RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW179 2000536-5 SpruchW179 2000536-4/ 2E W179 2000536-5/ 2E W179 2000536-6/ 2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX GmbH), vertreten durch die PRODINGER & PARTNER Wirtschaftstreuhand - Steuerberatungs GmbH & Co KG, XXXX, XXXX, gegen die Bescheide des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom jeweils XXXX, GZlen XXXX, betreffend die Anträge auf Rückvergütung von Mehraufwendungen für Ökostrom für die Jahre XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden der römisch 40 GmbH), vertreten durch die PRODINGER & PARTNER Wirtschaftstreuhand - Steuerberatungs GmbH & Co KG, römisch 40 , römisch 40 , gegen die Bescheide des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom jeweils römisch 40 , GZlen römisch 40 , betreffend die Anträge auf Rückvergütung von Mehraufwendungen für Ökostrom für die Jahre römisch 40 , A) beschlossen: Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Aussetzen der vorliegenden Beschwerdeverfahren werden als unzulässig zurückgewiesen. B) zu Recht erkannt: Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, iVm § 30e Abs 1 und 2 Ökostromgesetz (ÖSG), BGBl I Nr 149/2002 idF BGBl I Nr 104/2009, aufgehoben.Die angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 30 e, Absatz eins und 2 Ökostromgesetz (ÖSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 149 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2009,, aufgehoben. C) Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin beantragte bei der belangten Behörde die Rückvergütung von Mehraufwendungen für Ökostrom für die Jahre XXXX gemäß § 30e Ökostromgesetz, BGBl I Nr 149/2002 idF BGBl I Nr 104/2009, aufgehoben durch BGBl I Nr 75/2011, nachstehend "§ 30e ÖSG alt".
- Die Beschwerdeführerin beantragte bei der belangten Behörde die Rückvergütung von Mehraufwendungen für Ökostrom für die Jahre römisch 40 gemäß Paragraph 30 e, Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 149 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2009,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 75 aus 2011,, nachstehend "§ 30e ÖSG alt".
- Nach Aufforderung durch die belangte Behörde, die Bescheide für die Vergütung von Energieabgaben für die drei Antragsjahre (kurz: ENAV-Bescheide) beizubringen, ersuchte die Beschwerdeführerin mehrfach um Fristverlängerung und teilte jener in Folge im XXXX mit, die zuständige Finanzbehörde warte zurzeit den Ausgang eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens ab und erlasse deswegen die ausständigen ENAV-Bescheide nicht, sodass es nicht möglich sei, die Anträge zu vervollständigen.
- Nach Aufforderung durch die belangte Behörde, die Bescheide für die Vergütung von Energieabgaben für die drei Antragsjahre (kurz: ENAV-Bescheide) beizubringen, ersuchte die Beschwerdeführerin mehrfach um Fristverlängerung und teilte jener in Folge im römisch 40 mit, die zuständige Finanzbehörde warte zurzeit den Ausgang eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens ab und erlasse deswegen die ausständigen ENAV-Bescheide nicht, sodass es nicht möglich sei, die Anträge zu vervollständigen.
- Mit den hier nicht angefochtenen Bescheiden aus XXXX wies die belangte Behörde die besagten Anträge zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen und Aufforderung zur Antragsvervollständigung seien nicht alle gemäß "§ 30e ÖSG alt" erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden. Der Antrag sei daher gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen gewesen.
- Mit den hier nicht angefochtenen Bescheiden aus römisch 40 wies die belangte Behörde die besagten Anträge zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen und Aufforderung zur Antragsvervollständigung seien nicht alle gemäß "§ 30e ÖSG alt" erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden. Der Antrag sei daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen gewesen.
- In Stattgabe der damaligen (als Beschwerden zu wertenden) Berufungen hob das Bundesverwaltungsgericht am XXXX die genannten drei Bescheide auf. Denn die belangte Behörde hätte die Frage nach der Anspruchsvoraussetzung des § 30e Abs 1 Z 1 ÖSG alt als Vorfrage iSd § 38 AVG, die als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde zu entscheiden sei, behandeln und wegen deren Anhängigkeit bei den Finanzbehörden die Antragsverfahren aussetzen müssen, zumal die Antragsstellung auf das Folgejahr des zur Rückvergütung beantragten Folgejahres beschränkt gewesen sei.
- In Stattgabe der damaligen (als Beschwerden zu wertenden) Berufungen hob das Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 die genannten drei Bescheide auf. Denn die belangte Behörde hätte die Frage nach der Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 30 e, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG alt als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG, die als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde zu entscheiden sei, behandeln und wegen deren Anhängigkeit bei den Finanzbehörden die Antragsverfahren aussetzen müssen, zumal die Antragsstellung auf das Folgejahr des zur Rückvergütung beantragten Folgejahres beschränkt gewesen sei.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin auf Rückvergütung von Mehraufwendungen für Ökostrom für die Jahre XXXX erneut zurück.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin auf Rückvergütung von Mehraufwendungen für Ökostrom für die Jahre römisch 40 erneut zurück. 5.
- Hinsichtlich des Sachverhaltes stellte die belangte Behörde unter anderem fest, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführerin für die genannten Antragsjahre ein Anspruch auf Rückvergütung im Sinne des § 2 Abs 2 Z 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes zustehe, könne aufgrund des noch immer laufenden und noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Finanzverwaltungsverfahrens noch nicht abschließend festgestellt werden.5.
- Hinsichtlich des Sachverhaltes stellte die belangte Behörde unter anderem fest, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführerin für die genannten Antragsjahre ein Anspruch auf Rückvergütung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Energieabgabenvergütungsgesetzes zustehe, könne aufgrund des noch immer laufenden und noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Finanzverwaltungsverfahrens noch nicht abschließend festgestellt werden. 5.
- In rechtlicher Hinsicht erwog die belangte Behörde zusammengefasst Folgendes: Das Bundesverwaltungsgericht habe die früheren Bescheide der belangte Behörde kassatorische aufgehoben, weswegen diese erneut in der Sache zu entscheiden und hiebei das im Zeitpunkt der erneuten Bescheiderlassung geltende Recht anzuwenden habe, welches durch Auslegung der im konkreten Fall maßgeblichen Verwaltungsvorschriften zu ermitteln sei ( mhA VwGH 28..11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11.237 A/1983). Allerdings habe die Behörde der Rechtsansicht des kassierenden Gerichtes nur soweit zu entsprechen, als zwischenzeitig keine Änderung der Sach- und Rechtslage erfolgt sei (mHa VwGH
- Juli 2015, Ra 2015/07/0034; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 27.1.2016, Ro C2 2014/05/0064; 11.11.2015, 2013/04/0073). Im vorliegenden Fall sei jedoch mit
- Juli 2012 (!) eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten, weil mit diesem Datum die entsprechenden Bestimmungen des ÖSG 2012 in Kraft getreten und zugleich die Bestimmungen des Ökostromgesetzes in der Fassung BGBl I Nr 104/2009, soweit nichts anderes bestimmt sei, außer Kraft getreten seien. Eine Übergangsbestimmung hinsichtlich des § 30e ÖSG alt, eine Nachfolgebestimmung oder sonstige Regelung die eine Anspruchsgrundlage zu vermitteln vermöge, bestünde nicht. Da durch die beschriebene Änderung der Rechtslage keine geltende positiv-rechtliche Anspruchsgrundlage und keine Rechtsgrundlage mehr für die Zuständigkeit der belangten Behörde existiere, müssten die verfahrensgegenständlichen Anträge zurückgewiesen werden. In Ermangelung der Zuständigkeit einer anderen Stelle sei auch eine Weiterleitung an jene gemäß § 6 AVG nicht möglich.Im vorliegenden Fall sei jedoch mit
- Juli 2012 (!) eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten, weil mit diesem Datum die entsprechenden Bestimmungen des ÖSG 2012 in Kraft getreten und zugleich die Bestimmungen des Ökostromgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2009,, soweit nichts anderes bestimmt sei, außer Kraft getreten seien. Eine Übergangsbestimmung hinsichtlich des Paragraph 30 e, ÖSG alt, eine Nachfolgebestimmung oder sonstige Regelung die eine Anspruchsgrundlage zu vermitteln vermöge, bestünde nicht. Da durch die beschriebene Änderung der Rechtslage keine geltende positiv-rechtliche Anspruchsgrundlage und keine Rechtsgrundlage mehr für die Zuständigkeit der belangten Behörde existiere, müssten die verfahrensgegenständlichen Anträge zurückgewiesen werden. In Ermangelung der Zuständigkeit einer anderen Stelle sei auch eine Weiterleitung an jene gemäß Paragraph 6, AVG nicht möglich.
- Gegen diese Bescheide wenden sich die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin, dies mit dem Begehren, 1.) die hiergerichtlichen Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage betreffend Energieabgabenrückvergütung für die Jahre XXXX auszusetzen, sowie 2.) festzustellen, dass die belangte Behörde für die Antragszeiträume XXXX weiterhin zuständig und die zu Grunde liegenden Anträge zu entscheiden habe, sobald die Vorfrage der Energieabgabenrückvergütung für das jeweilige Antragsjahr entschieden sei.
- Gegen diese Bescheide wenden sich die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin, dies mit dem Begehren, 1.) die hiergerichtlichen Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage betreffend Energieabgabenrückvergütung für die Jahre römisch 40 auszusetzen, sowie 2.) festzustellen, dass die belangte Behörde für die Antragszeiträume römisch 40 weiterhin zuständig und die zu Grunde liegenden Anträge zu entscheiden habe, sobald die Vorfrage der Energieabgabenrückvergütung für das jeweilige Antragsjahr entschieden sei.
- Die belangte Behörde legt dem Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Beschwerden samt den Verwaltungsakten vor und erstattet keine Gegenschriften. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Die Beschwerdeführerin beantragte bei der belangten Behörde gemäß § 30e Ökostromgesetz, BGBl I Nr 149/2002 idF BGBl I Nr 104/2009, aufgehoben durch BGBl I Nr 75/2011, die Rückvergütung von Mehraufwendungen für Ökostrom, und zwar am XXXX für das Jahr XXXX, am XXXX für das Kalenderjahr XXXX und am XXXX für das Kalenderjahr
- Die Beschwerdeführerin beantragte bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 30 e, Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 149 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2009,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 75 aus 2011,, die Rückvergütung von Mehraufwendungen für Ökostrom, und zwar am römisch 40 für das Jahr römisch 40 , am römisch 40 für das Kalenderjahr römisch 40 und am römisch 40 für das Kalenderjahr XXXX.römisch 40 .
- Das Bundesverwaltungsgericht sprach in seinen Erkenntnissen vom
- September 2015, Zahlen W179 2000536-1, W179 2000536-2 und W179 2000536-3, jeweils aus: "In Stattgebung der seinerzeitigen Berufung (jetzt Beschwerde) wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, iVm § 30e Abs 1 und 2 Ökostromgesetz (ÖSG), BGBl I Nr 149/2002 idF BGBl I Nr 104/2009, aufgehoben."
- Das Bundesverwaltungsgericht sprach in seinen Erkenntnissen vom
- September 2015, Zahlen W179 2000536-1, W179 2000536-2 und W179 2000536-3, jeweils aus: "In Stattgebung der seinerzeitigen Berufung (jetzt Beschwerde) wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 30 e, Absatz eins und 2 Ökostromgesetz (ÖSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 149 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2009,, aufgehoben."
- In den zugehörigen Begründungen der genannten Erkenntnisse wurde ua jeweils erwogen: 3.
- "Da der gestellte Antrag nicht beliebig nachgeholt werden kann, sondern innerhalb eines Jahres nach Ablauf des "Antragsjahres" zu stellen ist, war nicht auf den ENAV-Bescheid als notwendigen Nachweis abzustellen, zumal das Verfahren über die Energieabgabenvergütung vor den zuständigen Finanzbehörden noch lief. Die Bestimmung des § 30e Abs 2 ÖSG 2009 ist vor diesem Hintergrund teleologisch so auszulegen, dass es sich bei den in Klammer angeführten Nachweisen nur um eine demonstrative Aufzählung handeln kann." (...)3.
- "Da der gestellte Antrag nicht beliebig nachgeholt werden kann, sondern innerhalb eines Jahres nach Ablauf des "Antragsjahres" zu stellen ist, war nicht auf den ENAV-Bescheid als notwendigen Nachweis abzustellen, zumal das Verfahren über die Energieabgabenvergütung vor den zuständigen Finanzbehörden noch lief. Die Bestimmung des Paragraph 30 e, Absatz 2, ÖSG 2009 ist vor diesem Hintergrund teleologisch so auszulegen, dass es sich bei den in Klammer angeführten Nachweisen nur um eine demonstrative Aufzählung handeln kann." (...) 3.
- "Die belangte Behörde hätte vielmehr die Frage nach der Anspruchsvoraussetzung des § 30e Abs 1 Z 1 ÖSG 2009 als Vorfrage iSv § 38 AVG, die als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde zu entscheiden wäre, behandeln müssen. Da die belangte Behörde offensichtlich die Frage nach der Energieabgabenvergütung zudem nicht selbst beurteilt (vgl dazu Urbantschitsch in Wagner (Hrsg), Praxishandbuch Energieabgaben, S 163, der anmerkt, dass die E-Control an die Entscheidung der Finanzbehörde im ENAV-Bescheid gebunden ist und keine eigenständige Beurteilung der Voraussetzungen über die Rückvergütung der Energieabgabe vornimmt), hätte sie das Verfahren bis zur Entscheidung des Finanzamts über die Energieabgabenvergütung aussetzen müssen.3.
- "Die belangte Behörde hätte vielmehr die Frage nach der Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 30 e, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG 2009 als Vorfrage iSv Paragraph 38, AVG, die als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde zu entscheiden wäre, behandeln müssen. Da die belangte Behörde offensichtlich die Frage nach der Energieabgabenvergütung zudem nicht selbst beurteilt vergleiche dazu Urbantschitsch in Wagner (Hrsg), Praxishandbuch Energieabgaben, S 163, der anmerkt, dass die E-Control an die Entscheidung der Finanzbehörde im ENAV-Bescheid gebunden ist und keine eigenständige Beurteilung der Voraussetzungen über die Rückvergütung der Energieabgabe vornimmt), hätte sie das Verfahren bis zur Entscheidung des Finanzamts über die Energieabgabenvergütung aussetzen müssen. Die Zurückweisung des Antrages erfolgte somit zu Unrecht, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist."
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften Tatsachen der vorliegenden Verfahrensakten.
- Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben und sind zulässig. 3.
- Rechtsnormen: § 30e Abs 1 und Abs 2 Ökostromgesetz (ÖSG), BGBl I Nr 149/2002 idF BGBl I Nr 104/2009, aufgehoben durch BGBl I Nr 75/2011, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Paragraph 30 e, Absatz eins und Absatz 2, Ökostromgesetz (ÖSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 149 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2009,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 75 aus 2011,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: "§ 30e.
(1)Für den Zeitraum vom
- Jänner 2008 bis
- Dezember 2010 sind Endverbrauchern auf Antrag die von den Stromhändlern innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) an sie weiterverrechneten und von ihnen bezahlten Ökostromaufwendungen rückzuvergüten, wenn
- im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Anspruch auf Rückvergütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2004, besteht, sowie
- im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Anspruch auf Rückvergütung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Energieabgabenvergütungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2004,, besteht, sowie
- die Ökostromaufwendungen im vorangegangen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 0,5% des Nettoproduktionswertes (§ 1 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes) übersteigen.
- die Ökostromaufwendungen im vorangegangen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 0,5% des Nettoproduktionswertes (Paragraph eins, Absatz eins, des Energieabgabenvergütungsgesetzes) übersteigen.
(2)Der Antrag auf Rückvergütung ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) bei der Energie-Control GmbH zu stellen. Ihm sind geeignete Nachweise gemäß Abs. 1 (Bescheid über die Energieabgabenrückvergütung, schriftliche Erklärung des Stromhändlers über die im vorangegangenen Jahr verrechneten und bezahlten Mehraufwendungen) sowie die Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Rückvergütung erfüllt. (...)"
(2)Der Antrag auf Rückvergütung ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) bei der Energie-Control GmbH zu stellen. Ihm sind geeignete Nachweise gemäß Absatz eins, (Bescheid über die Energieabgabenrückvergütung, schriftliche Erklärung des Stromhändlers über die im vorangegangenen Jahr verrechneten und bezahlten Mehraufwendungen) sowie die Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Rückvergütung erfüllt. (...)" 3.
- Zu A) Beschwerden:
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das zuständige Verwaltungsgericht (so wie früher die Berufungsbehörde) bei angefochtenen behördlichen Zurückweisungen auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit derselben beschränkt (vgl insb VwGH
- 2014, Ra 2014/07/0002).
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das zuständige Verwaltungsgericht (so wie früher die Berufungsbehörde) bei angefochtenen behördlichen Zurückweisungen auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit derselben beschränkt vergleiche insb VwGH
- 2014, Ra 2014/07/0002). Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit allein die Frage, ob die Zurückweisungen der Anträge durch die belangte Behörde aufgrund der behaupteten zwischenzeitigen Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der zugrundeliegende Antrag.
- Schon deshalb sind die Anträge der Beschwerdeführerin, die hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage betreffend Energieabgabenrückvergütung für die Jahre XXXX auszusetzen, als unzulässig zurückzuweisen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat nicht die inhaltlichen Anträge zu entscheiden und sind somit die fehlenden ENAV-Bescheide zwar für die belangte Behörde, jedoch nicht für das erkennende Gericht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG; zumal die Voraussetzungen des § 34 Abs 3 VwGVG (wie zB die eines Massenverfahrens) nicht gegeben sind.
- Schon deshalb sind die Anträge der Beschwerdeführerin, die hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage betreffend Energieabgabenrückvergütung für die Jahre römisch 40 auszusetzen, als unzulässig zurückzuweisen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat nicht die inhaltlichen Anträge zu entscheiden und sind somit die fehlenden ENAV-Bescheide zwar für die belangte Behörde, jedoch nicht für das erkennende Gericht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG; zumal die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG (wie zB die eines Massenverfahrens) nicht gegeben sind.
- Die belangte Behörde führt, wie erwähnt, in ihren Bescheidbegründungen zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage zusammengefasst aus, sie habe aufgrund der kassatorischen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes erneut in der Sache zu entscheiden, und hiebei das im Zeitpunkt der erneuten Bescheiderlassung geltende Recht anzuwenden, wobei sie an die Rechtsansicht des kassierenden Gerichtes nur insoweit gebunden sei, als zwischenzeitig keine Änderung der Sach- und Rechtslage erfolgt sei. Hiezu ist zu erwägen: 3.
- Die besagten Entscheidungen wurden nicht - auch nicht von der belangten Behörde - in Beschwer gezogenen und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde ausweislich § 28 Abs 5 VwGVG an die Rechtsanschauung des erkennenden Gerichtes gebunden, denn es trat zwischenzeitig keine Änderung der Sachlage ein, was die belangte Behörde auch nicht behauptet (vgl VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076):3.
- Die besagten Entscheidungen wurden nicht - auch nicht von der belangten Behörde - in Beschwer gezogenen und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde ausweislich Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG an die Rechtsanschauung des erkennenden Gerichtes gebunden, denn es trat zwischenzeitig keine Änderung der Sachlage ein, was die belangte Behörde auch nicht behauptet vergleiche VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076): Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie dargestellt, die seinerzeitigen Aufhebungen insbesondere auf § 30e ÖSG (alt), BGBl I Nr 149/2002 idF BGBl I Nr 104/2009, gestützt (vgl den damaligen Spruch) und führte in seiner Begründung aus, die belangte Behörde hätte die Antragsverfahren bis zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung des § 30e ÖSG 2009 (!) (ENAV-Bescheide) auszusetzen gehabt. Das Bundesverwaltungsgericht ging somit von einer weiteren Anwendbarkeit des § 30e ÖSG (alt) auf die beantragten Zeiträume XXXX aus, weswegen die damaligen Bescheide auch aufgehoben wurden, sodass die belangte Behörde an diese (rechtskräftige) Rechtsanschauung gebunden ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie dargestellt, die seinerzeitigen Aufhebungen insbesondere auf Paragraph 30 e, ÖSG (alt), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 149 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2009,, gestützt vergleiche den damaligen Spruch) und führte in seiner Begründung aus, die belangte Behörde hätte die Antragsverfahren bis zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 30 e, ÖSG 2009 (!) (ENAV-Bescheide) auszusetzen gehabt. Das Bundesverwaltungsgericht ging somit von einer weiteren Anwendbarkeit des Paragraph 30 e, ÖSG (alt) auf die beantragten Zeiträume römisch 40 aus, weswegen die damaligen Bescheide auch aufgehoben wurden, sodass die belangte Behörde an diese (rechtskräftige) Rechtsanschauung gebunden ist. 3.
- Zudem stammen die besagten kassatorischen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, wohingegen die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Änderung der Rechtslage - wie sie selbst ausführt - bereits mit
- Juli 2012 und somit - mehr als drei Jahre (!) - vor den besagten Entscheidungen in Kraft trat; was im Übrigen auch vor der in den vorliegenden Fällen am 1.1.2014 eingetretenen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts liegt. Die maßgebliche Rechtslage hat sich somit im Zeitraum zwischen der Erlassung der kassatorischen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und jener der hier angefochtenen Bescheide ebenso wenig wie der Sachverhalt geändert, sodass diese behördliche Erwägung ein Abgehen von der Rechtsansicht des erkennenden Gerichtes nicht zu stützen vermag.3.
- Zudem stammen die besagten kassatorischen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wohingegen die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Änderung der Rechtslage - wie sie selbst ausführt - bereits mit
- Juli 2012 und somit - mehr als drei Jahre (!) - vor den besagten Entscheidungen in Kraft trat; was im Übrigen auch vor der in den vorliegenden Fällen am 1.1.2014 eingetretenen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts liegt. Die maßgebliche Rechtslage hat sich somit im Zeitraum zwischen der Erlassung der kassatorischen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und jener der hier angefochtenen Bescheide ebenso wenig wie der Sachverhalt geändert, sodass diese behördliche Erwägung ein Abgehen von der Rechtsansicht des erkennenden Gerichtes nicht zu stützen vermag. 3.
- Schließlich sind vor dem dargestellten Hintergrund nicht nur die Parteien, sondern auch das erkennende Gericht selbst an seine rechtskräftigen aufhebenden Entscheidungen gebunden ist (vgl wiederum VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076), weshalb mangels Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im dargestellten Zeitraum die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig aufzuheben sind.3.
- Schließlich sind vor dem dargestellten Hintergrund nicht nur die Parteien, sondern auch das erkennende Gericht selbst an seine rechtskräftigen aufhebenden Entscheidungen gebunden ist vergleiche wiederum VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076), weshalb mangels Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im dargestellten Zeitraum die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig aufzuheben sind.
- Unter Hinweis auf die Bindung an die Rechtsanschauung des erkennenden Gerichtes ausweislich § 28 Abs 5 VwGVG wird die belangte Behörde in Folge die drei vorliegenden Antragsverfahren zu den Antragsjahren XXXX bis zum Vorliegen der benötigten rechtskräftigen ENAV-Bescheide aussetzen.
- Unter Hinweis auf die Bindung an die Rechtsanschauung des erkennenden Gerichtes ausweislich Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird die belangte Behörde in Folge die drei vorliegenden Antragsverfahren zu den Antragsjahren römisch 40 bis zum Vorliegen der benötigten rechtskräftigen ENAV-Bescheide aussetzen. Bei Vorlage eines oder mehrere dieser rechtskräftigen ENAV-Bescheide durch die Antragstellerin (hier Beschwerdeführerin) wird die belangte Behörde das jeweilige Verfahren fortsetzen und inhaltlich auf dem Boden des § 30e Ökostromgesetz (ÖSG), BGBl I Nr 149/2002 idF BGBl I Nr 104/2009, entscheiden.Bei Vorlage eines oder mehrere dieser rechtskräftigen ENAV-Bescheide durch die Antragstellerin (hier Beschwerdeführerin) wird die belangte Behörde das jeweilige Verfahren fortsetzen und inhaltlich auf dem Boden des Paragraph 30 e, Ökostromgesetz (ÖSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 149 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2009,, entscheiden.
- Ergänzend ist die belangte Behörde auf zwei Punkte hinzuweisen: 5.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat seine damaligen Entscheidungen nicht auf 28 Abs 3 VwGVG, wie in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, sondern auf 28 Abs 5 VwGVG gestützt.5.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat seine damaligen Entscheidungen nicht auf 28 Absatz 3, VwGVG, wie in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, sondern auf 28 Absatz 5, VwGVG gestützt. 5.
- Soweit die belangte Behörde von einer fehlenden Übergangsbestimmung zu den Anspruchsgrundlagen aus § 30e ÖSG 2009 im ÖSG 2012, und deswegen von einer Anwendbarkeit des ÖSG 2012 auf die vorliegenden Antragsverfahren ausgeht, übersieht sie, dass sich diese antragsgebundenen Verfahren auf einen exakt bestimmten (und beantragten) Zeitraum, nämlich die Kalenderjahre XXXX beziehen, sodass auf dem Boden der Rechtsprechung zu § 59 AVG zur inhaltlichen Beurteilung für diese Zeiträume die damalige Rechtslage heranzuziehen ist. Zudem ging die belangte Behörde in den aufgehobenen Bescheiden selbst von einer Anwendbarkeit der alten Rechtslage, deren Voraussetzungen nicht zur Gänze mangels Vorlage der ENAV-Bescheide erfüllt worden seien, aus.5.
- Soweit die belangte Behörde von einer fehlenden Übergangsbestimmung zu den Anspruchsgrundlagen aus Paragraph 30 e, ÖSG 2009 im ÖSG 2012, und deswegen von einer Anwendbarkeit des ÖSG 2012 auf die vorliegenden Antragsverfahren ausgeht, übersieht sie, dass sich diese antragsgebundenen Verfahren auf einen exakt bestimmten (und beantragten) Zeitraum, nämlich die Kalenderjahre römisch 40 beziehen, sodass auf dem Boden der Rechtsprechung zu Paragraph 59, AVG zur inhaltlichen Beurteilung für diese Zeiträume die damalige Rechtslage heranzuziehen ist. Zudem ging die belangte Behörde in den aufgehobenen Bescheiden selbst von einer Anwendbarkeit der alten Rechtslage, deren Voraussetzungen nicht zur Gänze mangels Vorlage der ENAV-Bescheide erfüllt worden seien, aus.
- Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
- Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.
- Zu B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In den vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die belangte Behörde - nach einer vom Verwaltungsgericht nach § 28 Abs 5 VwGVG ausgesprochenen rechtskräftigen Kassation der behördlich zurückweisenden Entscheidung - an die Rechtsanschauung des aufhebenden Verwaltungsgerichtes gebunden ist, wenn seit dem Zeitpunkt der Erlassung dieser kassatorischen Entscheidung bis zur Erlassung der hier angefochtenen Bescheide keine maßgebliche Änderung eingetreten ist.In den vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die belangte Behörde - nach einer vom Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ausgesprochenen rechtskräftigen Kassation der behördlich zurückweisenden Entscheidung - an die Rechtsanschauung des aufhebenden Verwaltungsgerichtes gebunden ist, wenn seit dem Zeitpunkt der Erlassung dieser kassatorischen Entscheidung bis zur Erlassung der hier angefochtenen Bescheide keine maßgebliche Änderung eingetreten ist. Diese Frage wurde bereits durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076 dahingehend geklärt, dass sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht selbst an die rechtskräftige aufhebende Entscheidung nach § 28 Abs 5 VwGVG gebunden ist.Diese Frage wurde bereits durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0076 dahingehend geklärt, dass sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht selbst an die rechtskräftige aufhebende Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG gebunden ist. Die Revision ist somit nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab; sie ist auch nicht uneinheitlich.Die Revision ist somit nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W179.2000536.5.00