F iVm § 80 Abs. 1
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
II.römisch zwei. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Mugli-Maschek, vertreten durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2017, Zl. 1139724402 – 170766744 und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Mugli-Maschek, vertreten durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER, als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2017, Zl. 1139724402 – 170766744 und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2017 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.07.2017 wird
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 02.07.2017 bis 13.07.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.07.2017 wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 02.07.2017 bis 13.07.2017 für rechtswidrig erklärt. II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 1689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 1689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid vom 02.07.2017 wurde
F, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, über den Beschwerdeführer (BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Verfahren Internationaler Schutz, erlassen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.1. Mit Mandatsbescheid vom 02.07.2017 wurde
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, über den Beschwerdeführer (BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Verfahren Internationaler Schutz, erlassen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Bescheid vom 05.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Diese Entscheidung wurde dem BF in der Schubhaft ausgefolgt.Mit Bescheid vom 05.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2010,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Diese Entscheidung wurde dem BF in der Schubhaft ausgefolgt.
Abs.2 Ziffer 2 BFA-VG.Am 27.06.2017 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2 BFA-VG. Seit 23.06.2017 bestand auch bereits eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft XXXX wegen §§ 127 und 129 STGB.Seit 23.06.2017 bestand auch bereits eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Paragraphen 127 und 129 STGB. Der BF wurde am 01.07.2017 von Beamten der PI XXXX im Bereich der U Bahnstation Alser Strasse wahrgenommen. Er wollte bei Ansichtigwerden der Polizei die Örtlichkeit schnellstmöglich verlassen. Er wurde daraufhin einer routinemäßigen Personskontrolle unterzogen, die sowohl den Festnahmeauftrag wie auch die Aufenthaltsermittlung für Gericht erbrachte. Eine behördliche Meldung bestand nicht.Der BF wurde am 01.07.2017 von Beamten der PI römisch 40 im Bereich der U Bahnstation Alser Strasse wahrgenommen. Er wollte bei Ansichtigwerden der Polizei die Örtlichkeit schnellstmöglich verlassen. Er wurde daraufhin einer routinemäßigen Personskontrolle unterzogen, die sowohl den Festnahmeauftrag wie auch die Aufenthaltsermittlung für Gericht erbrachte. Eine behördliche Meldung bestand nicht. Bei einer Durchsuchung konnten 6 Baggies Cannabiskraut vorgefunden werden. Er wurde diesbezüglich zur Anzeige gebracht. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 02.02.2017 wurde gegen den BF bereits
Paragraph 27 (, 2 a,) SMG Anklage erhoben. Von Seiten des BFA Journals wurde die Direkteinlieferung verfügt. Der BF wurde am 02.07.2017 im BFA RD XXXX im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen und erklärte, er lebe bei Freunden in Wien, konkret nannte er dann die Unterkunft bei einem gewissen XXXX konnte aber die Adresse nicht nennen. Seinen Lebensunterhalt verdiente er als XXXX am Strich, überall wo er in Wohnungen mitgenommen wurde, schlief er auch. Konfrontiert mit dem Widerspruch zur Unterkunft des namentlich genannten Freundes, tauchte dann der Name eines neuen Freundes auf: Dieter, mit diesem wäre er seit einer Woche zusammen. Dieser wohne in der XXXX Er verkaufe sich deswegen seit ca. 1 Woche nicht mehr, und werde immer von XXXX " von der Strasse abgeholt."Der BF wurde am 02.07.2017 im BFA RD römisch 40 im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen und erklärte, er lebe bei Freunden in Wien, konkret nannte er dann die Unterkunft bei einem gewissen römisch 40 konnte aber die Adresse nicht nennen. Seinen Lebensunterhalt verdiente er als römisch 40 am Strich, überall wo er in Wohnungen mitgenommen wurde, schlief er auch. Konfrontiert mit dem Widerspruch zur Unterkunft des namentlich genannten Freundes, tauchte dann der Name eines neuen Freundes auf: Dieter, mit diesem wäre er seit einer Woche zusammen. Dieser wohne in der römisch 40 Er verkaufe sich deswegen seit ca. 1 Woche nicht mehr, und werde immer von römisch 40 " von der Strasse abgeholt." Den Vorwurf des SG- Besitzes bestätigte der BF: "Ja, das stimmt. Ich rauche das halt." Der BF machte keinerlei familiäre Bindungen zu Österreich geltend. Er wollte keinesfalls nach Nigeria zurück. Aufgrund der bisherigen Aktenlage konnte weder von einer Greifbarkeit des BF noch von einer Kooperationsbereitschaft mit der Behörde ausgegangen werden. Mit Bescheid vom 02.07.2017 wurde um 12:50 Uhr gegen den BF gem. § 76 Abs. 2 Zi. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung und zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Verfahren Internationaler Schutz die Schubhaft als Mandatsbescheid erlassen.Mit Bescheid vom 02.07.2017 wurde um 12:50 Uhr gegen den BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung und zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Verfahren Internationaler Schutz die Schubhaft als Mandatsbescheid erlassen. Am 03.07.2017 erfolgte die Einvernahme im Asylverfahren. Der BF brachte seine XXXX als Fluchtgrund vor, hatte diese in der Erstbefragung nie erwähnt, und völlig andere Gründe genannt. Das Vorbringen erwies sich insgesamt als unglaubwürdig.Der BF brachte seine römisch 40 als Fluchtgrund vor, hatte diese in der Erstbefragung nie erwähnt, und völlig andere Gründe genannt. Das Vorbringen erwies sich insgesamt als unglaubwürdig. Mit Bescheid vom 05.07.2017 wurde der Asylantrag gem. § 3 Abs. 1Mit Bescheid vom 05.07.2017 wurde der Asylantrag gem. Paragraph 3, Absatz eins i. Vm. § 2 Abs 1 zi. 13 Asylgesetz abgewiesen, kein subsidiärer Schutz zuerkannt, und eine Abschiebung nach Nigeria zulässig erklärt.i. römisch fünf m. Paragraph 2, Absatz eins, zi. 13 Asylgesetz abgewiesen, kein subsidiärer Schutz zuerkannt, und eine Abschiebung nach Nigeria zulässig erklärt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt, der Bescheid ist mit Zustellung seit 07.07.2017, 09:25 Uhr durchsetzbar. Zum Inhalt der Beschwerdeschrift wird bemerkt, dass diese verfasst wurde, ohne den gesamten Sachverhalt zu kennen – es wurde auch entgegen einer Ankündigung keine Akteneinsicht genommen. Die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung war nie vorgesehen und scheint im Spruch des Schubhaftbescheides daher auch nicht auf. Ebenso wenig war auf Grund der Konstellation eine Dublin Überstellung nach Italien ein Thema, somit gibt es auch keine falsche Rechtgrundlage des Schubhaftbescheides. Eingeleitet wird ein Heimreisezertifikatsverfahren und nach Erlangung eines Reisedokumentes ist zum nächstmöglichen Termin die Abschiebung nach Nigeria vorgesehen. Der Bf. ist zwar strafrechtlich unbescholten, jedoch mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten und es besteht gegen ihn eine Aufenthaltsermittlung für Gericht. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2.
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2.
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
F, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Verfahren Internationaler SchutzMit Mandatsbescheid vom 02.07.2017 wurde
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Verfahren Internationaler Schutz Dagegen wurde Beschwerde erhoben. R verliest die Stellungnahme des BFA vom 07.07.2017 ( ) R an BFV: Haben Sie diesbezüglich etwas vorzubringen? BFV: Zur mutmaßlichen Volljährigkeit des BF ist anzuführen, dass die belangte Behörde bei Anordnung der Schubhaft nicht davon ausgehen durfte, dass es sich bei dem BF um eine volljährige Person handelt. Der BF hat angegeben am XXXX geboren zu sein. Im vorliegenden Fall wurde eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik durchgeführt, wobei ein Mindestalter von 17,6 zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt wurde. Es widerspricht dem Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 3 BFA-VG in einem solchen Fall die Volljährigkeit des BF anzunehmen, da § 13 Abs. 3 letzter Satz explizit betont, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit Asylwerbers auszugehen ist. Die Volljährigkeitserklärung im Asylverfahren mittels Verfahrensanordnung vom 12.04.2017 hat außerdem keine Bindungswirkung im Schubhaftverfahren. Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des BF kam es zu keiner wirksamen Erlassung eines Schubhaftbescheides. Die Zustellung des Schubhaftbescheides an den BF persönlich entfaltet keine Rechtswirkung, sondern hätte an den gesetzlichen Vertreter/Vertreterin zugestellt werden müssen. Da dem gesetzlichen Vertreter kein dem formalen Mindesterfordernissen entsprechender Schubhaftbescheid zugestellt wurde, befindet sich der BF nach wie vor im Stande der Festnahme
den Bestimmungen des BFA-VG.BFV: Zur mutmaßlichen Volljährigkeit des BF ist anzuführen, dass die belangte Behörde bei Anordnung der Schubhaft nicht davon ausgehen durfte, dass es sich bei dem BF um eine volljährige Person handelt. Der BF hat angegeben am römisch 40 geboren zu sein. Im vorliegenden Fall wurde eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik durchgeführt, wobei ein Mindestalter von 17,6 zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt wurde. Es widerspricht dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG in einem solchen Fall die Volljährigkeit des BF anzunehmen, da Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz explizit betont, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit Asylwerbers auszugehen ist. Die Volljährigkeitserklärung im Asylverfahren mittels Verfahrensanordnung vom 12.04.2017 hat außerdem keine Bindungswirkung im Schubhaftverfahren. Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des BF kam es zu keiner wirksamen Erlassung eines Schubhaftbescheides. Die Zustellung des Schubhaftbescheides an den BF persönlich entfaltet keine Rechtswirkung, sondern hätte an den gesetzlichen Vertreter/Vertreterin zugestellt werden müssen. Da dem gesetzlichen Vertreter kein dem formalen Mindesterfordernissen entsprechender Schubhaftbescheid zugestellt wurde, befindet sich der BF nach wie vor im Stande der Festnahme
den Bestimmungen des BFA-VG. R verliest das medizinische Sachverständigengutachten von XXXX (Altersdiagnostik zur Feststellung eines absoluten Mindestalters/Untersuchungsdatum 21.02.2017).R verliest das medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 (Altersdiagnostik zur Feststellung eines absoluten Mindestalters/Untersuchungsdatum 21.02.2017). R an MA11: Bitte nehmen Sie dazu Stellung. MA11: Die Minderjährigkeit konnte im Gutachten nicht ausgeschlossen werden. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass, sollten auch nach medizinischer Altersfeststellung noch keine hinreichend gescherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, so haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum auszugehen. Es wäre daher weiterhin von dem vom BF angegebenen Geburtsdatum 12.12.2001 auszugehen gewesen. Die vermeintlich in Italien gemachten Angaben des BF sind für eine Volljährigkeitserklärung nicht ausreichend. Ich verweise hierzu auf die Entscheidung des BVwG vom 10.07.2014 zur Zahl W149 2009342-
F, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, über den Beschwerdeführer (BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Verfahren Internationaler Schutz, erlassen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.Mit Mandatsbescheid vom 02.07.2017 wurde
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, über den Beschwerdeführer (BF) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Verfahren Internationaler Schutz, erlassen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Bescheid vom 05.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Diese Entscheidung wurde dem BF in der Schubhaft ausgefolgt.Mit Bescheid vom 05.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2010,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Diese Entscheidung wurde dem BF in der Schubhaft ausgefolgt. Der BF stellte am 07.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 02.07.2017 sowie der Fortsetzung der Schubhaft war über den Antrag auf internationalen Schutz des BF erstinstanzlich noch nicht entschieden worden. Der BF befand sich von 02.07.2017 bis 13.07.2017 in Schubhaft.
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lautet wie folgt:Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lautet wie folgt:
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
G 2005 der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden sei, hat das BVwG nicht festgestellt. Jedenfalls ausgehend davon galt für ihn die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung vom Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), sodass die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gegen ihn nicht in Betracht kam. Dazu wird des Näheren
GG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, verwiesen (vgl. insbesondere zusammenfassend Rn. 29 und Rn. 31; die in Rn. 14 in Bezug auf Folgeanträge gemachte Einschränkung wird in der vorliegenden Konstellation jedenfalls nicht schlagend).Der Revisionswerber war nämlich nach den Annahmen im angefochtenen Erkenntnis zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und auch noch bei Erlassung des Fortsetzungsausspruches (mit Zustellung am 22. Juni 2016) ein Fremder bzw. Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz; dass ihm aufgrund seines Folgeantrages
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden sei, hat das BVwG nicht festgestellt. Jedenfalls ausgehend davon galt für ihn die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung vom Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), sodass die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegen ihn nicht in Betracht kam. Dazu wird des Näheren
Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, verwiesen vergleiche insbesondere zusammenfassend Rn. 29 und Rn. 31; die in Rn. 14 in Bezug auf Folgeanträge gemachte Einschränkung wird in der vorliegenden Konstellation jedenfalls nicht schlagend). Im Übrigen ist noch anzumerken, dass im vorliegenden Fall auch § 76 Abs. 6 FPG nicht als Rechtsgrundlage für die Verhängung von Schubhaft in Frage gekommen wäre, weil diese Bestimmung schon nach ihrem Wortlaut ("während einer Anhaltung in Schubhaft") eine vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bereits in Vollzug befindliche Schubhaft voraussetzt, die dann (ohne Erlassung eines Bescheides - vgl. § 76 Abs. 6 zweiter Satz) aufrechterhalten werden kann (vgl. nochmals VwGH 5.10.2017,Im Übrigen ist noch anzumerken, dass im vorliegenden Fall auch Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht als Rechtsgrundlage für die Verhängung von Schubhaft in Frage gekommen wäre, weil diese Bestimmung schon nach ihrem Wortlaut ("während einer Anhaltung in Schubhaft") eine vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bereits in Vollzug befindliche Schubhaft voraussetzt, die dann (ohne Erlassung eines Bescheides - vergleiche Paragraph 76, Absatz 6, zweiter Satz) aufrechterhalten werden kann vergleiche nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 30; siehe in diesem Sinn auch schon VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, Rn. 20)". Da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 13.07.2017 die Beschwerdefrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 05.07.2017 noch offen war, fiel der BF zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sowie der Fortsetzung der Schubhaft in den Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten: [...] 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Wie ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Rechtslage wurde in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2017 (Ro 2017/21/0009) sowie vom 14.11.2017 (Ra 2016/21/0219) dargelegt. Die Revision war daher bezüglich Spruchpunkt II.A.I. sowie Spruchpunkt I. A. nicht zuzulassen.Wie ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Rechtslage wurde in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2017 (Ro 2017/21/0009) sowie vom 14.11.2017 (Ra 2016/21/0219) dargelegt. Die Revision war daher bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.A.I. sowie Spruchpunkt römisch eins. A. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage hinsichtlich des Kostenersatzes war die Revision auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. A. II. und III. gleichfalls nicht zuzulassen.römisch zwei. A. römisch zwei. und römisch drei. gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W174.2163675.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.