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{'item': 'W168 2172803-1'}

Obsah (18)§ 5§21Art. 133Art. 13§ 61Artikel 35§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Artikel 45Artikel 18Art. 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW168 2172803-1 SpruchW168 2172799 - 1/10E W168 2172809 - 1/9E W168 2172801 - 1/9E W168 2172803 - 1/9E W168 2172807 - 1/9E W168 217279

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

§21Abs.

5 Satz 1 BFA - VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

§21

Absatz 5, Satz 1 BFA - VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 24.05.2017 gemeinsam gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz und gaben hierzu die oben angeführten Personalien an. Die am gleichen Tag durchgeführten EURODAC - Abfrage ergab das Vorliegen von fremdenrechtlichen Registrierungen in Augusta / Italien mit Datum 20.05.2017. Befragt zum Reiseweg führten die Beschwerdeführer übereinstimmend aus, dass diese über den Sudan (Aufenthalt 10 Tage), über XXXX in Saudi Arabien, XXXX in Ägypten und Libyen, wo sie sich für rund 18 Tage aufgehalten hätten, illegal nach Italien gelangt. Nähere Daten zu den erhalten Visa könnten nicht genannt werden, da diese durch den Schlepper organisiert worden wären. Die Reisedokumente könnten nicht in Vorlage gebracht werden, da sie in Libyen verloren worden wären. Der Erstbeschwerdeführer hätte die Reise bereits seit 5 Jahren geplant. Deutschland wäre das eigentliche Zielland gewesen, da dort bereits einige der Verwandten leben würden. Vor der Einreise nach Österreich hätte sich die Familie bereits für rund 5 Tage in Italien in einem Camp aufgehalten. Dort wären sie gefragt worden, ob sie dort bleiben wollten. Dies hätten sie verneint. Es wären ihnen in Folge die Fingerabdrücke in Italien abgenommen worden und sie hätten einen Zettel erhalten auf dem vermerkt worden wäre, dass sie weiterreisen wollten. Das Reiseziel wäre Deutschland gewesen. Aus Italien wären sie mittels eines Zuges nach Österreich gereist. Befragt welche Gründe gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würden, führte insbesondere der Erstbeschwerdeführer aus, dass die Familie nicht nach Italien zurückkehren wolle, da es dort nichts gäbe, bzw. sie dort keine Arbeit finden würden. In Österreich hätten die Kinder vielleicht eine Zukunft, in Italien aber nicht. Das Zielland wäre jetzt Österreich, da dies ein Land ist, in dem es Sicherheit und eine Zukunft für die Kinder geben würde. Es gäbe auch eine medizinische Versorgung und es wäre ein demokratisches Land in dem Menschen und Tiere Rechte hätten. Die Reise nach Österreich wäre seit dem Libanon schlepperunterstützt erfolgt, bzw. hätten die Kosten der Reise rund 22.000 USD betragen. Befragt zu den Gründen für das Verlassen des Libanons wurde ausgeführt, dass diese fürchten würden, dass im Libanon jederzeit ein Krieg ausbrechen könnte. Die wirtschaftliche Lage wäre dort sehr schlecht, bzw. hätte sich seit der Asylwelle verschlechtert. Die UNO würde nicht mehr so gut wie früher Unterstützungen anbieten; der Unterreicht für die Kinder wäre nicht mehr kostenlos und es wären viele Kinder in den Klassen. Auch würden die meisten Jobs im Libanon nicht von Palästinensern ausgeübt werden dürfen.Befragt zum Reiseweg führten die Beschwerdeführer übereinstimmend aus, dass diese über den Sudan (Aufenthalt 10 Tage), über römisch 40 in Saudi Arabien, römisch 40 in Ägypten und Libyen, wo sie sich für rund 18 Tage aufgehalten hätten, illegal nach Italien gelangt. Nähere Daten zu den erhalten Visa könnten nicht genannt werden, da diese durch den Schlepper organisiert worden wären. Die Reisedokumente könnten nicht in Vorlage gebracht werden, da sie in Libyen verloren worden wären. Der Erstbeschwerdeführer hätte die Reise bereits seit 5 Jahren geplant. Deutschland wäre das eigentliche Zielland gewesen, da dort bereits einige der Verwandten leben würden. Vor der Einreise nach Österreich hätte sich die Familie bereits für rund 5 Tage in Italien in einem Camp aufgehalten. Dort wären sie gefragt worden, ob sie dort bleiben wollten. Dies hätten sie verneint. Es wären ihnen in Folge die Fingerabdrücke in Italien abgenommen worden und sie hätten einen Zettel erhalten auf dem vermerkt worden wäre, dass sie weiterreisen wollten. Das Reiseziel wäre Deutschland gewesen. Aus Italien wären sie mittels eines Zuges nach Österreich gereist. Befragt welche Gründe gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würden, führte insbesondere der Erstbeschwerdeführer aus, dass die Familie nicht nach Italien zurückkehren wolle, da es dort nichts gäbe, bzw. sie dort keine Arbeit finden würden. In Österreich hätten die Kinder vielleicht eine Zukunft, in Italien aber nicht. Das Zielland wäre jetzt Österreich, da dies ein Land ist, in dem es Sicherheit und eine Zukunft für die Kinder geben würde. Es gäbe auch eine medizinische Versorgung und es wäre ein demokratisches Land in dem Menschen und Tiere Rechte hätten. Die Reise nach Österreich wäre seit dem Libanon schlepperunterstützt erfolgt, bzw. hätten die Kosten der Reise rund 22.000 USD betragen. Befragt zu den Gründen für das Verlassen des Libanons wurde ausgeführt, dass diese fürchten würden, dass im Libanon jederzeit ein Krieg ausbrechen könnte. Die wirtschaftliche Lage wäre dort sehr schlecht, bzw. hätte sich seit der Asylwelle verschlechtert. Die UNO würde nicht mehr so gut wie früher Unterstützungen anbieten; der Unterreicht für die Kinder wäre nicht mehr kostenlos und es wären viele Kinder in den Klassen. Auch würden die meisten Jobs im Libanon nicht von Palästinensern ausgeübt werden dürfen. Aufgrund des Vorliegens von Kategorie 2 EURODAC - Treffern von Italien, bzw. der eindeutigen Angaben der Beschwerdeführer zum Reiseweg richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") die Beschwerdeführer betreffende Aufnahmeersuchen

Art. 13Abs.

1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") am 30.05.2017 an Italien. Das Führen von Konsultationen wurde den Beschwerdeführern nachweislich zur Kenntnis gebracht.Aufgrund des Vorliegens von Kategorie 2 EURODAC - Treffern von Italien, bzw. der eindeutigen Angaben der Beschwerdeführer zum Reiseweg richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") die Beschwerdeführer betreffende Aufnahmeersuchen

Artikel 13

, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") am 30.05.2017 an Italien. Das Führen von Konsultationen wurde den Beschwerdeführern nachweislich zur Kenntnis gebracht. Aufgrund des Verschweigens Italiens wurden die Italienischen Dublin Behörden mit Schreiben des BFA vom 01.08.2017 vom Vorliegen der Zuständigkeit in den gegenständlichen Verfahren gem. Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO beginnend mit 31.07.2017 in Kenntnis gesetzt.Aufgrund des Verschweigens Italiens wurden die Italienischen Dublin Behörden mit Schreiben des BFA vom 01.08.2017 vom Vorliegen der Zuständigkeit in den gegenständlichen Verfahren gem. Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO beginnend mit 31.07.2017 in Kenntnis gesetzt. Am 06.09.2017 wurde die erstbeschwerdeführende Partei nach Erhalt einer Rechtsberatung einer Befragung durch das BFA unterzogen. Hierbei gab diese zusammenfassend zu Protokoll, dass die während der Erstbefragung erstatteten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie hätte in Österreich außer ihrer Frau und ihrer Kinder keine Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Befragt zur seitens des BFA angenommenen Zuständigkeit Italiens führte diese aus, dass sie nicht nach Italien zurück wolle. Dies, da die Sicherheitslage und die Bedingungen in Österreich sicherlich besser wären als in Italien. Auch, da die Kinder in Österreich eine bessere Zukunft haben würden. Die erstbeschwerdeführende Partei wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass Italien im Konsultationsverfahren der Aufnahme zugestimmt habe und daher beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Befragt hinsichtlich der Gründe die gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass alle Verwandten und Bekannten ihr gesagt hätten, dass Österreich ein gutes Land wäre. Aus diesem Grund würden sie hier bleiben wollen. Die Länderfeststellungen zu Italien zur Kenntnis gebracht, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass es sein möge, dass die Länderfeststellungen stimmen. Aber das Zielland wäre von Anfang an Österreich gewesen. Als sie in Italien angekommen wären, hätten sie dort gegen ihren Willen ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. Die Behörde dort hätte gesagt, dass es sich hierbei um keinen Antrag handeln würde und sie weiterreisen könnten. Die Rechtsberatung führte aus, dass es sich bei dieser Familie um eine Familie mit 6 noch sehr kleinen Kindern und damit um vulnerable Personen handeln würde. Im Hinblick auf die unzureichende Versorgungslage in Italien würde die Einholung einer Einzelfallzusicherung im Sinne des EGMR Entscheidung Tarakhel beantragt um sicherzustellen, dass die Familie nicht getrennt werden würde, bzw. adäquat untergebracht werden wird. Sollte eine hinreichende Zusicherung nicht möglich sein, so würde ein Selbsteintritt Österreichs geboten erscheinen. Dem Erstbeschwerdeführer die Gelegenheit eine abschließende Stellungnahme zu erstatten, führte dieser aus, dass bereits seine Vorfahren Staatenlose gewesen seien. Diese hätten aus Palästina fliehen müssen. Der Erstbeschwerdeführer führte weiters aus, dass dieser nunmehr 47 Jahre alt und ohne Heimat wäre. Ebenso wären seine Kinder ohne Heimat. Sie wären deshalb nach Europa gekommen, damit die Kinder hier eine Zukunft und Sicherheit geboten werden würde. Sie hätten bisher ihr Leben in einem von UNRWA betreuten Lager im Libanon geführt. Die Betreuung in diesen Lagern wäre von Jahr zu Jahr schlechter geworden. Die Palästinenser könnten im Libanon weder arbeiten noch etwas besitzen. Sonstige Ausführungen wurden nicht erstattet. Bei der am selben Tag nach Erhalt einer Rechtsberatung stattfindenden Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin, führte diese zusammenfassend für sich und als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder (BF 3 bis BF 8) aus, dass die während der Erstbefragung erstatteten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie hätte in Österreich außer ihren Mann und ihrer Kinder keine Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Eine Schwester würde sich in Dänemark, eine andere in Deutschland aufhalten. Befragt zur seitens des BFA angenommenen Zuständigkeit Italiens führte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die minderjährigen BF 3 bis 8 aus, dass eine Tochter in Italien krank gewesen wäre. Sie wäre dort medizinisch versorgt worden. Ihr Mann, der Erstbeschwerdeführer und sie hätten schon von Anfang an nach Österreich kommen wollen. Sie wolle bei ihrem Mann bleiben. Wenn ihr Mann bleiben wolle, dann wolle sie auch bleiben. Befragt ob sich ein Kind in ärztlicher Behandlung befinden würde, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sich der Sohn XXXX aufgrund einer Fußfehlstellung in ärztlicher Behandlung befinden würde, bzw. demnächst noch eine Untersuchung hätte. Es gäbe diesbezüglich auch Befunde die vorgelegt werden könnten. Sonstiges Vorbringen wurde nicht erstattet.Bei der am selben Tag nach Erhalt einer Rechtsberatung stattfindenden Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin, führte diese zusammenfassend für sich und als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder (BF 3 bis BF 8) aus, dass die während der Erstbefragung erstatteten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie hätte in Österreich außer ihren Mann und ihrer Kinder keine Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Eine Schwester würde sich in Dänemark, eine andere in Deutschland aufhalten. Befragt zur seitens des BFA angenommenen Zuständigkeit Italiens führte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die minderjährigen BF 3 bis 8 aus, dass eine Tochter in Italien krank gewesen wäre. Sie wäre dort medizinisch versorgt worden. Ihr Mann, der Erstbeschwerdeführer und sie hätten schon von Anfang an nach Österreich kommen wollen. Sie wolle bei ihrem Mann bleiben. Wenn ihr Mann bleiben wolle, dann wolle sie auch bleiben. Befragt ob sich ein Kind in ärztlicher Behandlung befinden würde, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sich der Sohn römisch 40 aufgrund einer Fußfehlstellung in ärztlicher Behandlung befinden würde, bzw. demnächst noch eine Untersuchung hätte. Es gäbe diesbezüglich auch Befunde die vorgelegt werden könnten. Sonstiges Vorbringen wurde nicht erstattet. In Folge wurden Befunde des LKH XXXX vom 30.08.2017 betreffend des Kindes XXXX betreffend der Diagnose eines Klumpfußes, sowie betreffend Herrn XXXX vom 18.07.2017 betreffend einer Rötung der Augen und einer Lichtempfindlichkeit aufgrund einer Trachom Operation im Libanon vor 5 Jahren vorgelegt.In Folge wurden Befunde des LKH römisch 40 vom 30.08.2017 betreffend des Kindes römisch 40 betreffend der Diagnose eines Klumpfußes, sowie betreffend Herrn römisch 40 vom 18.07.2017 betreffend einer Rötung der Augen und einer Lichtempfindlichkeit aufgrund einer Trachom Operation im Libanon vor 5 Jahren vorgelegt. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Art. 13Abs. 1 i

Vm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, II.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden römisch eins. die Anträge auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Die Bescheide legen in ihren Begründungen und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung, die aktuelle Unterbringungssituation, den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Antragsteller, sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): KI vom 26.07.2017, Neuer Circular Letter (Tarakhel); Asylstatistik; Unterbringung (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Unterbringung) Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien zurückkehren. Zuletzt wurde am

  1. Juli 2017 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 18 SPRAR-Projekte mit zusammen 78 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 24.7.2017). Aus einer Statistik des UNHCR geht hervor, dass 2017 bis
  2. Juli 93.213 Bootsflüchtlinge in Italien gelandet sind. Das sind um 13.373 Personen mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Allerdings ist der Juli 2017 bislang mit 9.461 Migranten etwas schwächer als der Vergleichszeitraum 2016 (9.618). Aus den Statistiken geht hervor, dass mehr Personen in Italien Asylanträge stellen als im Vergleichszeitraum des Vorjahres, wobei diese Anträge nicht notgedrungen von Neuankünften gestellt worden sein müssen (UNHCR 16.7.2017). Laut offizieller italienischer Statistik haben 2017 bis zum
  3. Juli 80.665 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit selbem Datum waren 22.406 Anträge negativ erledigt, 3.842 erhielten Flüchtlingsstatus, 4.165 erhielten subsidiären Schutz, 10.632 erhielten humanitären Schutz. 2.118 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (VB 19.7.2017a). Mit Stand
  4. Juni 2017 waren 194.809 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht (VB 19.7.2017b). Quellen:- MdI - Ministero dell Interno (24.7.2017): Circular Letter, per -E-Mail - UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (16.7.2017): Italy weekly snapshot - 16 Jul 2017, per E-Mail - VB des BM.I Italien (19.7.2017a): Statistiken der ital. Asylbehörde, per E-Mail - VB des BM.I Italien (19.7.2017b): Auskunft des VB, per E-Mail Allgemeines zum Asylverfahren In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Aus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vgl. Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz undAus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vergleiche Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz und 18.979 internationalen humanitären Schutz. 54.254 Anträge (60%) wurden abgewiesen (MdI - 10.3.2017). Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS 3.3.2017). Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2017 mit Stand
  5. April 46.225 Asylanträge gab. (VB 26.4.2017) Quellen:- AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 - MdI - Ministero dell'Interno (10.3.2017): Dati e statistiche, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/i-numeri-dellasilo; Zugriff 23.3.2017- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/337159/479923_de.html, Zugriff 30.3.2017- VB des BM.I Italien (26.4.2017): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
  6. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).
  7. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).
  8. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18

(1)(
  1. c)zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(
  2. c)zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015). 4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18
(1)(d) und 18
(2)fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18
(2)fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).
  1. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).
  2. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017). (Für weitere Informationen, siehe Kapitel 6.3 Dublin-Rückkehrer.) Quellen:- AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 - EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail Non-Refoulement Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015). Hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger besteht ein absolutes Rückschiebeverbot an der Grenze (UNICEF 29.3.2017). Das italienische Innenministerium hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Zugang zu Asylverfahren und Grundrechten Personen nicht verweigert werden kann, für die willkürlich angenommen wird, dass sie des internationalen Schutzes nicht bedürfen. Außerdem wurde explizit bestätigt, dass alle Migranten das Recht haben, vor Refoulement geschützt zu werden. Es würden laut Innenministerium keine Ausweisungsbefehle erlassen, wenn Migranten zuvor nicht korrekt informiert wurden (AIDA 2.2017). Quellen:- AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 - UNICEF - United Nations Children's Fund (29.3.2017): Approvata la "Legge Zampa": più tutele e inclusione per i minori stranieri non accompagnati, http://www.unicef.it/doc/7324/approvata-la-legge-zampa-per-minori-stranieri-non-accompagnati.htm, Zugriff 3.4.2017- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/306380/443655_de.html, Zugriff 14.4.2016 Versorgung und Unterbringung Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts.

der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017). Wie die untenstehende Statistik des italienischen Innenministeriums zeigt, wurden die Unterbringungskapazitäten in den letzten 3 Jahren massiv gesteigert. (MdI - 31.3.2017) Mit Stand 31.3.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 137.599 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 2.204 in den sogenannten Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 13.835 in Erstaufnahmezentren, 137.599 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.867 in staatlicher Betreuung (SPRAR): Menschen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Einwanderungszentren bzw. Hotspots (AIDA 2.2017, vgl: MdI 28.7.2015). Die ursprünglichen CPSA in Lampedusa und Pozzallo bilden seit 2016 zusammen mit den Zentren Taranto und Trapani die sogenannten Hotspots. Dieses Hotspot-Konzept wurde von der Europäischen Kommission entwickelt, um jene Mitgliedsstaaten zu unterstützen, die an den EU-Außengrenzen einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Nähere Informationen sind weiter unten dem Abschnitt "Hotspots" zu entnehmen (AIDA 2.2017, vgl. EC o. D.). Nach dieser Phase der ersten Hilfe unmittelbar nach Ankunft in den CPSA bzw. Hotspots werden die Fremden, je nach Status, entweder rückgeführt oder in andre Unterkünfte verlegt (AIDA 2.2017, vgl. MdI 28.7.2015). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 6.2 Hotspots.)Menschen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Einwanderungszentren bzw. Hotspots (AIDA 2.2017, vergleiche, MdI 28.7.2015). Die ursprünglichen CPSA in Lampedusa und Pozzallo bilden seit 2016 zusammen mit den Zentren Taranto und Trapani die sogenannten Hotspots. Dieses Hotspot-Konzept wurde von der Europäischen Kommission entwickelt, um jene Mitgliedsstaaten zu unterstützen, die an den EU-Außengrenzen einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Nähere Informationen sind weiter unten dem Abschnitt "Hotspots" zu entnehmen (AIDA 2.2017, vergleiche EC o. D.). Nach dieser Phase der ersten Hilfe unmittelbar nach Ankunft in den CPSA bzw. Hotspots werden die Fremden, je nach Status, entweder rückgeführt oder in andre Unterkünfte verlegt (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 28.7.2015). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 6.2 Hotspots.) CDA, CARA und CAS CDA, CARA und CAS sind Erstaufnahmezentren und bieten eine eher grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um große Erstaufnahmezentren mit sehr vielen Unterbringungsplätzen (AIDA 2.2017). Die CDA (centri di accoglienza) sind allgemeine Aufnahmezentren, in denen insbesondere die auf dem Staatsgebiet aufgegriffenen Fremden zur Identitätsfeststellung und Statusbestimmung untergebracht werden, während CARA (Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo) Zentren für die Aufnahme von Asylwerbern sind. CDA und CARA umfassen derzeit 15 Erstaufnahmezentren mit ca. 14.694 Plätzen (AIDA 2.2017). Asylwerber sollen dort einige Wochen oder Monate untergebracht werden, bis die administrativen Formalitäten bezüglich eines Asylantrags abgeschlossen und ein neuer Unterkunftspatz gefunden ist. Sprachtraining oder andere Integrationsmaßnahmen finden in diesen Zentren nicht statt (CoE 2.3.2017). CARA, CDA und CPSA sollen sukzessive in den durch das Gesetz 142/2015 eingeführten sogenannten "hub regionali" aufgehen. Jede Region soll über einen solchen hub verfügen. Migranten, die in den Hotspots um internationalen Schutz ansuchen, sollen dann an diese "hub regionali" als Erstaufnahmezentren weitergeleitet werden. Ziel ist es, die Strukturen zu straffen und die Schutzsuchenden in Zentren unterzubringen, die in der Nähe von Einwanderungsbüros liegen (AIDA 2.2017, vgl. MdI 2016; SFH 8.2016)CARA, CDA und CPSA sollen sukzessive in den durch das Gesetz 142 aus 2015, eingeführten sogenannten "hub regionali" aufgehen. Jede Region soll über einen solchen hub verfügen. Migranten, die in den Hotspots um internationalen Schutz ansuchen, sollen dann an diese "hub regionali" als Erstaufnahmezentren weitergeleitet werden. Ziel ist es, die Strukturen zu straffen und die Schutzsuchenden in Zentren unterzubringen, die in der Nähe von Einwanderungsbüros liegen (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 2016; SFH 8.2016) Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) sind temporäre Aufnahmezentren, die speziell in Zeiten hoher Migrationsströme andere Zentren entlasten sollen. De facto dienen sie zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen. Ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die CAS dienen auch als "Second-Line-Aufnahme" in Vorbereitung auf die Unterbringung in SPRAR. Derzeit sind ca. 130.000 Personen in über 7000 CAS-Unterkünften in ganz Italien untergebracht (AIDA 2.2017, vgl. MdI 28.7.2015). Primär als Notunterkünfte vorgesehen, liegt der Schwerpunkt der CAS nicht auf einer längerfristigen Integration, obwohl viele Asylsuchende während der Bearbeitung ihrer Asylanträge in einem CAS untergebracht sind (CoE 2.3.2017).Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) sind temporäre Aufnahmezentren, die speziell in Zeiten hoher Migrationsströme andere Zentren entlasten sollen. De facto dienen sie zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen. Ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die CAS dienen auch als "Second-Line-Aufnahme" in Vorbereitung auf die Unterbringung in SPRAR. Derzeit sind ca. 130.000 Personen in über 7000 CAS-Unterkünften in ganz Italien untergebracht (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 28.7.2015). Primär als Notunterkünfte vorgesehen, liegt der Schwerpunkt der CAS nicht auf einer längerfristigen Integration, obwohl viele Asylsuchende während der Bearbeitung ihrer Asylanträge in einem CAS untergebracht sind (CoE 2.3.2017). Grundsätzlich sollen Asylwerber jedenfalls in allen hier genannten Einrichtungen nur temporär untergebracht werden, bis eine Verlegung in das SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) möglich ist. Da SPRAR aber nicht über ausreichende Kapazitäten verfügt, gibt es einen chronischen Rückstau, der wiederum eine zum Teil massive Überbelegung der CAS-Unterkünfte zur Folge hat. Viele Asylsuchende bleiben bis zum Asylentschied in den CAS. Um eine gewisse Entlastung des Systems herbeizuführen, werden Asylwerber oft sofort nach Erhalt eines positiven Bescheids aus dem Aufnahmesystem genommen (AIDA 2.2017). Generell variiert die Qualität zwischen den verschiedenen Arten von Flüchtlingsunterkünften und auch innerhalb der jeweiligen Kategorien stark und hängt vom Ausmaß der jeweiligen Überbelegung und dem lokalen Management ab (AIDA 2.2017). Die Bedingungen in einigen Einrichtungen führen zu Bedenken nach den Artikeln 3 und 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (CoE 2.3.2017). SPRAR - (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati) Das SPRAR besteht derzeit (Stand 2. Februar 2017) aus 640 kleineren dezentralisierten Zweitaufnahmezentren/Projekten mit einer aktuellen Gesamtkapazität von 25.838 betreuten Personen. Etwa 95 dieser Projekte widmen sich unbegleiteten Minderjährigen (2.007 Personen) und 44 Unterkünfte mit insgesamt 592 Plätzen widmen sich Menschen mit psychischen Problemen (SPRAR 2.2.2017). Die SPRAR-Projekte der Gemeinden sind hauptsächlich Wohnungen oder kleine Zentren und bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Integrationsberatung sowie Freizeitaktivitäten. Die Unterbringungsbedingungen sind besser als in CARA-Zentren. Es steht mehr Platz pro Person zur Verfügung (in kleineren Einheiten teilen sich oft nur zwei Personen ein Zimmer) und die hygienischen Standards sind besser. Es gibt Erholungsbereiche, manchmal besteht auch die Möglichkeit, selbst zu kochen. Bei Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger werden diese Standards normalerweise - beispielsweise um Sportmöglichkeiten - nochmals ausgeweitet (AIDA 2.2017). Trotz aller positiver Aspekte ist das Wachstum von SPRAR in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, um den Unterbringungsbedürfnissen in ausreichendem Maße entsprechen zu können. SPRAR deckt derzeit nur etwa 20% der Aufnahmenachfrage ab (AIDA 2.2017, vgl. MdI 31.3.2017).Trotz aller positiver Aspekte ist das Wachstum von SPRAR in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, um den Unterbringungsbedürfnissen in ausreichendem Maße entsprechen zu können. SPRAR deckt derzeit nur etwa 20% der Aufnahmenachfrage ab (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 31.3.2017). Ist in keiner der vorgesehenen Strukturen Platz für einen Asylwerber gegeben, wäre für den Zeitraum, in dem dieser nicht untergebracht werden kann, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt. Stattdessen wird der Asylwerber unter Inkaufnahme einer entsprechenden Überbelegung trotzdem untergebracht (AIDA 2.2017). NGOs berichten, dass Tausende legale und illegale Fremde - ohne Zugang zu öffentlichen Diensten und Leistungen - in verlassenen alten Gebäuden leben (USDOS 3.3.2017). NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben etwa von Kirchen und Freiwilligenorganisationen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie im Notfall oder für die Unterbringung von Familien (AIDA 2.2017). CIE - (Centro di identificazione ed espulsione) ersonen, die sich illegal im Land aufhalten und für internationalen Schutz nicht in Frage kommen, werden in Erwartung der Abschiebung in den Schubhaftzentren CIE untergebracht. Die Dauer des Aufenthalts beträgt hierbei maximal 18 Monate (MdI 28.7.2015). Italien verfügt mit Stand vom 20. Jänner 2016 über insgesamt sechs in Betrieb befindlichen CIEs mit einer theoretischen Kapazität von insgesamt 720 Plätzen (PI 2.2016). Quellen:- AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017- CoE - Council of Europe Secretary General (2.3.2017): Bericht zu Fact-Finding-Mission zur Lage von MigrantInnen und Flüchtlingen von 16. bis 21. Oktober 2016 (Aufnahmebedingungen; unbegleitete Kinder; internationale Schutzverfahren; MigrantInnen im Transit; Integration; etc.), https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=09000016806f9d70, Zugriff 7.4.2017- EC - European Commission (o.D.), Hotspot-Konzept zur Steuerung außergewöhnlicher Migrationsströme, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/background-information/docs/2_hotspots_de.pdf, Zugriff 3.4.2017 - MdI - Ministero dell'Interno Italiano (28.7.2015): Centri per l'imigrazione, http://www.interno.gov.it/it/temi/immigrazione-e-asilo/sistema-accoglienza-sul-territorio/centri-limmigrazione, Zugriff 28.3.2017- MdI - Ministero dell'Interno Italiano

(2016): Piano accoglienza
  1. Tavolo di ccordinamento nazionale, Zugriff 11.4.2017- MdI - Ministero dell'Interno (31.3.2017): Dati e statistiche, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/cruscotto-statistico-giornaliero, Zugriff 4.4.2017 - PI - Parlamento Italiano, Senato della Repubblica (2.2016): Rapporto sui centri di identificazione ed espulsione in Italia, https://www.senato.it/application/xmanager/projects/leg17/file/repository/commissioni/dirittiumaniXVII/rapporto_cie.pdf, Zugriff 11.4.2017 - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.2016): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1472034789_160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf, Zugriff 11.4.2017- SPRAR - Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (2.2.2017): Composizione di base della rete SPRAR, http://www.sprar.it/i-numeri-dello-sprar, Zugriff 11.4.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy,http://www.ecoi.net/local_link/337159/479923_de.html, Zugriff 30.3.2017 - VB des BM.I Italien (19.4.2017): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail Hotspots Im Zuge der zunehmenden Migrationsbewegungen in Richtung Europa hat die Europäische Kommission am
  2. Mai 2015 eine Migrationsagenda zur "besseren Steuerung der Migration" verabschiedet. Eine der Maßnahmen ist der sog. "Hotspot approach", bei dem mit Unterstützung der europäischen Asylunterstützungsagentur EASO (sowie unter Hinzuziehung von Frontex, Europol und Eurojust) mit den Behörden der Grenzstaaten eine rasche Identifizierung der ankommenden Migrantinnen und Migranten und die umfassende Registrierung sowie die Abnahme der Fingerabdrücke gewährleisten sollen. Menschen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, können von den betroffenen Mitgliedsstaaten an andere EU Mitgliedsstaaten umverteilt werden, wo ihr Asylantrag bearbeitet wird. Italien und Griechenland sind die ersten beiden Mitgliedstaaten, in denen das Hotspot-Konzept derzeit angewandt wird (EC 27.3.2017; vgl. SFH 8.2016).Im Zuge der zunehmenden Migrationsbewegungen in Richtung Europa hat die Europäische Kommission am
  3. Mai 2015 eine Migrationsagenda zur "besseren Steuerung der Migration" verabschiedet. Eine der Maßnahmen ist der sog. "Hotspot approach", bei dem mit Unterstützung der europäischen Asylunterstützungsagentur EASO (sowie unter Hinzuziehung von Frontex, Europol und Eurojust) mit den Behörden der Grenzstaaten eine rasche Identifizierung der ankommenden Migrantinnen und Migranten und die umfassende Registrierung sowie die Abnahme der Fingerabdrücke gewährleisten sollen. Menschen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, können von den betroffenen Mitgliedsstaaten an andere EU Mitgliedsstaaten umverteilt werden, wo ihr Asylantrag bearbeitet wird. Italien und Griechenland sind die ersten beiden Mitgliedstaaten, in denen das Hotspot-Konzept derzeit angewandt wird (EC 27.3.2017; vergleiche SFH 8.2016). Migranten, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Hotspot-Zentren. Dort werden ihre Daten erkennungsdienstlich aufgenommen, es erfolgt ein erster medizinischer Check und sie haben die Möglichkeit, um internationalen Schutz anzusuchen (AIDA 2.2017). Jene Menschen, die keinen Schutzanspruch haben, sollen rasch rückgeführt werden. Die anderen werden in die "hub regionali" (Regionalzentren) überstellt. Auch wird eine mögliche Umverteilung an andere EU-Staaten für die Durchführung des Asylverfahrens überprüft (AIDA 2.2017; vgl. EC 27.3.2017).Migranten, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Hotspot-Zentren. Dort werden ihre Daten erkennungsdienstlich aufgenommen, es erfolgt ein erster medizinischer Check und sie haben die Möglichkeit, um internationalen Schutz anzusuchen (AIDA 2.2017). Jene Menschen, die keinen Schutzanspruch haben, sollen rasch rückgeführt werden. Die anderen werden in die "hub regionali" (Regionalzentren) überstellt. Auch wird eine mögliche Umverteilung an andere EU-Staaten für die Durchführung des Asylverfahrens überprüft (AIDA 2.2017; vergleiche EC 27.3.2017). In Italien wurden bisher 4 Hotspots mit einer Kapazität von insgesamt 1.600 Personen eingerichtet (Lampedusa, Pozzallo, Taranto und Trapani) (EC 27.3.2017). Nach Medienberichten sollen diese nun durch weitere Hotspots ergänzt werden. Im Gespräch hierfür sind Messina und Palermo auf Sizilien sowie Corigliano, Reggio Calabria und Crotone in Kalabrien (AIDA 2.2017, vgl. GdS 17.3.2017).In Italien wurden bisher 4 Hotspots mit einer Kapazität von insgesamt 1.600 Personen eingerichtet (Lampedusa, Pozzallo, Taranto und Trapani) (EC 27.3.2017). Nach Medienberichten sollen diese nun durch weitere Hotspots ergänzt werden. Im Gespräch hierfür sind Messina und Palermo auf Sizilien sowie Corigliano, Reggio Calabria und Crotone in Kalabrien (AIDA 2.2017, vergleiche GdS 17.3.2017). Die gesetzlich zulässige Aufenthaltsdauer von 48 bzw. 72 Stunden in den Hotspots wird in der Praxis vielfach nicht eingehalten (AIDA 2.2017). Die hohe Anzahl der Ankünfte hat sich negativ auf das System zur Registrierung und auf das italienische Empfangssystem als Ganzes ausgewirkt. Nicht immer ist die wirksame Identifizierung von Opfern von Menschenhandel oder Vulnerablen bzw. die Bereitstellung von angemessenen Informationen über deren Rechte gewährleistet. Dies ist insbesondere problematisch, wenn eine hohe Anzahl von Flüchtlingen und Migranten gleichzeitig eintrifft (CoE 2.3.2017). Quellen:- AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017- CoE - Council of Europe Secretary General (2.3.2017): Bericht zu Fact-Finding-Mission zur Lage von MigrantInnen und Flüchtlingen von
  4. bis
  5. Oktober 2016 (Aufnahmebedingungen; unbegleitete Kinder; internationale Schutzverfahren; MigrantInnen im Transit; Integration; etc.), https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=09000016806f9d70, Zugriff 7.4.2017- EC - European Commission (27.3.2017), Hotspots in Italy, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/press-material/docs/state_of_play_-_hotspots_en.pdf, Zugriff 3.4.2017- GdS - Giornale di Sicilia (17.3.2017): Migranti, hotspot a Palermo e Messina. Tramonta l'ipotesi Mineo, http://catania.gds.it/2017/03/17/migranti-hotspot-a-palermo-e-messina-tramonta-lipotesi-mineo_641852/, Zugriff 4.4.2017- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.2016): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1472034789_160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf, Zugriff 11.4.2017 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von Informationsmangel, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. In den letzten Jahren wurden daher temporäre Aufnahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen, in denen vulnerable Fälle verbleiben bis eine alternative Unterbringung gefunden ist, bzw. in denen nicht-vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen (AIDA 2.2017). Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Ebenso haben Rückkehrer mit einem Schutzstatus in Italien Probleme beim Zugang zu Unterbringung (AIDA 2.2017). Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind. Zuletzt wurde am
  6. Oktober 2016 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 11 SPRAR-Projekte mit zusammen 58 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 12.10.2016). Die NGOs Danish Refugee Council und Swiss Refugee Council haben Anfang 2017 6 Fälle von vulnerablen Rückkehrern (Familien mit Kindern bzw. Schwangeren) nach Italien einem Monitoring unterzogen und berichten, dass 2 dieser Fälle bei Rückkehr keinen Zugang zu Unterbringung hatten. Die übrigen 4 Fälle wurden zunächst übergangsweise untergebracht, wobei die Bedingungen als für Vulnerable unpassend kritisiert wurden. In weiterer Folge konnten Plätze in SPRAR gefunden werden. Die Betroffenen und die beteiligten NGOs sprechen von Willkür oder zumindest Unvorhersehbarkeit seitens der italienischen Behörden. Als problematisch wurde in den gemonitorten Fällen vor allem der mangelnde Informationsfluss betreffend die Vulnerabilität der Rückkehrer zwischen den Behörden des überstellenden Staats und Italiens beschrieben (DRC/SRC 9.2.2017). Der BM.I-Verbindungsbeamte in Italien, der gegebenenfalls die Rückkehr vulnerabler Fälle aus Österreich am Flughafen Rom-Fiumicino begleiten kann, berichtete im Feber 2017 von der Rückkehr einer Familie mit Kindern nach Italien, woraus sich abseits des Einzelfalls interessante allgemeine Fakten ergeben. Am Flughafen Fiumicino sind ab 10:30 Uhr Vertreter der Vereinigung ITC (Interpreti Traduttori in Cooperativa) vertreten. Es handelt sich dabei um eine Kooperative von Übersetzern, Dolmetschern und Kulturmediatoren, die in ganz Italien mit über 2.000 Experten aktiv sind und mehrere italienische Behörden und internationale Organisationen mit ihrer Kompetenz beim Umgang mit Migranten unterstützen. Diese decken offenbar eine gewisse Bandbreite an Sprachen ab und unterstützen gegebenenfalls bei der niederschriftlichen Befragung zu den Asylgründen in Italien. Die Quästur hat direkt am Flughafen Rom Fiumicino eine Zweigstelle eingerichtet, um den administrativen Ablauf zu beschleunigen und den Rückkehrern die Anfahrt ins Zentrum von Rom zu ersparen. Nach der Befragung wurde der Familie der zeitlich auf 6 Monate befristete Aufenthaltstitel für Asylwerber von der Quästur ausgestellt und die Familie erhielt eine Mahlzeit, während mit der Präfektur von Rom abgeklärt wurde, wo die Rückkehrer vorübergehend unterzubringen wären. Da zum Zeitpunkt der Anreise keine Plätze in SPRAR-Strukturen (Unterkünfte der
  7. Stufe; auch: Folgeunterkünfte) zur Verfügung standen, wurde die Familie zuerst außerordentlich untergebracht (in sogenannten Centri accoglienza straordinari). Auch bei dieser Art der Unterbringung werden Familien in eigenen Strukturen untergebracht. Sobald ein Platz in einer SPRAR-Struktur frei wird, werden die Familien dorthin verlegt. Der Transfer in die Unterbringung erfolgt entweder organisiert, oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wobei die Kosten dann durch die Vereinigung "ITC" getragen werden. Im gemonitorten Fall war der Transfer für denselben Nachmittag angekündigt. (VB 14.2.2017; ITC o.D.). Quellen:- AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017- DRC - Danish Refugee Council / SRC - Swiss Refugee Council (9.2.2017): Is mutual trust enough? The situation of persons with special reception needs upon return to Italy, https://www.refugeecouncil.ch/assets/news/2017/drc-osar-drmp-report-090217.pdf, Zugriff 8.5.2017 - ITC Interpreti Traduttori in Cooperativa (o.D.):Quellen:- AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017- DRC - Danish Refugee Council / SRC - Swiss Refugee Council (9.2.2017): römisch eins s mutual trust enough? The situation of persons with special reception needs upon return to Italy, https://www.refugeecouncil.ch/assets/news/2017/drc-osar-drmp-report-090217.pdf, Zugriff 8.5.2017 - ITC Interpreti Traduttori in Cooperativa (o.D.): The Cooperative, http://www.cooperativaitc.org/en/about-us/the-cooperative, Zugriff 9.5.2017 - MdI - Ministero dell Interno (12.10.2016): Circular Letter, per -E-Mail - VB des BM.I für Italien (14.2.2017): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das Recht auf medizinische Versorgung erfolgt im Moment der Registrierung eines Asylantrags, der wiederum von der Zuweisung eines "codice fiscale" (Steuer-Codes) abhängt, der von den Quästuren im Zuge der Formalisierung des Asylantrags vergeben wird. Das kann Wochen oder sogar Monate dauern, zumal 2016 ein eigenes Steuercode-System für Asylwerber eingeführt wurde. Bis dahin haben Asylsuchende nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie

Artikel 35des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht.

Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern (AIDA 2.2017). Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Praxis ist aber nicht im ganzen Land einheitlich. Auch bezüglich der Verlängerung der Befreiung gibt es regional unterschiedliche Regelungen. Die Sprachbarriere ist das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung. Asylwerber und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. Seit April 2016 existiert in Rom ein NGO-Projekt zur Indentifizierung und Rehabilitation von Folteropfern (AIDA 2.2017). Der Zugang zur Gesundheitsversorgung wird in der Praxis dadurch beeinträchtigt, dass viele Asylwerber und Schutzberechtigte nicht über ihre Rechte und das administrative Verfahren zum Erhalt einer Gesundheitskarte informiert sind. Dies gilt insbesondere, wenn sie sich in einer prekären Wohnsituation befinden (SFH 8.2016). Auch illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal, die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 - MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.2016): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1472034789_160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf, Zugriff 11.4.2017 - UNHRC - United Nations Human Rights Council (21.7.2014): National report submitted by the Government of Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1414580593_g1408921.pdf, Zugriff 27.4.2016 Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltsberechtigungen für jeweils 5 Jahre. Bei humanitärem Aufenthalt gelten diese 2 Jahre. Um diese zu erhalten brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann, vor allem bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, welche postalisch beantragt werden muss. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für 6 weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für 12 oder mehr Monate. Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge, die im SPRAR-System untergebracht sind, werden in der Regel in ihrem Integrationsprozess durch individualisierte Projekte mit Berufsausbildung und Praktika unterstützt. Das Angebot ist aber von Projekt zu Projekt unterschiedlich. Die Kapazität des SPRAR-Systems ist aber begrenzt. Bei Unterbringung in anderen Strukturen, ist die Praxis nicht einheitlich. In vielen temporären Aufnahmezentren (CAS), ist ein Verbleib Schutzberechtigter entweder nicht vorgesehen, oder auf wenige Tage beschränkt. Unbegleitete Minderjährige, welche die Volljährigkeit erreichen, dürfen für 6 weitere Monate in der Unterbringung bleiben. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus auch zu Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Mittel für die Berufsausbildung oder andere Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte können durch nationale öffentliche Mittel (8xmille) oder den EU-Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) bereitgestellt werden. Die im Rahmen des AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Tätigkeit und die Anzahl der Begünstigten sehr begrenzt. Auch Gemeinden können berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien finanzieren ("borse lavoro"), die für Italiener sowie Ausländer (auch Asylbewerber und Schutzberechtigte) zugänglich sind. Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen. In manchen Regionen gilt die Befreiung weiter, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 2.2017). Die formellen Bemühungen, Flüchtlinge in die italienische Gesellschaft zu integrieren, sind begrenzt. Darüber hinaus schränkt die hohe Arbeitslosigkeit die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung für viele Flüchtlinge ein. Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt weiterhin diskriminiert und die entsprechenden rechtlichen Schutzbestimmungen werden nicht effizient genug umgesetzt. (USDOS 3.3.2017). Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 11.5.2017 - UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2015): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1430987595_5541e115d.pdf, Zugriff 11.5.2017- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy, https://www.ecoi.net/local_link/337159/466919_en.html, Zugriff 11.5.2017 Begründend führte das BFA aus, dass die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen seien, da

Art. 13Abs.

1 Dublin III VO Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer an schweren körperlichen Krankheiten, bzw. schweren psychischen Störungen leiden würden. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung

§ 61Abs.

3 FPG aufzuschieben. Beweiswürdigend wurde weiters insbesondere ausgeführt, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Italien eine Verletzung des Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK bedeuten würde. Das Vorliegen einer glaubhaften bzw. nachvollziehbar konkreten Bedrohung in Italien wäre nicht erstattet worden. Es würde kein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis zu sich im Bundesgebiet befindlichen Personen bestehen. Die beschwerdeführenden Parteien könnten sich nach Antragsgtellung in Italien jederzeit in die staatliche Betreuung zur Versorgung begeben, die gesichert in Italien, insbesondere auch in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer im erforderlichen Ausmaße zu Verfügung steht. Italien sei als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen. Italien habe die Statusrichtline, die Verfahrensrichtlinie als auch die Aufnahmerichtlinie der EU ratifiziert. Gegen Italien habe die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 226 EG- Vertrag wegen Missachtung dieser Richtlinien eingeleitet. Betreffend des Antrages der Rechtsberatung auf Einholung einer Einzelfallzusicherung wäre festzuhalten, dass diese ausschließlich aufgrund des Vorliegens von minderjährigen Kindern beantragt worden wäre. Bereits im Erkenntnis des EuGH in der Entscheidung Tarakhel gegen Schweiz (App. No. 29217/12) wäre festgehalten worden, dass Italien für die altersgerechte Unterbringung der Kinder sowie der Einheit der Familie Sorge zu tragen habe. Im Circular Letter vom 08.06.2015 hätte das italienische Innenministerium garantiert, dass alle Familien mit Minderjährigen, die gem. der Vereinbarung der Dublin III VO nach Italien rücküberstellt werden zusammenbleiben und in einer für Familien und ihren Kindern angepassten Einrichtung untergebracht werden. Auch ist in den vorliegenden Verfahren gewährleistet, dass die Familie mit den minderjährigen Kindern im konkreten Einzelfall auch einen SPAR Unterbringungsplatz zugewiesen erhalten werden, da bereits im Vorfeld einer Überstellung spezifische Maßnahmen seitens des BFA zur Sicherung der Versorgung unternommen würden. Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen zu Italien würde zweifelsfrei feststehen, dass die erforderliche Versorgung in Italien im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen würde. Das Vorliegen von sonstigen berücksichtigungswerten Krankheiten wäre nicht vorgebracht worden. Im Verfahren sei kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechte - Charta bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Italien sei bereit, die Antragsteller einreisen zu lassen und ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublinverordnung und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen den Antragstellern gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien keinesfalls erkennen.Begründend führte das BFA aus, dass die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen seien, da

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin römisch drei VO Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer an schweren körperlichen Krankheiten, bzw. schweren psychischen Störungen leiden würden. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung

Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben. Beweiswürdigend wurde weiters insbesondere ausgeführt, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Italien eine Verletzung des Artikel 3, bzw. Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Das Vorliegen einer glaubhaften bzw. nachvollziehbar konkreten Bedrohung in Italien wäre nicht erstattet worden. Es würde kein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis zu sich im Bundesgebiet befindlichen Personen bestehen. Die beschwerdeführenden Parteien könnten sich nach Antragsgtellung in Italien jederzeit in die staatliche Betreuung zur Versorgung begeben, die gesichert in Italien, insbesondere auch in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer im erforderlichen Ausmaße zu Verfügung steht. Italien sei als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen. Italien habe die Statusrichtline, die Verfahrensrichtlinie als auch die Aufnahmerichtlinie der EU ratifiziert. Gegen Italien habe die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gem. Artikel 226, EG- Vertrag wegen Missachtung dieser Richtlinien eingeleitet. Betreffend des Antrages der Rechtsberatung auf Einholung einer Einzelfallzusicherung wäre festzuhalten, dass diese ausschließlich aufgrund des Vorliegens von minderjährigen Kindern beantragt worden wäre. Bereits im Erkenntnis des EuGH in der Entscheidung Tarakhel gegen Schweiz (App. No. 29217/12) wäre festgehalten worden, dass Italien für die altersgerechte Unterbringung der Kinder sowie der Einheit der Familie Sorge zu tragen habe. Im Circular Letter vom 08.06.2015 hätte das italienische Innenministerium garantiert, dass alle Familien mit Minderjährigen, die gem. der Vereinbarung der Dublin römisch drei VO nach Italien rücküberstellt werden zusammenbleiben und in einer für Familien und ihren Kindern angepassten Einrichtung untergebracht werden. Auch ist in den vorliegenden Verfahren gewährleistet, dass die Familie mit den minderjährigen Kindern im konkreten Einzelfall auch einen SPAR Unterbringungsplatz zugewiesen erhalten werden, da bereits im Vorfeld einer Überstellung spezifische Maßnahmen seitens des BFA zur Sicherung der Versorgung unternommen würden. Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen zu Italien würde zweifelsfrei feststehen, dass die erforderliche Versorgung in Italien im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen würde. Das Vorliegen von sonstigen berücksichtigungswerten Krankheiten wäre nicht vorgebracht worden. Im Verfahren sei kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechte - Charta bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Italien sei bereit, die Antragsteller einreisen zu lassen und ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublinverordnung und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen den Antragstellern gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien keinesfalls erkennen. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH als Vertreter eingebrachten Beschwerden. In diesen wird zusammenfassend ausgeführt, dass die gegenständlichen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit und aufgrund von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werden würden. Die Behörde hätte sich zur Beurteilung der Lage in Italien auf Länderfeststellungen gestützt, die unvollständig, unzureichend, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell seinen. Gerade bei Ländern in denen sich die Situation schnell ändern würde, wäre die Behörde verpflichtet aktuelle Quellen heranzuziehen. In Italien hätte eine außerordentliche Zunahme von Flüchtlingen stattgefunden. Diese Situation wäre durch aktualisierte Länderfeststellungen zu Italien zu beleuchten gewesen. Es wäre keine individuelle Zusage einer Versorgung hinsichtlich eines konkreten Unterbringungsplatzes eingeholt worden. Aufgrund der Lage in Italien wären zahlreiche Asylsuchende in Italien obdachlos, bzw. würden während der Wartezeit von eventuell einem Monat keine Versorgung erhalten. Eine solcherart Wartezeit hätte insbesondere für Familien mit Kleinkindern fatale Folgen. Mehrer Berichte von NGOs über die Versorgungslage in Italien wurden den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen beigefügt. Auch wäre auf das Erkenntnis Tarakel zu verweisen. Auch aus diesem würde erschließlich sein, dass die Einholung einer Einzelfallzusicherung hinsichtlich eines konkreten Unterbringungsplatzes erforderlich wäre. Die Zustände in den italienischen Flüchtlingscamps würden jedenfalls eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen, da diese maßlos überfüllt seien. Eine individuelle Zusicherung der Versorgung hätte in diesem Verfahren eingeholt werden müssen. Die Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, als diese sich in den gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend mit den konkreten Versorgungsmöglichkeiten für die BF in Italien auseinandersetzt, bzw. relevante Ermittlungen zu den konkreten Unterbringungsmöglichkeiten der BF in Italien unterlassen hätte. Die Familie würde aus den Elter und sechs minderjährigen Kindern bestehen, wobei das jüngste Kind nicht einmal ein halbes Jahr alt wäre und damit als besonders vulnerabel gelten würde. Die Behörde hätte sich bei ihrer Entscheidung auf Länderfeststellungen gestützt die unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell seien. Angeführt wurde ein Bericht einer dänischen NGO vom 9.2.2017 betreffend einer geringen Anzahl von Verfahren mit Familien in denen diese NGO die Bedingungen der Unterbringung als für Vulnerable nicht passend kritisieren würde, bzw. festgestellt hätte, dass 2 Familien keinen Zugang zu einer Unterbringung erhalten hätten. Die italienischen Behörden wären aufgrund des hohen Zustroms von Flüchtlingen überfordert und würden an erheblichen Personalmangel leiden. Da in den gegenständlichen Verfahren keine individuellen Garantien seitens der italienischen Behörden für die Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer vorliegen würden und den Beschwerdeführern in Italien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende medizinische Versorgung drohen würde, wäre das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Die Behörde hätte diesbezüglich eine mangelhafte Beweiswürdigung, bzw. eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen als eine Überstellung nach Italien Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verletzen würde. Auch hätte das BFA die fallbezogene wesentliche Judikatur des EGMR als auch noch neuere Entscheidungen deutscher Gerichte nicht berücksichtigt. Angeführt wurden in Folge einzelne Erkenntnisse deutscher Gerichte aus den Jahren 2016 und

  1. Aus diesen Gründen hätte die Behörde mangelhafte Beweiswürdigungen vorgenommen, unrichtige Feststellungen getroffen und in Folge eine falsche rechtliche Beurteilung vorgenommen. Aufgrund der systemischen Mängel im italienischen Aufnahmesystem würde eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Einholung von Einzelfallzusicherungen wäre erforderlich gewesen. Aufgrund der vorliegenden schweren Ermittlungsfehler wäre der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich wäre und den Beschwerden bereit aus diesem Grunde gem. §21 Abs. 3 BFA - VG stattzugeben wäre. Aus diesen Gründen würde ebenso der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. §17 Abs. 1 BFA - VG gestellt werden. Dies da den Beschwerdeführern in eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohen würde. Ferner wären die Anträge zu stellen sein den Beschwerden stattzugeben und die gegenständlichen Verfahren zu beheben und die Anträge der Beschwerdeführer für zulässig zu erklären und an die erste Instanz zu verweisen um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, bzw. in eventu an die erste Instanz zur Durchführung eines neuerlichen Verfahrens an das BFA zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, bzw. in eventu festzustellen, dass die gem. §61 FPG angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig sei, der Beschwerde gem. 317 Abs. 1 BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie die ordentliche Revision für zulässig zu erklären, da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Beschwerde dadurch aufgeworfen worden wäre, als die Frage ob eine Rücküberstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle und daher der Selbsteintritt Österreich notwendig wäre.Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH als Vertreter eingebrachten Beschwerden. In diesen wird zusammenfassend ausgeführt, dass die gegenständlichen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit und aufgrund von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werden würden. Die Behörde hätte sich zur Beurteilung der Lage in Italien auf Länderfeststellungen gestützt, die unvollständig, unzureichend, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell seinen. Gerade bei Ländern in denen sich die Situation schnell ändern würde, wäre die Behörde verpflichtet aktuelle Quellen heranzuziehen. In Italien hätte eine außerordentliche Zunahme von Flüchtlingen stattgefunden. Diese Situation wäre durch aktualisierte Länderfeststellungen zu Italien zu beleuchten gewesen. Es wäre keine individuelle Zusage einer Versorgung hinsichtlich eines konkreten Unterbringungsplatzes eingeholt worden. Aufgrund der Lage in Italien wären zahlreiche Asylsuchende in Italien obdachlos, bzw. würden während der Wartezeit von eventuell einem Monat keine Versorgung erhalten. Eine solcherart Wartezeit hätte insbesondere für Familien mit Kleinkindern fatale Folgen. Mehrer Berichte von NGOs über die Versorgungslage in Italien wurden den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen beigefügt. Auch wäre auf das Erkenntnis Tarakel zu verweisen. Auch aus diesem würde erschließlich sein, dass die Einholung einer Einzelfallzusicherung hinsichtlich eines konkreten Unterbringungsplatzes erforderlich wäre. Die Zustände in den italienischen Flüchtlingscamps würden jedenfalls eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellen, da diese maßlos überfüllt seien. Eine individuelle Zusicherung der Versorgung hätte in diesem Verfahren eingeholt werden müssen. Die Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, als diese sich in den gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend mit den konkreten Versorgungsmöglichkeiten für die BF in Italien auseinandersetzt, bzw. relevante Ermittlungen zu den konkreten Unterbringungsmöglichkeiten der BF in Italien unterlassen hätte. Die Familie würde aus den Elter und sechs minderjährigen Kindern bestehen, wobei das jüngste Kind nicht einmal ein halbes Jahr alt wäre und damit als besonders vulnerabel gelten würde. Die Behörde hätte sich bei ihrer Entscheidung auf Länderfeststellungen gestützt die unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell seien. Angeführt wurde ein Bericht einer dänischen NGO vom 9.2.2017 betreffend einer geringen Anzahl von Verfahren mit Familien in denen diese NGO die Bedingungen der Unterbringung als für Vulnerable nicht passend kritisieren würde, bzw. festgestellt hätte, dass 2 Familien keinen Zugang zu einer Unterbringung erhalten hätten. Die italienischen Behörden wären aufgrund des hohen Zustroms von Flüchtlingen überfordert und würden an erheblichen Personalmangel leiden. Da in den gegenständlichen Verfahren keine individuellen Garantien seitens der italienischen Behörden für die Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer vorliegen würden und den Beschwerdeführern in Italien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende medizinische Versorgung drohen würde, wäre das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Die Behörde hätte diesbezüglich eine mangelhafte Beweiswürdigung, bzw. eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen als eine Überstellung nach Italien Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC verletzen würde. Auch hätte das BFA die fallbezogene wesentliche Judikatur des EGMR als auch noch neuere Entscheidungen deutscher Gerichte nicht berücksichtigt. Angeführt wurden in Folge einzelne Erkenntnisse deutscher Gerichte aus den Jahren 2016 und
  2. Aus diesen Gründen hätte die Behörde mangelhafte Beweiswürdigungen vorgenommen, unrichtige Feststellungen getroffen und in Folge eine falsche rechtliche Beurteilung vorgenommen. Aufgrund der systemischen Mängel im italienischen Aufnahmesystem würde eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Einholung von Einzelfallzusicherungen wäre erforderlich gewesen. Aufgrund der vorliegenden schweren Ermittlungsfehler wäre der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich wäre und den Beschwerden bereit aus diesem Grunde gem. §21 Absatz 3, BFA - VG stattzugeben wäre. Aus diesen Gründen würde ebenso der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. §17 Absatz eins, BFA - VG gestellt werden. Dies da den Beschwerdeführern in eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohen würde. Ferner wären die Anträge zu stellen sein den Beschwerden stattzugeben und die gegenständlichen Verfahren zu beheben und die Anträge der Beschwerdeführer für zulässig zu erklären und an die erste Instanz zu verweisen um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, bzw. in eventu an die erste Instanz zur Durchführung eines neuerlichen Verfahrens an das BFA zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, bzw. in eventu festzustellen, dass die gem. §61 FPG angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig sei, der Beschwerde gem. 317 Absatz eins, BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie die ordentliche Revision für zulässig zu erklären, da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Beschwerde dadurch aufgeworfen worden wäre, als die Frage ob eine Rücküberstellung nach Italien eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle und daher der Selbsteintritt Österreich notwendig wäre. Mit Vorfallsmeldung vom 13.10.2017 wurde die Landesleitung durch das BMI betreffend der Setzung von erforderlichen Maßnahmen aufgrund einer Sachbeschädigung an einem PKW in unbekannter Höhe durch das neben einer stark befahren Straße in Graz unbeaufsichtigt gelassene Kind XXXX , geb. am XXXX , verständigt.Mit Vorfallsmeldung vom 13.10.2017 wurde die Landesleitung durch das BMI betreffend der Setzung von erforderlichen Maßnahmen aufgrund einer Sachbeschädigung an einem PKW in unbekannter Höhe durch das neben einer stark befahren Straße in Graz unbeaufsichtigt gelassene Kind römisch 40 , geb. am römisch 40 , verständigt. Mit Mitteilung des BFA vom 22.11.2017 wurde das BVwG über die gemeinsam ohne besondere Vorkommnisse erfolgte Rücküberstellung der Beschwerdeführer mit Datum 22.11.2017 nach Italien informiert. Mit 22.12.2017 wurden seitens des RA Mag. Ronald Frühwirth Vertreterbekanntgaben mitsamt Fristsetzungsanträgen gem. Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG und §38 VwGG, sowie Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe gem. §64 Abs. 1 Z 1 lit a - d ZPO an das BVwG übermittelt.Mit 22.12.2017 wurden seitens des RA Mag. Ronald Frühwirth Vertreterbekanntgaben mitsamt Fristsetzungsanträgen gem. Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und §38 VwGG, sowie Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe gem. §64 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, - d ZPO an das BVwG übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam am 24.05.2017, aufgrund des Vorliegens von Eurodac Treffern Kat. 2, bzw. der eigenen Angaben der Beschwerdeführer nachweislich aus Italien kommend, unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellten hier gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Das BFA richtete in Folge begründete Aufnahmeersuchen an Italien. Aufgrund Verschweigens stimmten die italienischen Behörden gem. Art. 22 Abs. 7 iVm. Art. 13 Abs 1 Dublin III - VO diesen Ersuchen nachweislich zu.Das BFA richtete in Folge begründete Aufnahmeersuchen an Italien. Aufgrund Verschweigens stimmten die italienischen Behörden gem. Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei - VO diesen Ersuchen nachweislich zu. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an. Die Beschwerdeführer leiden unter keinen schweren, bzw. akut lebensbedrohenden Erkrankungen, die eine Überstellungsunfähigkeit indizieren würden. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien stellt keine Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten dar.Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien stellt keine Verletzung von durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten dar. Besonders intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Eine gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführer verletzt nicht Art. 8Besonders intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Eine gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführer verletzt nicht Artikel 8 EMRK. Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die beschwerdeführenden Parteien wurden am 22.11.2017 nachweislich gemeinsam nach Italien rücküberstellt.
  4. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien ergeben sich aus den vorliegenden Eurodac - Treffern, als auch aus den Angaben der Beschwerdeführer selbst. Die Feststellungen bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer seitens Italiens durch Verschweigen leitet sich aus den durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein - zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde ab. Die festgestellt unbedenkliche Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben konkreten Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern, insbesondere auch zur besonderen Versorgungslage von Familien, sowie auch hinsichtlich der aktuellen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg vorgenommen. Die vorliegenden Feststellungen behandeln ausführlich auch die aktuelle Versorgungslage von Familien in Italien. Dass die Beschwerdeführer nach Rückkehr nach Italien aufgrund der dortigen Versorgungslage in eine gem. Art. 3 EMRK menschenunwürdige Lage geraten würden, kann aufgrund der vorliegenden Länderinformationen zu Italien nicht angenommen werden. Die Beschwerdeführer werden aufgrund der vorliegenden aktuellen Länderinformationen zu Italien nach ihrer Überstellung gemeinsam untergebracht, bzw. eine für Familien mit kleinen Kindern notwendige Versorgung und Verpflegung erhalten. Aus sämtlichen Ausführungen der Beschwerdeführer kann nicht auf das Vorhandensein besondere Umstände geschlossen werden, die eine gemeinsame Überstellung sämtlicher Beschwerdeführer nach Italien als einen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführer sind der Richtigkeit dieser Feststellungen insgesamt substantiell durch sämtliche Ausführungen nicht entgegengetreten, bzw. können einzelne vorgelegte Berichte zu Lage in Italien die fundierten Länderfeststellungen des BFA, die sich auf eine Vielzahl aktueller Berichte zu Italien stützen, nicht widerlegen.Die festgestellt unbedenkliche Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben konkreten Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern, insbesondere auch zur besonderen Versorgungslage von Familien, sowie auch hinsichtlich der aktuellen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg vorgenommen. Die vorliegenden Feststellungen behandeln ausführlich auch die aktuelle Versorgungslage von Familien in Italien. Dass die Beschwerdeführer nach Rückkehr nach Italien aufgrund der dortigen Versorgungslage in eine gem. Artikel 3, EMRK menschenunwürdige Lage geraten würden, kann aufgrund der vorliegenden Länderinformationen zu Italien nicht angenommen werden. Die Beschwerdeführer werden aufgrund der vorliegenden aktuellen Länderinformationen zu Italien nach ihrer Überstellung gemeinsam untergebracht, bzw. eine für Familien mit kleinen Kindern notwendige Versorgung und Verpflegung erhalten. Aus sämtlichen Ausführungen der Beschwerdeführer kann nicht auf das Vorhandensein besondere Umstände geschlossen werden, die eine gemeinsame Überstellung sämtlicher Beschwerdeführer nach Italien als einen unzulässigen Eingriff in durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführer sind der Richtigkeit dieser Feststellungen insgesamt substantiell durch sämtliche Ausführungen nicht entgegengetreten, bzw. können einzelne vorgelegte Berichte zu Lage in Italien die fundierten Länderfeststellungen des BFA, die sich auf eine Vielzahl aktueller Berichte zu Italien stützen, nicht widerlegen. Die Beschwerdeführer haben das Vorliegen von konkreten Gefährdungen in Italien glaubhaft nicht darlegen können, bzw. beinhaltet das Vorbringen gegen Italien ausschließlich allgemeine Bedenken wirtschaftlicher Natur. Eine die Beschwerdeführer unmittelbar zu erwartende und konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde insgesamt substantiiert und begründet nicht vorgebracht. Der Umstand des Nichtvorliegens gravierender gesundheitlicher Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Parteien basiert auf den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführer, bzw. war den vorgelegten Arztbriefen zu entnehmen. Aus diesen Ausführungen kann auf das Vorliegen von besonders schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen nicht geschlossen werden. Die Beschwerdeführer befanden sich aufgrund der angegebenen chronischen Erkrankungen in Österreich weder in stationärer Behandlung, noch kann aufgrund dieser Erkrankungen von einer aktuellen Nichtüberstellungsfähigkeit ausgegangen werden. Somit wurde das Vorhandensein von akuten, bzw. schwerer lebensgefährdenden Erkrankungen, die insbesondere eine Überstellungsunfähigkeit indizieren könnten, nicht zu Protokoll gegeben, bzw. ergibt sich das Vorliegen solcher Erkrankungen nicht aus den vorliegenden Akteninhalten. Diesbezüglich wurde somit kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Der Umstand des Nichtvorliegens gravierender gesundheitlicher Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Parteien basiert auf den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführer, bzw. war den vorgelegten Arztbriefen zu entnehmen. Aus diesen Ausführungen kann auf das Vorliegen von besonders schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen nicht geschlossen werden. Die Beschwerdeführer befanden sich aufgrund der angegebenen chronischen Erkrankungen in Österreich weder in stationärer Behandlung, noch kann aufgrund dieser Erkrankungen von einer aktuellen Nichtüberstellungsfähigkeit ausgegangen werden. Somit wurde das Vorhandensein von akuten, bzw. schwerer lebensgefährdenden Erkrankungen, die insbesondere eine Überstellungsunfähigkeit indizieren könnten, nicht zu Protokoll gegeben, bzw. ergibt sich das Vorliegen solcher Erkrankungen nicht aus den vorliegenden Akteninhalten. Diesbezüglich wurde somit kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Der Umstand des Nichtvorliegens besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Parteien zu sich in Österreich befindlichen Personen begründet sich auf das zu Protokoll gegebene Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien selbst. Besondere sonstige individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die Rücküberstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Italien mit Datum 22.11.2017 ergibt sich aus der Information des BFA vom 22.11.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  6. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.
  7. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 13 Dublin-III-VO Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Dublin-III-VO Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Auf gegenständliche Verfahren angewandt ist in concreto auszuführen: 3.

  1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet.3.
  2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet. Die italienische Dublin Behörde stimmte der Aufnahme der Beschwerdeführer durch Verschweigen gem. Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO nachweislich zu.Die italienische Dublin Behörde stimmte der Aufnahme der Beschwerdeführer durch Verschweigen gem. Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO nachweislich zu. Italien hat seine Zuständigkeit -auch durch Verschweigenausdrücklich anerkannt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien gibt es keine Anhaltspunkte. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. 3.
  3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.3.
  4. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.3.
  5. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässi

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.