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{'item': 'W148 1424754-3'}

Obsah (22)§ 9§ 54Art. 133§ 2§ 3§ 8§ 10§ 75§ 57§ 52§ 46§ 55Art 8§ 5§ 6§ 18§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW148 1424754-3 SpruchW148 1424754-3/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL al

§ 9

BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung wird in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird

§ 54Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang
  3. Der Beschwerdeführer (in Folge auch: "BF") stellte nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005).1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch: "BF") stellte nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

  1. Nach Zulassung seines Verfahrens am 13.05.2011 wurde der Akt an das Bundesasylamt, Außenstelle Linz (in Folge: BAA), übermittelt, wo am 19.07.2011 und 06.12.2011 die Einvernahmen des Beschwerdeführers stattfanden.
  2. Mit Bescheid des BAA vom 06.02.2012, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.3. Mit Bescheid des BAA vom 06.02.2012, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

  1. Gegen den Bescheid des BAA erhob der Beschwerdeführer am 20.02.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2015, Zl. W136 1424754-1 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA

§§ 3und 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. Zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: "BFA") zurückverwiesen.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2015, Zl. W136 1424754-1 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA

Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: "BFA") zurückverwiesen.

  1. Am 24.08.2015 langte die Bekanntgabe der Vollmachtserteilung an den MigrantInnenverein St. Marx und seinen Obmann RA Dr. Lennart Binder LL.M. beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Am 05.11.2015 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde an das BFA.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 05.04.2016, Zl. W151 1424754-2 die Säumnisbeschwerde ab. In seinem Erkenntnis stellte es fest, dass die Verzögerung in der Erledigung des Rückkehrentscheidungsverfahrens nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA, sondern auf vom BFA unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen sei.
  4. Bei seiner Einvernahme am 28.09.2016 gab der Beschwerdeführer vor dem BFA, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass er Diabetes habe und deswegen auch Medikamente nehme. Zu seinem Privat- und Familienleben befragt gab er an, dass er immer wieder freiwillig in Vereinen tätig sei, wie zum Bespiel im SOMA und im Tierheim. Er habe bisher für einen Monat in Österreich gearbeitet. Er sei auch beim AMS gewesen, wegen einer Saisonarbeit. Er habe sich für einen Deutschkurs Niveau A2 angemeldet und habe bereits Deutschkurse absolviert, könne sich aber schlecht konzentrieren. Er wohne in einer Unterkunft für Asylwerber und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Seine Eltern, seine Ehefrau und seine zwei Kinder würden noch in seiner Heimatprovinz Parwan leben. Der Beschwerdeführer habe alle drei bis vier Monate telefonischen Kontakt zu ihnen. Der Beschwerdeführer legte diverse Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen vor.
  5. Am 06.10.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er ausführte, dass, sich seit dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2105 vielfältige Änderungen bezüglich seiner Integration in Österreich ergeben hätten. Es wurde ein Konvolut an Unterlagen zu besuchten Deutschkursen und eine Reihe von Empfehlungsschreiben vorgelegt, aus denen das intensive Bemühen des Beschwerdeführers um eine sowohl soziale als auch sprachliche Integration ersichtlich sei. Eine Ausweisung wäre eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK und daher ersuche der Beschwerdeführer die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
  6. Am 06.10.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er ausführte, dass, sich seit dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2105 vielfältige Änderungen bezüglich seiner Integration in Österreich ergeben hätten. Es wurde ein Konvolut an Unterlagen zu besuchten Deutschkursen und eine Reihe von Empfehlungsschreiben vorgelegt, aus denen das intensive Bemühen des Beschwerdeführers um eine sowohl soziale als auch sprachliche Integration ersichtlich sei. Eine Ausweisung wäre eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK und daher ersuche der Beschwerdeführer die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
  7. Das BFA hat dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2016, Zl. XXXX , keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG, erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt I.) und dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt II.).11. Das BFA hat dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2016, Zl. römisch 40 , keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.) und dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch zwei.). In seiner rechtlichen Begründung führte das BFA aus, dass beim Beschwerdeführer nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiege, ausgegangen werden könne. Es werde nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer versuche sich in Österreich in die Gesellschaft zu integrieren und diesbezüglich auch Schritte unternommen habe, wie sein freiwilliges Engagement in diversen Einrichtungen zeige. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien jedoch nicht hervorgekommen. Überdies deute nichts darauf hin, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort in hohem Maße mit Desintegration zu rechnen hätte, sodass auch ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich mit den Verhältnissen in Afghanistan im Rahmen einer Interessenabwägung

Art 8Abs.

2 EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten seiner privaten Interessen hervorbringe. Auf Grund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.In seiner rechtlichen Begründung führte das BFA aus, dass beim Beschwerdeführer nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiege, ausgegangen werden könne. Es werde nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer versuche sich in Österreich in die Gesellschaft zu integrieren und diesbezüglich auch Schritte unternommen habe, wie sein freiwilliges Engagement in diversen Einrichtungen zeige. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien jedoch nicht hervorgekommen. Überdies deute nichts darauf hin, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort in hohem Maße mit Desintegration zu rechnen hätte, sodass auch ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich mit den Verhältnissen in Afghanistan im Rahmen einer Interessenabwägung

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten seiner privaten Interessen hervorbringe. Auf Grund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. 12. Mit Verfahrensanordnung vom 12.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.12. Mit Verfahrensanordnung vom 12.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Gegen den unter Punkt
  2. genannten Bescheid richtet sich die mit 14.11.2016 datierte Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde der Bescheid, wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Darin wurde das Vorbringen in der Stellungnahme, zur sozialen und sprachlichen Integration des Beschwerdeführers und zur damit verbundenen Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK bei einer Ausweisung aus Österreich, wiederholt.
  3. Gegen den unter Punkt
  4. genannten Bescheid richtet sich die mit 14.11.2016 datierte Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde der Bescheid, wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Darin wurde das Vorbringen in der Stellungnahme, zur sozialen und sprachlichen Integration des Beschwerdeführers und zur damit verbundenen Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK bei einer Ausweisung aus Österreich, wiederholt.
  5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2016 vom BFA vorgelegt. Gleichzeitig teilte das BFA mit, dass es auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.
  6. Am 05.04.2017, am 08.06.2017 und am 28.06.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers ein.
  7. Am 26.07.2017 ersuchte der Beschwerdeführer um baldige Entscheidung bzw. Durchführung einer Verhandlung. Gleichzeitig wurden ärztliche Befunde vorgelegt.
  8. Am 31.07.2017 langten weitere Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Mit Schriftsatz, der am 05.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, teilte das BFA mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen ersuche die Behörde auf Grund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und beantrage die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFA verwendeten Quellen zwischenzeitig nicht mehr als aktuell betrachte bzw. erwäge weiter Quellen heranzuziehen, welche am Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen lassen, so beantrage das BFA die Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation

§ 5Abs.

3 BFA-G.18. Mit Schriftsatz, der am 05.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, teilte das BFA mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen ersuche die Behörde auf Grund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und beantrage die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFA verwendeten Quellen zwischenzeitig nicht mehr als aktuell betrachte bzw. erwäge weiter Quellen heranzuziehen, welche am Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens Zweifel aufkommen lassen, so beantrage das BFA die Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation

Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G.

  1. Am 24.10.2017 langten weitere Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 30.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein zweier Vertrauenspersonen sowie seines Rechtsvertreters persönlich teilnahm. Der Beschwerdeführer gab an, dass er Medikamente zur Behandlung von Diabetes nehme und deswegen einmal pro Woche beim Arzt sei. Er bemühe sich sehr seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Er arbeite freiwillig in einem Tierheim und habe dort viele Freunde sowie Bekannte kennengelernt. Dem Beschwerdeführer sei eine unbefristete Anstellung bei dem Tierheim angeboten, bei der ihm auch eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden würde. Zu seinen Freunden stehe der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt. Zu seiner Familie in Afghanistan habe der Beschwerdeführer seit sechs Monaten keinen Kontakt mehr. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder Verwandte. Der Beschwerdeführer legte Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen und ein ärztliches Attest vor.
  3. Am 06.11.2017 und am 14.11.2017 wurden dem Bundeverwaltungsgericht medizinische Befunde des Beschwerdeführers vorgelegt.
  4. Am 11.12.2017 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Urkundenvorlage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2017 nach, indem er einen Arbeitsnachweis und einen Bewilligungsantrag des AMS vorlegte. I.
  5. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (festgestellter Sachverhalt)römisch eins.
  6. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (festgestellter Sachverhalt) Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: a) Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers
  7. Der Name des Beschwerdeführers ist XXXX und er wurde am XXXX in der Provinz Parwan (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, außerdem spricht er noch Paschtu und verfügt über Deutschkenntnisse.
  8. Der Name des Beschwerdeführers ist römisch 40 und er wurde am römisch 40 in der Provinz Parwan (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, außerdem spricht er noch Paschtu und verfügt über Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes Mellitus Typ 2 und einer depressiven Anpassungsstörung.
  9. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Parwan und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Er ist Analphabet und hat als Hirte gearbeitet.
  10. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Eltern, seine Ehefrau und seine Kinder blieben bei seiner Ausreise in Afghanistan, allerdings hat er seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr zu ihnen.
  11. Er hat seinen Herkunftsstaat etwa 2004 verlassen und hat sich bis zu seiner Einreise nach Österreich im Iran, der Türkei und in Griechenland aufgehalten.
  12. Am 08.04.2011 hat der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  13. Der Beschwerdeführer besucht laufend Deutschkurse, zuletzt auf Niveau A2 und seine Deutschkenntnisse sind für eine einfache Verständigung sehr ausreichend. Er hat bereits einen großen Wortschatz erworben und zum Teil übernimmt er auch Dolmetschertätigkeiten für andere Deutschkursteilnehmer. Da seine Schreib- und Lesekompetenz, trotz seiner anhaltenden Bestrebungen nach fortgeschrittenem Spracherwerb, gemindert sind, hat sich der Beschwerdeführer für eine Begutachtung am Institut für Sinnes- und Sprachneurologie angemeldet. Er war im November 2015 einen Monat lang als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft XXXX tätig.Er war im November 2015 einen Monat lang als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft römisch 40 tätig. Er leistet seit Februar 2016 freiwillige Tätigkeiten, unter anderem beim Verein XXXX, im SOMA-Markt der Volkshilfe und im Tierheim. Für das Tierheim XXXX war der Beschwerdeführer seit März 2016 regelmäßig ehrenamtlich tätig. Aus dieser Tätigkeit hat sich eine enge Freundschaft zu einem der Vorstandmitglieder des Vereines, dem das Tierheim untersteht, entwickelt. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Freunde und Bekannte durch seine Arbeit im Tierheim gewonnen, zu denen er auch außerhalb des Tierheimes enge Beziehungen entwickelt hat. Der Beschwerdeführer verfügt über eine aufrechte Einstellungszusage des Tierheimes. Dem Beschwerdeführer wurde eine unbefristete Anstellung als Vollzeitkraft angeboten, wobei ihm auch eine Dienstwohnung zur Verfügung stehen würde. Derzeit bezieht der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung.Er leistet seit Februar 2016 freiwillige Tätigkeiten, unter anderem beim Verein römisch 40 , im SOMA-Markt der Volkshilfe und im Tierheim. Für das Tierheim römisch 40 war der Beschwerdeführer seit März 2016 regelmäßig ehrenamtlich tätig. Aus dieser Tätigkeit hat sich eine enge Freundschaft zu einem der Vorstandmitglieder des Vereines, dem das Tierheim untersteht, entwickelt. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Freunde und Bekannte durch seine Arbeit im Tierheim gewonnen, zu denen er auch außerhalb des Tierheimes enge Beziehungen entwickelt hat. Der Beschwerdeführer verfügt über eine aufrechte Einstellungszusage des Tierheimes. Dem Beschwerdeführer wurde eine unbefristete Anstellung als Vollzeitkraft angeboten, wobei ihm auch eine Dienstwohnung zur Verfügung stehen würde. Derzeit bezieht der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen.
  14. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: II.
  15. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
  16. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. II.
  17. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführersrömisch zwei.
  18. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers
  19. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit und zur Herkunft beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari. Die Identität des Beschwerdeführers steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
  20. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation in Afghanistan stützen sich auf die Angaben, des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  21. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen, den Integrationsbemühungen und der persönlichen Situation im Bundesgebiet stützen sich auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie die von ihm vorgelegten Urkunden und Bestätigungen: * Kompetenznachweis des BFI – Berufsförderungsinstitut Oberösterreich vom 31.01.2013 * Empfehlungsschreiben einer Privatperson vom 30.09.2014 * Dienstzeugnis der Landwirtschaft XXXX vom 30.11.2015* Dienstzeugnis der Landwirtschaft römisch 40 vom 30.11.2015 * Nachweis über freiwillige Tätigkeiten des ULF – Unabhängiges LandesFreiwilligenzentrum vom 24.05.2016 * Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit des Verein XXXX vom 23.08.2016* Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit des Verein römisch 40 vom 23.08.2016 * Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten der Volkshilfe vom 07.09.2016 * Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten des Tierheim XXXX vom 26.09.2016* Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten des Tierheim römisch 40 vom 26.09.2016 * AMS Bewerbungsbogen für Arbeit in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Grünflächenpflege oder Tierzucht in XXXX 2017 vom 13.01.2017* AMS Bewerbungsbogen für Arbeit in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Grünflächenpflege oder Tierzucht in römisch 40 2017 vom 13.01.2017 * Bestätigung über Deutschkursbesuche vom 07.03.2017 * Unterschriftenliste der ehrenamtlichen Mitarbeiter des Tierheimes XXXX vom 20.03.2017* Unterschriftenliste der ehrenamtlichen Mitarbeiter des Tierheimes römisch 40 vom 20.03.2017 * Ärztliches Attest zur Diabeteserkrankung vom 09.06.2017 * Teilnahmebestätigung am Deutschkurs Alpha 2b – Stufe 2 vom 22.06.2017 * Anmeldebestätigung des Institutes für Sinnes- und Sprachneurologie vom 18.07.2017 * Ärztlicher Befund zur depressiven Anpassungsstörung und zur Diabeteserkrankung vom 18.07.2017 * Bestätigung des Tierheimes XXXX über Dienststelle vom 14.08.2017* Bestätigung des Tierheimes römisch 40 über Dienststelle vom 14.08.2017 * Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten des Tierheimes XXXX vom 21.08.2017* Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten des Tierheimes römisch 40 vom 21.08.2017 * Arbeitsvorvertrag des Tierheimes XXXX vom 12.10.2017* Arbeitsvorvertrag des Tierheimes römisch 40 vom 12.10.2017 * Anmeldebestätigung für ÖSD Zertifikat A1 vom 13.10.2017 * Empfehlungsschreiben einer Privatperson vom 21.10.2017 * Referenzschreiben einer Privatperson vom 22.10.2017 * Schreiben des Landesrates für Integration, Umwelt, Klima- und KonsumentInnenschutz vom 02.11.2017 * Ärztlicher Befund zur depressiven Anpassungsstörung und zur Diabeteserkrankung vom 18.07.2017 * Fachärztliche Stellungnahme zur Diabeteserkrankung vom 13.11.2017
  22. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruht auf den vorgelegten ärztlichen Attesten.
  23. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Mit gegenständlichem Bescheid vom BFA wurde dem Beschwerdeführer eine Beschwerdefrist von zwei Wochen eingeräumt. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2016 zugestellt. Die am 14.11.2016 erhobene und bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangte Beschwerde war rechtzeitig, zulässig und begründet. Zu Spruchteil A) III.
  24. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:römisch drei.
  25. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 18Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. III.2. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheidrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid III.2.1. Zur Rückkehrentscheidung:römisch drei.2.1. Zur Rückkehrentscheidung: III.2.1.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.römisch drei.2.1.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

§ 52Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423 uva).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423 uva). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Familienleben. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens. III.2.1.

  1. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde aber in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen:römisch drei.2.1.
  2. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde aber in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen: Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und stellt im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, fest, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Der Beschwerdeführer lebt seit April 2011 – sohin seit etwa sechseinhalb Jahren – im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein schützenwertes Privatleben in Österreich.Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und stellt im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, fest, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Der Beschwerdeführer lebt seit April 2011 – sohin seit etwa sechseinhalb Jahren – im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein schützenwertes Privatleben in Österreich. Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers wäre unverhältnismäßig: Im gegenständlichen Fall reiste der Beschwerdeführer am 08.04.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seit etwas mehr als sechseinhalb Jahren in Österreich auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet lediglich einen einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste und gleichzeitig einzige Asylverfahren des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dauert sohin etwa sechseinhalb Jahre, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war (vgl. VfSlg. 19.612/2011). Im Gegenteil, hat der Beschwerdeführer immer von sich aus dem Asylverfahren dienliche und seine Integration bezeugende Dokumente vorgelegt und sich auch immer wieder um den Stand seines Verfahrens mit der Bitte das Verfahren abzuschließen erkundigt. Dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a.).Im gegenständlichen Fall reiste der Beschwerdeführer am 08.04.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seit etwas mehr als sechseinhalb Jahren in Österreich auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet lediglich einen einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste und gleichzeitig einzige Asylverfahren des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dauert sohin etwa sechseinhalb Jahre, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war vergleiche VfSlg. 19.612 aus 2011,). Im Gegenteil, hat der Beschwerdeführer immer von sich aus dem Asylverfahren dienliche und seine Integration bezeugende Dokumente vorgelegt und sich auch immer wieder um den Stand seines Verfahrens mit der Bitte das Verfahren abzuschließen erkundigt. Dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a.). Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253). Der Beschwerdeführer hat in Österreich beachtliche persönliche und soziale Beziehungen entwickelt. Er ist während seines Aufenthaltes in Österreich unter den gegeben Umständen kontinuierlich darum bestrebt gewesen seine sprachliche und gesellschaftliche Integration voranzutreiben. Er hat bereits einen großen Wortschatz erworben und kann sich in alltäglichen Situationen auf Deutsch verständigen. Der Beschwerdeführer ist bemüht seine Schreib- und Lesekompetenz stetig zu verbessern. Seine geminderten Fortschritte diesbezüglich möchte er durch eine Begutachtung am Institut für Sinnes- und Sprachneurologie abklären. In der mündlichen Verhandlung vermochte sich der erkennende Richter davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer bereits viele Fragen in deutscher Sprache verstanden hat. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt bisher überwiegend durch Leistungen im Rahmen der Grundversorgung bestritten, doch zeugen seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter und sein Engagement als freiwilliger Helfer in verschiedenen Einrichtungen von seiner Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit. Insbesondere durch seinen enormer Einsatz für das Tierheim XXXX , für das er seit zweieinhalb Jahren tätig ist, ist sein Wille zur Selbsterhaltungsfähigkeit erkennbar. Von Seiten des Tierheimes, welches die Arbeitskraft des Beschwerdeführers dringend benötigen würde, liegt auch eine Einstellungszusage vor. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass er gewillt ist, aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und dies auch künftig tun wird, um sich so weiterhin insbesondere am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren.Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt bisher überwiegend durch Leistungen im Rahmen der Grundversorgung bestritten, doch zeugen seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter und sein Engagement als freiwilliger Helfer in verschiedenen Einrichtungen von seiner Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit. Insbesondere durch seinen enormer Einsatz für das Tierheim römisch 40 , für das er seit zweieinhalb Jahren tätig ist, ist sein Wille zur Selbsterhaltungsfähigkeit erkennbar. Von Seiten des Tierheimes, welches die Arbeitskraft des Beschwerdeführers dringend benötigen würde, liegt auch eine Einstellungszusage vor. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass er gewillt ist, aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und dies auch künftig tun wird, um sich so weiterhin insbesondere am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Er hat zahlreiche Freunde und Bekannte durch seine Arbeit im Tierheim gewonnen, zu denen er auch außerhalb des Tierheimes enge Beziehungen entwickelt hat und die ihm bei seiner Integration in die österreichische Gesellschaft unterstützend zur Seite stehen, was aus den zahlreichen Unterstützungserklärungen hervorgeht. Mit einem der Vorstandsmitglieder des Tierheimes, welche auch bei der mündlichen Verhandlung als Vertrauensperson anwesenden war, verbindet den Beschwerdeführer eine besonders enge Freundschaft. Er ist im selben Alter wie die Söhne der Vertrauensperson und der Beschwerdeführer verbringt regelmäßig Zeit mit der Familie. Der Beschwerdeführer ist auch in medizinischer Behandlung wegen seiner Diabeteserkrankung und seiner depressiven Anpassungsstörung. Eine adäquate Therapie ist in Österreich jedenfalls gewährleistet und hat der Beschwerdeführer bereits eine Vertrauensbasis zu seinem behandelnden Arzt entwickelt. Er hat in Österreich ein breit gefächertes Umfeld und starke soziale Bindungen. Zusammenschauend liegen nach Ansicht des erkennenden Richters im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor, die eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in Österreich abbilden, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer ist. Demnach überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. So hat er sich in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert, verfügt über ausgeprägte soziale Bindungen und es ist davon auszugehen, dass er weiterhin bestrebt ist, diese Verfestigung auszubauen. Festzuhalten ist, dass die Bindungen bzw. das mittlerweile entfaltete Privatleben in Österreich bei Weitem gegenüber allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat überwiegen. Zwar hat der Beschwerdeführer auch in Afghanistan noch Familienangehörige, zu diesen besteht allerdings seit längerer Zeit kein Kontakt mehr und ist der Grad der Beziehung zu diesen darüber hinaus dadurch herabgesetzt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit sechseinhalb Jahren in Österreich aufhält, wobei er seinen Herkunftsstaat bereits einige Jahre davor verlassen hat. Dieser durchgängige, langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war jedenfalls im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat entsprechend der oben zitierten Judikatur zu berücksichtigen. III.2.1.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.römisch drei.2.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. III.2.1.

  1. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sind im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben. Er erfüllt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht und übt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus, weshalb im nach § 55 Abs. 2 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen war.römisch drei.2.1.
  2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 sind im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben. Er erfüllt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht und übt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit im Sinne von Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus, weshalb im nach Paragraph 55, Absatz 2, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen war. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W148.1424754.3.00

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