist im Hinblick auf die längere Zeitspanne, die zwischen dem stattgefundenen Gespräch mit der Schwägerin im Jahr 2014 und der Schilderung des Fluchtvorbringens in den Einvernahmen vor dem Bundesamt Ende des Jahres 2017 entstanden ist, durchaus nachvollziehbar. Dazukommt noch, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens verlangt, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten erforderlich macht (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Vor diesem Hintergrund muss daher berücksichtigt werden, dass sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0023). Das Bundesamt hat jedoch überhaupt keine Länderfeststellungen zur weiblichen Genitalverstümmelung in Jemen getroffen. Die belangte Behörde hätte jedoch die maßgebliche Berichtslage zur Genitalbeschneidung in Jemen festzustellen gehabt und diese zum konkreten Vorbringen der Mutter die BF5 betreffend in Beziehung setzen müssen. In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass seitens des Bundesamtes eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin unterblieben und es daher nicht möglich ist, die Frage der Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhaltes abschließend zu beurteilen. Die Behörde hat daher im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Die Behörde hat daher im konkreten Fall gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen vergleiche dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,). Mit Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997) wurde die aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert vergleiche dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat. Das Bundesamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin (BF5) ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem, aktuellem Länderdokumentationsmaterial zur Genitalverstümmelung in Jemen, eingehend mit den aktuellen individuellen Verhältnissen der BF5 auseinanderzusetzen haben. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden mit der Mutter zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein. Die von der erstinstanzlichen Behörde getätigten Schlussfolgerungen sind schlüssig und in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Ausgehend von diesen Überlegungen war in den vorliegenden Fällen das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war in den vorliegenden Fällen das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 28, VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Da ein Familienverfahren

§ 34

Asylgesetz vorliegt, erfolgt auch konsequenterweise die Zurückverweisung der Beschwerdeverfahren BF1 bis BF4.Da ein Familienverfahren

Paragraph 34, Asylgesetz vorliegt, erfolgt auch konsequenterweise die Zurückverweisung der Beschwerdeverfahren BF1 bis BF4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben sind. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W142.2183136.1.00

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