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{'item': 'W171 2167350-1'}

Obsah (11)Art. 28§ 22a§ 35Art. 133§ 61§ 46§§ 52a§ 57Art. 49§ 77§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW171 2167350-1 SpruchW171 2167350-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ

Art. 28Abs.

2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 03.01.2016 in Deutschland und am 07.01.2016 in Österreich je einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Ein mit Deutschland geführtes Konsultationsverfahren ergab schließlich deren Zuständigkeit, die mit Erklärung vom 12.10.2016 bekanntgegeben wurde. 1.
  3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.12.2016, rechtskräftig am 09.12.2016 wurde der BF zu einer 5-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. 1.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 12.01.2017 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel erteilt und gegen ihn

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, sowie die Abschiebung des BF nach Deutschland

§ 61Abs.

2 FPG für zulässig erklärt.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 12.01.2017 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel erteilt und gegen ihn

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, sowie die Abschiebung des BF nach Deutschland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. 1.

  1. Der gegen den Bescheid des BFA vom 12.01.2017 mit Schriftsatz vom 24.01.2017 eingebrachten Beschwerde wurde seitens des BVwG bisher keine aufschiebende Wirkung erteilt und im Verfahren noch nicht entschieden. Der BF wurde per 30.03.2017 von seiner Unterkunft in einer Einrichtung des XXXX abgemeldet und war in der Folge für die Behörde nicht greifbar.1.
  2. Der gegen den Bescheid des BFA vom 12.01.2017 mit Schriftsatz vom 24.01.2017 eingebrachten Beschwerde wurde seitens des BVwG bisher keine aufschiebende Wirkung erteilt und im Verfahren noch nicht entschieden. Der BF wurde per 30.03.2017 von seiner Unterkunft in einer Einrichtung des römisch 40 abgemeldet und war in der Folge für die Behörde nicht greifbar. 1.
  3. Am 03.05.2017 wurde der BF in Gerichtshaft genommen, da er neuerlich im Verdacht war, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Am 04.05.2017 wurde seitens des BFA ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF schließlich mit Urteil eines Landesgerichtes vom 30.05.2017 rechtskräftig zu einer 10-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. 1.
  4. Am 01.06.2017 wurde dem BF im schriftlichen Wege die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt, deren Frist jedoch ungenutzt verstrich. Mit Bescheid vom 03.07.2017 erließ das BFA gegenständlichen Schubhaftbescheid zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung im Dublin Verfahren. Die Wirkungen des gegenständlichen Bescheids wurden für den Zeitpunkt der Entlassung des BF aus der Gerichtshaft terminisiert. 1.
  5. Mit Schriftsatz vom 17.07.2007 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 03.07.2017 Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass im Rahmen des Verfahrens keine Einvernahme des BF durchgeführt worden sei, der BF der deutschen Sprache nicht mächtig sei und daher dieser nicht in der Lage gewesen sei, sich binnen einer Frist von 5 Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich zu äußern. Es sei daher zu einer Verletzung des Rechts auf Parteiengehör gekommen. Weiters sei im Verfahren nicht ermittelt worden, dass der BF mit einer slowakischen Staatsangehörigen in Österreich in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe. Auch könne sich der BF nach seiner Haftentlassung an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin melden. Konkrete Angaben zur Person der Lebensgefährtin enthielt die Beschwerdeschrift nicht. Weiters läge erhebliche Fluchtgefahr beim BF nicht vor. Er sei lediglich kurze Zeit unbekannten Aufenthalts gewesen und habe daher alle seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren erfüllt. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem konkreten Grunde die belangte Behörde im Zeitraum 14.04.2017 bis 03.05.2017 eine Kontaktaufnahme mit dem BF angestrebt hätte. Der BF habe keine falschen Angaben über seine Asylantragstellung gemacht und sei der BF bis zum 14.04.2017 stets an einer Adresse hauptgemeldet gewesen. Er würde sich nach einer Haftentlassung bei seiner Lebensgefährtin anmelden und sei daher für die Behörde greifbar. Ebenso sein nicht berücksichtigt worden, dass bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden das Fehlen einer Unterkunft für die Annahme von Sicherungsbedarf nicht ausreiche. Die Kriterien der bisherigen Straffälligkeit würde keine Fluchtgefahr begründen und sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen sei. Die Behörde habe gar nicht ermittelt, ob der BF über finanzielle Eigenmittel verfüge und werde angemerkt, dass eine Ausreise nach Deutschland nicht kostenintensiv sei. Darüber hinaus wäre nach Ansicht der Rechtsvertretung des BF die Schubhaft durch eine zeitgerechte Abwicklung der Abschiebung vermeidbar gewesen. Unter Zitat zweier Entscheidungen der erkennenden Gerichtsabteilung W171 wurde näher ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall zu Unrecht die Anwendung eines gelinderen Mittels abgelehnt worden sei. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Beweis der Kooperationsbereitschaft des BF sowie des Bestehens einer Lebensgemeinschaft beantragt. Beantragt wurde weiters der gesetzmäßig vorgesehene Kostenersatz im Falle des Obsiegens, sowie der Rückersatz der Eingabengebühr. 1.
  6. Mit Stellungnahme des BFA vom 11.08.2017 wurde der Verfahrensakt vorgelegt und näher ausgeführt, dass es im gegenständlichen Fall auch zu einer Spontanentlassung kommen könne und daher die Erlassung des Bescheides notwendig geworden sei. Im Regelfall müsse eine Dublinüberstellung 7 Tage vor der Effektuierung dem jeweiligen Mitgliedstaat angekündigt werden. In Unkenntnis des genauen Entlassungstermins könne daher die Behörde auch nicht voraussehen, wann dieses Anmeldungsprozedere beginnen müsste. Begehrt wurde der Ersatz der Kosten im gesetzlichen Ausmaß. 1.
  7. Am 25.01.2018 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und im Rahmen des Vollzuges der Schubhaft auf Grundlage des gegenständlichen Schubhaftbescheides in Schubhaft überstellt. Am selben Tage wurde er diesbezüglich einvernommen. 1.
  8. Die Abschiebung des BF ist für den XXXX geplant.1.
  9. Die Abschiebung des BF ist für den römisch 40 geplant. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person: 1.
  11. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger Algeriens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.
  12. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger Algeriens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 1.
  13. Der BF befand sich vom 03.05.2017 bis zum 25.01.2018 in Gerichtshaft und wurde unmittelbar nach seiner Entlassung direkt in Schubhaft genommen. 1.
  14. Der BF verfügt nicht über ein gültiges Reisedokument. 1.
  15. Der BF wurde bisher in Österreich zwei Mal straffällig und verbüßte eine Haftstrafe. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  16. Mit Bescheid des BFA vom 12.01.2017 wurde über den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung verhängt und die Abschiebung seiner Person nach Deutschland für zulässig erklärt. Seitens des BVwG wurde bisher über eine Beschwerde nicht entschieden, jedoch auch keine aufschiebende Wirkung erteilt. 2.
  17. Ein Einverständnis der Republik Deutschland zur Rückübernahme des BF liegt bereits vor. Es liegen dem Gericht keine Hinweise darüber vor, dass eine Überstellung nach Deutschland nicht innerhalb der Dublin-Fristen möglich sein sollte. 2.
  18. Der BF ist haftfähig. 2.
  19. Die Abschiebung des BF ist für den XXXX geplant.2.
  20. Die Abschiebung des BF ist für den römisch 40 geplant. Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr): 3.
  21. Der BF hat bereits in Deutschland in der Vergangenheit einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, hat dort den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet und ist weitergereist. Er hat sich daher dem dort laufenden Asylantragsverfahren entzogen. 3.
  22. Für die Durchführung eines Asylverfahrens ist Deutschland zuständig. Er hat sich dabei mehrerer unterschiedlicher Namen bedient und daher falsche Angaben gemacht. 3.
  23. Nach Einbringung der Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid ist der BF untergetaucht und war er für die Behörde nicht greifbar. 3.
  24. Er war vom 31.3.2017 bis zu seiner Festnahme am 03.05.2017 melderechtlich nicht erfasst und gilt daher für diese Zeitperiode als untergetaucht. 3.
  25. Aufgrund des gegebenen Vorverhaltens des BF ist dieser nicht als vertrauenswürdig anzusehen. 3.
  26. Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten unkooperativ gegenüber der Behörde. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
  27. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. 4.
  28. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. 4.
  29. Der BF verfügt über keine nennenswerten beruflichen bzw. sozialen Kontakte im Inland. 4.
  30. Er verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung. 4.
  31. Der BF verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz.
  32. Beweiswürdigung: 2.
  33. Zur Person und zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.
  34. - 1.4.), ergeben sich aus den unstrittigen Angaben der vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Nach den Informationen im Akt verfügt der BF über keine identitätsbezogenen Dokumente (1.3.). Unstrittig ergibt sich aus dem Akt, dass der BF bis zum 25.01.2018 in Gerichtshaft befindlich war und nach den Angaben der Anhaltedatei mit diesem Tage in Schubhaft übernommen worden ist. Die Feststellung zu 1.
  35. gründet sich auf den im Akt erliegenden Auszug aus dem Strafregister. 2.
  36. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.): Die Feststellungen zu 2.1., 2.
  37. und 2.
  38. beziehen sich im Wesentlichen auf die bezughabenden Aktenteile im Verwaltungsakt. Daraus geht hervor, dass der Bescheid vom 12.01.2017 hinsichtlich der Außerlandesbringung und der Zulässigkeitserklärung der Abschiebung dem BF persönlich ausgefolgt wurde. Im Akt erliegend befindet sich die schriftliche Zustimmung der Republik Deutschland zur Rückübernahme des BF. Aus der mit dem Verwaltungsakt übersandten Stellungnahme des BFA lässt sich entnehmen, dass bereits ein konkreter Abschiebetermin feststeht. Weder in der Beschwerdeschrift, noch im Verwaltungsakt finden sich Hinweise auf aktuell bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. Nach Einblick in die Anhaltedatei, in welcher derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Arztbesuche vermerkt werden, kann festgestellt werden, dass diesbezüglich von Haftfähigkeit des BF im Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Entscheidung ausgegangen werden konnte (2.3.). Darüber hinaus liegen keine Hinweise darüber vor, dass eine Überstellung des BF nach Deutschland nicht in naher Zukunft tatsächlich vorgenommen werden könnte (2.2.). 2.
  39. Zum Sicherungsbedarf: Aus dem im Akt erliegenden Auszug aus dem IZR ergibt sich, dass der BF zuvor bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat und binnen weniger Tage nach Österreich weitergereist ist. Die Feststellung zu 3.
  40. ergibt sich daher aus dem unstrittigen Sachverhalt der Aktenlage. Die Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich aus der im Akt liegenden Zustimmung zur Rücküberführung des BF (3.2.) Aufgrund der Verwendung von Aliasnamen in Deutschland kam es zu einer Verzögerung der Zustimmung durch die Bundesrepublik Deutschland. Der BF brachte am 24.01.2017 in seinem Asylverfahren die Beschwerde ein und wurde mit 30.03.2017 von seiner Unterkunft abgemeldet. Diese Feststellung (3.3.) ergibt sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt in Zusammensicht mit den Angaben im Zentralen Melderegister. Es ergibt sich daher klar, dass der BF für die Behörde vom 30.03.2017 an bis zu seiner Festnahme am 03.05.2017 nicht greifbar gewesen ist. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift auf Seite 4, der BF sei lediglich für eine kurze Zeitspanne von ca. 2 Wochen unbekannten Aufenthalts gewesen, erweist sich daher als objektiv nicht nachvollziehbar (3.4.). Der BF ist auch nicht vertrauenswürdig (3.5.), da er bereits eindrucksvoll gezeigt hat, dass er in keiner Weise davor zurückschreckt in mehreren Europäischen Ländern Asylanträge zu stellen und danach weiterzureisen, sowie Beschwerden einzulegen und danach unterzutauchen. Darüber hinaus wurde er während er untergetaucht war erneut straffällig, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in Zukunft gewillt sein könnte, sich in Österreich regelkonform zu verhalten. Der BF ist daher aufgrund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig anzusehen. Der BF wurde in der Vergangenheit mehrmals straffällig und missachtete daher die österreichische Rechtsordnung. Im bisherigen Verfahren verhielt er sich unkooperativ, da er sich nach der Erhebung seiner Beschwerde im Asylverfahren unerlaubt aus der Grundversorgung entfernt hat. Er war daher für einen Zeitraum von etwa 4 Wochen bis zu seiner gerichtlichen Festnahme auch für die Behörde nicht greifbar und konnte das Verfahren nicht weiter betrieben werden. 2.
  41. Familiäre/soziale Komponente: Die Feststellungen zu 4.1., 4.
  42. und 4.
  43. ergeben sich im Wesentlichen aus den Angaben des Aktes. Festgehalten wird, dass der BF im Rahmen des ihm ermöglichten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben hat und daher die Behörde zu Recht von den im Asylakt bzw. im Schubhaftakt vorhandenen Daten ausgehen konnte. Hinsichtlich einer legalen Erwerbstätigkeit und dem Vorhandensein von Familienangehörigen in Österreich lassen sich der vorliegenden Beschwerdeschrift keine diesbezüglichen entgegenstehenden substanziierten Angaben entnehmen. Das Gericht geht daher auch in diesen Punkten davon aus, dass nach wie vor keine Familienangehörigen in Österreich sind und der BF bisher auch keine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Aus den Angaben in der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF zum 29.01.2018 über einen Betrag von Euro 351,57 verfügte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dieser Betrag, in Anbetracht dessen, dass der BF derzeit über keine Unterkunft verfügt, tatsächlich zur ausreichenden Existenzsicherung hinreichen würde. Näher zu erörtern war, inwiefern der BF über nennenswerte, soziale Kontakt im Inland verfügt (4.3.). Hierzu wird festgehalten, dass im Rahmen der Beschwerdeschrift (Seite 3 bis 4) erstmals vorgebracht wird, dass der BF eine slowakische Lebensgefährtin mit Wohnsitz in Österreich habe. Aus dem bisherigen Akteninhalt ergeben sich dementgegen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF überhaupt über soziale Kontakte in Inland verfügen würde. Erstmals im Rahmen der Beschwerdeschrift wird dies behauptet, jedoch auch nicht ansatzweise näher ausgeführt. Es werden keine Daten und keine Adresse der Lebensgefährtin (auch nicht deren Namen) im Text angegeben und lediglich lapidar darauf verwiesen, dass diese Daten durch eine Einvernahme des BF "eruierbar" wären. In der Beschwerde wird in keiner Weise ausgeführt, weshalb nähere Angaben über die behauptete Lebensgefährtin des BF nicht bereits in der Beschwerde angeführt werden könnten, bzw. wurde auch nicht angeboten, diese Daten dem Gericht zu einem späteren Zeitpunkt bekannt zu geben. Auf Grund der Chronologie der gegenständlichen Rechtssache wäre es für die Rechtsvertretung des BF leicht gewesen, seit der Beschwerdeerhebung am 17.07.2007 bis zum Tag der vorliegenden Entscheidung dem Gericht die fehlenden Daten der Lebensgefährtin nachzureichen. Auch diesbezüglich lässt sich seitens des Gerichts kein Grund erkennen, weshalb die Rechtsvertretung des BF dieser essentiellen Mitwirkungspflicht im Verfahren bis zuletzt nicht nachgekommen ist. Dennoch hat sich das Gericht mit diesem unsubstantiierten Vorbringen insofern beschäftigt, als sich auf Grund einer getätigten Haftanfrage ergeben hat, dass der BF über die gesamte Zeit seiner gerichtlichen Haft (ca. 9 Monate) lediglich ein einziges Mal besucht worden ist. In Zusammensicht mit der Tatsache, dass der BF lediglich etwa 4 Wochen untergetaucht war und angegeben hat in dieser Zeit bei seiner Lebensgefährtin untergekommen zu sein, ergibt sich für das Gericht klar, dass es sich diesbezüglich nicht um eine gefestigte Beziehung handelt deren Intensität die Annahme einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft naheliegen würde. In Zusammensicht damit, dass der Einvernahmeantrag in der Beschwerdeschrift ohne weitere Darlegung irgendwelcher näherer Angaben erfolgte und sohin als Erkundungsbeweis zu qualifizieren war mit der Tatsache, dass auf Grund der oben genannten Umstände nicht von einer intensiven Beziehung ausgegangen werden kann, war auch diesbezüglich weiterhin nicht von einem nennenswerten sozialen Kontakt des BF im Inland auszugehen (4.3.). Hinsichtlich des behaupteten gesicherten Wohnsitzes darf abermals angemerkt werden, dass es sich dabei lediglich um eine Behauptung handelt, jedoch diesbezüglich sich aus der Beschwerdeschrift kein dementsprechendes Vorbringen entnehmen lässt und auch kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, weshalb die behauptete Lebensgefährtin den BF nicht bereits seinerzeit, als dieser angeblich bei ihr wohnte, angemeldet hatte. Auch diesbezüglich handelt es sich um einen Erkundungsbeweis. Es wäre für die Rechtsvertretung naheliegend gewesen, bereits im Vorfeld des Verfahrens eine schriftliche Bestätigung der Lebensgefährtin dafür, dass sie den BF bei sich anmelden würde, in Vorlage zu bringen. Dies ist nicht erfolgt. Es war daher auch nicht vom Bestehen einer Wohnsitzmöglichkeit auszugehen. 2.
  44. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
  45. Rechtliche Beurteilung 3.
  46. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  47. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  48. Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "Schubhaft § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am
  2. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft. § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: 3.1.

  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

§ 77

FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.

  1. Im vorliegen Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Artikels 28 Dublin-III-VO aus. Der BF reiste illegal nach Österreich ein, nachdem er in Deutschland bereits Tage zuvor einen Asylantrag gestellt hatte. Er hat das Verfahren in Deutschland nicht abgewartet und ist vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich weitergereist. Für die Durchführung des Asylverfahrens ist jedoch Deutschland zuständig. Im Rahmen der Verfahren in Deutschland und in Österreich hat der BF sich verschiedener Identitäten bedient und daher auch die Arbeit der Behörden merkbar erschwert. Nach Erhalt der zurückweisenden Entscheidung in Österreich erhob der BF eine Beschwerde und tauchte lediglich ein paar Tage später unter. Erst nach etwa 4 Wochen wurde dieser aufgefunden und auf Grund des Verdachts einer strafbaren Handlung in Gerichtshaft genommen. Er hat sich bisher im Verfahren nicht kooperationswillig gezeigt indem er während des Asylverfahrens untergetaucht ist und im Rahmen des Schubhaftverfahrens der Aufforderung einer Stellungnahme nicht nachgekommen ist. Er ist daher auf Grund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig anzusehen und sieht das Gericht im Einklang mit den behördlichen Angaben erheblichen Sicherungsbedarf im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 3 lit 1 6a und 9 für gegeben an.3.1.
  2. Im vorliegen Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Artikels 28 Dublin-III-VO aus. Der BF reiste illegal nach Österreich ein, nachdem er in Deutschland bereits Tage zuvor einen Asylantrag gestellt hatte. Er hat das Verfahren in Deutschland nicht abgewartet und ist vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich weitergereist. Für die Durchführung des Asylverfahrens ist jedoch Deutschland zuständig. Im Rahmen der Verfahren in Deutschland und in Österreich hat der BF sich verschiedener Identitäten bedient und daher auch die Arbeit der Behörden merkbar erschwert. Nach Erhalt der zurückweisenden Entscheidung in Österreich erhob der BF eine Beschwerde und tauchte lediglich ein paar Tage später unter. Erst nach etwa 4 Wochen wurde dieser aufgefunden und auf Grund des Verdachts einer strafbaren Handlung in Gerichtshaft genommen. Er hat sich bisher im Verfahren nicht kooperationswillig gezeigt indem er während des Asylverfahrens untergetaucht ist und im Rahmen des Schubhaftverfahrens der Aufforderung einer Stellungnahme nicht nachgekommen ist. Er ist daher auf Grund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig anzusehen und sieht das Gericht im Einklang mit den behördlichen Angaben erheblichen Sicherungsbedarf im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 3 lit 1 6a und 9 für gegeben an. In der Beschwerdeschrift wird moniert, dass erhebliche Fluchtgefahr nicht vorliege. Der BF sei lediglich zwei Wochen unbekannten Aufenthalts gewesen und habe alle seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren erfüllt. Hiezu darf auf die Feststellung verwiesen werden, dass der BF jedenfalls über vier Wochen nicht greifbar gewesen ist. Die Abmeldung aus der Grundversorgung erfolgte zeitlich erst ca. zwei Wochen nach seiner Abmeldung aus der Unterkunft. Die Argumentation der Rechtsvertretung des BF in der Weise, dass innerhalb dieser Frist nicht ersichtlich sei, aus welchem Grunde die Behörde Kontakt mit dem BF gesucht haben könnte, bzw. in diesem Zeitraum kein Abschiebeversuch stattgefunden hatte, ist nicht nachvollziehbar. Die Mitwirkungspflicht bedingt ein Bereithalten des BF und ist als solches für den BF bindend, unabhängig davon, ob tatsächlich Kontakt seitens der Behörde gesucht wird, oder nicht. Wie im Verfahren bereits festgestellt, hat sich der BF verschiedener Namen bedient und dadurch den Behörden die Führung des Verfahrens wesentlich erschwert. Hinsichtlich der Behauptung des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft darf auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Lediglich die Behauptung in den Raum zu stellen, es gäbe eine Lebensgefährtin ohne weitere Anhaltspunkte zu nennen, stellt einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar und ist es nicht Aufgabe des Gerichts, hier eine eigene Einvernahme des BF durchzuführen, um die Versäumnisse der Rechtsvertretung von amtswegen zu sanieren. Im Übrigen hat das Verfahren ergeben, dass schon bereits auf Grund der Rahmenbedingungen nicht von einem nennenswerten Kontakt ausgegangen werden kann. Weiters wird darauf verwiesen, dass der BF bereits seit Jänner 2016 im Land aufhältig ist und daher sehr wohl eine Berücksichtigung der fehlenden Kontakte des BF stattzufinden hatte. Das Gericht sieht im vorliegenden Fall erheblichen Sicherungsbedarf für gegeben an. 3.1.
  3. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Trotz der nicht mehr als kurz zu bezeichnenden Anwesenheit in Österreich ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass er diesbezüglich nennenswerte Kontakte im Inland knüpfen konnte und war selbst die Rechtsvertretung nicht in der Lage Kontakte konkret zu benennen, die hier wesentlich ins Gewicht fallen könnte. Das Verfahren hat auch, ausgehend von den Angaben im Akt, nicht ergeben, dass er in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hat. Der BF hat die ihn treffenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Asylverfahrens missachtet und hat Deutschland verlassen, ohne die dortige Asylentscheidung abzuwarten. Er reiste weiter nach Österreich und stellte hier ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist in Österreich bereits zwei Mal straffällig geworden und liegt die Vermutung nahe, dass er sich dadurch seinen Aufenthalt zumindest zum Teil finanziert hat. Er hat dadurch unzweifelhaft gezeigt, dass er es mit den ihn betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nimmt und sind keine Anhaltspunkte dafür im Rahmen des Verfahrens hervorgekommen, dass sich das in Hinkunft wesentlich ändern würde. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht davon aus, dass, wie oben bereits angeführt, den persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Die gegenständliche Entscheidung des BFA ist daher nach Ansicht des Gerichtes auch im Hinblick auf die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit nicht zu bemängeln. 3.1.
  4. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde zu Recht ausgeschlossen. Der BF verfügt nicht über wesentliche Vermögensmittel, weshalb der Erlag einer Sicherheitsleistung nur ungenügend möglich wäre. Im Rahmen des Schubhaftverfahrens sind keine Tatsachen ans Tageslicht gekommen, die glaubhaft eine Erfüllung des Sicherungszwecks durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ergeben hätten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung würde daher nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer Sicherung der Abschiebung führen, sondern wäre diesfalls evident die Gefahr verbunden, dass der Beschwerdeführer in alte, bestehende Verhaltensmuster zurückfallen und durch neuerliches Untertauchen den Sicherungszweck vereiteln würde, zumal in naher Zukunft eine Abschiebung zu erwarten ist. Darüber hinaus hat das Beweisverfahren ergeben, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens in der Vergangenheit nicht als vertrauenswürdig anzusehen ist und daher von einem Bereithalten seiner Person für die Abschiebung nicht auszugehen war. Die in der Beschwerde zitierten Judikate der erkennenden Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts basieren auf anderen Voraussetzungen. In W171 2126790 hat der dortige Beschwerdeführer lediglich geringfügige Meldevergehen zu verantworten, wodurch eine Verhängung eines gelinderen Mittels noch tunlich erschien. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in Österreich aber über 4 Wochen keinen Hauptwohnsitz gemeldet und lebte mit Ausnahme der Aufenthalte in Justiz- und Polizeianstalten nur zu Beginn an einer ordentlichen Adresse. Auch der Nachweis der Möglichkeit eines gesicherten Wohnsitzes ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen. Die zitierte Entscheidung ist daher auf den gegenständlichen Fall in keiner Weise anwendbar. Nicht anders verhält es sich zum Judikat W171
  5. Dieser Fall ist gänzlich anders gelagert, als der Gegenständliche. Auch in diesem Fall war zwar Sicherungsbedarf zu bejahen. Es konnte jedoch aufgrund der sonstigen bekannten Rahmenbedingungen von einer ausreichenden Sicherung der Abschiebung durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall sind jedoch diese Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb auch dieser Fall nicht mit dem Judikat aus der auch nun erkennenden Gerichtsabteilung vergleichbar ist. 3.1.
  6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio". Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben, da die vorliegende Fallprüfung ergeben hat, dass keine andere Möglichkeit besteht, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.2.
  7. In der Beschwerdeschrift wird die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör moniert. Hiezu ist festzuhalten, dass die Behörde dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Die Durchführung einer Einvernahme ist nicht zwingend. Zwingend ist jedoch, dass bei der Durchführung des Verfahrens die Amtssprache Deutsch zu verwenden ist. Es verwundert daher nicht, dass das durchgeführte Parteiengehör in deutscher Sprache verfasst war. In fremdenrechtlichen Verfahren kommt es regelmäßig vor, dass Beteiligte der deutschen Sprache nicht bzw. nicht ausreichend mächtig sind. Es besteht daher für sie die Möglichkeit, ihre Eingaben in ihrer Muttersprache abzufassen und der Behörde bzw. dem Gericht zu übersenden. Im gegenständlichen Fall hat der BF jedoch in keiner Weise auf das übersandte Parteiengehör reagiert. Die durch die Behörde eingeräumte Stellungnahmefrist von fünf Tagen ist kurz bemessen. Es ist jedoch so, dass zwischen der Übersendung des Parteiengehörs vom 01.06.2017 bis zur Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides am 03.07.2017 jedenfalls ausreichend Zeit für den BF gewesen wäre, sich unter Zuhilfenahme von sprachkundigen Helfern, wenn auch verspätet, eine Stellungnahme abzugeben. Das Gericht sieht daher in der Vorgangsweise der Behörde keine Mangelhaftigkeit, da der BF jedenfalls in irgendeiner Weise reagieren hätte können. An dieser Stelle erlaubt sich das Gericht festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Republik Österreich ist, in allen Bereichen der hoheitlichen Vollziehung einen permanenten Übersetzungsdienst für derartige Fälle zur Verfügung zu stellen. Der BF war im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dazu verhalten, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seine Interessen zu wahren. Er hat jedoch in Wahrheit auf das Parteiengehör in keiner Weise reagiert. Bei Dublin-Überstellungen muss im Regelfall sieben Tage vor der Effektuierung dem jeweiligen Mitgliedsstaat die Überstellung angekündigt werden. Durch die im gegenständlichen Fall erfolgte Spontanentlassung war daher eine zeitgerechte Abwicklung unter Vermeidung einer Schubhaft nicht möglich. 3.
  8. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden und wurde in der Beschwerdeschrift in keiner Weise ausgeführt, weshalb die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall für zwingend notwendig erachtet werde. Die allgemein gehaltenen Ausführungen muten textbausteinartig an und blieben bis zuletzt unsubstanziiert. Die Stellung eines Beweisantrages zur Einvernahme einer nicht näher identifizierbaren Person stellen einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar und wäre es an der Partei gewesen, hier bereits mit der Beschwerdeerhebung die notwendigen Daten dem Gericht zur Verfügung zu stellen. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren:Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren: Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt V. (Ersatz der Eingabengebühr):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Ersatz der Eingabengebühr): Der BF hat die gesetzlich vorgesehene Eingabengebühr von € 30,-- nicht bezahlt. Ein Rückersatz kommt daher schon logisch nicht in Frage. Das Gericht regt an, den diesbezüglich offensichtlich konzipierten Textbaustein in Fällen mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Eingabengebühr aus dem Beschwerdemuster zu entfernen. Im Übrigen darf auf die Spruchpraxis des BVwG verwiesen werden, wonach für den Ersatz der Eingabengebühr bisher keine Rechtsgrundlage gegeben ist. Zu Spruchpunkt B. - Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W171.2167350.1.00

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