G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
5 Satz 1 BFA - VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
Absatz 5, Satz 1 BFA - VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 24.05.2017 gemeinsam gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz und gaben hierzu die oben angeführten Personalien an. Die am gleichen Tag durchgeführten EURODAC - Abfrage ergab das Vorliegen von fremdenrechtlichen Registrierungen in Augusta / Italien mit Datum 20.05.2017. Befragt zum Reiseweg führten die Beschwerdeführer übereinstimmend aus, dass diese über den Sudan (Aufenthalt 10 Tage), über XXXX in Saudi Arabien, XXXX in Ägypten und Libyen, wo sie sich für rund 18 Tage aufgehalten hätten, illegal nach Italien gelangt. Nähere Daten zu den erhalten Visa könnten nicht genannt werden, da diese durch den Schlepper organisiert worden wären. Die Reisedokumente könnten nicht in Vorlage gebracht werden, da sie in Libyen verloren worden wären. Der Erstbeschwerdeführer hätte die Reise bereits seit 5 Jahren geplant. Deutschland wäre das eigentliche Zielland gewesen, da dort bereits einige der Verwandten leben würden. Vor der Einreise nach Österreich hätte sich die Familie bereits für rund 5 Tage in Italien in einem Camp aufgehalten. Dort wären sie gefragt worden, ob sie dort bleiben wollten. Dies hätten sie verneint. Es wären ihnen in Folge die Fingerabdrücke in Italien abgenommen worden und sie hätten einen Zettel erhalten auf dem vermerkt worden wäre, dass sie weiterreisen wollten. Das Reiseziel wäre Deutschland gewesen. Aus Italien wären sie mittels eines Zuges nach Österreich gereist. Befragt welche Gründe gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würden, führte insbesondere der Erstbeschwerdeführer aus, dass die Familie nicht nach Italien zurückkehren wolle, da es dort nichts gäbe, bzw. sie dort keine Arbeit finden würden. In Österreich hätten die Kinder vielleicht eine Zukunft, in Italien aber nicht. Das Zielland wäre jetzt Österreich, da dies ein Land ist, in dem es Sicherheit und eine Zukunft für die Kinder geben würde. Es gäbe auch eine medizinische Versorgung und es wäre ein demokratisches Land in dem Menschen und Tiere Rechte hätten. Die Reise nach Österreich wäre seit dem Libanon schlepperunterstützt erfolgt, bzw. hätten die Kosten der Reise rund 22.000 USD betragen. Befragt zu den Gründen für das Verlassen des Libanons wurde ausgeführt, dass diese fürchten würden, dass im Libanon jederzeit ein Krieg ausbrechen könnte. Die wirtschaftliche Lage wäre dort sehr schlecht, bzw. hätte sich seit der Asylwelle verschlechtert. Die UNO würde nicht mehr so gut wie früher Unterstützungen anbieten; der Unterreicht für die Kinder wäre nicht mehr kostenlos und es wären viele Kinder in den Klassen. Auch würden die meisten Jobs im Libanon nicht von Palästinensern ausgeübt werden dürfen.Befragt zum Reiseweg führten die Beschwerdeführer übereinstimmend aus, dass diese über den Sudan (Aufenthalt 10 Tage), über römisch 40 in Saudi Arabien, römisch 40 in Ägypten und Libyen, wo sie sich für rund 18 Tage aufgehalten hätten, illegal nach Italien gelangt. Nähere Daten zu den erhalten Visa könnten nicht genannt werden, da diese durch den Schlepper organisiert worden wären. Die Reisedokumente könnten nicht in Vorlage gebracht werden, da sie in Libyen verloren worden wären. Der Erstbeschwerdeführer hätte die Reise bereits seit 5 Jahren geplant. Deutschland wäre das eigentliche Zielland gewesen, da dort bereits einige der Verwandten leben würden. Vor der Einreise nach Österreich hätte sich die Familie bereits für rund 5 Tage in Italien in einem Camp aufgehalten. Dort wären sie gefragt worden, ob sie dort bleiben wollten. Dies hätten sie verneint. Es wären ihnen in Folge die Fingerabdrücke in Italien abgenommen worden und sie hätten einen Zettel erhalten auf dem vermerkt worden wäre, dass sie weiterreisen wollten. Das Reiseziel wäre Deutschland gewesen. Aus Italien wären sie mittels eines Zuges nach Österreich gereist. Befragt welche Gründe gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würden, führte insbesondere der Erstbeschwerdeführer aus, dass die Familie nicht nach Italien zurückkehren wolle, da es dort nichts gäbe, bzw. sie dort keine Arbeit finden würden. In Österreich hätten die Kinder vielleicht eine Zukunft, in Italien aber nicht. Das Zielland wäre jetzt Österreich, da dies ein Land ist, in dem es Sicherheit und eine Zukunft für die Kinder geben würde. Es gäbe auch eine medizinische Versorgung und es wäre ein demokratisches Land in dem Menschen und Tiere Rechte hätten. Die Reise nach Österreich wäre seit dem Libanon schlepperunterstützt erfolgt, bzw. hätten die Kosten der Reise rund 22.000 USD betragen. Befragt zu den Gründen für das Verlassen des Libanons wurde ausgeführt, dass diese fürchten würden, dass im Libanon jederzeit ein Krieg ausbrechen könnte. Die wirtschaftliche Lage wäre dort sehr schlecht, bzw. hätte sich seit der Asylwelle verschlechtert. Die UNO würde nicht mehr so gut wie früher Unterstützungen anbieten; der Unterreicht für die Kinder wäre nicht mehr kostenlos und es wären viele Kinder in den Klassen. Auch würden die meisten Jobs im Libanon nicht von Palästinensern ausgeübt werden dürfen. Aufgrund des Vorliegens von Kategorie 2 EURODAC - Treffern von Italien, bzw. der eindeutigen Angaben der Beschwerdeführer zum Reiseweg richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") die Beschwerdeführer betreffende Aufnahmeersuchen
1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") am 30.05.2017 an Italien. Das Führen von Konsultationen wurde den Beschwerdeführern nachweislich zur Kenntnis gebracht.Aufgrund des Vorliegens von Kategorie 2 EURODAC - Treffern von Italien, bzw. der eindeutigen Angaben der Beschwerdeführer zum Reiseweg richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") die Beschwerdeführer betreffende Aufnahmeersuchen
, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") am 30.05.2017 an Italien. Das Führen von Konsultationen wurde den Beschwerdeführern nachweislich zur Kenntnis gebracht. Aufgrund des Verschweigens Italiens wurden die Italienischen Dublin Behörden mit Schreiben des BFA vom 01.08.2017 vom Vorliegen der Zuständigkeit in den gegenständlichen Verfahren gem. Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO beginnend mit 31.07.2017 in Kenntnis gesetzt.Aufgrund des Verschweigens Italiens wurden die Italienischen Dublin Behörden mit Schreiben des BFA vom 01.08.2017 vom Vorliegen der Zuständigkeit in den gegenständlichen Verfahren gem. Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO beginnend mit 31.07.2017 in Kenntnis gesetzt. Am 06.09.2017 wurde die erstbeschwerdeführende Partei nach Erhalt einer Rechtsberatung einer Befragung durch das BFA unterzogen. Hierbei gab diese zusammenfassend zu Protokoll, dass die während der Erstbefragung erstatteten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie hätte in Österreich außer ihrer Frau und ihrer Kinder keine Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Befragt zur seitens des BFA angenommenen Zuständigkeit Italiens führte diese aus, dass sie nicht nach Italien zurück wolle. Dies, da die Sicherheitslage und die Bedingungen in Österreich sicherlich besser wären als in Italien. Auch, da die Kinder in Österreich eine bessere Zukunft haben würden. Die erstbeschwerdeführende Partei wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass Italien im Konsultationsverfahren der Aufnahme zugestimmt habe und daher beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Befragt hinsichtlich der Gründe die gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass alle Verwandten und Bekannten ihr gesagt hätten, dass Österreich ein gutes Land wäre. Aus diesem Grund würden sie hier bleiben wollen. Die Länderfeststellungen zu Italien zur Kenntnis gebracht, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass es sein möge, dass die Länderfeststellungen stimmen. Aber das Zielland wäre von Anfang an Österreich gewesen. Als sie in Italien angekommen wären, hätten sie dort gegen ihren Willen ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. Die Behörde dort hätte gesagt, dass es sich hierbei um keinen Antrag handeln würde und sie weiterreisen könnten. Die Rechtsberatung führte aus, dass es sich bei dieser Familie um eine Familie mit 6 noch sehr kleinen Kindern und damit um vulnerable Personen handeln würde. Im Hinblick auf die unzureichende Versorgungslage in Italien würde die Einholung einer Einzelfallzusicherung im Sinne des EGMR Entscheidung Tarakhel beantragt um sicherzustellen, dass die Familie nicht getrennt werden würde, bzw. adäquat untergebracht werden wird. Sollte eine hinreichende Zusicherung nicht möglich sein, so würde ein Selbsteintritt Österreichs geboten erscheinen. Dem Erstbeschwerdeführer die Gelegenheit eine abschließende Stellungnahme zu erstatten, führte dieser aus, dass bereits seine Vorfahren Staatenlose gewesen seien. Diese hätten aus Palästina fliehen müssen. Der Erstbeschwerdeführer führte weiters aus, dass dieser nunmehr 47 Jahre alt und ohne Heimat wäre. Ebenso wären seine Kinder ohne Heimat. Sie wären deshalb nach Europa gekommen, damit die Kinder hier eine Zukunft und Sicherheit geboten werden würde. Sie hätten bisher ihr Leben in einem von UNRWA betreuten Lager im Libanon geführt. Die Betreuung in diesen Lagern wäre von Jahr zu Jahr schlechter geworden. Die Palästinenser könnten im Libanon weder arbeiten noch etwas besitzen. Sonstige Ausführungen wurden nicht erstattet. Bei der am selben Tag nach Erhalt einer Rechtsberatung stattfindenden Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin, führte diese zusammenfassend für sich und als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder (BF 3 bis BF 8) aus, dass die während der Erstbefragung erstatteten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie hätte in Österreich außer ihren Mann und ihrer Kinder keine Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Eine Schwester würde sich in Dänemark, eine andere in Deutschland aufhalten. Befragt zur seitens des BFA angenommenen Zuständigkeit Italiens führte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die minderjährigen BF 3 bis 8 aus, dass eine Tochter in Italien krank gewesen wäre. Sie wäre dort medizinisch versorgt worden. Ihr Mann, der Erstbeschwerdeführer und sie hätten schon von Anfang an nach Österreich kommen wollen. Sie wolle bei ihrem Mann bleiben. Wenn ihr Mann bleiben wolle, dann wolle sie auch bleiben. Befragt ob sich ein Kind in ärztlicher Behandlung befinden würde, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sich der Sohn XXXX aufgrund einer Fußfehlstellung in ärztlicher Behandlung befinden würde, bzw. demnächst noch eine Untersuchung hätte. Es gäbe diesbezüglich auch Befunde die vorgelegt werden könnten. Sonstiges Vorbringen wurde nicht erstattet.Bei der am selben Tag nach Erhalt einer Rechtsberatung stattfindenden Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin, führte diese zusammenfassend für sich und als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder (BF 3 bis BF 8) aus, dass die während der Erstbefragung erstatteten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie hätte in Österreich außer ihren Mann und ihrer Kinder keine Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Eine Schwester würde sich in Dänemark, eine andere in Deutschland aufhalten. Befragt zur seitens des BFA angenommenen Zuständigkeit Italiens führte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die minderjährigen BF 3 bis 8 aus, dass eine Tochter in Italien krank gewesen wäre. Sie wäre dort medizinisch versorgt worden. Ihr Mann, der Erstbeschwerdeführer und sie hätten schon von Anfang an nach Österreich kommen wollen. Sie wolle bei ihrem Mann bleiben. Wenn ihr Mann bleiben wolle, dann wolle sie auch bleiben. Befragt ob sich ein Kind in ärztlicher Behandlung befinden würde, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sich der Sohn römisch 40 aufgrund einer Fußfehlstellung in ärztlicher Behandlung befinden würde, bzw. demnächst noch eine Untersuchung hätte. Es gäbe diesbezüglich auch Befunde die vorgelegt werden könnten. Sonstiges Vorbringen wurde nicht erstattet. In Folge wurden Befunde des LKH XXXX vom 30.08.2017 betreffend des Kindes XXXX betreffend der Diagnose eines Klumpfußes, sowie betreffend Herrn XXXX vom 18.07.2017 betreffend einer Rötung der Augen und einer Lichtempfindlichkeit aufgrund einer Trachom Operation im Libanon vor 5 Jahren vorgelegt.In Folge wurden Befunde des LKH römisch 40 vom 30.08.2017 betreffend des Kindes römisch 40 betreffend der Diagnose eines Klumpfußes, sowie betreffend Herrn römisch 40 vom 18.07.2017 betreffend einer Rötung der Augen und einer Lichtempfindlichkeit aufgrund einer Trachom Operation im Libanon vor 5 Jahren vorgelegt. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
Vm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, II.
F die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden römisch eins. die Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Die Bescheide legen in ihren Begründungen und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung, die aktuelle Unterbringungssituation, den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Antragsteller, sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): KI vom 26.07.2017, Neuer Circular Letter (Tarakhel); Asylstatistik; Unterbringung (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Unterbringung) Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien zurückkehren. Zuletzt wurde am
der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017). Wie die untenstehende Statistik des italienischen Innenministeriums zeigt, wurden die Unterbringungskapazitäten in den letzten 3 Jahren massiv gesteigert. (MdI - 31.3.2017) Mit Stand 31.3.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 137.599 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 2.204 in den sogenannten Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 13.835 in Erstaufnahmezentren, 137.599 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.867 in staatlicher Betreuung (SPRAR): Menschen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Einwanderungszentren bzw. Hotspots (AIDA 2.2017, vgl: MdI 28.7.2015). Die ursprünglichen CPSA in Lampedusa und Pozzallo bilden seit 2016 zusammen mit den Zentren Taranto und Trapani die sogenannten Hotspots. Dieses Hotspot-Konzept wurde von der Europäischen Kommission entwickelt, um jene Mitgliedsstaaten zu unterstützen, die an den EU-Außengrenzen einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Nähere Informationen sind weiter unten dem Abschnitt "Hotspots" zu entnehmen (AIDA 2.2017, vgl. EC o. D.). Nach dieser Phase der ersten Hilfe unmittelbar nach Ankunft in den CPSA bzw. Hotspots werden die Fremden, je nach Status, entweder rückgeführt oder in andre Unterkünfte verlegt (AIDA 2.2017, vgl. MdI 28.7.2015). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 6.2 Hotspots.)Menschen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Einwanderungszentren bzw. Hotspots (AIDA 2.2017, vergleiche, MdI 28.7.2015). Die ursprünglichen CPSA in Lampedusa und Pozzallo bilden seit 2016 zusammen mit den Zentren Taranto und Trapani die sogenannten Hotspots. Dieses Hotspot-Konzept wurde von der Europäischen Kommission entwickelt, um jene Mitgliedsstaaten zu unterstützen, die an den EU-Außengrenzen einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Nähere Informationen sind weiter unten dem Abschnitt "Hotspots" zu entnehmen (AIDA 2.2017, vergleiche EC o. D.). Nach dieser Phase der ersten Hilfe unmittelbar nach Ankunft in den CPSA bzw. Hotspots werden die Fremden, je nach Status, entweder rückgeführt oder in andre Unterkünfte verlegt (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 28.7.2015). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 6.2 Hotspots.) CDA, CARA und CAS CDA, CARA und CAS sind Erstaufnahmezentren und bieten eine eher grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um große Erstaufnahmezentren mit sehr vielen Unterbringungsplätzen (AIDA 2.2017). Die CDA (centri di accoglienza) sind allgemeine Aufnahmezentren, in denen insbesondere die auf dem Staatsgebiet aufgegriffenen Fremden zur Identitätsfeststellung und Statusbestimmung untergebracht werden, während CARA (Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo) Zentren für die Aufnahme von Asylwerbern sind. CDA und CARA umfassen derzeit 15 Erstaufnahmezentren mit ca. 14.694 Plätzen (AIDA 2.2017). Asylwerber sollen dort einige Wochen oder Monate untergebracht werden, bis die administrativen Formalitäten bezüglich eines Asylantrags abgeschlossen und ein neuer Unterkunftspatz gefunden ist. Sprachtraining oder andere Integrationsmaßnahmen finden in diesen Zentren nicht statt (CoE 2.3.2017). CARA, CDA und CPSA sollen sukzessive in den durch das Gesetz 142/2015 eingeführten sogenannten "hub regionali" aufgehen. Jede Region soll über einen solchen hub verfügen. Migranten, die in den Hotspots um internationalen Schutz ansuchen, sollen dann an diese "hub regionali" als Erstaufnahmezentren weitergeleitet werden. Ziel ist es, die Strukturen zu straffen und die Schutzsuchenden in Zentren unterzubringen, die in der Nähe von Einwanderungsbüros liegen (AIDA 2.2017, vgl. MdI 2016; SFH 8.2016)CARA, CDA und CPSA sollen sukzessive in den durch das Gesetz 142 aus 2015, eingeführten sogenannten "hub regionali" aufgehen. Jede Region soll über einen solchen hub verfügen. Migranten, die in den Hotspots um internationalen Schutz ansuchen, sollen dann an diese "hub regionali" als Erstaufnahmezentren weitergeleitet werden. Ziel ist es, die Strukturen zu straffen und die Schutzsuchenden in Zentren unterzubringen, die in der Nähe von Einwanderungsbüros liegen (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 2016; SFH 8.2016) Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) sind temporäre Aufnahmezentren, die speziell in Zeiten hoher Migrationsströme andere Zentren entlasten sollen. De facto dienen sie zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen. Ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die CAS dienen auch als "Second-Line-Aufnahme" in Vorbereitung auf die Unterbringung in SPRAR. Derzeit sind ca. 130.000 Personen in über 7000 CAS-Unterkünften in ganz Italien untergebracht (AIDA 2.2017, vgl. MdI 28.7.2015). Primär als Notunterkünfte vorgesehen, liegt der Schwerpunkt der CAS nicht auf einer längerfristigen Integration, obwohl viele Asylsuchende während der Bearbeitung ihrer Asylanträge in einem CAS untergebracht sind (CoE 2.3.2017).Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) sind temporäre Aufnahmezentren, die speziell in Zeiten hoher Migrationsströme andere Zentren entlasten sollen. De facto dienen sie zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen. Ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die CAS dienen auch als "Second-Line-Aufnahme" in Vorbereitung auf die Unterbringung in SPRAR. Derzeit sind ca. 130.000 Personen in über 7000 CAS-Unterkünften in ganz Italien untergebracht (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 28.7.2015). Primär als Notunterkünfte vorgesehen, liegt der Schwerpunkt der CAS nicht auf einer längerfristigen Integration, obwohl viele Asylsuchende während der Bearbeitung ihrer Asylanträge in einem CAS untergebracht sind (CoE 2.3.2017). Grundsätzlich sollen Asylwerber jedenfalls in allen hier genannten Einrichtungen nur temporär untergebracht werden, bis eine Verlegung in das SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) möglich ist. Da SPRAR aber nicht über ausreichende Kapazitäten verfügt, gibt es einen chronischen Rückstau, der wiederum eine zum Teil massive Überbelegung der CAS-Unterkünfte zur Folge hat. Viele Asylsuchende bleiben bis zum Asylentschied in den CAS. Um eine gewisse Entlastung des Systems herbeizuführen, werden Asylwerber oft sofort nach Erhalt eines positiven Bescheids aus dem Aufnahmesystem genommen (AIDA 2.2017). Generell variiert die Qualität zwischen den verschiedenen Arten von Flüchtlingsunterkünften und auch innerhalb der jeweiligen Kategorien stark und hängt vom Ausmaß der jeweiligen Überbelegung und dem lokalen Management ab (AIDA 2.2017). Die Bedingungen in einigen Einrichtungen führen zu Bedenken nach den Artikeln 3 und 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (CoE 2.3.2017). SPRAR - (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati) Das SPRAR besteht derzeit (Stand 2. Februar 2017) aus 640 kleineren dezentralisierten Zweitaufnahmezentren/Projekten mit einer aktuellen Gesamtkapazität von 25.838 betreuten Personen. Etwa 95 dieser Projekte widmen sich unbegleiteten Minderjährigen (2.007 Personen) und 44 Unterkünfte mit insgesamt 592 Plätzen widmen sich Menschen mit psychischen Problemen (SPRAR 2.2.2017). Die SPRAR-Projekte der Gemeinden sind hauptsächlich Wohnungen oder kleine Zentren und bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Integrationsberatung sowie Freizeitaktivitäten. Die Unterbringungsbedingungen sind besser als in CARA-Zentren. Es steht mehr Platz pro Person zur Verfügung (in kleineren Einheiten teilen sich oft nur zwei Personen ein Zimmer) und die hygienischen Standards sind besser. Es gibt Erholungsbereiche, manchmal besteht auch die Möglichkeit, selbst zu kochen. Bei Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger werden diese Standards normalerweise - beispielsweise um Sportmöglichkeiten - nochmals ausgeweitet (AIDA 2.2017). Trotz aller positiver Aspekte ist das Wachstum von SPRAR in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, um den Unterbringungsbedürfnissen in ausreichendem Maße entsprechen zu können. SPRAR deckt derzeit nur etwa 20% der Aufnahmenachfrage ab (AIDA 2.2017, vgl. MdI 31.3.2017).Trotz aller positiver Aspekte ist das Wachstum von SPRAR in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, um den Unterbringungsbedürfnissen in ausreichendem Maße entsprechen zu können. SPRAR deckt derzeit nur etwa 20% der Aufnahmenachfrage ab (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 31.3.2017). Ist in keiner der vorgesehenen Strukturen Platz für einen Asylwerber gegeben, wäre für den Zeitraum, in dem dieser nicht untergebracht werden kann, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt. Stattdessen wird der Asylwerber unter Inkaufnahme einer entsprechenden Überbelegung trotzdem untergebracht (AIDA 2.2017). NGOs berichten, dass Tausende legale und illegale Fremde - ohne Zugang zu öffentlichen Diensten und Leistungen - in verlassenen alten Gebäuden leben (USDOS 3.3.2017). NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben etwa von Kirchen und Freiwilligenorganisationen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie im Notfall oder für die Unterbringung von Familien (AIDA 2.2017). CIE - (Centro di identificazione ed espulsione) ersonen, die sich illegal im Land aufhalten und für internationalen Schutz nicht in Frage kommen, werden in Erwartung der Abschiebung in den Schubhaftzentren CIE untergebracht. Die Dauer des Aufenthalts beträgt hierbei maximal 18 Monate (MdI 28.7.2015). Italien verfügt mit Stand vom 20. Jänner 2016 über insgesamt sechs in Betrieb befindlichen CIEs mit einer theoretischen Kapazität von insgesamt 720 Plätzen (PI 2.2016). Quellen:- AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017- CoE - Council of Europe Secretary General (2.3.2017): Bericht zu Fact-Finding-Mission zur Lage von MigrantInnen und Flüchtlingen von 16. bis 21. Oktober 2016 (Aufnahmebedingungen; unbegleitete Kinder; internationale Schutzverfahren; MigrantInnen im Transit; Integration; etc.), https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=09000016806f9d70, Zugriff 7.4.2017- EC - European Commission (o.D.), Hotspot-Konzept zur Steuerung außergewöhnlicher Migrationsströme, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/background-information/docs/2_hotspots_de.pdf, Zugriff 3.4.2017 - MdI - Ministero dell'Interno Italiano (28.7.2015): Centri per l'imigrazione, http://www.interno.gov.it/it/temi/immigrazione-e-asilo/sistema-accoglienza-sul-territorio/centri-limmigrazione, Zugriff 28.3.2017- MdI - Ministero dell'Interno Italiano
Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern (AIDA 2.2017). Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Die Praxis ist aber nicht im ganzen Land einheitlich. Auch bezüglich der Verlängerung der Befreiung gibt es regional unterschiedliche Regelungen. Die Sprachbarriere ist das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung. Asylwerber und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. Seit April 2016 existiert in Rom ein NGO-Projekt zur Indentifizierung und Rehabilitation von Folteropfern (AIDA 2.2017). Der Zugang zur Gesundheitsversorgung wird in der Praxis dadurch beeinträchtigt, dass viele Asylwerber und Schutzberechtigte nicht über ihre Rechte und das administrative Verfahren zum Erhalt einer Gesundheitskarte informiert sind. Dies gilt insbesondere, wenn sie sich in einer prekären Wohnsituation befinden (SFH 8.2016). Auch illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal, die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017 - MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail - SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.2016): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1472034789_160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf, Zugriff 11.4.2017 - UNHRC - United Nations Human Rights Council (21.7.2014): National report submitted by the Government of Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1414580593_g1408921.pdf, Zugriff 27.4.2016 Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltsberechtigungen für jeweils 5 Jahre. Bei humanitärem Aufenthalt gelten diese 2 Jahre. Um diese zu erhalten brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann, vor allem bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, welche postalisch beantragt werden muss. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für 6 weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für 12 oder mehr Monate. Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge, die im SPRAR-System untergebracht sind, werden in der Regel in ihrem Integrationsprozess durch individualisierte Projekte mit Berufsausbildung und Praktika unterstützt. Das Angebot ist aber von Projekt zu Projekt unterschiedlich. Die Kapazität des SPRAR-Systems ist aber begrenzt. Bei Unterbringung in anderen Strukturen, ist die Praxis nicht einheitlich. In vielen temporären Aufnahmezentren (CAS), ist ein Verbleib Schutzberechtigter entweder nicht vorgesehen, oder auf wenige Tage beschränkt. Unbegleitete Minderjährige, welche die Volljährigkeit erreichen, dürfen für 6 weitere Monate in der Unterbringung bleiben. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus auch zu Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Mittel für die Berufsausbildung oder andere Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte können durch nationale öffentliche Mittel (8xmille) oder den EU-Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) bereitgestellt werden. Die im Rahmen des AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Tätigkeit und die Anzahl der Begünstigten sehr begrenzt. Auch Gemeinden können berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien finanzieren ("borse lavoro"), die für Italiener sowie Ausländer (auch Asylbewerber und Schutzberechtigte) zugänglich sind. Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen. In manchen Regionen gilt die Befreiung weiter, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 2.2017). Die formellen Bemühungen, Flüchtlinge in die italienische Gesellschaft zu integrieren, sind begrenzt. Darüber hinaus schränkt die hohe Arbeitslosigkeit die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung für viele Flüchtlinge ein. Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt weiterhin diskriminiert und die entsprechenden rechtlichen Schutzbestimmungen werden nicht effizient genug umgesetzt. (USDOS 3.3.2017). Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 11.5.2017 - UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2015): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1430987595_5541e115d.pdf, Zugriff 11.5.2017- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy, https://www.ecoi.net/local_link/337159/466919_en.html, Zugriff 11.5.2017 Begründend führte das BFA aus, dass die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen seien, da
1 Dublin III VO Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer an schweren körperlichen Krankheiten, bzw. schweren psychischen Störungen leiden würden. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung
3 FPG aufzuschieben. Beweiswürdigend wurde weiters insbesondere ausgeführt, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Italien eine Verletzung des Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK bedeuten würde. Das Vorliegen einer glaubhaften bzw. nachvollziehbar konkreten Bedrohung in Italien wäre nicht erstattet worden. Es würde kein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis zu sich im Bundesgebiet befindlichen Personen bestehen. Die beschwerdeführenden Parteien könnten sich nach Antragsgtellung in Italien jederzeit in die staatliche Betreuung zur Versorgung begeben, die gesichert in Italien, insbesondere auch in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer im erforderlichen Ausmaße zu Verfügung steht. Italien sei als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen. Italien habe die Statusrichtline, die Verfahrensrichtlinie als auch die Aufnahmerichtlinie der EU ratifiziert. Gegen Italien habe die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 226 EG- Vertrag wegen Missachtung dieser Richtlinien eingeleitet. Betreffend des Antrages der Rechtsberatung auf Einholung einer Einzelfallzusicherung wäre festzuhalten, dass diese ausschließlich aufgrund des Vorliegens von minderjährigen Kindern beantragt worden wäre. Bereits im Erkenntnis des EuGH in der Entscheidung Tarakhel gegen Schweiz (App. No. 29217/12) wäre festgehalten worden, dass Italien für die altersgerechte Unterbringung der Kinder sowie der Einheit der Familie Sorge zu tragen habe. Im Circular Letter vom 08.06.2015 hätte das italienische Innenministerium garantiert, dass alle Familien mit Minderjährigen, die gem. der Vereinbarung der Dublin III VO nach Italien rücküberstellt werden zusammenbleiben und in einer für Familien und ihren Kindern angepassten Einrichtung untergebracht werden. Auch ist in den vorliegenden Verfahren gewährleistet, dass die Familie mit den minderjährigen Kindern im konkreten Einzelfall auch einen SPAR Unterbringungsplatz zugewiesen erhalten werden, da bereits im Vorfeld einer Überstellung spezifische Maßnahmen seitens des BFA zur Sicherung der Versorgung unternommen würden. Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen zu Italien würde zweifelsfrei feststehen, dass die erforderliche Versorgung in Italien im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen würde. Das Vorliegen von sonstigen berücksichtigungswerten Krankheiten wäre nicht vorgebracht worden. Im Verfahren sei kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechte - Charta bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Italien sei bereit, die Antragsteller einreisen zu lassen und ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublinverordnung und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen den Antragstellern gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien keinesfalls erkennen.Begründend führte das BFA aus, dass die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen seien, da
, Absatz eins, Dublin römisch drei VO Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer an schweren körperlichen Krankheiten, bzw. schweren psychischen Störungen leiden würden. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung
Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben. Beweiswürdigend wurde weiters insbesondere ausgeführt, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Italien eine Verletzung des Artikel 3, bzw. Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Das Vorliegen einer glaubhaften bzw. nachvollziehbar konkreten Bedrohung in Italien wäre nicht erstattet worden. Es würde kein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis zu sich im Bundesgebiet befindlichen Personen bestehen. Die beschwerdeführenden Parteien könnten sich nach Antragsgtellung in Italien jederzeit in die staatliche Betreuung zur Versorgung begeben, die gesichert in Italien, insbesondere auch in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer im erforderlichen Ausmaße zu Verfügung steht. Italien sei als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen. Italien habe die Statusrichtline, die Verfahrensrichtlinie als auch die Aufnahmerichtlinie der EU ratifiziert. Gegen Italien habe die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gem. Artikel 226, EG- Vertrag wegen Missachtung dieser Richtlinien eingeleitet. Betreffend des Antrages der Rechtsberatung auf Einholung einer Einzelfallzusicherung wäre festzuhalten, dass diese ausschließlich aufgrund des Vorliegens von minderjährigen Kindern beantragt worden wäre. Bereits im Erkenntnis des EuGH in der Entscheidung Tarakhel gegen Schweiz (App. No. 29217/12) wäre festgehalten worden, dass Italien für die altersgerechte Unterbringung der Kinder sowie der Einheit der Familie Sorge zu tragen habe. Im Circular Letter vom 08.06.2015 hätte das italienische Innenministerium garantiert, dass alle Familien mit Minderjährigen, die gem. der Vereinbarung der Dublin römisch drei VO nach Italien rücküberstellt werden zusammenbleiben und in einer für Familien und ihren Kindern angepassten Einrichtung untergebracht werden. Auch ist in den vorliegenden Verfahren gewährleistet, dass die Familie mit den minderjährigen Kindern im konkreten Einzelfall auch einen SPAR Unterbringungsplatz zugewiesen erhalten werden, da bereits im Vorfeld einer Überstellung spezifische Maßnahmen seitens des BFA zur Sicherung der Versorgung unternommen würden. Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen zu Italien würde zweifelsfrei feststehen, dass die erforderliche Versorgung in Italien im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen würde. Das Vorliegen von sonstigen berücksichtigungswerten Krankheiten wäre nicht vorgebracht worden. Im Verfahren sei kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechte - Charta bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Italien sei bereit, die Antragsteller einreisen zu lassen und ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublinverordnung und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen den Antragstellern gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien keinesfalls erkennen. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH als Vertreter eingebrachten Beschwerden. In diesen wird zusammenfassend ausgeführt, dass die gegenständlichen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit und aufgrund von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werden würden. Die Behörde hätte sich zur Beurteilung der Lage in Italien auf Länderfeststellungen gestützt, die unvollständig, unzureichend, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell seinen. Gerade bei Ländern in denen sich die Situation schnell ändern würde, wäre die Behörde verpflichtet aktuelle Quellen heranzuziehen. In Italien hätte eine außerordentliche Zunahme von Flüchtlingen stattgefunden. Diese Situation wäre durch aktualisierte Länderfeststellungen zu Italien zu beleuchten gewesen. Es wäre keine individuelle Zusage einer Versorgung hinsichtlich eines konkreten Unterbringungsplatzes eingeholt worden. Aufgrund der Lage in Italien wären zahlreiche Asylsuchende in Italien obdachlos, bzw. würden während der Wartezeit von eventuell einem Monat keine Versorgung erhalten. Eine solcherart Wartezeit hätte insbesondere für Familien mit Kleinkindern fatale Folgen. Mehrer Berichte von NGOs über die Versorgungslage in Italien wurden den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen beigefügt. Auch wäre auf das Erkenntnis Tarakel zu verweisen. Auch aus diesem würde erschließlich sein, dass die Einholung einer Einzelfallzusicherung hinsichtlich eines konkreten Unterbringungsplatzes erforderlich wäre. Die Zustände in den italienischen Flüchtlingscamps würden jedenfalls eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen, da diese maßlos überfüllt seien. Eine individuelle Zusicherung der Versorgung hätte in diesem Verfahren eingeholt werden müssen. Die Behörde hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, als diese sich in den gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend mit den konkreten Versorgungsmöglichkeiten für die BF in Italien auseinandersetzt, bzw. relevante Ermittlungen zu den konkreten Unterbringungsmöglichkeiten der BF in Italien unterlassen hätte. Die Familie würde aus den Elter und sechs minderjährigen Kindern bestehen, wobei das jüngste Kind nicht einmal ein halbes Jahr alt wäre und damit als besonders vulnerabel gelten würde. Die Behörde hätte sich bei ihrer Entscheidung auf Länderfeststellungen gestützt die unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell seien. Angeführt wurde ein Bericht einer dänischen NGO vom 9.2.2017 betreffend einer geringen Anzahl von Verfahren mit Familien in denen diese NGO die Bedingungen der Unterbringung als für Vulnerable nicht passend kritisieren würde, bzw. festgestellt hätte, dass 2 Familien keinen Zugang zu einer Unterbringung erhalten hätten. Die italienischen Behörden wären aufgrund des hohen Zustroms von Flüchtlingen überfordert und würden an erheblichen Personalmangel leiden. Da in den gegenständlichen Verfahren keine individuellen Garantien seitens der italienischen Behörden für die Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer vorliegen würden und den Beschwerdeführern in Italien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende medizinische Versorgung drohen würde, wäre das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Die Behörde hätte diesbezüglich eine mangelhafte Beweiswürdigung, bzw. eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen als eine Überstellung nach Italien Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verletzen würde. Auch hätte das BFA die fallbezogene wesentliche Judikatur des EGMR als auch noch neuere Entscheidungen deutscher Gerichte nicht berücksichtigt. Angeführt wurden in Folge einzelne Erkenntnisse deutscher Gerichte aus den Jahren 2016 und
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 13 Dublin-III-VO Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Dublin-III-VO Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Auf gegenständliche Verfahren angewandt ist in concreto auszuführen: 3.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässi
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.