Obsah (16)
Art. 13Art. 133§ 34aArt. 131§ 1Artikel 72Art. 50Art. 11§ 3§ 5§ 12§ 30b§ 8§ 21§ 19§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlW180 2152837-1 SpruchW180 2152837-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH
Art. 13Abs.
1 VO (EU) 640/2014 um 1 % zu kürzen ist.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) stattgegeben wird, wobei die Zahlung für Junglandwirte
Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, um 1 % zu kürzen ist.
II. Die Agrarmarkt Austria hat
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die Agrarmarkt Austria hat
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten Frau XXXX als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.04.2013 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.
- Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten Frau römisch 40 als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.04.2013 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer römisch 40 an.
- Der Beschwerdeführer stellte am 03.05.2015 online einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Mehrfachantrag-Flächen vom 03.05.2015 beinhaltete keinen Antrag auf Zahlung für Junglandwirte. Am 01.06.2015 korrigierte der Beschwerdeführer im Wege der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer erstmals seinen Mehrfachantrag-Flächen. Die Korrektur betraf das Flächenausmaß und die Schlageinteilung des Feldstückes Nr. 3, weiters wurde auf diesem Feldstück eine Biodiversitätsfläche eingezeichnet. Die Korrektur langte bei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) am 01.06.2015 ein. Am 02.06.2015 korrigierte der Beschwerdeführer seinen Mehrfachantrag-Flächen – wieder im Wege der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer – abermals. Die Korrektur betraf zum einen das bereits genannte Feldstück, hier wurde die Biodiversitätsfläche abgeändert, zum anderen wurde ein Antrag auf Zahlung für Junglandwirte nachgeholt, indem auf dem korrigierten Mantelantrag die Zahlung für Junglandwirte "angekreuzt" wurde. Mit der Korrektur wurde ein Jahres- und Abschlusszeugnis des Beschwerdeführers der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX , ausgestellt am 23.03.2007, hochgeladen. Aus dem Zeugnis geht hervor, dass der Beschwerdeführer die dritte Klasse (Schulstufe 11) der Fachschule am 23.03.2007 mit Erfolg abgeschlossen hat. Die Korrektur langte bei der belangten Behörde am 02.06.2015 ein.Am 02.06.2015 korrigierte der Beschwerdeführer seinen Mehrfachantrag-Flächen – wieder im Wege der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer – abermals. Die Korrektur betraf zum einen das bereits genannte Feldstück, hier wurde die Biodiversitätsfläche abgeändert, zum anderen wurde ein Antrag auf Zahlung für Junglandwirte nachgeholt, indem auf dem korrigierten Mantelantrag die Zahlung für Junglandwirte "angekreuzt" wurde. Mit der Korrektur wurde ein Jahres- und Abschlusszeugnis des Beschwerdeführers der landwirtschaftlichen Fachschule römisch 40 , ausgestellt am 23.03.2007, hochgeladen. Aus dem Zeugnis geht hervor, dass der Beschwerdeführer die dritte Klasse (Schulstufe 11) der Fachschule am 23.03.2007 mit Erfolg abgeschlossen hat. Die Korrektur langte bei der belangten Behörde am 02.06.2015 ein.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 28.04.2016, versendet am 20.05.2016, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 394,
- Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 271,89 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 122,
- Hingegen wurde der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte abgewiesen. In der Begründung führte die AMA diesbezüglich aus, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle (unter Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO).Hingegen wurde der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte abgewiesen. In der Begründung führte die AMA diesbezüglich aus, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle (unter Hinweis auf Artikel 50, VO 1307 aus 2013,, Paragraph 12, DIZA-VO).
- Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30.05.2016, in welcher vorgebracht wurde, dass zusätzliche Qualifikations-Nachweise nachträglich vorgelegt worden seien und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Junglandwirte-Top-up vorlägen. Der Beschwerde wurde eine Bestätigung der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX vom 18.05.2016 betreffend die vom Beschwerdeführer durch den erfolgreichen Abschluss der dreijährigen Fachschule erworbenen Qualifikationen
§ 34a
Berufsausbildungsgesetz 1969 "für den Bereich der gewerblichen Qualifikation, des Arbeitsrechts sowie des Sozialversicherungsrechts" beigelegt. Zur mit dem Schulbesuch erworbenen Qualifikation nach der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 enthält die vorgelegte Bestätigung der Schule jedoch keine Aussage.Der Beschwerde wurde eine Bestätigung der landwirtschaftlichen Fachschule römisch 40 vom 18.05.2016 betreffend die vom Beschwerdeführer durch den erfolgreichen Abschluss der dreijährigen Fachschule erworbenen Qualifikationen
Paragraph 34 a, Berufsausbildungsgesetz 1969 "für den Bereich der gewerblichen Qualifikation, des Arbeitsrechts sowie des Sozialversicherungsrechts" beigelegt. Zur mit dem Schulbesuch erworbenen Qualifikation nach der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 enthält die vorgelegte Bestätigung der Schule jedoch keine Aussage. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg bei, in der bescheinigt wird, dass der Beschwerdeführer am 23.03.2007 die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule XXXX abgeschlossen habe und aufgrund des Nachweises der einjährigen praktischen Tätigkeit laut § 8 Abs. 2 der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 berechtigt sei, die Berufsbezeichnung "Facharbeiter Landwirtschaft" zu führen. Die Bescheinigung ist mit 22.06.2015 datiert.Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg bei, in der bescheinigt wird, dass der Beschwerdeführer am 23.03.2007 die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule römisch 40 abgeschlossen habe und aufgrund des Nachweises der einjährigen praktischen Tätigkeit laut Paragraph 8, Absatz 2, der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 berechtigt sei, die Berufsbezeichnung "Facharbeiter Landwirtschaft" zu führen. Die Bescheinigung ist mit 22.06.2015 datiert.
- Mit als Abänderungsbescheid bezeichneter Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 gewährte die AMA dem Beschwerdeführer einen geringfügig höheren Prämienbetrag (EUR 394,58; um 7 Cent mehr als im Vorbescheid). Die Änderung resultierte daraus, dass die Berechnung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen umgestellt wurde. Weitere Änderungen erfolgten nicht; der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte wurde abermals mit gleicher Begründung wie im Vorbescheid abgewiesen.
- Im dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bereits mit dem erfolgreichen Abschluss der dreijährigen Fachschule in XXXX am 23.03.2007 seine landwirtschaftliche Facharbeiterausbildung abgeschlossen habe. Dies ergebe sich auch aus einem dem Vorlageantrag beigefügten Dokument der Fachschule. Das angesprochene, undatierte Dokument gibt unter dem Titel "Berufschancen durch eine Vielzahl an Ausbildungspartnern" eine Übersicht über die mit dem Schulbesuch an der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX verbundenen Zusatzqualifikationen, unter anderem "Landwirtschaftlicher Facharbeiter nach der
- Klasse". Der Abschluss zum landwirtschaftlichen Facharbeiter sei somit bereits im Jahr 2007 erfolgt und damit vor Betriebsübernahme. Lediglich das Dokument, welches die Ausbildung belege, nämlich der Facharbeiterbrief, sei von ihm erst im Juni 2015 angefordert worden. Er sei daher für die Zahlung für Junglandwirte anspruchsberechtigt.
- Im dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bereits mit dem erfolgreichen Abschluss der dreijährigen Fachschule in römisch 40 am 23.03.2007 seine landwirtschaftliche Facharbeiterausbildung abgeschlossen habe. Dies ergebe sich auch aus einem dem Vorlageantrag beigefügten Dokument der Fachschule. Das angesprochene, undatierte Dokument gibt unter dem Titel "Berufschancen durch eine Vielzahl an Ausbildungspartnern" eine Übersicht über die mit dem Schulbesuch an der landwirtschaftlichen Fachschule römisch 40 verbundenen Zusatzqualifikationen, unter anderem "Landwirtschaftlicher Facharbeiter nach der
- Klasse". Der Abschluss zum landwirtschaftlichen Facharbeiter sei somit bereits im Jahr 2007 erfolgt und damit vor Betriebsübernahme. Lediglich das Dokument, welches die Ausbildung belege, nämlich der Facharbeiterbrief, sei von ihm erst im Juni 2015 angefordert worden. Er sei daher für die Zahlung für Junglandwirte anspruchsberechtigt.
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens am 12.04.2017 vor und führte im Rahmen der Beschwerdevorlage im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte erst im Zuge einer Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen am 02.06.2015 nachgereicht und als Nachweis für die abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung ein Jahres- und Abschlusszeugnis der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX vorgelegt. Der Antrag auf das Top-up sei mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen worden, da kein Facharbeiterbrief als Nachweis der "tatsächlich vollständig abgeschlossen landwirtschaftlichen Ausbildung" vorgelegt worden sei. Die mit der Beschwerde vorgelegte Bescheinigung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der Landwirtschaftskammer Salzburg sei am 22.06.2015 ausgestellt worden, da der Beschwerdeführer jedoch bereits seit 01.04.2013 Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes gewesen sei, sei die Ausbildung nicht binnen höchstens zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn abgeschlossen worden. Mit dem Vorlageantrag habe der Beschwerdeführer (wieder) darauf verwiesen, die Ausbildung bereits 2007 mit dem Abschluss der landwirtschaftlichen Schule abgeschlossen zu haben, und habe erneut das Zeugnis aus dem Schuljahr 2006/07 vorgelegt. Aus Sicht der AMA stelle ein Jahres- und Abschlusszeugnis aber keinen Beleg für eine vollständige absolvierte Fachausbildung dar.
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens am 12.04.2017 vor und führte im Rahmen der Beschwerdevorlage im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte erst im Zuge einer Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen am 02.06.2015 nachgereicht und als Nachweis für die abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung ein Jahres- und Abschlusszeugnis der landwirtschaftlichen Fachschule römisch 40 vorgelegt. Der Antrag auf das Top-up sei mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen worden, da kein Facharbeiterbrief als Nachweis der "tatsächlich vollständig abgeschlossen landwirtschaftlichen Ausbildung" vorgelegt worden sei. Die mit der Beschwerde vorgelegte Bescheinigung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der Landwirtschaftskammer Salzburg sei am 22.06.2015 ausgestellt worden, da der Beschwerdeführer jedoch bereits seit 01.04.2013 Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes gewesen sei, sei die Ausbildung nicht binnen höchstens zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn abgeschlossen worden. Mit dem Vorlageantrag habe der Beschwerdeführer (wieder) darauf verwiesen, die Ausbildung bereits 2007 mit dem Abschluss der landwirtschaftlichen Schule abgeschlossen zu haben, und habe erneut das Zeugnis aus dem Schuljahr 2006/07 vorgelegt. Aus Sicht der AMA stelle ein Jahres- und Abschlusszeugnis aber keinen Beleg für eine vollständige absolvierte Fachausbildung dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 01.04.2013 übernahm der am XXXX geborene Beschwerdeführer die Bewirtschaftung des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX .Am 01.04.2013 übernahm der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer die Bewirtschaftung des Betriebes mit der Betriebsnummer römisch 40 . Der Beschwerdeführer stellte am 03.05.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen. Die Zahlung für Junglandwirte wurde von ihm im Mehrfachantrag-Flächen zunächst nicht beantragt. Mit Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen vom 02.06.2015 holte der Beschwerdeführer die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte nach und legte der Korrektur ein Jahres- und Abschlusszeugnis der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX , ausgestellt am 23.03.2007, bei. Diese Korrektur langte bei der belangten Behörde am 02.06.2015 ein.Mit Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen vom 02.06.2015 holte der Beschwerdeführer die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte nach und legte der Korrektur ein Jahres- und Abschlusszeugnis der landwirtschaftlichen Fachschule römisch 40 , ausgestellt am 23.03.2007, bei. Diese Korrektur langte bei der belangten Behörde am 02.06.2015 ein. Der Beschwerdeführer hat am 23.03.2007 die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule XXXX erfolgreich abgeschlossen.Der Beschwerdeführer hat am 23.03.2007 die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule römisch 40 erfolgreich abgeschlossen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung des Betriebes am 01.04.2013 übernahm, stützt sich auf das Formular "Bewirtschafterwechsel", das vom Beschwerdeführer und von der Vorbewirtschafterin unterfertigt wurde. Die Feststellung zum Abschluss einer dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule gründet auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Jahres- und Abschlusszeugnis der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX vom 23.03.
- Dass mit dem Abschluss dieser Schule im Falle des Beschwerdeführers auch eine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter nachgewiesen wurde, ergibt sich aus den weiter unten stehenden rechtlichen Überlegungen.Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung des Betriebes am 01.04.2013 übernahm, stützt sich auf das Formular "Bewirtschafterwechsel", das vom Beschwerdeführer und von der Vorbewirtschafterin unterfertigt wurde. Die Feststellung zum Abschluss einer dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule gründet auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Jahres- und Abschlusszeugnis der landwirtschaftlichen Fachschule römisch 40 vom 23.03.
- Dass mit dem Abschluss dieser Schule im Falle des Beschwerdeführers auch eine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter nachgewiesen wurde, ergibt sich aus den weiter unten stehenden rechtlichen Überlegungen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idg
F iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet:Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet: "Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Kapitel 1
haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung
Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. [ ]." §§ 8e Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014, lautet:Paragraphen 8 e, Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,, lautet: "§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird
Art. 50Abs.
8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird.""§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird
Artikel 50, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird." § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:Paragraph 12, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet: "Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung
Art. 50der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung
Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen." § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
- Mai 1990 über die Grundsätze für die Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG), BGBl. Nr. 298/1990, lautet seit der Novelle BGBl. I Nr. 133/2011:Paragraph 8, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom
- Mai 1990 über die Grundsätze für die Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG), Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, lautet seit der Novelle BGBl. römisch eins Nr. 133/2011: "
(2)Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung." § 8 Abs. 2 in der davor geltenden Fassung lautete:Paragraph 8, Absatz 2, in der davor geltenden Fassung lautete: "
(2)Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit ersetzen die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung." In Ausführung des LFBAG des Bundes normierte § 8 Abs. 2 des Salzburger Landesgesetzes vom
- Juli 1991, mit dem die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft geregelt wird (Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991; im Folgenden Sbg LFBAO) in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 14/2013:In Ausführung des LFBAG des Bundes normierte Paragraph 8, Absatz 2, des Salzburger Landesgesetzes vom
- Juli 1991, mit dem die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft geregelt wird (Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991; im Folgenden Sbg LFBAO) in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 14/2013: "
(2)Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit ersetzen die Facharbeiterprüfung in dem Ausbildungszweig, der der Hauptfachrichtung der Schulausbildung entspricht." Mit der Novelle LGBl. Nr. 14/2013 wurde die Novelle BGBl. I Nr. 133/2011 des LFBAG des Bundes im Salzburger Landesrecht umgesetzt und § 8 Abs. 2 Sbg LFBAO erhielt die Fassung:Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2013, wurde die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2011, des LFBAG des Bundes im Salzburger Landesrecht umgesetzt und Paragraph 8, Absatz 2, Sbg LFBAO erhielt die Fassung: "
(2)Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung." In § 30b der Sbg LFBAO wurden mit der Novelle LGBl. Nr. 14/2013 in Abs. 3 und 4 Übergangsbestimmungen aufgenommen. § 30b lautet auszugsweise:In Paragraph 30 b, der Sbg LFBAO wurden mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2013, in Absatz 3 und 4 Übergangsbestimmungen aufgenommen. Paragraph 30 b, lautet auszugsweise: "
(2)§ 17 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen."
(2)Paragraph 17, Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
(3)Die §§ 2 Abs 2, 5 Abs 8, 7, 8 Abs 2, 8a Abs 5, 11, 12 Abs 3, 12d Abs 3 bis 6, 12e, 12g Abs 1 und 2, 12h Abs 1, 13 Abs 1, 14, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 1, 18 Abs 3, 5 bis 12, 18b, 18c und 20 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2013 treten mit 1. März 2013 in Kraft.
(3)Die Paragraphen 2, Absatz 2, 5, Absatz 8, 7, 8, Absatz 2, 8 a, Absatz 5, 11, 12, Absatz 3, 12 d, Absatz 3 bis 6, 12 e, 12 g Absatz eins und 2, 12 h Absatz eins, 13, Absatz eins, 14, 16, Absatz eins und 2, 17 Absatz eins, 18, Absatz 3, 5 bis 12, 18 b, 18 c und 20 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2013, treten mit 1. März 2013 in Kraft.
(4)§ 8 Abs 2 ist auch auf Ausbildungen durch den Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule anzuwenden, die zu dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt bereits erfolgreich abgeschlossen worden sind."
(4)Paragraph 8, Absatz 2, ist auch auf Ausbildungen durch den Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule anzuwenden, die zu dem im Absatz 2, bestimmten Zeitpunkt bereits erfolgreich abgeschlossen worden sind." Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom
- Mai 2015, ABl. L 119 vom 12.5.2015, S. 21, wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, als spätesten Termin für die Einreichung des Sammelantrages sowie den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen den
- Juni 2015 festzusetzen.Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom
- Mai 2015, Amtsblatt L 119 vom 12.5.2015, S. 21, wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, als spätesten Termin für die Einreichung des Sammelantrages sowie den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen den
- Juni 2015 festzusetzen. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: "Artikel 13 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: "Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Art. 11der Verordnung (EU) Nr.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
§ 3Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
(1a)Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags
Art. 11der Verordnung (EU) Nr.
640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.
(1a)Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags
Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich
- Juni
- [ ]." 3.
- Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte (Top-up-Zahlung), abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie – vgl. Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 – sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlässt oder sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfenantrag bereits in einem solchen Betreib niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie – vergleiche Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, – sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlässt oder sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfenantrag bereits in einem solchen Betreib niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Im vorliegenden Fall übernahm der Beschwerdeführer mit Wirksamkeitsbeginn 01.04.2013 den landwirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX , somit innerhalb des Fünfjahreszeitraumes vor seinem im Antragsjahr 2015 erstmals gestellten Beihilfenantrag im Rahmen der Basisprämienregelung. Dem Beschwerdeführer wurde auch eine Basisprämie gewährt und er ist jünger als 40 Jahre – soweit erfüllt er die in Art. 50 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1307/2013 genannten Voraussetzungen für die Zahlung für Junglandwirte (Top-up).Im vorliegenden Fall übernahm der Beschwerdeführer mit Wirksamkeitsbeginn 01.04.2013 den landwirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer römisch 40 , somit innerhalb des Fünfjahreszeitraumes vor seinem im Antragsjahr 2015 erstmals gestellten Beihilfenantrag im Rahmen der Basisprämienregelung. Dem Beschwerdeführer wurde auch eine Basisprämie gewährt und er ist jünger als 40 Jahre – soweit erfüllt er die in Artikel 50, Absatz eins und 2 VO (EU) 1307 aus 2013, genannten Voraussetzungen für die Zahlung für Junglandwirte (Top-up).
Art. 50Abs.
3 VO (EU) 1307/2013 können die Mitgliedstaaten jedoch in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf Zahlung für Junglandwirte stellen. Auf dieser Grundlage wurde in § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 festgelegt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.
Artikel 50
, Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, können die Mitgliedstaaten jedoch in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf Zahlung für Junglandwirte stellen. Auf dieser Grundlage wurde in Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 festgelegt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer eine geeignete Facharbeiterprüfung nachweisen konnte. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass er bereits mit dem erfolgreichen Abschluss der dreijährigen Fachschule die landwirtschaftliche Facharbeiterausbildung abgeschlossen habe und dieser Abschluss vor Betriebsübernahme im Jahr 2013 erfolgt sei. Die Behörde bringt vor, dass das Jahres- und Abschlusszeugnis kein Beleg für eine vollständig absolvierte Fachausbildung sei. Zur Bescheinigung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bemerkte die belangte Behörde, dass erst am 22.06.2015 bescheinigt wurde, dass der Beschwerdeführer die Berufsbezeichnung "Facharbeiter Landwirtschaft" zu führen berechtigt sei, somit sei die Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn am 01.04.2013 abgeschlossen worden. Die Beschwerde erweist sich als berechtigt.
§ 12
Direktzahlungs-Verordnung 2015 muss der Junglandwirt eine geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen.
Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 muss der Junglandwirt eine geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter erfolgt durch die Lehre (§ 5 Abs. 1 LFBAG). Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Facharbeiter (§ 7 LFBAG).Die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter erfolgt durch die Lehre (Paragraph 5, Absatz eins, LFBAG). Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Facharbeiter (Paragraph 7, LFBAG). Zusätzlich sieht das LFBAG aber auch vor, dass bestimmte Schulbesuche und Besuche von einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen die Facharbeiterprüfung ersetzen. Konkret bestimmte das LFBAG in der im Zeitpunkt des Schulabschlusses des Beschwerdeführers im Jahr 2007 geltenden Fassung, dass "der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung" ersetzen (§ 8 Abs 2 LFBAG). Diese Grundsatzbestimmung des Bundesgesetzes wurde im Wesentlichen wortgleich im Salzburger Ausführungsgesetz wiederholt (§ 8 Sbg LFBAO).Zusätzlich sieht das LFBAG aber auch vor, dass bestimmte Schulbesuche und Besuche von einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen die Facharbeiterprüfung ersetzen. Konkret bestimmte das LFBAG in der im Zeitpunkt des Schulabschlusses des Beschwerdeführers im Jahr 2007 geltenden Fassung, dass "der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung" ersetzen (Paragraph 8, Absatz 2, LFBAG). Diese Grundsatzbestimmung des Bundesgesetzes wurde im Wesentlichen wortgleich im Salzburger Ausführungsgesetz wiederholt (Paragraph 8, Sbg LFBAO). Zum Zeitpunkt der Beendigung der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule durch den Beschwerdeführer, am 23.03.2007, ersetzte der erfolgreiche Abschluss dieser Schulform noch nicht die Facharbeiterprüfung, sondern es war hierfür noch als weitere Voraussetzung eine einjährige einschlägige Praxiszeit erforderlich. § 25 Sbg LFBAO sah (und sieht) vor, dass der Abschluss der entsprechenden Ausbildung und das Recht zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag zu beurkunden ist.Paragraph 25, Sbg LFBAO sah (und sieht) vor, dass der Abschluss der entsprechenden Ausbildung und das Recht zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag zu beurkunden ist. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 133/2011 entfiel im Grundsatzgesetz des Bundes in § 8 Abs. 2 das Erfordernis der Praxiszeit. Im Salzburger Ausführungsgesetz wurde die Praxiszeit in § 8 Abs. 2 mit der Novelle LGBl Nr. 14/2013 gestrichen. Die Änderung trat am 1. März 2013 in Kraft.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2011, entfiel im Grundsatzgesetz des Bundes in Paragraph 8, Absatz 2, das Erfordernis der Praxiszeit. Im Salzburger Ausführungsgesetz wurde die Praxiszeit in Paragraph 8, Absatz 2, mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2013, gestrichen. Die Änderung trat am 1. März 2013 in Kraft. Ohne Übergangsbestimmung bedeutet diese Regelung zunächst nur, dass für Personen, die nach Inkrafttreten dieser Novelle eine dreijährige landwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich abschließen, keine Praxiszeit mehr erforderlich ist und bereits der Abschluss der dreijährigen Fachschule die Facharbeiterprüfung ersetzt. Der Ausführungsgesetzgeber hat in § 30b Abs. 4 Sbg LFBAO jedoch auch eine Regelung für "Altfälle" getroffen: Demnach ist § 8 Abs. 2 "auch auf Ausbildungen durch den Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule anzuwenden, die zu dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt bereits erfolgreich abgeschlossen worden sind". Der in Abs. 2 genannte Zeitpunkt ist der 1. Jänner 2013 (der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Novelle
§ 30bAbs.
3 am
- März 2013 in Kraft getreten ist. Ob es sich beim Verweis in Abs. 4 auf den Zeitpunkt in Abs. 2 anstatt auf den Zeitpunkt in Abs. 3 um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt, bedarf für den gegenständlichen Fall keiner weiteren Erörterung, da der Schulabschluss gegenständlich vor beiden genannten Zeitpunkten liegt. In der Regierungsvorlage bezog sich der nunmehrige Abs. 4 [in der RV mit der Absatzbezeichnung 3] noch auf den nunmehrigen Abs. 3 [in der RV mit der Absatzbezeichnung 2], vgl. RV 169 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Sbg Landtages,
- GP).Der Ausführungsgesetzgeber hat in Paragraph 30 b, Absatz 4, Sbg LFBAO jedoch auch eine Regelung für "Altfälle" getroffen: Demnach ist Paragraph 8, Absatz 2, "auch auf Ausbildungen durch den Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule anzuwenden, die zu dem im Absatz 2, bestimmten Zeitpunkt bereits erfolgreich abgeschlossen worden sind". Der in Absatz 2, genannte Zeitpunkt ist der
- Jänner 2013 (der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Novelle
Paragraph 30 b, Absatz 3, am
- März 2013 in Kraft getreten ist. Ob es sich beim Verweis in Absatz 4, auf den Zeitpunkt in Absatz 2, anstatt auf den Zeitpunkt in Absatz 3, um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt, bedarf für den gegenständlichen Fall keiner weiteren Erörterung, da der Schulabschluss gegenständlich vor beiden genannten Zeitpunkten liegt. In der Regierungsvorlage bezog sich der nunmehrige Absatz 4, [in der Regierungsvorlage mit der Absatzbezeichnung 3] noch auf den nunmehrigen Absatz 3, [in der Regierungsvorlage mit der Absatzbezeichnung 2], vergleiche Regierungsvorlage 169 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Sbg Landtages,
- GP). Aus § 30b Abs. 4 Sbg LFBAO ergibt sich somit, dass die Praxiszeit auch für Personen entfällt, die bereits vor dem
- Jänner 2013 eine dreijährige landwirtschaftliche Fachschule absolviert haben. In der Regierungsvorlage wurde die Neuregelung wie folgt begründet: "Die Voraussetzung der mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit entfällt im Hinblick darauf, dass in zahlreichen Fachschulen ohnehin Praktika absolviert werden müssen, die dem Erwerb von ausreichenden praktischen Erfahrungen dienen und diesen auch sicherstellen.
§ 30bAbs.
3 ist § 8 Abs. 2 auch auf Ausbildungen durch den Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule anzuwenden, die bereits vor dem im § 30b Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt erfolgreich abgeschlossen worden sind."Aus Paragraph 30 b, Absatz 4, Sbg LFBAO ergibt sich somit, dass die Praxiszeit auch für Personen entfällt, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 eine dreijährige landwirtschaftliche Fachschule absolviert haben. In der Regierungsvorlage wurde die Neuregelung wie folgt begründet: "Die Voraussetzung der mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit entfällt im Hinblick darauf, dass in zahlreichen Fachschulen ohnehin Praktika absolviert werden müssen, die dem Erwerb von ausreichenden praktischen Erfahrungen dienen und diesen auch sicherstellen.
Paragraph 30 b, Absatz 3, ist Paragraph 8, Absatz 2, auch auf Ausbildungen durch den Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule anzuwenden, die bereits vor dem im Paragraph 30 b, Absatz 2, festgelegten Zeitpunkt erfolgreich abgeschlossen worden sind." Im Falle des Beschwerdeführers ersetzt daher der im Jahr 2007 erfolgte erfolgreiche Abschluss der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule XXXX
§ 8Abs.
2 in Verbindung mit § 30b Abs. 4 Sbg LFBAO in der Fassung der Novelle LGBl Nr. 14/2013 seit 01.03.2013 die Facharbeiterprüfung. Der Beschwerdeführer verfügte daher von Beginn seiner Bewirtschaftung des gegenständlichen Betriebes an über eine für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ausreichende Qualifikation. Als Nachweis genügte die Übermittlung des Jahres- und Abschlusszeugnis dieser Schule, wie sie vom Beschwerdeführer bereits bei Antragstellung (im Zuge einer Korrektur) vorgenommen worden ist. Auf die Bescheinigung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist daher gegenständlich nicht mehr einzugehen.Im Falle des Beschwerdeführers ersetzt daher der im Jahr 2007 erfolgte erfolgreiche Abschluss der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule römisch 40
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 b, Absatz 4, Sbg LFBAO in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2013, seit 01.03.2013 die Facharbeiterprüfung. Der Beschwerdeführer verfügte daher von Beginn seiner Bewirtschaftung des gegenständlichen Betriebes an über eine für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ausreichende Qualifikation. Als Nachweis genügte die Übermittlung des Jahres- und Abschlusszeugnis dieser Schule, wie sie vom Beschwerdeführer bereits bei Antragstellung (im Zuge einer Korrektur) vorgenommen worden ist. Auf die Bescheinigung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist daher gegenständlich nicht mehr einzugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher alle sich aus Art. 50 VO (EU) 1307/2013 und § 12 Direktzahlungs-Verordnung ergebenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2015.Der Beschwerdeführer erfüllt daher alle sich aus Artikel 50, VO (EU) 1307 aus 2013, und Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung ergebenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2015.
§ 21Abs.
1a Horizontale GAP-Verordnung endete die Frist zur Einreichung eines Mehrfachantrages-Flächen im Jahr 2015 am 01.06.2015. Der Beschwerdeführer reichte seinen Mehrfachantrag-Flächen bereits zuvor ein, beantragte aber erst am 02.06.2015 im Zuge einer Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen die Zahlung für Junglandwirte. Die Beantragung dieser Zahlung erfolgte daher verspätet.
Art. 13
VO (EU) 640/2014 wird bei verspäteter Einreichung eines Beihilfeantrages der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrages Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Zahlung für Junglandwirte um einen Arbeitstag verspätet gestellt hat, ist die Zahlung für Junglandwirte daher um 1 % zu kürzen.
Paragraph 21, Absatz eins a, Horizontale GAP-Verordnung endete die Frist zur Einreichung eines Mehrfachantrages-Flächen im Jahr 2015 am 01.06.2015. Der Beschwerdeführer reichte seinen Mehrfachantrag-Flächen bereits zuvor ein, beantragte aber erst am 02.06.2015 im Zuge einer Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen die Zahlung für Junglandwirte. Die Beantragung dieser Zahlung erfolgte daher verspätet.
Artikel 13
, VO (EU) 640 aus 2014, wird bei verspäteter Einreichung eines Beihilfeantrages der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrages Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Zahlung für Junglandwirte um einen Arbeitstag verspätet gestellt hat, ist die Zahlung für Junglandwirte daher um 1 % zu kürzen. Der Beschwerde war daher stattzugeben, die Beschwerdevorentscheidung der AMA spruchgemäß abzuändern und der AMA
§ 19Abs.
3 MOG 2007 aufzutragen,
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.Der Beschwerde war daher stattzugeben, die Beschwerdevorentscheidung der AMA spruchgemäß abzuändern und der AMA
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen,
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). 3.4. Zu Spruchpunkt B:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W180.2152837.1.00