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{'item': 'W173 2101886-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW173 2101886-1 SpruchW173 2101886-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr ü

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 6.10.2014 beantragte die XXXX (in der Folge BF) die Schlichtung und Entscheidung zur Abänderung des Stellenplanes in Form einer Anpassung an ihre Vorschläge bei der Landesschiedskommission für Salzburg (in der Folge belangte Behörde).
  2. Am 6.10.2014 beantragte die römisch 40 (in der Folge BF) die Schlichtung und Entscheidung zur Abänderung des Stellenplanes in Form einer Anpassung an ihre Vorschläge bei der Landesschiedskommission für Salzburg (in der Folge belangte Behörde).
  3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Bescheid vom 10.12.2014, Zl LSK ZÄ 4/2014, von der belangten Behörde der Antrag der BF mangels Zuständigkeit gemäß der § 345a ASVG, § 3 Abs. 3 Gesamtvertrag iVm § 6 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Gegen den zurückweisenden Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 15.1.2015 Beschwerde.
  4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Bescheid vom 10.12.2014, Zl LSK ZÄ 4 aus 2014,, von der belangten Behörde der Antrag der BF mangels Zuständigkeit gemäß der Paragraph 345 a, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Gesamtvertrag in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Gegen den zurückweisenden Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 15.1.2015 Beschwerde.
  5. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.2.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 18.1.2018 zog die BF ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Salzburg vom 10.12.2014, Zl LSK ZÄ 4/2012, zurück.
  6. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.2.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 18.1.2018 zog die BF ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Salzburg vom 10.12.2014, Zl LSK ZÄ 4 aus 2012,, zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Gerichtsakt.
  8. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
  9. Zu Spruchpunkt A): Da die gegenständliche Beschwerde der BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2014, Zl LSK ZÄ 4/2014, mit Schriftsatz vom 18.1.2018 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 30.9.2014, Ra 2014/02/0045; 29.4.2015, Fr 2014/20/0047; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] § 31, E9).Da die gegenständliche Beschwerde der BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2014, Zl LSK ZÄ 4 aus 2014,, mit Schriftsatz vom 18.1.2018 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 30.9.2014, Ra 2014/02/0045; 29.4.2015, Fr 2014/20/0047; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] Paragraph 31,, E9).
  10. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2101886.1.00

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