4 B-VG nicht zulässig.Die Revision zu den Spruchpunkten A) römisch eins. und A) römisch zwei. ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 16.04.2014 stellte XXXX (in weiterer Folge BF) an die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage. Im Antragsformular gab die BF als Aufenthaltsort XXXX, XXXX an. Sie sei seit 24.1.2002 verwitwet und zählte zu ihren eigenen Einkünften ihre vom rumänischen Versicherungsträger bezogene Rente in der Höhe von Euro 250,-- auf. In der übermittelten Scheidungsvereinbarung
G vom 1.4.2014, abgeschlossen1. Am 16.04.2014 stellte römisch 40 (in weiterer Folge BF) an die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage. Im Antragsformular gab die BF als Aufenthaltsort römisch 40 , römisch 40 an. Sie sei seit 24.1.2002 verwitwet und zählte zu ihren eigenen Einkünften ihre vom rumänischen Versicherungsträger bezogene Rente in der Höhe von Euro 250,-- auf. In der übermittelten Scheidungsvereinbarung
Paragraph 55 a, EheG vom 1.4.2014, abgeschlossen XXXX und XXXX, war ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht und ein Verbleib von XXXX in der bisherigen Ehewohnung in der XXXX, XXXX unter Auszug und Fahrnisräumung dieser Wohnung durch Herrn XXXX vereinbart.römisch 40 und römisch 40 , war ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht und ein Verbleib von römisch 40 in der bisherigen Ehewohnung in der römisch 40 , römisch 40 unter Auszug und Fahrnisräumung dieser Wohnung durch Herrn römisch 40 vereinbart.
Vm § 68 Abs. 1 AVG zurück. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde darauf, dass über den Antrag auf Ausgleichszulage bereits mit Bescheid vom 29.11.2012 entschieden worden sei. Seit dieser Entscheidung hätten sich keine Änderungen in der Sach- und Rechtslage ergeben.3. Mit Bescheid vom 20.8.2014, Zl NLA1/6882 030339, wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 16.4.2014 auf Gewährung der Ausgleichszulage
Paragraph 360 b, ASVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde darauf, dass über den Antrag auf Ausgleichszulage bereits mit Bescheid vom 29.11.2012 entschieden worden sei. Seit dieser Entscheidung hätten sich keine Änderungen in der Sach- und Rechtslage ergeben.
1 Z 2 NAG habe für nicht erwerbstätige Unionsbürger ab 1.1.2011 bei einem Aufenthalt für mehr als drei Monate im Inland eine umfassende Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel vorgeschrieben, sodass während dieses Aufenthaltes weder Sozialhilfe noch eine Ausgleichszulage bezogen habe werden können. Ein legaler Aufenthalt sei damit im Fall des Bezugs der Ausgleichzulage im Antragszeitpunkt für ausreichende Existenzmittel für sich und die Familienangehörigen nicht möglich gewesen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG habe für nicht erwerbstätige Unionsbürger ab 1.1.2011 bei einem Aufenthalt für mehr als drei Monate im Inland eine umfassende Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel vorgeschrieben, sodass während dieses Aufenthaltes weder Sozialhilfe noch eine Ausgleichszulage bezogen habe werden können. Ein legaler Aufenthalt sei damit im Fall des Bezugs der Ausgleichzulage im Antragszeitpunkt für ausreichende Existenzmittel für sich und die Familienangehörigen nicht möglich gewesen. Die BF habe im Jahr 2012 einen möglichen Verlust des Aufenthaltsrechts befürchte und von einer Bekämpfung des Bescheides vom 29.11.2012 abgesehen. Zur Rechtslage im Sinne der mit Budgetbegleitgesetz 2011 per 1. Jänner 2011 geänderten §§11 Abs. 5 letzter Satz und 51 Abs. 1 Z 2 NAG in Verbindung mit § 292 Abs. 1 ASVG habe der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens erkannt (vgl EuGH 19.9.2013 Rs C-140/12, RS Brey), dass die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 292 Abs. 1 ASVG dem Unionsrecht entgegenstehen würden. Der darin normierte automatische Ausschluss wirtschaftlich nicht aktiver Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates vom Bezug der österreichischen Ausgleichszulage, da diese die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt für einen Zeitraum von über drei Monaten im Inland allein deshalb nicht erfüllen würden, weil das Aufenthaltsrecht gerade davon abhänge, dass dieser Personenkreis über ausreichende Existenzmittel verfüge, um die Ausgleichszulage gar nicht erst in Anspruch nehmen zu müssen, sei unionsrechtswidrig. Auch der OGH habe in der Folge das rechtmäßige Bestehen eines Anspruchs auf Ausgleichzulage für wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger im Falle des Bestehens einer aufrechten Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bestätigt (OGH 17.12.2013, 10ObS 152/13w). Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Inland sei bis zu einem allfälligen Widerruf des Aufenthaltstitels durch die hiefür zuständige Behörde jedenfalls gegeben. Diese Entscheidung befinde sich im Einklang mit der Rechtsansicht des EuGH, wonach sich Unionsbürger/innen in Hinblick auf den Bezug von Sozialleistungen solange auf das Unionsrecht berufen könnten, als sie sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten würden.Zur Rechtslage im Sinne der mit Budgetbegleitgesetz 2011 per 1. Jänner 2011 geänderten §§11 Absatz 5, letzter Satz und 51 Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz eins, ASVG habe der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens erkannt vergleiche EuGH 19.9.2013 Rs C-140/12, RS Brey), dass die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz eins, ASVG dem Unionsrecht entgegenstehen würden. Der darin normierte automatische Ausschluss wirtschaftlich nicht aktiver Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates vom Bezug der österreichischen Ausgleichszulage, da diese die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt für einen Zeitraum von über drei Monaten im Inland allein deshalb nicht erfüllen würden, weil das Aufenthaltsrecht gerade davon abhänge, dass dieser Personenkreis über ausreichende Existenzmittel verfüge, um die Ausgleichszulage gar nicht erst in Anspruch nehmen zu müssen, sei unionsrechtswidrig. Auch der OGH habe in der Folge das rechtmäßige Bestehen eines Anspruchs auf Ausgleichzulage für wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger im Falle des Bestehens einer aufrechten Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bestätigt (OGH 17.12.2013, 10ObS 152/13w). Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Inland sei bis zu einem allfälligen Widerruf des Aufenthaltstitels durch die hiefür zuständige Behörde jedenfalls gegeben. Diese Entscheidung befinde sich im Einklang mit der Rechtsansicht des EuGH, wonach sich Unionsbürger/innen in Hinblick auf den Bezug von Sozialleistungen solange auf das Unionsrecht berufen könnten, als sie sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten würden. Die BF verfüge seit 7.9.2010 über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Der Aufenthalt der BF im Inland sei daher jedenfalls rechtmäßig. Im Hinblick auf die angeführte Judikatur habe die BF am 16.4.2014 einen neuerlichen Antrag auf Gewährung der Ausgleichszulage für den Zeitraum ab März 2014 gestellt. Ihr Antrag sei jedoch mit angefochtenem Bescheid vom 20.8.2014 rechtswidrig zurückgewiesen worden. Es habe sich aber seit dem Bescheid vom November 2012 eine wesentliche Änderung in der Rechtslage ergeben. Nationale Gerichte und Behörden seien angehalten, das primäre Unionsrecht im Einzelfall unmittelbar anzuwenden. Dies sei für alle Gerichte und Behörden verbindlich. § 68 Abs. 1 AVG stehe einer neuerlichen Entscheidung in der Sache selbst sohin nicht entgegen. Es werde daher beantragt, allenfalls nach einer mündlicher Verhandlung
1 Z 15 NAG abgegeben.Am 20.08.2010 hat die im selben Haushalt lebende Tochter der BF, Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , eine - für fünf Jahre gültige - Haftungserklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG abgegeben. Am 12.09.2012 stellte die BF erstmals einen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage. In ihrem Antrag stützte sich die BF hinsichtlich ihrer Einkünfte auf ihre rumänische Rente in der genannten Höhe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2012, Zl NLA1/6882 030339, wurde der Antrag der BF auf Ausgleichszulage abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich in der Begründung auf die geringe mitgliedstaatliche Rentenleistung, sodass die BF nicht über ausreichende eigene Existenzmittel verfüge. Subsidiär würden diese auf Grund der Haftungserklärung vom 20.08.2010 durch ihre Tochter gewährt. Die bloße Unionsbürgerschaft räume keinen rechtlichen Anspruch auf eine soziale Gleichstellung im Inland ein. Am 16.04.2014 stellte die verwitwete BF, die ihren oben angegebenen Wohnsitz beibehalten hatte, neuerlich einen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage. Als ihre Einkünfte gab die BF wiederum ihre rumänische Rente in der Höhe von ca. Euro 250,-- an. Die oben angeführte Haftungserklärung ihrer Tochter war nach wie vor aufrecht. Darüber hinaus legte die BF einen Scheidungsbeschluss über die einvernehmliche Scheidung ihrer Tochter, XXXX, von Herr XXXX vom 1.4.2014 bei, wobei auf den wechselseitigen Unterhalt verzichtet wurde und die bisherige Ehewohnung in der XXXX, XXXX, bei Frau XXXX verbleibt.Am 16.04.2014 stellte die verwitwete BF, die ihren oben angegebenen Wohnsitz beibehalten hatte, neuerlich einen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage. Als ihre Einkünfte gab die BF wiederum ihre rumänische Rente in der Höhe von ca. Euro 250,-- an. Die oben angeführte Haftungserklärung ihrer Tochter war nach wie vor aufrecht. Darüber hinaus legte die BF einen Scheidungsbeschluss über die einvernehmliche Scheidung ihrer Tochter, römisch 40 , von Herr römisch 40 vom 1.4.2014 bei, wobei auf den wechselseitigen Unterhalt verzichtet wurde und die bisherige Ehewohnung in der römisch 40 , römisch 40 , bei Frau römisch 40 verbleibt. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 20.8.2014, Zl NLA1/6882 030339, wies die belangte Behörde den Antrag wegen entschiedener Sache
1 AVG zurück, da seit dem letzten Bescheid vom 29.11.2012 sich weder die Sachlage noch die Rechtslage geändert hat. Gegen den zurückweisenden Bescheid erhob die BF Beschwerde.Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 20.8.2014, Zl NLA1/6882 030339, wies die belangte Behörde den Antrag wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück, da seit dem letzten Bescheid vom 29.11.2012 sich weder die Sachlage noch die Rechtslage geändert hat. Gegen den zurückweisenden Bescheid erhob die BF Beschwerde.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichenGemäß Paragraph 17, VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
3 leg.cit. das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 4. Rechtliche Beurteilung: 4.1.Zu Spruchpunkt A).I. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt
Abs. 1 das Vorliegen eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 24.1.2006, 2003/08/0162 u.a.). Der Bescheid vom 29.11.2012, mit dem über den Antrag der BF vom 12.9.2012 auf Gewährung einer Ausgleichszulage erstmals abgesprochen wurde, ist mangels Bekämpfung in Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt
Absatz eins, das Vorliegen eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 24.1.2006, 2003/08/0162 u.a.). Der Bescheid vom 29.11.2012, mit dem über den Antrag der BF vom 12.9.2012 auf Gewährung einer Ausgleichszulage erstmals abgesprochen wurde, ist mangels Bekämpfung in Rechtskraft erwachsen. Voraussetzungen für das Vorliegen einer "entschiedenen Sache" sind neben der Identität der Sachlage, die Identität der Rechtslage und des Parteienbegehrens. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Identität der Sache dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014; 21.2.2007, 2006/06/0085). Wesentlich ist eine Änderung der Sachlage nur dann, wenn sie für sich alleine oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung der Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0295; 5.7.2005, 2005/21/0093; 25.4.2007, 2004/20/0100) und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 12.9.2006, 2003/03/0279). Die Modifizierung der Sachlage (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, 30.6.2005, 2005/18/0197), die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände darstellen, können aber an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; 25.4.2007, 2004/20/0100). Von einem solchen unerheblichen Nebenumstand ist in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation auszugehen, wenn die Tochter der BF zwischenzeitig geschieden ist. An der damals maßgebenden Sachlage, nämlich die geringe mitgliedstaatliche Rente, womit die BF als rumänische Staatsangehörige nicht über ausreichende eigene Existenzmittel verfügt und diese subsidiär auf Grund der Haftungserklärung ihrer Tochter gewährt werden müssen, die dem rechtskräftigen Bescheid vom 29.11.2012, Zl NLA1/6882 030339, zugrunde lage, hat sich mit dem nunmehrigen neuerlichen Antrag der BF nichts geändert.Voraussetzungen für das Vorliegen einer "entschiedenen Sache" sind neben der Identität der Sachlage, die Identität der Rechtslage und des Parteienbegehrens. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Identität der Sache dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014; 21.2.2007, 2006/06/0085). Wesentlich ist eine Änderung der Sachlage nur dann, wenn sie für sich alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung der Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0295; 5.7.2005, 2005/21/0093; 25.4.2007, 2004/20/0100) und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 12.9.2006, 2003/03/0279). Die Modifizierung der Sachlage (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, 30.6.2005, 2005/18/0197), die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände darstellen, können aber an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; 25.4.2007, 2004/20/0100). Von einem solchen unerheblichen Nebenumstand ist in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation auszugehen, wenn die Tochter der BF zwischenzeitig geschieden ist. An der damals maßgebenden Sachlage, nämlich die geringe mitgliedstaatliche Rente, womit die BF als rumänische Staatsangehörige nicht über ausreichende eigene Existenzmittel verfügt und diese subsidiär auf Grund der Haftungserklärung ihrer Tochter gewährt werden müssen, die dem rechtskräftigen Bescheid vom 29.11.2012, Zl NLA1/6882 030339, zugrunde lage, hat sich mit dem nunmehrigen neuerlichen Antrag der BF nichts geändert. Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen in der Rechtslage, auf welche die belangte Behörde den Bescheid stützte, keine wesentliche, die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.5.2004, 2001/05/1152; 21.6.2007, 2006/10/0093). Von einer geänderten Rechtslage kann insofern nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen maßgebenden Rechtsvorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 22.2.2006, 2006/17/0015). Eine bloße Änderung der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffes oder einer Rechtsvorschrift bei unveränderten Normenbestand oder eine allfällige Änderung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist dabei nicht bedeutsam (VwGH 12.2.1988, 87/08/0289). Entgegen dem Vorbringen der BF in der Beschwerde kann in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nicht von einer geänderten Rechtslage iSd der zitieren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgegangen werden. Vielmehr ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag der BF vom 12.9.2012 auf Gewährung der Ausgleichszulage mit der ident, die für die Beurteilung des Antrages der BF vom 16.4.2014 für die belangte Behörde maßgebend war. Die bloße Unionsbürgerfreizügigkeit räumte auch zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde am 20.8.2014 nach wie vor nicht erwerbstätigen EU-Bürgern keinen rechtlichen Anspruch auf eine soziale Gleichstellung hinsichtlich der Ausgleichszulage im österreichischen Inland ein.Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen in der Rechtslage, auf welche die belangte Behörde den Bescheid stützte, keine wesentliche, die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.5.2004, 2001/05/1152; 21.6.2007, 2006/10/0093). Von einer geänderten Rechtslage kann insofern nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen maßgebenden Rechtsvorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 22.2.2006, 2006/17/0015). Eine bloße Änderung der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffes oder einer Rechtsvorschrift bei unveränderten Normenbestand oder eine allfällige Änderung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist dabei nicht bedeutsam (VwGH 12.2.1988, 87/08/0289). Entgegen dem Vorbringen der BF in der Beschwerde kann in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nicht von einer geänderten Rechtslage iSd der zitieren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgegangen werden. Vielmehr ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag der BF vom 12.9.2012 auf Gewährung der Ausgleichszulage mit der ident, die für die Beurteilung des Antrages der BF vom 16.4.2014 für die belangte Behörde maßgebend war. Die bloße Unionsbürgerfreizügigkeit räumte auch zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde am 20.8.2014 nach wie vor nicht erwerbstätigen EU-Bürgern keinen rechtlichen Anspruch auf eine soziale Gleichstellung hinsichtlich der Ausgleichszulage im österreichischen Inland ein. Daran ändert auch nichts das Beschwerdevorbringen der BF zur Judikatur des EuGH. Die BF lässt dabei die Judikaturlinie des EuGH außer Acht, auf die sich im Übrigen auch in der Folge der OGH stützte. Danach können Pensionisten mit Unionsbürgerschaft, die nur zum Zeck eines Leistungsbezugs mobil sind und über keine ausreichenden Existenzmittel verfügen, auf Grundlage des Unionsrechts keine Ansprüche auf Sozialleistungen wie die Ausgleichszulage geltend machen (vgl dazu Martina Thomasberger, DRdA 2016/49, Keine Ausgleichszulage für "Sozialtouristen" 443ff; Diana Niksova, ZAS 2017/58, Zugang zu Sozialleistungen für wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger, 305ff).Daran ändert auch nichts das Beschwerdevorbringen der BF zur Judikatur des EuGH. Die BF lässt dabei die Judikaturlinie des EuGH außer Acht, auf die sich im Übrigen auch in der Folge der OGH stützte. Danach können Pensionisten mit Unionsbürgerschaft, die nur zum Zeck eines Leistungsbezugs mobil sind und über keine ausreichenden Existenzmittel verfügen, auf Grundlage des Unionsrechts keine Ansprüche auf Sozialleistungen wie die Ausgleichszulage geltend machen vergleiche dazu Martina Thomasberger, DRdA 2016/49, Keine Ausgleichszulage für "Sozialtouristen" 443ff; Diana Niksova, ZAS 2017/58, Zugang zu Sozialleistungen für wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger, 305ff). Da darüber hinaus bei gleichbleibender maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren (wiederum Antrag auf Gewährung der Ausgleichszulage) der BF im Wesentliche mit dem früheren Begehren der BF übereinstimmte, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht von einer nochmaligen Forderung der BF auf Entscheidung in "derselben Sache" ausgegangen (vgl VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 24.1.2006, 2003/08/0162).Da darüber hinaus bei gleichbleibender maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren (wiederum Antrag auf Gewährung der Ausgleichszulage) der BF im Wesentliche mit dem früheren Begehren der BF übereinstimmte, ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht von einer nochmaligen Forderung der BF auf Entscheidung in "derselben Sache" ausgegangen vergleiche VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 24.1.2006, 2003/08/0162). 4.2. Zu Spruchpunkt A.II. 4.2.1. Eventuralbegehren (Stattgebung des Antrages auf Ausgleichzulage) Der angefochtene zurückweisende Bescheid vom 20.8.2014 wegen entschiedener Sache ist als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren (vgl VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren ist daher ausschließlich die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheides. Die "Sache" des Beschwerdeverfahrens bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides der belangten Behörde gebildet hat (vgl VwGH 17.10.2013, 2011/11/0138; siehe dazu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2017, §28 K 22). Eine meritorische Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der Ausgleichzulage, wie von der BF in eventu begehrt wurde, ist daher ausgeschlossen. Abgesehen davon ist die Zuerkennung einer Ausgleichszulage als eine Leistungssache einzustufen, die
ASGG in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fällt.Der angefochtene zurückweisende Bescheid vom 20.8.2014 wegen entschiedener Sache ist als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren vergleiche VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren ist daher ausschließlich die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheides. Die "Sache" des Beschwerdeverfahrens bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides der belangten Behörde gebildet hat vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/11/0138; siehe dazu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2017, §28 K 22). Eine meritorische Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der Ausgleichzulage, wie von der BF in eventu begehrt wurde, ist daher ausgeschlossen. Abgesehen davon ist die Zuerkennung einer Ausgleichszulage als eine Leistungssache einzustufen, die
Paragraph 67, ASGG in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fällt. 4.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation war die Durchführung einer Verhandlung nicht geboten, da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten bzw. Tatsachenfeststellungen nicht bestritten worden sind. Vielmehr konnte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Aktenlage entscheiden [VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221; EGMR 8.7.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein)]. Der Sachverhalt war so weitreichend geklärt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. 4.4. Zu Spruchpunkt B) (Revision):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision zu den Spruchpunkten A.I und A.II ist
4 B-VG nicht zulässig. In der gegenständlichen Fallkonstellation konnten die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes auf im Rahmen der Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze gestützt werden (vgl. VwGH 03.07.2015, Ra 2015/08/0055). Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu den Spruchpunkten an der jeweiligen Stelle zitiert wird. Es liegt auch keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/05/0004; 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).Die Revision zu den Spruchpunkten A.I und A.II ist
In der gegenständlichen Fallkonstellation konnten die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes auf im Rahmen der Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze gestützt werden vergleiche VwGH 03.07.2015, Ra 2015/08/0055). Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu den Spruchpunkten an der jeweiligen Stelle zitiert wird. Es liegt auch keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/05/0004; 24.02.2015, Ro 2014/05/0097). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2012774.1.00
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