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{'item': 'W174 2163675-1'}

Obsah (27)§ 22aArt. 133§ 76§ 35§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 34§ 27Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17§ 13§§ 56§ 12a§ 43§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW174 2163675-1 SpruchW174 2163675-1/23E I. Schriftliche Ausfertigung des am 13.07.2017 mündlich verkündeten Erkenntnissesrömisch eins

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F iVm § 80 Abs. 1

  1. Satz FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegenGemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins,
  2. Satz FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Mugli-Maschek, vertreten durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2017, Zl. 1139724402 – 170766744 und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Mugli-Maschek, vertreten durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER, als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2017, Zl. 1139724402 – 170766744 und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2017 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.07.2017 wird

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 02.07.2017 bis 13.07.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.07.2017 wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 02.07.2017 bis 13.07.2017 für rechtswidrig erklärt. II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 1689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 1689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid vom 02.07.2017 wurde

§ 76Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, über den Beschwerdeführer (BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Verfahren Internationaler Schutz, erlassen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.1. Mit Mandatsbescheid vom 02.07.2017 wurde

Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, über den Beschwerdeführer (BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Verfahren Internationaler Schutz, erlassen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Bescheid vom 05.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57

nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III).

§ 55Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Absatz 1 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2010, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Diese Entscheidung wurde dem BF in der Schubhaft ausgefolgt.Mit Bescheid vom 05.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2010,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Diese Entscheidung wurde dem BF in der Schubhaft ausgefolgt.

  1. Mit dem am 07.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit vom 06.07.2017 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung des BF. In der Beschwerde wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  2. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakte zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt.
  3. Das BFA erstattete am 07.07.2017 folgende Beschwerdevorlage: "Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert über gegenständliches Verfahren. Der ha. aufliegende Akt wurde über Anforderung bereits eingescannt übermittelt. Nunmehr wird die Stellungnahme nachgereicht. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde erlaubt sich das BFA folgende Stellungnahme abzugeben: Der Beschwerdeführer (BF) gelangte am 04.01.2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 07.01.2017 einen Asylantrag. Er gab sich dabei als Minderjähriger mit den Geburtsdaten 12.12.2001 aus. Ein EURODAC Abgleich ergab zwei Treffer von Italien, vom 20.10.2015 in XXXX und vom 07.10.2015 in XXXXEin EURODAC Abgleich ergab zwei Treffer von Italien, vom 20.10.2015 in römisch 40 und vom 07.10.2015 in römisch 40 Aufgrund vorerst anzunehmender Minderjährigkeit wurde kein Konsultationsverfahren für eine Rückübernahme nach Italien eingeleitet. Eine Untersuchung zur medizinischen Altersfeststellung kam zu dem Ergebnis, dass das genannte Geburtsdatum XXXX nicht richtig sein konnte.Eine Untersuchung zur medizinischen Altersfeststellung kam zu dem Ergebnis, dass das genannte Geburtsdatum römisch 40 nicht richtig sein konnte. Ein Informationsersuchen an die italienischen Behörden erbrachte die Geburtsdaten XXXX alias XXXXEin Informationsersuchen an die italienischen Behörden erbrachte die Geburtsdaten römisch 40 alias römisch 40 Mit Verfahrensanordnung vom 12.04.2017 wurde das Geburtsdatum XXXX als Teil der Verfahrensidentität des BF. festgelegt.Mit Verfahrensanordnung vom 12.04.2017 wurde das Geburtsdatum römisch 40 als Teil der Verfahrensidentität des BF. festgelegt. Die Grundversorgung endete am 24.05.2017 mit unbekanntem Aufenthalt. Am 27.06.2017 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg einen Festnahmeauftrag

§ 34

Abs.2 Ziffer 2 BFA-VG.Am 27.06.2017 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2 BFA-VG. Seit 23.06.2017 bestand auch bereits eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft XXXX wegen §§ 127 und 129 STGB.Seit 23.06.2017 bestand auch bereits eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Paragraphen 127 und 129 STGB. Der BF wurde am 01.07.2017 von Beamten der PI XXXX im Bereich der U Bahnstation Alser Strasse wahrgenommen. Er wollte bei Ansichtigwerden der Polizei die Örtlichkeit schnellstmöglich verlassen. Er wurde daraufhin einer routinemäßigen Personskontrolle unterzogen, die sowohl den Festnahmeauftrag wie auch die Aufenthaltsermittlung für Gericht erbrachte. Eine behördliche Meldung bestand nicht.Der BF wurde am 01.07.2017 von Beamten der PI römisch 40 im Bereich der U Bahnstation Alser Strasse wahrgenommen. Er wollte bei Ansichtigwerden der Polizei die Örtlichkeit schnellstmöglich verlassen. Er wurde daraufhin einer routinemäßigen Personskontrolle unterzogen, die sowohl den Festnahmeauftrag wie auch die Aufenthaltsermittlung für Gericht erbrachte. Eine behördliche Meldung bestand nicht. Bei einer Durchsuchung konnten 6 Baggies Cannabiskraut vorgefunden werden. Er wurde diesbezüglich zur Anzeige gebracht. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 02.02.2017 wurde gegen den BF bereits

§ 27

(2a)SMG Anklage erhoben.Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 02.02.2017 wurde gegen den BF bereits

Paragraph 27 (, 2 a,) SMG Anklage erhoben. Von Seiten des BFA Journals wurde die Direkteinlieferung verfügt. Der BF wurde am 02.07.2017 im BFA RD XXXX im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen und erklärte, er lebe bei Freunden in Wien, konkret nannte er dann die Unterkunft bei einem gewissen XXXX konnte aber die Adresse nicht nennen. Seinen Lebensunterhalt verdiente er als XXXX am Strich, überall wo er in Wohnungen mitgenommen wurde, schlief er auch. Konfrontiert mit dem Widerspruch zur Unterkunft des namentlich genannten Freundes, tauchte dann der Name eines neuen Freundes auf: Dieter, mit diesem wäre er seit einer Woche zusammen. Dieser wohne in der XXXX Er verkaufe sich deswegen seit ca. 1 Woche nicht mehr, und werde immer von XXXX " von der Strasse abgeholt."Der BF wurde am 02.07.2017 im BFA RD römisch 40 im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen und erklärte, er lebe bei Freunden in Wien, konkret nannte er dann die Unterkunft bei einem gewissen römisch 40 konnte aber die Adresse nicht nennen. Seinen Lebensunterhalt verdiente er als römisch 40 am Strich, überall wo er in Wohnungen mitgenommen wurde, schlief er auch. Konfrontiert mit dem Widerspruch zur Unterkunft des namentlich genannten Freundes, tauchte dann der Name eines neuen Freundes auf: Dieter, mit diesem wäre er seit einer Woche zusammen. Dieser wohne in der römisch 40 Er verkaufe sich deswegen seit ca. 1 Woche nicht mehr, und werde immer von römisch 40 " von der Strasse abgeholt." Den Vorwurf des SG- Besitzes bestätigte der BF: "Ja, das stimmt. Ich rauche das halt." Der BF machte keinerlei familiäre Bindungen zu Österreich geltend. Er wollte keinesfalls nach Nigeria zurück. Aufgrund der bisherigen Aktenlage konnte weder von einer Greifbarkeit des BF noch von einer Kooperationsbereitschaft mit der Behörde ausgegangen werden. Mit Bescheid vom 02.07.2017 wurde um 12:50 Uhr gegen den BF gem. § 76 Abs. 2 Zi. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung und zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Verfahren Internationaler Schutz die Schubhaft als Mandatsbescheid erlassen.Mit Bescheid vom 02.07.2017 wurde um 12:50 Uhr gegen den BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung und zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Verfahren Internationaler Schutz die Schubhaft als Mandatsbescheid erlassen. Am 03.07.2017 erfolgte die Einvernahme im Asylverfahren. Der BF brachte seine XXXX als Fluchtgrund vor, hatte diese in der Erstbefragung nie erwähnt, und völlig andere Gründe genannt. Das Vorbringen erwies sich insgesamt als unglaubwürdig.Der BF brachte seine römisch 40 als Fluchtgrund vor, hatte diese in der Erstbefragung nie erwähnt, und völlig andere Gründe genannt. Das Vorbringen erwies sich insgesamt als unglaubwürdig. Mit Bescheid vom 05.07.2017 wurde der Asylantrag gem. § 3 Abs. 1Mit Bescheid vom 05.07.2017 wurde der Asylantrag gem. Paragraph 3, Absatz eins i. Vm. § 2 Abs 1 zi. 13 Asylgesetz abgewiesen, kein subsidiärer Schutz zuerkannt, und eine Abschiebung nach Nigeria zulässig erklärt.i. römisch fünf m. Paragraph 2, Absatz eins, zi. 13 Asylgesetz abgewiesen, kein subsidiärer Schutz zuerkannt, und eine Abschiebung nach Nigeria zulässig erklärt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt, der Bescheid ist mit Zustellung seit 07.07.2017, 09:25 Uhr durchsetzbar. Zum Inhalt der Beschwerdeschrift wird bemerkt, dass diese verfasst wurde, ohne den gesamten Sachverhalt zu kennen – es wurde auch entgegen einer Ankündigung keine Akteneinsicht genommen. Die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung war nie vorgesehen und scheint im Spruch des Schubhaftbescheides daher auch nicht auf. Ebenso wenig war auf Grund der Konstellation eine Dublin Überstellung nach Italien ein Thema, somit gibt es auch keine falsche Rechtgrundlage des Schubhaftbescheides. Eingeleitet wird ein Heimreisezertifikatsverfahren und nach Erlangung eines Reisedokumentes ist zum nächstmöglichen Termin die Abschiebung nach Nigeria vorgesehen. Der Bf. ist zwar strafrechtlich unbescholten, jedoch mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten und es besteht gegen ihn eine Aufenthaltsermittlung für Gericht. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2.

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2.

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

  1. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten"
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Beschwerdesache am 13.07.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Die Verhandlung gestaltete sich u. a. wie folgt: "R: Wie heißen Sie mit vollständigem Namen, welche Staatsbürgerschaft haben Sie und wann wurden Sie an welchem Ort geboren? BF: XXXX . In XXXX XXXX Ich bin minderjährig und bin XXXX geboren.BF: römisch 40 . In römisch 40 römisch 40 Ich bin minderjährig und bin römisch 40 geboren. R: Können Sie Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)? Verfügen Sie über einen Reisepass? BF: Nein. R an BF: Mit Mandatsbescheid vom 02.07.2017 wurde

§ 76Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Verfahren Internationaler SchutzMit Mandatsbescheid vom 02.07.2017 wurde

Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Verfahren Internationaler Schutz Dagegen wurde Beschwerde erhoben. R verliest die Stellungnahme des BFA vom 07.07.2017 ( ) R an BFV: Haben Sie diesbezüglich etwas vorzubringen? BFV: Zur mutmaßlichen Volljährigkeit des BF ist anzuführen, dass die belangte Behörde bei Anordnung der Schubhaft nicht davon ausgehen durfte, dass es sich bei dem BF um eine volljährige Person handelt. Der BF hat angegeben am XXXX geboren zu sein. Im vorliegenden Fall wurde eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik durchgeführt, wobei ein Mindestalter von 17,6 zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt wurde. Es widerspricht dem Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 3 BFA-VG in einem solchen Fall die Volljährigkeit des BF anzunehmen, da § 13 Abs. 3 letzter Satz explizit betont, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit Asylwerbers auszugehen ist. Die Volljährigkeitserklärung im Asylverfahren mittels Verfahrensanordnung vom 12.04.2017 hat außerdem keine Bindungswirkung im Schubhaftverfahren. Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des BF kam es zu keiner wirksamen Erlassung eines Schubhaftbescheides. Die Zustellung des Schubhaftbescheides an den BF persönlich entfaltet keine Rechtswirkung, sondern hätte an den gesetzlichen Vertreter/Vertreterin zugestellt werden müssen. Da dem gesetzlichen Vertreter kein dem formalen Mindesterfordernissen entsprechender Schubhaftbescheid zugestellt wurde, befindet sich der BF nach wie vor im Stande der Festnahme

den Bestimmungen des BFA-VG.BFV: Zur mutmaßlichen Volljährigkeit des BF ist anzuführen, dass die belangte Behörde bei Anordnung der Schubhaft nicht davon ausgehen durfte, dass es sich bei dem BF um eine volljährige Person handelt. Der BF hat angegeben am römisch 40 geboren zu sein. Im vorliegenden Fall wurde eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik durchgeführt, wobei ein Mindestalter von 17,6 zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt wurde. Es widerspricht dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG in einem solchen Fall die Volljährigkeit des BF anzunehmen, da Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz explizit betont, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit Asylwerbers auszugehen ist. Die Volljährigkeitserklärung im Asylverfahren mittels Verfahrensanordnung vom 12.04.2017 hat außerdem keine Bindungswirkung im Schubhaftverfahren. Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des BF kam es zu keiner wirksamen Erlassung eines Schubhaftbescheides. Die Zustellung des Schubhaftbescheides an den BF persönlich entfaltet keine Rechtswirkung, sondern hätte an den gesetzlichen Vertreter/Vertreterin zugestellt werden müssen. Da dem gesetzlichen Vertreter kein dem formalen Mindesterfordernissen entsprechender Schubhaftbescheid zugestellt wurde, befindet sich der BF nach wie vor im Stande der Festnahme

den Bestimmungen des BFA-VG. R verliest das medizinische Sachverständigengutachten von XXXX (Altersdiagnostik zur Feststellung eines absoluten Mindestalters/Untersuchungsdatum 21.02.2017).R verliest das medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 (Altersdiagnostik zur Feststellung eines absoluten Mindestalters/Untersuchungsdatum 21.02.2017). R an MA11: Bitte nehmen Sie dazu Stellung. MA11: Die Minderjährigkeit konnte im Gutachten nicht ausgeschlossen werden. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass, sollten auch nach medizinischer Altersfeststellung noch keine hinreichend gescherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, so haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum auszugehen. Es wäre daher weiterhin von dem vom BF angegebenen Geburtsdatum 12.12.2001 auszugehen gewesen. Die vermeintlich in Italien gemachten Angaben des BF sind für eine Volljährigkeitserklärung nicht ausreichend. Ich verweise hierzu auf die Entscheidung des BVwG vom 10.07.2014 zur Zahl W149 2009342-

  1. Die MA11 hätte daher von der Schubhaft informiert werden müssen. Eine Unterbringung in einer UMF Einrichtung hätte veranlasst werden können, sodass der BF jedenfalls wieder für die Behörde greifbar gewesen wäre. Weiters möchte der gesetzliche Vertreter anmerken, dass die inhaltliche Einvernahme im Asylverfahren in der Schubhaft ohne gesetzlichen Vertreter stattgefunden hat. Der Bescheid wurde dem BF persönlich und somit nicht rechtswirksam zugestellt. Die MA11 wird hier gegen eine Beschwerde einbringen, mit der Anregung diese mangels wirksamer Erlassung des Bescheides zurückzuweisen und in eventu ein mangelhaftes Verfahren geltend machen. R an BFV: Haben Sie noch etwas vorzubringen? BFV: Nein."
  2. Mit Schreiben vom 17.07.2017 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des am 13.07.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
  3. Feststellungen: Mit Mandatsbescheid vom 02.07.2017 wurde

§ 76Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, über den Beschwerdeführer (BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Verfahren Internationaler Schutz, erlassen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.Mit Mandatsbescheid vom 02.07.2017 wurde

Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, über den Beschwerdeführer (BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Verfahren Internationaler Schutz, erlassen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Bescheid vom 05.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57

nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III).

§ 55Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Absatz 1 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2010, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Diese Entscheidung wurde dem BF in der Schubhaft ausgefolgt.Mit Bescheid vom 05.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2010,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Diese Entscheidung wurde dem BF in der Schubhaft ausgefolgt. Der BF stellte am 07.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 02.07.2017 sowie der Fortsetzung der Schubhaft war über den Antrag auf internationalen Schutz des BF erstinstanzlich noch nicht entschieden worden. Der BF befand sich von 02.07.2017 bis 13.07.2017 in Schubhaft.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität XXXX XXXX , und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität römisch 40 römisch 40 , und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Festnahme und der Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lautet wie folgt:Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lautet wie folgt:

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. § 76 FPG idF BGBL I Nr. 70/2015 lautete:Paragraph 76, FPG in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 70 aus 2015, lautete:
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

  1. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Zu Spruchpunkt II.A.I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei.A.I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Der BF stellte am 07.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 02.07.2017 war über den Antrag auf internationalen Schutz des BF erstinstanzlich noch nicht entschieden worden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.07.2017, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am 07.07.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Vertretung des BF brachte in der mündlichen Verhandlung am 13.07.2017 vor: "Die MA 11 wird hiergegen eine Beschwerde einbringen, mit der Anregung diese mangels wirksamer Erlassung des Bescheides zurückzuweisen und in eventu ein mangelhaftes Verfahren geltend machen." Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Beschluss vom
  2. Juli 2017, Ro 2017/21/0009-3, fest, dass § 76 Abs. 2 Z 1 FPG nicht als Umsetzung eines Schubhaftgrundes nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Aufnahme-RL) gedeutet werden kann, weshalb eine auf die Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützte Schubhaft in Bezug auf der Aufnahme-RL unterfallende Asylwerber rechtswidrig ist.Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Beschluss vom
  4. Juli 2017, Ro 2017/21/0009-3, fest, dass Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht als Umsetzung eines Schubhaftgrundes nach Artikel 8, Absatz 3, der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Aufnahme-RL) gedeutet werden kann, weshalb eine auf die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützte Schubhaft in Bezug auf der Aufnahme-RL unterfallende Asylwerber rechtswidrig ist. In weiterer Folge stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.10.2017 (Ro 2017/21/0009) Folgendes fest: "Jedenfalls vor dem aufgezeigten unionsrechtlichen Hintergrund kommt aber die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, der - wie erwähnt - ohne entsprechende Deckung in der Aufnahme-RL nur auf Fluchtgefahr als Haftgrund abstellt, gegenüber einem Asylwerber, der wie der Revisionswerber zunächst faktischen Abschiebeschutz genießt und dem gegenüber dann die Fristen des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG noch nicht abgelaufen sind, nicht in Betracht. Das macht die gegenständliche, auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützte Schubhaft rechtswidrig. Zwar mag das Vorliegen von Fluchtgefahr im Sinn des § 76 Abs. 3 FPG beim Revisionswerber zu bejahen sein. Darauf kommt es im Rahmen des hier gegenständlichen Revisionsverfahrens aber nach dem Gesagten angesichts der keinen Zweifel offenlassenden klaren unionsrechtlichen Regelungen und deren Konsequenzen - insbesondere auch in Anbetracht der Urteile "Arslan‘ und "J. N." - nicht an"."Jedenfalls vor dem aufgezeigten unionsrechtlichen Hintergrund kommt aber die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, der - wie erwähnt - ohne entsprechende Deckung in der Aufnahme-RL nur auf Fluchtgefahr als Haftgrund abstellt, gegenüber einem Asylwerber, der wie der Revisionswerber zunächst faktischen Abschiebeschutz genießt und dem gegenüber dann die Fristen des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG noch nicht abgelaufen sind, nicht in Betracht. Das macht die gegenständliche, auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützte Schubhaft rechtswidrig. Zwar mag das Vorliegen von Fluchtgefahr im Sinn des Paragraph 76, Absatz 3, FPG beim Revisionswerber zu bejahen sein. Darauf kommt es im Rahmen des hier gegenständlichen Revisionsverfahrens aber nach dem Gesagten angesichts der keinen Zweifel offenlassenden klaren unionsrechtlichen Regelungen und deren Konsequenzen - insbesondere auch in Anbetracht der Urteile "Arslan‘ und "J. N." - nicht an". Mit Erkenntnis vom 14.11.2017 (Ra2016/21/0219-14) stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass für den BF zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung die RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 ("Aufnahmerichtlinie") galt: "In der Begründung seiner Entscheidung stellte das BVwG insbesondere fest, dass sich der vom Revisionswerber vor der Verhängung der Schubhaft gestellte Asylfolgeantrag "in Bearbeitung" befinde. ( ) Der Revisionswerber war nämlich nach den Annahmen im angefochtenen Erkenntnis zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und auch noch bei Erlassung des Fortsetzungsausspruches (mit Zustellung am
  6. Juni 2016) ein Fremder bzw. Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz; dass ihm aufgrund seines Folgeantrages

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden sei, hat das BVwG nicht festgestellt. Jedenfalls ausgehend davon galt für ihn die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung vom Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), sodass die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gegen ihn nicht in Betracht kam. Dazu wird des Näheren

§ 43Abs. 2 Vw

GG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, verwiesen (vgl. insbesondere zusammenfassend Rn. 29 und Rn. 31; die in Rn. 14 in Bezug auf Folgeanträge gemachte Einschränkung wird in der vorliegenden Konstellation jedenfalls nicht schlagend).Der Revisionswerber war nämlich nach den Annahmen im angefochtenen Erkenntnis zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und auch noch bei Erlassung des Fortsetzungsausspruches (mit Zustellung am 22. Juni 2016) ein Fremder bzw. Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz; dass ihm aufgrund seines Folgeantrages

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden sei, hat das BVwG nicht festgestellt. Jedenfalls ausgehend davon galt für ihn die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung vom Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), sodass die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegen ihn nicht in Betracht kam. Dazu wird des Näheren

Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, verwiesen vergleiche insbesondere zusammenfassend Rn. 29 und Rn. 31; die in Rn. 14 in Bezug auf Folgeanträge gemachte Einschränkung wird in der vorliegenden Konstellation jedenfalls nicht schlagend). Im Übrigen ist noch anzumerken, dass im vorliegenden Fall auch § 76 Abs. 6 FPG nicht als Rechtsgrundlage für die Verhängung von Schubhaft in Frage gekommen wäre, weil diese Bestimmung schon nach ihrem Wortlaut ("während einer Anhaltung in Schubhaft") eine vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bereits in Vollzug befindliche Schubhaft voraussetzt, die dann (ohne Erlassung eines Bescheides - vgl. § 76 Abs. 6 zweiter Satz) aufrechterhalten werden kann (vgl. nochmals VwGH 5.10.2017,Im Übrigen ist noch anzumerken, dass im vorliegenden Fall auch Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht als Rechtsgrundlage für die Verhängung von Schubhaft in Frage gekommen wäre, weil diese Bestimmung schon nach ihrem Wortlaut ("während einer Anhaltung in Schubhaft") eine vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bereits in Vollzug befindliche Schubhaft voraussetzt, die dann (ohne Erlassung eines Bescheides - vergleiche Paragraph 76, Absatz 6, zweiter Satz) aufrechterhalten werden kann vergleiche nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 30; siehe in diesem Sinn auch schon VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, Rn. 20)". Da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 13.07.2017 die Beschwerdefrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 05.07.2017 noch offen war, fiel der BF zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sowie der Fortsetzung der Schubhaft in den Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Juni 2013). § 76 Abs. 6 FPG kam rein formal gesehen nicht zur Anwendung, weil die Asylantragstellung vor der Inschubhaftnahme erfolgte. Auf den BF fand somit zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sowie der Fortsetzung der Schubhaft die Aufnahmerichtlinie Anwendung.Da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 13.07.2017 die Beschwerdefrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 05.07.2017 noch offen war, fiel der BF zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sowie der Fortsetzung der Schubhaft in den Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013). Paragraph 76, Absatz 6, FPG kam rein formal gesehen nicht zur Anwendung, weil die Asylantragstellung vor der Inschubhaftnahme erfolgte. Auf den BF fand somit zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sowie der Fortsetzung der Schubhaft die Aufnahmerichtlinie Anwendung. Der BF befand sich von 02.07.2017 bis 13.07.2017 in Schubhaft. Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers von 02.07.2017 bis 13.07.2017 spruchgemäß stattzugeben. Zu Spruchpunkt I. A. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. A. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft): Im Sinne obiger Ausführungen zu Spruchpunkt II.A.I. war die Schubhaft des BF daher auch nicht fortzusetzen.Im Sinne obiger Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei.A.I. war die Schubhaft des BF daher auch nicht fortzusetzen. Darüber hinaus brachte die gesetzliche Vertretung des BF in der Verhandlung vor, Beschwerde zu erheben. In weiterer Folge werde in diesem Fall auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde beantragt werden. Dafür hat das BVwG eine Woche Zeit. Die belangte Behörde müsste mit einer allfälligen Vorführung vor die nigerianische Botschaft daher zumindest 3 Wochen zuwarten. Im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht wäre dieser Zeitraum noch länger. Vor Ablauf von mindestens 3 Wochen wäre nicht klar, ob der Schubhaftzweck erreicht werden kann. Zieht man noch zusätzlich die Faktoren der Gewährung einer möglichen aufschiebenden Wirkung und überhaupt den ungewissen Ausgang des Asylverfahrens ins Kalkül, dann erwies sich zum Entscheidungszeitpunkt die Dauer der Schubhaft als nicht vorhersehbar und geriet dadurch eine fortgesetzte Schubhaft mit § 80 Abs. 1
  3. Satz FPG - welcher die möglichst kurze Schubhaft vorsieht - in Widerspruch. Weiters konnte Fluchtgefahr zum Zeitpunkt der Fortsetzung der Schubhaft in einem dem ultima-ratio Prinzip bestehenden Ausmaß nicht ausgemacht werden, unter anderem dadurch, dass sich die MA11 umgehend um ein Quartier für den BF kümmerte.Darüber hinaus brachte die gesetzliche Vertretung des BF in der Verhandlung vor, Beschwerde zu erheben. In weiterer Folge werde in diesem Fall auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde beantragt werden. Dafür hat das BVwG eine Woche Zeit. Die belangte Behörde müsste mit einer allfälligen Vorführung vor die nigerianische Botschaft daher zumindest 3 Wochen zuwarten. Im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht wäre dieser Zeitraum noch länger. Vor Ablauf von mindestens 3 Wochen wäre nicht klar, ob der Schubhaftzweck erreicht werden kann. Zieht man noch zusätzlich die Faktoren der Gewährung einer möglichen aufschiebenden Wirkung und überhaupt den ungewissen Ausgang des Asylverfahrens ins Kalkül, dann erwies sich zum Entscheidungszeitpunkt die Dauer der Schubhaft als nicht vorhersehbar und geriet dadurch eine fortgesetzte Schubhaft mit Paragraph 80, Absatz eins,
  4. Satz FPG - welcher die möglichst kurze Schubhaft vorsieht - in Widerspruch. Weiters konnte Fluchtgefahr zum Zeitpunkt der Fortsetzung der Schubhaft in einem dem ultima-ratio Prinzip bestehenden Ausmaß nicht ausgemacht werden, unter anderem dadurch, dass sich die MA11 umgehend um ein Quartier für den BF kümmerte. In diesem Sinn war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. A. II. und III. (Anträge auf Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch zwei. A. römisch zwei. und römisch drei. (Anträge auf Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - ist § 35 VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - ist Paragraph 35, VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten: [...] 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im beantragten Umfang – für Barauslagen und Aufwand – also in der Höhe von € 1689,60 zuzusprechen. In logischer Konsequenz war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG zu verwerfen gewesen.In logischer Konsequenz war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG zu verwerfen gewesen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Wie ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Rechtslage wurde in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2017 (Ro 2017/21/0009) sowie vom 14.11.2017 (Ra 2016/21/0219) dargelegt. Die Revision war daher bezüglich Spruchpunkt II.A.I. sowie Spruchpunkt I. A. nicht zuzulassen.Wie ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Rechtslage wurde in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2017 (Ro 2017/21/0009) sowie vom 14.11.2017 (Ra 2016/21/0219) dargelegt. Die Revision war daher bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.A.I. sowie Spruchpunkt römisch eins. A. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage hinsichtlich des Kostenersatzes war die Revision auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. A. II. und III. gleichfalls nicht zuzulassen.römisch zwei. A. römisch zwei. und römisch drei. gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W174.2163675.1.00

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