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{'item': 'W178 2176827-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 10§ 2§ 122§ 58§ 6§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW178 2176827-1 SpruchW178 2176827-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 21.09.2017 erließ die Versicherungsanstalt des Österreichischen Notariates (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, in welchem sie für den Notar Dr. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) für das Beitragsjahr 2015 zu entrichtenden Beiträge

NVG wie folgt berechnet wurden:1. Am 21.09.2017 erließ die Versicherungsanstalt des Österreichischen Notariates (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, in welchem sie für den Notar Dr. römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) für das Beitragsjahr 2015 zu entrichtenden Beiträge

NVG wie folgt berechnet wurden: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (ESt-Bescheid v 23.06.2017): 355.163,69 Euro zuzüglich abgesetzter Notarversicherungsbeiträge: -46.155,17 Euro zuzüglich abgesetzter Freibeträge: 33.942,46 Euro zuzüglich Anteil an Fremdleistungen: 287.888,50 Euro ergibt folgende Beitragsgrundlage: 630.839,48 Euro Abrechnung 14% der Beitragsgrundlage 88.317,53 Euro entrichtet wurden 79,500,00 Euro Nachzahlung 8.817,53 Euro Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

§ 10Abs.

1 Z 2 NVG die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat als Beitragsgrundlage heranzuziehen seien. Zu den Einkünften zählen auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Sachwalterschaften, Masse-, Ausgleichs- und Zwangsverwaltungen, Verteidigung in Strafsachen, Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Vermögens- insbesondere Hausverwaltungen, Tätigkeiten als Mediator und als Schlichter, als Stiftungsvorstand etc.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, NVG die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat als Beitragsgrundlage heranzuziehen seien. Zu den Einkünften zählen auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Sachwalterschaften, Masse-, Ausgleichs- und Zwangsverwaltungen, Verteidigung in Strafsachen, Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Vermögens- insbesondere Hausverwaltungen, Tätigkeiten als Mediator und als Schlichter, als Stiftungsvorstand etc. Bediene sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft einer Fremdleistung (§ 2 Z 19) und werde diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a erbracht, so könne die Person nur 75% des hiefür von ihr geleisteten oder auf sie entfallenden, von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrages unter Ausschluss der Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen.Bediene sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft einer Fremdleistung (Paragraph 2, Ziffer 19,) und werde diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 a, erbracht, so könne die Person nur 75% des hiefür von ihr geleisteten oder auf sie entfallenden, von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrages unter Ausschluss der Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen. Der Beschwerdeführer habe sich der XXXX GmbH für organisatorische und administrative Angelegenheiten bedient. Es handle sich dabei um Fremdleistungen

§ 2Z 19 NVG. Laut den der belangte Behörde zur Verfügung gestellten Unterlagen seien an die Gmb

H 1.151.553,99 Euro bezahlt worden.Der Beschwerdeführer habe sich der römisch 40 GmbH für organisatorische und administrative Angelegenheiten bedient. Es handle sich dabei um Fremdleistungen

Paragraph 2, Ziffer 19, NVG. Laut den der belangte Behörde zur Verfügung gestellten Unterlagen seien an die GmbH 1.151.553,99 Euro bezahlt worden.

  1. Der Beschwerdeführer erhob einlangend am 24.10.2017 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid. Am 11.06.2012 habe die belangte Behörde für das Beitragsjahr 2010 einen Bescheid erlassen, in welchem die Beitragsgrundlage für die zu entrichtenden Beiträge nach dem NVG errechnet worden seien. Auch hier seien 25% der Fremdleistungen als Beitragsgrundlage herangezogen worden. Das BVwG habe die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der VwGH habe am 23.03.2013 mit Erkenntnis Ro 2015/08/004 das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Mit BGBl Nr I. 162/2015 wurde das NVG geändert, unter anderem sei auch dem § 2 die Z 20 angefügt worden:Mit Bundesgesetzblatt Nr römisch eins. 162 aus 2015, wurde das NVG geändert, unter anderem sei auch dem Paragraph 2, die Ziffer 20, angefügt worden: "
  2. Naher Angehöriger/nahe Angehörige: eine Person im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung. Eine Privatstiftung gilt als nahe Angehörige einer versicherten Person, wenn"
  3. Naher Angehöriger/nahe Angehörige: eine Person im Sinne des Paragraph 25, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung. Eine Privatstiftung gilt als nahe Angehörige einer versicherten Person, wenn a) die versicherte Person selbst oder b) einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung oder c) die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, oder d) eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger, an deren oder dessen Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung wirtschaftlich betrachtet (§ 65a) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,d) eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger, an deren oder dessen Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung wirtschaftlich betrachtet (Paragraph 65 a,) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, Stifter/Stifterin, Begünstigter/Begünstigte oder Letztbegünstigter/Letztbegünstigte dieser Privatstiftung ist." Die Schlussbestimmung im § 122 Abs. 2 laute:Die Schlussbestimmung im Paragraph 122, Absatz 2, laute: "

(2)Die §§ 2 Z 20, 5 Abs. 2a und 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 sind rückwirkend auf die Neuberechnung der Beiträge nach § 14 für jene Kalenderjahre anzuwenden, für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorgelegt wurde (§ 13 Abs. 1).""
(2)Die Paragraphen 2, Ziffer 20, 5, Absatz 2 a und 10 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, sind rückwirkend auf die Neuberechnung der Beiträge nach Paragraph 14, für jene Kalenderjahre anzuwenden, für die bis zum Ablauf des
  1. Dezember 2015 noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorgelegt wurde (Paragraph 13, Absatz eins,)." Der nunmehr angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten. Die Hinzurechnung der Fremdleistungen sei aufgrund der zitierten Änderungen im NVG erfolgt. Der Fall des Beschwerdeführers sei der einzige in Österreich. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Rückwirkungsregelung um eine "Lex XXXX " handle. Es sei der Beschwerdeführer durch die Anwendung einer verfassungswidrigen Norm in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.Der nunmehr angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten. Die Hinzurechnung der Fremdleistungen sei aufgrund der zitierten Änderungen im NVG erfolgt. Der Fall des Beschwerdeführers sei der einzige in Österreich. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Rückwirkungsregelung um eine "Lex römisch 40 " handle. Es sei der Beschwerdeführer durch die Anwendung einer verfassungswidrigen Norm in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
  2. Die belangte Behörde übersendete am 16.11.2017 die Beschwerde an das BVwG und gab eine Stellungnahme ab. Der Beschwerdeführer, öffentlicher Notar, bediene sich der " XXXX GmbH" für organisatorische und administrative Angelegenheiten. An dieser Betriebsgesellschaft mbH sei die " XXXX Privatstiftung" als "nahe Angehörige" des Beschwerdeführers beteiligt. Im Beitragsjahr 2015 habe die XXXX GmbH Fremdleistungen in der Höhe von 1.151.553,99 EUR verrechnet.
  3. Die belangte Behörde übersendete am 16.11.2017 die Beschwerde an das BVwG und gab eine Stellungnahme ab. Der Beschwerdeführer, öffentlicher Notar, bediene sich der " römisch 40 GmbH" für organisatorische und administrative Angelegenheiten. An dieser Betriebsgesellschaft mbH sei die " römisch 40 Privatstiftung" als "nahe Angehörige" des Beschwerdeführers beteiligt. Im Beitragsjahr 2015 habe die römisch 40 GmbH Fremdleistungen in der Höhe von 1.151.553,99 EUR verrechnet. Der Einkommensteuerbescheid 2015, datiert mit
  4. Juni 2017, sei mit Schreiben vom 05.07.2017 vorgelegt worden. In der Stiftungsurkunde der " XXXX Privatstiftung" vom
  5. März 2007 scheine der Beschwerdeführer mit seiner Familie als Stifter auf, wobei unter "Drittens:" der ebenfalls angeschlossenen Stiftungszusatzurkunde gleichen Datums der Beschwerdeführer auf Lebenszeit - vorbehaltlich seiner anders lautenden Anordnung - als Letztbegünstigter festgestellt worden sei. Auch nach seinem Tod sei Letztbegünstigter immer ein Familienmitglied oder Erbe.In der Stiftungsurkunde der " römisch 40 Privatstiftung" vom
  6. März 2007 scheine der Beschwerdeführer mit seiner Familie als Stifter auf, wobei unter "Drittens:" der ebenfalls angeschlossenen Stiftungszusatzurkunde gleichen Datums der Beschwerdeführer auf Lebenszeit - vorbehaltlich seiner anders lautenden Anordnung - als Letztbegünstigter festgestellt worden sei. Auch nach seinem Tod sei Letztbegünstigter immer ein Familienmitglied oder Erbe. Diese Stiftung sei alleiniger Gesellschafter der " XXXX GmbH" (Firmenbuch beim Landesgericht für ZRS XXXX , FN XXXX ). Diese Gesellschaft (errichtet am
  7. Dezember 2006 und im Firmenbuch eingetragen am
  8. Jänner 2007) erbringe für die Notargemeinschaft Fremdleistungen im Sinne des § 2 Z 19 NVG und erhalte von dieser "Infrastrukturentgeltzahlungen".Diese Stiftung sei alleiniger Gesellschafter der " römisch 40 GmbH" (Firmenbuch beim Landesgericht für ZRS römisch 40 , FN römisch 40 ). Diese Gesellschaft (errichtet am
  9. Dezember 2006 und im Firmenbuch eingetragen am
  10. Jänner 2007) erbringe für die Notargemeinschaft Fremdleistungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 19, NVG und erhalte von dieser "Infrastrukturentgeltzahlungen". Die Richtigkeit der Berechnung im Bescheid unter Berücksichtigung der von der VAN angewandten derzeit geltenden Bestimmungen des NVG werde vom Beschwerdeführer offensichtlich und mit Recht nicht bestritten. Vom Beschwerdeführer werde offenbar lediglich die Verfassungswidrigkeit der Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 behauptet, wonach

§ 122Abs.

2 NVG die §§ 2 Z 20, 5 Abs. 2a und 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 rückwirkend auf die Neuberechnung der Beiträge nach § 14 für jene Kalenderjahre anzuwenden seien, für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorgelegt wurde (§ 13 Abs. 1).Die Richtigkeit der Berechnung im Bescheid unter Berücksichtigung der von der VAN angewandten derzeit geltenden Bestimmungen des NVG werde vom Beschwerdeführer offensichtlich und mit Recht nicht bestritten. Vom Beschwerdeführer werde offenbar lediglich die Verfassungswidrigkeit der Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, behauptet, wonach

Paragraph 122, Absatz 2, NVG die Paragraphen 2, Ziffer 20, 5, Absatz 2 a und 10 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, rückwirkend auf die Neuberechnung der Beiträge nach Paragraph 14, für jene Kalenderjahre anzuwenden seien, für die bis zum Ablauf des

  1. Dezember 2015 noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorgelegt wurde (Paragraph 13, Absatz eins,). Diese Auffassung der belangten Behörde sei dann auch vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom
  2. November 2014, ZI. W217 2003717-1/2E bestätigt worden. Erst der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) habe dann in einem vom Beschwerdeführer geführten "Musterverfahren'' mit Erkenntnis vom
  3. März 2015 (Ro 2015/08/0004) eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten und dabei ua ausgeführt: "... Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung auf den angeblichen Wunsch des Gesetzgebers verwiesen, im Ergebnis auch Stiftungen wie die Z. Privatstiftung als "nahe Angehörige" (iSd § 5 Abs. 2a NVG) anzusehen. Ein solcher Befund reicht jedoch nicht aus, der genannten Gesetzesstelle einen von ihrem Wortlaut nicht umfassten Sinn beizulegen und so eine als unbefriedigend empfundene Gesetzeslage zu korrigieren. Auch aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann ein Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Eindringlichkeit der Abgabe gerichtet sei (Erkenntnis vom
  4. November 2002, ZI. 2002/13/0045, zu § 212a Abs. 2 BAO) oder zur Frage der abgabenrechtlichen Beachtlichkeit vertraglicher Beziehungen zwischen nahen Angehörigen im Rahmen eines Fremdvergleichs (vgl. etwa die Erkenntnisse vom
  5. Mai 2010, ZI. 2006/15/0238, und vom
  6. März 2014, ZI. 2011/13/0036), kann nicht abgeleitet werden, dass bei § 5 Abs. 2a NVG eine Gesetzeslücke vorläge, die es in teleologischer Interpretation zu schließen gälte. Hätte der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Beitragsrecht der Notarversicherung für Privat-stiftungen besondere Vorkehrungen treffen wollen, hätte er dies - wie die zahlreichen und jeweils detaillierten Sonderbestimmungen zu dieser Rechtsform zeigen - zum Ausdruck gebracht."... Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung auf den angeblichen Wunsch des Gesetzgebers verwiesen, im Ergebnis auch Stiftungen wie die Z. Privatstiftung als "nahe Angehörige" (iSd Paragraph 5, Absatz 2 a, NVG) anzusehen. Ein solcher Befund reicht jedoch nicht aus, der genannten Gesetzesstelle einen von ihrem Wortlaut nicht umfassten Sinn beizulegen und so eine als unbefriedigend empfundene Gesetzeslage zu korrigieren. Auch aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann ein Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Eindringlichkeit der Abgabe gerichtet sei (Erkenntnis vom
  7. November 2002, ZI. 2002/13/0045, zu Paragraph 212 a, Absatz 2, BAO) oder zur Frage der abgabenrechtlichen Beachtlichkeit vertraglicher Beziehungen zwischen nahen Angehörigen im Rahmen eines Fremdvergleichs vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
  8. Mai 2010, ZI. 2006/15/0238, und vom
  9. März 2014, ZI. 2011/13/0036), kann nicht abgeleitet werden, dass bei Paragraph 5, Absatz 2 a, NVG eine Gesetzeslücke vorläge, die es in teleologischer Interpretation zu schließen gälte. Hätte der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Beitragsrecht der Notarversicherung für Privat-stiftungen besondere Vorkehrungen treffen wollen, hätte er dies - wie die zahlreichen und jeweils detaillierten Sonderbestimmungen zu dieser Rechtsform zeigen - zum Ausdruck gebracht. § 65a NVG ist auch keine "teleologische Auslegungsvorschrift" für beitragsrechtliche Bestimmungen, die zu einem solchen Vorgehen berechtigen würde, sondern - wie der wortgleiche § 539a ASVG - eine die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung betreffende Bestimmung, die auf die Maßgeblichkeit des wahren wirtschaftlichen Gehalts abzielt bzw. einem (vorsätzlichen) Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten die Anerkennung versagt. ..."Paragraph 65 a, NVG ist auch keine "teleologische Auslegungsvorschrift" für beitragsrechtliche Bestimmungen, die zu einem solchen Vorgehen berechtigen würde, sondern - wie der wortgleiche Paragraph 539 a, ASVG - eine die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung betreffende Bestimmung, die auf die Maßgeblichkeit des wahren wirtschaftlichen Gehalts abzielt bzw. einem (vorsätzlichen) Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten die Anerkennung versagt. ..." Nicht zuletzt um derartige Auffassungsunterschiede künftig zu vermeiden, habe der Gesetzgeber des SRÄG 2015 (BGBl. I Nr. 162/2015) nun durch § 2 Z 20 NVG seine auch schon früher vertretene Absicht ausdrücklich klargestellt, dass über die Angehörigen des § 25 BAO hinaus auch Privatstiftungen, deren Stifterin bzw. deren (Letzt-)Begünstigte/r die versicherte Person ist, als nahe Angehörige anzusehen sind; sonst wäre Umgehungskonstruktionen, wie gerade auch die vom Beschwerdeführer gewählte Konstruktion geradezu exemplarisch zeige, Tür und Tor geöffnet.Nicht zuletzt um derartige Auffassungsunterschiede künftig zu vermeiden, habe der Gesetzgeber des SRÄG 2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,) nun durch Paragraph 2, Ziffer 20, NVG seine auch schon früher vertretene Absicht ausdrücklich klargestellt, dass über die Angehörigen des Paragraph 25, BAO hinaus auch Privatstiftungen, deren Stifterin bzw. deren (Letzt-)Begünstigte/r die versicherte Person ist, als nahe Angehörige anzusehen sind; sonst wäre Umgehungskonstruktionen, wie gerade auch die vom Beschwerdeführer gewählte Konstruktion geradezu exemplarisch zeige, Tür und Tor geöffnet. Dass an sich - abgesehen von der in der Beschwerde allein relevierten Frage der Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 - die geänderten Bestimmungen der §§ 2 Z 20, 5 Abs. 2a und 10 Abs. 2 NVG auf den oa Sachverhalt anwendbar seien, werde offenbar auch vom nunmehrigen Beschwerdeführer nicht bestritten.Dass an sich - abgesehen von der in der Beschwerde allein relevierten Frage der Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, - die geänderten Bestimmungen der Paragraphen 2, Ziffer 20, 5, Absatz 2 a und 10 Absatz 2, NVG auf den oa Sachverhalt anwendbar seien, werde offenbar auch vom nunmehrigen Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch wenn das mit der vorliegenden Beschwerde angerufene Bundesverwaltungsgericht die damit behauptete Verfassungswidrigkeit nicht zu prüfen, sondern lediglich zu beurteilen habe, ob der Bescheid der belangten Behörde in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften erlassen wurde ("Prüfung der Rechtswidrigkeit), werde in der Folge vorsichtsweise bereits jetzt in aller gebotener Kürze auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm behauptete Verfassungswidrigkeit eingegangen: Wie aus den bereits zu W217 2003717-1/2E beim Bundesverwaltungsgericht und in der Folge zu Ro 2015/08/0004 beim VwGH geführten Verfahren und den dort eingebrachten Schriftsätzen hervorgehe, habe die VAN bereits seit einigen Jahren, jedenfalls schon seit vor Beginn des Kalenderjahres 2014, gestützt auf eine teleologische, am Gesetzeszweck orientierte Auslegung und auf eine, nach § 65a NVG gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern dessen wahrer wirtschaftlicher Gehalt maßgeblich ist, die Auffassung vertreten, dass BetriebsgmbHs, an denen der/die Versicherte unmittelbar oder - auch über eine Privatstiftung - mittelbar beteiligt sei, die Berücksichtigung der von dieser für das Notariat erbrachten Fremdleistungen bzw. die dafür entrichteten Gegenleistungen bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Folge haben.Wie aus den bereits zu W217 2003717-1/2E beim Bundesverwaltungsgericht und in der Folge zu Ro 2015/08/0004 beim VwGH geführten Verfahren und den dort eingebrachten Schriftsätzen hervorgehe, habe die VAN bereits seit einigen Jahren, jedenfalls schon seit vor Beginn des Kalenderjahres 2014, gestützt auf eine teleologische, am Gesetzeszweck orientierte Auslegung und auf eine, nach Paragraph 65 a, NVG gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern dessen wahrer wirtschaftlicher Gehalt maßgeblich ist, die Auffassung vertreten, dass BetriebsgmbHs, an denen der/die Versicherte unmittelbar oder - auch über eine Privatstiftung - mittelbar beteiligt sei, die Berücksichtigung der von dieser für das Notariat erbrachten Fremdleistungen bzw. die dafür entrichteten Gegenleistungen bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Folge haben. Schon aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen können, dass in seinem Fall keine Hinzurechnung der für die Fremdleistungen bezahlten Betriebsausgaben (im Ausmaß von 25 % hievon) zur Beitragsgrundlage nach dem NVG - auch nicht für das Jahr 2014 - vorzunehmen sei, zumal das Bundesverwaltungsgericht in dessen Erkenntnis vom
  10. November 2014 (zu W217 2003717-1 /2E) die Beschwerde des selben Beschwerdeführers betreffend die Beitragsabrechnung 2010 als unbegründet abgewiesen und damit die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht bestätigt hat. Allein die oben zitierten, vom Beschwerdeführer geführten Verfahren würden zeigen, dass die Regelungen der §§ 2 Z 19, 5 Abs. 2a und 10 Abs. 2 NVG idF vor BGBl. I Nr. 162/2015 kein durch das Verfassungsrecht geschütztes Vertrauen in deren Nichtanwendung auf Sachverhalte wie die des Beschwerdeführers rechtfertigten.Allein die oben zitierten, vom Beschwerdeführer geführten Verfahren würden zeigen, dass die Regelungen der Paragraphen 2, Ziffer 19, 5, Absatz 2 a und 10 Absatz 2, NVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, kein durch das Verfassungsrecht geschütztes Vertrauen in deren Nichtanwendung auf Sachverhalte wie die des Beschwerdeführers rechtfertigten. Gerade der Beschwerdeführer habe vielmehr spätestens seit Erlassung des Bescheides betreffend die Neuberechnung der Beiträge für das Jahr 2010 am
  11. Juni 2012 (also vor Beginn der Kalenderjahre 2014 und 2015 gewusst, dass die VAN in seinem Fall (Beteiligung an der BetriebsGmbH mittelbar über eine Privatstiftung) von einem Anwendungsfall der Fremdleistungsbestimmungen der §§ 2 Z 19, 5 Abs. 2a und 10 Abs. 2 NVG ausgegangen sei; diese Rechtsansicht sei dann auch vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom
  12. November 2014, W217 2003717-1/2E bestätigt worden.Gerade der Beschwerdeführer habe vielmehr spätestens seit Erlassung des Bescheides betreffend die Neuberechnung der Beiträge für das Jahr 2010 am
  13. Juni 2012 (also vor Beginn der Kalenderjahre 2014 und 2015 gewusst, dass die VAN in seinem Fall (Beteiligung an der BetriebsGmbH mittelbar über eine Privatstiftung) von einem Anwendungsfall der Fremdleistungsbestimmungen der Paragraphen 2, Ziffer 19, 5, Absatz 2 a und 10 Absatz 2, NVG ausgegangen sei; diese Rechtsansicht sei dann auch vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom
  14. November 2014, W217 2003717-1/2E bestätigt worden. Ein Vertrauen des Beschwerdeführers auf die Nichtanwendung der genannten Bestimmungen ließe sich somit keinesfalls rechtfertigen. Aus Rechtsprechung(sänderung) könne kein Vertrauensschutz abgeleitet werden Überdies könne eine Rechtsprechung selbst eines Höchstgerichtes nicht Vertrauensschutz in demselben Ausmaß beanspruchen, wie eine Maßnahme des Gesetzgebers (vgl. in diesem Sinne VfSIg. 15.231/1998). Vielmehr kann, wie der VfGH in diesem Erkenntnis ausdrücklich festgehalten habe:Überdies könne eine Rechtsprechung selbst eines Höchstgerichtes nicht Vertrauensschutz in demselben Ausmaß beanspruchen, wie eine Maßnahme des Gesetzgebers vergleiche in diesem Sinne VfSIg. 15.231 aus 1998,). Vielmehr kann, wie der VfGH in diesem Erkenntnis ausdrücklich festgehalten habe: "an der Befugnis des Gesetzgebers, im Rahmen der Verfassung rechtspolitisch unerwünschten Konsequenzen der Rechtsprechung mit einem Gesetzgebungsakt entgegenzutreten, kann nicht gezweifelt werden". Dabei (so der VfGH in VfSIg 15.231/1998) "wird dem Gesetzgeber in der Frage der Rückwirkung seiner Maßnahmen ein umso größerer rechtspolitischer Spielraum zuzubilligen sein, je näher diese Maßnahme zeitlich an die Rechtsprechungsänderung anschließt".Dabei (so der VfGH in VfSIg 15.231 aus 1998,) "wird dem Gesetzgeber in der Frage der Rückwirkung seiner Maßnahmen ein umso größerer rechtspolitischer Spielraum zuzubilligen sein, je näher diese Maßnahme zeitlich an die Rechtsprechungsänderung anschließt". Im konkreten Fall sei die hier verfahrensgegenständliche Klarstellung des Gesetzgebers unmittelbar nach dem VwGH-Erkenntnis Ro 2015/08/0004, nämlich noch im selben Jahr, nur wenige Monate nach Zustellung dieses Erkenntnisses im April 2015, erfolgt. Dass im gegenständlichen Fall auch schon die frühere Verwaltungspraxis und Auslegung der Regelungen der §§ 2 Z 19, 5 Abs. 2a und 10 Abs. 2 NVG idF vor BGBl. I Nr. 162/2015 durch die VAN zumindest vertretbar gewesen sei, sei durch das diese Verwaltungspraxis und Auslegung bestätigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  15. November 2014, W217 2003717-1/2E bewiesen.Im konkreten Fall sei die hier verfahrensgegenständliche Klarstellung des Gesetzgebers unmittelbar nach dem VwGH-Erkenntnis Ro 2015/08/0004, nämlich noch im selben Jahr, nur wenige Monate nach Zustellung dieses Erkenntnisses im April 2015, erfolgt. Dass im gegenständlichen Fall auch schon die frühere Verwaltungspraxis und Auslegung der Regelungen der Paragraphen 2, Ziffer 19, 5, Absatz 2 a und 10 Absatz 2, NVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, durch die VAN zumindest vertretbar gewesen sei, sei durch das diese Verwaltungspraxis und Auslegung bestätigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  16. November 2014, W217 2003717-1/2E bewiesen. Dass es bei der hier verfahrensgegenständlichen Änderung auch ohne explizite Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom
  17. März 2015 (zu Ro 2015/08/0004) in den Materialien zum SRÄG 2015 (BGBl. I Nr. 162/2015) um eine authentische Interpretation im Interesse der Sicherstellung einer alle Kammerangehörigen gleichmäßig treffenden Beitragspflicht, ohne Umgehungskonstruktionen gegangen sei, sei den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (900 der Beilagen XXV. GP) zu entnehmen:Dass es bei der hier verfahrensgegenständlichen Änderung auch ohne explizite Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom
  18. März 2015 (zu Ro 2015/08/0004) in den Materialien zum SRÄG 2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,) um eine authentische Interpretation im Interesse der Sicherstellung einer alle Kammerangehörigen gleichmäßig treffenden Beitragspflicht, ohne Umgehungskonstruktionen gegangen sei, sei den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (900 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode zu entnehmen: "Um Umgehungen (Anm des Schriftsatzverfassers: gemeint ist die Umgehung der Beitragspflicht nach dem NVG) zu vermeiden, sollen aber auch Stiftungen, die durch nahe Angehörige der versicherten Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, errichtet wurden oder deren (Letzt-)Begünstigte/r nahe Angehörige der versicherten Person oder die Notar-Partnerschaft sind, als nahe Angehörige des Versicherten gelten. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen die versicherte Person und ein naher Angehöriger/eine nahe Angehörige gemeinsam Stifter/in, Begünstigte/r etc. sind.""Um Umgehungen Anmerkung des Schriftsatzverfassers: gemeint ist die Umgehung der Beitragspflicht nach dem NVG) zu vermeiden, sollen aber auch Stiftungen, die durch nahe Angehörige der versicherten Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, errichtet wurden oder deren (Letzt-)Begünstigte/r nahe Angehörige der versicherten Person oder die Notar-Partnerschaft sind, als nahe Angehörige des Versicherten gelten. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen die versicherte Person und ein naher Angehöriger/eine nahe Angehörige gemeinsam Stifter/in, Begünstigte/r etc. sind." Die durch das SRÄG 2015 eingeführten Änderungen des NVG iZm den Fremdleistungen dienten daher vor allem der Klarstellung und Rechtssicherheit und verfolgten daher nicht die Absicht, eine völlig neue Rechtslage zu schaffen. Vielmehr dienten diese Klarstellungen im Interesse aller Versicherten der auch künftigen Gleichbehandlung und Sicherstellung eines gerecht verteilten Beitragsaufkommens, ohne Umgehungsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2015 (wie im Übrigen auch schon in den Jahren davor) Fremdleistungen (§ 2 Z 19 NVG), die durch ein oder mehrere Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG erbracht wurden, bedient. Aus diesem Grund habe die versicherte Person nur 75 % des hiefür von ihr geleisteten oder auf sie entfallenden, von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrages unter Ausschluss der Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen können.Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2015 (wie im Übrigen auch schon in den Jahren davor) Fremdleistungen (Paragraph 2, Ziffer 19, NVG), die durch ein oder mehrere Unternehmen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 a, NVG erbracht wurden, bedient. Aus diesem Grund habe die versicherte Person nur 75 % des hiefür von ihr geleisteten oder auf sie entfallenden, von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrages unter Ausschluss der Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen können.

den oben zitierten Bestimmungen und dem oben dargelegten Sachverhalt seien daher die für das Jahr 2015 zu entrichtenden Beiträge in der im Bescheid genannten Höhe festzustellen gewesen. Der bekämpfte Bescheid entspreche somit der geltenden Sach- und Rechtslage, weshalb der vorliegenden Beschwerde keine Folge zu geben sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist öffentlicher Notar und bediente sich für organisatorische und administrative Angelegenheiten der Notargemeinschaft der XXXX GmbH.1.
  3. Der Beschwerdeführer ist öffentlicher Notar und bediente sich für organisatorische und administrative Angelegenheiten der Notargemeinschaft der römisch 40 GmbH. 1.
  4. An dieser GmbH ist wiederum die XXXX Privatstiftung beteiligt, bei welcher der Beschwerdeführer mit seiner Familie als Stifter aufscheint und der Beschwerdeführer als Letztbegünstigter festgelegt ist.1.
  5. An dieser GmbH ist wiederum die römisch 40 Privatstiftung beteiligt, bei welcher der Beschwerdeführer mit seiner Familie als Stifter aufscheint und der Beschwerdeführer als Letztbegünstigter festgelegt ist. 1.
  6. Der auf die XXXX Büroorganisation GmbH entfallende Teil der Fremdleistungen beträgt im Jahr 2015 1.151.553,99 Euro. Der Anteil für Fremdleistungen als Beitragsgrundlage

NVG wurde mit 287.888,50 Euro errechnet.1.3. Der auf die römisch 40 Büroorganisation GmbH entfallende Teil der Fremdleistungen beträgt im Jahr 2015 1.151.553,99 Euro. Der Anteil für Fremdleistungen als Beitragsgrundlage

NVG wurde mit 287.888,50 Euro errechnet.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Richtigkeit der Berechnung der Beitragsgrundlage unter Berücksichtigung der zeitraumbezogen geltenden Bestimmungen des NVG wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 65 Abs. 1 Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972) bestimmt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) mit der Maßgabe gilt, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG, welcher eine Senatsentscheidung in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei vorsieht, nicht anzuwenden ist.Paragraph 65, Absatz eins, Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972) bestimmt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) mit der Maßgabe gilt, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG, welcher eine Senatsentscheidung in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei vorsieht, nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2 Rechtliche Grundlagen – Notarversicherungsgesetz 1972: § 1.

(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten.
(2)Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes. §
  1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet: ( ..)
  2. Fremdleistungen: Leistungen jedweder Art, wie zB die Überlassung der Einrichtung – auch der technischen Einrichtung – und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (§ 2 Z 6) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zB von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.
  3. Fremdleistungen: Leistungen jedweder Art, wie zB die Überlassung der Einrichtung – auch der technischen Einrichtung – und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (Paragraph 2, Ziffer 6,) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zB von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.
  4. Naher Angehöriger/nahe Angehörige: eine Person im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung. Eine Privatstiftung gilt als nahe Angehörige einer versicherten Person, wenn
  5. Naher Angehöriger/nahe Angehörige: eine Person im Sinne des Paragraph 25, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung. Eine Privatstiftung gilt als nahe Angehörige einer versicherten Person, wenn a) die versicherte Person selbst oder b) einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung oder c) die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, oder d) eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger, an deren oder dessen Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung wirtschaftlich betrachtet (§ 65a) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, Stifter/Stifterin, Begünstigter/Begünstigte oder Letztbegünstigter/Letztbegünstigte dieser Privatstiftung ist.d) eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger, an deren oder dessen Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung wirtschaftlich betrachtet (Paragraph 65 a,) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, Stifter/Stifterin, Begünstigter/Begünstigte oder Letztbegünstigter/Letztbegünstigte dieser Privatstiftung ist. ( ..) § 10.
(1)Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:
  1. bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat aus der Tätigkeit im Notariat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt (zB 13.,
  2. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung), Substitutionshonorare, Belohnungen und Remunerationen; ausgenommen sind hiebei Abfertigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, und nicht steuerpflichtige Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder) sowie von den Finanzbehörden anerkannte Werbungskosten (einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Notariat stehen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der auf Grund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Bewertung;Paragraph 10,
(1)Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:
  1. bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat aus der Tätigkeit im Notariat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt (zB 13.,
  2. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung), Substitutionshonorare, Belohnungen und Remunerationen; ausgenommen sind hiebei Abfertigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, und nicht steuerpflichtige Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder) sowie von den Finanzbehörden anerkannte Werbungskosten (einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Notariat stehen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der auf Grund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Bewertung;
  3. bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sämtliche nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerpflichtigen Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Notariat zählen auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Sachwalterschaften, Masse-, Ausgleichs- und Zwangsverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Vermögensinsbesondere Hausverwaltungen, Tätigkeiten als MediatorIn und als SchlichterIn, als Stiftungsvorstand und in Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiratsgremien, als Vortragende/r und AutorIn sowie Funktionsgebühren im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988 und Empfänge bzw. Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16). Kanzleiablösen sind mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens zu erfassen.
  4. bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sämtliche nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerpflichtigen Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Notariat zählen auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Sachwalterschaften, Masse-, Ausgleichs- und Zwangsverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Vermögensinsbesondere Hausverwaltungen, Tätigkeiten als MediatorIn und als SchlichterIn, als Stiftungsvorstand und in Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiratsgremien, als Vortragende/r und AutorIn sowie Funktionsgebühren im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1988 und Empfänge bzw. Erlöse aus einer Kanzleiablöse (Paragraph 2, Ziffer 16,). Kanzleiablösen sind mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens zu erfassen.
(2)Bedient sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, einer Fremdleistung (§ 2 Z 19) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a erbracht, so kann die versicherte Person nur 75% des hiefür von ihr geleisteten oder auf sie entfallenden, von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrages unter Ausschluss der Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen. Weist die versicherte Person nach, dass die dem/der ErbringerIn der Fremdleistung zu deren Erbringung entstandenen Aufwendungen, ausgenommen die an die versicherte Person bezahlten Geschäftsführungsvergütungen exklusive Umsatzsteuer höher als 75 % der von der versicherten Person oder der Notar-Partnerschaft für diese Fremdleistung an den/die ErbringerIn bezahlten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer sind, so kann die versicherte Person hiefür einen entsprechend höheren Betrag als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen, höchstens aber den von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrag.
(2)Bedient sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, einer Fremdleistung (Paragraph 2, Ziffer 19,) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 a, erbracht, so kann die versicherte Person nur 75% des hiefür von ihr geleisteten oder auf sie entfallenden, von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrages unter Ausschluss der Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen. Weist die versicherte Person nach, dass die dem/der ErbringerIn der Fremdleistung zu deren Erbringung entstandenen Aufwendungen, ausgenommen die an die versicherte Person bezahlten Geschäftsführungsvergütungen exklusive Umsatzsteuer höher als 75 % der von der versicherten Person oder der Notar-Partnerschaft für diese Fremdleistung an den/die ErbringerIn bezahlten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer sind, so kann die versicherte Person hiefür einen entsprechend höheren Betrag als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen, höchstens aber den von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrag.
(3)Werden in einem Kalenderjahr Einkünfte aus unselbständiger und aus selbständiger Tätigkeit erzielt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage Abs. 1 Z 1 neben Abs. 1 Z 2 anzuwenden.
(3)Werden in einem Kalenderjahr Einkünfte aus unselbständiger und aus selbständiger Tätigkeit erzielt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage Absatz eins, Ziffer eins, neben Absatz eins, Ziffer 2, anzuwenden.
(4)Kommt die versicherte Person ihrer Beitragspflicht nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, so hat die Versicherungsanstalt die Beitragsgrundlage festzusetzen. Hiezu kann sie ein Gutachten der zuständigen Notariatskammer einholen.
(5)Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den die Beiträge zu entrichten sind. § 122.
(1)Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft:Paragraph 122,
(1)Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:
  1. mit
  2. Jänner 2016 die §§ 2 Z 20, 2a, 5 Abs. 2a, 10 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 78 samt Überschrift;
  3. mit
  4. Jänner 2016 die Paragraphen 2, Ziffer 20, 2 a, 5, Absatz 2 a, 10, Absatz 2, 29, Absatz 2 und 78 samt Überschrift;
  5. rückwirkend mit
  6. Jänner 2015 § 40 Z 1 lit. b.
  7. rückwirkend mit
  8. Jänner 2015 Paragraph 40, Ziffer eins, Litera b,
(2)Die §§ 2 Z 20, 5 Abs. 2a und 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 sind rückwirkend auf die Neuberechnung der Beiträge nach § 14 für jene Kalenderjahre anzuwenden, für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorgelegt wurde (§ 13 Abs. 1).
(2)Die Paragraphen 2, Ziffer 20, 5, Absatz 2 a und 10 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, sind rückwirkend auf die Neuberechnung der Beiträge nach Paragraph 14, für jene Kalenderjahre anzuwenden, für die bis zum Ablauf des
  1. Dezember 2015 noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorgelegt wurde (Paragraph 13, Absatz eins,). Auszug aus Erläuterungen , vgl. 900 BlgNR
  2. GP 115, 25f.Auszug aus Erläuterungen , vergleiche 900 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 115, 25f. Zu Z 1 (§ 2 Z 20 NVG):Zu Ziffer eins, (Paragraph 2, Ziffer 20, NVG): "Durch die als Z 20 in den Begriffskatalog des § 2 NVG neu eingeführte Definition des/der nahen Angehörigen sollen über die Angehörigen des § 25 BAO hinaus auch Privatstiftungen, deren StifterIn bzw. deren (Letzt-)Begünstige/r die versicherte Person ist, als nahe Angehörige bestimmt werden. Um Umgehungen zu vermeiden, sollen aber auch Stiftungen, die durch nahe Angehörige der versicherten Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, errichtet wurden oder deren (Letzt-)Begünstige/r nahe Angehörige der versicherten Person oder die Notar-Partnerschaft sind, als nahe Angehörige des Versicherten gelten. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen die versicherte Person und ein"Durch die als Ziffer 20, in den Begriffskatalog des Paragraph 2, NVG neu eingeführte Definition des/der nahen Angehörigen sollen über die Angehörigen des Paragraph 25, BAO hinaus auch Privatstiftungen, deren StifterIn bzw. deren (Letzt-)Begünstige/r die versicherte Person ist, als nahe Angehörige bestimmt werden. Um Umgehungen zu vermeiden, sollen aber auch Stiftungen, die durch nahe Angehörige der versicherten Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, errichtet wurden oder deren (Letzt-)Begünstige/r nahe Angehörige der versicherten Person oder die Notar-Partnerschaft sind, als nahe Angehörige des Versicherten gelten. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen die versicherte Person und ein naher Angehöriger/eine nahe Angehörige gemeinsam Stifter/in, Begünstigte/r etc. sind. Somit ist auf Grund der getroffenen Legaldefinition eine Stiftung, die zum Beispiel durch einen Ehegatten/eine Ehegattin einer versicherten Person als StifterIn errichtet wurde, als nahe Angehörige der versicherten Person zu qualifizieren. Durch Verweisung auf die Definition der nahen Angehörigen in § 2 Z 20 NVG gilt auch eine Substiftung, die durch eine Stiftung errichtet wurde, die als nahe Angehörige der versicherten Person zu qualifizieren ist, als nahe Angehörige der versicherten Person.Durch Verweisung auf die Definition der nahen Angehörigen in Paragraph 2, Ziffer 20, NVG gilt auch eine Substiftung, die durch eine Stiftung errichtet wurde, die als nahe Angehörige der versicherten Person zu qualifizieren ist, als nahe Angehörige der versicherten Person. Weiters gelten Stiftungen auch dann als nahe Angehörige einer versicherten Person, wenn deren StifterIn, Begünstigte/r oder Letztbegünstigte/r eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger ist, an der die versicherte Person oder deren nahe Angehörige im Sinne des § 5 Abs. 2a NVG beteiligt sind."Weiters gelten Stiftungen auch dann als nahe Angehörige einer versicherten Person, wenn deren StifterIn, Begünstigte/r oder Letztbegünstigte/r eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger ist, an der die versicherte Person oder deren nahe Angehörige im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 a, NVG beteiligt sind." 3.3 Auf den Anlassfall bezogen: Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsraumes unbenommen bleibt, die Rechtslage auch zu Lasten eines Betroffenen zu verändern (vgl VfSlg 18.010/2006).Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsraumes unbenommen bleibt, die Rechtslage auch zu Lasten eines Betroffenen zu verändern vergleiche VfSlg 18.010 aus 2006,). Wie die belangte Behörde auch richtig anführt, vertritt der VfGH die Auffassung, dass an der Befugnis des Gesetzgebers, im Rahmen der Verfassung rechtspolitisch unerwünschte Konsequenzen der Rechtsprechung mit einem Gesetzgebungsakt entgegenzutreten, nicht gezweifelt werden kann (VfSlg 15.231/1998). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in den Gesetzesmaterialien zur entsprechenden Novelle BGBl. I 162/2015 das Erk nicht mit Datum und Geschäftszahl angeführt ist, sondern nur inhaltlich darauf Bezug genommen wird.Wie die belangte Behörde auch richtig anführt, vertritt der VfGH die Auffassung, dass an der Befugnis des Gesetzgebers, im Rahmen der Verfassung rechtspolitisch unerwünschte Konsequenzen der Rechtsprechung mit einem Gesetzgebungsakt entgegenzutreten, nicht gezweifelt werden kann (VfSlg 15.231 aus 1998,). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in den Gesetzesmaterialien zur entsprechenden Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 162 aus 2015, das Erk nicht mit Datum und Geschäftszahl angeführt ist, sondern nur inhaltlich darauf Bezug genommen wird. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ("Um Umgehungen zu vermeiden ) geht hervor, dass es die Intention des Gesetzgebers war, eine Klarstellung und Rechtssicherheit im Sinne einer alle Kammerangehörigen gleichmäßig treffenden Beitragspflicht ohne mögliche Umgehungskonstruktionen zu schaffen. Der Gesetzgeber war umso mehr angehalten, die Möglichkeit der Umgehung der Beitragspflicht einzuschränken als dem Notarversicherungsgestz eine Bestimmung über einen Bundesbeitrag wie in § 80 ASVG fehlt.Der Gesetzgeber war umso mehr angehalten, die Möglichkeit der Umgehung der Beitragspflicht einzuschränken als dem Notarversicherungsgestz eine Bestimmung über einen Bundesbeitrag wie in Paragraph 80, ASVG fehlt. Es ist dem Gesetzgeber weiter auch die Entscheidungsfreiheit zuzubilligen, an welche Voraussetzungen eine rückwirkende Anwendung gebunden ist. Im vorliegenden Fall ist die Rückwirkung für die Neuberechnung der Beiträge nach § 14 für jene Kalenderjahre anzuwenden, für die bis zum Ablauf des
  4. Dezember 2015 noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorgelegt wurde. Aus dieser Formulierung geht hervor, dass der Gesetzgeber gerade auch jene Sachverhalte von der Rückwirkung erfassen wollte, für die zum Stichtag noch kein rechtskräftiger ESt-Bescheid vorliegend ist, also auch jene aus dem Beitragsjahr
  5. Die Unmöglichkeit, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf des Stichtages einen rechtkräftigen ESt-Bescheid vorlegen konnte, kann daher nicht als "Sanktion" gesehen werden, vielmehr fällt der Fall des Beschwerdeführers in den Anwendungsbereich einer zulässigen rückwirkenden Gesetzesänderung.Es ist dem Gesetzgeber weiter auch die Entscheidungsfreiheit zuzubilligen, an welche Voraussetzungen eine rückwirkende Anwendung gebunden ist. Im vorliegenden Fall ist die Rückwirkung für die Neuberechnung der Beiträge nach Paragraph 14, für jene Kalenderjahre anzuwenden, für die bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2015 noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorgelegt wurde. Aus dieser Formulierung geht hervor, dass der Gesetzgeber gerade auch jene Sachverhalte von der Rückwirkung erfassen wollte, für die zum Stichtag noch kein rechtskräftiger ESt-Bescheid vorliegend ist, also auch jene aus dem Beitragsjahr
  7. Die Unmöglichkeit, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf des Stichtages einen rechtkräftigen ESt-Bescheid vorlegen konnte, kann daher nicht als "Sanktion" gesehen werden, vielmehr fällt der Fall des Beschwerdeführers in den Anwendungsbereich einer zulässigen rückwirkenden Gesetzesänderung. Dem Gesetzgeber ist nach VfSlg 15.231/1998 in der Frage der Rückwirkung seiner Maßnahmen ein umso größerer rechtspolitischer Spielraum zuzubilligen, je näher diese Maßnahme zeitlich an die Rechtssprechungsänderung anschließt.Dem Gesetzgeber ist nach VfSlg 15.231 aus 1998, in der Frage der Rückwirkung seiner Maßnahmen ein umso größerer rechtspolitischer Spielraum zuzubilligen, je näher diese Maßnahme zeitlich an die Rechtssprechungsänderung anschließt. Das BVwG teilt die von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 16.11.2017 vertretene Auffassung, dass auf ein Erk des VwGH, mit dem die Rechtsprechung der Behörde und des Verwaltungsgerichts abgeändert wird, kein nennenswerter Vertrauensschutz gegründet werden kann; dies jedenfalls dann nicht, wenn – wie im gegenständlich Fall - die Judikatur des VwGH - sich auf den Wortlaut der Norm stützend - die bisherige Interpretation der belangten Behörde ablehnt. Konkret hat bereits kurze Zeit nach dem Erkenntnis der Gesetzgeber das Gesetz so formuliert, dass die Interpretation, die der Gerichtshof abgelehnt hat, wieder zum Tragen kommen kann. (Erk Ro 2015/08/0004 vom 23.03.2015, BGBl. I 162/2015 vom 28.12.2015)(Erk Ro 2015/08/0004 vom 23.03.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, 162 aus 2015, vom 28.12.2015) Auch der vom Beschwerdeführer genannte Umstand, dass im Beitragsjahr 2015 nur ein einziger Fall – nämlich seiner – von dieser Rückwirkung betroffen ist lässt im Lichte der obigen Ausführungen keine Verfassungswidrigkeit erkennen. Es ist auch zu erwähnen, dass dieses Ergebnis bei einer Solidargemeinschaft mit relativ wenigen Mitgliedern wie der Notarversicherung nicht unwahrscheinlich ist ohne unsachlich zu sein. Fallbezogen unterliegt daher auch die Vorschreibung für den Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2015 der oben dargestellten Regelung, da der Einkommenssteuerbescheid erst mit 23.06.2017 erstellt wurde. Die rechnerische Richtigkeit der Ermittlung der Beitragsgrundlage selbst wurde nicht in Frage gestellt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  8. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Der Sachverhalt war iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch Art
  9. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  10. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführer im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. die Erkenntnisse vom
  11. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom
  12. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom
  13. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  14. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das Erkenntnis vom
  15. September 2010, Zl. 2009/05/0160).Dem Entfall der Verhandlung stehen auch Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  16. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführer im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche die Erkenntnisse vom
  17. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom
  18. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom
  19. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  20. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte vergleiche das Erkenntnis vom
  21. September 2010, Zl. 2009/05/0160). Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten. 3.
  22. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung der Höchstgerichte auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung der Höchstgerichte auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf der Anwendung eines klares Gesetzestextes, sodass die Revision nicht zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W178.2176827.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.