← Österreich

{'item': 'W178 2182982-1'}

Obsah (9)Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW178 2182982-1 SpruchW178 2182982-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER

Art 133

Abs 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 25.10.2017 erließ das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (in weiterer Folge: belangte Behörde) unter GZ GFEV-MPA 16-9347040 einen Bescheid, in welchem Herrn XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) Abgaben

lit d der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung sowie ein Säumniszuschlag und eine Bearbeitungspauschale in der Gesamthöhe von 433,00 Euro vorgeschrieben wurden.1. Am 25.10.2017 erließ das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (in weiterer Folge: belangte Behörde) unter GZ GFEV-MPA 16-9347040 einen Bescheid, in welchem Herrn römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) Abgaben

Litera d, der Anlage der Medizinprodukteabgabenverordnung sowie ein Säumniszuschlag und eine Bearbeitungspauschale in der Gesamthöhe von 433,00 Euro vorgeschrieben wurden.

  1. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2017 persönlich per RSb zugestellt.
  2. Der Beschwerdeführer erhob einlangend am 30.11.2017 Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Der Poststempel des Abgabekuverts wurde mit 29.11.2017 festgestellt.
  3. Die belangte Behörde erließ am 18.12.2017 eine Beschwerdevorentscheidung unter der GZ: BBSG-
  4. In dieser wies sie die Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet zurück. Die Rechtsmittelfrist sei zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung schon abgelaufen gewesen.
  5. Der Beschwerdeführer übermittelte am 02.01.2018 ein Schreiben an die belangte Behörde, auf welchem er die Geschäftszahlen GFEV-MPA 15-9347040 und GFEV-MPA 16-9347040 als Betreff anführte und mitteilte, dass zur Abgabe 2016 bereits ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei und er bis zur endgültigen Entscheidung keine Forderungen begleichen werde.
  6. Mit Schreiben vom 11.01.2018 langte der Beschwerdeakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der Bescheid vom 25.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2017 persönlich zugestellt. 1.
  9. Der Poststempel am Aufgabekuvert der Beschwerde trägt das Datum 29.11.2017, die Beschwerde langte am 30.11.2017 bei der belangten Behörde ein. 1.
  10. Der Beschwerdeführer übermittelte innerhalb der Rechtsmittelfrist der Beschwerdevorentscheidung ein Schreiben an die belangte Behörde, in welcher er die GZ des ggst Verfahrens anführt und er mitteilt, dass er bis zur Klärung durch das Gericht keine Forderungen anerkenne. Auf die Verspätung der Beschwerde ging der Beschwerdeführer nicht ein.
  11. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das im Akt befindliche Aufgabekuvert der Beschwerde trägt das Datum "29.11.2017" und die Uhrzeit "11:19".
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zuständigkeit

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt Einzelrichterinnenzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt Einzelrichterinnenzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2 Gesetzliche Bestimmungen in der Sache: 3.2.1. VwGVG: § 14

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. ( ..)Paragraph 14,

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. ( ..) § 15.

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. 3.2.2. AVG:

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. 3.

  1. Auf den Beschwerdefall bezogen: Zunächst war die Frage zu klären, ob das Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.01.2018 als Vorlageantrag zu werten sei. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  2. November 1988, Zl. 88/11/0152; vom
  3. April 1998, Zl. 98/11/0019; vom
  4. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279 und
  5. Februar 1992, Zl. 92/17/0034).Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  6. November 1988, Zl. 88/11/0152; vom
  7. April 1998, Zl. 98/11/0019; vom
  8. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279 und
  9. Februar 1992, Zl. 92/17/0034). Aus dem Umstand, dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers auf jenen Bescheid bezieht, der im Konnex mit der Beschwerdevorentscheidung steht und er zu erkennen gibt, dass er keine Forderungen anerkenne, solange das Gericht nicht entschieden habe, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine weitere Prüfung des Sachverhaltes anstrebt. Die Beschwerdefrist von vier Wochen hat somit mit fristauslösender Zustellung am Dienstag, dem 31.10.2017 zu laufen begonnen, da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, uzw um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat. Diese Fristen enden - von im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen abgesehen - um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, des letzten Monates bzw des letzten Jahres der Frist Vgl. VwGH vom 18.10.1996, GZ 96/09/0153). Somit ergibt sich, dass die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde am Dienstag, dem 28.11.2017 geendet hat. Der Poststempel des Postkuverts der Beschwerdeübersendung trägt das Datum 29.11.2017 (Mittwoch). Diese Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Beschwerdefrist war daher versäumt und die belangte Behörde hat zu Recht in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. 3.
  10. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung aber abzusehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung aber abzusehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom

  1. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/
  2. 3.
  3. Zu B) Zur (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene Judikatur des VwGH, sodass die Revision nicht zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W178.2182982.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.